Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 26. April 2024 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Raf- zerfeld (Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2023) – für die direkte Bundessteuer 2019 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 80.05 nebst 4% Zins seit 22. April 2023 sowie Fr. 6.60 aufgelaufene Zinsen; die Kosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt (Urk. 13 = Urk. 19).
b) Gegen dieses (ihm in begründeter Ausfertigung am 16. Juli 2024 zuge- stellte; Urk. 17) Urteil erhob der Gesuchsgegner am 25. Juli 2024 fristgerecht Be- schwerde und stellte hinsichtlich der Rechtsöffnung sinngemäss den Beschwerde- antrag (Urk. 18): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.
c) Der Gesuchsgegner hat seine Beschwerde zwar an die Obergerichts- präsidentin persönlich gerichtet, zuständig zur Behandlung von Beschwerden ge- gen Rechtsöffnungsentscheide ist jedoch die beschliessende Kammer. Die vorin- stanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-17). Weil sich die Beschwerde so- gleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass – im Sinne einer Eintre- tensvoraussetzung – in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorge- brachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechen- den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinanderset- zen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht ge- nügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht
- 3 - nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfah- ren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerdeschrift ausführlich, die ihm nach seiner Ansicht widerfahrenen Ungerechtigkeiten (Verbrechen gegen die Familie und die Menschlichkeit) dar, zurückgehend auf seine Absetzung als Ge- schäftsführer bzw. Liquidator einer Handelsgesellschaft (vgl. dazu den von ihm an- geführten Bundesgerichtsentscheid 4C.139/2001 vom 13. August 2001) und eine "Zwangsverurteilung" vom 23. Dezember 2004, infolge derer er einen Herzinfarkt erlitten habe und seither ohne Einkommen sei (keine IV- und keine AHV-Rente); er habe nie Steuerschulden gehabt und die gegen ihn durchgeführten oder eingelei- teten Vollstreckungsmassnahmen seien widerrechtlich. Die in der Beschwerde ent- haltene Kritik richtet sich, soweit ersichtlich, nicht gegen das vorinstanzliche Urteil bzw. die darin enthaltenen Erwägungen, sondern gegen andere Rechtsöffnungs- verfahren am Bezirksgericht Bülach (EB240402 und EB240409; vgl. Urk. 18 S. 11 ff.), welche derzeit noch bei der ersten Instanz hängig sind (vgl. Prot. S. 2). Diese sind nicht Beschwerdeobjekt des vorliegenden Verfahrens. Gleiches gilt für sämtliche vom Gesuchsgegner in seiner Beschwerde sonst kritisierten früheren Entscheide. Nach dem Gesagten kann mangels konkreter Beanstandungen von Erwägungen des angefochtenen Urteils auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- den.
c) Der Gesuchsgegner ist sodann (einmal mehr; vgl. schon den Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2024 im Verfahren RT230192-O, Erwägung 2.c, die gleichen Parteien betreffend) darauf hinzuweisen, dass im definitiven Rechtsöff- nungsverfahren frühere, rechtskräftige Entscheide von Gerichten und Behörden in- haltlich nicht überprüft werden können (hier: Veranlagungsverfügung vom 6. Ja- nuar 2022, Einspracheentscheid vom 11. Mai 2022 und Steuerrechnung vom
25. November 2022, alle die direkte Bundessteuer für das Jahr 2019 betreffend; Urk. 3/2, 3/3 und 3/5).
- 4 -
E. 3 a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 80.05. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 60.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 60.-- festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 18, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 80.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ib
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240108-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 8. August 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Bülach vom 26. April 2024 (EB240035-C)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 26. April 2024 erteilte das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Raf- zerfeld (Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2023) – für die direkte Bundessteuer 2019 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 80.05 nebst 4% Zins seit 22. April 2023 sowie Fr. 6.60 aufgelaufene Zinsen; die Kosten wurden dem Gesuchsgegner auferlegt (Urk. 13 = Urk. 19).
b) Gegen dieses (ihm in begründeter Ausfertigung am 16. Juli 2024 zuge- stellte; Urk. 17) Urteil erhob der Gesuchsgegner am 25. Juli 2024 fristgerecht Be- schwerde und stellte hinsichtlich der Rechtsöffnung sinngemäss den Beschwerde- antrag (Urk. 18): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.
c) Der Gesuchsgegner hat seine Beschwerde zwar an die Obergerichts- präsidentin persönlich gerichtet, zuständig zur Behandlung von Beschwerden ge- gen Rechtsöffnungsentscheide ist jedoch die beschliessende Kammer. Die vorin- stanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-17). Weil sich die Beschwerde so- gleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Pro- zesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass – im Sinne einer Eintre- tensvoraussetzung – in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorge- brachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechen- den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinanderset- zen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht ge- nügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht
- 3 - nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfah- ren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
b) Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerdeschrift ausführlich, die ihm nach seiner Ansicht widerfahrenen Ungerechtigkeiten (Verbrechen gegen die Familie und die Menschlichkeit) dar, zurückgehend auf seine Absetzung als Ge- schäftsführer bzw. Liquidator einer Handelsgesellschaft (vgl. dazu den von ihm an- geführten Bundesgerichtsentscheid 4C.139/2001 vom 13. August 2001) und eine "Zwangsverurteilung" vom 23. Dezember 2004, infolge derer er einen Herzinfarkt erlitten habe und seither ohne Einkommen sei (keine IV- und keine AHV-Rente); er habe nie Steuerschulden gehabt und die gegen ihn durchgeführten oder eingelei- teten Vollstreckungsmassnahmen seien widerrechtlich. Die in der Beschwerde ent- haltene Kritik richtet sich, soweit ersichtlich, nicht gegen das vorinstanzliche Urteil bzw. die darin enthaltenen Erwägungen, sondern gegen andere Rechtsöffnungs- verfahren am Bezirksgericht Bülach (EB240402 und EB240409; vgl. Urk. 18 S. 11 ff.), welche derzeit noch bei der ersten Instanz hängig sind (vgl. Prot. S. 2). Diese sind nicht Beschwerdeobjekt des vorliegenden Verfahrens. Gleiches gilt für sämtliche vom Gesuchsgegner in seiner Beschwerde sonst kritisierten früheren Entscheide. Nach dem Gesagten kann mangels konkreter Beanstandungen von Erwägungen des angefochtenen Urteils auf die Beschwerde nicht eingetreten wer- den.
c) Der Gesuchsgegner ist sodann (einmal mehr; vgl. schon den Beschluss der Kammer vom 11. Januar 2024 im Verfahren RT230192-O, Erwägung 2.c, die gleichen Parteien betreffend) darauf hinzuweisen, dass im definitiven Rechtsöff- nungsverfahren frühere, rechtskräftige Entscheide von Gerichten und Behörden in- haltlich nicht überprüft werden können (hier: Veranlagungsverfügung vom 6. Ja- nuar 2022, Einspracheentscheid vom 11. Mai 2022 und Steuerrechnung vom
25. November 2022, alle die direkte Bundessteuer für das Jahr 2019 betreffend; Urk. 3/2, 3/3 und 3/5).
- 4 -
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 80.05. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 60.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 60.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 18, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittel- frist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 80.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ib