Erwägungen (5 Absätze)
E. 2 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf den rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2024. Das Urteil sei vollstreckbar und stelle damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Es berechtige zur Rechtsöffnung, sofern die Gesuchsgeg- nerin nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei oder die Verjährung anrufe. Die Gesuchsgegne- rin habe eingewendet, dass sie der Gesuchstellerin am 12. Juni 2024 den geschul- deten Gesamtbetrag von Fr. 980.– überwiesen habe. Als Beweis reiche sie einen Kontoauszug aus der Buchhaltung sowie einen E-Mail-Ausdruck vom 10. Juni 2024 mit der handschriftlichen Notiz "CHF 980.–, 12.6.24, Beleg 326, 12.6.24, … 980.–,
- 3 - Rückzgl. A._____ gem. Verfügung OG Zürich" ein. Damit belege sie lediglich, dass die Zahlung intern verbucht worden sei. Der Beweis, dass die Zahlung an die Ge- suchstellerin tatsächlich erfolgt sei, sei hingegen damit nicht erbracht. Somit habe die Gesuchsgegnerin keine Gründe vorgebracht, die der Erteilung der Rechtsöff- nung entgegenstünden (Urk. 17 S. 2 f.).
E. 3 Die Gesuchsgegnerin rügt, sie habe der Gesuchstellerin per Valuta
12. Juni 2024 Fr. 980.– überwiesen. Allein, dass die ins Recht gelegten Beweismit- tel aus Sicht der Vorinstanz die effektive Zahlung des geschuldeten Betrages nicht zu beweisen vermochten, beweise noch nicht, dass dieser nicht bezahlt worden sei, zumal nach den Regeln der Kunst zuerst bezahlt und dann verbucht werde. Anstatt voreilig ein Urteil zu fällen hätte die Vorinstanz auch eine Nachfrist ansetzen können, um weitere Belege einzureichen. Mit dem der Beschwerde beigelegten Kontoauszug und der Bewegung/Lastschrift der Postfinance sowie der Bewe- gungsübersicht sei bewiesen, dass die Fr. 980.– am 12. Juni 2024 an die Gesuch- stellerin geflossen seien. Die Zahlung sei per Valuta 12. Juni 2024 erfolgt, ohne Kenntnis der seitens der Gesuchstellerin zwei Tage zuvor im Kreis 1 eingeleiteten Betreibung. Wieso die Gesuchstellerin die Betreibung im Kreis 1 anstatt im Kreis 7 oder 8 eingeleitet habe, bleibe dahingestellt. Die Bewegungsübersicht der PostFi- nance weise die Zahlung von Fr. 980.– am 12. Juni 2024 an die Gesuchstellerin, aber keinen Rückfluss dieses Betrags bis zum 8. November 2024 aus (Urk. 16 S. 2).
E. 4 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen. Das Beschwerdeverfahren dient nicht der Fortführung des erstin- stanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO Komm., Art. 326 N. 3 f.).
- 4 -
E. 5 Angesichts des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots kön- nen die neu eingereichten Unterlagen, welche die Zahlung von Fr. 980.– am
12. Juni 2024 beweisen, nicht berücksichtigt werden (siehe E. 4). Es kann lediglich überprüft werden, ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr vorliegenden Behauptun- gen und Beweismittel den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn die Beweiswürdi- gung im Ergebnis willkürlich erscheint (BSK ZPO-Spühler, Art. 320 N 3 und N 5). Dies ist nicht der Fall: Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass ein interner Beleg zu einer Zahlung den effektiven Zahlungsfluss nicht mit dem erforderlichen Beweismass nachzuweisen vermag. Dass die der Vorinstanz vorliegenden Beweis- mittel den Beweis der Tilgung nicht erbringen konnten, bedeutet in der Tat nicht, dass die Zahlung effektiv nicht erfolgt ist. Im Rechtsöffnungsverfahren ist es jedoch Sache des Schuldners, die Zahlung zu beweisen. Entgegen der Ansicht der Ge- suchsgegnerin hatte die Vorinstanz auch keine Nachfrist anzusetzen, um Belege nachreichen zu können. Das Gericht hat neutral zu sein und kann den Parteien daher nur in engen Grenzen bei der Prozessführung behilflich sein. So kann es im Rahmen der gerichtlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO geboten sein, bei un- klaren, widersprüchlichen, unbestimmten oder offensichtlich unvollständigen Aus- führungen den Parteien dazu zu verhelfen, selbst die relevanten Tatsachen vorzu- bringen und entsprechende Beweismittel zu nennen. Dies gilt im vorliegenden Fall jedoch nicht, da die Beurteilung der Beweiskraft eines eingereichten Beweismittels Beweiswürdigung bildet und nicht Gegenstand der gerichtlichen Fragepflicht sein kann (BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014, E. 6.3.3.). Der vorinstanzliche Ent- scheid erweist sich daher als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. Die Ge- suchstellerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Weiterverfolgen der Betrei- bung lediglich zu einer Rückforderung führen würde, welche – sofern es zu einem Gerichtsverfahren kommt – mit Kostenfolgen für sie verbunden wäre.
E. 6 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 980.–. Die zwei- tinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgeg- nerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzu-
- 5 - sprechen, da die Gesuchsgegnerin unterliegt und der Gesuchstellerin keine Auf- wendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, Urk. 18 und Urk. 19/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 980.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 6 - Zürich, 28. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240175-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 28. November 2024 in Sachen Stadt Zürich, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise … und … gegen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 7. November 2024 (EB241089-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 7. November 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 10. Juni 2024) definitive Rechtsöff- nung für total Fr. 980.– nebst 5% Zins seit 7. August 2024. Im Mehrbetrag wies sie das Gesuch ab (Urk. 4 S. 14 = Urk. 17 S. 4). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 14. November 2024 fristgerecht (Urk. 15 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 16 S. 1): "Der Beschwerdegegnerin sei die definitive Rechtsöffnung, gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2024 (Geschäfts-Nr.: PP230044-O/U; act. 7/1), worin die Beschwerdeführerin zur Zahlung von CHF 160.00 (Disp.-Ziff. 4) CHF 250.00 (Disp.Ziff. 5) und CHF 570.00 (Disp.-Ziff. 7) an die Be- schwerdegegnerin verpflichtet wurde, nicht zu erteilen. Der Beschwerdeführerin sei die Entscheidgebühr von CHF 150.00 (Ur- teil vom 07. November 2024, des Bezirksgerichts Zürich, Geschäfts- Nr. E8241089-L / U) zu erlassen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf den rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2024. Das Urteil sei vollstreckbar und stelle damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Es berechtige zur Rechtsöffnung, sofern die Gesuchsgeg- nerin nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei oder die Verjährung anrufe. Die Gesuchsgegne- rin habe eingewendet, dass sie der Gesuchstellerin am 12. Juni 2024 den geschul- deten Gesamtbetrag von Fr. 980.– überwiesen habe. Als Beweis reiche sie einen Kontoauszug aus der Buchhaltung sowie einen E-Mail-Ausdruck vom 10. Juni 2024 mit der handschriftlichen Notiz "CHF 980.–, 12.6.24, Beleg 326, 12.6.24, … 980.–,
- 3 - Rückzgl. A._____ gem. Verfügung OG Zürich" ein. Damit belege sie lediglich, dass die Zahlung intern verbucht worden sei. Der Beweis, dass die Zahlung an die Ge- suchstellerin tatsächlich erfolgt sei, sei hingegen damit nicht erbracht. Somit habe die Gesuchsgegnerin keine Gründe vorgebracht, die der Erteilung der Rechtsöff- nung entgegenstünden (Urk. 17 S. 2 f.).
3. Die Gesuchsgegnerin rügt, sie habe der Gesuchstellerin per Valuta
12. Juni 2024 Fr. 980.– überwiesen. Allein, dass die ins Recht gelegten Beweismit- tel aus Sicht der Vorinstanz die effektive Zahlung des geschuldeten Betrages nicht zu beweisen vermochten, beweise noch nicht, dass dieser nicht bezahlt worden sei, zumal nach den Regeln der Kunst zuerst bezahlt und dann verbucht werde. Anstatt voreilig ein Urteil zu fällen hätte die Vorinstanz auch eine Nachfrist ansetzen können, um weitere Belege einzureichen. Mit dem der Beschwerde beigelegten Kontoauszug und der Bewegung/Lastschrift der Postfinance sowie der Bewe- gungsübersicht sei bewiesen, dass die Fr. 980.– am 12. Juni 2024 an die Gesuch- stellerin geflossen seien. Die Zahlung sei per Valuta 12. Juni 2024 erfolgt, ohne Kenntnis der seitens der Gesuchstellerin zwei Tage zuvor im Kreis 1 eingeleiteten Betreibung. Wieso die Gesuchstellerin die Betreibung im Kreis 1 anstatt im Kreis 7 oder 8 eingeleitet habe, bleibe dahingestellt. Die Bewegungsübersicht der PostFi- nance weise die Zahlung von Fr. 980.– am 12. Juni 2024 an die Gesuchstellerin, aber keinen Rückfluss dieses Betrags bis zum 8. November 2024 aus (Urk. 16 S. 2).
4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren grundsätzlich aus- geschlossen. Das Beschwerdeverfahren dient nicht der Fortführung des erstin- stanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann deshalb im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger, ZPO Komm., Art. 326 N. 3 f.).
- 4 -
5. Angesichts des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots kön- nen die neu eingereichten Unterlagen, welche die Zahlung von Fr. 980.– am
12. Juni 2024 beweisen, nicht berücksichtigt werden (siehe E. 4). Es kann lediglich überprüft werden, ob die Vorinstanz gestützt auf die ihr vorliegenden Behauptun- gen und Beweismittel den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung liegt vor, wenn die Beweiswürdi- gung im Ergebnis willkürlich erscheint (BSK ZPO-Spühler, Art. 320 N 3 und N 5). Dies ist nicht der Fall: Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass ein interner Beleg zu einer Zahlung den effektiven Zahlungsfluss nicht mit dem erforderlichen Beweismass nachzuweisen vermag. Dass die der Vorinstanz vorliegenden Beweis- mittel den Beweis der Tilgung nicht erbringen konnten, bedeutet in der Tat nicht, dass die Zahlung effektiv nicht erfolgt ist. Im Rechtsöffnungsverfahren ist es jedoch Sache des Schuldners, die Zahlung zu beweisen. Entgegen der Ansicht der Ge- suchsgegnerin hatte die Vorinstanz auch keine Nachfrist anzusetzen, um Belege nachreichen zu können. Das Gericht hat neutral zu sein und kann den Parteien daher nur in engen Grenzen bei der Prozessführung behilflich sein. So kann es im Rahmen der gerichtlichen Fragepflicht gemäss Art. 56 ZPO geboten sein, bei un- klaren, widersprüchlichen, unbestimmten oder offensichtlich unvollständigen Aus- führungen den Parteien dazu zu verhelfen, selbst die relevanten Tatsachen vorzu- bringen und entsprechende Beweismittel zu nennen. Dies gilt im vorliegenden Fall jedoch nicht, da die Beurteilung der Beweiskraft eines eingereichten Beweismittels Beweiswürdigung bildet und nicht Gegenstand der gerichtlichen Fragepflicht sein kann (BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014, E. 6.3.3.). Der vorinstanzliche Ent- scheid erweist sich daher als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. Die Ge- suchstellerin ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Weiterverfolgen der Betrei- bung lediglich zu einer Rückforderung führen würde, welche – sofern es zu einem Gerichtsverfahren kommt – mit Kostenfolgen für sie verbunden wäre.
6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 980.–. Die zwei- tinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgeg- nerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzu-
- 5 - sprechen, da die Gesuchsgegnerin unterliegt und der Gesuchstellerin keine Auf- wendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 16, Urk. 18 und Urk. 19/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 980.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 6 - Zürich, 28. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: lm