Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 15. Oktober 2024 erteilte das Bezirksgericht Diels- dorf (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 7. Mai 2024) – für gerichtlich entschiedene Kinderunterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'100.-- und auferlegte die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner; mit gleichzeitiger Verfügung wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab- gewiesen (Urk. 11 = Urk. 15).
b) Gegen diesen (ihm am 23. Oktober 2024 zugestellten; Urk. 12/2) Ent- scheid erhob der Gesuchsgegner am 29. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 15. Oktober 2024 sei voll- umfänglich (Dispositiv Ziffer 1-4) aufzuheben und es sei das Rechtsöff- nungsgesuch der Beschwerdegegnerin/Gesuchstellerin vom 22. Mai 2024 abzuweisen;
E. 2 Die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 15. Oktober 2024 sei aufzuheben und es sei dem damaligen Gesuchsgegner und jetzigem Be- schwerdeführer für das Vertahren vor dem Bezirksgericht Dielsdorf die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen;
E. 3 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand
- 3 - von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechts- lage aus eigener Sicht genüget nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf den rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Juni 2020, mit welchem der Gesuchsgegner zur Zahlung von Kinderunterhaltszahlungen von Fr. 1'900.-- pro Monat seit 1. Oktober 2019 bis 31. Juli 2027 sowie zu Nachzahlun- gen von Fr. 300.-- pro Monat verpflichtet worden sei. Der Gesuchsgegner habe ein- gewandt, die Gesuchstellerin sei zur Geltendmachung der Forderung nicht aktivle- gitimiert, weil er zu Unterhaltszahlungen an das Kind und nicht an die Gesuchstel- lerin verpflichtet worden sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass das vom Gesuchs- gegner angeführte Bundesgerichtsurteil 5A_69/2020 dem Inhaber der elterlichen Sorge die Legitimation nicht abspreche, sondern im Gegenteil bestätige. Die Ge- suchstellerin als Inhaberin der elterlichen Sorge könne nach der bundesgerichtli- chen Praxis die dem Kind geschuldeten Unterhaltsbeiträge als Prozessstandschaf- terin geltend machen; ihre Aktivlegitimation sei daher zu bejahen und das Urteil vom 10. Juni 2020 stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Gefordert seien Alimente im nicht bezahlten Umfang von Fr. 1'500.-- (November 2023 bis Januar 2024), Fr. 1'400.-- (Februar und März 2024) und Fr. 1'100.-- (Mai 2024) sowie Nachzahlungen von Fr. 2'100.-- (November 2023 bis Mai 2024). Damit sei Rechts- öffnung für total Fr. 6'100.-- zu erteilen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege sei wegen Aussichtslosigkeit – der einzige Einwand der fehlenden Aktivlegi- timation sei klar zu verwerfen – abzuweisen (Urk. 15 S. 3 ff.).
c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen ein- zig geltend, die Vorinstanz verkenne, dass das Bundesgericht die Prozessstand- schaft des sorgeberechtigten Elternteils zur Forderung von Kindesunterhalt nur im
- 4 - Rahmen von Verbundverfahren wie Eheschutz und Scheidung zulasse. Ausserhalb solcher Verbundverfahren, wie vorliegend im Rahmen des Betreibungs- bzw. Rechtsöffnungsverfahrens zur Eintreibung von Unterhaltszahlungen, sei eine Pro- zessstandschaft hingegen weder vom Gesetz noch in der aktuellen bundesgericht- lichen Rechtsprechung vorgesehen und somit nicht zulässig. Der Gesuchsgegner verweist dazu auf einen Entscheid des Obergerichts Zürich vom 10. Juli 2019 (RU190036-O). Die Gesuchstellerin verfüge daher nicht über einen Rechtsöff- nungstitel und deren Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. Dementsprechend sei die Rechtsposition des Gesuchsgegners im vorinstanzlichen Verfahren nicht als aussichtslos zu werten und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entspre- chend gutzuheissen (Urk. 14 S. 3 ff.).
d) Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 3. Dezember 2015 in eigentlich nicht zu missverstehender Klarheit festgehalten, dass dem Inhaber der elterlichen Sorge die Befugnis zukomme, "die Rechte des unmündigen Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (insbesondere betreffend Unterhaltsbei- träge) in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht oder in einer Betreibung sel- ber geltend zu machen, indem der Sorgerechtsinhaber persönlich als Partei, d.h. als sog. Prozessstandschafter, handelt (BGE 142 III 78, E. 3.2., m. Hinw.; Hervor- hebung nicht im Original). Die Prozessstandschaft ist damit klarerweise nicht auf Verbundverfahren (gleichzeitige Geltendmachung von Rechten des Sorgeinhabers selbst) beschränkt. Die II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich hat zwar in einem Entscheid vom 10. Juli 2019 erwogen, diese vom Bundesgericht kreierte Prozess- standschaft sei einerseits nicht notwendig (weil der Sorgerechtsinhaber das Kind direkt vertreten könne) und andererseits fehle es an einer direkten gesetzlichen Grundlage; die Zulässigkeit der Prozessstandschaft ausserhalb familienrechtlicher Verbundverfahren werde daher verneint (RU190036-O, E. 3.4). Das Bundesgericht ist aber seither nicht von seiner Praxis abgewichen bzw. hat diese bestätigt (vgl. Urteil 5A_914/2023 vom 10. Juli 2024, E. 8.1.1). Dass die Vorinstanz in Nachach- tung dieser Praxis die Prozessstandschaft und damit die Gläubigereigenschaft der Gesuchstellerin als ausgewiesen erachtet hat, stellt demgemäss keine unrichtige Rechtsanwendung dar. Die Beschwerde gegen die Erteilung der Rechtsöffnung er- weist sich damit als unbegründet.
- 5 -
e) Nachdem die bundesgerichtliche Praxis hinsichtlich der Zulässigkeit der Prozessstandschaft auch im Betreibungsverfahren als hinreichend eindeutig anzu- sehen ist, stellt auch die vorinstanzliche Wertung des diese negierenden Stand- punkts des Gesuchsgegners als im armenrechtlichen Sinne aussichtslos keine un- richtige Rechtsanwendung dar. Die Beschwerde erweist sich auch in dieser Hin- sicht als unbegründet. Sie ist damit vollumfänglich abzuweisen.
E. 4 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'100.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 14 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen. - 6 -
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 14, 17 und 18/3-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'100.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240160-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 6. November 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____, sowie Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Dielsdorf, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 15. Oktober 2024 (EB240175-D)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 15. Oktober 2024 erteilte das Bezirksgericht Diels- dorf (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 7. Mai 2024) – für gerichtlich entschiedene Kinderunterhaltsbeiträge – definitive Rechtsöffnung für Fr. 6'100.-- und auferlegte die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner; mit gleichzeitiger Verfügung wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab- gewiesen (Urk. 11 = Urk. 15).
b) Gegen diesen (ihm am 23. Oktober 2024 zugestellten; Urk. 12/2) Ent- scheid erhob der Gesuchsgegner am 29. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 14 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 15. Oktober 2024 sei voll- umfänglich (Dispositiv Ziffer 1-4) aufzuheben und es sei das Rechtsöff- nungsgesuch der Beschwerdegegnerin/Gesuchstellerin vom 22. Mai 2024 abzuweisen;
2. Die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 15. Oktober 2024 sei aufzuheben und es sei dem damaligen Gesuchsgegner und jetzigem Be- schwerdeführer für das Vertahren vor dem Bezirksgericht Dielsdorf die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen;
3. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwer- degegnerin."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-13). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlun- gen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Ge- such um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 14 S. 2) hinfällig.
3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde darge- legt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Ver- fahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand
- 3 - von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechts- lage aus eigener Sicht genüget nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfah- ren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf den rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 10. Juni 2020, mit welchem der Gesuchsgegner zur Zahlung von Kinderunterhaltszahlungen von Fr. 1'900.-- pro Monat seit 1. Oktober 2019 bis 31. Juli 2027 sowie zu Nachzahlun- gen von Fr. 300.-- pro Monat verpflichtet worden sei. Der Gesuchsgegner habe ein- gewandt, die Gesuchstellerin sei zur Geltendmachung der Forderung nicht aktivle- gitimiert, weil er zu Unterhaltszahlungen an das Kind und nicht an die Gesuchstel- lerin verpflichtet worden sei. Dem sei entgegenzuhalten, dass das vom Gesuchs- gegner angeführte Bundesgerichtsurteil 5A_69/2020 dem Inhaber der elterlichen Sorge die Legitimation nicht abspreche, sondern im Gegenteil bestätige. Die Ge- suchstellerin als Inhaberin der elterlichen Sorge könne nach der bundesgerichtli- chen Praxis die dem Kind geschuldeten Unterhaltsbeiträge als Prozessstandschaf- terin geltend machen; ihre Aktivlegitimation sei daher zu bejahen und das Urteil vom 10. Juni 2020 stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Gefordert seien Alimente im nicht bezahlten Umfang von Fr. 1'500.-- (November 2023 bis Januar 2024), Fr. 1'400.-- (Februar und März 2024) und Fr. 1'100.-- (Mai 2024) sowie Nachzahlungen von Fr. 2'100.-- (November 2023 bis Mai 2024). Damit sei Rechts- öffnung für total Fr. 6'100.-- zu erteilen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege sei wegen Aussichtslosigkeit – der einzige Einwand der fehlenden Aktivlegi- timation sei klar zu verwerfen – abzuweisen (Urk. 15 S. 3 ff.).
c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen ein- zig geltend, die Vorinstanz verkenne, dass das Bundesgericht die Prozessstand- schaft des sorgeberechtigten Elternteils zur Forderung von Kindesunterhalt nur im
- 4 - Rahmen von Verbundverfahren wie Eheschutz und Scheidung zulasse. Ausserhalb solcher Verbundverfahren, wie vorliegend im Rahmen des Betreibungs- bzw. Rechtsöffnungsverfahrens zur Eintreibung von Unterhaltszahlungen, sei eine Pro- zessstandschaft hingegen weder vom Gesetz noch in der aktuellen bundesgericht- lichen Rechtsprechung vorgesehen und somit nicht zulässig. Der Gesuchsgegner verweist dazu auf einen Entscheid des Obergerichts Zürich vom 10. Juli 2019 (RU190036-O). Die Gesuchstellerin verfüge daher nicht über einen Rechtsöff- nungstitel und deren Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. Dementsprechend sei die Rechtsposition des Gesuchsgegners im vorinstanzlichen Verfahren nicht als aussichtslos zu werten und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entspre- chend gutzuheissen (Urk. 14 S. 3 ff.).
d) Das Bundesgericht hat in seinem Entscheid vom 3. Dezember 2015 in eigentlich nicht zu missverstehender Klarheit festgehalten, dass dem Inhaber der elterlichen Sorge die Befugnis zukomme, "die Rechte des unmündigen Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (insbesondere betreffend Unterhaltsbei- träge) in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht oder in einer Betreibung sel- ber geltend zu machen, indem der Sorgerechtsinhaber persönlich als Partei, d.h. als sog. Prozessstandschafter, handelt (BGE 142 III 78, E. 3.2., m. Hinw.; Hervor- hebung nicht im Original). Die Prozessstandschaft ist damit klarerweise nicht auf Verbundverfahren (gleichzeitige Geltendmachung von Rechten des Sorgeinhabers selbst) beschränkt. Die II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich hat zwar in einem Entscheid vom 10. Juli 2019 erwogen, diese vom Bundesgericht kreierte Prozess- standschaft sei einerseits nicht notwendig (weil der Sorgerechtsinhaber das Kind direkt vertreten könne) und andererseits fehle es an einer direkten gesetzlichen Grundlage; die Zulässigkeit der Prozessstandschaft ausserhalb familienrechtlicher Verbundverfahren werde daher verneint (RU190036-O, E. 3.4). Das Bundesgericht ist aber seither nicht von seiner Praxis abgewichen bzw. hat diese bestätigt (vgl. Urteil 5A_914/2023 vom 10. Juli 2024, E. 8.1.1). Dass die Vorinstanz in Nachach- tung dieser Praxis die Prozessstandschaft und damit die Gläubigereigenschaft der Gesuchstellerin als ausgewiesen erachtet hat, stellt demgemäss keine unrichtige Rechtsanwendung dar. Die Beschwerde gegen die Erteilung der Rechtsöffnung er- weist sich damit als unbegründet.
- 5 -
e) Nachdem die bundesgerichtliche Praxis hinsichtlich der Zulässigkeit der Prozessstandschaft auch im Betreibungsverfahren als hinreichend eindeutig anzu- sehen ist, stellt auch die vorinstanzliche Wertung des diese negierenden Stand- punkts des Gesuchsgegners als im armenrechtlichen Sinne aussichtslos keine un- richtige Rechtsanwendung dar. Die Beschwerde erweist sich auch in dieser Hin- sicht als unbegründet. Sie ist damit vollumfänglich abzuweisen.
4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'100.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Der Gesuchsgegner hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 14 S. 2). Dieses ist jedoch zufolge Aus- sichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO).
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 6 -
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 14, 17 und 18/3-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'100.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo