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RT240168

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-08-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 stellte der Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsteller) das Gesuch, es sei ihm in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1 S. 1). Mit Urteil vom 30. Oktober 2024 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbe- gehren in der genannten Betreibung ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Spruchgebühr von Fr. 200.– (Urk. 4 = Urk. 10). Der Gesuchsteller nahm dieses Urteil am 4. November 2024 persönlich in Empfang (vgl. Urk. 5/1), Die zehntägige Beschwerdefrist lief demnach bis am 14. November 2024 (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO).

b) Innert Beschwerdefrist sandte der Gesuchsteller den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich unkommentiert eine Kopie des vorinstanzlichen Urteils vom 30. Oktober 2024 sowie vier Beilagen (Urk. 9, Urk. 10, Urk. 11/1-4). Mit per A-Post Plus an den Gesuchsteller versandtem Schreiben vom 8. No- vember 2024 führte die beschliessende Kammer aus, gemäss Art. 321 Abs. 1 und

E. 2 a) Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbegeh- ren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14; vgl. dazu auch das angefochtene Urteil, Urk. 10 S. 4). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzurei- chen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass die beschwer- deführende Partei aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als feh- lerhaft erachtet wird. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Die inhaltliche Nachbesserung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist unzu- lässig; dies gilt auch für Laieneingaben (BGer 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3 m.w.H.; BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.2 m.w.H.).

b) Der Gesuchsteller unterliess es auch nach explizitem Hinweis auf die feh- lende Beschwerdeschrift von Seiten der beschliessenden Kammer (Urk. 12), eine solche mit Anträgen und einer Begründung einzureichen. Auf die (mutmassliche) Beschwerde ist deshalb sowohl mangels Anträge wie auch mangels einer Rechts- mittelbegründung nicht einzutreten.

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E. 3 Da im vorliegenden Verfahren aufgrund der fehlenden Rechtsmittelschrift nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob der Gesuchsteller gegen das Urteil vom 30. Oktober 2024 Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO erheben wollte, ist davon abzusehen, für dieses Beschwerdeverfahren Kosten zu erheben. Partei- entschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren sodann keine zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.
  2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urk. 11/1-4, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 5 - Zürich, 7. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240168-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 7. August 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 30. Oktober 2024 (EB240538-M)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 stellte der Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsteller) das Gesuch, es sei ihm in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1 S. 1). Mit Urteil vom 30. Oktober 2024 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbe- gehren in der genannten Betreibung ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Spruchgebühr von Fr. 200.– (Urk. 4 = Urk. 10). Der Gesuchsteller nahm dieses Urteil am 4. November 2024 persönlich in Empfang (vgl. Urk. 5/1), Die zehntägige Beschwerdefrist lief demnach bis am 14. November 2024 (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO).

b) Innert Beschwerdefrist sandte der Gesuchsteller den Zivilkammern des Obergerichts des Kantons Zürich unkommentiert eine Kopie des vorinstanzlichen Urteils vom 30. Oktober 2024 sowie vier Beilagen (Urk. 9, Urk. 10, Urk. 11/1-4). Mit per A-Post Plus an den Gesuchsteller versandtem Schreiben vom 8. No- vember 2024 führte die beschliessende Kammer aus, gemäss Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO sei die Beschwerde gegen im summarischen Verfahren ergangene Ent- scheide bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit der Zustellung des an- gefochtenen Urteils schriftlich und begründet einzureichen (unter Hinweis auf S. 4 des Urteils vom 30. Oktober 2024). Bei der Frist von zehn Tagen zum Erheben der Beschwerde handle es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden könne (unter Hinweis auf Art. 321 Abs. 2 ZPO und Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller werde demnach darauf aufmerk- sam gemacht, dass seine Beschwerde innert der zehntägigen Frist in schriftlicher Form zusammen mit den Beschwerdeanträgen und einer entsprechenden Be- gründung zu erfolgen habe. Er habe dabei im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; unter Hinweis auf Art. 320 ZPO) das angefochtene Urteil seiner An- sicht nach leide. Unerlässlich sei demnach, dass er sich in der Beschwerdeschrift konkret mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinandersetze. Bis an-

- 3 - hin habe er lediglich eine Kopie des Urteils vom 30. Oktober 2024 (Verfahren Ge- schäfts-Nr. EB240538-M) sowie vier Beilagen im Doppel eingereicht; eine Be- schwerdeschrift mit Anträgen und einer Begründung sei seiner Eingabe nicht bei- gelegen. Fehlten nach Ablauf der Beschwerdefrist die Anträge und/oder die Be- gründung der Beschwerde, werde auf die Beschwerde voraussichtlich nicht einge- treten (Urk. 12). Die Post bestätigte die Zustellung dieses Schreibens per 9. No- vember 2024 (vgl. die an Urk. 12 angeheftete Sendungsverfolgung der Post). Weitere Eingaben von Seiten des Gesuchstellers sind nicht eingegangen.

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-8).

2. a) Die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO hat konkrete Rechtsbegeh- ren zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14; vgl. dazu auch das angefochtene Urteil, Urk. 10 S. 4). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzurei- chen. Begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bedeutet, dass die beschwer- deführende Partei aufzuzeigen hat, inwiefern der angefochtene Entscheid als feh- lerhaft erachtet wird. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Die inhaltliche Nachbesserung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist unzu- lässig; dies gilt auch für Laieneingaben (BGer 4A_112/2018 vom 20. Juni 2018 E. 2.1 m.w.H.; BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3 m.w.H.; BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 5.2 m.w.H.).

b) Der Gesuchsteller unterliess es auch nach explizitem Hinweis auf die feh- lende Beschwerdeschrift von Seiten der beschliessenden Kammer (Urk. 12), eine solche mit Anträgen und einer Begründung einzureichen. Auf die (mutmassliche) Beschwerde ist deshalb sowohl mangels Anträge wie auch mangels einer Rechts- mittelbegründung nicht einzutreten.

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3. Da im vorliegenden Verfahren aufgrund der fehlenden Rechtsmittelschrift nicht abschliessend beurteilt werden kann, ob der Gesuchsteller gegen das Urteil vom 30. Oktober 2024 Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO erheben wollte, ist davon abzusehen, für dieses Beschwerdeverfahren Kosten zu erheben. Partei- entschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren sodann keine zuzusprechen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.

2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel der Urk. 11/1-4, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 - Zürich, 7. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm