Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 a) Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 stellte der Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsteller) das Gesuch, es sei ihm in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1 S. 1). Mit Urteil vom 30. Oktober 2024 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbe- gehren in der genannten Betreibung ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Spruchgebühr von Fr. 200.– (Urk. 4 = Urk. 10). Der Gesuchsteller nahm dieses Urteil am 4. November 2024 persönlich in Empfang (vgl. Urk. 5/1), Die zehntägige Beschwerdefrist lief demnach bis am 14. November 2024 (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO).
b) Innert Frist erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. November 2024 Beschwerde mit den Anträgen, es sei Rechtsöffnung zu gewähren bzw. ein Urteil über seine vollumfänglichen Schadenersatzansprüche zu fällen (Urk. 9). Mit per A-Post Plus an den Gesuchsteller versandtem Schreiben vom 8. No- vember 2024 führte die beschliessende Kammer aus, gemäss Art. 321 Abs. 1 und
E. 2 Im Beschwerdeverfahren ist einzig das Dispositiv eines Entscheides (vgl. Urk. 10 S. 3: "Es wird erkannt…") anfechtbar, da lediglich dieses der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich ist (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Dies schliesst es aus, im Rechtsmittelverfahren Anträge in der Sache zu stellen, wel- che sich nicht auf das Dispositiv des angefochtenen Urteils beziehen. So ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur schon aus diesem Grund auf den Antrag des Gesuchstellers, es sei ein Urteil über seine vollumfänglichen Schadenersatz- ansprüche zu fällen (Urk. 9), nicht einzutreten. Das vorliegende Verfahren betrifft einzig die Frage, ob dem Gesuchsteller für die in Betreibung gesetzte Forderung Rechtsöffnung zu erteilen ist.
E. 3 Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Beweis- mittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet: Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Das No- venverbot ist umfassend (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Die zusammen mit der Beschwerdeschrift (Urk. 9) vom Gesuchsteller zu den Akten gegebenen Beilagen (Urk. 11/1-2) wurden der Vorinstanz erst nach Urteils- fällung eingereicht, weshalb die Vorinstanz diese Urkunden (Urk. 6 f.) nicht mehr berücksichtigen durfte. Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO dürfen die Urkunden 11/1-2 sodann auch im Beschwerdeverfahren nicht in die Entscheidfindung mit- einbezogen werden. Das Gleiche gilt für die im vorliegenden Rechtsöffnungsver- fahren erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Urkunde 11/3.
- 4 -
E. 4 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, der Gesuchsteller lege sei- nem Rechtsöffnungsbegehren diverse Unterlagen bei (unter Hinweis auf Urk. 2/1- 34). Weder seine Korrespondenz mit der Kantonspolizei resp. Staatsanwaltschaft, dem Schuldner oder den Behörden, noch seine eingereichten Fotos oder weiteren eingereichten Unterlagen stellten einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG oder Art. 82 Abs. 1 SchKG dar (Urk. 10 S. 2 f. E. 2.2). Das Gericht sei nicht verpflichtet, den Gesuchsteller darüber zu informieren, dass die eingereich- ten Unterlagen nicht vollständig seien und für die Erteilung der Rechtsöffnung so- mit nicht ausreichten. Das Nachreichen von Unterlagen solle nur zur Widerlegung eines nicht zu erwartenden Vorbringens des Schuldners dienen (unter Hinweis auf Vock/Meister-Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2008, S. 144 und BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 52). Da sich das Rechtsöffnungsbe- gehren des Gesuchstellers nach der Aktenlage als offensichtlich unbegründet er- weise, sei es entsprechend abzuweisen. Es stehe dem Gesuchsteller frei, für die Durchsetzung einer allfälligen Forderung den ordentlichen Prozessweg zu be- schreiten (unter Hinweis auf Art. 79 SchKG; Urk. 10 S. 3 E. 2.3).
E. 5 a) Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an wel- chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15; vgl. bereits Urk. 12). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Die inhaltliche Nachbesserung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist unzu- lässig; dies gilt auch für Laieneingaben (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016
- 5 - E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.3.1 m.w.H.; BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3 m.w.H.).
b) Die Beschwerdeschrift (Urk. 9) genügt den genannten Anforderungen nicht. Der Gesuchsteller setzt sich darin mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (Urk. 10) nicht auseinander. Er unterlässt es demnach auch, sich mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinanderzusetzen, wonach keine der erstinstanzlich eingereichten Beilagen (Urk. 2/1-34) einen Rechtsöffnungstitel dar- stelle. Da somit von Seiten des Gesuchstellers keine genügende Auseinanderset- zung mit dem angefochtenen Urteil erfolgte, ist auf seine Beschwerde nicht einzu- treten.
