opencaselaw.ch

RT240135

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-04-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Mit Teilurteil des Gerichts Varese, Italien, wurden die Parteien im Jahre 2016 geschieden. Gegen das im Jahre 2018 von demselben Gericht ergangene Urteil über die Scheidungsnebenfolgen ging die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) in Berufung (Urk. 4/1 S. 2 der deutschen Überset- zung). Mit Urteil vom 29. Januar 2020 revidierte das Appellationsgericht Mailand den Entscheid teilweise. Es verpflichtete den Gesuchsgegner und Beschwerdegeg- ner (nachfolgend: Gesuchsgegner) unter anderem, der Gesuchstellerin einen Kin- desunterhalt von EUR 1'200.– ab November 2018 für den gemeinsamen Sohn C._____ zu zahlen sowie 50% der ausserordentlichen Kinderkosten gemäss der Richtlinie des Appellationsgerichts zu übernehmen. Zudem verurteilte es den Ge- suchsgegner, der Gesuchstellerin die Hälfte der von ihr getragenen Gerichtskosten, beziffert auf EUR 1'800.–, zu erstatten (Urk. 4/1 S. 7 der deutschen Übersetzung).

E. 1.1 Die Vorinstanz erwog, dass das Urteil des Appellationsgerichts Mailand vom

29. Januar 2020 einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstelle. Die drei Identitäten seien gegeben. Die Forderung sei klar beziffert und lasse sich mit der Umrechnung, bei welcher der Wechselkurs der Europäischen Zentralbank am Tag der Einreichung des Betreibungsbegehrens massgebend sei, auf eine Höhe von Fr. 1'737.36 bestimmen. Zudem sei sie im Zeitpunkt der Zustel- lung des Zahlungsbefehls fällig und vollstreckbar gewesen. Der Schuldner könne gegen eine sich aus einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil ergebende Forde- rung nur einwenden, dass sie getilgt, gestundet oder verjährt sei (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Vorliegend mache der Gesuchsgegner erfolgreich die Verrechnung mit

- 5 - einer Prozessentschädigung von Fr. 1'760.–, die ihm die Gesuchstellerin aus dem Eheschutzverfahren des Bezirksgerichts Bülach schulde, geltend. Die Verrech- nungsforderung sei höher als die Hauptforderung, weshalb der Gesuchsgegner seine Schuld vollständig getilgt habe. Da sie vor dieser fällig geworden sei, sei auch für die geforderten Zinsen keine Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 23 S. 15 ff.).

E. 1.2 Die Gesuchstellerin rügt, dem Gesuchsgegner stünden keine Einwendun- gen aus Art. 81 SchKG zur Verfügung. Die Schuld sei ihm weder erlassen worden, noch habe er sie seit Erlass des Entscheids getilgt. Die Schuld sei auch nicht ge- stundet worden oder verjährt. Für den Fall, dass das Gericht die Verrechnung be- jahe, sei festzustellen, dass die Hauptforderung Fr. 1'929.33 betrage, weil für die Umrechnung der Wechselkurs am Tag des Urteils massgebend sei. Somit sei sie höher als die Verrechnungsforderung und für den höheren Betrag sei die (definitive) Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 22 S. 14).

E. 1.3 Betreffend die Verrechnung macht die Gesuchstellerin weder geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe, noch dass sie das Recht falsch angewendet habe, als sie die Voraussetzungen der Verrech- nung bejahte. Es fehlt somit der Beschwerdegrund. Dass die Vorinstanz für die Umrechnung der Hauptforderung in Schweizer Franken auf den Tag der Einrei- chung des Betreibungsbegehrens abstellte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Forderung in fremder Währung muss in Schweizer Franken umgerechnet in Betreibung gesetzt werden (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Entsprechend kann nur für eine Forderung in Schweizer Franken Rechtsöffnung gewährt werden. Da die Umrechnung in gesetzliche Schweizerwährung eine Regel des Ordre Public dar- stellt, besteht kein Raum für die Wahl des Betreibenden zwischen dem Kurs im Zeitpunkt des Betreibungsbegehrens und dem Kurs bei der Fälligkeit seiner Forde- rung; Art. 84 Abs. 2 OR kommt nicht zur Anwendung. Die Umrechnung ist zum Kurs des Devisenangebots am Tag des Betreibungsbegehrens vorzunehmen (BGE 137 III 623 E. 3). Wie von der Vorinstanz korrekt ermittelt und als solches auch nicht von der Gesuchstellerin beanstandet, ist die Hauptforderung nach Umrechnung ge- mäss dieser Vorgabe auf Fr. 1'737.36 zu beziffern. Folglich ist sie tiefer als die Ver- rechnungsforderung von Fr. 1'760.–, weshalb sie mit der Verrechnungserklärung

- 6 - des Gesuchsgegners getilgt wurde. Die Vorinstanz wies somit zu Recht die defini- tive Rechtsöffnung im gesamten Betrag ab.

2. Forderung von Fr. 348.44 zzgl. 5% Zins seit 1. Oktober 2022

E. 2 Am 17. Juli 2023 leitete die Gesuchstellerin ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Bülach gegen den Gesuchsgegner ein, mit dem sie ausstehende Raten und Zinsen aus dem Hypothekardarlehen für die gemeinsame Immobilie in D._____, ausstehende Alimente für C._____, ausstehende ausserordentliche Kin- derkosten und die Gerichtskosten gemäss Urteil des Appellationsgerichts Mailand vom 29. Januar 2020 in Betreibung setzte (Urk. 4/8). Mit Gesuch vom 16. Ja- nuar 2024 begehrte die Gesuchstellerin vor der Vorinstanz die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Urteils des Appellationsgerichts Mailand vom 29. Ja- nuar 2020 sowie die definitive und die provisorische Rechtsöffnung für die betrie- benen Forderungen (Urk. 1 S. 2). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 28. August 2024 verwiesen werden (Urk. 20 E. 1 = Urk. 23 E. 1). Mit diesem erklärte die Vorinstanz das Urteil des Appellationsgerichts Mailand vom 29. Januar 2020 für vollstreckbar und wies das Rechtsöffnungsbe- gehren vollumfänglich ab.

- 3 -

E. 2.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchstellerin für ausstehende Alimente von Fr. 348.44 die provisorische Rechtsöffnung verlange. Dabei stütze sie sich auf das Urteil des Appellationsgerichts Mailand vom 29. Januar 2020, welches einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Grundsätzlich liege somit für diese Forde- rung ein, zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigender, Rechtsöffnungstitel vor. Die Höhe der Forderung belaufe sich nach Umrechnung auf Fr. 336.31. Die Gesuchstellerin verweise in ihrem Rechtsöffnungsgesuch allgemein auf unrecht- mässig vom Gesuchsgegner zurückbehaltene Unterhaltszahlungen der Jahre 2018 und 2019. Dabei versäume sie es näher aufzuzeigen, welche konkreten monatli- chen Unterhaltszahlungen dieser Jahre nicht bezahlt worden seien. Da die geltend gemachten Ausstände nicht klar bestimmten monatlichen Unterhaltsbeiträgen zu- geordnet werden könnten, sei die Forderung nicht ausreichend bestimmbar. Zudem bestreite der Gesuchsgegner den Ausstand und reiche diverse Zahlungsnachweise ein. Die Rechtsöffnung sei folglich abzuweisen (Urk. 23 S. 13 ff.).

E. 2.2 Die Gesuchstellerin rügt, der Gesuchsgegner habe den Beweis für die ausstehenden Alimente selbst erbracht. In der Tabelle von Beilage 14/6 resultiere nämlich eine Restanz von EUR 348.44 für die Periode von November 2018 bis Mai

2020. Damit habe sie darlegen können, dass der Gesuchsgegner einen Teil der Unterhaltsbeiträge der Jahre 2018 und 2019 nicht gezahlt habe (Urk. 22 S. 13).

E. 2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, bestritt der Gesuchsgegner die Re- stanz von Fr. 348.44 in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 11 S. 5). Gemäss der von ihm erstellten Übersicht in Urk. 14/6 S. 1 zahlte er von No- vember 2018 bis Dezember 2019 monatlich rund EUR 920 und tätigte von Juli 2021 bis August 2022 Nachzahlungen für diese Unterhaltsansprüche von monatlich rund EUR 290. Aus den in Urk. 14/6 S. 12 ff. eingereichten Bankbelegen ergibt sich wei- ter, dass er die Beträge auch überwies. Der Betrag von EUR 348.44 stellt in der Tabelle in Urk. 14/6 lediglich die Differenz zwischen dem von November 2018 bis

- 7 - Mai 2020 bezahlten Totalbetrag von EUR 17'448.44 und dem Schattenbetrag von 19 Monaten * EUR 900 dar. Die Vorinstanz stellte somit den Sachverhalt nicht of- fensichtlich unrichtig fest, als sie die ausstehenden Alimente von Fr. 336.31 für nicht anerkannt befand. Die Rüge der Gesuchstellerin ist daher unbegründet und die Abweisung der provisorischen Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 348.44 zu bestätigen.

3. Forderung von Fr. 6'521.95 zzgl. 5% Zins seit 1. Oktober 2022

E. 3 Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 26. Juli 2023) zu beseitigen und der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 1'800.00 nebst 5% Zins seit dem 01.10.2022.

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin verlange auch bezüglich der aus- serordentlichen Kinderkosten provisorische Rechtsöffnung und stütze sich dabei auf das Urteil des Appellationsgerichts Mailand vom 29. Januar 2020. Da das Urteil die hälftige Bezahlung allfälliger ausserordentlicher Kinderkosten gemäss den "Leitlinien im Rahmen der zusätzlichen Unterhaltskosten für minderjährige Kinder und erwachsene Kinder, die wirtschaftlich nicht unabhängig sind" nenne, stütze sie sich auf einen suspensiv bedingten Rechtsöffnungstitel. Zwischen den Parteien sei unstrittig, dass es sich bei den Kosten um ausserordentliche Kinderkosten handle. Der Gesuchsgegner bestreite jedoch, dass er den entsprechenden Investitionen seine vorgängige Zustimmung erteilt habe, womit er den Bedingungseintritt be- streite. Die Gesuchstellerin hätte diesen daher mittels Urkunde beweisen müssen, was sie nicht getan habe. Ausserdem seien die ausserordentlichen Kinderkosten im Rechtsöffnungstitel in ihrem Betrage nicht bestimmt, weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsöffnung erteilt werden könne (Urk. 23 S. 13 f.).

E. 3.2 Die Gesuchstellerin rügt, wie aus Beilage 4/11 hervorgehe, habe sie die For- derung in ihrer E-Mail vom 3. Oktober 2022 an den Gesuchsgegner genau beziffert. Der Gesuchsgegner habe anerkannt ab November 2018 50% der zusätzlichen Ausgaben gemäss den Leitlinien des Appellationsgerichts Mailand für den gemein- samen Sohn zu zahlen. Laut diesen müsse ein Elternteil bei einem schriftlichen Antrag des anderen Elternteils seine begründete Ablehnung innert 10 Tagen schriftlich zum Ausdruck bringen, ansonsten sein Schweigen als Zustimmung gelte. Der Gesuchsgegner habe die Bezahlung der Kinderkosten nicht abgelehnt, womit sie den Bedingungseintritt nachgewiesen habe. Hinzu komme, dass ihre Forderung

- 8 - hauptsächlich Kinderkosten betreffe, die nach den Leitlinien keiner vorherigen Zu- stimmung bedürften (Urk. 22 S. 12 f.).

E. 3.3 Die Gesuchstellerin rügt zunächst, die Forderung sei in ihrer E-Mail vom

3. Oktober 2022 genau bezeichnet und beziffert worden. Die dazugehörigen Be- lege habe sie ebenfalls beigefügt. Di e E-Mail vom 3. Oktober 2022 in Urk. 4/11 stellt jedoch keinen Rechtsöffnungstitel für die ausserordentlichen Kinderkosten dar. Es handelt sich dabei weder um eine Schuldanerkennung des Gesuchsgeg- ners, noch um einen gerichtlichen Entscheid oder ein Urteilssurrogat im Sinne von Art. 80 SchKG. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, qualifiziert das Urteil des Ap- pellationsgerichts Mailand zusammen mit den "Leitlinien im Rahmen der zusätzli- chen Unterhaltskosten für minderjährige Kinder und erwachsene Kinder, die wirt- schaftlich nicht unabhängig sind" zwar grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel für die weiteren Kinderkosten. Da jedoch weder das Urteil noch die Leitlinien Angaben zur Höhe der Kosten enthalten, fehlt für einen genügenden Titel die Bezifferung der Forderung. Beim Urteil handelt es sich überdies um einen suspensiv bedingten Rechtsöffnungstitel, weil die Leitlinien die Pflicht zur Deckung teilweise von der vor- gängigen Zustimmung des anderen Elternteils abhängig machen. Bei einem Urteil zu einer suspensiv bedingten Schuld kann nur dann (definitive oder provisorische) Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Gläubiger den Eintritt der im Urteil genann- ten Bedingung mit Urkunden nachweist oder dieser vom Schuldner vorbehaltslos anerkannt wird (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 44). Die Rüge der Gesuch- stellerin, nach den Leitlinien brauche es keine explizite Zustimmung des anderen Elternteils, sondern eine begründete Ablehnung innert 10 Tagen seit Antragstel- lung, welche der Gesuchsgegner nicht ausgesprochen habe, stellt eine neue Tat- sachenbehauptung dar. Sie ist folglich für das vorliegende Beschwerdeverfahren unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ebenso verhält es sich mit der Rüge, die gel- tend gemachte Forderung bestehe hauptsächlich aus Kosten, für die keine Zustim- mung des anderen Elternteils notwendig sei. Auch diese Tatsachenbehauptung stellt die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren zum ersten Mal auf. Die Vorin- stanz stellte somit weder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, noch wen- dete sie das Recht unrichtig an, als sie die Rechtsöffnung für die ausserordentli- chen Kinderkosten verweigerte.

- 9 -

4. Forderung von Fr. 118'253.35 zzgl. 5% Zins seit 1. Oktober 2022

E. 4 Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 26. Juli 2023) zu beseitigen und der Gesuchstellerin provisori- sche Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 348.44 nebst 5% Zins seit dem 01.10.2022; CHF 6'521.95 nebst 5% Zins seit dem 01.10.2022; CHF 118'253.35 nebst 5% Zins seit dem 01.10.2022 und CHF 208.30 Zahlungsbefehlskosten.

E. 4.1 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Begehren um proviso- rische Rechtsöffnung für Fr. 118'253.35 auf den Kaufvertrag und den Grundpfand- kredit vom 2. Dezember 2009 betreffend die gemeinsame Immobilie in D._____ [Ortschaft in Italien]. Beide Dokumente wiesen die Parteien als Solidarschuldner aus. Die Gesuchstellerin mache geltend, Hypothekarzinszahlungen in einem von ihr geschuldeten Anteil übersteigenden Umfang geleistet zu haben. Grundsätzlich stellten der Kaufvertrag und der Grundpfandkredit durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennungen der Parteien gegenüber der Verkäuferschaft der Liegen- schaft bzw. der E._____ dar. Da die Verträge jedoch das interne Verhältnis der Solidarhaftenden nicht auswiesen, würden sie keinen Titel für den Rückgriff des zahlenden Solidarschuldners auf die Mitschuldner bilden. Zudem versäume es die Gesuchstellerin, Abrechnungen betreffend die von ihr an die E._____ geleisteten Zahlungen ins Recht zu legen. Sie reiche nur Abrechnungen eines Treuhandbüros ein. Die Rechtsöffnung für Fr. 118'253.35 sei somit abzuweisen (Urk. 23 S. 12).

E. 4.2 Die Gesuchstellerin rügt, der Gesuchsgegner habe den Kaufvertrag und den Grundpfandkredit mitunterzeichnet. Darin sei die Darlehensforderung genau be- zeichnet und gemäss Art. 4 des Grundpfandkredits hätten sich die Parteien als Mit- eigentümer solidarisch verpflichtet, den Kredit von Fr. 380'000.– sowie die entspre- chenden Zinsen und Gebühren bis zum 30. November 2029 zu bezahlen. Die Ver- träge enthielten somit eine Regelung des internen Verhältnisses, weil sich bei der Vereinbarung einer Solidarschuld aus Art. 148 OR ergebe, dass die Schuldner die Schuld anteilsmässig zu tragen hätten, sofern sie nichts anderes vereinbarten. Im Übrigen ergebe sich auch aus dem Urteil des Appellationsgerichts Mailand vom

29. Januar 2020 in der Erwägung 10, dass die Gesuchstellerin das Recht habe, sich von ihrem Ex-Ehegatten erstatten zu lassen, was sie für die Hypothek ausge- legt habe. Schliesslich habe die Vorinstanz den Sachverhalt auch offensichtlich un- richtig angewendet, indem sie die Abrechnungen des Treuhandbüros nicht als Nachweis für die geleisteten Hypothekarzinszahlungen erachtet habe (Urk. 22 S. 11 f.).

- 10 -

E. 4.3 Vorliegend geht es um einen Rechtsöffnungstitel für Hypothekarzinsen, die die Gesuchstellerin in einem ihren Anteil übersteigenden Umfang behauptet, ge- zahlt zu haben. Die Gesuchstellerin beanstandet zu Recht nicht, dass die Vorin- stanz zum Schluss kam, im Grundpfandkreditvertrag sei keine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung des Gesuchsgegners ihr gegenüber enthalten. ln Art. 4 Grundpfandkreditvertrag verpflichten sich die Parteien beide gegenüber der E._____ einen Kredit von Fr. 380'000.- sowie Zinsen und Gebühren bis zum 30. November 2029 zu bezahlen. Die regressierende Gesuchstellerin kann Rechtsöff- nung gestützt auf diesen Vertrag daher nur verlangen, wenn sie die Voraussetzun- gen der von ihr geltend gemachten Subrogation im Grundsatz und im Umfang als Teil des Titels urkundlich nachweist (vgl. BSK SchKG l-Staehelin, Art. 82 N 73). Diese richten sich nach dem auf das in Frage stehende Rechtsverhältnis anwend- baren Recht. Die Gesuchstellerin argumentiert auf der Grundlage von Art. 148 OR, geht also implizit von der Anwendbarkeit des Schweizer Rechts aus. Tatsächlich entscheidet sich die Frage, ob Art. 4 Grundpfandkreditvertrag ein Solidarschuldver- hältnis zwischen den Ehegatten als gemeinsame Darlehensnehmer begründet, das der Gesuchstellerin einen Regress mittels Subrogation ermöglicht, jedoch mangels einer Rechtswahl zugunsten des Schweizer Rechts nach italienischem Recht (Art. 117 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 117 Abs. 2 IPRG und Art. 144 IPRG; ZK IPRG-Kren Kostkiewicz, Art. 117 N 87; ZK IPRG-Girsberger/Gassmann Art. 144 N 16 und Art. 146 N 2 und 4). lm Rechtsöffnungsverfahren wird das ausländische Recht nicht von Amtes wegen festgestellt, sondern es obliegt der betreibenden Partei, dieses nach- zuweisen, soweit man es von ihr vernünftigerweise verlangen kann. Versäumt die Partei den Nachweis, wendet das Gericht nicht Schweizer Recht an, sondern weist das Rechtsöffnungsgesuch ab (Art. 16 Abs. 1 Satz 3 IPRG; BGer 5A_648/2018 vom 25. Februar 2019 E. 6.1.2 mit Verweis auf BGE 140 lll 456 E.2.3 f .). Die an- waltlich vertretene Gesuchstellerin machte im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Ausführungen zum italienischen Recht, obwohl sich dies angesichts des Sitzes der E._____ und der Sprache des Vertrags aufdrängte. Diese Obliegenheit war zumut- bar, da die Gesuchstellerin in ltalien wohnt und somit am besten in der Lage ist, die notwendigen Elemente einzubringen. Damit hat sie den Nachweis, dass die Par- teien bezüglich der Hypothekarzinsen in einem Solidarschuldverhältnis stehen, das

- 11 - sie gegenüber dem Gesuchsgegner im von ihr geltend gemachten Umfang zum Regress mittels Subrogation berechtigt, nicht erbracht. lhr Rechtsöffnungsbegeh- ren würde aber auch scheitern, wenn sie sich auf ein Solidarschuldverhältnis nach Schweizer Recht und auf Art. 148 OR stützen könnte: Die Vorinstanz hat den Sach- verhalt nicht offensichtlich falsch festgestellt, indem sie das Schreiben des Treu- handbüros nicht als Zahlungsnachweis akzeptierte. Das Treuhandbüro ist nicht die ursprüngliche Gläubigerin der Hypothekarzinsen und die Gesuchstellerin erklärt nicht, weshalb dieses den Erhalt oder einen Ausstand der Zahlungen bestätigen können soll. Somit fehlt auch der Nachweis, dass sie einen ihren Anteil überstei- genden Betrag bezahlt hat. Schliesslich ist auch die Rüge, aus dem Urteil des Ap- pellationsgerichts Mailand ergebe sich ebenfalls, dass die Gesuchstellerin sich vom Gesuchsgegner erstatten lassen könne, was sie ausgelegt habe und eventuell mit der Pfändung dessen Eigentumsanteils vorgehen könne, unbegründet. Das Urteil stellt keinen Rechtsöffnungstitel für die Hypothekarzinsen dar, weil es über diese nicht entscheidet. lnsofern kann offen bleiben, wie der von Gesuchstellerin zitierte Satz aus Erwägung 10 des Urteils zu interpretieren ist. Zusammengefasst verwei- gerte die Vorinstanz zu Recht die Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 118'253.35.

E. 5 Kosten des Zahlungsbefehls Die Gesuchstellerin begehrt in ihrem Beschwerdeantrag-Ziffer 4 auch die Rechts- öffnung für die Kosten des Zahlungsbefehls. Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Kostenersatzpflicht des Schuldners ist die Erteilung der Rechtsöffnung für diese Kosten nicht notwendig (BGE 144 III 360 E. 3.6.2; BGE 147 III 358 E. 3.4.1). Somit fehlt das Rechtsschutzinteresse, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.

E. 6 Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin als offen- sichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet. Auf die Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung ist nicht einzutreten und die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es ist an dieser Stelle in Bezug auf die Begehren um provisorische Rechtsöffnung festzuhal-

- 12 - ten, dass mit deren Abweisung nicht gesagt ist, dass die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Forderungen an sich nicht bestehen. Festgestellt wird vorlie- gend lediglich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rechtsöffnung nicht gegeben sind. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gesuchstellerin beantragt, für den Fall der Gutheissung der Beschwerde seien die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu, zu Lasten des Ge- suchsgegners zu verlegen. Da sie vorliegend jedoch vollumfänglich unterliegt, ist die von der Vorinstanz getroffene Verteilungsregelung zu bestätigen.

2. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung ist zu verzichten und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Im Rechtsöffnungsverfahren ist die Entscheidgebühr für das Be- schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 126'923.74 auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von Fr. 3'000.– zu verrechnen und der Mehrbetrag von Fr. 2'500.– ist ihr zurückzuer- statten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels rele- vanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 28. Au- gust 2024 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Für das Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung werden keine Kosten erhoben. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr im Rechtsöff- nungsverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– verrechnet. Der - 13 - Gesuchstellerin wird der von ihr vorgeschossene Mehrbetrag von Fr. 2'500.– aus der Obergerichtskasse zurückerstattet.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 22, Urk. 25 und Urk. 26/2-13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen (vgl. Art. 44 LugÜ für das Exequaturverfah- ren). Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Beim Exequaturverfahren handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegen- heit. Beim Rechtsöffnungsverfahren handelt es sich um eine vermögensrechtliche Ange- legenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 126'923.74. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, Datum Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. T. Rudolph - 14 - versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240135-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen lic. iur. B. Schärer und lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin Dr. T. Rudolph Urteil vom 8. April 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Avv. Dr. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 28. August 2024 (EB240033-C)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Mit Teilurteil des Gerichts Varese, Italien, wurden die Parteien im Jahre 2016 geschieden. Gegen das im Jahre 2018 von demselben Gericht ergangene Urteil über die Scheidungsnebenfolgen ging die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) in Berufung (Urk. 4/1 S. 2 der deutschen Überset- zung). Mit Urteil vom 29. Januar 2020 revidierte das Appellationsgericht Mailand den Entscheid teilweise. Es verpflichtete den Gesuchsgegner und Beschwerdegeg- ner (nachfolgend: Gesuchsgegner) unter anderem, der Gesuchstellerin einen Kin- desunterhalt von EUR 1'200.– ab November 2018 für den gemeinsamen Sohn C._____ zu zahlen sowie 50% der ausserordentlichen Kinderkosten gemäss der Richtlinie des Appellationsgerichts zu übernehmen. Zudem verurteilte es den Ge- suchsgegner, der Gesuchstellerin die Hälfte der von ihr getragenen Gerichtskosten, beziffert auf EUR 1'800.–, zu erstatten (Urk. 4/1 S. 7 der deutschen Übersetzung).

2. Am 17. Juli 2023 leitete die Gesuchstellerin ein Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt Bülach gegen den Gesuchsgegner ein, mit dem sie ausstehende Raten und Zinsen aus dem Hypothekardarlehen für die gemeinsame Immobilie in D._____, ausstehende Alimente für C._____, ausstehende ausserordentliche Kin- derkosten und die Gerichtskosten gemäss Urteil des Appellationsgerichts Mailand vom 29. Januar 2020 in Betreibung setzte (Urk. 4/8). Mit Gesuch vom 16. Ja- nuar 2024 begehrte die Gesuchstellerin vor der Vorinstanz die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Urteils des Appellationsgerichts Mailand vom 29. Ja- nuar 2020 sowie die definitive und die provisorische Rechtsöffnung für die betrie- benen Forderungen (Urk. 1 S. 2). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 28. August 2024 verwiesen werden (Urk. 20 E. 1 = Urk. 23 E. 1). Mit diesem erklärte die Vorinstanz das Urteil des Appellationsgerichts Mailand vom 29. Januar 2020 für vollstreckbar und wies das Rechtsöffnungsbe- gehren vollumfänglich ab.

- 3 -

3. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. September 2024 fristgerecht (Urk. 21 S. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 22 S. 2): "1. Es sei das Urteil des Bezirksgericht Bülach vom 28. August 2024 aufzuheben.

2. Das Urteil vom 29. Januar 2020 des Corte d'appello di Milano, Sezione V civile (Sen- tenza n. 912/2020 pubbl. il 15.04.2020; RG n. 823/2019) wird für vollsteckbar erklärt.

3. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 26. Juli 2023) zu beseitigen und der Gesuchstellerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 1'800.00 nebst 5% Zins seit dem 01.10.2022.

4. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Bülach (Zahlungsbefehl vom 26. Juli 2023) zu beseitigen und der Gesuchstellerin provisori- sche Rechtsöffnung zu erteilen für CHF 348.44 nebst 5% Zins seit dem 01.10.2022; CHF 6'521.95 nebst 5% Zins seit dem 01.10.2022; CHF 118'253.35 nebst 5% Zins seit dem 01.10.2022 und CHF 208.30 Zahlungsbefehlskosten.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für das vorliegende sowie das vor- instanzliche Verfahren zulasten des Beschwerdegegners."

4. Mit Verfügung vom 17. September 2024 wurde der Gesuchstellerin Frist an- gesetzt, um einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 27). Dieser ging rechtzeitig ein (siehe Urk. 28 f.). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-21). Da sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt wird

- als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet erweist, kann auf weitere Prozess- handlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. Prozessuales

1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am an- gefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I.4).

- 4 -

2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4 [S. 471]; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen, weil solche keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind (vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6; BGer 4A_519/2011 vom

28. November 2011 E. 2.1 [betreffend Art. 317 Abs. 1 ZPO]) und die Beschwer- deinstanz das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT180059 vom 24. Mai 2018 E. II.4.1; OGer ZH RT150086 vom 17. August 2015 E. 4.1).

3. Die Gesuchstellerin focht mit ihrer Beschwerde sowohl den Entscheid über die Vollstreckbarerklärung als auch den Rechtsöffnungsentscheid an. Bezüglich Ersterem begehrt sie in ihrer Beschwerde erneut die Vollstreckbarerklärung des Urteils des Appellationsgerichts vom 29. Januar 2020 (Antrag Ziff. 2). Da die Vor- instanz dieses Urteil mit dem angefochtenen Entscheid bereits anerkannte und für vollstreckbar erklärte, ist sie für diesen Teil der Beschwerde nicht beschwert (vgl. BSK ZPO-Spühler, Art. 327a N 2 mit Verweis auf Art. 319 ff. ZPO). Auf Antrag Ziff. 2 ist deshalb nicht einzutreten. III. Materielles

1. Forderung von Fr. 1'800.– zzgl. 5% Zins seit 1. Oktober 2022 1.1. Die Vorinstanz erwog, dass das Urteil des Appellationsgerichts Mailand vom

29. Januar 2020 einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstelle. Die drei Identitäten seien gegeben. Die Forderung sei klar beziffert und lasse sich mit der Umrechnung, bei welcher der Wechselkurs der Europäischen Zentralbank am Tag der Einreichung des Betreibungsbegehrens massgebend sei, auf eine Höhe von Fr. 1'737.36 bestimmen. Zudem sei sie im Zeitpunkt der Zustel- lung des Zahlungsbefehls fällig und vollstreckbar gewesen. Der Schuldner könne gegen eine sich aus einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil ergebende Forde- rung nur einwenden, dass sie getilgt, gestundet oder verjährt sei (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Vorliegend mache der Gesuchsgegner erfolgreich die Verrechnung mit

- 5 - einer Prozessentschädigung von Fr. 1'760.–, die ihm die Gesuchstellerin aus dem Eheschutzverfahren des Bezirksgerichts Bülach schulde, geltend. Die Verrech- nungsforderung sei höher als die Hauptforderung, weshalb der Gesuchsgegner seine Schuld vollständig getilgt habe. Da sie vor dieser fällig geworden sei, sei auch für die geforderten Zinsen keine Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 23 S. 15 ff.). 1.2. Die Gesuchstellerin rügt, dem Gesuchsgegner stünden keine Einwendun- gen aus Art. 81 SchKG zur Verfügung. Die Schuld sei ihm weder erlassen worden, noch habe er sie seit Erlass des Entscheids getilgt. Die Schuld sei auch nicht ge- stundet worden oder verjährt. Für den Fall, dass das Gericht die Verrechnung be- jahe, sei festzustellen, dass die Hauptforderung Fr. 1'929.33 betrage, weil für die Umrechnung der Wechselkurs am Tag des Urteils massgebend sei. Somit sei sie höher als die Verrechnungsforderung und für den höheren Betrag sei die (definitive) Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 22 S. 14). 1.3. Betreffend die Verrechnung macht die Gesuchstellerin weder geltend, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt habe, noch dass sie das Recht falsch angewendet habe, als sie die Voraussetzungen der Verrech- nung bejahte. Es fehlt somit der Beschwerdegrund. Dass die Vorinstanz für die Umrechnung der Hauptforderung in Schweizer Franken auf den Tag der Einrei- chung des Betreibungsbegehrens abstellte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Eine Forderung in fremder Währung muss in Schweizer Franken umgerechnet in Betreibung gesetzt werden (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG). Entsprechend kann nur für eine Forderung in Schweizer Franken Rechtsöffnung gewährt werden. Da die Umrechnung in gesetzliche Schweizerwährung eine Regel des Ordre Public dar- stellt, besteht kein Raum für die Wahl des Betreibenden zwischen dem Kurs im Zeitpunkt des Betreibungsbegehrens und dem Kurs bei der Fälligkeit seiner Forde- rung; Art. 84 Abs. 2 OR kommt nicht zur Anwendung. Die Umrechnung ist zum Kurs des Devisenangebots am Tag des Betreibungsbegehrens vorzunehmen (BGE 137 III 623 E. 3). Wie von der Vorinstanz korrekt ermittelt und als solches auch nicht von der Gesuchstellerin beanstandet, ist die Hauptforderung nach Umrechnung ge- mäss dieser Vorgabe auf Fr. 1'737.36 zu beziffern. Folglich ist sie tiefer als die Ver- rechnungsforderung von Fr. 1'760.–, weshalb sie mit der Verrechnungserklärung

- 6 - des Gesuchsgegners getilgt wurde. Die Vorinstanz wies somit zu Recht die defini- tive Rechtsöffnung im gesamten Betrag ab.

2. Forderung von Fr. 348.44 zzgl. 5% Zins seit 1. Oktober 2022 2.1. Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchstellerin für ausstehende Alimente von Fr. 348.44 die provisorische Rechtsöffnung verlange. Dabei stütze sie sich auf das Urteil des Appellationsgerichts Mailand vom 29. Januar 2020, welches einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Grundsätzlich liege somit für diese Forde- rung ein, zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigender, Rechtsöffnungstitel vor. Die Höhe der Forderung belaufe sich nach Umrechnung auf Fr. 336.31. Die Gesuchstellerin verweise in ihrem Rechtsöffnungsgesuch allgemein auf unrecht- mässig vom Gesuchsgegner zurückbehaltene Unterhaltszahlungen der Jahre 2018 und 2019. Dabei versäume sie es näher aufzuzeigen, welche konkreten monatli- chen Unterhaltszahlungen dieser Jahre nicht bezahlt worden seien. Da die geltend gemachten Ausstände nicht klar bestimmten monatlichen Unterhaltsbeiträgen zu- geordnet werden könnten, sei die Forderung nicht ausreichend bestimmbar. Zudem bestreite der Gesuchsgegner den Ausstand und reiche diverse Zahlungsnachweise ein. Die Rechtsöffnung sei folglich abzuweisen (Urk. 23 S. 13 ff.). 2.2. Die Gesuchstellerin rügt, der Gesuchsgegner habe den Beweis für die ausstehenden Alimente selbst erbracht. In der Tabelle von Beilage 14/6 resultiere nämlich eine Restanz von EUR 348.44 für die Periode von November 2018 bis Mai

2020. Damit habe sie darlegen können, dass der Gesuchsgegner einen Teil der Unterhaltsbeiträge der Jahre 2018 und 2019 nicht gezahlt habe (Urk. 22 S. 13). 2.3. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, bestritt der Gesuchsgegner die Re- stanz von Fr. 348.44 in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 11 S. 5). Gemäss der von ihm erstellten Übersicht in Urk. 14/6 S. 1 zahlte er von No- vember 2018 bis Dezember 2019 monatlich rund EUR 920 und tätigte von Juli 2021 bis August 2022 Nachzahlungen für diese Unterhaltsansprüche von monatlich rund EUR 290. Aus den in Urk. 14/6 S. 12 ff. eingereichten Bankbelegen ergibt sich wei- ter, dass er die Beträge auch überwies. Der Betrag von EUR 348.44 stellt in der Tabelle in Urk. 14/6 lediglich die Differenz zwischen dem von November 2018 bis

- 7 - Mai 2020 bezahlten Totalbetrag von EUR 17'448.44 und dem Schattenbetrag von 19 Monaten * EUR 900 dar. Die Vorinstanz stellte somit den Sachverhalt nicht of- fensichtlich unrichtig fest, als sie die ausstehenden Alimente von Fr. 336.31 für nicht anerkannt befand. Die Rüge der Gesuchstellerin ist daher unbegründet und die Abweisung der provisorischen Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 348.44 zu bestätigen.

3. Forderung von Fr. 6'521.95 zzgl. 5% Zins seit 1. Oktober 2022 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin verlange auch bezüglich der aus- serordentlichen Kinderkosten provisorische Rechtsöffnung und stütze sich dabei auf das Urteil des Appellationsgerichts Mailand vom 29. Januar 2020. Da das Urteil die hälftige Bezahlung allfälliger ausserordentlicher Kinderkosten gemäss den "Leitlinien im Rahmen der zusätzlichen Unterhaltskosten für minderjährige Kinder und erwachsene Kinder, die wirtschaftlich nicht unabhängig sind" nenne, stütze sie sich auf einen suspensiv bedingten Rechtsöffnungstitel. Zwischen den Parteien sei unstrittig, dass es sich bei den Kosten um ausserordentliche Kinderkosten handle. Der Gesuchsgegner bestreite jedoch, dass er den entsprechenden Investitionen seine vorgängige Zustimmung erteilt habe, womit er den Bedingungseintritt be- streite. Die Gesuchstellerin hätte diesen daher mittels Urkunde beweisen müssen, was sie nicht getan habe. Ausserdem seien die ausserordentlichen Kinderkosten im Rechtsöffnungstitel in ihrem Betrage nicht bestimmt, weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsöffnung erteilt werden könne (Urk. 23 S. 13 f.). 3.2. Die Gesuchstellerin rügt, wie aus Beilage 4/11 hervorgehe, habe sie die For- derung in ihrer E-Mail vom 3. Oktober 2022 an den Gesuchsgegner genau beziffert. Der Gesuchsgegner habe anerkannt ab November 2018 50% der zusätzlichen Ausgaben gemäss den Leitlinien des Appellationsgerichts Mailand für den gemein- samen Sohn zu zahlen. Laut diesen müsse ein Elternteil bei einem schriftlichen Antrag des anderen Elternteils seine begründete Ablehnung innert 10 Tagen schriftlich zum Ausdruck bringen, ansonsten sein Schweigen als Zustimmung gelte. Der Gesuchsgegner habe die Bezahlung der Kinderkosten nicht abgelehnt, womit sie den Bedingungseintritt nachgewiesen habe. Hinzu komme, dass ihre Forderung

- 8 - hauptsächlich Kinderkosten betreffe, die nach den Leitlinien keiner vorherigen Zu- stimmung bedürften (Urk. 22 S. 12 f.). 3.3. Die Gesuchstellerin rügt zunächst, die Forderung sei in ihrer E-Mail vom

3. Oktober 2022 genau bezeichnet und beziffert worden. Die dazugehörigen Be- lege habe sie ebenfalls beigefügt. Di e E-Mail vom 3. Oktober 2022 in Urk. 4/11 stellt jedoch keinen Rechtsöffnungstitel für die ausserordentlichen Kinderkosten dar. Es handelt sich dabei weder um eine Schuldanerkennung des Gesuchsgeg- ners, noch um einen gerichtlichen Entscheid oder ein Urteilssurrogat im Sinne von Art. 80 SchKG. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, qualifiziert das Urteil des Ap- pellationsgerichts Mailand zusammen mit den "Leitlinien im Rahmen der zusätzli- chen Unterhaltskosten für minderjährige Kinder und erwachsene Kinder, die wirt- schaftlich nicht unabhängig sind" zwar grundsätzlich als Rechtsöffnungstitel für die weiteren Kinderkosten. Da jedoch weder das Urteil noch die Leitlinien Angaben zur Höhe der Kosten enthalten, fehlt für einen genügenden Titel die Bezifferung der Forderung. Beim Urteil handelt es sich überdies um einen suspensiv bedingten Rechtsöffnungstitel, weil die Leitlinien die Pflicht zur Deckung teilweise von der vor- gängigen Zustimmung des anderen Elternteils abhängig machen. Bei einem Urteil zu einer suspensiv bedingten Schuld kann nur dann (definitive oder provisorische) Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Gläubiger den Eintritt der im Urteil genann- ten Bedingung mit Urkunden nachweist oder dieser vom Schuldner vorbehaltslos anerkannt wird (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 44). Die Rüge der Gesuch- stellerin, nach den Leitlinien brauche es keine explizite Zustimmung des anderen Elternteils, sondern eine begründete Ablehnung innert 10 Tagen seit Antragstel- lung, welche der Gesuchsgegner nicht ausgesprochen habe, stellt eine neue Tat- sachenbehauptung dar. Sie ist folglich für das vorliegende Beschwerdeverfahren unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Ebenso verhält es sich mit der Rüge, die gel- tend gemachte Forderung bestehe hauptsächlich aus Kosten, für die keine Zustim- mung des anderen Elternteils notwendig sei. Auch diese Tatsachenbehauptung stellt die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren zum ersten Mal auf. Die Vorin- stanz stellte somit weder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest, noch wen- dete sie das Recht unrichtig an, als sie die Rechtsöffnung für die ausserordentli- chen Kinderkosten verweigerte.

- 9 -

4. Forderung von Fr. 118'253.35 zzgl. 5% Zins seit 1. Oktober 2022 4.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Begehren um proviso- rische Rechtsöffnung für Fr. 118'253.35 auf den Kaufvertrag und den Grundpfand- kredit vom 2. Dezember 2009 betreffend die gemeinsame Immobilie in D._____ [Ortschaft in Italien]. Beide Dokumente wiesen die Parteien als Solidarschuldner aus. Die Gesuchstellerin mache geltend, Hypothekarzinszahlungen in einem von ihr geschuldeten Anteil übersteigenden Umfang geleistet zu haben. Grundsätzlich stellten der Kaufvertrag und der Grundpfandkredit durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennungen der Parteien gegenüber der Verkäuferschaft der Liegen- schaft bzw. der E._____ dar. Da die Verträge jedoch das interne Verhältnis der Solidarhaftenden nicht auswiesen, würden sie keinen Titel für den Rückgriff des zahlenden Solidarschuldners auf die Mitschuldner bilden. Zudem versäume es die Gesuchstellerin, Abrechnungen betreffend die von ihr an die E._____ geleisteten Zahlungen ins Recht zu legen. Sie reiche nur Abrechnungen eines Treuhandbüros ein. Die Rechtsöffnung für Fr. 118'253.35 sei somit abzuweisen (Urk. 23 S. 12). 4.2. Die Gesuchstellerin rügt, der Gesuchsgegner habe den Kaufvertrag und den Grundpfandkredit mitunterzeichnet. Darin sei die Darlehensforderung genau be- zeichnet und gemäss Art. 4 des Grundpfandkredits hätten sich die Parteien als Mit- eigentümer solidarisch verpflichtet, den Kredit von Fr. 380'000.– sowie die entspre- chenden Zinsen und Gebühren bis zum 30. November 2029 zu bezahlen. Die Ver- träge enthielten somit eine Regelung des internen Verhältnisses, weil sich bei der Vereinbarung einer Solidarschuld aus Art. 148 OR ergebe, dass die Schuldner die Schuld anteilsmässig zu tragen hätten, sofern sie nichts anderes vereinbarten. Im Übrigen ergebe sich auch aus dem Urteil des Appellationsgerichts Mailand vom

29. Januar 2020 in der Erwägung 10, dass die Gesuchstellerin das Recht habe, sich von ihrem Ex-Ehegatten erstatten zu lassen, was sie für die Hypothek ausge- legt habe. Schliesslich habe die Vorinstanz den Sachverhalt auch offensichtlich un- richtig angewendet, indem sie die Abrechnungen des Treuhandbüros nicht als Nachweis für die geleisteten Hypothekarzinszahlungen erachtet habe (Urk. 22 S. 11 f.).

- 10 - 4.3. Vorliegend geht es um einen Rechtsöffnungstitel für Hypothekarzinsen, die die Gesuchstellerin in einem ihren Anteil übersteigenden Umfang behauptet, ge- zahlt zu haben. Die Gesuchstellerin beanstandet zu Recht nicht, dass die Vorin- stanz zum Schluss kam, im Grundpfandkreditvertrag sei keine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung des Gesuchsgegners ihr gegenüber enthalten. ln Art. 4 Grundpfandkreditvertrag verpflichten sich die Parteien beide gegenüber der E._____ einen Kredit von Fr. 380'000.- sowie Zinsen und Gebühren bis zum 30. November 2029 zu bezahlen. Die regressierende Gesuchstellerin kann Rechtsöff- nung gestützt auf diesen Vertrag daher nur verlangen, wenn sie die Voraussetzun- gen der von ihr geltend gemachten Subrogation im Grundsatz und im Umfang als Teil des Titels urkundlich nachweist (vgl. BSK SchKG l-Staehelin, Art. 82 N 73). Diese richten sich nach dem auf das in Frage stehende Rechtsverhältnis anwend- baren Recht. Die Gesuchstellerin argumentiert auf der Grundlage von Art. 148 OR, geht also implizit von der Anwendbarkeit des Schweizer Rechts aus. Tatsächlich entscheidet sich die Frage, ob Art. 4 Grundpfandkreditvertrag ein Solidarschuldver- hältnis zwischen den Ehegatten als gemeinsame Darlehensnehmer begründet, das der Gesuchstellerin einen Regress mittels Subrogation ermöglicht, jedoch mangels einer Rechtswahl zugunsten des Schweizer Rechts nach italienischem Recht (Art. 117 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 117 Abs. 2 IPRG und Art. 144 IPRG; ZK IPRG-Kren Kostkiewicz, Art. 117 N 87; ZK IPRG-Girsberger/Gassmann Art. 144 N 16 und Art. 146 N 2 und 4). lm Rechtsöffnungsverfahren wird das ausländische Recht nicht von Amtes wegen festgestellt, sondern es obliegt der betreibenden Partei, dieses nach- zuweisen, soweit man es von ihr vernünftigerweise verlangen kann. Versäumt die Partei den Nachweis, wendet das Gericht nicht Schweizer Recht an, sondern weist das Rechtsöffnungsgesuch ab (Art. 16 Abs. 1 Satz 3 IPRG; BGer 5A_648/2018 vom 25. Februar 2019 E. 6.1.2 mit Verweis auf BGE 140 lll 456 E.2.3 f .). Die an- waltlich vertretene Gesuchstellerin machte im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Ausführungen zum italienischen Recht, obwohl sich dies angesichts des Sitzes der E._____ und der Sprache des Vertrags aufdrängte. Diese Obliegenheit war zumut- bar, da die Gesuchstellerin in ltalien wohnt und somit am besten in der Lage ist, die notwendigen Elemente einzubringen. Damit hat sie den Nachweis, dass die Par- teien bezüglich der Hypothekarzinsen in einem Solidarschuldverhältnis stehen, das

- 11 - sie gegenüber dem Gesuchsgegner im von ihr geltend gemachten Umfang zum Regress mittels Subrogation berechtigt, nicht erbracht. lhr Rechtsöffnungsbegeh- ren würde aber auch scheitern, wenn sie sich auf ein Solidarschuldverhältnis nach Schweizer Recht und auf Art. 148 OR stützen könnte: Die Vorinstanz hat den Sach- verhalt nicht offensichtlich falsch festgestellt, indem sie das Schreiben des Treu- handbüros nicht als Zahlungsnachweis akzeptierte. Das Treuhandbüro ist nicht die ursprüngliche Gläubigerin der Hypothekarzinsen und die Gesuchstellerin erklärt nicht, weshalb dieses den Erhalt oder einen Ausstand der Zahlungen bestätigen können soll. Somit fehlt auch der Nachweis, dass sie einen ihren Anteil überstei- genden Betrag bezahlt hat. Schliesslich ist auch die Rüge, aus dem Urteil des Ap- pellationsgerichts Mailand ergebe sich ebenfalls, dass die Gesuchstellerin sich vom Gesuchsgegner erstatten lassen könne, was sie ausgelegt habe und eventuell mit der Pfändung dessen Eigentumsanteils vorgehen könne, unbegründet. Das Urteil stellt keinen Rechtsöffnungstitel für die Hypothekarzinsen dar, weil es über diese nicht entscheidet. lnsofern kann offen bleiben, wie der von Gesuchstellerin zitierte Satz aus Erwägung 10 des Urteils zu interpretieren ist. Zusammengefasst verwei- gerte die Vorinstanz zu Recht die Rechtsöffnung für die Forderung von Fr. 118'253.35.

5. Kosten des Zahlungsbefehls Die Gesuchstellerin begehrt in ihrem Beschwerdeantrag-Ziffer 4 auch die Rechts- öffnung für die Kosten des Zahlungsbefehls. Aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Kostenersatzpflicht des Schuldners ist die Erteilung der Rechtsöffnung für diese Kosten nicht notwendig (BGE 144 III 360 E. 3.6.2; BGE 147 III 358 E. 3.4.1). Somit fehlt das Rechtsschutzinteresse, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.

6. Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchstellerin als offen- sichtlich unzulässig bzw. offensichtlich unbegründet. Auf die Beschwerde gegen die Vollstreckbarerklärung ist nicht einzutreten und die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Es ist an dieser Stelle in Bezug auf die Begehren um provisorische Rechtsöffnung festzuhal-

- 12 - ten, dass mit deren Abweisung nicht gesagt ist, dass die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Forderungen an sich nicht bestehen. Festgestellt wird vorlie- gend lediglich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rechtsöffnung nicht gegeben sind. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gesuchstellerin beantragt, für den Fall der Gutheissung der Beschwerde seien die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu, zu Lasten des Ge- suchsgegners zu verlegen. Da sie vorliegend jedoch vollumfänglich unterliegt, ist die von der Vorinstanz getroffene Verteilungsregelung zu bestätigen.

2. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung ist zu verzichten und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Im Rechtsöffnungsverfahren ist die Entscheidgebühr für das Be- schwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 126'923.74 auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind mit dem von ihr geleisteten Vorschuss von Fr. 3'000.– zu verrechnen und der Mehrbetrag von Fr. 2'500.– ist ihr zurückzuer- statten (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels rele- vanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 28. Au- gust 2024 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Für das Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckbarerklärung werden keine Kosten erhoben. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr im Rechtsöff- nungsverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– verrechnet. Der

- 13 - Gesuchstellerin wird der von ihr vorgeschossene Mehrbetrag von Fr. 2'500.– aus der Obergerichtskasse zurückerstattet.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 22, Urk. 25 und Urk. 26/2-13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen (vgl. Art. 44 LugÜ für das Exequaturverfah- ren). Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfas- sungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Beim Exequaturverfahren handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegen- heit. Beim Rechtsöffnungsverfahren handelt es sich um eine vermögensrechtliche Ange- legenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 126'923.74. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, Datum Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. T. Rudolph

- 14 - versandt am: