Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 6. August 2024 das Gesuch, es sei ihr in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 29. April 2024) provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 1'700.– nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2023, für Fr. 1'700.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2024, für Fr. 1'700.– nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2024 und für Fr. 1'700.– nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2024, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchs- gegner; Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 23. August 2024 wurde dem Gesuchsgegner eine zehn- tägige Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsgesuch schriftlich Stellung zu neh- men; dies mit der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 6 Dispositivziffer 1). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am
E. 6 September 2024 per A-Post Plus zugestellt (Urk. 7 S. 2; vgl. dazu Urk. 10 S. 2 f. E. 1 f.). In der Folge ging bei der Vorinstanz keine Stellungnahme des Ge- suchsgegners ein (vgl. Urk. 10 S. 2 E. 1). Mit Urteil vom 16. Oktober 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 29. April 2024) gestützt auf den Mietvertrag vom 11. Dezember 2009 für die Wohnung an der D._____-strasse 2 in … Zürich (Urk. 5/4) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'700.– nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2023, für Fr. 1'700.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2024, für Fr. 1'700.– nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2024 und für Fr. 1'700.– nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2024 (Urk. 10 = Urk. 13).
b) Mit am 2. November 2024 der Post übergebener Eingabe erhob der Ge- suchsgegner innert Frist hierorts Beschwerde gegen das Urteil vom 16. Oktober
2024. Er führte dazu aus, er erhebe Beschwerde aufgrund eines seit 1. Januar 2010 nicht zur Verfügung gestellten Mietobjektes (Kellerabteil), für welches er seit 2014 zusätzlich nochmals Fr. 100.– zahlen müsse. Trotzdem habe er dieses nicht zur Nutzung erhalten. Da ihm dieses – trotz mehrfacher Nachfrage – bis zum
- 3 - Tage der Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht zur Verfügung gestellt worden sei, habe er die Mietzahlung für solange eingestellt, bis die zu viel bezahl- ten Mietzinse (rund Fr. 20'000.–) ausgeglichen seien. Leider habe er nach einem Herzstillstand mit zweifacher Reanimation keine andere Möglichkeit mehr gese- hen, um an sein Geld zu kommen (Urk. 12).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-11b). Auf die im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen des Gesuchs- gegners ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheid- findung als notwendig erweist.
2. a) Eine materiell-rechtliche Einrede wie die Verrechnungseinrede kann im Rechtsmittelverfahren nur berücksichtigt werden, wenn die Tatsachenbehauptun- gen und Beweisanträge, mit denen sie begründet wird, novenrechtlich zulässig sind. Alle einredebegründenden Tatsachen und diesbezüglichen Beweismittel fal- len unter das Novenrecht. Insofern kann die Verrechnungseinrede im Rechtsmit- telverfahren nicht uneingeschränkt, sondern nur nach Massgabe des Novenrechts vorgebracht werden (vgl. BGer 4A_432/2013 vom 14. Januar 2014 E. 2.2 m.w.H.).
b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsa- chenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Be- schwerde begründet: Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzli- chen Entscheids. Das Novenverbot ist umfassend (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Der Gesuchsgegner erklärt im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungs- verfahrens erstmals im Beschwerdeverfahren die Verrechnung, wenn er (sinnge- mäss) geltend macht, aufgrund zu hoher Mietzinszahlungen in der Vergangenheit sei er berechtigt, (einstweilen) keine Mietzinse zu bezahlen. Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO können seine diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen (Urk. 12) im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
- 4 -
c) Auch wenn die Vorbringen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerde- schrift im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen gewesen wären, hätte dies aufgrund der folgenden Erwägungen nicht zu einer Gutheissung der Beschwerde geführt: Gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG spricht der Richter die provisorische Rechts- öffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldaner- kennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Zu diesen Einwendungen gehört auch die Anrufung der Tilgung durch Verrechnung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt der vom Betriebenen erhobene Verrechnungseinwand dann zur (ganzen oder teilweisen) Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, wenn es ihm gelingt, Bestand, Höhe und Fälligkeit einer Verrechnungsforderung glaubhaft zu machen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt auch für die blosse Glaubhaftmachung der Verrechnungsforderung das Vorlegen von Urkunden. Das Bundesgericht hat sich dabei jedoch explizit auf Urkunden im weiten Sinne der Schweizerischen Zivilprozessordnung bezogen (Art. 177 ZPO und Art. 254 Abs. 1 ZPO). Ausserdem hat das Bundesgericht anerkannt, dass die erforderliche Glaub- haftmachung der Verrechnungsforderung auch aus dem Gesamtbild verschiede- ner Dokumente resultieren kann. Reine Parteibehauptungen genügen dagegen zur Glaubhaftmachung der Verrechnungsforderung nicht. Dem Richter steht beim Entscheid, ob ein Sachverhalt als glaubhaft erscheint, ein gewisses Ermessen zu (BGer 5A_139/2018 vom 25. Juni 2019 E. 2.6.1-2). Weder in den vorinstanzlichen noch in den Akten des Beschwerdeverfah- rens befinden sich Urkunden, auf welche der Gesuchsgegner seine Verrech- nungsforderung stützen könnte. Es gelingt ihm daher nicht, Bestand, Höhe und Fälligkeit der Verrechnungsforderung glaubhaft zu machen. Die vom Gesuchs- gegner geltend gemachte Verrechnungsforderung hätte daher im Beschwerdever- fahren auch nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden können, wenn seine diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift hätten berücksichtigt werden können.
d) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Damit erweist sich die Be-
- 5 - schwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen wer- den, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzu- weisen.
3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 12). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'800.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240166-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 28. Juli 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ AG MLaw X._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. Oktober 2024 (EB241041-L)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 6. August 2024 das Gesuch, es sei ihr in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 29. April 2024) provisorische Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 1'700.– nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2023, für Fr. 1'700.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2024, für Fr. 1'700.– nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2024 und für Fr. 1'700.– nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2024, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchs- gegner; Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 23. August 2024 wurde dem Gesuchsgegner eine zehn- tägige Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsgesuch schriftlich Stellung zu neh- men; dies mit der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 6 Dispositivziffer 1). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am
6. September 2024 per A-Post Plus zugestellt (Urk. 7 S. 2; vgl. dazu Urk. 10 S. 2 f. E. 1 f.). In der Folge ging bei der Vorinstanz keine Stellungnahme des Ge- suchsgegners ein (vgl. Urk. 10 S. 2 E. 1). Mit Urteil vom 16. Oktober 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 29. April 2024) gestützt auf den Mietvertrag vom 11. Dezember 2009 für die Wohnung an der D._____-strasse 2 in … Zürich (Urk. 5/4) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'700.– nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2023, für Fr. 1'700.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2024, für Fr. 1'700.– nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2024 und für Fr. 1'700.– nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2024 (Urk. 10 = Urk. 13).
b) Mit am 2. November 2024 der Post übergebener Eingabe erhob der Ge- suchsgegner innert Frist hierorts Beschwerde gegen das Urteil vom 16. Oktober
2024. Er führte dazu aus, er erhebe Beschwerde aufgrund eines seit 1. Januar 2010 nicht zur Verfügung gestellten Mietobjektes (Kellerabteil), für welches er seit 2014 zusätzlich nochmals Fr. 100.– zahlen müsse. Trotzdem habe er dieses nicht zur Nutzung erhalten. Da ihm dieses – trotz mehrfacher Nachfrage – bis zum
- 3 - Tage der Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht zur Verfügung gestellt worden sei, habe er die Mietzahlung für solange eingestellt, bis die zu viel bezahl- ten Mietzinse (rund Fr. 20'000.–) ausgeglichen seien. Leider habe er nach einem Herzstillstand mit zweifacher Reanimation keine andere Möglichkeit mehr gese- hen, um an sein Geld zu kommen (Urk. 12).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-11b). Auf die im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen des Gesuchs- gegners ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheid- findung als notwendig erweist.
2. a) Eine materiell-rechtliche Einrede wie die Verrechnungseinrede kann im Rechtsmittelverfahren nur berücksichtigt werden, wenn die Tatsachenbehauptun- gen und Beweisanträge, mit denen sie begründet wird, novenrechtlich zulässig sind. Alle einredebegründenden Tatsachen und diesbezüglichen Beweismittel fal- len unter das Novenrecht. Insofern kann die Verrechnungseinrede im Rechtsmit- telverfahren nicht uneingeschränkt, sondern nur nach Massgabe des Novenrechts vorgebracht werden (vgl. BGer 4A_432/2013 vom 14. Januar 2014 E. 2.2 m.w.H.).
b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsa- chenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Be- schwerde begründet: Es geht nicht um eine Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzli- chen Entscheids. Das Novenverbot ist umfassend (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Der Gesuchsgegner erklärt im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungs- verfahrens erstmals im Beschwerdeverfahren die Verrechnung, wenn er (sinnge- mäss) geltend macht, aufgrund zu hoher Mietzinszahlungen in der Vergangenheit sei er berechtigt, (einstweilen) keine Mietzinse zu bezahlen. Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO können seine diesbezüglichen Tatsachenbehauptungen (Urk. 12) im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
- 4 -
c) Auch wenn die Vorbringen des Gesuchsgegners in seiner Beschwerde- schrift im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen gewesen wären, hätte dies aufgrund der folgenden Erwägungen nicht zu einer Gutheissung der Beschwerde geführt: Gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG spricht der Richter die provisorische Rechts- öffnung aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldaner- kennung entkräften, sofort glaubhaft macht. Zu diesen Einwendungen gehört auch die Anrufung der Tilgung durch Verrechnung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt der vom Betriebenen erhobene Verrechnungseinwand dann zur (ganzen oder teilweisen) Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, wenn es ihm gelingt, Bestand, Höhe und Fälligkeit einer Verrechnungsforderung glaubhaft zu machen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt auch für die blosse Glaubhaftmachung der Verrechnungsforderung das Vorlegen von Urkunden. Das Bundesgericht hat sich dabei jedoch explizit auf Urkunden im weiten Sinne der Schweizerischen Zivilprozessordnung bezogen (Art. 177 ZPO und Art. 254 Abs. 1 ZPO). Ausserdem hat das Bundesgericht anerkannt, dass die erforderliche Glaub- haftmachung der Verrechnungsforderung auch aus dem Gesamtbild verschiede- ner Dokumente resultieren kann. Reine Parteibehauptungen genügen dagegen zur Glaubhaftmachung der Verrechnungsforderung nicht. Dem Richter steht beim Entscheid, ob ein Sachverhalt als glaubhaft erscheint, ein gewisses Ermessen zu (BGer 5A_139/2018 vom 25. Juni 2019 E. 2.6.1-2). Weder in den vorinstanzlichen noch in den Akten des Beschwerdeverfah- rens befinden sich Urkunden, auf welche der Gesuchsgegner seine Verrech- nungsforderung stützen könnte. Es gelingt ihm daher nicht, Bestand, Höhe und Fälligkeit der Verrechnungsforderung glaubhaft zu machen. Die vom Gesuchs- gegner geltend gemachte Verrechnungsforderung hätte daher im Beschwerdever- fahren auch nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden können, wenn seine diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift hätten berücksichtigt werden können.
d) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner mit den vorinstanzlichen Erwä- gungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Damit erweist sich die Be-
- 5 - schwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen wer- den, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzu- weisen.
3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 12). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'800.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Juli 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: ip