Erwägungen (1 Absätze)
E. 28 Mai 2024 zugestellt (Urk. 10; Urk. 16 = Urk. 19; Urk. 17). 1.2. Der Gesuchsgegner erhob gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 5. Juli 2024 (eingegangen am 9. Juli 2024) fristgerecht (Urk. 17) Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abwei- sung des definitiven Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 18 S. 2 und 7). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 – 17). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf weitere Prozesshandlungen zu verzichten (Urk. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Ausführungen des Gesuchgegners ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begrün- den, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklä- rungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser An- forderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vor-
- 3 - bringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vor- trägt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwä- gungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom
21. August 2015 E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). 2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Werden Tatsa- chenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
3. In Bezug auf die Anträge des Gesuchsgegners, die nicht den vorinstanzli- chen Entscheid betreffen, so Urk. 18 S. 7 f. Anträge 2 – 8, ist keine Zuständigkeit der angerufenen Kammer gegeben. Auf die Anträge ist somit von Vornherein nicht einzutreten.
4. Die Vorinstanz erwog in prozessualer Hinsicht, dass keine Verletzung des Beschleunigungsgebots resp. des Verbots der Rechtsverzögerung darin erkannt werden könne, dass die Verfügung der Gesuchsgegnerin vom 8. Mai 2024 erst am
14. Mai 2024 versandt worden sei. Ferner habe die Gesuchstellerin zwar das fal- sche Betreibungsamt in ihrem Gesuch erwähnt. Aus dem beigelegten Zahlungsbe- fehl Nr. … ergebe sich aber ohne Weiteres, dass dieser durch das Beitreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf ausgestellt worden sei und die Gesuchstellerin Rechtsöff- nung für diese Betreibung verlange. Die Auslegung des Rechtsbegehrens sei den Parteien mit Verfügung vom 8. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht worden. Die Ge- suchstellerin habe keine Einwendungen erhoben, womit davon ausgegangen wer-
- 4 - den könne, dass die gerichtliche Auslegung richtig sei und es sich bei der Nennung des falschen Betreibungsamts um einen Flüchtigkeitsfehler handle (Urk. 19 S. 3). In der Sache selbst erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass es sich bei der Verfügung vom 28. Dezember 2023, mit welcher die Gesuchstellerin aus- gerichtete Leistungen des Gesuchsgegners von Fr. 259.95 zurückfordere, um eine Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG handle. Da der Gesuchsgeg- ner dagegen keine Einwendung erhoben habe, sei die Verfügung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Sie stelle somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel für den Betrag von Fr. 259.95 dar. Ferner seien die Identitäten gegeben (Urk. 19 S. 4 f.). Soweit der Gesuchsgegner geltend mache, die Sozialversicherungsanstalt hätte für die betriebenen Forderungen aufkommen müssen, sei er nicht zu hören. Das mit der Rechtsöffnung befasste Gericht prüfe die Richtigkeit der materiellen Forderung nicht. Es sei unerheblich, ob er mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 zu Recht belangt worden sei. Dieses Argument hätte er durch Einsprache gegen die Verfügung vorbringen müssen. Im Weiteren berufe sich der Gesuchsgegner mit seinen Ausführungen, soweit diese überhaupt rechtserheblich seien, weder auf die Tilgung, Stundung noch Verjährung der Schuld, womit für den Betrag von Fr. 259.95 definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 19 S. 6). In Bezug auf die übrigen Forderungen der Gesuchstellerin (Fr. 122.65 Be- treibungskosten, Fr. 250.– Mahngebühren, Fr. 59.– Ausstellung des Zahlungsbe- fehls) sowie hinsichtlich der verlangten Zinsen (Fr. 20.75 und 5 % auf Fr. 259.95 seit 9. Februar 2024) erteilte die Vorinstanz keine definitive Rechtsöffnung (Urk. 19 S. 5). 5.1. In prozessualer Hinsicht rügt der Gesuchsgegner, dass die begründete Ausfertigung des vorinstanzlichen Urteils am 28. Mai 2024 nicht vorgelegen habe und nicht nachvollzogen werden könne, wann das begründete Urteil ausgefertigt und versandt worden sei (Urk. 18 S. 5). Gemäss Art. 239 Abs. 1 und 2 ZPO steht es dem Gericht frei, das Urteil vorab unbegründet zu erlassen und die Begründung auf Verlangen einer Partei nachzuliefern. Das Urteil trägt das Datum der Entscheidfällung. Der Zeitpunkt der
- 5 - Ausfertigung, Begründung und des Versands ist nicht relevant. Entsprechend muss das Datum der begründeten Fassung demjenigen der unbegründeten Fassung ent- sprechen. Wann der begründete Entscheid verschickt worden ist, kann im Übrigen den Akten entnommen werden. Gemäss Sendungsverfolgung wurde dem Ge- suchsgegner das begründete Urteil am 3. Juli 2024 zugestellt (Urk. 17). Gegen das Vorgehen der Vorinstanz ist nichts einzuwenden. 5.2. Darüber hinaus setzt sich der Gesuchsgegner ungenügend mit dem vor- instanzlichen Entscheid auseinander. Er bezieht sich zwar auf die vorinstanzlichen Erwägungen, seine Auseinandersetzungen damit erschöpfen sich aber – soweit verständlich – fast ausschliesslich in inhaltlichen Vorbringen gegen die Forderung als solche. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, ist es dem Rechtsöffnungsgericht nicht erlaubt, den Rechtsöffnungstitel materiell (inhaltlich) zu überprüfen. Neben den Einwendungen betreffend Tilgung, Stundung und Verjährung sind lediglich sol- che verfahrensrechtlicher Natur und gegen die Vollstreckbarkeit des Titels möglich (vgl. Art. 81 SchKG). Inhaltliche Einwendungen hätte der Gesuchsgegner mittels Einsprache gegen die Verfügung der Gesuchsgegnerin vom 28. Dezember 2023 erheben müssen, wie die Gesuchsgegnerin im Übrigen richtig belehrte (vgl. Urk. 4/1 Dispositivziffer 3). Abgesehen davon stellen die Vorbringen des Ge- suchsgegners Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz Vorgetragenen – z.B. betreffend falsche Nennung des Betreibungsamtes oder betreffend fehlende Gut- achten des Kinderspitals (Urk. 10 S. 3 und 5; Urk. 18 S. 5) – resp. unzulässige No- ven – z.B. betreffend Spezialgutachten (Urk. 18 S. 5 f.) – dar (siehe Erwägung 2.1. und 2.2.). Die Vorbringen des Gesuchsgegners genügen den Begründungsanfor- derungen an eine Beschwerde somit nicht. 5.3. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 259.95. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwer- deverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 6 - Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, 18A und 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 259.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. - 7 - Zürich, 1. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240091-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Urteil vom 1. Oktober 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. Mai 2024 (EB240269-C)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit zunächst unbegründetem Urteil vom 28. Mai 2024 erteilte die Vorin- stanz der Gesuchstellerin (Beschwerdegegnerin) in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes Bassersdorf-Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom 8. Februar 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 259.95. Im Mehrbetrag wies sie das Gesuch ab. Die Entscheidgebühr von Fr. 110.– wurde der Gesuchstellerin zu 60 % und dem Ge- suchsgegner (Beschwerdeführer) zu 40 % auferlegt. Parteientschädigungen wur- den keine zugesprochen (Urk. 12 S. 8). Nach entsprechendem Gesuch des Ge- suchsgegners wurde den Parteien die begründete Ausfertigung des Urteils vom
28. Mai 2024 zugestellt (Urk. 10; Urk. 16 = Urk. 19; Urk. 17). 1.2. Der Gesuchsgegner erhob gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom 5. Juli 2024 (eingegangen am 9. Juli 2024) fristgerecht (Urk. 17) Beschwerde und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Abwei- sung des definitiven Rechtsöffnungsgesuchs (Urk. 18 S. 2 und 7). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 – 17). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf weitere Prozesshandlungen zu verzichten (Urk. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Ausführungen des Gesuchgegners ist nur insoweit einzugehen, als sie für den Beschwerdeentscheid relevant sind. 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begrün- den, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklä- rungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser An- forderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vor-
- 3 - bringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vor- trägt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwä- gungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom
21. August 2015 E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). 2.2. Neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) können im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden, d.h. wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden (lit. a) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (lit. b). Werden Tatsa- chenbehauptungen oder Beweisanträge im Berufungsverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu (BGE 144 III 349 E. 4.2.1).
3. In Bezug auf die Anträge des Gesuchsgegners, die nicht den vorinstanzli- chen Entscheid betreffen, so Urk. 18 S. 7 f. Anträge 2 – 8, ist keine Zuständigkeit der angerufenen Kammer gegeben. Auf die Anträge ist somit von Vornherein nicht einzutreten.
