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RT240165

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-03-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 17. Oktober 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2024) ge- stützt auf eine von der Gesuchstellerin erlassene rechtskräftige Verfügung betref- fend Schadenersatz für entgangene Beiträge vom 12. März 2020 (Urk. 2/1, Urk. 2/3-5) definitive Rechtsöffnung für Fr. 62'716.70 sowie für die Kosten und Ent- schädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag (Fr. 104.– Zahlungsbefehlskosten) wurde das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuch- stellerin abgewiesen (Urk. 7 = Urk. 10).

b) Innert Frist erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 4. November 2024 Beschwerde mit dem sinnge- mässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die geschuldeten Beiträge seien neu zu berechnen (Urk. 9).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Auf die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen des Gesuchs- gegners ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheid- findung als notwendig erweist.

E. 2 a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue An- träge und neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, welche sich auf die Rechtskontrolle be- schränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortführen soll. Das Novenver- bot ist umfassend (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Im erstinstanzlichen Verfahren unterliess es der Gesuchsgegner, eine Stel- lungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin einzureichen (vgl. Urk. 3 S. 2 Dispositivziffer 1, Urk. 4 f.). Er reichte einzig ein nicht adressiertes Schreiben vom 1. Dezember 2023 (Urk. 6/1; wohl an das Bundesgericht gerichtet, vgl. Urk. 7 S. 4 E. II.4.1), eine Verfügung des Bundesgerichtes vom 15. Dezember 2023 (Urk. 6/2) sowie die Verfügung der Vorinstanz vom 27. September 2024

- 3 - (Urk. 6/3) ein. Die in seiner Beschwerdeschrift vom 4. November 2024 dargeleg- ten Tatsachenbehauptungen brachte der Gesuchsgegner allesamt erstmals im Beschwerdeverfahren vor (vgl. Urk. 9 und Urk. 6/1). Demnach können sie auf- grund von Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt wer- den. Dies betrifft auch die neuen Anträge des Gesuchsgegners, die Gesuchstel- lerin habe ihm alle Dokumente betreffend die geltend gemachte Forderung und die offene Rechnung nochmals in detaillierter Ansicht zuzustellen sowie die offe- nen SVA-Beiträge aller ehemaligen Angestellten der B._____ GmbH neu so zu berechnen, wie sie umfangmässig auch tatsächlich angestellt gewesen seien (Urk. 9).

b) Wie bereits die Vorinstanz erwog (Urk. 7 S. 5 E. II.4.1) wird im Rechtsöff- nungsverfahren einzig darüber entschieden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtig- keit des der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheides – vorliegend die rechtskräftige Verfügung der Gesuchstellerin betreffend Schadenersatz vom

12. März 2020 (Urk. 2/1) – kann hingegen nicht mehr überprüft werden. Dem Rechtsöffnungsgericht steht es nicht zu, über den materiellen Bestand der Forde- rung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheides zu befinden (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Die vom Gesuchsgegner in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Tatsachenbe- hauptung, der von der Gesuchstellerin geforderte Betrag sei willkürlich (Urk. 9), kann demnach im Rechtsöffnungsverfahren auch aus diesem Grund nicht mehr berücksichtigt werden.

c) Der Gesuchsgegner setzt sich in seiner Beschwerdeschrift im Übrigen nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinan- der, weshalb sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist. Dem- nach kann davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- lerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 3 Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61

- 4 - Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unter- liegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels der Urk. 9, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 62'716.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 5 - Zürich, 17. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240165-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 17. März 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen SVA Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Oktober 2024 (EB240358-K)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 17. Oktober 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 7. Juni 2024) ge- stützt auf eine von der Gesuchstellerin erlassene rechtskräftige Verfügung betref- fend Schadenersatz für entgangene Beiträge vom 12. März 2020 (Urk. 2/1, Urk. 2/3-5) definitive Rechtsöffnung für Fr. 62'716.70 sowie für die Kosten und Ent- schädigung gemäss den Dispositivziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag (Fr. 104.– Zahlungsbefehlskosten) wurde das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuch- stellerin abgewiesen (Urk. 7 = Urk. 10).

b) Innert Frist erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 4. November 2024 Beschwerde mit dem sinnge- mässen Antrag, es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die geschuldeten Beiträge seien neu zu berechnen (Urk. 9).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Auf die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen des Gesuchs- gegners ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheid- findung als notwendig erweist.

2. a) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue An- träge und neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, welche sich auf die Rechtskontrolle be- schränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortführen soll. Das Novenver- bot ist umfassend (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Im erstinstanzlichen Verfahren unterliess es der Gesuchsgegner, eine Stel- lungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin einzureichen (vgl. Urk. 3 S. 2 Dispositivziffer 1, Urk. 4 f.). Er reichte einzig ein nicht adressiertes Schreiben vom 1. Dezember 2023 (Urk. 6/1; wohl an das Bundesgericht gerichtet, vgl. Urk. 7 S. 4 E. II.4.1), eine Verfügung des Bundesgerichtes vom 15. Dezember 2023 (Urk. 6/2) sowie die Verfügung der Vorinstanz vom 27. September 2024

- 3 - (Urk. 6/3) ein. Die in seiner Beschwerdeschrift vom 4. November 2024 dargeleg- ten Tatsachenbehauptungen brachte der Gesuchsgegner allesamt erstmals im Beschwerdeverfahren vor (vgl. Urk. 9 und Urk. 6/1). Demnach können sie auf- grund von Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt wer- den. Dies betrifft auch die neuen Anträge des Gesuchsgegners, die Gesuchstel- lerin habe ihm alle Dokumente betreffend die geltend gemachte Forderung und die offene Rechnung nochmals in detaillierter Ansicht zuzustellen sowie die offe- nen SVA-Beiträge aller ehemaligen Angestellten der B._____ GmbH neu so zu berechnen, wie sie umfangmässig auch tatsächlich angestellt gewesen seien (Urk. 9).

b) Wie bereits die Vorinstanz erwog (Urk. 7 S. 5 E. II.4.1) wird im Rechtsöff- nungsverfahren einzig darüber entschieden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtig- keit des der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheides – vorliegend die rechtskräftige Verfügung der Gesuchstellerin betreffend Schadenersatz vom

12. März 2020 (Urk. 2/1) – kann hingegen nicht mehr überprüft werden. Dem Rechtsöffnungsgericht steht es nicht zu, über den materiellen Bestand der Forde- rung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheides zu befinden (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Die vom Gesuchsgegner in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Tatsachenbe- hauptung, der von der Gesuchstellerin geforderte Betrag sei willkürlich (Urk. 9), kann demnach im Rechtsöffnungsverfahren auch aus diesem Grund nicht mehr berücksichtigt werden.

c) Der Gesuchsgegner setzt sich in seiner Beschwerdeschrift im Übrigen nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinan- der, weshalb sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist. Dem- nach kann davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstel- lerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61

- 4 - Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unter- liegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels der Urk. 9, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 62'716.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 - Zürich, 17. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm