Dispositiv
- Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 machte der Gesuchsteller und Beschwer- degegner das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren bei der Vorinstanz hängig (Urk. 1). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefoch- tenen Entscheids entnommen werden (Urk. 15 E. 1). Mit Urteil vom 20. Juni 2024 entschied die Vorinstanz (Urk. 11 S. 10 f. = Urk. 15 S. 10 f.) das Folgende: "1. Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2023, für Fr. 1'560.– nebst Zins zu 4 % seit 25. Oktober 2023, Fr. 76.90. Im Mehrumfang wird das Gesuch abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird der Gesuchsgegnerin auf- erlegt. Sie wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.
- Der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung wird abge- wiesen.
- Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Parteientschädigung wird ab- gewiesen.
- (Schriftliche Mitteilung)
- (Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 10 Tage, Hinweis kein Fristen- stillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO)"
- Die Vorinstanz versandte das Urteil an die Gesuchsgegnerin und Beschwer- deführerin (fortan Gesuchsgegnerin) am 27. Juni 2024. Dieses konnte ihr jedoch nicht zugestellt werden, weshalb am 19. Juli 2024 Nachforschungen in die Wege geleitet wurden (vgl. Urk. 13; Sendungsnummer 2. Am 17. Juli 2024 erhielt die Ge- suchsgegnerin das Urteil vom Betreibungsamt Zürich 7 (Urk. 14 S. 1; Urk. 16 S, 7 Ziff. 19).
- Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 (Datum des Poststempels: 21. Juli 2024) erhob die Gesuchsgegnerin dagegen Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 1 f.): "1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. - 3 - 2 - Die Zustellung der Urteil vom 20. Juni 2024 im Bezug auf EB240266 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3 - Der Urteil vom 20. Juni 2024 im Bezug auf EB240266 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 4 - Dispositiv 1 des Urteil vom 20. Juni 2024 im Bezug auf EB240266 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und das unbegründeten Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 5 - Rechtsöffnungsgesuch im Bezug auf Forderung 1 eine Forderung von CHF1560.00 nebst Zins zu 4% seit 6. Dezember 2023 sei ab- zuweisen, soweit es einzutreten ist. 6 - Rechtsöffnungsgesuch im Bezug auf Forderung 2 eine Forderung von CHF76.90 sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 7 - Rechtsöffnungsgesuch im Bezug auf Forderung 3 eine Forderung von CH24.80 sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 8 - Rechtsöffnungsgesuch im Bezug auf Forderung 3 eine Forderung von CHF73.30 sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 9 - Dispositiv 1 des Urteil vom 20. Juni 2024 im Bezug auf EB240266 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Entscheidgebühr von CHF300 sei auf CHF0 zu reduzieren. Eventuell sei der Ent- scheidgebühr dem Beschwerdegegnerin bzw die Gerichtskasse aufzuerlegen. 10 - Der Zahlungsbefehl im Bezug auf Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass der Zahlungsbefehl im Bezug auf Betreibung 1 nichtig sei. 11 - Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw Be- treibung 1 sei nichtig. 12 - Ein Betreibungsauszug der Gesuchstellerin sei beizuziehen. 13 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerinnen." Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 reichte die Gesuchsgegnerin eine ergänzende Be- schwerde ein, mit welcher sie folgende Anträge stellte (Urk. 16 S. 1 f.): "1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 - Die Zustellung der Urteil vom 20. Juni 2024 im Bezug auf EB240266 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vor- instanz sei gerichtlich anzuweisen, den Urteil vom 20. Juni 2024 erneut mit Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Fristen während der Gerichtsferien bzw Betreibungsferien erneut mir zu erteilen. 3 - Der Urteil vom 20. Juni 2024 im Bezug auf EB240266 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beurteilung in der Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. - 4 - 4 - Dispositiv 1 des Urteil vom 20. Juni 2024 im Bezug auf EB240266 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und das unbegründeten Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 5 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass keine vollstreckbare Urkunde von der Gesuchstellerin im Bezug auf eine Forderung von CHF1560.00 eingereicht wurde. Es sei gerichtlich festzustellen, dass keine Rechtsbegehren von der Gesuchstellerin der Vor- instanz erteilt wurde im Bezug auf eine Forderung von CHF1560.00. Rechtsöffnungsgesuch im Bezug auf Forderung 1 eine Forderung von CHF1560.00 nebst Zins zu 4% seit 6. Dezem- ber 2023 sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 6 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass keine vollstreckbare Urkunde von der Gesuchstellerin im Bezug auf eine Forderung von CHF76.90 eingereicht wurde. Es sei gerichtlich festzustellen, dass keine Rechtsbegehren von der Gesuchstellerin der Vorinstanz er- teilt wurde im Bezug auf eine Forderung von CHF76.90. Rechtsöff- nungsgesuch im Bezug auf Forderung 2 eine Forderung von CHF76.90 sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 7 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass keine vollstreckbare Urkunde von der Gesuchstellerin im Bezug auf eine Forderung von CH24.80 eingereicht wurde. Es sei gerichtlich festzustellen, dass keine Rechtsbegehren von der Gesuchstellerin der Vorinstanz erteilt wurde im Bezug auf eine Forderung von CH24.80. Rechtsöff- nungsgesuch im Bezug auf Forderung 3 eine Forderung von CH24.80 sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 8 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass keine vollstreckbare Urkunde von der Gesuchstellerin im Bezug auf eine Forderung von CHF73.30 eingereicht wurde. Es sei gerichtlich festzustellen, dass keine Rechtsbegehren von der Gesuchstellerin der Vorinstanz er- teilt wurde im Bezug auf eine Forderung von CHF73.30. Rechtsöff- nungsgesuch im Bezug auf Forderung 3 eine Forderung von CHF73.30 sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 9 - Dispositiv 1 des Urteil vom 20. Juni 2024 im Bezug auf EB240266 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Entscheidgebühr von CHF300 sei auf CHF0 zu reduzieren Eventuell sei der Ent- scheidgebühr dem Beschwerdegegnerin bzw die Gerichtskasse aufzulegen. 10 - Der Zahlungsbefehl im Bezug auf Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass der Zahlungsbefehl im Bezug auf Betreibung 1 nichtig sei. 11 - Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw Be- treibung 1 sei nichtig. 12 - Das Betreibungsamt Kreis 1 sei gerichtlich anzuweisen, ein Betrei- bungsauszug der Gesuchstellerin zur Verfügung zu stellen. - 5 - 13 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchgegnerinnen." Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 wurde ihr Gesuch um Erteilung der aufschieben- den Wirkung abgewiesen (Urk. 19). Sodann wurde der Gesuchsgegnerin mit Ver- fügung vom 8. August 2024 Frist angesetzt, um für die Kosten des Beschwerde- verfahrens einen Vorschuss von Fr. 450.– zu leisten, welcher fristgerecht einging (Urk. 21; Urk. 27). Mit Eingabe vom 12. August 2024 reichte die Gesuchsgegnerin erneut eine ergänzende Beschwerde mit denselben Anträgen wie in der Eingabe vom 22. Juli 2024 ein (Urk. 25). Darin ersuchte sie unter Bezugnahme auf die Ver- fügung vom 24. Juli 2024 erneut um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 25 S. 1 Antrag 1) und darum, dass das Betreibungsamt Kreis 1 gerichtlich anzuweisen sei, einen Betreibungsregisterauszug des Gesuchstellers zur Verfügung zu stellen und zu bestätigen, dass dieser zahlungsunfähig sowie zahlungsunwillig sei (Urk. 25 S. 2 Antrag 12). Mit Verfügung vom 15. August 2024 wurde auf dieses Wiederer- wägungsgesuch betreffend aufschiebende Wirkung nicht eingetreten. Ferner wurde Antrag 12 abgewiesen (Urk. 28). Mit Verfügung vom 22. August 2024 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 29). Die Beschwerdeantwort, mit welcher der Gesuchsteller beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin, datiert vom 2. Septem- ber 2024 (Urk. 30). Mit Verfügung vom 3. September 2024 wurde der Klägerin Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 33). Am
- September 2024 (Datum des Poststempels) reichte der Gesuchsteller eine wei- tere Eingabe ein (Urk. 34), welche der Gesuchsgegnerin am 13. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 35; Prot. II S. 10). Die Gesuchsgegnerin liess sich zur Beschwerdeantwort mit Eingabe vom 26. September 2024 vernehmen (Urk. 36). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 wurde der Gesuchsgegnerin auf deren Antrag hin (Urk. 38) Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Eingabe des Gesuchstellers vom 11. September 2024 (Urk. 34) angesetzt (Urk. 39). Mit Ein- gabe vom 7. November 2024 stellte die Gesuchsgegnerin ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. A. Huizinga (Urk. 41), welches mit Beschluss vom 18. No- vember 2024 abgewiesen wurde (Urk. 43). Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom - 6 -
- September 2024 (Urk. 36) wurde dem Gesuchsteller am 20. November 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 45; Prot. II S. 14). Weitere Eingaben der Parteien er- folgten nicht. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–13). Das Ver- fahren ist spruchreif.
- Da in der Beschwerdeschrift vom 22. Juli 2024 (Urk. 16) lediglich Ergänzun- gen vorgenommen wurden und im Übrigen mit der Beschwerdeschrift vom 19. Juli 2024 (Urk. 14) übereinstimmt, wird Letztere nachfolgend nicht mehr erwähnt. Zu- dem ist auf die im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen der Parteien nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. II. Prozessuales 1.1. Der Gesuchsteller stellt die Prozessfähigkeit der Gesuchsgegnerin in Frage (Urk. 30 S. 4; Urk. 34). Die Prozessfähigkeit ist Prozessvoraussetzung und von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. c und Art. 60 ZPO). Gemäss Art. 67 Abs. 1 ZPO ist prozessfähig, wer handlungsfähig (Art. 13 ZGB), also volljährig (Art. 14 ZGB) und urteilsfähig (Art. 16 ZGB) ist. Die Urteilsfähigkeit ist dabei eine relative und muss im Hinblick auf den konkreten Prozessgegenstand gegeben sein (BSK ZPO-Techino, Art. 67 N 4). Die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln i. S. v. Art. 16 ZGB fehlt dem sog. psychopathischen Querulanten, das heisst beim Menschen, dessen abnorme Reaktionen auf eine psychisch krankhafte Persönlich- keitsentwicklung zurückzuführen sind und der das eigene, meist falsch beurteilte Recht in übertriebener und rücksichtsloser Art und mit Rechtsbehelfen durchzuset- zen versucht, die in keinem angemessenen Verhältnis zum erreichbaren Ziel ste- hen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Prozessfähigkeit, soweit der Vorwurf der psychopathischen Querulanz im Raum steht, grundsätzlich durch ein medizinisches Gutachten zu klären. Ausnahmsweise kann von einem Gutach- ten abgesehen werden, wenn "das langjährige, allgemein bekannte prozessuale Verhalten der Partei zum zwingenden Schluss führt, dass die fraglichen Handlun- gen auf keinerlei vernünftigen Überlegungen mehr beruhen, sondern schlechter- dings nur noch als Erscheinungsform einer schweren psychischen Störung gewür- - 7 - digt werden können". Eine Querulanz, die in ihren Wirkungen die Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB ausschliesst, darf indessen nicht leichthin bejaht werden. Nicht jeder, der sein vermeintliches Recht hartnäckig mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und gelegentlich unter Missachtung des gebotenen Anstandes durchzusetzen versucht und auf diese Weise die Geduld von Gerichten und Behör- den über Gebühr in Anspruch nimmt, gilt als psychopathischer Querulant (BGE 118 Ia 236 E. 2b, mit Hinweis auf BGE 98 Ia 324 E. 3). Das gute Funktionieren der Justiz lässt sich auf andere Weise sicherstellen, so zum Beispiel dadurch, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückge- schickt werden (Art. 132 Abs. 3 ZPO) oder dass für mutwillige Prozessführung eine Ordnungsbusse ausgesprochen wird (Art. 128 Abs. 3 ZPO; BGer 5A_88/2013 vom
- Mai 2013 E. 3.3.2). 1.2. Es trifft zwar zu, dass die Eingaben der Gesuchsgegnerin querulatorische Züge aufweisen. So bringt sie unter anderem immer wieder dieselben – aussichts- losen – Argumente vor, wie dass sämtliche Dokumente gefälscht und nichtig seien, ihr Entscheide, Rechnungen und Mahnungen nie zugestellt worden seien und es an vollstreckbaren Entscheiden im Sinne von Art. 80 SchKG fehle. Dass ihr Han- deln auf keinerlei vernünftigen Überlegungen mehr beruht, kann jedoch – zumin- dest für den vorliegenden Prozess – nicht gesagt werden. So geht sie auf die Ein- zelheiten des vorliegenden Verfahrens ein und stellt u.a. zutreffend fest, dass ihr das angefochtene Urteil nicht von der Vorinstanz und während den Betreibungsfe- rien zugestellt wurde, auch wenn sie daraus die falschen Folgen ableitet (dazu un- ten E. III. 1). Ebenfalls erweist sich – wie noch zu zeigen sein wird (unten E. III. 10) – ihre Rüge betreffend die Verzugszinsen als teilweise begründet. Eine Prozessun- fähigkeit liegt für das vorliegende Verfahren nicht vor.
- Die Gesuchsgegnerin beantragt die Aufhebung des gesamten angefochtenen Urteils. In diesem wurde das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers hinsicht- lich der Verzugszinse bis zum 24. Oktober 2023 sowie der Betreibungskosten von Fr. 73.30 abgewiesen. Die Gesuchsgegnerin ist daher in diesem Umfang durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert und hat damit an dessen Aufhebung kein - 8 - schutzwürdiges Interesse, weshalb insoweit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).
- Die Gesuchsgegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeant- wort vom 26. September 2024, dass die Vollstreckbarkeitsbescheinigung der Vor- instanz vom 2. August 2024 für nichtig zu erklären und aufzuheben sei (Urk. 36 S. 2). Nachdem sie hierfür am gleichen Tag eine separate Beschwerde erhoben hat und dafür ein eigenes Beschwerdeverfahren angelegt wurde (RT240145-O), ist hierauf im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. 4.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- zusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. Novem- ber 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grund- legende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Sodann sind im Beschwerde- verfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4.2. Soweit die Gesuchsgegnerin in ihren Beschwerdeschriften diverse rechtliche Ausführungen macht, ohne Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu nehmen bzw. ohne eine konkrete und begründete Rüge zu erheben (Urk. 16 S. 3 Ziff. 1 und 4, S. 4 Ziff. 5–7, S. 5 Ziff. 10–13, S. 6 Ziff. 14 und 16 f., S. 10 Ziff. 1 f. und S. 11 Ziff. 3 f.; Urk. 25 S. 4 Ziff. 1 und 4, S. 5 Ziff. 5–7, S. 6 Ziff. 10–13, S. 7 Ziff. 14 und 16–18 und S. 8 Ziff. 1 f.), genügt dies den vorstehend aufgezeigten Begründungs- anforderungen nicht. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. Dasselbe gilt - 9 - auch für ihre pauschalen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör (Urk. 16 S. 3 Ziff. 3; Urk. 25 S. 4 Ziff. 3 und S. 10), von Art. 5 Abs. 1–4 BV (Urk. 16 S. 4 Ziff. 8 f.; Urk. 25 S. 5 Ziff. 8 f.) sowie des Willkürverbots (Urk. 16 S. 3 Ziff. 2 f.; Urk. 25 S. 4 Ziff. 3 f.). Die Klägerin unterlässt es, konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen und Grundsätze verletzt haben soll. Ebenso wenig ist auf ihren offensichtlich haltlosen Vorwurf, das vorinstanzliche Ur- teil sei weitschweifig und in keiner Art und Weise begründet (Urk. 16 S. 6 Ziff. 15; Urk. 25 S. 7 Ziff. 15), weiter einzugehen. III. Beurteilung der Beschwerde
- Zustellung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung 1.1. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Zustellung durch das Betreibungsamt am
- Juli 2024 und damit während den Betreibungsferien sei verboten und daher ungültig. Die Vorinstanz habe ihr das Urteil mit der korrekten Rechtsmittelbeleh- rung, d.h. samt Hinweis auf die Betreibungsferien deshalb nochmals zuzustellen (Urk. 16 S. 1, S. 7 Ziff. 20 f.; Urk. 25 S. 3 Ziff. 2–6 und S. 8 Ziff. 1–3). 1.2. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin führt die Vornahme einer Betrei- bungshandlung – wie vorliegend die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids – während den Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) nicht zur Ungültigkeit der entsprechenden Handlung; vielmehr entfaltet sie ihre Wirkungen erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien (BSK SchKG-Schmid/Bauer, Art. 56 N 51, m.w.H.; vgl. auch OGer ZH RT190004 vom 30. Januar 2019 E. 3.1). Wie zudem bereits in der Verfügung vom 24. Juli 2024 ausgeführt wurde, kann sich die Ge- suchsgegnerin nicht darauf berufen, der Entscheid sei ihr von der falschen Behörde zugestellt worden (Urk. 80; BSK ZPO-Gschwend, Art. 138 N 27). Das angefochtene Urteil wurde ihr somit gültig am 17. Juli 2024 zugestellt. Eine erneute Zustellung durch die Vorinstanz hat nicht zu erfolgen. Ferner ist auch die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Auf die Betreibungsferien gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG muss nicht extra hingewie- sen werden, da diese – wie auch die Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO – - 10 - von Gesetzes wegen gelten. So sieht auch Art. 145 Abs. 3 ZPO vor, dass nur auf die Nichtgeltung der Fristenstillstände gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO hinzuweisen ist. Selbst wenn jedoch ein entsprechender Hinweis fehlt, führt dies nicht zur Nich- tigkeit des Entscheids, sondern einzig dazu, dass den Parteien aus dem fehlenden Hinweis keine Nachteile erwachsen dürfen; mit anderen Worten die Frist stillsteht (BSK ZPO-Benn, Art. 145 N 8). Im summarischen Verfahren, welches auf das vor- liegende Rechtsöffnungsverfahren Anwendung findet (Art. 251 lit. a ZPO), stehen die Fristen gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO nicht still. Der Hinweis der Vorinstanz auf Art. 145 Abs. 2 ZPO war demnach korrekt. Einen Hinweis auf die Betreibungs- ferien nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG brauchte es nach dem vorstehend Ausgeführten nicht. Im Übrigen erlitt die Gesuchsgegnerin aufgrund eines fehlenden Hinweises auf die Betreibungsferien auch keinen Nachteil. Wie sie zutreffend ausführt (Urk. 86 S. 3 Ziff. 5), endete die Frist zur Erhebung einer Beschwerde infolge der Betrei- bungsferien am 12. August 2024, nachdem ihr der Entscheid am 17. Juli 2024 zu- gestellt worden war. Ihre ergänzende Beschwerde, welche vom 12. August 2024 datiert (Urk. 86), erfolgte damit rechtzeitig und wurde entsprechend auch berück- sichtigt.
- Formulierung des Dispositivs Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 25 S. 9 Ziff. 9) ist nicht erforder- lich, im Dispositiv ausdrücklich festzuhalten, ob das Rechtsöffnungsgesuch gutge- heissen oder abgewiesen wird. Indem die Rechtsöffnung für einen Betrag erteilt wird, wird das Rechtsöffnungsgesuch in diesem Umfang gutgeheissen. - 11 -
- Nichtigkeit Die Gesuchsgegnerin verlangt die Nichtigerklärung des vorinstanzlichen Urteils, des Zahlungsbefehles sowie der Betreibung (Urk. 14 S. 1 f.; Urk. 16 S. 1 f.; Urk. 25 S. 1 f.). Sie bringt jedoch keinerlei Sachumstände vor, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit des angefochtenen Urteils schliessen lassen könnten. Wie bereits in der Verfügung vom 24. Juli 2024 ausgeführt wurde, ist es nicht glaubhaft, dass die Vor- instanz ihr bestätigte, dass das Urteil gefälscht sei (Urk. 19 S. 2). Keinen Nichtig- keitsgrund bildet entgegen ihrer Ansicht (Urk. 16 S. 8 Ziff. 29), dass ihre Anträge im vorinstanzlichen Urteil nicht aufgeführt wurden. Auch wurde alleine dadurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt (Urk. 25 S. 19). Sie zeigt nicht auf, inwiefern ihre Anträge von der Vorinstanz unbehandelt blieben. Was die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls sowie der Betreibung betrifft, führt die Ge- suchsgegnerin ebenfalls nicht aus, inwiefern diesbezüglich ein Nichtigkeitsgrund vorliegen sollte. Es genügt nicht, einzig zu behaupten, dass es entgegen der Be- hauptung der Vorinstanz klare Anhaltspunkte für die Nichtigkeit des Zahlungsbe- fehls gebe (Urk. 25 S. 21), ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 15 E. 4.3) auseinanderzusetzen (oben E. II. 4.1).
- Anträge und Begründung des Rechtsöffnungsgesuch 4.1. Die Gesuchsgegnerin rügt, dass das Rechtsöffnungsgesuch nicht begründet sei und auch keine Anträge enthalte. Indem die Vorinstanz dennoch Rechtsöffnung erteilt habe, verletze sie die Dispositionsmaxime (Urk. 16 S. 8 Ziff. 27 f., S. 9 f. Ziff. 33–36 und S. 13 f.; Urk. 25 S. 9, S. 20 f., S. 23 und S. 25). 4.2. Das Rechtsöffnungsverfahren untersteht gemäss Art. 55 i.V.m. Art. 255 ZPO e contrario der Verhandlungsmaxime. Das bedeutet, dass die gesuchstellende Par- tei ihr Gesuch umfassend zu begründen, das heisst insbesondere alle massgebli- chen Tatsachen vorzubringen und die zulässigen Beweismittel zu nennen und ein- zureichen sowie die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzutun hat. Es geht deshalb auch im Rechtsöffnungsverfahren nicht an, dem Gericht bloss Unterlagen einzureichen, aus denen der entscheidrelevante Sachverhalt "herausgefiltert" wer- - 12 - den kann. Im Einzelnen bestimmt sich nach dem konkreten Einzelfall, wie detailliert und ausführlich die Begründung sein muss. In besonders einfachen Fällen kann auch eine nur sehr knappe Begründung genügen oder auch eine solche, die sich lediglich aus Beilagen ergibt. Dies setzt aber voraus, dass die Beilagen "selbster- klärend" sind, was wiederum voraussetzt, dass jede von ihnen ohne grosse Mühen einer Tatsache(nbehauptung) zugeordnet werden kann. (OGer ZH RT170196 vom
- März 2018 E. 3.3.3; OGer ZH PF190021 vom 8. August 2019 E. V. 5; BSK SchKG-Staehelin, Art. 84 N. 36d, m.w.H.). Im Rechtsöffnungsverfahren wird nicht über den Bestand einer Forderung, sondern nur über den Bestand eines Rechts- öffnungstitels entschieden. Es muss daher kein materieller Sachverhalt, sondern nur der Bestand eines Titels behauptet und bewiesen werden. Dies erfolgt durch die Einreichung des Titels mit der Behauptung, dass dies der Titel für die Rechts- öffnung sei. Diese Behauptung kann implizite erfolgen. Es ist weder erforderlich, den dem Titel zu Grunde liegenden Sachverhalt zu schildern, noch den Inhalt des Titels zu paraphrasieren. Unvollständig und ungenügend ist aber eine solche Be- gründung dann, wenn sich eine Partei wahllos auf verschiedene von ihr einge- reichte Dokumente als Rechtsöffnungstitel stützt, auch auf solche, die dies nicht sein können (BSK SchKG-Staehelin, Art. 84 N 36d). 4.3. Der Gesuchsteller beantragte in seinem Gesuch vom 22. Februar 2024 die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsam- tes Zürich 7 gestützt auf die Verfügung vom 12. Juli 2023. Als Forderungsgrund wurde zudem "Direkte Bundessteuer 2019, Ordnungsbusse, Verfügung vom 12.07.2023" genannt und anschliessend wurden die Forderung von 1'560.– zzgl. 4 % Zins ab dem 6. Dezember 2023, Zins von Fr. 76.90, Zins bis 5. Dezember 2023 von Fr. 24.80 sowie Betreibungskosten von Fr. 73.30 aufgeführt (Urk. 1). Als Beila- gen reichte der Gesuchsteller zunächst den Zahlungsbefehl ein (Urk. 2 = Urk. 3/1), der zu den Pflichtbeilagen gehört (BSK SchKG-Staehelin, Art. 84 N 36a, m.w.H.). Diesem folgen die Bussenverfügung betreffend direkte Bundessteuer 2019 vom
- Februar 2022 (Urk. 3/2) sowie der durch die Gesuchsgegnerin provozierte Ein- spracheentscheid vom 21. Dezember 2022 (Urk. 3/3), woraus sich die im Gesuch verlangte Forderung von Fr. 1'560.– ergibt. Danach kommen das Verwaltungsge- richtsurteil vom 3. April 2023 (Urk. 3/4) und das Bundesgerichtsurteil vom 25. Mai - 13 - 2024 (Urk. 3/5), wobei auf diese beiden Beschwerden der Gesuchsgegnerin nicht eingetreten wurde. Anschliessend kommt die Steuerrechnung vom 12. Juli 2023 betreffend direkte Bundessteuer 2019, Ordnungsbusse, welche die Rechnung vom
- Februar 2022 aufgrund des Einspracheverfahrens vom 21. Dezember 2022 er- setzt und den Bussenbetrag von Fr. 1'560.– sowie den Zins von Fr. 76.90 ausweist (Urk. 3/6). Dieser folgen die Zahlungserinnerung vom 31. August 2023 (Urk. 3/7) sowie die Zahlungsmahnung vom 20. Oktober 2023 (Urk. 3/8), welche auf die Rechnung vom 12. Juli 2023 Bezug nehmen. Den Abschluss bilden die Rechts- kraftbescheinigung betreffend die Rechnung vom 12. Juli 2023 (Urk. 3/9) und ein aufgrund des Rechtsöffnungsgesuchs erstellter Kontoauszug (act. 3/10). Der Ge- suchsteller hat damit eine überlegte Auswahl von Urkunden in deren chronologi- schen Reihenfolge eingereicht. Diese lassen zusammen mit dem Gesuch keine Zweifel offen lassen, auf welcher Grundlage für welchen Betrag in welcher Betrei- bung Rechtsöffnung erteilt werden soll. Der Sachverhalt ist einfach und selbster- klärend. Das Gesuch erweist sich als hinreichend begründet und es liegt ein aus- reichender Antrag vor. Die Vorinstanz hat weder die Dispositions- noch die Ver- handlungsmaxime verletzt.
- Unterzeichnung des Rechtsöffnungsgesuchs 5.1. Die Vorinstanz erwog, das Rechtsöffnungsgesuch sei erkennbar vom kanto- nalen Steueramt Zürich, Dienstabteilung Steuerbezug, eingereicht worden. Es trage sodann auch eine handschriftliche Unterschrift, sei folglich von einem Mitar- beitenden der genannten Dienstabteilung unterzeichnet worden. Die rechtliche Grundlage für die Prozessführungsbefugnis von Mitarbeitenden der Dienstabtei- lung Steuerbezug des Kantonalen Steueramts Zürich ergebe sich sodann aus § 20 lit. c der Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramts (OV KStA). Es handle sich folglich nicht um eine Vertretung im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. c und lit. d ZPO, sondern vielmehr eine Art allgemeine, auf Rechtssatz beruhende Vertretungsbefugnis der Mitarbeitenden des kantonalen Steueramts. Diese müss- ten entsprechend nicht namentlich aufgeführt werden. Es genüge, dass das Ge- such von einem Mitarbeitenden unterzeichnet worden sei. Vor diesem Hintergrund sei das vorliegende Rechtsöffnungsgesuch nicht zu beanstanden (Urk. 15 E. 3.2). - 14 - 5.2. Die Gesuchsgegnerin moniert, es sei von der Vorinstanz nicht begründet wor- den, wie sie zum Schluss komme, dass ein Mitarbeiter der Abteilung Dienstabtei- lung das Rechtsöffnungsgesuch unterschrieben habe. Die Vorinstanz kenne den Namen des Mitarbeiters nicht und habe daher auch nicht überprüfen können, ob jemand mit diesem Namen für den Gesuchsteller arbeite. Es hätte überprüft werden müssen, ob das Gesuch von jemandem unterschrieben worden sei, der dazu auch ermächtigt gewesen sei, was sie bestritten habe (Urk. 16 S. 8 Ziff. 26; Urk. 25 S. 21). 5.3. Es ist völlig unklar, wer aus welchen Gründen im Namen des Gesuchstellers ein gefälschtes Rechtsöffnungsgesuch einreichen und über sämtliche der dem Ge- such beigelegten Unterlagen verfügen sollte, der hierzu nicht berechtigt wäre. Die Gesuchsgegnerin bleibt jegliche Erklärung hierzu schuldig. Für eine Fälschung be- stehen keine Anhaltspunkte.
- Rechtsöffnungstitel 6.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf die Steuer- rechnung des kantonalen Steueramts Zürich vom 12. Juli 2023, in welcher die Ge- suchsgegnerin verpflichtet worden sei, eine Ordnungsbusse von Fr. 1'560.– sowie einen Zins von Fr. 76.90 zu bezahlen. Hintergrund dieser Busse bilde das Einspra- cheverfahren vom 21. Dezember 2022, worin die der Gesuchsgegnerin ursprüng- lich mit Bussenverfügung vom 16. Februar 2022 auferlegte Ordnungsbusse infolge Nichteinreichens der Steuererklärung für das Jahr 2019 auf den Betrag von Fr. 1'560.– reduziert worden sei (Urk. 15 E. 2.1). Die Gesuchsgegnerin wende ein, dass ihr die Steuerrechnung vom 12. Juli 2023 nicht eröffnet worden sei. Ohnehin stelle diese mangels Rechtsmittelbelehrung und Unterschrift keine vollstreckbare Urkunde dar. Auch sei keine Rechtskraft- oder Vollstreckbarkeitsbescheinigung eingereicht worden. Sie mache deshalb geltend, dass hinsichtlich der Steuerrechnung kein Zustellnachweis eingereicht und auch nicht behauptet worden sei, dass diese per Einschreiben erfolgt sei. Schliesslich bestreite sie die Fälligkeit der Forderung (Urk. 15 E. 5.2). - 15 - Entgegen der Behauptung der Gesuchsgegnerin habe der Gesuchsteller vorlie- gend eine Rechtskraftbescheinigung des kantonalen Steueramts Zürich betreffend die Steuerrechnung vom 12. Juli 2023 eingereicht. Die Bescheinigung vermöge eine allenfalls nicht gehörige Eröffnung des Entscheids jedoch nicht zu heilen. Der Gesuchsteller reiche hinsichtlich der Steuerrechnung keinen Zustellnachweis ein. Mit einer Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post nachgewiesen habe er hingegen die Zustellung der Zahlungsmahnung vom 20. Oktober 2023, mit welcher das kantonale Steueramt Zürich die Gesuchsgegnerin darauf aufmerksam gemacht habe, dass die in der Steuerrechnung angesetzte Zahlungsfrist abgelaufen sei. In- wiefern diese Sendungsverfolgung – wie von der Gesuchsgegnerin pauschal be- hauptet – verfälscht sein solle, erhelle nicht, nachdem dieselbe Sendungsverfol- gung auf der Website der Schweizerischen Post in derselben Fassung weiterhin abrufbar sei. Vor diesem Hintergrund hätte es der Gesuchsgegnerin nach Treu und Glauben oblegen, nach Erhalt der Zahlungsmahnung Erkundigungen zur Ord- nungsbusse einzuholen. Sie tue nicht dar, dies getan zu haben. Ihr Untätigbleiben könne nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folglich als Akzept gewertet werden. Die weiteren von der Gesuchsgegnerin gegen die Vollstreckbarkeit vorge- brachten Einwendungen erwiesen sich sodann als haltlos, enthalte die Steuerrech- nung vom 12. Juli 2023 doch auf der zweiten Seite eine Rechtsmittelbelehrung. Als Massenverfügung bedürfe die Steuerrechnung sodann auch keiner Unterschrift (§ 8 i.V.m. 64 StV ZH). Weiter sei unerheblich, ob die Steuerrechnung der Gesuchs- gegnerin als Einschreiben versandt worden sei oder nicht, da es im Kanton Zürich keine rechtlichen Vorschriften zur Versandart von Steuerentscheiden gebe. Schliesslich sei die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass ihr in der Steuer- rechnung eine Zahlungsfrist bis zum 11. August 2023 angesetzt worden sei, die Forderung damit zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 19. De- zember 2023 ohne Weiteres zur Zahlung fällig gewesen sei. Die Steuerrechnung vom 12. Juli 2023 erweise sich folglich als vollstreckbar und stelle damit einen de- finitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar (Urk. 15 E. 5.3 f.). 6.2. Soweit die Gesuchsgegnerin mit ihrer Beschwerde pauschal behauptet, es sei kein Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzten Forderungen von - 16 - Fr. 1'560.– und Fr. 76.90 eingereicht worden (Urk. 16 S. 10 Ziff. 37–40, S. 12 Ziff. 12, S. 13 f.; Urk. 25 S. 9 f.), ohne sich mit den vorstehenden Erwägungen aus- einanderzusetzen, genügt sie ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht (oben E. II. 4.1). Darauf ist nicht weiter einzugehen. 6.3. Soweit sie zudem geltend macht, auf dem Zahlungsbefehl und dem Rechts- öffnungsgesuch würden eine Verfügung vom 12. Juli 2023 genannt, von einer Rechnung sei jedoch keine Rede (Urk. 25 S. 19 f.), ist sie darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Steuerrechnung vom 12. Juli 2023 (Urk. 3/6) um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG handelt. 6.4. Sollte sie mit ihrem weiteren Einwand, der Gesuchsteller habe sein Rechts- öffnungsbegehren nicht auf einen Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022 gestützt (Urk. 25 S. 20), eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes geltend machen, verkennt sie, dass der Gesuchsteller den Einspracheentscheid vom
- Dezember 2022 mit seinem Gesuch einreichte und nach dem oben Ausgeführ- ten (E. III. 4.3) Teil der Begründung bildet. Die Gesuchsgegnerin rügt die Feststel- lung der Vorinstanz, wonach Hintergrund der Steuerrechnung vom 12. Juli 2023 das Einspracheverfahren vom 21. Dezember 2022 bildet, denn auch nicht als un- zutreffend. 6.5. Nicht zu hören ist sie ferner mit ihrer offensichtlich unwahren Behauptung, sie habe den Einspracheentscheid nie erhalten (Urk. 25 S. 20). Da die Gesuchsgeg- nerin aktenkundig den Rechtsmittelweg bis vor Bundesgericht ausschöpfte (vgl. Urk. 3/4; Urk. 3/5), ist die Zustellung des Einspracheentscheids bewiesen. Entspre- chend bedurfte es diesbezüglich auch keines Zustellnachweises. 6.6. Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass ihr die Rechnung vom 12. Juli 2023 so- wie die Mahnung vom 20. Oktober 2023 zugestellt wurden. Die eingereichte Sen- dungsverfolgung betreffend die Mahnung beweise nicht, dass ihr persönlich die Sendung zugestellt worden sei, sondern nur, dass die Sendung irgendjemandem an der genannten Poststelle zugestellt worden sei. Vom Gesuchsteller sei auch nicht einmal behauptet worden, dass ihr die Mahnung zugestellt worden sei, ent- - 17 - sprechend habe es für sie auch nichts zu bestreiten gegeben. Die Sendungsverfol- gung sei eine Fälschung (Urk. 25 S. 23–25). Indem der Gesuchsteller die Mahnung vom 20. Oktober 2023 zusammen mit dem Rechtsöffnungsgesuch einreichte (Urk. 3/8), hat er implizit auch deren Zustellung an die Gesuchsgegnerin behauptet. Der Gesuchsteller reichte zum Beweis der Zu- stellung die Sendungsverfolgung ein (angeheftet an Urk. 3/8). Die Sendung wurde per Einschreiben "R" versendet. Die Aushändigung erfolgt nur gegen Unterschrift oder Zustellgenehmigung. Entsprechend konnte die Sendung keiner anderen Per- son als der Gesuchsgegnerin ausgehändigt werden. Es bestehen daher keine Zweifel, dass der Gesuchsgegnerin die Mahnung vom 20. Oktober 2023 am 25. Ok- tober 2024 an der Poststelle B._____ zugestellt wurde. Demnach ist die Zustellung der Steuerrechnung vom 12. Juli 2023 (Urk. 3/6) – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 15 E. 5.3) – auf den Zeitpunkt der Zustellung der Mahnung zu fin- gieren. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 25 S. 24) hätte sie daher die Möglichkeit gehabt, gegen die Steuerrechnung ein Rechtsmittel einzulegen. Da sie dies unbestrittenermassen nicht getan hat, wurde zu Recht eine Rechtskraftbe- scheinigung ausgestellt (Urk. 3/9) und handelt es sich bei dieser nicht um eine Fäl- schung.
- Prüfung der drei Identitäten 7.1. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz habe die drei Identitäten nicht ge- prüft, was ein klarer Anhaltspunkt für Amtsmissbrauch sei. Sie bestreitet das Vor- liegen sämtlicher Identitäten (Urk. 16 S. 12 Ziff. 6–11). 7.2. Zutreffend ist zwar, dass die Vorinstanz keine Ausführungen zu den drei Iden- titäten machte. Darin liegt jedoch kein Amtsmissbrauch. Die Gesuchsgegnerin be- gründet in ihrer Beschwerde nicht, inwiefern die drei Identitäten nicht gegeben sein sollen, und dies ist auch nicht ersichtlich. Gläubiger aus dem Rechtsöffnungstitel ist der Kanton Zürich, der auch der Betreibende (und Rechtsöffnungsersuchende) ist. Als Schuldnerin aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt sich die Gesuchsgegnerin, welche die Betriebene ist. Auch stimmen die in Betreibung gesetzten Forderungen - 18 - mit denjenigen überein, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergeben (vgl. Urk. 1; Urk. 2; Urk. 3/4; Urk. 3/6).
- Verjährung Die Gesuchsgegnerin behauptet, wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 15 E. 6.1.1), dass die Forderungen verjährt seien (Urk. 25 S. 23). Auf die diesbezüglichen Erwägun- gen der Vorinstanz (Urk. 15 E. 6.1.2 f.) geht sie jedoch mit keinem Wort ein und kommt somit ihrer Rügepflicht nicht nach (oben E. II. 4.1). Damit hat es sein Be- wenden.
- Fälschung der Dokumente Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, die Echtheit von sämtlichen einge- reichten Unterlagen bestritten zu haben, verkennt sie, dass es an ihr gewesen wäre, aufzuzeigen inwiefern eine Fälschung vorliegen sollte, worauf sie auch die Vorinstanz hingewiesen hatte (Urk. 15 E. 6.3). Offensichtlich haltlos ist zudem ihr Einwand, der Gesuchsteller habe nicht einmal behauptet, dass die eingereichten Unterlagen echt seien. Es erschliesst sich nicht, weshalb der Gesuchsteller ge- fälschte Unterlagen einreichen sollte. Eine explizite Behauptung deren Echtheit ist nicht erforderlich.
- Verzugszinsen 10.1.Die Vorinstanz erwog, der vom Gesuchsteller geltend gemachte Verzugszins finde seine Grundlage in Art. 185 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 164 Abs. 1 DBG sowie der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über Fäl- ligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer samt Anhang für das entspre- chende Kalenderjahr, wobei gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c der Verordnung des EFD über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer die Zinspflicht 30 Tage nach der Zustellung von Verfügungen über Bussen und Kosten im Sinne von Art. 185 DBG beginne. Nachdem der Gesuchsteller vorliegend weder einen Nach- weis der Zustellung der Steuerrechnung eingereicht habe noch dargelegt habe, wie sich der aufgelaufene Verzugszins zusammensetze, sei der laufende Verzugszins - 19 - erst ab Zustellung der Zahlungsmahnung vom 20. Oktober 2023, mithin ab dem
- Oktober 2023 ausgewiesen (Urk. 15 E. 7.2). 10.2.Die Gesuchsgegnerin rügt eine Verletzung der Dispositionsmaxime. Der Ge- suchsteller habe in seinem Rechtsöffnungsgesuch erst Verzugszinsen ab dem
- Dezember 2023 und nicht bereits ab dem 25. Oktober 2023 beantragt (Urk. 25 S. 26). 10.3.Zutreffend ist, dass der Gesuchsteller in seinem Rechtsöffnungsbegehren die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 1'560.– zuzüglich Zins von 4 % ab 6. Dezember 2023 verlangte. Zusätzlich verlangte er jedoch auch Fr. 24.80 für Zinsen bis zum 5. Dezember 2024 (Urk. 1). Entsprechend liegt keine Verletzung der Dispositionsmaxime vor. Allerdings geriet die Gesuchsgegnerin nicht bereits mit der Zustellung der Mahnung vom 20. Oktober 2023 in Verzug. Wie gezeigt (oben E. III. 6.5), ist die Zustellung der Steuerrechnung vom 12. Juli 2023 auf den Zeitpunkt der Zustellung der Mahnung, mithin den 25. Oktober 2023 (Urk. 3/8) zu fingieren. Die 30-tägige Zahlungsfrist endete somit erst am 24. November 2023, womit der Verzug am 25. November 2023 eintrat. Entsprechend sind für die Verzugszinsen erst ab diesem Zeitpunkt definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
- Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1.Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– fest und auferlegte sie der unterliegenden Gesuchsgegnerin (Urk. 15 S. 10). 11.2.Die Gesuchsgegnerin macht geltend, es sei ihr ohne Grund die Entscheidge- bühr von Fr. 500.– auferlegt worden, obwohl der Gesuchsteller Kostenfreiheit ge- niesse. Zudem habe dieser die Kostenauferlegung an sie nicht beantragt. Die Ent- scheidgebühr sei daher auf Fr. 0.– festzulegen, eventualiter seien die Kosten der Gerichtskasse aufzuerlegen (Urk. 25 S. 10 Ziff. 10). 11.3.Gemäss Art. 105 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten, wozu u.a. die Ent- scheidgebühr gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b ZPO), von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Eines Parteiantrags bedarf es demnach nicht. Es trifft zwar zu, dass dem Gesuchsteller nach § 200 lit. a GOG/ZH keine Kosten aufzuerlegen - 20 - sind. Dennoch sind die Gerichtskosten festzusetzen, da das Rechtsöffnungsver- fahren nicht kostenlos ist, auch wenn der Kanton Prozesspartei ist (vgl. Art. 114 ZPO). Die Gesuchsgegnerin hat zudem bezüglich Kostenbefreiung keinen An- spruch auf Gleichbehandlung (vgl. Art. 116 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Kosten sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei ein geringfügiges Unterliegen oder Obsiegen im Umfang von einigen Prozenten im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht berücksichtigt wird (BGer 4A_54/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.1 und E. 5.4.; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 106 N 9). Das vorinstanzliche Urteil ist im Hauptpunkt vollumfänglich zu bestä- tigen und lediglich bezüglich der Verzugszinsen anzupassen. Nachdem Zinsen bei der Streitwertberechnung, welche für die Frage des Obsiegens in vermögensrecht- lichen Angelegenheiten wesentlich ist, nicht berücksichtigt werden (Art. 91 Abs.1 ZPO), die Zinsen ohnehin einen vernachlässigbaren Teil der Forderung darstellen und auch der Klärung der damit zusammenhängenden Fragen prozessual geringe Bedeutung zukam, erweist sich die erstinstanzliche Regelung der Kostenfolgen trotz teilweiser Korrektur des Urteils nach wie vor als zutreffend. Entsprechend hat die Gesuchsgegnerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten des vorinstanzli- chen Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Somit hat es bei den erstinstanz- lichen Kostenfolgen zu bleiben. 11.4.Nicht gefolgt werden kann der Gesuchsgegnerin, wenn sie moniert, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz einen Antrag auf Parteientschädigung abweise, ob- wohl kein Antrag gestellt worden sei (Urk. 25 S. 25). In seinem Rechtsöffnungsge- such vom 22. Februar 2024 beantragte der Gesuchsteller den Entscheid unter Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin (Urk. 1). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens
- Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'560.– in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und infolge ihres nahezu vollständigen Un- terliegens (oben E. III. 11.3) der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Die Entscheidge- - 21 - bühr ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchsgegnerin in der Höhe von Fr. 450.– (Urk. 27) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
- Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. Juni 2024 auf- gehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2023, für Fr. 1'560.– nebst Zins zu 4 % seit 25. November 2023, Fr. 76.90. Im Mehrbetrag wird das Gesuch abgewiesen."
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigung zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 22 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'560.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ib
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240103-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 10. Dezember 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gsuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. Juni 2024 (EB240266-L)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 machte der Gesuchsteller und Beschwer- degegner das vorliegende Rechtsöffnungsverfahren bei der Vorinstanz hängig (Urk. 1). Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefoch- tenen Entscheids entnommen werden (Urk. 15 E. 1). Mit Urteil vom 20. Juni 2024 entschied die Vorinstanz (Urk. 11 S. 10 f. = Urk. 15 S. 10 f.) das Folgende: "1. Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2023, für Fr. 1'560.– nebst Zins zu 4 % seit 25. Oktober 2023, Fr. 76.90. Im Mehrumfang wird das Gesuch abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird der Gesuchsgegnerin auf- erlegt. Sie wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen.
3. Der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung wird abge- wiesen.
4. Der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Parteientschädigung wird ab- gewiesen.
5. (Schriftliche Mitteilung)
6. (Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 10 Tage, Hinweis kein Fristen- stillstand gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO)"
2. Die Vorinstanz versandte das Urteil an die Gesuchsgegnerin und Beschwer- deführerin (fortan Gesuchsgegnerin) am 27. Juni 2024. Dieses konnte ihr jedoch nicht zugestellt werden, weshalb am 19. Juli 2024 Nachforschungen in die Wege geleitet wurden (vgl. Urk. 13; Sendungsnummer 2. Am 17. Juli 2024 erhielt die Ge- suchsgegnerin das Urteil vom Betreibungsamt Zürich 7 (Urk. 14 S. 1; Urk. 16 S, 7 Ziff. 19).
3. Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 (Datum des Poststempels: 21. Juli 2024) erhob die Gesuchsgegnerin dagegen Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 14 S. 1 f.): "1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen.
- 3 - 2 - Die Zustellung der Urteil vom 20. Juni 2024 im Bezug auf EB240266 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 3 - Der Urteil vom 20. Juni 2024 im Bezug auf EB240266 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben. 4 - Dispositiv 1 des Urteil vom 20. Juni 2024 im Bezug auf EB240266 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und das unbegründeten Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 5 - Rechtsöffnungsgesuch im Bezug auf Forderung 1 eine Forderung von CHF1560.00 nebst Zins zu 4% seit 6. Dezember 2023 sei ab- zuweisen, soweit es einzutreten ist. 6 - Rechtsöffnungsgesuch im Bezug auf Forderung 2 eine Forderung von CHF76.90 sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 7 - Rechtsöffnungsgesuch im Bezug auf Forderung 3 eine Forderung von CH24.80 sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 8 - Rechtsöffnungsgesuch im Bezug auf Forderung 3 eine Forderung von CHF73.30 sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 9 - Dispositiv 1 des Urteil vom 20. Juni 2024 im Bezug auf EB240266 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Entscheidgebühr von CHF300 sei auf CHF0 zu reduzieren. Eventuell sei der Ent- scheidgebühr dem Beschwerdegegnerin bzw die Gerichtskasse aufzuerlegen. 10 - Der Zahlungsbefehl im Bezug auf Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass der Zahlungsbefehl im Bezug auf Betreibung 1 nichtig sei. 11 - Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw Be- treibung 1 sei nichtig. 12 - Ein Betreibungsauszug der Gesuchstellerin sei beizuziehen. 13 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerinnen." Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 reichte die Gesuchsgegnerin eine ergänzende Be- schwerde ein, mit welcher sie folgende Anträge stellte (Urk. 16 S. 1 f.): "1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 - Die Zustellung der Urteil vom 20. Juni 2024 im Bezug auf EB240266 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vor- instanz sei gerichtlich anzuweisen, den Urteil vom 20. Juni 2024 erneut mit Rechtsmittelbelehrung bezüglich der Fristen während der Gerichtsferien bzw Betreibungsferien erneut mir zu erteilen. 3 - Der Urteil vom 20. Juni 2024 im Bezug auf EB240266 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beurteilung in der Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.
- 4 - 4 - Dispositiv 1 des Urteil vom 20. Juni 2024 im Bezug auf EB240266 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und das unbegründeten Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 5 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass keine vollstreckbare Urkunde von der Gesuchstellerin im Bezug auf eine Forderung von CHF1560.00 eingereicht wurde. Es sei gerichtlich festzustellen, dass keine Rechtsbegehren von der Gesuchstellerin der Vor- instanz erteilt wurde im Bezug auf eine Forderung von CHF1560.00. Rechtsöffnungsgesuch im Bezug auf Forderung 1 eine Forderung von CHF1560.00 nebst Zins zu 4% seit 6. Dezem- ber 2023 sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 6 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass keine vollstreckbare Urkunde von der Gesuchstellerin im Bezug auf eine Forderung von CHF76.90 eingereicht wurde. Es sei gerichtlich festzustellen, dass keine Rechtsbegehren von der Gesuchstellerin der Vorinstanz er- teilt wurde im Bezug auf eine Forderung von CHF76.90. Rechtsöff- nungsgesuch im Bezug auf Forderung 2 eine Forderung von CHF76.90 sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 7 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass keine vollstreckbare Urkunde von der Gesuchstellerin im Bezug auf eine Forderung von CH24.80 eingereicht wurde. Es sei gerichtlich festzustellen, dass keine Rechtsbegehren von der Gesuchstellerin der Vorinstanz erteilt wurde im Bezug auf eine Forderung von CH24.80. Rechtsöff- nungsgesuch im Bezug auf Forderung 3 eine Forderung von CH24.80 sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 8 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass keine vollstreckbare Urkunde von der Gesuchstellerin im Bezug auf eine Forderung von CHF73.30 eingereicht wurde. Es sei gerichtlich festzustellen, dass keine Rechtsbegehren von der Gesuchstellerin der Vorinstanz er- teilt wurde im Bezug auf eine Forderung von CHF73.30. Rechtsöff- nungsgesuch im Bezug auf Forderung 3 eine Forderung von CHF73.30 sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. 9 - Dispositiv 1 des Urteil vom 20. Juni 2024 im Bezug auf EB240266 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Entscheidgebühr von CHF300 sei auf CHF0 zu reduzieren Eventuell sei der Ent- scheidgebühr dem Beschwerdegegnerin bzw die Gerichtskasse aufzulegen. 10 - Der Zahlungsbefehl im Bezug auf Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw es sei gerichtlich festzustellen, dass der Zahlungsbefehl im Bezug auf Betreibung 1 nichtig sei. 11 - Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben bzw Be- treibung 1 sei nichtig. 12 - Das Betreibungsamt Kreis 1 sei gerichtlich anzuweisen, ein Betrei- bungsauszug der Gesuchstellerin zur Verfügung zu stellen.
- 5 - 13 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchgegnerinnen." Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 wurde ihr Gesuch um Erteilung der aufschieben- den Wirkung abgewiesen (Urk. 19). Sodann wurde der Gesuchsgegnerin mit Ver- fügung vom 8. August 2024 Frist angesetzt, um für die Kosten des Beschwerde- verfahrens einen Vorschuss von Fr. 450.– zu leisten, welcher fristgerecht einging (Urk. 21; Urk. 27). Mit Eingabe vom 12. August 2024 reichte die Gesuchsgegnerin erneut eine ergänzende Beschwerde mit denselben Anträgen wie in der Eingabe vom 22. Juli 2024 ein (Urk. 25). Darin ersuchte sie unter Bezugnahme auf die Ver- fügung vom 24. Juli 2024 erneut um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 25 S. 1 Antrag 1) und darum, dass das Betreibungsamt Kreis 1 gerichtlich anzuweisen sei, einen Betreibungsregisterauszug des Gesuchstellers zur Verfügung zu stellen und zu bestätigen, dass dieser zahlungsunfähig sowie zahlungsunwillig sei (Urk. 25 S. 2 Antrag 12). Mit Verfügung vom 15. August 2024 wurde auf dieses Wiederer- wägungsgesuch betreffend aufschiebende Wirkung nicht eingetreten. Ferner wurde Antrag 12 abgewiesen (Urk. 28). Mit Verfügung vom 22. August 2024 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 29). Die Beschwerdeantwort, mit welcher der Gesuchsteller beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin, datiert vom 2. Septem- ber 2024 (Urk. 30). Mit Verfügung vom 3. September 2024 wurde der Klägerin Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 33). Am
12. September 2024 (Datum des Poststempels) reichte der Gesuchsteller eine wei- tere Eingabe ein (Urk. 34), welche der Gesuchsgegnerin am 13. September 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 35; Prot. II S. 10). Die Gesuchsgegnerin liess sich zur Beschwerdeantwort mit Eingabe vom 26. September 2024 vernehmen (Urk. 36). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 wurde der Gesuchsgegnerin auf deren Antrag hin (Urk. 38) Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur Eingabe des Gesuchstellers vom 11. September 2024 (Urk. 34) angesetzt (Urk. 39). Mit Ein- gabe vom 7. November 2024 stellte die Gesuchsgegnerin ein Ausstandsgesuch gegen Oberrichter lic. iur. A. Huizinga (Urk. 41), welches mit Beschluss vom 18. No- vember 2024 abgewiesen wurde (Urk. 43). Die Eingabe der Gesuchsgegnerin vom
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26. September 2024 (Urk. 36) wurde dem Gesuchsteller am 20. November 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 45; Prot. II S. 14). Weitere Eingaben der Parteien er- folgten nicht. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–13). Das Ver- fahren ist spruchreif.
4. Da in der Beschwerdeschrift vom 22. Juli 2024 (Urk. 16) lediglich Ergänzun- gen vorgenommen wurden und im Übrigen mit der Beschwerdeschrift vom 19. Juli 2024 (Urk. 14) übereinstimmt, wird Letztere nachfolgend nicht mehr erwähnt. Zu- dem ist auf die im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen der Parteien nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. II. Prozessuales 1.1. Der Gesuchsteller stellt die Prozessfähigkeit der Gesuchsgegnerin in Frage (Urk. 30 S. 4; Urk. 34). Die Prozessfähigkeit ist Prozessvoraussetzung und von Amtes wegen zu überprüfen (Art. 59 Abs. 2 lit. c und Art. 60 ZPO). Gemäss Art. 67 Abs. 1 ZPO ist prozessfähig, wer handlungsfähig (Art. 13 ZGB), also volljährig (Art. 14 ZGB) und urteilsfähig (Art. 16 ZGB) ist. Die Urteilsfähigkeit ist dabei eine relative und muss im Hinblick auf den konkreten Prozessgegenstand gegeben sein (BSK ZPO-Techino, Art. 67 N 4). Die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handeln
i. S. v. Art. 16 ZGB fehlt dem sog. psychopathischen Querulanten, das heisst beim Menschen, dessen abnorme Reaktionen auf eine psychisch krankhafte Persönlich- keitsentwicklung zurückzuführen sind und der das eigene, meist falsch beurteilte Recht in übertriebener und rücksichtsloser Art und mit Rechtsbehelfen durchzuset- zen versucht, die in keinem angemessenen Verhältnis zum erreichbaren Ziel ste- hen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Prozessfähigkeit, soweit der Vorwurf der psychopathischen Querulanz im Raum steht, grundsätzlich durch ein medizinisches Gutachten zu klären. Ausnahmsweise kann von einem Gutach- ten abgesehen werden, wenn "das langjährige, allgemein bekannte prozessuale Verhalten der Partei zum zwingenden Schluss führt, dass die fraglichen Handlun- gen auf keinerlei vernünftigen Überlegungen mehr beruhen, sondern schlechter- dings nur noch als Erscheinungsform einer schweren psychischen Störung gewür-
- 7 - digt werden können". Eine Querulanz, die in ihren Wirkungen die Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB ausschliesst, darf indessen nicht leichthin bejaht werden. Nicht jeder, der sein vermeintliches Recht hartnäckig mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und gelegentlich unter Missachtung des gebotenen Anstandes durchzusetzen versucht und auf diese Weise die Geduld von Gerichten und Behör- den über Gebühr in Anspruch nimmt, gilt als psychopathischer Querulant (BGE 118 Ia 236 E. 2b, mit Hinweis auf BGE 98 Ia 324 E. 3). Das gute Funktionieren der Justiz lässt sich auf andere Weise sicherstellen, so zum Beispiel dadurch, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben ohne Weiteres zurückge- schickt werden (Art. 132 Abs. 3 ZPO) oder dass für mutwillige Prozessführung eine Ordnungsbusse ausgesprochen wird (Art. 128 Abs. 3 ZPO; BGer 5A_88/2013 vom
21. Mai 2013 E. 3.3.2). 1.2. Es trifft zwar zu, dass die Eingaben der Gesuchsgegnerin querulatorische Züge aufweisen. So bringt sie unter anderem immer wieder dieselben – aussichts- losen – Argumente vor, wie dass sämtliche Dokumente gefälscht und nichtig seien, ihr Entscheide, Rechnungen und Mahnungen nie zugestellt worden seien und es an vollstreckbaren Entscheiden im Sinne von Art. 80 SchKG fehle. Dass ihr Han- deln auf keinerlei vernünftigen Überlegungen mehr beruht, kann jedoch – zumin- dest für den vorliegenden Prozess – nicht gesagt werden. So geht sie auf die Ein- zelheiten des vorliegenden Verfahrens ein und stellt u.a. zutreffend fest, dass ihr das angefochtene Urteil nicht von der Vorinstanz und während den Betreibungsfe- rien zugestellt wurde, auch wenn sie daraus die falschen Folgen ableitet (dazu un- ten E. III. 1). Ebenfalls erweist sich – wie noch zu zeigen sein wird (unten E. III. 10)
– ihre Rüge betreffend die Verzugszinsen als teilweise begründet. Eine Prozessun- fähigkeit liegt für das vorliegende Verfahren nicht vor.
2. Die Gesuchsgegnerin beantragt die Aufhebung des gesamten angefochtenen Urteils. In diesem wurde das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers hinsicht- lich der Verzugszinse bis zum 24. Oktober 2023 sowie der Betreibungskosten von Fr. 73.30 abgewiesen. Die Gesuchsgegnerin ist daher in diesem Umfang durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert und hat damit an dessen Aufhebung kein
- 8 - schutzwürdiges Interesse, weshalb insoweit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO).
3. Die Gesuchsgegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme zur Beschwerdeant- wort vom 26. September 2024, dass die Vollstreckbarkeitsbescheinigung der Vor- instanz vom 2. August 2024 für nichtig zu erklären und aufzuheben sei (Urk. 36 S. 2). Nachdem sie hierfür am gleichen Tag eine separate Beschwerde erhoben hat und dafür ein eigenes Beschwerdeverfahren angelegt wurde (RT240145-O), ist hierauf im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. 4.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- zusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. Novem- ber 2017 E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016 E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016 E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grund- legende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Sodann sind im Beschwerde- verfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 4.2. Soweit die Gesuchsgegnerin in ihren Beschwerdeschriften diverse rechtliche Ausführungen macht, ohne Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu nehmen bzw. ohne eine konkrete und begründete Rüge zu erheben (Urk. 16 S. 3 Ziff. 1 und 4, S. 4 Ziff. 5–7, S. 5 Ziff. 10–13, S. 6 Ziff. 14 und 16 f., S. 10 Ziff. 1 f. und S. 11 Ziff. 3 f.; Urk. 25 S. 4 Ziff. 1 und 4, S. 5 Ziff. 5–7, S. 6 Ziff. 10–13, S. 7 Ziff. 14 und 16–18 und S. 8 Ziff. 1 f.), genügt dies den vorstehend aufgezeigten Begründungs- anforderungen nicht. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. Dasselbe gilt
- 9 - auch für ihre pauschalen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör (Urk. 16 S. 3 Ziff. 3; Urk. 25 S. 4 Ziff. 3 und S. 10), von Art. 5 Abs. 1–4 BV (Urk. 16 S. 4 Ziff. 8 f.; Urk. 25 S. 5 Ziff. 8 f.) sowie des Willkürverbots (Urk. 16 S. 3 Ziff. 2 f.; Urk. 25 S. 4 Ziff. 3 f.). Die Klägerin unterlässt es, konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen und Grundsätze verletzt haben soll. Ebenso wenig ist auf ihren offensichtlich haltlosen Vorwurf, das vorinstanzliche Ur- teil sei weitschweifig und in keiner Art und Weise begründet (Urk. 16 S. 6 Ziff. 15; Urk. 25 S. 7 Ziff. 15), weiter einzugehen. III. Beurteilung der Beschwerde
1. Zustellung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung 1.1. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Zustellung durch das Betreibungsamt am
17. Juli 2024 und damit während den Betreibungsferien sei verboten und daher ungültig. Die Vorinstanz habe ihr das Urteil mit der korrekten Rechtsmittelbeleh- rung, d.h. samt Hinweis auf die Betreibungsferien deshalb nochmals zuzustellen (Urk. 16 S. 1, S. 7 Ziff. 20 f.; Urk. 25 S. 3 Ziff. 2–6 und S. 8 Ziff. 1–3). 1.2. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin führt die Vornahme einer Betrei- bungshandlung – wie vorliegend die Zustellung des Rechtsöffnungsentscheids – während den Betreibungsferien (Art. 56 Ziff. 2 SchKG) nicht zur Ungültigkeit der entsprechenden Handlung; vielmehr entfaltet sie ihre Wirkungen erst am ersten Tag nach Ablauf der Betreibungsferien (BSK SchKG-Schmid/Bauer, Art. 56 N 51, m.w.H.; vgl. auch OGer ZH RT190004 vom 30. Januar 2019 E. 3.1). Wie zudem bereits in der Verfügung vom 24. Juli 2024 ausgeführt wurde, kann sich die Ge- suchsgegnerin nicht darauf berufen, der Entscheid sei ihr von der falschen Behörde zugestellt worden (Urk. 80; BSK ZPO-Gschwend, Art. 138 N 27). Das angefochtene Urteil wurde ihr somit gültig am 17. Juli 2024 zugestellt. Eine erneute Zustellung durch die Vorinstanz hat nicht zu erfolgen. Ferner ist auch die Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Auf die Betreibungsferien gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG muss nicht extra hingewie- sen werden, da diese – wie auch die Gerichtsferien gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO –
- 10 - von Gesetzes wegen gelten. So sieht auch Art. 145 Abs. 3 ZPO vor, dass nur auf die Nichtgeltung der Fristenstillstände gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO hinzuweisen ist. Selbst wenn jedoch ein entsprechender Hinweis fehlt, führt dies nicht zur Nich- tigkeit des Entscheids, sondern einzig dazu, dass den Parteien aus dem fehlenden Hinweis keine Nachteile erwachsen dürfen; mit anderen Worten die Frist stillsteht (BSK ZPO-Benn, Art. 145 N 8). Im summarischen Verfahren, welches auf das vor- liegende Rechtsöffnungsverfahren Anwendung findet (Art. 251 lit. a ZPO), stehen die Fristen gemäss Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO nicht still. Der Hinweis der Vorinstanz auf Art. 145 Abs. 2 ZPO war demnach korrekt. Einen Hinweis auf die Betreibungs- ferien nach Art. 56 Ziff. 2 SchKG brauchte es nach dem vorstehend Ausgeführten nicht. Im Übrigen erlitt die Gesuchsgegnerin aufgrund eines fehlenden Hinweises auf die Betreibungsferien auch keinen Nachteil. Wie sie zutreffend ausführt (Urk. 86 S. 3 Ziff. 5), endete die Frist zur Erhebung einer Beschwerde infolge der Betrei- bungsferien am 12. August 2024, nachdem ihr der Entscheid am 17. Juli 2024 zu- gestellt worden war. Ihre ergänzende Beschwerde, welche vom 12. August 2024 datiert (Urk. 86), erfolgte damit rechtzeitig und wurde entsprechend auch berück- sichtigt.
2. Formulierung des Dispositivs Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 25 S. 9 Ziff. 9) ist nicht erforder- lich, im Dispositiv ausdrücklich festzuhalten, ob das Rechtsöffnungsgesuch gutge- heissen oder abgewiesen wird. Indem die Rechtsöffnung für einen Betrag erteilt wird, wird das Rechtsöffnungsgesuch in diesem Umfang gutgeheissen.
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3. Nichtigkeit Die Gesuchsgegnerin verlangt die Nichtigerklärung des vorinstanzlichen Urteils, des Zahlungsbefehles sowie der Betreibung (Urk. 14 S. 1 f.; Urk. 16 S. 1 f.; Urk. 25 S. 1 f.). Sie bringt jedoch keinerlei Sachumstände vor, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit des angefochtenen Urteils schliessen lassen könnten. Wie bereits in der Verfügung vom 24. Juli 2024 ausgeführt wurde, ist es nicht glaubhaft, dass die Vor- instanz ihr bestätigte, dass das Urteil gefälscht sei (Urk. 19 S. 2). Keinen Nichtig- keitsgrund bildet entgegen ihrer Ansicht (Urk. 16 S. 8 Ziff. 29), dass ihre Anträge im vorinstanzlichen Urteil nicht aufgeführt wurden. Auch wurde alleine dadurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt (Urk. 25 S. 19). Sie zeigt nicht auf, inwiefern ihre Anträge von der Vorinstanz unbehandelt blieben. Was die Nichtigkeit des Zahlungsbefehls sowie der Betreibung betrifft, führt die Ge- suchsgegnerin ebenfalls nicht aus, inwiefern diesbezüglich ein Nichtigkeitsgrund vorliegen sollte. Es genügt nicht, einzig zu behaupten, dass es entgegen der Be- hauptung der Vorinstanz klare Anhaltspunkte für die Nichtigkeit des Zahlungsbe- fehls gebe (Urk. 25 S. 21), ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 15 E. 4.3) auseinanderzusetzen (oben E. II. 4.1).
