Erwägungen (1 Absätze)
E. 15 Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.3. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). 3.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 82 SchKG werde provisorische Rechtsöff- nung erteilt, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruhe und der Betrie- bene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräfteten, sofort glaubhaft mache. Unter den Begriff der Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG falle nur die vom Schuldner unterzeichnete, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten Betrag entweder schon bei der Erklärung oder von einem genau festgelegten Zeitpunkt an zu schulden. Der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsbegehren auf einen Arbeitsvertrag vom 2. Januar 2023, der
- 4 - von beiden Parteien (seitens der Gesuchsgegnerin vom damals einzelzeichnungs- berechtigten Gesellschafter und Geschäftsführer, C._____) unterzeichnet worden sei. Im Arbeitsvertrag sei vereinbart worden, dass der Gesuchsteller als Bäcker- Konditor, Produktionsleiter, eingestellt werde, wobei der Stellenantritt auf den
1. November 2022 und ein Bruttolohn von Fr. 6'500.– pro Monat zuzüglich 13. Mo- natslohn (pro rata temporis, 8.33 % vom Bruttogehalt) festgelegt worden sei. Damit liege für die beantragte Rechtsöffnung für die Lohnzahlung grundsätzlich ein provi- sorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG vor. Hinsichtlich der wei- ter geltend gemachten Ferienauszahlung im Umfang von Fr. 12'994.55 könne der eingereichte Arbeitsvertrag jedoch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen. Auch sonst habe der Gesuchsteller dazu keinen Rechtsöffnungstitel eingereicht. Damit sei das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers in diesem Umfang abzuweisen (Urk. 13 S. 3). 3.2. Der Gesuchsteller macht mit seiner Beschwerde geltend, einen rechtlichen Anspruch auf Auszahlung seiner nicht bezogenen Ferien zu haben. Im Arbeitsver- trag sei festgelegt, dass das Arbeitsverhältnis den Bestimmungen des GAV des Bäcker- und Konditoren-Verbands unterliege. Gemäss Art. 23 Punkt 5 heisse es: "Der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestehende Ferienanspruch sei durch Geldleistungen abzugelten." Da er auf ausdrückliche Bitte seines Arbeit- gebers auf die Inanspruchnahme von Ferien verzichtet habe, um in einer finanziell schwierigen Zeit des Unternehmens weiterhin seine Arbeitsleistungen zu erbrin- gen, stehe ihm die Auszahlung der nicht bezogenen Ferientage zu. Sein Arbeitge- ber habe ihn darum gebeten, sechs Arbeitstage in der Woche zu leisten, um Per- sonalkosten einzusparen, weshalb er die ihm zustehenden Ferien nicht habe an- treten können. Die Auszahlung der nicht eingenommenen Ferientage sei gemäss den Bestimmungen des GAV sowie seines Arbeitsvertrags vorzunehmen (Urk. 12). 3.3. Der Gesuchsteller begründet in seiner Beschwerde erstmals, weshalb er seine Ferien nicht bezogen habe. Aufgrund des umfassenden Novenverbots kön- nen diese erstmaligen Vorbringen jedoch nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.3). Selbst bei deren Berücksichtigung würde dies jedoch nichts am Ausgang des Verfahrens ändern. Wie die Vorinstanz zutref-
- 5 - fend ausführte, liegt kein provisorischer Rechtsöffnungstitel für die geltend ge- machte Ferienauszahlung von Fr. 12'994.55 vor. Erforderlich ist, dass der geschul- dete Geldbetrag in der Schuldanerkennung bestimmt – d.h. beziffert – oder zumin- dest leicht bestimmbar ist (BGE 145 III 20 E. 4.1.1 m.w.H.). Der Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem GAV für die Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confi- serie-Branche sieht zwar vor, dass der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestehende Ferienanspruch durch Geldleistung abzugelten ist (Urk. 14/1; Urk. 14/2), der konkret geschuldete Betrag (die geltend gemachten Fr. 12'994.55) wird darin jedoch nicht bestimmt und ist auch nicht leicht bestimmbar. Die ebenfalls eingereichte Saldoliste (Urk. 14/1) taugt mangels Unterschrift der Gesuchsgegnerin von Vornherein nicht als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Die Be- schwerde des Gesuchstellers erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 3.4. Abschliessend ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass es ihm freis- teht, zu prüfen, ob er die Forderung in einem ordentlichen Zivilprozess einklagen will.
4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 12'994.55 auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Partei- entschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuch- steller infolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Um- triebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. - 6 -
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 12 und Urk. 14/1–2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'994.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ib
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240112-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 22. August 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 2. August 2024 (EB240204-K)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt vom 17. April 2024 (Betreibung Nr.: 1) betrieb der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsteller) die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgeg- nerin) für Fr. 6'790.60 nebst Zins zu 5 % seit 31. März 2024 (Lohnzahlung März
2024) und Fr. 12'994.55 (Ferienauszahlung). Die Gesuchsgegnerin erhob Rechts- vorschlag (Urk. 2/2). 1.2. Mit Eingabe vom 15. Mai 2024 ersuchte der Gesuchsteller die Vorinstanz um Erteilung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Beträge (Urk. 1.2). Mit Urteil vom 4. August 2024 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller die provisori- sche Rechtsöffnung für Fr. 6'790.60 nebst Zins zu 5 % seit 25. April 2024 sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag (Fr. 12'994.55 Ferienauszahlung, Zinslauf und Fr. 104.– Zahlungsbefehlskosten) wurde das Rechtsöffnungsbegehren hingegen abgewiesen. Die Spruchgebühr von Fr. 450.– wurde der Gesuchsgegnerin im Umfang von 2/3 und dem Gesuchsteller im Umfang von 1/3 auferlegt. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin verpflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 65.– zu bezahlen (Urk. 9 S. 7 = Urk. 13 S. 7). 1.3. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 9. August 2024 fristge- recht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 10) Beschwerde, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und vollumfängliche Gutheissung seines Rechtsöffnungsgesuchs – auch in Bezug auf die Ferienaus- zahlung – beantragt (Urk. 12). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–11). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Der Gesuchsteller hat sein Rechtsmittel als Einspruch bezeichnet (Urk. 12). Zulässiges Rechtsmittel gegen einen die Rechtsöffnung abweisenden Entscheid ist
– wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 13 Dispositiv-Ziffer 7) – die Be-
- 3 - schwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Rechtsmittelschrift des Gesuchstellers ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.3. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). 3.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 82 SchKG werde provisorische Rechtsöff- nung erteilt, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruhe und der Betrie- bene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräfteten, sofort glaubhaft mache. Unter den Begriff der Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG falle nur die vom Schuldner unterzeichnete, vorbehaltlose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten Betrag entweder schon bei der Erklärung oder von einem genau festgelegten Zeitpunkt an zu schulden. Der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsbegehren auf einen Arbeitsvertrag vom 2. Januar 2023, der
- 4 - von beiden Parteien (seitens der Gesuchsgegnerin vom damals einzelzeichnungs- berechtigten Gesellschafter und Geschäftsführer, C._____) unterzeichnet worden sei. Im Arbeitsvertrag sei vereinbart worden, dass der Gesuchsteller als Bäcker- Konditor, Produktionsleiter, eingestellt werde, wobei der Stellenantritt auf den
1. November 2022 und ein Bruttolohn von Fr. 6'500.– pro Monat zuzüglich 13. Mo- natslohn (pro rata temporis, 8.33 % vom Bruttogehalt) festgelegt worden sei. Damit liege für die beantragte Rechtsöffnung für die Lohnzahlung grundsätzlich ein provi- sorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG vor. Hinsichtlich der wei- ter geltend gemachten Ferienauszahlung im Umfang von Fr. 12'994.55 könne der eingereichte Arbeitsvertrag jedoch nicht als Rechtsöffnungstitel dienen. Auch sonst habe der Gesuchsteller dazu keinen Rechtsöffnungstitel eingereicht. Damit sei das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers in diesem Umfang abzuweisen (Urk. 13 S. 3). 3.2. Der Gesuchsteller macht mit seiner Beschwerde geltend, einen rechtlichen Anspruch auf Auszahlung seiner nicht bezogenen Ferien zu haben. Im Arbeitsver- trag sei festgelegt, dass das Arbeitsverhältnis den Bestimmungen des GAV des Bäcker- und Konditoren-Verbands unterliege. Gemäss Art. 23 Punkt 5 heisse es: "Der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestehende Ferienanspruch sei durch Geldleistungen abzugelten." Da er auf ausdrückliche Bitte seines Arbeit- gebers auf die Inanspruchnahme von Ferien verzichtet habe, um in einer finanziell schwierigen Zeit des Unternehmens weiterhin seine Arbeitsleistungen zu erbrin- gen, stehe ihm die Auszahlung der nicht bezogenen Ferientage zu. Sein Arbeitge- ber habe ihn darum gebeten, sechs Arbeitstage in der Woche zu leisten, um Per- sonalkosten einzusparen, weshalb er die ihm zustehenden Ferien nicht habe an- treten können. Die Auszahlung der nicht eingenommenen Ferientage sei gemäss den Bestimmungen des GAV sowie seines Arbeitsvertrags vorzunehmen (Urk. 12). 3.3. Der Gesuchsteller begründet in seiner Beschwerde erstmals, weshalb er seine Ferien nicht bezogen habe. Aufgrund des umfassenden Novenverbots kön- nen diese erstmaligen Vorbringen jedoch nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. 2.3). Selbst bei deren Berücksichtigung würde dies jedoch nichts am Ausgang des Verfahrens ändern. Wie die Vorinstanz zutref-
- 5 - fend ausführte, liegt kein provisorischer Rechtsöffnungstitel für die geltend ge- machte Ferienauszahlung von Fr. 12'994.55 vor. Erforderlich ist, dass der geschul- dete Geldbetrag in der Schuldanerkennung bestimmt – d.h. beziffert – oder zumin- dest leicht bestimmbar ist (BGE 145 III 20 E. 4.1.1 m.w.H.). Der Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem GAV für die Schweizerische Bäcker-, Konditoren- und Confi- serie-Branche sieht zwar vor, dass der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch bestehende Ferienanspruch durch Geldleistung abzugelten ist (Urk. 14/1; Urk. 14/2), der konkret geschuldete Betrag (die geltend gemachten Fr. 12'994.55) wird darin jedoch nicht bestimmt und ist auch nicht leicht bestimmbar. Die ebenfalls eingereichte Saldoliste (Urk. 14/1) taugt mangels Unterschrift der Gesuchsgegnerin von Vornherein nicht als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Die Be- schwerde des Gesuchstellers erweist sich damit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 3.4. Abschliessend ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass es ihm freis- teht, zu prüfen, ob er die Forderung in einem ordentlichen Zivilprozess einklagen will.
4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 12'994.55 auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Partei- entschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuch- steller infolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Um- triebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- 6 -
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 12 und Urk. 14/1–2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 12'994.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ib