Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Dem vorliegenden Rechtsstreit liegt folgender unbestrittener Sachver- halt zugrunde (vgl. Urk. 28 Rz 3 und Urk. 23 S. 3 ff. = Urk. 29 S. 3 ff.): Der Vater der Gesuchsgegnerin (Beschwerdeführerin), C._____, wurde am
25. April 2022 wegen eines Aortenaneurysmas (eine pathologische Ausweitung der Hauptschlagader) von Dr. med. D._____ in der Klinik B._____ (Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin) operiert und war anschliessend bis zum 29. April 2022 dort hospitalisiert. Währenddem die Krankenpflegeversicherung E._____ am
22. April 2022 zunächst eine Kostengutsprache für den geplanten Spitalaufenthalt erteilt hatte, stand die Übernahme des Kostenanteils des Kantons zufolge weite- rer notwendiger Abklärungen im Zeitpunkt des Spitaleintritts noch nicht fest. Aus diesem Grund unterzeichnete die Gesuchsgegnerin beim Spitaleintritt ihres Va- ters am 25. April 2022 ein von der Gesuchstellerin aufgesetztes Schreiben folgen- den Inhalts (Urk. 2/3 = Urk. 14/5): "Kostenübernahme Herr C._____ geboren am tt. Januar 1941, verfügt über eine Grundversicherung bei der E._____. Herr C._____ wird hiermit informiert, dass wir aufgrund des hängigen Migrations- verfahrens noch keine Kostenübernahmegarantie des Kantons Zürich für seinen stationären Eintritt vom 25. April 2022 erhalten haben. Sollten die E._____ oder der Kanton Zürich die Kosten nicht oder nur teilweise übernehmen, wird die Schlussrechnung an die Tochter, Frau A._____, an oben ge- nannte Adresse, gesendet. Die Kosten belaufen sich auf ca. CHF 29'000.00. Mit ihrer Unterschrift bestätig[t] Frau A._____, dass sie die Kosten übernehmen wird." Am 19. Oktober 2022 widerrief die E._____ ihre Kostengutsprache vom
22. April 2022 mit der Begründung, es lägen nicht alle Unterlagen zum Abschluss einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung vor (Urk. 14/6). Aufgrund dieses Widerrufs sowie der nicht erteilten Kostenzusage des Kantons Zürich richtete die Gesuchstellerin ihre vom 6. März 2023 datierte Schlussrechnung für den Spital- aufenthalt C._____s über Fr. 29'162.30 gestützt auf deren Kostenübernahmeer-
- 3 - klärung an die Gesuchsgegnerin (Urk. 2/2 = Urk. 14/7). Die Rechnung blieb unbe- zahlt.
E. 2 Mit Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2023 betrieb die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin für den Betrag von Fr. 29'162.30 nebst Zins und Betreibungs- kosten (Urk. 2/1). Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Gesuchsgegnerin Rechts- vorschlag (Urk. 2/1 S. 2).
E. 3 In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern (Vorinstanz) mit Eingabe vom
10. Juli 2023, tags darauf zur Post gegeben, um Rechtsöffnung für den Rech- nungsbetrag (Fr. 29'162.30) nebst Zins sowie für die Betreibungskosten (Urk. 1). Nach schriftlich durchgeführtem Hauptverfahren (vgl. Urk. 5; Urk. 10; Urk. 13–15; Urk. 18–20) erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin mit Urteil vom 5. Juli 2024 in der betreffenden Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Bonstetten ZH provi- sorische Rechtsöffnung für Fr. 29'162.30 nebst Zins zu 5 % seit 10. Mai 2023, un- ter Kostenfolge zulasten der Gesuchsgegnerin; im Mehrbetrag (Fr. 388.85 aufge- laufener Zins vom 5. April 2023 bis 10. Juli 2023 und Fr. 103.30 Betreibungskos- ten) wies sie das Gesuch ab (Urk. 29, insbes. S. 19 f.).
E. 4 Wie erwähnt, kritisiert die Gesuchsgegnerin die vorinstanzliche Qualifi- kation ihrer Kostenübernahmeerklärung (Urk. 2/3) als externe Schuldübernahme.
- 10 -
E. 4.1 Was eine Partei mit ihrer Schuldanerkennung erklärt hat, ist im Streitfall durch Auslegung des Rechtsöffnungstitels bzw. der darin enthaltenen Erklärung zu ermitteln. Ein gegenüber der objektiven Auslegung vorrangiger übereinstim- mender wirklicher Parteiwille (vgl. BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.2) wurde von den Parteien nicht behauptet; zumindest legt die Gesuchsgegnerin nicht dar, dass und wo (Aktenstelle) vor Vor- instanz entsprechende Behauptungen aufgestellt wurden. Eine subjektive Ausle- gung fällt somit ausser Betracht. Das in der Schuldanerkennung Erklärte ist des- halb nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Diese (normative) Auslegung ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage und beschlägt somit die Rechtsanwendung (BGE 129 III 702 E. 2.4 S. 707; BGer 5A_88/2012 vom 7. Juni 2012 E. 3.1; BGer 5A_487/2011 vom 2. September 2011 E. 4.1; BGer 5A_566/2018 vom 28. No- vember 2018 E. 5.1 m.w.Hinw.). Dasselbe gilt für die rechtliche Qualifikation von Willenserklärungen bzw. deren Subsumtion unter die gesetzlichen Vertragstypen (BGer 4A_436/2021 vom 22. März 2022 E. 7.1 m.w.Hinw.) sowie für die Frage, ob das Vorliegen eines bestimmten Vertragstypus im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft gemacht sei. Die Rügen der Gesuchsgegnerin sind deshalb mit voller Kognition zu prüfen (Art. 320 lit. a ZPO; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 4). Vorliegend ist demnach zu beurteilen, ob die Schuldanerkennung bzw. das ihr zugrundeliegende Rechtsgeschäft aufgrund einer summarischen Prüfung mit grösserer Wahrscheinlichkeit als (formnichtige) Bürgschaft denn als externe Schuldübernahme zu qualifizieren sei bzw. die Möglichkeit einer Qualifi- kation als Bürgschaft zumindest ernsthaft in Betracht falle. Dass eine Qualifikation als Garantievertrag ausgeschlossen werden kann, wie die Vorinstanz annahm (Urk. 29 S. 15 E. 4.4.8), wird in der Beschwerde nicht beanstandet und trifft im Übrigen auch zu.
E. 4.2 Kann der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien nicht erstellt werden, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die vereinbarten Klauseln resp. die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie anlässlich des Vertragsschlusses nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben ver- standen werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen
- 11 - auszugehen. Diese sind jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinn- gefüge heraus zu beurteilen. Selbst wenn der Sinn eines von den Parteien unter- zeichneten Textes scheinbar klar ist, ist er nicht unbedingt ausschlaggebend, so- dass eine rein wörtliche Auslegung untersagt ist. Auch bei einem auf den ersten Blick scheinbar klaren Inhalt einer Vertragsklausel kann sich aus anderen Ele- menten des Vertrags, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder anderen Um- ständen ergeben, dass der Wortlaut dieser Klausel den Sinn der getroffenen Ver- einbarung nicht genau wiedergibt. Das Gericht hat auch zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemes- sene Lösung gewollt haben. Auf der anderen Seite ist es indessen nicht ange- bracht, von der wörtlichen Bedeutung des durch die Vertragsparteien verwende- ten Textes abzuweichen, wenn kein ernsthafter Grund zur Annahme besteht, dass dieser nicht deren Willen entspricht (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; BGE 135 III 295 E. 5.2 S. 302; BGE 129 III 702 E. 2.4.1 S. 707 f. [je m.w.Hinw.]; BGer 5A_914/2020 vom 28. April 2021 E. 3.3; BGer 5A_944/2016 vom 31. August 2017 E. 2.3). Führt die Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Vertrags, nach dem Sachzusammenhang und der inhaltlichen Ausgestaltung der einzelnen Erklärun- gen nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, sondern bleiben Zweifel am mutmassli- chen Sinn einer bestimmten Erklärung – und nur dann –, greifen nach Lehre und Rechtsprechung verschiedene Vermutungen Platz. Eine solche besagt, dass bei Privatpersonen, insbesondere wenn es sich um juristische Laien handelt, denen die Terminologie der gesetzlich zur Verfügung stehenden Rechts- und insbeson- dere Sicherungsgeschäfte nicht geläufig ist und denen es auch an einer diesbe- züglichen Geschäftserfahrung fehlt, eher von einer Bürgschaft als von einem Schuldbeitritt oder einer Garantie auszugehen ist (vgl. BGE 129 III 702 E. 2.5 S. 709 f. m.w.Hinw.; BGer 4A_420/2007 vom 19. Dezember 2007 E. 2.4.1; BGer 5A_944/2016 vom 31. August 2017 E. 2.3 a.E.; BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.4). Die Akten enthalten keine Anhaltspunkte, dass die – in privater Angelegenheit handelnde – Gesuchsgegnerin juristisch versiert wäre oder über Geschäftserfahrung im Bereich von Sicherungsgeschäften verfügen würde. Sie ist deshalb als Laiin zu betrachten.
- 12 -
E. 4.3 Im vorliegenden Fall kontaktierte die Gesuchstellerin die Gesuchsgeg- nerin sechs Tage vor dem geplanten Spitaleintritt C._____s im Hinblick auf die Einholung der erforderlichen Kostengutsprachen (Urk. 13 Rz 4; Urk. 18 Rz 1). Beim Spitaleintritt am 25. April 2022 stand mangels Kostengutsprache des Kan- tons nicht fest, ob die Kosten des stationären Eingriffs von den Kostenträgern ge- mäss Art. 49a KVG (Krankenkasse und Kanton) vollumfänglich übernommen wür- den (was in Absatz 2 der streitgegenständlichen Erklärung ausdrücklich erwähnt wurde). Um die Operation trotz teilweise fehlender Kostengutsprache im geplan- ten Zeitpunkt zu ermöglichen, gab die Gesuchsgegnerin deshalb die als "Kosten- übernahme" überschriebene Erklärung ab (vgl. Urk. 18 Rz 7). Darin bestätigte sie mit ihrer Unterschrift, dass sie "die Kosten übernehmen" werde, "[s]ollten die E._____ oder der Kanton Zürich die Kosten nicht oder nur teilweise übernehmen" (Urk. 2/3).
E. 4.3.1 Gemäss diesem Vertragstext verpflichtete sich die Gesuchsgegnerin entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (Urk. 29 S. 16 E. 4.4.10), welcher sie beipflichtet (Urk. 28 Rz 7), nicht dazu, die Kosten der Operation zu tragen, falls weder der Patient noch die Krankenkasse und der Kanton die erbrachten Leistun- gen begleicht; der Patient (C._____) wird im Text nicht als (dritter) primärer Schuldner erwähnt. Nach dem Wortlaut der Erklärung "übernimmt" die Gesuchs- gegnerin die Kosten unter der (einzigen) Bedingung, dass (und soweit) sie weder von der E._____ noch vom Kanton erstattet werden. Dass sie auch vom Patienten selbst nicht bezahlt werden, wird im Erklärungstext nicht vorausgesetzt bzw. von der Bedingung für die Kostenübernahme nicht miterfasst. Der insoweit klare Wort- laut der Erklärung bietet somit keine Anhaltspunkte, dass die Gesuchsgegnerin (im Sinne einer Bürgschaft) bloss subsidiär für die (allfällige) Kostenschuld ihres Vaters einstehen wollte (vgl. Art. 495 f. OR). Er ist vielmehr so zu verstehen, dass sie eine eigene, gegenüber der (haupt)vertraglichen Verpflichtung ihres Vaters nicht nach- bzw. untergeordnete, sondern selbstständige Verpflichtung begrün- den, d.h. die Drittschuld persönlich und direkt übernehmen wollte. Darin liegt ein Kennzeichnungsmerkmal der Schuldübernahme, was indiziell für eine solche spricht (vgl. BGer 5A_914/2020 vom 28. April 2021 E. 3.2; BGer 5A_944/2016
- 13 - vom 31. August 2017 E. 2.3; BGer 4A_420/2007 vom 19. Dezember 2007 E. 2.2.2). Ein Wille zum Einstehen für die Schuld der E._____ oder des Kantons fällt demgegenüber schon deshalb ausser Betracht, weil die Leistungspflicht der Ge- suchsgegnerin nicht an die Nichtbezahlung einer durch gesetzliche Schuldüber- nahme begründeten Forderung der Gesuchstellerin gegenüber diesen Leistungs- trägern (vgl. BSK KVG-Egli/Waldner, Art. 49a N 43) geknüpft wurde, sondern an die Bedingung, dass die E._____ und der Kanton die Kosten nicht oder nur teil- weise übernehmen sollten, dass – mangels Abschlusses eines Krankenversiche- rungsvertrags (vgl. Urk. 13 Rz 7 und Rz 14; Urk. 18 Rz 1) – mithin gar kein Überg- ang der Kostenschuld auf die E._____ und den Kanton stattfinden sollte. Im Übri- gen erschiene eine Verpflichtung einer Privatperson, für die Schuld bzw. Zah- lungsfähigkeit einer Krankenkasse oder des Kantons Zürich einzustehen, auch unnötig, unwahrscheinlich und lebensfremd (vgl. auch Urk. 29 S. 16 E. 4.4.10). Sodann geht aus dem Text der Erklärung nicht hervor, dass die Gesuchs- gegnerin neben ihrem Vater für dessen (allfällige) Schuld einstehen wolle. Dabei kann offenbleiben, was Kosten "übernehmen" im juristischen Sinn bedeutet (vgl. dazu insbesondere Art. 175 f. OR), weil es darauf vorliegend nicht ankommt (vgl. vorne, E. III.4.2). Im allgemeinen Sprachgebrauch meint dieser Ausdruck, sich die Kostenschuld eines anderen anzueignen bzw. die Kosten anstelle des eigentli- chen Schuldners begleichen zu wollen. Aufgrund ihres Wortlauts ist die Erklärung (und deren Annahme durch die Gesuchstellerin) somit als externe privative Schuldübernahme bezüglich der Kosten des Spitalaufenthalts aufzufassen, soweit dieselben nicht von der E._____ oder dem Kanton gedeckt werden. Insofern greift die Kritik der Gesuchsgegnerin an der vorinstanzlichen Folgerung (Urk. 28 Rz 8) ins Leere.
E. 4.3.2 Dass die Parteien nach Treu und Glauben eine selbstständige, pri- märe und ausschliessliche Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Bezahlung der gemäss dem Behandlungs-/Spitalaufnahmevertrag vom 25. April 2022 allenfalls von ihrem Vater zu tragenden Kosten (vgl. Urk. 13 Rz 17 und Urk. 2/4 S. 2 = Urk. 14/4 S. 2 ["Kostenübernahme"]) begründen wollten, legt auch Absatz 3 der
- 14 - Erklärung nahe. Dort wird festgehalten, dass die Schlussrechnung (über die unge- deckten Kosten) an die Gesuchsgegnerin (persönlich) an deren private Adresse gesendet werde. Hiefür bestünde kein Grund, hätten die Parteien eine Bürgschaft gewollt. Diesfalls könnte die Gesuchsgegnerin erst subsidiär belangt werden (vgl. Art. 495 f. OR). Die Forderung wäre vorweg bei ihrem Vater geltend zu machen und die Schlussrechnung dementsprechend zunächst an ihn und erst bei Nichtbe- gleichung resp. unter den gesetzlich statuierten Bedingungen (Art. 495 f. OR) an die Gesuchsgegnerin zu richten. Anderes gälte allenfalls dann, wenn die Ge- suchsgegnerin von ihrem Vater zu dessen Vertretung ermächtigt worden wäre. Das wurde (soweit ersichtlich) aber nicht behauptet und ist auch nicht anzuneh- men, nachdem das Eintrittsformular sie nicht als Vertreterin, sondern als "Bezugs- person" aufführt und der Behandlungs-/Spitalaufnahmevertrag auch nicht von ihr unterschrieben wurde (Urk. 2/4). Auch die schriftlich festgesetzte Modalität der Rechnungsstellung weist somit darauf hin, dass die Kostenübernahmeerklärung nicht auf die Absicherung der Zahlungsfähigkeit C._____s abzielte. Zweck war of- fensichtlich vielmehr, der Gesuchstellerin als Forderungsgläubigerin zu erlauben, ohne fruchtlose vorgängige Inanspruchnahme des Patienten direkt die Gesuchs- gegnerin zu belangen.
E. 4.3.3 Zudem handelt es sich bei C._____ um den Vater der Gesuchsgeg- nerin. Dieser wohnt nach deren eigenen Angaben an der gleichen Adresse wie sie selbst (vgl. Urk. 13 Rz 4 und Urk. 2/4 S. 1) und wurde von ihr im Zusammen- hang mit dem "baldmöglichst" resp. "dringend indizierten" operativen Eingriff (vgl. Urk. 18 Rz 5 und Rz 7; Urk. 19/1 und Urk. 19/2 S. 3) persönlich umsorgt und be- gleitet, was auf eine intakte und enge familiäre Beziehung schliessen lässt. Auf- grund dieser Umstände war insbesondere auch für die Gesuchstellerin als Ge- genpartei erkennbar, dass die Gesuchsgegnerin (entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift; Urk. 28 Rz 6) durchaus ein für eine Schuldübernahme sprechendes unmittelbares eigenes (ideelles) Interesse am Geschäft (Behand- lungs-/Spitalaufnahmevertrag) zwischen ihrem Vater und der Gesuchstellerin hatte. Dies umso mehr, weil sie davon ausgehen musste, dass im Falle der Nichtübernahme der Kosten kein Behandlungsvertrag abgeschlossen und die "möglichst bald" (Urk. 19/1) und folglich mit einer gewissen Dringlichkeit indizierte
- 15 - Operation ausbleiben würde (Urk. 18 Rz 7). Das wiederum hätte die Gefahr einer lebensgefährlichen Ruptur der erweiterten Hauptschlagader perpetuiert. An der Beseitigung dieser Gefahr hatte zweifellos nicht nur ihr Vater (als direkt Gefährde- ter), sondern auch sie selbst ein ureigenes Interesse. Es ging ihr mithin erkennbar nicht primär darum, in (für die Bürgschaft charakteristischer) uneigennütziger Weise, d.h. aus blosser Gefälligkeit oder Pflichtgefühl für die Leistungsfähigkeit ih- res Vaters einzustehen. Vielmehr wollte sie aus familiärer Verbundenheit auch im eigenen Interesse das Geschäft erst ermöglichen, in dasselbe eintreten und es zu ihrem eigenen machen (vgl. BGE 129 III 702 E. 2.6 S. 710 und E. 2.8 S. 712).
E. 4.4 Die objektive Auslegung der Kostenübernahmeerklärung der Gesuchs- gegnerin vom 25. April 2022 führt bei summarischer Prüfung somit zum eindeuti- gen Ergebnis, dass damit eine privative Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 Abs. 1 OR bezweckt war. Anhaltspunkte, die indiziell auf eine Bürgschaft schlies- sen oder an der Qualifikation als Schuldübernahme zweifeln lassen, enthält die Erklärung nicht und werden in der Beschwerde auch nicht hinreichend konkret dargetan. Die Möglichkeit, dass eine solche vorliegen könnte, fällt nicht ernsthaft in Betracht. Gegenteils bleiben keine Zweifel am mutmasslichen Sinn sowie der rechtlichen Qualifikation der Erklärung als Schuldübernahme. Liegt hinsichtlich der Qualifikation aber kein Zweifelsfall vor, besteht auch kein Raum für die von der Gesuchsgegnerin angerufene Vermutung zugunsten des Vorliegens einer Bürgschaft (vgl. BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 6.2.3 a.E.), welche auch nach deren eigener Argumentation nur in Zweifelsfäl- len greift (vgl. Urk. 28 Rz 5, Rz 6, Rz 8 und Rz 9). Der beschwerdeweise erho- bene Vorwurf, die Vorinstanz habe diese Vermutung zu Unrecht nicht berücksich- tigt resp. zu Unrecht nicht in deren Sinne geurteilt, ist daher unbegründet. Das- selbe gilt für die Rüge, das Beweismass der Glaubhaftmachung sei überdehnt worden. Nachdem keine ernsthaften Argumente oder Anhaltspunkte auf das Vor- liegen einer Bürgschaft hindeuten, sondern gegenteils keine Zweifel daran beste- hen, dass die Parteien mutmasslich eine externe Schuldübernahme vereinbaren wollten, ist das Beweismass für die Glaubhaftmachung (vgl. vorne, E. III.3) nicht erreicht. Die bloss entfernte, gleichsam theoretische Möglichkeit, dass entgegen
- 16 - dem gewonnenen Auslegungsergebnis allenfalls doch eine solche vorliegen könnte (vgl. Urk. 28 Rz 10), reicht hierfür nicht aus. Die Einwendung, es liege eine formungültige Bürgschaft vor, ist somit nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG.
E. 5 Weitere Einwände gegen die vorinstanzlich erteilte Rechtsöffnung bringt die Gesuchsgegnerin nicht vor. Damit bleibt es dabei, dass kein Beschwer- degrund im Sinne von Art. 320 ZPO dargetan ist. Ein solcher ist auch nicht offen- sichtlich (vgl. vorne, E. II.3). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzu- treten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der mit ihrem Rechtsmitte- lantrag unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110/2011 Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017 E. 4.3.1). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 29'162.30 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO), in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem von der Gesuchs- gegnerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der im Beschwerdeverfahren obsiegenden Gesuchstellerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden, und die Gesuchsgegnerin hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt, sondern lediglich als Folge des beschwerdeweise beantragten Prozessausgangs mitangefochten (vgl. Urk. 28 S. 2 ff., insbes. Rz 11). Da die Beschwerde nicht durchdringt, bleibt es so-
- 17 - mit bei den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie sind im Be- schwerdeverfahren nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. II.3). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 28, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'162.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 18 - Zürich, 20. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240096-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 20. September 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____ gegen Klinik B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch B._____ AG betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Affoltern vom 5. Juli 2024 (EB230085-A)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessverlauf
1. Dem vorliegenden Rechtsstreit liegt folgender unbestrittener Sachver- halt zugrunde (vgl. Urk. 28 Rz 3 und Urk. 23 S. 3 ff. = Urk. 29 S. 3 ff.): Der Vater der Gesuchsgegnerin (Beschwerdeführerin), C._____, wurde am
25. April 2022 wegen eines Aortenaneurysmas (eine pathologische Ausweitung der Hauptschlagader) von Dr. med. D._____ in der Klinik B._____ (Gesuchstel- lerin und Beschwerdegegnerin) operiert und war anschliessend bis zum 29. April 2022 dort hospitalisiert. Währenddem die Krankenpflegeversicherung E._____ am
22. April 2022 zunächst eine Kostengutsprache für den geplanten Spitalaufenthalt erteilt hatte, stand die Übernahme des Kostenanteils des Kantons zufolge weite- rer notwendiger Abklärungen im Zeitpunkt des Spitaleintritts noch nicht fest. Aus diesem Grund unterzeichnete die Gesuchsgegnerin beim Spitaleintritt ihres Va- ters am 25. April 2022 ein von der Gesuchstellerin aufgesetztes Schreiben folgen- den Inhalts (Urk. 2/3 = Urk. 14/5): "Kostenübernahme Herr C._____ geboren am tt. Januar 1941, verfügt über eine Grundversicherung bei der E._____. Herr C._____ wird hiermit informiert, dass wir aufgrund des hängigen Migrations- verfahrens noch keine Kostenübernahmegarantie des Kantons Zürich für seinen stationären Eintritt vom 25. April 2022 erhalten haben. Sollten die E._____ oder der Kanton Zürich die Kosten nicht oder nur teilweise übernehmen, wird die Schlussrechnung an die Tochter, Frau A._____, an oben ge- nannte Adresse, gesendet. Die Kosten belaufen sich auf ca. CHF 29'000.00. Mit ihrer Unterschrift bestätig[t] Frau A._____, dass sie die Kosten übernehmen wird." Am 19. Oktober 2022 widerrief die E._____ ihre Kostengutsprache vom
22. April 2022 mit der Begründung, es lägen nicht alle Unterlagen zum Abschluss einer obligatorischen Krankenpflegeversicherung vor (Urk. 14/6). Aufgrund dieses Widerrufs sowie der nicht erteilten Kostenzusage des Kantons Zürich richtete die Gesuchstellerin ihre vom 6. März 2023 datierte Schlussrechnung für den Spital- aufenthalt C._____s über Fr. 29'162.30 gestützt auf deren Kostenübernahmeer-
- 3 - klärung an die Gesuchsgegnerin (Urk. 2/2 = Urk. 14/7). Die Rechnung blieb unbe- zahlt.
2. Mit Zahlungsbefehl vom 9. Mai 2023 betrieb die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin für den Betrag von Fr. 29'162.30 nebst Zins und Betreibungs- kosten (Urk. 2/1). Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Gesuchsgegnerin Rechts- vorschlag (Urk. 2/1 S. 2).
3. In der Folge ersuchte die Gesuchstellerin das Einzelgericht im summa- rischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern (Vorinstanz) mit Eingabe vom
10. Juli 2023, tags darauf zur Post gegeben, um Rechtsöffnung für den Rech- nungsbetrag (Fr. 29'162.30) nebst Zins sowie für die Betreibungskosten (Urk. 1). Nach schriftlich durchgeführtem Hauptverfahren (vgl. Urk. 5; Urk. 10; Urk. 13–15; Urk. 18–20) erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin mit Urteil vom 5. Juli 2024 in der betreffenden Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Bonstetten ZH provi- sorische Rechtsöffnung für Fr. 29'162.30 nebst Zins zu 5 % seit 10. Mai 2023, un- ter Kostenfolge zulasten der Gesuchsgegnerin; im Mehrbetrag (Fr. 388.85 aufge- laufener Zins vom 5. April 2023 bis 10. Juli 2023 und Fr. 103.30 Betreibungskos- ten) wies sie das Gesuch ab (Urk. 29, insbes. S. 19 f.).
4. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom
17. Juli 2024 Beschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuhe- ben und das Rechtsöffnungsbegehren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin abzuweisen (Urk. 28, insbes. S. 2). Die vorinstanzli- chen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–27). Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 wurde der Gesuchsgegnerin für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ein Vor- schuss von Fr. 750.– auferlegt (Urk. 32), welcher am 6. August 2024 einging (Urk. 33). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben erfolgten nicht. II. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Die Gesuchsgegnerin beantragt die (vollumfängliche) Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 28 S. 2). Formell richtet sich die Beschwerde somit auch gegen Dispositivzif-
- 4 - fer 1 Absatz 2 des angefochtenen Entscheids. Mit Bezug auf die dort erkannte Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens im Mehrbetrag (Fr. 388.85 aufgelaufe- ner Zins vom 5. April 2023 bis 10. Juli 2023 und Fr. 103.30 Betreibungskosten) ist die Gesuchsgegnerin indessen nicht beschwert, weshalb insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Nachdem die vorinstanzliche Abweisung im Mehrbe- trag auch seitens der Gesuchstellerin unangefochten blieb, ist darüber im Be- schwerdeverfahren nicht zu entscheiden.
2. Im Übrigen sind die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt: Die Be- schwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO; Urk. 25), der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (Urk. 32–33) und die vor Vorinstanz weitestgehend unterlegene Ge- suchsgegnerin ist ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Wie im Fol- genden zu zeigen ist, ist die Beschwerde aber offensichtlich unbegründet (vgl. hinten, E. III.4). Es erübrigt sich deshalb, der Gesuchstellerin Gelegenheit zu de- ren Beantwortung zu geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der zweitinstanzliche Ent- scheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwä- gungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und unter Bezugnahme auf konkrete Aktenstellen hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom
21. August 2015 E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforde- rungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest inso-
- 5 - weit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grund- satz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; DIKE-Komm ZPO-Glasl, Art. 57 N 22; CHK ZPO-Sutter-Somm/Seiler, Art. 57 N 6). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.). III. Materielle Beurteilung
1. Die Vorinstanz legte in ihren Erwägungen zunächst das Wesen des Rechtsöffnungsverfahrens dar und begründete, dass und weshalb die Kosten- übernahmeerklärung der Gesuchsgegnerin eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG und somit einen proviso- rischen Rechtsöffnungstitel für die in Betreibung gesetzte Schuld darstelle (Urk. 29 S. 7 ff. E. 3). Alsdann prüfte sie die von der Gesuchsgegnerin gestützt auf Art. 82 Abs. 2 SchKG vorgebrachten Einwendungen, wonach die Kostenüber- nahmeerklärung aufgrund eines Willensmangels (Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR) unverbindlich und überdies ohnehin nichtig sei, weil sie als formungül- tige Bürgschaft (vgl. Art. 493 Abs. 2 OR) zu qualifizieren sei (Urk. 29 S. 9 ff. E. 4). Die innert gebotener Jahresfrist geltend gemachte Unverbindlichkeit wegen Übervorteilung verwarf die Vorinstanz, weil die Gesuchsgegnerin zwar Ausführun- gen zur Notlage gemacht, ein offenbares Missverhältnis zwischen der Leistung und der Gegenleistung jedoch nicht behauptet und erst recht nicht substantiiert habe. Ein solches sei auch nicht erkennbar, nachdem die in Rechnung gestellten Kosten dem offiziellen, behördlich genehmigten KVG-Tarif für stationäre Behand- lungen entsprächen, welche nach der SwissDRG vergütet würden, was von der Gesuchsgegnerin auch nicht in Abrede gestellt werde (Urk. 29 S. 10 f. E. 4.3). Mit Bezug auf die rechtliche Qualifikation der Schuldanerkennung kam die Vorinstanz in Auseinandersetzung mit den denkbaren Qualifikationsmöglichkeiten (Schuldübernahme, Garantie, Bürgschaft) zum Schluss, aufgrund der im Rechts-
- 6 - öffnungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung sei die Kostenüber- nahmeerklärung als formfrei zulässige und damit rechtswirksam begründete ex- terne Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 OR zu qualifizieren (Urk. 29 S. 11 ff. E. 4.4). Zur Abgrenzung gegenüber der Bürgschaft erwog sie im Beson- deren, dass aus dem Wortlaut der Verpflichtungsurkunde nicht konkret abgeleitet werden könne, welcher Sicherstellungsvertrag vorliege, zumal eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung nur bei Parteien in Betracht komme, die als ge- schäftsgewandt bezeichnet werden könnten (was – so die implizite vorinstanzli- che Ansicht – für die Gesuchsgegnerin nicht zutreffe). Durch die Unterzeichnung der Schuldanerkennung habe sich die Gesuchsgegnerin mit Vorbehalt betreffend die (in Art. 49a KVG gesetzlich statuierte) Kostenübernahme durch die E._____ bzw. den Kanton dazu verpflichtet, die Operationskosten zu übernehmen. Inwie- fern sie als Bürgin für die beiden Schuldner (E._____ und Kanton Zürich) einzu- stehen habe, sei vorliegend nicht ersichtlich und in Bezug auf den Kanton Zürich als öffentlich-rechtlicher Rechtsträger genauso unwahrscheinlich. Vielmehr er- scheine es einleuchtend, dass die Gesuchsgegnerin anstelle ihres Vaters, der als Urschuldner zu qualifizieren sei, die Kosten übernehme. Sie habe sich dazu ver- pflichtet, die Kosten der Operation zu tragen, falls weder der Patient noch die Krankenkasse und der Kanton die erbrachten Leistungen begleiche. Mit anderen Worten liege ein bedingtes Zahlungsversprechen vor, wobei die Suspensivbedin- gung mit dem Widerruf durch die E._____ und den Kanton Zürich eingetreten sei. Zudem sei auch der Betrag von Fr. 29'000.– genügend bestimmt (Urk. 29 S. 16 E. 4.4.10).
2. Die Gesuchsgegnerin wendet sich in ihrer Beschwerde einzig gegen die vorinstanzliche Qualifikation der Kostenübernahmeerklärung als externe Schuldübernahme. Diesbezüglich hält sie an ihrer Auffassung fest, es sei (im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG) glaubhaft gemacht, dass die zwischen den Par- teien vereinbarte und Grundlage der unterschriftlich bekräftigten Schuldanerken- nung bildende Kostenübernahme als Bürgschaft im Sinne von Art. 492 ff. OR zu qualifizieren sei, welche mangels öffentlicher Beurkundung (Art. 493 Abs. 2 OR) jedoch formungültig sei. Entsprechend sei glaubhaft, dass die in Betreibung ge- setzte Forderung nie entstanden sei. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz
- 7 - beruhe auf einer unrichtigen Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO (Urk. 28 Rz 5 ff.). Die übrigen vorinstanzlichen Erwägungen, insbesondere zur Tauglichkeit der Kostenübernahmeerklärung als provisorischer Rechtsöffnungs- titel sowie zur Übervorteilung, bemängelt sie nicht. Im Einzelnen macht die Gesuchsgegnerin geltend, die Vorinstanz habe überhöhte Anforderungen an das "Beweismass der Glaubhaftmachung" einer Bürgschaft gestellt. Die vorliegend relevante Abgrenzung zwischen der Schuld- übernahme und der eng mit dieser verwandten Bürgschaft müsse sich am Sinn und Zweck des Geschäfts orientieren. Für eine Schuldübernahme spreche, wenn der Übernehmer nicht nur irgendeinen Vorteil daraus ziehe, sich zugunsten des Schuldners zu verpflichten, sondern wenn er ein unmittelbares und eigenes Inter- esse habe, in das Geschäft einzutreten und es zu seinem eigenen zu machen, wenn er sich aufgrund des gleichen Rechtsgrunds für die gleiche Leistung ver- pflichten wolle. Im Zweifel sei gemäss herrschender Lehre zugunsten des Siche- rungszwecks eine Bürgschaft als mildere Verpflichtung anzunehmen. Die Vorin- stanz habe nicht nur unberücksichtigt gelassen, dass vorliegend kein unmittelba- res eigenes Interesse der Gesuchsgegnerin bestanden habe, in das Geschäft ein- zutreten und es zu deren eigenem zu machen. Sie habe auch nicht berücksichtigt, dass im Zweifel von einer Bürgschaft auszugehen sei. Die vorinstanzliche Fest- stellung, wonach sich die Gesuchsgegnerin verpflichtet habe, die Kosten der Ope- ration zu tragen, "falls weder der Patient noch die Krankenkasse und der Kanton die erbrachten Leistungen begleicht" (so Urk. 29 S. 16 E. 4.4.10), sei absolut kor- rekt und werde nicht bemängelt. Die Vorinstanz übersehe jedoch, dass damit keine externe privative Schuldübernahme vorliegen könne. So wäre die Gesuchs- gegnerin bei einer solchen ja gerade anstelle des Patienten neue Schuldnerin ge- worden und hätte die Kosten diesfalls in jedem Fall zu tragen und nicht nur dann, wenn der Patient nicht leiste. Bei einer externen privativen Schuldübernahme werde der ursprüngliche Schuldner gerade befreit. Wenn schon, läge somit eine kumulative Schuldübernahme vor, welche im Zweifel als Bürgschaft zu klassifizie- ren sei (Urk. 28 Rz 5–8).
- 8 - Zu Recht habe die Vorinstanz (in Urk. 29 S. 16 E. 4.4.10) sodann weiter ausgeführt, dass aus dem Wortlaut der Verpflichtungsurkunde nicht konkret abge- leitet werden könne, welcher Sicherstellungsvertrag vorliege. Dabei habe sie in- dessen übersehen, dass auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (analog) gelte, dass in Fällen, in denen die Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Vertrags, nach dem Sachzusammenhang und der inhaltlichen Ausgestaltung der einzelnen Erklärungen nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führe, verschiedene Vermutungen Platz griffen. So gelte die Vermutung, dass zur Verwirklichung des vom Bürgschaftsrecht angestrebten Schutzes des Verpflichteten im Zweifelsfall eher auf Bürgschaft zu schliessen sei. Aus diesen Gründen hätte die Vorinstanz
– so das Fazit der Gesuchsgegnerin – nicht zweifelsfrei auf das Vorliegen einer Schuldübernahme schliessen und die klare Praxis ignorieren dürfen, wonach eine Bürgschaft zu vermuten sei. Sie hätte statt dessen die Möglichkeit, dass allenfalls eine Bürgschaft vorliegen könnte, (mindestens) als glaubhaft erachten und das Rechtsöffnungsgesuch abweisen müssen. Entsprechend habe sie hinsichtlich des "Beweismasses der Glaubhaftmachung" rechtsfehlerhaft geurteilt (Urk. 28 Rz 9 f.).
3. Hinsichtlich der (rein betreibungsrechtlichen) Natur des provisorischen Rechtsöffnungsverfahrens, der zulässigen Einwendungen des Schuldners sowie der Wahlfreiheit, die der Gesetzgeber den Parteien hinsichtlich der Gestaltungs- möglichkeiten zur Sicherung einer Forderung gewährt, kann vorweg auf die im Wesentlichen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 29 S. 7 f. E. 3.3, S. 9 f. E. 4.2 und S. 11 f. E. 4.4.1–2 m.w.Hinw.) verwiesen werden (vgl. dazu fer- ner OGer ZH RT230033 vom 25. März 2024 E. III.2.1). Dasselbe gilt für die Aus- führungen der Vorinstanz zu den Charakteristika der verschiedenen Sicherungs- geschäfte (Urk. 29 S. 13 ff. E. 4.3.3–5). Besonders hervorzuheben ist, dass im provisorischen Rechtsöffnungsver- fahren zwar vorfrageweise auch gewisse materiellrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, jedoch nicht über die materielle Begründetheit der in Betrei- bung gesetzten Forderung zu entscheiden ist (BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 596; BGer 5A_160/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.1). Entsprechend ist auch der der
- 9 - Schuldanerkennung zugrundeliegende Parteiwille nicht abschliessend zu ermit- teln bzw. keine abschliessende Vertragsauslegung vorzunehmen (BGer 5A_914/2020 vom 28. April 2021 E. 3.1 und E. 4.2; BGer 5A_160/2021 vom
11. März 2021 E. 3.1.2 m.w.Hinw.) und nicht definitiv über die rechtliche Qualifika- tion des vom Betreibungsschuldner abgegebenen Zahlungsversprechens zu ent- scheiden (vgl. auch BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.6; BGer 5A_944/2016 vom 31. August 2017 E. 2.5.3 a.E.); die Beurteilung dieser Fragen ist (im Rahmen des An- oder Aberkennungsverfahrens nach Art. 79 bzw. Art. 83 Abs. 2 SchKG) dem Sachgericht vorbehalten. Sodann sind die gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG zulässigen Einwendungen gegen den Bestand der Betreibungsfor- derung vom Schuldner nur (aber doch) glaubhaft zu machen. Mit Bezug auf den Sachverhalt, der zur Entkräftung der Schuldanerkennung vorgetragen wird, gilt somit das reduzierte Beweismass der blossen Glaubhaftmachung (vgl. dazu BGE 120 II 393 E. 4c S. 397 f.; BGE 142 III 720 E. 4.1 S. 723 [je m.w.Hinw.]; BSK ZPO-Guyan, Art. 157 N 10; DIKE-Komm ZPO-Leu, Art. 157 N 76 ff.). In rechtli- cher Hinsicht muss die Einwendung der Nichtigkeit und mithin auch des Vorlie- gens einer formungültigen Bürgschaft mit dem gleichen "Überzeugungsmass" be- gründet erscheinen. Dabei darf sich das Rechtsöffnungsgericht in Fällen der vor- liegenden Art, in denen die Vertragsauslegung eine Materie betrifft, welche eine komplexe Gesamtabwägung erfordert, trotz Geltung des Grundsatzes "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) auf eine bloss summarische Prüfung des glaubhaft gemach- ten Sachverhalts beschränken (vgl. BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.5; BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 6.2 [je m.w. Hinw.]). Die Wahr- scheinlichkeit für die Berechtigung der Einwendung muss mithin in dem Sinne überwiegen, als mehr für deren Verwirklichung spricht als dagegen. Jedenfalls muss ernsthaft möglich erscheinen, dass die Einwendung begründet ist. Je ein- deutiger und unbedingter das Schuldbekenntnis ist, desto höhere Anforderungen sind an das Glaubhaftmachen der Einwendungen zu stellen (vgl. BSK SchKG I- Staehelin, Art. 82 N 87 f.).
4. Wie erwähnt, kritisiert die Gesuchsgegnerin die vorinstanzliche Qualifi- kation ihrer Kostenübernahmeerklärung (Urk. 2/3) als externe Schuldübernahme.
- 10 - 4.1. Was eine Partei mit ihrer Schuldanerkennung erklärt hat, ist im Streitfall durch Auslegung des Rechtsöffnungstitels bzw. der darin enthaltenen Erklärung zu ermitteln. Ein gegenüber der objektiven Auslegung vorrangiger übereinstim- mender wirklicher Parteiwille (vgl. BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.2) wurde von den Parteien nicht behauptet; zumindest legt die Gesuchsgegnerin nicht dar, dass und wo (Aktenstelle) vor Vor- instanz entsprechende Behauptungen aufgestellt wurden. Eine subjektive Ausle- gung fällt somit ausser Betracht. Das in der Schuldanerkennung Erklärte ist des- halb nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Diese (normative) Auslegung ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage und beschlägt somit die Rechtsanwendung (BGE 129 III 702 E. 2.4 S. 707; BGer 5A_88/2012 vom 7. Juni 2012 E. 3.1; BGer 5A_487/2011 vom 2. September 2011 E. 4.1; BGer 5A_566/2018 vom 28. No- vember 2018 E. 5.1 m.w.Hinw.). Dasselbe gilt für die rechtliche Qualifikation von Willenserklärungen bzw. deren Subsumtion unter die gesetzlichen Vertragstypen (BGer 4A_436/2021 vom 22. März 2022 E. 7.1 m.w.Hinw.) sowie für die Frage, ob das Vorliegen eines bestimmten Vertragstypus im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG glaubhaft gemacht sei. Die Rügen der Gesuchsgegnerin sind deshalb mit voller Kognition zu prüfen (Art. 320 lit. a ZPO; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 4). Vorliegend ist demnach zu beurteilen, ob die Schuldanerkennung bzw. das ihr zugrundeliegende Rechtsgeschäft aufgrund einer summarischen Prüfung mit grösserer Wahrscheinlichkeit als (formnichtige) Bürgschaft denn als externe Schuldübernahme zu qualifizieren sei bzw. die Möglichkeit einer Qualifi- kation als Bürgschaft zumindest ernsthaft in Betracht falle. Dass eine Qualifikation als Garantievertrag ausgeschlossen werden kann, wie die Vorinstanz annahm (Urk. 29 S. 15 E. 4.4.8), wird in der Beschwerde nicht beanstandet und trifft im Übrigen auch zu. 4.2. Kann der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien nicht erstellt werden, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die vereinbarten Klauseln resp. die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie anlässlich des Vertragsschlusses nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen nach Treu und Glauben ver- standen werden durften und mussten. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen
- 11 - auszugehen. Diese sind jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinn- gefüge heraus zu beurteilen. Selbst wenn der Sinn eines von den Parteien unter- zeichneten Textes scheinbar klar ist, ist er nicht unbedingt ausschlaggebend, so- dass eine rein wörtliche Auslegung untersagt ist. Auch bei einem auf den ersten Blick scheinbar klaren Inhalt einer Vertragsklausel kann sich aus anderen Ele- menten des Vertrags, dem von den Parteien verfolgten Zweck oder anderen Um- ständen ergeben, dass der Wortlaut dieser Klausel den Sinn der getroffenen Ver- einbarung nicht genau wiedergibt. Das Gericht hat auch zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemes- sene Lösung gewollt haben. Auf der anderen Seite ist es indessen nicht ange- bracht, von der wörtlichen Bedeutung des durch die Vertragsparteien verwende- ten Textes abzuweichen, wenn kein ernsthafter Grund zur Annahme besteht, dass dieser nicht deren Willen entspricht (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666; BGE 135 III 295 E. 5.2 S. 302; BGE 129 III 702 E. 2.4.1 S. 707 f. [je m.w.Hinw.]; BGer 5A_914/2020 vom 28. April 2021 E. 3.3; BGer 5A_944/2016 vom 31. August 2017 E. 2.3). Führt die Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Vertrags, nach dem Sachzusammenhang und der inhaltlichen Ausgestaltung der einzelnen Erklärun- gen nicht zu einem eindeutigen Ergebnis, sondern bleiben Zweifel am mutmassli- chen Sinn einer bestimmten Erklärung – und nur dann –, greifen nach Lehre und Rechtsprechung verschiedene Vermutungen Platz. Eine solche besagt, dass bei Privatpersonen, insbesondere wenn es sich um juristische Laien handelt, denen die Terminologie der gesetzlich zur Verfügung stehenden Rechts- und insbeson- dere Sicherungsgeschäfte nicht geläufig ist und denen es auch an einer diesbe- züglichen Geschäftserfahrung fehlt, eher von einer Bürgschaft als von einem Schuldbeitritt oder einer Garantie auszugehen ist (vgl. BGE 129 III 702 E. 2.5 S. 709 f. m.w.Hinw.; BGer 4A_420/2007 vom 19. Dezember 2007 E. 2.4.1; BGer 5A_944/2016 vom 31. August 2017 E. 2.3 a.E.; BGer 5A_15/2018 vom 16. April 2019 E. 4.4.4). Die Akten enthalten keine Anhaltspunkte, dass die – in privater Angelegenheit handelnde – Gesuchsgegnerin juristisch versiert wäre oder über Geschäftserfahrung im Bereich von Sicherungsgeschäften verfügen würde. Sie ist deshalb als Laiin zu betrachten.
- 12 - 4.3. Im vorliegenden Fall kontaktierte die Gesuchstellerin die Gesuchsgeg- nerin sechs Tage vor dem geplanten Spitaleintritt C._____s im Hinblick auf die Einholung der erforderlichen Kostengutsprachen (Urk. 13 Rz 4; Urk. 18 Rz 1). Beim Spitaleintritt am 25. April 2022 stand mangels Kostengutsprache des Kan- tons nicht fest, ob die Kosten des stationären Eingriffs von den Kostenträgern ge- mäss Art. 49a KVG (Krankenkasse und Kanton) vollumfänglich übernommen wür- den (was in Absatz 2 der streitgegenständlichen Erklärung ausdrücklich erwähnt wurde). Um die Operation trotz teilweise fehlender Kostengutsprache im geplan- ten Zeitpunkt zu ermöglichen, gab die Gesuchsgegnerin deshalb die als "Kosten- übernahme" überschriebene Erklärung ab (vgl. Urk. 18 Rz 7). Darin bestätigte sie mit ihrer Unterschrift, dass sie "die Kosten übernehmen" werde, "[s]ollten die E._____ oder der Kanton Zürich die Kosten nicht oder nur teilweise übernehmen" (Urk. 2/3). 4.3.1. Gemäss diesem Vertragstext verpflichtete sich die Gesuchsgegnerin entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (Urk. 29 S. 16 E. 4.4.10), welcher sie beipflichtet (Urk. 28 Rz 7), nicht dazu, die Kosten der Operation zu tragen, falls weder der Patient noch die Krankenkasse und der Kanton die erbrachten Leistun- gen begleicht; der Patient (C._____) wird im Text nicht als (dritter) primärer Schuldner erwähnt. Nach dem Wortlaut der Erklärung "übernimmt" die Gesuchs- gegnerin die Kosten unter der (einzigen) Bedingung, dass (und soweit) sie weder von der E._____ noch vom Kanton erstattet werden. Dass sie auch vom Patienten selbst nicht bezahlt werden, wird im Erklärungstext nicht vorausgesetzt bzw. von der Bedingung für die Kostenübernahme nicht miterfasst. Der insoweit klare Wort- laut der Erklärung bietet somit keine Anhaltspunkte, dass die Gesuchsgegnerin (im Sinne einer Bürgschaft) bloss subsidiär für die (allfällige) Kostenschuld ihres Vaters einstehen wollte (vgl. Art. 495 f. OR). Er ist vielmehr so zu verstehen, dass sie eine eigene, gegenüber der (haupt)vertraglichen Verpflichtung ihres Vaters nicht nach- bzw. untergeordnete, sondern selbstständige Verpflichtung begrün- den, d.h. die Drittschuld persönlich und direkt übernehmen wollte. Darin liegt ein Kennzeichnungsmerkmal der Schuldübernahme, was indiziell für eine solche spricht (vgl. BGer 5A_914/2020 vom 28. April 2021 E. 3.2; BGer 5A_944/2016
- 13 - vom 31. August 2017 E. 2.3; BGer 4A_420/2007 vom 19. Dezember 2007 E. 2.2.2). Ein Wille zum Einstehen für die Schuld der E._____ oder des Kantons fällt demgegenüber schon deshalb ausser Betracht, weil die Leistungspflicht der Ge- suchsgegnerin nicht an die Nichtbezahlung einer durch gesetzliche Schuldüber- nahme begründeten Forderung der Gesuchstellerin gegenüber diesen Leistungs- trägern (vgl. BSK KVG-Egli/Waldner, Art. 49a N 43) geknüpft wurde, sondern an die Bedingung, dass die E._____ und der Kanton die Kosten nicht oder nur teil- weise übernehmen sollten, dass – mangels Abschlusses eines Krankenversiche- rungsvertrags (vgl. Urk. 13 Rz 7 und Rz 14; Urk. 18 Rz 1) – mithin gar kein Überg- ang der Kostenschuld auf die E._____ und den Kanton stattfinden sollte. Im Übri- gen erschiene eine Verpflichtung einer Privatperson, für die Schuld bzw. Zah- lungsfähigkeit einer Krankenkasse oder des Kantons Zürich einzustehen, auch unnötig, unwahrscheinlich und lebensfremd (vgl. auch Urk. 29 S. 16 E. 4.4.10). Sodann geht aus dem Text der Erklärung nicht hervor, dass die Gesuchs- gegnerin neben ihrem Vater für dessen (allfällige) Schuld einstehen wolle. Dabei kann offenbleiben, was Kosten "übernehmen" im juristischen Sinn bedeutet (vgl. dazu insbesondere Art. 175 f. OR), weil es darauf vorliegend nicht ankommt (vgl. vorne, E. III.4.2). Im allgemeinen Sprachgebrauch meint dieser Ausdruck, sich die Kostenschuld eines anderen anzueignen bzw. die Kosten anstelle des eigentli- chen Schuldners begleichen zu wollen. Aufgrund ihres Wortlauts ist die Erklärung (und deren Annahme durch die Gesuchstellerin) somit als externe privative Schuldübernahme bezüglich der Kosten des Spitalaufenthalts aufzufassen, soweit dieselben nicht von der E._____ oder dem Kanton gedeckt werden. Insofern greift die Kritik der Gesuchsgegnerin an der vorinstanzlichen Folgerung (Urk. 28 Rz 8) ins Leere. 4.3.2. Dass die Parteien nach Treu und Glauben eine selbstständige, pri- märe und ausschliessliche Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Bezahlung der gemäss dem Behandlungs-/Spitalaufnahmevertrag vom 25. April 2022 allenfalls von ihrem Vater zu tragenden Kosten (vgl. Urk. 13 Rz 17 und Urk. 2/4 S. 2 = Urk. 14/4 S. 2 ["Kostenübernahme"]) begründen wollten, legt auch Absatz 3 der
- 14 - Erklärung nahe. Dort wird festgehalten, dass die Schlussrechnung (über die unge- deckten Kosten) an die Gesuchsgegnerin (persönlich) an deren private Adresse gesendet werde. Hiefür bestünde kein Grund, hätten die Parteien eine Bürgschaft gewollt. Diesfalls könnte die Gesuchsgegnerin erst subsidiär belangt werden (vgl. Art. 495 f. OR). Die Forderung wäre vorweg bei ihrem Vater geltend zu machen und die Schlussrechnung dementsprechend zunächst an ihn und erst bei Nichtbe- gleichung resp. unter den gesetzlich statuierten Bedingungen (Art. 495 f. OR) an die Gesuchsgegnerin zu richten. Anderes gälte allenfalls dann, wenn die Ge- suchsgegnerin von ihrem Vater zu dessen Vertretung ermächtigt worden wäre. Das wurde (soweit ersichtlich) aber nicht behauptet und ist auch nicht anzuneh- men, nachdem das Eintrittsformular sie nicht als Vertreterin, sondern als "Bezugs- person" aufführt und der Behandlungs-/Spitalaufnahmevertrag auch nicht von ihr unterschrieben wurde (Urk. 2/4). Auch die schriftlich festgesetzte Modalität der Rechnungsstellung weist somit darauf hin, dass die Kostenübernahmeerklärung nicht auf die Absicherung der Zahlungsfähigkeit C._____s abzielte. Zweck war of- fensichtlich vielmehr, der Gesuchstellerin als Forderungsgläubigerin zu erlauben, ohne fruchtlose vorgängige Inanspruchnahme des Patienten direkt die Gesuchs- gegnerin zu belangen. 4.3.3. Zudem handelt es sich bei C._____ um den Vater der Gesuchsgeg- nerin. Dieser wohnt nach deren eigenen Angaben an der gleichen Adresse wie sie selbst (vgl. Urk. 13 Rz 4 und Urk. 2/4 S. 1) und wurde von ihr im Zusammen- hang mit dem "baldmöglichst" resp. "dringend indizierten" operativen Eingriff (vgl. Urk. 18 Rz 5 und Rz 7; Urk. 19/1 und Urk. 19/2 S. 3) persönlich umsorgt und be- gleitet, was auf eine intakte und enge familiäre Beziehung schliessen lässt. Auf- grund dieser Umstände war insbesondere auch für die Gesuchstellerin als Ge- genpartei erkennbar, dass die Gesuchsgegnerin (entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift; Urk. 28 Rz 6) durchaus ein für eine Schuldübernahme sprechendes unmittelbares eigenes (ideelles) Interesse am Geschäft (Behand- lungs-/Spitalaufnahmevertrag) zwischen ihrem Vater und der Gesuchstellerin hatte. Dies umso mehr, weil sie davon ausgehen musste, dass im Falle der Nichtübernahme der Kosten kein Behandlungsvertrag abgeschlossen und die "möglichst bald" (Urk. 19/1) und folglich mit einer gewissen Dringlichkeit indizierte
- 15 - Operation ausbleiben würde (Urk. 18 Rz 7). Das wiederum hätte die Gefahr einer lebensgefährlichen Ruptur der erweiterten Hauptschlagader perpetuiert. An der Beseitigung dieser Gefahr hatte zweifellos nicht nur ihr Vater (als direkt Gefährde- ter), sondern auch sie selbst ein ureigenes Interesse. Es ging ihr mithin erkennbar nicht primär darum, in (für die Bürgschaft charakteristischer) uneigennütziger Weise, d.h. aus blosser Gefälligkeit oder Pflichtgefühl für die Leistungsfähigkeit ih- res Vaters einzustehen. Vielmehr wollte sie aus familiärer Verbundenheit auch im eigenen Interesse das Geschäft erst ermöglichen, in dasselbe eintreten und es zu ihrem eigenen machen (vgl. BGE 129 III 702 E. 2.6 S. 710 und E. 2.8 S. 712). 4.4. Die objektive Auslegung der Kostenübernahmeerklärung der Gesuchs- gegnerin vom 25. April 2022 führt bei summarischer Prüfung somit zum eindeuti- gen Ergebnis, dass damit eine privative Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 Abs. 1 OR bezweckt war. Anhaltspunkte, die indiziell auf eine Bürgschaft schlies- sen oder an der Qualifikation als Schuldübernahme zweifeln lassen, enthält die Erklärung nicht und werden in der Beschwerde auch nicht hinreichend konkret dargetan. Die Möglichkeit, dass eine solche vorliegen könnte, fällt nicht ernsthaft in Betracht. Gegenteils bleiben keine Zweifel am mutmasslichen Sinn sowie der rechtlichen Qualifikation der Erklärung als Schuldübernahme. Liegt hinsichtlich der Qualifikation aber kein Zweifelsfall vor, besteht auch kein Raum für die von der Gesuchsgegnerin angerufene Vermutung zugunsten des Vorliegens einer Bürgschaft (vgl. BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 6.2.3 a.E.), welche auch nach deren eigener Argumentation nur in Zweifelsfäl- len greift (vgl. Urk. 28 Rz 5, Rz 6, Rz 8 und Rz 9). Der beschwerdeweise erho- bene Vorwurf, die Vorinstanz habe diese Vermutung zu Unrecht nicht berücksich- tigt resp. zu Unrecht nicht in deren Sinne geurteilt, ist daher unbegründet. Das- selbe gilt für die Rüge, das Beweismass der Glaubhaftmachung sei überdehnt worden. Nachdem keine ernsthaften Argumente oder Anhaltspunkte auf das Vor- liegen einer Bürgschaft hindeuten, sondern gegenteils keine Zweifel daran beste- hen, dass die Parteien mutmasslich eine externe Schuldübernahme vereinbaren wollten, ist das Beweismass für die Glaubhaftmachung (vgl. vorne, E. III.3) nicht erreicht. Die bloss entfernte, gleichsam theoretische Möglichkeit, dass entgegen
- 16 - dem gewonnenen Auslegungsergebnis allenfalls doch eine solche vorliegen könnte (vgl. Urk. 28 Rz 10), reicht hierfür nicht aus. Die Einwendung, es liege eine formungültige Bürgschaft vor, ist somit nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG.
5. Weitere Einwände gegen die vorinstanzlich erteilte Rechtsöffnung bringt die Gesuchsgegnerin nicht vor. Damit bleibt es dabei, dass kein Beschwer- degrund im Sinne von Art. 320 ZPO dargetan ist. Ein solcher ist auch nicht offen- sichtlich (vgl. vorne, E. II.3). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzu- treten ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der mit ihrem Rechtsmitte- lantrag unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110/2011 Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017 E. 4.3.1). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 29'162.30 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO), in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen und mit dem von der Gesuchs- gegnerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der im Beschwerdeverfahren obsiegenden Gesuchstellerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden, und die Gesuchsgegnerin hat als unterliegende Partei ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt, sondern lediglich als Folge des beschwerdeweise beantragten Prozessausgangs mitangefochten (vgl. Urk. 28 S. 2 ff., insbes. Rz 11). Da die Beschwerde nicht durchdringt, bleibt es so-
- 17 - mit bei den vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie sind im Be- schwerdeverfahren nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. II.3). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 28, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 29'162.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 18 - Zürich, 20. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: st