4. Die Vorinstanz erwog in prozessualer Hinsicht, dass keine Verletzung des Beschleunigungsgebots resp. des Verbots der Rechtsverzögerung darin erkannt werden könne, dass die Verfügung der Gesuchsgegnerin vom 8. Mai 2024 erst am
14. Mai 2024 versandt worden sei. Ferner habe die Gesuchstellerin zwar das fal- sche Betreibungsamt in ihrem Gesuch erwähnt. Aus dem beigelegten Zahlungsbe- fehl Nr. … ergebe sich aber ohne Weiteres, dass dieser durch das Beitreibungsamt Bassersdorf-Nürensdorf ausgestellt worden sei und die Gesuchstellerin Rechtsöff- nung für diese Betreibung verlange. Die Auslegung des Rechtsbegehrens sei den Parteien mit Verfügung vom 8. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht worden. Die Ge- suchstellerin habe keine Einwendungen erhoben, womit davon ausgegangen wer-
- 4 - den könne, dass die gerichtliche Auslegung richtig sei und es sich bei der Nennung des falschen Betreibungsamts um einen Flüchtigkeitsfehler handle (Urk. 19 S. 3). In der Sache selbst erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, dass es sich bei der Verfügung vom 28. Dezember 2023, mit welcher die Gesuchstellerin aus- gerichtete Leistungen des Gesuchsgegners von Fr. 259.95 zurückfordere, um eine Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG handle. Da der Gesuchsgeg- ner dagegen keine Einwendung erhoben habe, sei die Verfügung in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar. Sie stelle somit einen definitiven Rechtsöffnungstitel für den Betrag von Fr. 259.95 dar. Ferner seien die Identitäten gegeben (Urk. 19 S. 4 f.). Soweit der Gesuchsgegner geltend mache, die Sozialversicherungsanstalt hätte für die betriebenen Forderungen aufkommen müssen, sei er nicht zu hören. Das mit der Rechtsöffnung befasste Gericht prüfe die Richtigkeit der materiellen Forderung nicht. Es sei unerheblich, ob er mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 zu Recht belangt worden sei. Dieses Argument hätte er durch Einsprache gegen die Verfügung vorbringen müssen. Im Weiteren berufe sich der Gesuchsgegner mit seinen Ausführungen, soweit diese überhaupt rechtserheblich seien, weder auf die Tilgung, Stundung noch Verjährung der Schuld, womit für den Betrag von Fr. 259.95 definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 19 S. 6). In Bezug auf die übrigen Forderungen der Gesuchstellerin (Fr. 122.65 Be- treibungskosten, Fr. 250.– Mahngebühren, Fr. 59.– Ausstellung des Zahlungsbe- fehls) sowie hinsichtlich der verlangten Zinsen (Fr. 20.75 und 5 % auf Fr. 259.95 seit 9. Februar 2024) erteilte die Vorinstanz keine definitive Rechtsöffnung (Urk. 19 S. 5). 5.1. In prozessualer Hinsicht rügt der Gesuchsgegner, dass die begründete Ausfertigung des vorinstanzlichen Urteils am 28. Mai 2024 nicht vorgelegen habe und nicht nachvollzogen werden könne, wann das begründete Urteil ausgefertigt und versandt worden sei (Urk. 18 S. 5). Gemäss Art. 239 Abs. 1 und 2 ZPO steht es dem Gericht frei, das Urteil vorab unbegründet zu erlassen und die Begründung auf Verlangen einer Partei nachzuliefern. Das Urteil trägt das Datum der Entscheidfällung. Der Zeitpunkt der
- 5 - Ausfertigung, Begründung und des Versands ist nicht relevant. Entsprechend muss das Datum der begründeten Fassung demjenigen der unbegründeten Fassung ent- sprechen. Wann der begründete Entscheid verschickt worden ist, kann im Übrigen den Akten entnommen werden. Gemäss Sendungsverfolgung wurde dem Ge- suchsgegner das begründete Urteil am 3. Juli 2024 zugestellt (Urk. 17). Gegen das Vorgehen der Vorinstanz ist nichts einzuwenden. 5.2. Darüber hinaus setzt sich der Gesuchsgegner ungenügend mit dem vor- instanzlichen Entscheid auseinander. Er bezieht sich zwar auf die vorinstanzlichen Erwägungen, seine Auseinandersetzungen damit erschöpfen sich aber – soweit verständlich – fast ausschliesslich in inhaltlichen Vorbringen gegen die Forderung als solche. Wie die Vorinstanz korrekt erwog, ist es dem Rechtsöffnungsgericht nicht erlaubt, den Rechtsöffnungstitel materiell (inhaltlich) zu überprüfen. Neben den Einwendungen betreffend Tilgung, Stundung und Verjährung sind lediglich sol- che verfahrensrechtlicher Natur und gegen die Vollstreckbarkeit des Titels möglich (vgl. Art. 81 SchKG). Inhaltliche Einwendungen hätte der Gesuchsgegner mittels Einsprache gegen die Verfügung der Gesuchsgegnerin vom 28. Dezember 2023 erheben müssen, wie die Gesuchsgegnerin im Übrigen richtig belehrte (vgl. Urk. 4/1 Dispositivziffer 3). Abgesehen davon stellen die Vorbringen des Ge- suchsgegners Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz Vorgetragenen – z.B. betreffend falsche Nennung des Betreibungsamtes oder betreffend fehlende Gut- achten des Kinderspitals (Urk. 10 S. 3 und 5; Urk. 18 S. 5) – resp. unzulässige No- ven – z.B. betreffend Spezialgutachten (Urk. 18 S. 5 f.) – dar (siehe Erwägung 2.1. und 2.2.). Die Vorbringen des Gesuchsgegners genügen den Begründungsanfor- derungen an eine Beschwerde somit nicht. 5.3. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist.
6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 259.95. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwer- deverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 6 - Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 18, 18A und 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 259.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 7 - Zürich, 1. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: ip