4. Anträge und Begründung des Rechtsöffnungsgesuch 4.1. Die Gesuchsgegnerin rügt, dass das Rechtsöffnungsgesuch nicht begründet sei und auch keine Anträge enthalte. Indem die Vorinstanz dennoch Rechtsöffnung erteilt habe, verletze sie die Dispositionsmaxime (Urk. 16 S. 8 Ziff. 27 f., S. 9 f. Ziff. 33–36 und S. 13 f.; Urk. 25 S. 9, S. 20 f., S. 23 und S. 25). 4.2. Das Rechtsöffnungsverfahren untersteht gemäss Art. 55 i.V.m. Art. 255 ZPO e contrario der Verhandlungsmaxime. Das bedeutet, dass die gesuchstellende Par- tei ihr Gesuch umfassend zu begründen, das heisst insbesondere alle massgebli- chen Tatsachen vorzubringen und die zulässigen Beweismittel zu nennen und ein- zureichen sowie die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzutun hat. Es geht deshalb auch im Rechtsöffnungsverfahren nicht an, dem Gericht bloss Unterlagen einzureichen, aus denen der entscheidrelevante Sachverhalt "herausgefiltert" wer-
- 12 - den kann. Im Einzelnen bestimmt sich nach dem konkreten Einzelfall, wie detailliert und ausführlich die Begründung sein muss. In besonders einfachen Fällen kann auch eine nur sehr knappe Begründung genügen oder auch eine solche, die sich lediglich aus Beilagen ergibt. Dies setzt aber voraus, dass die Beilagen "selbster- klärend" sind, was wiederum voraussetzt, dass jede von ihnen ohne grosse Mühen einer Tatsache(nbehauptung) zugeordnet werden kann. (OGer ZH RT170196 vom
12. März 2018 E. 3.3.3; OGer ZH PF190021 vom 8. August 2019 E. V. 5; BSK SchKG-Staehelin, Art. 84 N. 36d, m.w.H.). Im Rechtsöffnungsverfahren wird nicht über den Bestand einer Forderung, sondern nur über den Bestand eines Rechts- öffnungstitels entschieden. Es muss daher kein materieller Sachverhalt, sondern nur der Bestand eines Titels behauptet und bewiesen werden. Dies erfolgt durch die Einreichung des Titels mit der Behauptung, dass dies der Titel für die Rechts- öffnung sei. Diese Behauptung kann implizite erfolgen. Es ist weder erforderlich, den dem Titel zu Grunde liegenden Sachverhalt zu schildern, noch den Inhalt des Titels zu paraphrasieren. Unvollständig und ungenügend ist aber eine solche Be- gründung dann, wenn sich eine Partei wahllos auf verschiedene von ihr einge- reichte Dokumente als Rechtsöffnungstitel stützt, auch auf solche, die dies nicht sein können (BSK SchKG-Staehelin, Art. 84 N 36d). 4.3. Der Gesuchsteller beantragte in seinem Gesuch vom 22. Februar 2024 die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsam- tes Zürich 7 gestützt auf die Verfügung vom 12. Juli 2023. Als Forderungsgrund wurde zudem "Direkte Bundessteuer 2019, Ordnungsbusse, Verfügung vom 12.07.2023" genannt und anschliessend wurden die Forderung von 1'560.– zzgl. 4 % Zins ab dem 6. Dezember 2023, Zins von Fr. 76.90, Zins bis 5. Dezember 2023 von Fr. 24.80 sowie Betreibungskosten von Fr. 73.30 aufgeführt (Urk. 1). Als Beila- gen reichte der Gesuchsteller zunächst den Zahlungsbefehl ein (Urk. 2 = Urk. 3/1), der zu den Pflichtbeilagen gehört (BSK SchKG-Staehelin, Art. 84 N 36a, m.w.H.). Diesem folgen die Bussenverfügung betreffend direkte Bundessteuer 2019 vom
16. Februar 2022 (Urk. 3/2) sowie der durch die Gesuchsgegnerin provozierte Ein- spracheentscheid vom 21. Dezember 2022 (Urk. 3/3), woraus sich die im Gesuch verlangte Forderung von Fr. 1'560.– ergibt. Danach kommen das Verwaltungsge- richtsurteil vom 3. April 2023 (Urk. 3/4) und das Bundesgerichtsurteil vom 25. Mai
- 13 - 2024 (Urk. 3/5), wobei auf diese beiden Beschwerden der Gesuchsgegnerin nicht eingetreten wurde. Anschliessend kommt die Steuerrechnung vom 12. Juli 2023 betreffend direkte Bundessteuer 2019, Ordnungsbusse, welche die Rechnung vom
16. Februar 2022 aufgrund des Einspracheverfahrens vom 21. Dezember 2022 er- setzt und den Bussenbetrag von Fr. 1'560.– sowie den Zins von Fr. 76.90 ausweist (Urk. 3/6). Dieser folgen die Zahlungserinnerung vom 31. August 2023 (Urk. 3/7) sowie die Zahlungsmahnung vom 20. Oktober 2023 (Urk. 3/8), welche auf die Rechnung vom 12. Juli 2023 Bezug nehmen. Den Abschluss bilden die Rechts- kraftbescheinigung betreffend die Rechnung vom 12. Juli 2023 (Urk. 3/9) und ein aufgrund des Rechtsöffnungsgesuchs erstellter Kontoauszug (act. 3/10). Der Ge- suchsteller hat damit eine überlegte Auswahl von Urkunden in deren chronologi- schen Reihenfolge eingereicht. Diese lassen zusammen mit dem Gesuch keine Zweifel offen lassen, auf welcher Grundlage für welchen Betrag in welcher Betrei- bung Rechtsöffnung erteilt werden soll. Der Sachverhalt ist einfach und selbster- klärend. Das Gesuch erweist sich als hinreichend begründet und es liegt ein aus- reichender Antrag vor. Die Vorinstanz hat weder die Dispositions- noch die Ver- handlungsmaxime verletzt.
5. Unterzeichnung des Rechtsöffnungsgesuchs 5.1. Die Vorinstanz erwog, das Rechtsöffnungsgesuch sei erkennbar vom kanto- nalen Steueramt Zürich, Dienstabteilung Steuerbezug, eingereicht worden. Es trage sodann auch eine handschriftliche Unterschrift, sei folglich von einem Mitar- beitenden der genannten Dienstabteilung unterzeichnet worden. Die rechtliche Grundlage für die Prozessführungsbefugnis von Mitarbeitenden der Dienstabtei- lung Steuerbezug des Kantonalen Steueramts Zürich ergebe sich sodann aus § 20 lit. c der Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramts (OV KStA). Es handle sich folglich nicht um eine Vertretung im Sinne von Art. 68 Abs. 2 lit. c und lit. d ZPO, sondern vielmehr eine Art allgemeine, auf Rechtssatz beruhende Vertretungsbefugnis der Mitarbeitenden des kantonalen Steueramts. Diese müss- ten entsprechend nicht namentlich aufgeführt werden. Es genüge, dass das Ge- such von einem Mitarbeitenden unterzeichnet worden sei. Vor diesem Hintergrund sei das vorliegende Rechtsöffnungsgesuch nicht zu beanstanden (Urk. 15 E. 3.2).
- 14 - 5.2. Die Gesuchsgegnerin moniert, es sei von der Vorinstanz nicht begründet wor- den, wie sie zum Schluss komme, dass ein Mitarbeiter der Abteilung Dienstabtei- lung das Rechtsöffnungsgesuch unterschrieben habe. Die Vorinstanz kenne den Namen des Mitarbeiters nicht und habe daher auch nicht überprüfen können, ob jemand mit diesem Namen für den Gesuchsteller arbeite. Es hätte überprüft werden müssen, ob das Gesuch von jemandem unterschrieben worden sei, der dazu auch ermächtigt gewesen sei, was sie bestritten habe (Urk. 16 S. 8 Ziff. 26; Urk. 25 S. 21). 5.3. Es ist völlig unklar, wer aus welchen Gründen im Namen des Gesuchstellers ein gefälschtes Rechtsöffnungsgesuch einreichen und über sämtliche der dem Ge- such beigelegten Unterlagen verfügen sollte, der hierzu nicht berechtigt wäre. Die Gesuchsgegnerin bleibt jegliche Erklärung hierzu schuldig. Für eine Fälschung be- stehen keine Anhaltspunkte.
6. Rechtsöffnungstitel 6.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Gesuch auf die Steuer- rechnung des kantonalen Steueramts Zürich vom 12. Juli 2023, in welcher die Ge- suchsgegnerin verpflichtet worden sei, eine Ordnungsbusse von Fr. 1'560.– sowie einen Zins von Fr. 76.90 zu bezahlen. Hintergrund dieser Busse bilde das Einspra- cheverfahren vom 21. Dezember 2022, worin die der Gesuchsgegnerin ursprüng- lich mit Bussenverfügung vom 16. Februar 2022 auferlegte Ordnungsbusse infolge Nichteinreichens der Steuererklärung für das Jahr 2019 auf den Betrag von Fr. 1'560.– reduziert worden sei (Urk. 15 E. 2.1). Die Gesuchsgegnerin wende ein, dass ihr die Steuerrechnung vom 12. Juli 2023 nicht eröffnet worden sei. Ohnehin stelle diese mangels Rechtsmittelbelehrung und Unterschrift keine vollstreckbare Urkunde dar. Auch sei keine Rechtskraft- oder Vollstreckbarkeitsbescheinigung eingereicht worden. Sie mache deshalb geltend, dass hinsichtlich der Steuerrechnung kein Zustellnachweis eingereicht und auch nicht behauptet worden sei, dass diese per Einschreiben erfolgt sei. Schliesslich bestreite sie die Fälligkeit der Forderung (Urk. 15 E. 5.2).
- 15 - Entgegen der Behauptung der Gesuchsgegnerin habe der Gesuchsteller vorlie- gend eine Rechtskraftbescheinigung des kantonalen Steueramts Zürich betreffend die Steuerrechnung vom 12. Juli 2023 eingereicht. Die Bescheinigung vermöge eine allenfalls nicht gehörige Eröffnung des Entscheids jedoch nicht zu heilen. Der Gesuchsteller reiche hinsichtlich der Steuerrechnung keinen Zustellnachweis ein. Mit einer Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post nachgewiesen habe er hingegen die Zustellung der Zahlungsmahnung vom 20. Oktober 2023, mit welcher das kantonale Steueramt Zürich die Gesuchsgegnerin darauf aufmerksam gemacht habe, dass die in der Steuerrechnung angesetzte Zahlungsfrist abgelaufen sei. In- wiefern diese Sendungsverfolgung – wie von der Gesuchsgegnerin pauschal be- hauptet – verfälscht sein solle, erhelle nicht, nachdem dieselbe Sendungsverfol- gung auf der Website der Schweizerischen Post in derselben Fassung weiterhin abrufbar sei. Vor diesem Hintergrund hätte es der Gesuchsgegnerin nach Treu und Glauben oblegen, nach Erhalt der Zahlungsmahnung Erkundigungen zur Ord- nungsbusse einzuholen. Sie tue nicht dar, dies getan zu haben. Ihr Untätigbleiben könne nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folglich als Akzept gewertet werden. Die weiteren von der Gesuchsgegnerin gegen die Vollstreckbarkeit vorge- brachten Einwendungen erwiesen sich sodann als haltlos, enthalte die Steuerrech- nung vom 12. Juli 2023 doch auf der zweiten Seite eine Rechtsmittelbelehrung. Als Massenverfügung bedürfe die Steuerrechnung sodann auch keiner Unterschrift (§ 8 i.V.m. 64 StV ZH). Weiter sei unerheblich, ob die Steuerrechnung der Gesuchs- gegnerin als Einschreiben versandt worden sei oder nicht, da es im Kanton Zürich keine rechtlichen Vorschriften zur Versandart von Steuerentscheiden gebe. Schliesslich sei die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass ihr in der Steuer- rechnung eine Zahlungsfrist bis zum 11. August 2023 angesetzt worden sei, die Forderung damit zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 19. De- zember 2023 ohne Weiteres zur Zahlung fällig gewesen sei. Die Steuerrechnung vom 12. Juli 2023 erweise sich folglich als vollstreckbar und stelle damit einen de- finitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar (Urk. 15 E. 5.3 f.). 6.2. Soweit die Gesuchsgegnerin mit ihrer Beschwerde pauschal behauptet, es sei kein Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzten Forderungen von
- 16 - Fr. 1'560.– und Fr. 76.90 eingereicht worden (Urk. 16 S. 10 Ziff. 37–40, S. 12 Ziff. 12, S. 13 f.; Urk. 25 S. 9 f.), ohne sich mit den vorstehenden Erwägungen aus- einanderzusetzen, genügt sie ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht (oben E. II. 4.1). Darauf ist nicht weiter einzugehen. 6.3. Soweit sie zudem geltend macht, auf dem Zahlungsbefehl und dem Rechts- öffnungsgesuch würden eine Verfügung vom 12. Juli 2023 genannt, von einer Rechnung sei jedoch keine Rede (Urk. 25 S. 19 f.), ist sie darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Steuerrechnung vom 12. Juli 2023 (Urk. 3/6) um eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG handelt. 6.4. Sollte sie mit ihrem weiteren Einwand, der Gesuchsteller habe sein Rechts- öffnungsbegehren nicht auf einen Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022 gestützt (Urk. 25 S. 20), eine Verletzung des Verhandlungsgrundsatzes geltend machen, verkennt sie, dass der Gesuchsteller den Einspracheentscheid vom
21. Dezember 2022 mit seinem Gesuch einreichte und nach dem oben Ausgeführ- ten (E. III. 4.3) Teil der Begründung bildet. Die Gesuchsgegnerin rügt die Feststel- lung der Vorinstanz, wonach Hintergrund der Steuerrechnung vom 12. Juli 2023 das Einspracheverfahren vom 21. Dezember 2022 bildet, denn auch nicht als un- zutreffend. 6.5. Nicht zu hören ist sie ferner mit ihrer offensichtlich unwahren Behauptung, sie habe den Einspracheentscheid nie erhalten (Urk. 25 S. 20). Da die Gesuchsgeg- nerin aktenkundig den Rechtsmittelweg bis vor Bundesgericht ausschöpfte (vgl. Urk. 3/4; Urk. 3/5), ist die Zustellung des Einspracheentscheids bewiesen. Entspre- chend bedurfte es diesbezüglich auch keines Zustellnachweises. 6.6. Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass ihr die Rechnung vom 12. Juli 2023 so- wie die Mahnung vom 20. Oktober 2023 zugestellt wurden. Die eingereichte Sen- dungsverfolgung betreffend die Mahnung beweise nicht, dass ihr persönlich die Sendung zugestellt worden sei, sondern nur, dass die Sendung irgendjemandem an der genannten Poststelle zugestellt worden sei. Vom Gesuchsteller sei auch nicht einmal behauptet worden, dass ihr die Mahnung zugestellt worden sei, ent-
- 17 - sprechend habe es für sie auch nichts zu bestreiten gegeben. Die Sendungsverfol- gung sei eine Fälschung (Urk. 25 S. 23–25). Indem der Gesuchsteller die Mahnung vom 20. Oktober 2023 zusammen mit dem Rechtsöffnungsgesuch einreichte (Urk. 3/8), hat er implizit auch deren Zustellung an die Gesuchsgegnerin behauptet. Der Gesuchsteller reichte zum Beweis der Zu- stellung die Sendungsverfolgung ein (angeheftet an Urk. 3/8). Die Sendung wurde per Einschreiben "R" versendet. Die Aushändigung erfolgt nur gegen Unterschrift oder Zustellgenehmigung. Entsprechend konnte die Sendung keiner anderen Per- son als der Gesuchsgegnerin ausgehändigt werden. Es bestehen daher keine Zweifel, dass der Gesuchsgegnerin die Mahnung vom 20. Oktober 2023 am 25. Ok- tober 2024 an der Poststelle B._____ zugestellt wurde. Demnach ist die Zustellung der Steuerrechnung vom 12. Juli 2023 (Urk. 3/6) – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 15 E. 5.3) – auf den Zeitpunkt der Zustellung der Mahnung zu fin- gieren. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin (Urk. 25 S. 24) hätte sie daher die Möglichkeit gehabt, gegen die Steuerrechnung ein Rechtsmittel einzulegen. Da sie dies unbestrittenermassen nicht getan hat, wurde zu Recht eine Rechtskraftbe- scheinigung ausgestellt (Urk. 3/9) und handelt es sich bei dieser nicht um eine Fäl- schung.
7. Prüfung der drei Identitäten 7.1. Die Gesuchsgegnerin rügt, die Vorinstanz habe die drei Identitäten nicht ge- prüft, was ein klarer Anhaltspunkt für Amtsmissbrauch sei. Sie bestreitet das Vor- liegen sämtlicher Identitäten (Urk. 16 S. 12 Ziff. 6–11). 7.2. Zutreffend ist zwar, dass die Vorinstanz keine Ausführungen zu den drei Iden- titäten machte. Darin liegt jedoch kein Amtsmissbrauch. Die Gesuchsgegnerin be- gründet in ihrer Beschwerde nicht, inwiefern die drei Identitäten nicht gegeben sein sollen, und dies ist auch nicht ersichtlich. Gläubiger aus dem Rechtsöffnungstitel ist der Kanton Zürich, der auch der Betreibende (und Rechtsöffnungsersuchende) ist. Als Schuldnerin aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt sich die Gesuchsgegnerin, welche die Betriebene ist. Auch stimmen die in Betreibung gesetzten Forderungen
- 18 - mit denjenigen überein, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergeben (vgl. Urk. 1; Urk. 2; Urk. 3/4; Urk. 3/6).
8. Verjährung Die Gesuchsgegnerin behauptet, wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 15 E. 6.1.1), dass die Forderungen verjährt seien (Urk. 25 S. 23). Auf die diesbezüglichen Erwägun- gen der Vorinstanz (Urk. 15 E. 6.1.2 f.) geht sie jedoch mit keinem Wort ein und kommt somit ihrer Rügepflicht nicht nach (oben E. II. 4.1). Damit hat es sein Be- wenden.
9. Fälschung der Dokumente Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, die Echtheit von sämtlichen einge- reichten Unterlagen bestritten zu haben, verkennt sie, dass es an ihr gewesen wäre, aufzuzeigen inwiefern eine Fälschung vorliegen sollte, worauf sie auch die Vorinstanz hingewiesen hatte (Urk. 15 E. 6.3). Offensichtlich haltlos ist zudem ihr Einwand, der Gesuchsteller habe nicht einmal behauptet, dass die eingereichten Unterlagen echt seien. Es erschliesst sich nicht, weshalb der Gesuchsteller ge- fälschte Unterlagen einreichen sollte. Eine explizite Behauptung deren Echtheit ist nicht erforderlich.
10. Verzugszinsen 10.1.Die Vorinstanz erwog, der vom Gesuchsteller geltend gemachte Verzugszins finde seine Grundlage in Art. 185 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 164 Abs. 1 DBG sowie der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über Fäl- ligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer samt Anhang für das entspre- chende Kalenderjahr, wobei gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c der Verordnung des EFD über Fälligkeit und Verzinsung der direkten Bundessteuer die Zinspflicht 30 Tage nach der Zustellung von Verfügungen über Bussen und Kosten im Sinne von Art. 185 DBG beginne. Nachdem der Gesuchsteller vorliegend weder einen Nach- weis der Zustellung der Steuerrechnung eingereicht habe noch dargelegt habe, wie sich der aufgelaufene Verzugszins zusammensetze, sei der laufende Verzugszins
- 19 - erst ab Zustellung der Zahlungsmahnung vom 20. Oktober 2023, mithin ab dem
25. Oktober 2023 ausgewiesen (Urk. 15 E. 7.2). 10.2.Die Gesuchsgegnerin rügt eine Verletzung der Dispositionsmaxime. Der Ge- suchsteller habe in seinem Rechtsöffnungsgesuch erst Verzugszinsen ab dem
6. Dezember 2023 und nicht bereits ab dem 25. Oktober 2023 beantragt (Urk. 25 S. 26). 10.3.Zutreffend ist, dass der Gesuchsteller in seinem Rechtsöffnungsbegehren die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 1'560.– zuzüglich Zins von 4 % ab 6. Dezember 2023 verlangte. Zusätzlich verlangte er jedoch auch Fr. 24.80 für Zinsen bis zum 5. Dezember 2024 (Urk. 1). Entsprechend liegt keine Verletzung der Dispositionsmaxime vor. Allerdings geriet die Gesuchsgegnerin nicht bereits mit der Zustellung der Mahnung vom 20. Oktober 2023 in Verzug. Wie gezeigt (oben E. III. 6.5), ist die Zustellung der Steuerrechnung vom 12. Juli 2023 auf den Zeitpunkt der Zustellung der Mahnung, mithin den 25. Oktober 2023 (Urk. 3/8) zu fingieren. Die 30-tägige Zahlungsfrist endete somit erst am 24. November 2023, womit der Verzug am 25. November 2023 eintrat. Entsprechend sind für die Verzugszinsen erst ab diesem Zeitpunkt definitive Rechtsöffnung zu erteilen.
11. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1.Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– fest und auferlegte sie der unterliegenden Gesuchsgegnerin (Urk. 15 S. 10). 11.2.Die Gesuchsgegnerin macht geltend, es sei ihr ohne Grund die Entscheidge- bühr von Fr. 500.– auferlegt worden, obwohl der Gesuchsteller Kostenfreiheit ge- niesse. Zudem habe dieser die Kostenauferlegung an sie nicht beantragt. Die Ent- scheidgebühr sei daher auf Fr. 0.– festzulegen, eventualiter seien die Kosten der Gerichtskasse aufzuerlegen (Urk. 25 S. 10 Ziff. 10). 11.3.Gemäss Art. 105 Abs. 1 ZPO werden die Gerichtskosten, wozu u.a. die Ent- scheidgebühr gehört (Art. 95 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b ZPO), von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Eines Parteiantrags bedarf es demnach nicht. Es trifft zwar zu, dass dem Gesuchsteller nach § 200 lit. a GOG/ZH keine Kosten aufzuerlegen
- 20 - sind. Dennoch sind die Gerichtskosten festzusetzen, da das Rechtsöffnungsver- fahren nicht kostenlos ist, auch wenn der Kanton Prozesspartei ist (vgl. Art. 114 ZPO). Die Gesuchsgegnerin hat zudem bezüglich Kostenbefreiung keinen An- spruch auf Gleichbehandlung (vgl. Art. 116 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Kosten sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei ein geringfügiges Unterliegen oder Obsiegen im Umfang von einigen Prozenten im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht berücksichtigt wird (BGer 4A_54/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.1 und E. 5.4.; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 106 N 9). Das vorinstanzliche Urteil ist im Hauptpunkt vollumfänglich zu bestä- tigen und lediglich bezüglich der Verzugszinsen anzupassen. Nachdem Zinsen bei der Streitwertberechnung, welche für die Frage des Obsiegens in vermögensrecht- lichen Angelegenheiten wesentlich ist, nicht berücksichtigt werden (Art. 91 Abs.1 ZPO), die Zinsen ohnehin einen vernachlässigbaren Teil der Forderung darstellen und auch der Klärung der damit zusammenhängenden Fragen prozessual geringe Bedeutung zukam, erweist sich die erstinstanzliche Regelung der Kostenfolgen trotz teilweiser Korrektur des Urteils nach wie vor als zutreffend. Entsprechend hat die Gesuchsgegnerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten des vorinstanzli- chen Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Somit hat es bei den erstinstanz- lichen Kostenfolgen zu bleiben. 11.4.Nicht gefolgt werden kann der Gesuchsgegnerin, wenn sie moniert, es sei willkürlich, wenn die Vorinstanz einen Antrag auf Parteientschädigung abweise, ob- wohl kein Antrag gestellt worden sei (Urk. 25 S. 25). In seinem Rechtsöffnungsge- such vom 22. Februar 2024 beantragte der Gesuchsteller den Entscheid unter Ent- schädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin (Urk. 1). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens
1. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'560.– in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und infolge ihres nahezu vollständigen Un- terliegens (oben E. III. 11.3) der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Die Entscheidge-
- 21 - bühr ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchsgegnerin in der Höhe von Fr. 450.– (Urk. 27) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. Juni 2024 auf- gehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Dem Gesuchsteller wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 13. Dezember 2023, für Fr. 1'560.– nebst Zins zu 4 % seit 25. November 2023, Fr. 76.90. Im Mehrbetrag wird das Gesuch abgewiesen."
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigung zuge- sprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 22 -
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'560.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ib