c) Der Gesuchsteller ist nochmals darauf aufmerksam zu machen, dass er zur Gewährung der Rechtsöffnung einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder ein Urteilssurrogat (Art. 80 SchKG) bzw. eine durch öffentliche Urkunde fest- gestellte oder durch Unterschrift bekräftige Schuldanerkennung (Art. 82 Abs. 1 SchKG) benötigt (vgl. dazu die Erwägung 2.1 des angefochtenen Urteils, Urk. 10 S. 2). Sofern der Gesuchsteller über keine solche Urkunde verfügt, hat er seine Forderung im Zivilprozess geltend zu machen.
E. 6 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Vorliegend ist von dem von der Erstinstanz festgelegten, im Beschwerdeverfahren vom Gesuch- steller nicht gerügten Streitwert von Fr. 20'000.– auszugehen (vgl. Urk. 10 S. 3 E. 3). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Ge- suchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsteller seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ent- schädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 9).
- 6 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.
- Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie der Urk. 9 und der Doppel der Urk. 11/1-4, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 7 - Zürich, 7. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240167-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 7. August 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 30. Oktober 2024 (EB240537-M)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Eingabe vom 24. Oktober 2024 stellte der Gesuchsteller und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsteller) das Gesuch, es sei ihm in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Schlieren/Urdorf Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1 S. 1). Mit Urteil vom 30. Oktober 2024 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbe- gehren in der genannten Betreibung ab und auferlegte dem Gesuchsteller die Spruchgebühr von Fr. 200.– (Urk. 4 = Urk. 10). Der Gesuchsteller nahm dieses Urteil am 4. November 2024 persönlich in Empfang (vgl. Urk. 5/1), Die zehntägige Beschwerdefrist lief demnach bis am 14. November 2024 (Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO).
b) Innert Frist erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 6. November 2024 Beschwerde mit den Anträgen, es sei Rechtsöffnung zu gewähren bzw. ein Urteil über seine vollumfänglichen Schadenersatzansprüche zu fällen (Urk. 9). Mit per A-Post Plus an den Gesuchsteller versandtem Schreiben vom 8. No- vember 2024 führte die beschliessende Kammer aus, gemäss Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO sei die Beschwerde gegen im summarischen Verfahren ergangene Ent- scheide bei der Rechtsmittelinstanz innert zehn Tagen seit der Zustellung des an- gefochtenen Urteils schriftlich und begründet einzureichen (unter Hinweis auf S. 4 des angefochtenen Urteils). Bei der Frist von zehn Tagen zum Erheben der Be- schwerde handle es sich um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden könne (unter Hinweis auf Art. 321 Abs. 2 ZPO und Art. 251 lit. a ZPO i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller werde demnach darauf aufmerksam ge- macht, dass seine Beschwerde innert der zehntägigen Frist in schriftlicher Form zusammen mit den Beschwerdeanträgen und einer entsprechenden Begründung zu erfolgen habe. Er habe dabei im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachver- halts; unter Hinweis auf Art. 320 ZPO) das angefochtene Urteil seiner Ansicht nach leide. Unerlässlich sei demnach, dass er sich in der Beschwerdeschrift kon- kret mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinandersetze, was er bis
- 3 - anhin in seiner Eingabe vom 6. November 2024 nicht getan habe. Fehlten nach Ablauf der Beschwerdefrist die Anträge und/oder die Begründung der Be- schwerde, werde auf die Beschwerde voraussichtlich nicht eingetreten werden (Urk. 12). Die Post bestätigte die Zustellung dieses Schreibens per 9. November 2024 (vgl. die an Urk. 12 angeheftete Sendungsverfolgung der Post). Weitere Eingaben von Seiten des Gesuchstellers sind nicht eingegangen.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-8).
2. Im Beschwerdeverfahren ist einzig das Dispositiv eines Entscheides (vgl. Urk. 10 S. 3: "Es wird erkannt…") anfechtbar, da lediglich dieses der formellen und materiellen Rechtskraft zugänglich ist (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 m.w.H.). Dies schliesst es aus, im Rechtsmittelverfahren Anträge in der Sache zu stellen, wel- che sich nicht auf das Dispositiv des angefochtenen Urteils beziehen. So ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur schon aus diesem Grund auf den Antrag des Gesuchstellers, es sei ein Urteil über seine vollumfänglichen Schadenersatz- ansprüche zu fällen (Urk. 9), nicht einzutreten. Das vorliegende Verfahren betrifft einzig die Frage, ob dem Gesuchsteller für die in Betreibung gesetzte Forderung Rechtsöffnung zu erteilen ist.
3. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Beweis- mittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet: Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheids. Das No- venverbot ist umfassend (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Die zusammen mit der Beschwerdeschrift (Urk. 9) vom Gesuchsteller zu den Akten gegebenen Beilagen (Urk. 11/1-2) wurden der Vorinstanz erst nach Urteils- fällung eingereicht, weshalb die Vorinstanz diese Urkunden (Urk. 6 f.) nicht mehr berücksichtigen durfte. Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO dürfen die Urkunden 11/1-2 sodann auch im Beschwerdeverfahren nicht in die Entscheidfindung mit- einbezogen werden. Das Gleiche gilt für die im vorliegenden Rechtsöffnungsver- fahren erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Urkunde 11/3.
- 4 -
4. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, der Gesuchsteller lege sei- nem Rechtsöffnungsbegehren diverse Unterlagen bei (unter Hinweis auf Urk. 2/1- 34). Weder seine Korrespondenz mit der Kantonspolizei resp. Staatsanwaltschaft, dem Schuldner oder den Behörden, noch seine eingereichten Fotos oder weiteren eingereichten Unterlagen stellten einen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG oder Art. 82 Abs. 1 SchKG dar (Urk. 10 S. 2 f. E. 2.2). Das Gericht sei nicht verpflichtet, den Gesuchsteller darüber zu informieren, dass die eingereich- ten Unterlagen nicht vollständig seien und für die Erteilung der Rechtsöffnung so- mit nicht ausreichten. Das Nachreichen von Unterlagen solle nur zur Widerlegung eines nicht zu erwartenden Vorbringens des Schuldners dienen (unter Hinweis auf Vock/Meister-Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2008, S. 144 und BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 52). Da sich das Rechtsöffnungsbe- gehren des Gesuchstellers nach der Aktenlage als offensichtlich unbegründet er- weise, sei es entsprechend abzuweisen. Es stehe dem Gesuchsteller frei, für die Durchsetzung einer allfälligen Forderung den ordentlichen Prozessweg zu be- schreiten (unter Hinweis auf Art. 79 SchKG; Urk. 10 S. 3 E. 2.3).
5. a) Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an wel- chen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts; Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15; vgl. bereits Urk. 12). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Standpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als fehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGer 5A_580/2021 vom 21. April 2022 E. 3.3 m.w.H.). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzu- treten. Die inhaltliche Nachbesserung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist unzu- lässig; dies gilt auch für Laieneingaben (BGer 5D_215/2015 vom 16. März 2016
- 5 - E. 3.1 m.w.H.; BGer 5A_822/2022 vom 14. März 2023 E. 3.3.1 m.w.H.; BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017 E. 4.3 m.w.H.).
b) Die Beschwerdeschrift (Urk. 9) genügt den genannten Anforderungen nicht. Der Gesuchsteller setzt sich darin mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil (Urk. 10) nicht auseinander. Er unterlässt es demnach auch, sich mit der vorinstanzlichen Erwägung auseinanderzusetzen, wonach keine der erstinstanzlich eingereichten Beilagen (Urk. 2/1-34) einen Rechtsöffnungstitel dar- stelle. Da somit von Seiten des Gesuchstellers keine genügende Auseinanderset- zung mit dem angefochtenen Urteil erfolgte, ist auf seine Beschwerde nicht einzu- treten.
c) Der Gesuchsteller ist nochmals darauf aufmerksam zu machen, dass er zur Gewährung der Rechtsöffnung einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder ein Urteilssurrogat (Art. 80 SchKG) bzw. eine durch öffentliche Urkunde fest- gestellte oder durch Unterschrift bekräftige Schuldanerkennung (Art. 82 Abs. 1 SchKG) benötigt (vgl. dazu die Erwägung 2.1 des angefochtenen Urteils, Urk. 10 S. 2). Sofern der Gesuchsteller über keine solche Urkunde verfügt, hat er seine Forderung im Zivilprozess geltend zu machen.
6. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nicht- eintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erho- ben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsteller die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Vorliegend ist von dem von der Erstinstanz festgelegten, im Beschwerdeverfahren vom Gesuch- steller nicht gerügten Streitwert von Fr. 20'000.– auszugehen (vgl. Urk. 10 S. 3 E. 3). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Ge- suchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) für das Beschwer- deverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsteller seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Ent- schädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 9).
- 6 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie der Urk. 9 und der Doppel der Urk. 11/1-4, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 7 - Zürich, 7. August 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm