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RT240111

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2024-09-09 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 15 Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom

27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.). Hat die Rechtsmittelinstanz zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann die in der Sache geltende Novenbe- schränkung diesbezüglich aber keine Gültigkeit beanspruchen; relevante Noven betreffend die Prozessvoraussetzungen sind in jedem Stadium des Verfahrens von Amtes wegen zu beachten (OGer ZH PP230010 vom 15.06.2023, E. 2, m.w.H.). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem auch die örtliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Zuständig für die Be- urteilung von Rechtsöffnungsgesuchen ist der Richter am Betreibungsort (Art. 84 Abs. 1 SchKG), wobei der Wohnsitz des Schuldners als ordentlicher Betreibungsort gilt (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Eine Prorogation oder Einlassung ist nicht möglich (BSK SchKG-Schmid, Art. 46 N 8). Die erstmals im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen (Urk. 12) und eingereichten Beweismittel (Urk. 14/1–2, 5), mit wel- cher der Gesuchsgegner die Unzuständigkeit der Schweizer Gerichte geltend macht, sind daher vorliegend zu berücksichtigen. 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner bringe im Wesentlichen vor, das hiesige Gericht sei für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsöffnungsgesuchs örtlich unzuständig. Der Gerichtsstand sei laut Vertrag Deutschland. Ausserdem

- 4 - habe er seinen "Hauptwohnsitz" vom 31. März 2022 bis 10. Juni 2023 an der D._____-strasse 1 in E._____ [Stadt in Deutschland] gehabt und seit 20. Juni 2023 am F._____ 2, in G._____ [Stadt in Deutschland]. Warum in der Schweiz ein Be- gehren um definitive Rechtsöffnung beantragt worden sei, sei ihm unklar. Zum Nachweis seines "Hauptwohnsitzes" lege er zwei Meldebestätigungen der Stadt E._____ und der Stadt G._____ ins Recht. Darin sei bestätigt worden, dass der Gesuchsgegner am 20. Januar 2023 mit Einzugstag am 31. März 2022 in E._____ und am 11. Juli 2023 mit Einzugsdatum vom 20. Juni 2023 in G._____ gemeldet sei. Dahingegen sei der Gesuchsgegner im Versäumnisurteil vom 11. Mai 2022 und dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. August 2022 im Rubrum mit Wohnsitz an der H._____-strasse 3, … Zürich aufgenommen worden. Diesen Wi- derspruch begründe der Gesuchsgegner in keiner Weise. Auch mache er keine substanziierten Ausführungen zu seinem "Hauptwohnsitz" und seinem allfälligen Wohnsitzwechsel, z.B. wann er umgezogen sei. Gemäss aktuellem Eintrag der Ein- wohnerkontrolle habe der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz noch immer an der H._____-strasse, nun an der Nr. 4, in … Zürich. Die Verfügung vom 19. Juni 2024 habe ihm an dieser Adresse auch zugestellt werden können. Gestützt auf die vor- liegende Aktenlage habe der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz somit an der H._____-str. 4, … Zürich, weshalb auf das Gesuch einzutreten sei (Urk. 13 E. 2.1 f.). 3.2. Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde geltend, am 28. August 2020 in die Schweiz eingereist zu sein und eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten zu haben. In den Anträgen habe er bereits Angaben über eine noch zu vollziehende Haftstrafe gemacht, die er am 31. März 2022 zuerst in der JVA E._____ und ab dem 20. Juni 2023 in der JVA G._____ bis voraussichtlich 23. Januar 2026 absitzen müsse. Somit sei sein Hauptwohnsitz Deutschland. Die Meldebescheinigungen seien von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden. Anhand diesen sei zu erkennen, dass es sich bei beiden um alleinige Hauptwohnungen handle. Am 3. Oktober 2022 sei er rückwirkend auf den 1. September 2022 mit einer Auszugsanzeige beim Per- sonenmeldeamt abgemeldet worden. Dass weiterhin Unterlagen an der H._____- strasse 4 in … Zürich zugestellt worden seien, sei dem Umstand geschuldet, dass die Familie dort wohne und Post entgegennehme (Urk. 12 S. 1).

- 5 - Der Gesuchstellerin sei bereits in Deutschland bekannt gewesen, dass er eine Haft- strafe absitze. Sie habe absichtlich viel später mit Erfolg ein Versäumnisurteil in Deutschland erlangt. Die Gesuchstellerin hätte bereits einige Jahre vorher die an- geblich offenen Rechnungen einfordern können. Sie habe jedoch mit voller Absicht und wissentlich darauf gewartet und wolle ihm ein schuldenfreies Leben in der Schweiz verwehren. Bis heute habe sie keine Möglichkeiten in Deutschland unter- nommen, die Forderungen einzuklagen. Die Forderungen könnten auch in den JVAs eingetrieben werden (Urk. 12 S. 2). 3.3. Das Betreibungsrecht knüpft hinsichtlich des Begriffs des Wohnsitzes an das Zivilrecht an (Art. 23 ff. ZGB; in internationalen Verhältnissen Art. 20 IPRG). Der Begriff des Wohnsitzes einer natürlichen handlungsfähigen Person wird gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ZGB und Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG gleich umschrieben. Zur Be- stimmung des Wohnsitzes und damit des ordentlichen Betreibungsortes ist der Ort festzustellen, wo sich die betriebene Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (BGer 5A_284/2020 vom 23. Dezember 2020, E. 2.4.2, m.w.H.). Sowohl bei nationalen als auch internationalen Verhältnissen gilt der Grundsatz, wonach sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und damit der Wohnsitz üblicherweise nicht an einem Ort befindet, an dem man sich bloss zu einem Sonderzweck (Erzie- hungs-/Pflegeheim, Spital, Strafanstalt) aufhält (BSK ZGB-Staehelin, Art. 23 N 19a und 19e; Art. 23 Abs. 1 zweiter Satz ZGB). 3.4. Gemäss den eingereichten Haftbescheinigungen der JVA E._____ und JVA G._____ (Urk. 14/1–2) wurde der Gesuchsgegner am 31. März 2022 festgenom- men und am 20. Juni 2023 in die JVA G._____ verlegt. Ob sich der Gesuchsgegner im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 27. Mai 2024 (Urk. 2) immer noch in Haft in G._____ befand, ist damit jedoch nicht belegt. So bestätigt die Haft- bescheinigung vom 3. August 2023 einzig, dass der Gesuchsgegner in jenem Zeit- punkt in Haft war und damals als voraussichtlicher Austrittszeitpunkt der 23. Januar 2026 festgelegt wurde. Dieses voraussichtliche Austrittsdatum kann sich zwischen- zeitlich jedoch geändert haben. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, konnte ihre Verfügung vom 19. Juni 2024 (Urk. 6) dem Gesuchsgegner gemäss der Sendungs- verfolgung der Post persönlich am 21. Juni 2024 in … Zürich zugestellt werden

- 6 - (Urk. 7). Damit ist bereits unklar, ob die objektive Voraussetzung des tatsächlichen physischen Aufenthalts in G._____, Deutschland überhaupt erfüllt ist. Was die sub- jektive Voraussetzung betrifft, macht der Gesuchsgegner nicht einmal selbst gel- tend, sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in G._____ aufzuhalten. Offen- sichtlich befindet sich der Gesuchsgegner auch nicht freiwillig an diesem Ort. Viel- mehr ist davon auszugehen, dass er nach seiner Haftentlassung wieder zu seiner Familie in die Schweiz zurückkehrt. Hierfür spricht auch der Umstand, dass er – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – gemäss Einwohnerregister nach wie vor mit der Adresse H._____-strasse 4, … Zürich eingetragen ist. Mit der eingereichten Auszugsanzeige (Urk. 14/5) wird zudem einzig belegt, dass C._____ gegenüber der Stadt Zürich am 3. Oktober 2022 den Auszug des Gesuchsgegners per 1. Sep- tember 2022 meldete. Dass sich der Gesuchsgegner anschliessend auch tatsäch- lich abmeldete, ergibt sich daraus entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners nicht. Damit ist entsprechend dem Grundsatz bei Aufenthalten zu Sonderzwecken davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz nach wie vor in Zürich hat. Die Gesuchstellerin hat ihn daher zu Recht dort betrieben. Zu Vollstreckungshand- lungen in Deutschland (Urk. 12 S. 2) war sie nicht verpflichtet. 3.5. Weitere zu berücksichtigende Rügen enthält die Beschwerdeschrift nicht. Die Beschwerde des Gesuchsgegners erweist sich damit als offensichtlich unbegrün- det, weshalb sie abzuweisen ist.

4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 32'154.23 in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangs- gemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschä- digungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 7 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 12, Urk. 14/1–5, Urk. 17, Urk. 18 und Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'154.23. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 8 - Zürich, 9. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240111-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 9. September 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Stiftung B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin X._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 5. Juli 2024 (EB240811-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 5. Juli 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 23. Mai 2024) gestützt auf das Ver- säumnisurteil des Landgerichts Leipzig vom 11. Mai 2022 sowie den Kostenfest- setzungsbeschluss des Landgerichts Leipzig vom 31. August 2022 die definitive Rechtsöffnung für Fr. 23'930.61 sowie Fr. 3'061.80, je zuzüglich Zins zu 5 % über dem jeweiligen deutschen Basiszinssatz seit 17. Mai 2024, höchstens jedoch 4.12 %, Fr. 1'220.29 sowie Fr. 3'941.53. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt und dieser wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen (Urk. 10 S. 6 f. = Urk. 13 S. 6 f.). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 10. August 2024 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 11b) Beschwerde, mit welcher er beantragt, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und auf das Rechtsöff- nungsgesuchs mangels örtlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (Urk. 12). 1.3. Mit Verfügung vom 20. August 2024 wurde dem Gesuchsgegner eine Nach- frist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO angesetzt, um entweder die Beschwerde- schrift eigenhändig zu unterzeichnen oder eine rechtsgültig unterzeichnete Voll- macht zugunsten von C._____ – die Ehefrau des Gesuchsgegners, welche die Be- schwerdeschrift vom 10. August 2024 unterzeichnet hatte (Urk. 12) – einzureichen (Urk. 16). Mit Eingabe vom 27. August 2024 (Urk. 17) reichte C._____ zwei Voll- machten ein (Urk. 18; Urk. 19). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–11). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden

- 3 - (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom

15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweis- mittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte No- ven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom

27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.). Hat die Rechtsmittelinstanz zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann die in der Sache geltende Novenbe- schränkung diesbezüglich aber keine Gültigkeit beanspruchen; relevante Noven betreffend die Prozessvoraussetzungen sind in jedem Stadium des Verfahrens von Amtes wegen zu beachten (OGer ZH PP230010 vom 15.06.2023, E. 2, m.w.H.). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem auch die örtliche Zustän- digkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). Zuständig für die Be- urteilung von Rechtsöffnungsgesuchen ist der Richter am Betreibungsort (Art. 84 Abs. 1 SchKG), wobei der Wohnsitz des Schuldners als ordentlicher Betreibungsort gilt (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Eine Prorogation oder Einlassung ist nicht möglich (BSK SchKG-Schmid, Art. 46 N 8). Die erstmals im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen (Urk. 12) und eingereichten Beweismittel (Urk. 14/1–2, 5), mit wel- cher der Gesuchsgegner die Unzuständigkeit der Schweizer Gerichte geltend macht, sind daher vorliegend zu berücksichtigen. 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner bringe im Wesentlichen vor, das hiesige Gericht sei für die Beurteilung des vorliegenden Rechtsöffnungsgesuchs örtlich unzuständig. Der Gerichtsstand sei laut Vertrag Deutschland. Ausserdem

- 4 - habe er seinen "Hauptwohnsitz" vom 31. März 2022 bis 10. Juni 2023 an der D._____-strasse 1 in E._____ [Stadt in Deutschland] gehabt und seit 20. Juni 2023 am F._____ 2, in G._____ [Stadt in Deutschland]. Warum in der Schweiz ein Be- gehren um definitive Rechtsöffnung beantragt worden sei, sei ihm unklar. Zum Nachweis seines "Hauptwohnsitzes" lege er zwei Meldebestätigungen der Stadt E._____ und der Stadt G._____ ins Recht. Darin sei bestätigt worden, dass der Gesuchsgegner am 20. Januar 2023 mit Einzugstag am 31. März 2022 in E._____ und am 11. Juli 2023 mit Einzugsdatum vom 20. Juni 2023 in G._____ gemeldet sei. Dahingegen sei der Gesuchsgegner im Versäumnisurteil vom 11. Mai 2022 und dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. August 2022 im Rubrum mit Wohnsitz an der H._____-strasse 3, … Zürich aufgenommen worden. Diesen Wi- derspruch begründe der Gesuchsgegner in keiner Weise. Auch mache er keine substanziierten Ausführungen zu seinem "Hauptwohnsitz" und seinem allfälligen Wohnsitzwechsel, z.B. wann er umgezogen sei. Gemäss aktuellem Eintrag der Ein- wohnerkontrolle habe der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz noch immer an der H._____-strasse, nun an der Nr. 4, in … Zürich. Die Verfügung vom 19. Juni 2024 habe ihm an dieser Adresse auch zugestellt werden können. Gestützt auf die vor- liegende Aktenlage habe der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz somit an der H._____-str. 4, … Zürich, weshalb auf das Gesuch einzutreten sei (Urk. 13 E. 2.1 f.). 3.2. Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde geltend, am 28. August 2020 in die Schweiz eingereist zu sein und eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten zu haben. In den Anträgen habe er bereits Angaben über eine noch zu vollziehende Haftstrafe gemacht, die er am 31. März 2022 zuerst in der JVA E._____ und ab dem 20. Juni 2023 in der JVA G._____ bis voraussichtlich 23. Januar 2026 absitzen müsse. Somit sei sein Hauptwohnsitz Deutschland. Die Meldebescheinigungen seien von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden. Anhand diesen sei zu erkennen, dass es sich bei beiden um alleinige Hauptwohnungen handle. Am 3. Oktober 2022 sei er rückwirkend auf den 1. September 2022 mit einer Auszugsanzeige beim Per- sonenmeldeamt abgemeldet worden. Dass weiterhin Unterlagen an der H._____- strasse 4 in … Zürich zugestellt worden seien, sei dem Umstand geschuldet, dass die Familie dort wohne und Post entgegennehme (Urk. 12 S. 1).

- 5 - Der Gesuchstellerin sei bereits in Deutschland bekannt gewesen, dass er eine Haft- strafe absitze. Sie habe absichtlich viel später mit Erfolg ein Versäumnisurteil in Deutschland erlangt. Die Gesuchstellerin hätte bereits einige Jahre vorher die an- geblich offenen Rechnungen einfordern können. Sie habe jedoch mit voller Absicht und wissentlich darauf gewartet und wolle ihm ein schuldenfreies Leben in der Schweiz verwehren. Bis heute habe sie keine Möglichkeiten in Deutschland unter- nommen, die Forderungen einzuklagen. Die Forderungen könnten auch in den JVAs eingetrieben werden (Urk. 12 S. 2). 3.3. Das Betreibungsrecht knüpft hinsichtlich des Begriffs des Wohnsitzes an das Zivilrecht an (Art. 23 ff. ZGB; in internationalen Verhältnissen Art. 20 IPRG). Der Begriff des Wohnsitzes einer natürlichen handlungsfähigen Person wird gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ZGB und Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG gleich umschrieben. Zur Be- stimmung des Wohnsitzes und damit des ordentlichen Betreibungsortes ist der Ort festzustellen, wo sich die betriebene Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (BGer 5A_284/2020 vom 23. Dezember 2020, E. 2.4.2, m.w.H.). Sowohl bei nationalen als auch internationalen Verhältnissen gilt der Grundsatz, wonach sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen und damit der Wohnsitz üblicherweise nicht an einem Ort befindet, an dem man sich bloss zu einem Sonderzweck (Erzie- hungs-/Pflegeheim, Spital, Strafanstalt) aufhält (BSK ZGB-Staehelin, Art. 23 N 19a und 19e; Art. 23 Abs. 1 zweiter Satz ZGB). 3.4. Gemäss den eingereichten Haftbescheinigungen der JVA E._____ und JVA G._____ (Urk. 14/1–2) wurde der Gesuchsgegner am 31. März 2022 festgenom- men und am 20. Juni 2023 in die JVA G._____ verlegt. Ob sich der Gesuchsgegner im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 27. Mai 2024 (Urk. 2) immer noch in Haft in G._____ befand, ist damit jedoch nicht belegt. So bestätigt die Haft- bescheinigung vom 3. August 2023 einzig, dass der Gesuchsgegner in jenem Zeit- punkt in Haft war und damals als voraussichtlicher Austrittszeitpunkt der 23. Januar 2026 festgelegt wurde. Dieses voraussichtliche Austrittsdatum kann sich zwischen- zeitlich jedoch geändert haben. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, konnte ihre Verfügung vom 19. Juni 2024 (Urk. 6) dem Gesuchsgegner gemäss der Sendungs- verfolgung der Post persönlich am 21. Juni 2024 in … Zürich zugestellt werden

- 6 - (Urk. 7). Damit ist bereits unklar, ob die objektive Voraussetzung des tatsächlichen physischen Aufenthalts in G._____, Deutschland überhaupt erfüllt ist. Was die sub- jektive Voraussetzung betrifft, macht der Gesuchsgegner nicht einmal selbst gel- tend, sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in G._____ aufzuhalten. Offen- sichtlich befindet sich der Gesuchsgegner auch nicht freiwillig an diesem Ort. Viel- mehr ist davon auszugehen, dass er nach seiner Haftentlassung wieder zu seiner Familie in die Schweiz zurückkehrt. Hierfür spricht auch der Umstand, dass er – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – gemäss Einwohnerregister nach wie vor mit der Adresse H._____-strasse 4, … Zürich eingetragen ist. Mit der eingereichten Auszugsanzeige (Urk. 14/5) wird zudem einzig belegt, dass C._____ gegenüber der Stadt Zürich am 3. Oktober 2022 den Auszug des Gesuchsgegners per 1. Sep- tember 2022 meldete. Dass sich der Gesuchsgegner anschliessend auch tatsäch- lich abmeldete, ergibt sich daraus entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners nicht. Damit ist entsprechend dem Grundsatz bei Aufenthalten zu Sonderzwecken davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner seinen Wohnsitz nach wie vor in Zürich hat. Die Gesuchstellerin hat ihn daher zu Recht dort betrieben. Zu Vollstreckungshand- lungen in Deutschland (Urk. 12 S. 2) war sie nicht verpflichtet. 3.5. Weitere zu berücksichtigende Rügen enthält die Beschwerdeschrift nicht. Die Beschwerde des Gesuchsgegners erweist sich damit als offensichtlich unbegrün- det, weshalb sie abzuweisen ist.

4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 32'154.23 in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangs- gemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschä- digungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 7 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 12, Urk. 14/1–5, Urk. 17, Urk. 18 und Urk. 19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 32'154.23. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 8 - Zürich, 9. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: jo