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RT240145

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2024-11-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 20. Juni 2024 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zü- rich 7 (Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2023) – für eine steuerrechtliche Ord- nungsbusse – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'560.-- nebst 4% Zins seit 25. Ok- tober 2023 und Fr. 76.90; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Vi-Urk. 11). Die von der Gesuchsgegnerin gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wird im Beschwerdeverfahren RT240103-O behandelt.

b) Auf dem vorgenannten Urteil bestätigte die Vorinstanz, dass es mit der erfolgten Zustellung an die gesuchsgegnerische Partei vollstreckbar geworden sei (Urk. 2 S. 11). Gegen diese Vollstreckbarkeitsbescheinigung erhob die Gesuchs- gegnerin am 26. September 2024 die vorliegende Beschwerde und stellte darin die Beschwerdeanträge (Urk. 1): "1 – Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 2. August 2024 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

E. 2 a) Gegen eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung als solche kann kein Rechtsmittel erhoben werden (vgl. Art. 308, Art. 319 ZPO). Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin kann demgemäss nicht eingetreten werden.

b) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde unbe- gründet wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte: Entgegen der Gesuchsgeg- nerin (Urk. 1 S. 2) führt die Zustellung eines Rechtsöffnungsentscheids während den Betreibungsferien nicht zur Nichtigkeit (nicht einmal zur Anfechtbarkeit) des

- 3 - zugestellten Entscheids, sondern entfaltet eine solche Zustellung einfach ihre Rechtswirkungen erst nach den Betreibungsferien (vgl. BGE 127 III 173 E. 3.b). Ebenso wenig hilft der Gesuchsgegnerin ihr Einwand, das Rechtsöffnungsurteil sei ihr vom Betreibungsamt statt von der Vorinstanz zugestellt worden (Urk. 1 S. 2); entscheidend ist, dass sie vom Rechtsöffnungsentscheid Kenntnis erhalten hat. Nachdem gegen das Rechtsöffnungsurteil kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung offen stand (und eine solche auch nicht erteilt wurde), ist es vollstreckbar (vgl. Art. 325 ZPO) und ist die Vollstreckbarkeitsbescheinigung korrekt.

E. 3 a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 1'560.--. Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 4 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'560.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240145-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. N. Jeker und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 1. November 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. Juni 2024 (EB240266-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 20. Juni 2024 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zü- rich 7 (Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2023) – für eine steuerrechtliche Ord- nungsbusse – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'560.-- nebst 4% Zins seit 25. Ok- tober 2023 und Fr. 76.90; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Vi-Urk. 11). Die von der Gesuchsgegnerin gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wird im Beschwerdeverfahren RT240103-O behandelt.

b) Auf dem vorgenannten Urteil bestätigte die Vorinstanz, dass es mit der erfolgten Zustellung an die gesuchsgegnerische Partei vollstreckbar geworden sei (Urk. 2 S. 11). Gegen diese Vollstreckbarkeitsbescheinigung erhob die Gesuchs- gegnerin am 26. September 2024 die vorliegende Beschwerde und stellte darin die Beschwerdeanträge (Urk. 1): "1 – Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 2. August 2024 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 2 – Strafanzeige ist gegen B._____ wegen Urkunde Verfälschung im Amt zu erstatten."

c) Die vorinstanzlichen Akten (Vi-Urk. 1-13) wurden im Beschwerdeverfah- ren RT240103-O beigezogen. Die Gesuchsgegnerin hat den ihr auferlegten Vor- schuss von Fr. 200.-- für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fristge- recht geleistet (Urk. 4 und 5). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Gegen eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung als solche kann kein Rechtsmittel erhoben werden (vgl. Art. 308, Art. 319 ZPO). Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin kann demgemäss nicht eingetreten werden.

b) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde unbe- gründet wäre, wenn auf sie eingetreten werden könnte: Entgegen der Gesuchsgeg- nerin (Urk. 1 S. 2) führt die Zustellung eines Rechtsöffnungsentscheids während den Betreibungsferien nicht zur Nichtigkeit (nicht einmal zur Anfechtbarkeit) des

- 3 - zugestellten Entscheids, sondern entfaltet eine solche Zustellung einfach ihre Rechtswirkungen erst nach den Betreibungsferien (vgl. BGE 127 III 173 E. 3.b). Ebenso wenig hilft der Gesuchsgegnerin ihr Einwand, das Rechtsöffnungsurteil sei ihr vom Betreibungsamt statt von der Vorinstanz zugestellt worden (Urk. 1 S. 2); entscheidend ist, dass sie vom Rechtsöffnungsentscheid Kenntnis erhalten hat. Nachdem gegen das Rechtsöffnungsurteil kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung offen stand (und eine solche auch nicht erteilt wurde), ist es vollstreckbar (vgl. Art. 325 ZPO) und ist die Vollstreckbarkeitsbescheinigung korrekt.

3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 1'560.--. Die zweitinstanzliche Ent- scheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr ge- leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

- 4 -

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- ner Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'560.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip