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RT240122

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-03-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Januar 2024, für Fr. 11.55 Zins bis 27. Oktober 2023 und für die Betreibungs- kosten sowie für die Entschädigung gemäss der Dispositivziffer 4 des Urteils (Urk. 16 = Urk. 22).

b) Innert Frist erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit am 22. August 2024 der Post übergebener Eingabe Be- schwerde gegen das vorgenannte Urteil mit den folgenden Anträgen (Urk. 21 S. 2): "1. Es sind die vollständigen Akten bei der Vorinstanz einzuholen.

E. 2 a) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass er weder in einem Rechts- und Parteienverhältnis zu Herrn B._____ stehe noch Mitglied der Erbengemeinschaft im Nachlass von B._____ sei und auch nicht das Vermögen der Erbengemeinschaft verwalte. Die Steuerschulden im Nachlass von B._____ seien nicht seine Privatschulden (Urk. 21 S. 3 f. Ziff. 1 und 4). Wie bereits die Vorinstanz erwog (Urk. 22 S. 4 f. E. 2.4.2) wird im Rechtsöff- nungsverfahren einzig darüber entschieden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtig- keit der der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheide – vorliegend die voll- streckbare Veranlagungsverfügung vom 3. August 2022 und die vollstreckbare Steuerrechnung vom 4. August 2022 des kantonalen Steueramtes Zürich (Urk. 3/2 und Urk. 3/4-5) – kann hingegen nicht mehr überprüft werden. Dem Rechtsöffnungsgericht steht es nicht zu, über den materiellen Bestand der Forde- rung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheides zu befinden (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Der Gesuchsgegner hätte seine Einwendungen im Rahmen der zulässigen Rechtsmittel gegen die an ihn adressierte Veranlagungsverfügung vom 3. August 2022 und die an ihn gerichtete Steuerrechnung vom 4. August 2022 des kantona- len Steueramtes Zürich vorbringen müssen. Dass er dies getan habe, behauptet er im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht. Erstinstanzlich führte er in die- sem Zusammenhang lediglich aus, dass die Steuerrechnung rechtskräftig sei (Urk. 11 S. 3 Ziff. 5). Die vom Gesuchsgegner in der Beschwerdeschrift vorge- brachten Tatsachenbehauptungen zu seiner Schuldnerstellung können demnach im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

b) Auch wenn die Einwendungen des Gesuchsgegners im Beschwerdever- fahren zu berücksichtigen gewesen wären, hätte dies aus folgenden Gründen nicht zur Gutheissung der Beschwerde geführt. Der Gesuchsteller führte im Rechtsöffnungsgesuch vom 27. Februar 2024 den Gesuchsgegner als Schuldner der geltend gemachten Forderung auf. Als Grund für die Forderung nannte der Gesuchsteller im Gesuch (Urk. 1; vgl. dazu auch Urk. 2)

- 4 - "Direkte Bundessteuer 2021 01.01.2021 - tt.mm.2021 Verfügung vom 03.08.2022 Steuerpflichtige: C._____, verstorben am tt.mm.2021" Aus dem vom Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben des Steueramtes des Kantons Zürich vom 26. Juli 2023 geht zudem hervor, dass der Gesuchsgegner gemäss Nachlassdokumentation als gesetzli- cher Erbe von Frau C._____, verstorben am tt.mm.2021, verzeichnet sei und die Erbschaft angenommen habe. Demnach hafte er gleichermassen für die vom Erb- lasser hinterlassenen Ausstände der direkten Bundessteuern (Urk. 12/1 S. 4). Das Steueramt legte seinem Schreiben einen die direkte Bundessteuer 2021 be- treffenden Kontoauszug vom gleichen Tag bei, der die ausstehende Steuerforde- rung in der Höhe von Fr. 251.15 aufführte (Urk. 12/1 S. 2). Der Gesuchsgegner führte schliesslich erstinstanzlich aus, rechtlich hafteten die Ehegatten solidarisch für Steuerforderungen. Nach dem Tod von B._____ am tt.mm.2021 seien die Steuerforderungen der Ehegatten B._____ und C._____ dementsprechend vom kantonalen Steueramt alleine auf seine Mutter C._____ umgelagert worden (Urk. 11 S. 3 Ziff. 5). Demnach ist im Rahmen dieses Rechtsöffnungsverfahrens er- stellt, dass der Gesuchsgegner als Erbe von C._____ Schuldner der vom Ge- suchsteller geltend gemachten Forderung ist. Da der Gesuchsgegner im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren sodann weder durch Urkunden bewiesen hat, dass die vom Gesuchsteller geltend ge- machte Schuld seit Erlass des Rechtsöffnungstitels getilgt oder gestundet worden ist, noch die Verjährung angerufen hat, hat die Vorinstanz dem Gesuchsteller zu Recht die beantragte definitive Rechtsöffnung erteilt.

c) Der Gesuchsgegner setzt sich im Übrigen nicht konkret mit den vorin- stanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt, weshalb sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist. Demnach kann da- von abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Be- schwerde ist abzuweisen.

- 5 -

E. 3 Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unter- liegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels der Urk. 21, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 251.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 6 - Zürich, 14. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240122-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 14. März 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 14. Juni 2024 (EB240141-C)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 14. Juni 2024 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 1. November 2023) gestützt auf die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 3. August 2022 sowie die rechtskräf- tige Steuerrechnung vom 4. August 2022 des kantonalen Steueramtes Zürich (Urk. 3/2, Urk. 3/4-5) definitive Rechtsöffnung für die direkte Bundessteuer der Steuerperiode 1. Januar 2021 bis tt.mm.2021 in der Höhe von Fr. 251.15 nebst Zins zu 4 % seit 28. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2023 und Zins zu 4.75 % ab

1. Januar 2024, für Fr. 11.55 Zins bis 27. Oktober 2023 und für die Betreibungs- kosten sowie für die Entschädigung gemäss der Dispositivziffer 4 des Urteils (Urk. 16 = Urk. 22).

b) Innert Frist erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit am 22. August 2024 der Post übergebener Eingabe Be- schwerde gegen das vorgenannte Urteil mit den folgenden Anträgen (Urk. 21 S. 2): "1. Es sind die vollständigen Akten bei der Vorinstanz einzuholen.

2. Das Urteil EB240141 vom 14. Juni 2024 ist aufzuheben.

- alles unter Kosten und Entschädigungsfolge der Rechtseröff- nungssuchenden." Aus der Begründung der Beschwerde geht ferner hervor, dass der Gesuchs- gegner nicht nur die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils, sondern auch die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs des Gesuchstellers beantragt (Urk. 21 S. 3 ff.).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden antragsgemäss beigezogen (Urk. 1-20). Auf die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ausführungen des Gesuchs- gegners ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheid- findung als notwendig erweist.

- 3 -

2. a) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass er weder in einem Rechts- und Parteienverhältnis zu Herrn B._____ stehe noch Mitglied der Erbengemeinschaft im Nachlass von B._____ sei und auch nicht das Vermögen der Erbengemeinschaft verwalte. Die Steuerschulden im Nachlass von B._____ seien nicht seine Privatschulden (Urk. 21 S. 3 f. Ziff. 1 und 4). Wie bereits die Vorinstanz erwog (Urk. 22 S. 4 f. E. 2.4.2) wird im Rechtsöff- nungsverfahren einzig darüber entschieden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtig- keit der der Rechtsöffnung zugrundeliegenden Entscheide – vorliegend die voll- streckbare Veranlagungsverfügung vom 3. August 2022 und die vollstreckbare Steuerrechnung vom 4. August 2022 des kantonalen Steueramtes Zürich (Urk. 3/2 und Urk. 3/4-5) – kann hingegen nicht mehr überprüft werden. Dem Rechtsöffnungsgericht steht es nicht zu, über den materiellen Bestand der Forde- rung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheides zu befinden (BGer 5A_218/2019 vom 11. März 2020 E. 2.1 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Der Gesuchsgegner hätte seine Einwendungen im Rahmen der zulässigen Rechtsmittel gegen die an ihn adressierte Veranlagungsverfügung vom 3. August 2022 und die an ihn gerichtete Steuerrechnung vom 4. August 2022 des kantona- len Steueramtes Zürich vorbringen müssen. Dass er dies getan habe, behauptet er im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht. Erstinstanzlich führte er in die- sem Zusammenhang lediglich aus, dass die Steuerrechnung rechtskräftig sei (Urk. 11 S. 3 Ziff. 5). Die vom Gesuchsgegner in der Beschwerdeschrift vorge- brachten Tatsachenbehauptungen zu seiner Schuldnerstellung können demnach im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.

b) Auch wenn die Einwendungen des Gesuchsgegners im Beschwerdever- fahren zu berücksichtigen gewesen wären, hätte dies aus folgenden Gründen nicht zur Gutheissung der Beschwerde geführt. Der Gesuchsteller führte im Rechtsöffnungsgesuch vom 27. Februar 2024 den Gesuchsgegner als Schuldner der geltend gemachten Forderung auf. Als Grund für die Forderung nannte der Gesuchsteller im Gesuch (Urk. 1; vgl. dazu auch Urk. 2)

- 4 - "Direkte Bundessteuer 2021 01.01.2021 - tt.mm.2021 Verfügung vom 03.08.2022 Steuerpflichtige: C._____, verstorben am tt.mm.2021" Aus dem vom Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Schreiben des Steueramtes des Kantons Zürich vom 26. Juli 2023 geht zudem hervor, dass der Gesuchsgegner gemäss Nachlassdokumentation als gesetzli- cher Erbe von Frau C._____, verstorben am tt.mm.2021, verzeichnet sei und die Erbschaft angenommen habe. Demnach hafte er gleichermassen für die vom Erb- lasser hinterlassenen Ausstände der direkten Bundessteuern (Urk. 12/1 S. 4). Das Steueramt legte seinem Schreiben einen die direkte Bundessteuer 2021 be- treffenden Kontoauszug vom gleichen Tag bei, der die ausstehende Steuerforde- rung in der Höhe von Fr. 251.15 aufführte (Urk. 12/1 S. 2). Der Gesuchsgegner führte schliesslich erstinstanzlich aus, rechtlich hafteten die Ehegatten solidarisch für Steuerforderungen. Nach dem Tod von B._____ am tt.mm.2021 seien die Steuerforderungen der Ehegatten B._____ und C._____ dementsprechend vom kantonalen Steueramt alleine auf seine Mutter C._____ umgelagert worden (Urk. 11 S. 3 Ziff. 5). Demnach ist im Rahmen dieses Rechtsöffnungsverfahrens er- stellt, dass der Gesuchsgegner als Erbe von C._____ Schuldner der vom Ge- suchsteller geltend gemachten Forderung ist. Da der Gesuchsgegner im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren sodann weder durch Urkunden bewiesen hat, dass die vom Gesuchsteller geltend ge- machte Schuld seit Erlass des Rechtsöffnungstitels getilgt oder gestundet worden ist, noch die Verjährung angerufen hat, hat die Vorinstanz dem Gesuchsteller zu Recht die beantragte definitive Rechtsöffnung erteilt.

c) Der Gesuchsgegner setzt sich im Übrigen nicht konkret mit den vorin- stanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinandersetzt, weshalb sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist. Demnach kann da- von abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Be- schwerde ist abzuweisen.

- 5 -

3. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchs- gegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzu- sprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unter- liegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auf- erlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels der Urk. 21, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 251.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 14. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: jo