opencaselaw.ch

RT240116

Rechtsöffnung (Entschädigungsfolge)

Zürich OG · 2024-10-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das Begehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 1'475.– in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Stadt Dietikon (Zahlungsbefehl vom 29. Februar 2024; Urk. 3A/2), un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag zu Las- ten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1). Die Parteien wurden am 12. Juni 2024 zur Verhandlung vom 6. August 2024 vorgeladen (Urk. 4). Am 24. Juli 2024 teilte die Gesuchstellerin der Vorinstanz mit, dass die Gesuchsgegnerin den Rechtsvorschlag in der nämlichen Betreibung zurückgezogen habe, womit das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (Urk. 5; s.a. Urk. 6/1-2). Daraufhin nahm die Vorinstanz die Ladung ab (Urk. 8) und erliess am 31. Juli 2024 folgende Verfügung (Urk. 9 S. 2 f. = Urk. 14 S. 2 f.):

Dispositiv
  1. Das Rechtsöffnungsverfahren in Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Dietikon, Zahlungsbefehl vom 29. Februar 2024, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 65.00 festgesetzt.
  3. Die Spruchgebühr wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird von der Gesuchstel- lerin bezogen, ist ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.
  4. Der Gesuchstellerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. [Schriftliche Mitteilung]
  6. [Rechtsmittel: Beschwerde; Frist 10 Tage; ohne Stillstand]
  7. Dagegen erhob die Gesuchstellerin rechtzeitig (vgl. Urk. 10/1; vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 2): "1. Im Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Dietikon sei die Ziffer 4 des Dis- positivs aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Be- schwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 215.50 zzgl. 8.1 % MwSt. zu be- zahlen.
  8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Kantons Zürich. Eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Nach rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 150.– (Urk. 17 und Urk. 18) wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 3. Septem- - 3 - ber 2024 Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 19). Diese Ver- fügung konnte der Gesuchsgegnerin am 4. September 2024 zugestellt werden (Urk. 19, Anhang). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingereicht. Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12).
  9. Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Ausserdem sind Entscheide über die Rechtsöffnung (Art. 80-84 SchKG) ohnehin nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Als Beschwerde- gründe können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausge- schlossen (Novenverbot, vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3). Die nachträgliche Bezifferung der Parteientschädigung im Rahmen der Kos- tenbeschwerde verstösst nicht gegen das Novenverbot (OGer ZH RT140176 vom
  10. März 2015 E. II./1.). Vorliegend hatte die Gesuchstellerin indes bereits vor Vorinstanz eine Honorarnote eingereicht und ihre finanzielle Entschädigung auf Fr. 232.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) beziffert (Urk. 3B). 4.1. Im Zusammenhang mit den Entschädigungsfolgen erwog die Vorinstanz, der Gesuchstellerin sei mangels wesentlicher Umtriebe keine Parteientschädigung zu- zusprechen (Urk. 14 S. 2). 4.2. Hiergegen macht die Gesuchstellerin im Wesentlichen geltend, der Rückzug des Rechtvorschlages sei als Klageanerkennung zu werten, womit die Gesuchs- gegnerin im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich unterlegen sei. Entspre- chend müssten ihr die Prozesskosten auferlegt werden, wozu auch die Zuspre- chung einer Parteientschädigung für die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ge- höre. Bei ihrem Entscheid habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass der Ge- suchstellerin bei der Erstellung des Rechtsöffnungsgesuchs tatsächliche Aufwände in Form von Instruktionsgesprächen mit der Klientin, die Zusammenstellung der Be- - 4 - weismittel, die Ausarbeitung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie das Studium des Entscheids und dessen Weiterleitung an die Klientin entstanden seien, welche ent- schädigt werden müssten. Andernfalls trage die obsiegende Partei das Kostenri- siko, was die freie Anwaltswahl unzulässig in Frage stelle (mit Verweis auf BGE 144 III 164 E. 3.5.). Damit habe die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt (Art. 320 lit. a ZPO). Die Gebühr bemesse sich gemäss § 3 AnwGebV insbesondere nach dem not- wendigen Zeitaufwand. Bei einem Streitwert bis zu Fr. 5'000.– betrage die Grund- gebühr 25 % des Streitwertes, mindestens aber Fr. 100.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV), und werde in summarischen Verfahren auf zwei Drittel bis einem Fünftel ermässigt (§ 9 AnwGebV). In ihrem Schreiben vom 2. Mai 2024 habe die Gesuchstellerin ihr Honorar auf Fr. 215.50 inkl. (recte: exkl.) 8.1 % MwSt beziffert, was dem tatsächli- chen Aufwand entspreche und angemessen sei. Der dabei geltend gemachte Stun- denansatz von Fr. 200.– sei nicht zu beanstanden. Zudem müsse auch bei einem einfacheren Verfahren wie dem Rechtsöffnungsverfahren für eine seriöse Mandats- führung von einem durchschnittlichen Aufwand von 1.5 bis 2 Stunden ausgegangen werden, womit der von ihr geltend gemachte Aufwand von 1.5 Stunden ebenfalls angemessen sei. Damit ergebe sich eine Grundgebühr von Fr. 300.–. Bei Kürzung dieses Betrages gestützt auf § 9 AnwGebV resultiere ein Honorar von Fr. 200.–. Zuzüglich der von der Vorinstanz anerkannten Barauslagen von Fr. 15.50 sowie eines Mehrwertsteuerzuschlags von 8.1 % ergebe sich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 232.95 (Urk. 13 S. 2 ff.). 4.3. Bei Gegenstandslosigkeit können die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung, siehe Art. 95 Abs. 1 ZPO) nach Ermessen des Gerichts ver- legt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist darauf abzustellen, wer die Ge- genstandslosigkeit verursacht hat. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Ge- suchsgegnerin mit dem Rückzug des Rechtsvorschlags die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht habe, und auferlegte ihr die Gerichtskosten (Urk. 14 S. 2). Dies wird nicht beanstandet, weshalb es dabei bleibt. 4.4. Im Rechtsöffnungsverfahren werden Parteientschädigungen gestützt auf die Art. 95 ff. ZPO festgelegt. Art. 95 Abs. 3 ZPO enthält eine abschliessende Definition - 5 - der Parteientschädigung (ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 29). Entschädigt werden notwendige Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen, eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). Die Kosten einer berufs- mässigen Vertretung sind grundsätzlich zu ersetzen, ohne dass besonders zu be- gründen bzw. nachzuweisen wäre, dass die berufsmässige Vertretung im konkre- ten Fall tatsächlich notwendig ist bzw. war (OFK ZPO-Jent-Sørensen, Art. 95 N 7 mit Hinweis auf BGE 144 III 164 E. 3.3.3). Die Gesuchstellerin war vor Vorinstanz durch einen Rechtsanwalt und damit berufsmässig im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO vertreten. Zwar konnte das Verfahren letztlich infolge Rückzugs des Rechtsvorschlags als gegenstandslos ab- geschrieben werden. Nichtsdestotrotz sind dem Rechtsvertreter der Gesuchstel- lerin in diesem Verfahren (entschädigungspflichtige) Aufwände entstanden, musste er doch von der Gesuchstellerin instruiert werden, ein an die Vorinstanz gerichtetes Rechtsöffnungsgesuch verfassen, die für die Rechtsöffnung nötigen Beilagen zu- sammenstellen, dem Gericht den Rückzug des Rechtsvorschlags mitteilen und schliesslich den Abschreibungsentscheid prüfen. Damit hat die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt. Die Beschwerde der Gesuchstellerin ist daher gutzu- heissen und Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügungen aufzuheben. 4.5. Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO; BGE 139 III 195 E. 4.3). Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz eine Kostennote eingereicht, in welcher sie ihren Aufwand auf Fr. 232.95 (Fr. 200.– Honorar zuzüglich Fr. 15.50 Barauslagen sowie Fr. 17.45 Mehr- wertsteuerzuschlag von 8.1 % auf den Betrag von Fr. 215.50) veranschlagt hat (Urk. 3B). Im Beschwerdeverfahren macht sie erneut eine Entschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 232.95 (Fr. 215.50 zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1 %) geltend (Urk. 13, Ziffer 1 der Anträge). Die Entschädigung einer anwaltlich vertretenen Partei richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (§ 1 Abs. 1 Anw- GebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden der Streitwert, die Ver- - 6 - antwortung des Anwalts, die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitauf- wand (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Ge- bühr primär vom Streitwert abhängig und im Einzelfall je nach der Verantwortung und dem Zeitaufwand des Anwalts und der Schwierigkeit des Falls nach oben oder unten anzupassen (§ 2 und § 4 AnwGebV). Die streitwertabhängigen Gebüh- renansätze der AnwGebV basieren auf dem Gedanken der Mischrechnung und nehmen in Kauf, dass eine Parteientschädigung bei kleinen Streitwerten im Einzel- fall ungenügend ausfällt, was aber durch verhältnismässig hohe Entschädigungen bei grossen Streitwerten kompensiert wird (KUKO ZPO-Schmid, Art. 96 N 14). An- ders als im Verhältnis zwischen Anwalt und Klient üblich, bildet der zeitliche Auf- wand mithin nicht die Grundlage der Bemessung des Honorars, sondern dient der Kontrolle der Angemessenheit der aufgrund anderer Kriterien festgesetzten Ent- schädigung (OGer ZH PD160005 vom 26. Oktober 2016 E. II./4.2). Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 1'475.– beläuft sich die Grundgebühr auf Fr. 369.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Diese Gebühr wird in summarischen Verfahren in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt (§ 9 AnwGebV). Entspre- chend beträgt der Rahmen für die Grundgebühr Fr. 74.– bis Fr. 246.–. Für weitere notwendige Rechtsschriften kann überdies ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV gewährt werden (§ 11 Abs. 2 An- wGebV). Die zu beurteilende Rechtsöffnung weist keinen hohen Schwierigkeitsgrad auf. Für die in Betreibung gesetzte Forderung reichte die Gesuchstellerin eine von der Gesuchsgegnerin unterzeichneten Schuldanerkennung ein. Darin verpflichtete sich die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin einen Betrag von gesamthaft Fr. 1'520.– (Fr. 1'299.40 + 200.60 + Fr. 20.–) in monatlichen Raten à Fr. 50.– zu bezahlen, erstmals per 30. November 2023 (Urk. 3A/3). Einzig zum vereinbarten Gesamtverfall der Forderung musste sich die Gesuchstellerin näher äussern, wobei sich ihre diesbezüglichen Ausführungen auf wenige Sätze beschränkten (siehe Urk. 1 Rz. 7 f.). Für das Einholen der Instruktion bei der Gesuchstellerin, die Prü- fung der Unterlagen, das Erarbeiten der Rechtsschrift (Urk. 1), die Eingabe vom
  11. Juli 2024 (Urk. 5; Mitteilung Rückzug des Rechtsvorschlags) sowie für die - 7 - Durchsicht der Abschreibungsverfügung (Urk. 9) erscheint der von der Gesuchstel- lerin geltend gemachte Zeitaufwand von 1.5 Stunden jedoch auch unter Berück- sichtigung der einfachen Sachlage und verhältnismässig geringen Verantwortung als angemessen. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 9 sowie § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 230.– (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Gesuchsgegnerin ist somit zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteient- schädigung von insgesamt Fr. 230.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu be- zahlen.
  12. Damit obsiegt die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren. Zwar entgeht die Gesuchsgegnerin den Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht dadurch, dass sie sich im Beschwerdeverfahren eines Antrags enthält (Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz 1564). Allerdings wurde das Verfahren durch das Vorgehen der Vorinstanz veranlasst, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten in Anwen- dung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der von der Ge- suchstellerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 150.– (Urk. 18) ist ihr durch die Obergerichtskasse zurückzuzahlen. Mangels Beschwerdeantwort und Identifika- tion mit der angefochtenen Verfügung schuldet die Gesuchsgegnerin der Gesuch- stellerin keine Parteientschädigung (OGer ZH RB240022 vom 16. August 2024 E. 6.2.). Die Gesuchstellerin verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten des Kantons Zürich gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO. Indes bietet diese Bestimmung in solchen Fällen grundsätzlich keine Grundlage, Parteientschädigun- gen zulasten des Kantons zuzusprechen. Dass vorliegend ein Tatbestand erfüllt sein könnte, der allenfalls eine Ausnahme rechtfertigte, wurde weder rechtsgenü- gend dargetan noch ist er ersichtlich (OFK ZPO-Jent-Sørensen, Art. 107 N 8; BGE 140 III 385 E. 4.1 m.w.H.). Damit sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:
  13. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom
  14. Juli 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: - 8 - "4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 230.– zu bezahlen."
  15. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
  16. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  17. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  18. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 232.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240116-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Urteil vom 30. Oktober 2024 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung (Entschädigungsfolge) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 31. Juli 2024 (EB240282-M)

- 2 - Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 2. Mai 2024 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdefüh- rerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das Begehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für Fr. 1'475.– in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Stadt Dietikon (Zahlungsbefehl vom 29. Februar 2024; Urk. 3A/2), un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag zu Las- ten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1). Die Parteien wurden am 12. Juni 2024 zur Verhandlung vom 6. August 2024 vorgeladen (Urk. 4). Am 24. Juli 2024 teilte die Gesuchstellerin der Vorinstanz mit, dass die Gesuchsgegnerin den Rechtsvorschlag in der nämlichen Betreibung zurückgezogen habe, womit das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin (Urk. 5; s.a. Urk. 6/1-2). Daraufhin nahm die Vorinstanz die Ladung ab (Urk. 8) und erliess am 31. Juli 2024 folgende Verfügung (Urk. 9 S. 2 f. = Urk. 14 S. 2 f.):

1. Das Rechtsöffnungsverfahren in Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Dietikon, Zahlungsbefehl vom 29. Februar 2024, wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Die Spruchgebühr wird auf Fr. 65.00 festgesetzt.

3. Die Spruchgebühr wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie wird von der Gesuchstel- lerin bezogen, ist ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.

4. Der Gesuchstellerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. [Schriftliche Mitteilung]

6. [Rechtsmittel: Beschwerde; Frist 10 Tage; ohne Stillstand]

2. Dagegen erhob die Gesuchstellerin rechtzeitig (vgl. Urk. 10/1; vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 2): "1. Im Entscheid des Einzelrichters des Bezirksgerichts Dietikon sei die Ziffer 4 des Dis- positivs aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Be- schwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 215.50 zzgl. 8.1 % MwSt. zu be- zahlen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten des Kantons Zürich. Eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Nach rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 150.– (Urk. 17 und Urk. 18) wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 3. Septem-

- 3 - ber 2024 Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 19). Diese Ver- fügung konnte der Gesuchsgegnerin am 4. September 2024 zugestellt werden (Urk. 19, Anhang). Eine Beschwerdeantwort wurde nicht eingereicht. Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12).

3. Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Ausserdem sind Entscheide über die Rechtsöffnung (Art. 80-84 SchKG) ohnehin nicht berufungsfähig (Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Als Beschwerde- gründe können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausge- schlossen (Novenverbot, vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3). Die nachträgliche Bezifferung der Parteientschädigung im Rahmen der Kos- tenbeschwerde verstösst nicht gegen das Novenverbot (OGer ZH RT140176 vom

26. März 2015 E. II./1.). Vorliegend hatte die Gesuchstellerin indes bereits vor Vorinstanz eine Honorarnote eingereicht und ihre finanzielle Entschädigung auf Fr. 232.95 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) beziffert (Urk. 3B). 4.1. Im Zusammenhang mit den Entschädigungsfolgen erwog die Vorinstanz, der Gesuchstellerin sei mangels wesentlicher Umtriebe keine Parteientschädigung zu- zusprechen (Urk. 14 S. 2). 4.2. Hiergegen macht die Gesuchstellerin im Wesentlichen geltend, der Rückzug des Rechtvorschlages sei als Klageanerkennung zu werten, womit die Gesuchs- gegnerin im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich unterlegen sei. Entspre- chend müssten ihr die Prozesskosten auferlegt werden, wozu auch die Zuspre- chung einer Parteientschädigung für die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ge- höre. Bei ihrem Entscheid habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass der Ge- suchstellerin bei der Erstellung des Rechtsöffnungsgesuchs tatsächliche Aufwände in Form von Instruktionsgesprächen mit der Klientin, die Zusammenstellung der Be-

- 4 - weismittel, die Ausarbeitung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie das Studium des Entscheids und dessen Weiterleitung an die Klientin entstanden seien, welche ent- schädigt werden müssten. Andernfalls trage die obsiegende Partei das Kostenri- siko, was die freie Anwaltswahl unzulässig in Frage stelle (mit Verweis auf BGE 144 III 164 E. 3.5.). Damit habe die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt (Art. 320 lit. a ZPO). Die Gebühr bemesse sich gemäss § 3 AnwGebV insbesondere nach dem not- wendigen Zeitaufwand. Bei einem Streitwert bis zu Fr. 5'000.– betrage die Grund- gebühr 25 % des Streitwertes, mindestens aber Fr. 100.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV), und werde in summarischen Verfahren auf zwei Drittel bis einem Fünftel ermässigt (§ 9 AnwGebV). In ihrem Schreiben vom 2. Mai 2024 habe die Gesuchstellerin ihr Honorar auf Fr. 215.50 inkl. (recte: exkl.) 8.1 % MwSt beziffert, was dem tatsächli- chen Aufwand entspreche und angemessen sei. Der dabei geltend gemachte Stun- denansatz von Fr. 200.– sei nicht zu beanstanden. Zudem müsse auch bei einem einfacheren Verfahren wie dem Rechtsöffnungsverfahren für eine seriöse Mandats- führung von einem durchschnittlichen Aufwand von 1.5 bis 2 Stunden ausgegangen werden, womit der von ihr geltend gemachte Aufwand von 1.5 Stunden ebenfalls angemessen sei. Damit ergebe sich eine Grundgebühr von Fr. 300.–. Bei Kürzung dieses Betrages gestützt auf § 9 AnwGebV resultiere ein Honorar von Fr. 200.–. Zuzüglich der von der Vorinstanz anerkannten Barauslagen von Fr. 15.50 sowie eines Mehrwertsteuerzuschlags von 8.1 % ergebe sich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 232.95 (Urk. 13 S. 2 ff.). 4.3. Bei Gegenstandslosigkeit können die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung, siehe Art. 95 Abs. 1 ZPO) nach Ermessen des Gerichts ver- legt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist darauf abzustellen, wer die Ge- genstandslosigkeit verursacht hat. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Ge- suchsgegnerin mit dem Rückzug des Rechtsvorschlags die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens verursacht habe, und auferlegte ihr die Gerichtskosten (Urk. 14 S. 2). Dies wird nicht beanstandet, weshalb es dabei bleibt. 4.4. Im Rechtsöffnungsverfahren werden Parteientschädigungen gestützt auf die Art. 95 ff. ZPO festgelegt. Art. 95 Abs. 3 ZPO enthält eine abschliessende Definition

- 5 - der Parteientschädigung (ZK ZPO-Suter/von Holzen, Art. 95 N 29). Entschädigt werden notwendige Auslagen (lit. a), die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (lit. b) und in begründeten Fällen, eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). Die Kosten einer berufs- mässigen Vertretung sind grundsätzlich zu ersetzen, ohne dass besonders zu be- gründen bzw. nachzuweisen wäre, dass die berufsmässige Vertretung im konkre- ten Fall tatsächlich notwendig ist bzw. war (OFK ZPO-Jent-Sørensen, Art. 95 N 7 mit Hinweis auf BGE 144 III 164 E. 3.3.3). Die Gesuchstellerin war vor Vorinstanz durch einen Rechtsanwalt und damit berufsmässig im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO vertreten. Zwar konnte das Verfahren letztlich infolge Rückzugs des Rechtsvorschlags als gegenstandslos ab- geschrieben werden. Nichtsdestotrotz sind dem Rechtsvertreter der Gesuchstel- lerin in diesem Verfahren (entschädigungspflichtige) Aufwände entstanden, musste er doch von der Gesuchstellerin instruiert werden, ein an die Vorinstanz gerichtetes Rechtsöffnungsgesuch verfassen, die für die Rechtsöffnung nötigen Beilagen zu- sammenstellen, dem Gericht den Rückzug des Rechtsvorschlags mitteilen und schliesslich den Abschreibungsentscheid prüfen. Damit hat die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt. Die Beschwerde der Gesuchstellerin ist daher gutzu- heissen und Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügungen aufzuheben. 4.5. Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO; BGE 139 III 195 E. 4.3). Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Gesuchstellerin hat vor Vorinstanz eine Kostennote eingereicht, in welcher sie ihren Aufwand auf Fr. 232.95 (Fr. 200.– Honorar zuzüglich Fr. 15.50 Barauslagen sowie Fr. 17.45 Mehr- wertsteuerzuschlag von 8.1 % auf den Betrag von Fr. 215.50) veranschlagt hat (Urk. 3B). Im Beschwerdeverfahren macht sie erneut eine Entschädigung in Höhe von insgesamt Fr. 232.95 (Fr. 215.50 zuzüglich Mehrwertsteuerzuschlag von 8.1 %) geltend (Urk. 13, Ziffer 1 der Anträge). Die Entschädigung einer anwaltlich vertretenen Partei richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (§ 1 Abs. 1 Anw- GebV). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden der Streitwert, die Ver-

- 6 - antwortung des Anwalts, die Schwierigkeit des Falls und der notwendige Zeitauf- wand (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist die Ge- bühr primär vom Streitwert abhängig und im Einzelfall je nach der Verantwortung und dem Zeitaufwand des Anwalts und der Schwierigkeit des Falls nach oben oder unten anzupassen (§ 2 und § 4 AnwGebV). Die streitwertabhängigen Gebüh- renansätze der AnwGebV basieren auf dem Gedanken der Mischrechnung und nehmen in Kauf, dass eine Parteientschädigung bei kleinen Streitwerten im Einzel- fall ungenügend ausfällt, was aber durch verhältnismässig hohe Entschädigungen bei grossen Streitwerten kompensiert wird (KUKO ZPO-Schmid, Art. 96 N 14). An- ders als im Verhältnis zwischen Anwalt und Klient üblich, bildet der zeitliche Auf- wand mithin nicht die Grundlage der Bemessung des Honorars, sondern dient der Kontrolle der Angemessenheit der aufgrund anderer Kriterien festgesetzten Ent- schädigung (OGer ZH PD160005 vom 26. Oktober 2016 E. II./4.2). Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 1'475.– beläuft sich die Grundgebühr auf Fr. 369.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Diese Gebühr wird in summarischen Verfahren in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt (§ 9 AnwGebV). Entspre- chend beträgt der Rahmen für die Grundgebühr Fr. 74.– bis Fr. 246.–. Für weitere notwendige Rechtsschriften kann überdies ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV gewährt werden (§ 11 Abs. 2 An- wGebV). Die zu beurteilende Rechtsöffnung weist keinen hohen Schwierigkeitsgrad auf. Für die in Betreibung gesetzte Forderung reichte die Gesuchstellerin eine von der Gesuchsgegnerin unterzeichneten Schuldanerkennung ein. Darin verpflichtete sich die Gesuchsgegnerin, der Gesuchstellerin einen Betrag von gesamthaft Fr. 1'520.– (Fr. 1'299.40 + 200.60 + Fr. 20.–) in monatlichen Raten à Fr. 50.– zu bezahlen, erstmals per 30. November 2023 (Urk. 3A/3). Einzig zum vereinbarten Gesamtverfall der Forderung musste sich die Gesuchstellerin näher äussern, wobei sich ihre diesbezüglichen Ausführungen auf wenige Sätze beschränkten (siehe Urk. 1 Rz. 7 f.). Für das Einholen der Instruktion bei der Gesuchstellerin, die Prü- fung der Unterlagen, das Erarbeiten der Rechtsschrift (Urk. 1), die Eingabe vom

24. Juli 2024 (Urk. 5; Mitteilung Rückzug des Rechtsvorschlags) sowie für die

- 7 - Durchsicht der Abschreibungsverfügung (Urk. 9) erscheint der von der Gesuchstel- lerin geltend gemachte Zeitaufwand von 1.5 Stunden jedoch auch unter Berück- sichtigung der einfachen Sachlage und verhältnismässig geringen Verantwortung als angemessen. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 9 sowie § 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV auf Fr. 230.– (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Die Gesuchsgegnerin ist somit zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteient- schädigung von insgesamt Fr. 230.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu be- zahlen.

5. Damit obsiegt die Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren. Zwar entgeht die Gesuchsgegnerin den Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht dadurch, dass sie sich im Beschwerdeverfahren eines Antrags enthält (Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz 1564). Allerdings wurde das Verfahren durch das Vorgehen der Vorinstanz veranlasst, weshalb es sich rechtfertigt, die Gerichtskosten in Anwen- dung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der von der Ge- suchstellerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 150.– (Urk. 18) ist ihr durch die Obergerichtskasse zurückzuzahlen. Mangels Beschwerdeantwort und Identifika- tion mit der angefochtenen Verfügung schuldet die Gesuchsgegnerin der Gesuch- stellerin keine Parteientschädigung (OGer ZH RB240022 vom 16. August 2024 E. 6.2.). Die Gesuchstellerin verlangt die Zusprechung einer Parteientschädigung zulasten des Kantons Zürich gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO. Indes bietet diese Bestimmung in solchen Fällen grundsätzlich keine Grundlage, Parteientschädigun- gen zulasten des Kantons zuzusprechen. Dass vorliegend ein Tatbestand erfüllt sein könnte, der allenfalls eine Ausnahme rechtfertigte, wurde weder rechtsgenü- gend dargetan noch ist er ersichtlich (OFK ZPO-Jent-Sørensen, Art. 107 N 8; BGE 140 III 385 E. 4.1 m.w.H.). Damit sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom

31. Juli 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

- 8 - "4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 230.– zu bezahlen."

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

2. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 232.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 30. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: