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RT240118

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2024-09-25 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Am 23. Juli 2024 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für Fr. 150.-- für ausste- hende Gerichtskosten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 11 (Zah- lungsbefehl vom 23. März 2024) ein (Urk. 1). Mit Urteil vom 9. August 2024 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ohne Anhörung des Gesuchsgegners ab; Kosten wurden nicht erhoben (Urk. 5 = Urk. 8).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 19. August 2024 fristgerecht Be- schwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 7 S. 1-2): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 9. August 2024 (Ge- schäfts-Nr. EB240982-L) sei aufzuheben und in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 23. März 2024) sei de- finitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 150.00 zu erteilen.

E. 2 Eventualiter: Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 9. August 2024 (Geschäfts-Nr. EB240982-L) sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 3 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 150.--. Mangels einer unterliegenden Partei (der Gesuchsgegner hat sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert und auch das Beschwerdeverfahren nicht verursacht) ist für das Beschwerdeverfahren einfachheitshalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. August 2024 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück- gewiesen.
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage einer Kopie von Urk. 7, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück. - 5 -
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240118-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 25. September 2024 in Sachen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte gegen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. August 2024 (EB240982-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Am 23. Juli 2024 reichte der Gesuchsteller beim Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung für Fr. 150.-- für ausste- hende Gerichtskosten in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 11 (Zah- lungsbefehl vom 23. März 2024) ein (Urk. 1). Mit Urteil vom 9. August 2024 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ohne Anhörung des Gesuchsgegners ab; Kosten wurden nicht erhoben (Urk. 5 = Urk. 8).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 19. August 2024 fristgerecht Be- schwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 7 S. 1-2): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 9. August 2024 (Ge- schäfts-Nr. EB240982-L) sei aufzuheben und in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 23. März 2024) sei de- finitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 150.00 zu erteilen.

2. Eventualiter: Der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 9. August 2024 (Geschäfts-Nr. EB240982-L) sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdegegners."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-6). Mit Verfügung vom 3. September 2024 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 10). Der Gesuchsgegner hat sich nicht vernehmen lassen, weshalb der Entscheid gestützt auf die vorliegenden Akten ergeht (Art. 147 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf das vollstreckbare Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Juni 2023, worin dem Gesuchsgegner die Entscheidgebühr von Fr. 150.-- auferlegt worden sei. Die Prozesskosten des Rechtsöffnungsverfahrens würden zu den Betreibungs- kosten zählen und als solche das Schicksal der jeweiligen Betreibung teilen. Die separate Geltendmachung in einer neuen Betreibung sei nur möglich, wenn die alte Betreibung mit einem Verlustschein abgeschlossen worden sei, in welchem auch die Betreibungskosten enthalten seien. Für die als Betreibungskosten geltenden Entscheidgebühren und Parteientschädigungen könne keine definitive Rechtsöff- nung erteilt werden, wenn der Gläubiger die Betreibung verfallen lasse. Die vom Gesuchsteller verlangte Entscheidgebühr betreffe das frühere Betreibungsverfah-

- 3 - ren Nr. 2 des Betreibungsamtes Embrachertal. Diese Betreibung habe der Gesuch- steller offenbar verfallen lassen. Entsprechend habe er keinen Verlustschein ein- gereicht. Mangels Vorliegen eines Verlustscheins oder eines anderen Rechtsöf- fungstitels für die genannte Forderung könne dafür keine Rechtsöffnung erteilt wer- den (Urk. 8 S. 2-3).

b) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen gel- tend, die Vorinstanz verkenne, dass er weder Partei im Betreibungsverfahren Nr. 2 noch im entsprechenden Rechtsöffnungsverfahren (das zum Urteil vom 16. Juni 2023 geführt habe) gewesen sei. Jene Kosten seien denn auch nicht der damaligen Gläubigerin entstanden, sondern dem Gesuchsteller; sie seien dem Gesuchsgeg- ner auferlegt worden und hätten damit von der damaligen Gläubigerin gar nicht geltend gemacht werden können. Dem Gesuchsteller sei auch nicht bekannt, ob die damalige Gläubigerin die Betreibung Nr. 2 habe verfallen lassen oder nicht; doch sei dies ohnehin irrelevant (Urk. 7 S. 2-3).

c) Im (vom Gesuchsteller als Rechtsöffnungstitel eingereichten) Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Juni 2023 wurden die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 150.--, direkt dem Gesuchsgegner auferlegt, d.h. nicht mit einem von der damaligen Gläubigerin geleisteten Vorschuss verrechnet (Urk. 4/1 S. 2; die materielle Richtigkeit dieser Kostenauflage ist im Rechtsöff- nungsverfahren nicht zu prüfen). Die von der Vorinstanz angeführte bundesgericht- liche Rechtsprechung, wonach der Gläubiger, welcher die Betreibung nicht forts- etzt, die Betreibungskosten unnötig verursacht habe und sie daher nicht auf den Schuldner abwälzen könne, greift für diesen Fall nicht, sondern bezieht sich auf eine im Rechtsöffnungsentscheid dem Gläubiger zugesprochene Parteientschädi- gung und/oder Gerichtskostenersatz und hält sogar fest, dass ein Rechtsöffnungs- entscheid, in welchem dem Schuldner eine Parteientschädigung zugesprochen wurde, für diesen unabhängig von der Fortsetzung der Betreibung einen definitiven Rechtsöffnungstitel bildet (BGE 149 III 210 E. 4.1.3). Gleiches muss für die Ge- richtskasse (mithin den Gesuchsteller) für dem Schuldner direkt auferlegte Ge- richtskosten gelten. Das vom Gesuchsteller bei der Vorinstanz eingereichte Urteil

- 4 - des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Juni 2023 bildet daher grundsätzlich einen tauglichen Rechtsöffnungstitel.

d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchstellers als begründet. Da der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren zum Rechts- öffnungsgesuch noch keine Stellung nehmen konnte, ist die Sache nicht spruchreif und demgemäss zur Fortsetzung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuwei- sen (Art. 327 Abs. 3 ZPO).

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 150.--. Mangels einer unterliegenden Partei (der Gesuchsgegner hat sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert und auch das Beschwerdeverfahren nicht verursacht) ist für das Beschwerdeverfahren einfachheitshalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. August 2024 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurück- gewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage einer Kopie von Urk. 7, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.

- 5 -

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine ver- mögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm