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RT240090

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-05-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 10. August 2020 er- suchte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich … für Unterhaltsbeiträge von Juli 2022 bis De- zember 2022 von insgesamt Fr. 25'290.– und für Unterhaltsbeiträge von Juli 2021 bis Juni 2022 von insgesamt Fr. 50'580.–, beides nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezem- ber 2022 (Urk. 1 f. und Urk. 3/3). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 24. Juni 2024 verwiesen werden (Urk. 32 E. 1 = Urk. 39 E. 1). Mit erwähntem Urteil hiess die Vorinstanz das Gesuch um Rechtsöff- nung vollumfänglich gut (Urk. 39 Dispositiv-Ziffer 1). Am 4. Juli 2024 erliess die Vor- instanz eine Nachverfügung, mit der sie dem Gesuchsgegner die Entscheidgebühr des Rückweisungsentscheids der hiesigen Kammer vom 12. Dezember 2023 auf- erlegte (Urk. 25 und Urk. 35 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 44 Dispositiv-Ziffer 1). Gegen das Urteil vom 24. Juni 2024 und die Nachverfügung vom 4. Juli 2024 erhob der Gesuchsgegner mit Eingaben vom 5. Juli 2024 (Urk. 38) und 8. Juli 2024 (Urk. 43) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO, Urk. 33b und Urk. 36b sowie OGer ZH PS240071 vom 24. Juni 2024 E. 2.1 zur Möglichkeit, die Beschwerdeanträge bis Ablauf der Beschwerdefrist zu ergänzen) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 38 S. 2 und Urk. 43 S. 2): "Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Juni 2024 sei vollstän- dig aufzuheben und das Gesuch zur Rechtsöffnung der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich …, abzuweisen. Eventualiter sei das Urteil dahingehend abzuändern, dass bei der Rechtsöffnung lediglich ein Betrag von 56'350 CHF mit Zins von 5.0% ab dem Datum des Urteils vom 28. Mai 2024 zugelassen wird. Alle Kosten im Urteil vom 24. Juni werden dem Gesuchsteller aufer- legt. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MwSt.) zu Lasten des Gesuchstellers. Die Nachverfügung vom 4. Juli 2024 ist aufzuheben sowie die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MwSt.) zu Lasten des Gesuchstellers." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-37). Da der Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Pro-

- 3 - zesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebe- gründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als feh- lerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, mit Hinweisen auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Vorbehalten sind offensichtliche Mängel, die geradezu ins Auge springen (OGer ZH RT210171 vom 24. Februar 2022 E. II.1.1). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerde- verfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit cu- ria"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gut- heissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Be- gründung abweisen (sog. Motivsubstitution; OGer ZH RT220030 vom 16. Juni 2022 E. 3). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanz- lichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdever- fahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom

22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Noven- verbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Be- schwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Tatsachen oder Be- weismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst

- 4 - nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG subsumiert werden (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; BGer 2C_91/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3). 2.2. Der Gesuchsgegner kritisiert die vorinstanzlichen Erwägungen in seinen Be- schwerdeschriften nicht, sondern macht geltend, dass deren Urteil im Widerspruch zu einem seit 4. Juli 2024 rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom

28. Mai 2024 stehe, welches die betriebenen Beträge widerlege (Urk. 38 S. 2 und Urk. 43 S. 3). Bei der Tatsache der Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts Wallis vom 28. Mai 2024 handelt es sich um ein nach dem angefochtenen Ent- scheid eingetretenes und daher im Beschwerdeverfahren unzulässiges echtes No- vum. Das bereits vor dem vorinstanzlichen Urteil ergangene Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 28. Mai 2024 reichte der Gesuchsgegner nicht bereits vor Vorinstanz, sondern erst mit seiner Beschwerde ein. Er schweigt sich darüber aus, weshalb dieses unechte Novum im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise zuzulassen ist. Gründe hierzu sind auch nicht ersichtlich. Der Gesuchsgegner empfing das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 28. Mai 2024 am 3. Juni 2024 (Urk. 38 S. 2 und Urk. 4/2). Es stand ihm somit noch genügend Zeit zur Verfügung, das erwähnte Urteil der Vorinstanz vor Erlass deren angefochtenen Urteils am 24. Juni 2024 un- verzüglich nach aArt. 229 Abs. 1 ZPO zur Kenntnis zu bringen. Dieses Versäumnis kann weder im Beschwerdeverfahren noch mittels Rückweisung an die Vorinstanz geheilt werden. Aus dem Vorgehen der Vorinstanz geht unmissverständlich hervor, dass sie weder einen formellen zweiten Schriftenwechsel noch eine Verhandlung notwendig hielt (Urk. 13 Dispositiv-Ziffer 1 und Urk. 17 Dispositiv-Ziffer 1), was nicht zu beanstan- den ist. Das Rechtsöffnungsverfahren als Summarverfahren soll beschleunigt durchgeführt werden und ein formeller zweiter Schriftenwechsel hat die Ausnahme zu bleiben (OGer ZH RT220074 vom 13. September 2022 E. III.2.5). Im summari- schen Verfahren darf sich keine der Parteien darauf verlassen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung anordnet. Es besteht insofern kein Anspruch der Parteien darauf, sich

- 5 - zweimal zur Sache zu äussern. Grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmali- ger Äusserung ein (BGE 146 III 237 E. 3.1), d.h. echte und unechte Noven dürfen nur noch unter den Voraussetzungen von aArt. 229 Abs. 1 ZPO eingebracht wer- den (BGE 146 III 237 E. 3.1). Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO findet bei rechtshängi- gen Verfahren bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz das bisherige Ver- fahrensrecht weiterhin Anwendung. Dieses bleibt auch bei der Wiederaufnahme des Verfahrens nach einem Rückweisungsentscheid anwendbar (BGer 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.4). Durch die Rückweisung wird der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Erlass des aufgehobenen Urteils befunden hat. Das Verfahren, das von da an wieder einzuschlagen ist, rich- tet sich nach dem einschlägigen Prozessrecht. Das gilt – im Rahmen des der Rü- ckweisung unterliegenden Streitpunktes – insbesondere auch für die Zulassung neuer Tatsachen und neuer Beweismittel (BGer 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.2.2). Mit anderen Worten steht eine Rückweisung der Berücksichtigung von Noven nicht entgegen, soweit das massgebende Prozessrecht dies zulässt (BGer 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.7). Nach aArt. 229 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht und entweder erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven; lit. a) oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder der letzten Instruktionsverhand- lung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht wer- den konnten (unechte Noven; lit. b). Das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom

28. Mai 2024 wäre nach einer Rückweisung aus der Perspektive der Vorinstanz als echtes Novum nach Aktenschluss zu qualifizieren. Da der Gesuchsgegner ab Er- halt des Urteils des Kantonsgerichts Wallis vom 28. Mai 2024 am 3. Juni 2024 bis zum Erlass des vorinstanzlichen Urteils am 24. Juni 2024 20 Tage verstreichen liess, ohne das Novum in den Prozess einzubringen, könnte es als Novum geringer Komplexität auch nach einer Rückweisung an die Vorinstanz von vornherein nicht mehr unverzüglich, sondern nur noch als verspätet eingereicht qualifiziert werden, womit es unzulässig wäre (vgl. BGer 4A_70/2021 vom 15. Juli 2021 E. 4.2). 2.3. Nach dem Erwogenen sind sowohl das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom

28. Mai 2024 als auch dessen Rechtskraft im Beschwerdeverfahren unbeachtlich,

- 6 - womit das Beschwerdefundament des Gesuchsgegners dahinfällt und die Be- schwerde abzuweisen ist. 3.1. Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz führt der Gesuchs- gegner ohne nähere Begründung einzig aus, sämtliche Kosten müssten dem Ge- suchsteller auferlegt werden (Urk. 43 S. 3). Seiner Rügeobliegenheit kommt er da- mit nicht ansatzweise nach, weshalb auf diese Beschwerdebegehren nicht einzu- treten ist (vgl. E. 2.1). Aufgrund des gleichbleibenden Verfahrensausgangs sind die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen auch nicht zu beanstanden. 3.2. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 75'870.– (vgl. Urk. 1) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 750.– festzusetzen. 3.3. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen: dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. - 7 -
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 38, Urk. 40, Urk. 41/1-4 und Urk. 43 bis 46, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 75'870.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240090-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Aeberhard Urteil vom 8. Mai 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____und / oder Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X2._____ gegen Kanton Wallis, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch IBU betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. Juni 2024 (EB240422-L)

- 2 - Erwägungen:

1. Gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 10. August 2020 er- suchte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich … für Unterhaltsbeiträge von Juli 2022 bis De- zember 2022 von insgesamt Fr. 25'290.– und für Unterhaltsbeiträge von Juli 2021 bis Juni 2022 von insgesamt Fr. 50'580.–, beides nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezem- ber 2022 (Urk. 1 f. und Urk. 3/3). Für den vorinstanzlichen Prozessverlauf kann auf das angefochtene Urteil vom 24. Juni 2024 verwiesen werden (Urk. 32 E. 1 = Urk. 39 E. 1). Mit erwähntem Urteil hiess die Vorinstanz das Gesuch um Rechtsöff- nung vollumfänglich gut (Urk. 39 Dispositiv-Ziffer 1). Am 4. Juli 2024 erliess die Vor- instanz eine Nachverfügung, mit der sie dem Gesuchsgegner die Entscheidgebühr des Rückweisungsentscheids der hiesigen Kammer vom 12. Dezember 2023 auf- erlegte (Urk. 25 und Urk. 35 Dispositiv-Ziffer 1 = Urk. 44 Dispositiv-Ziffer 1). Gegen das Urteil vom 24. Juni 2024 und die Nachverfügung vom 4. Juli 2024 erhob der Gesuchsgegner mit Eingaben vom 5. Juli 2024 (Urk. 38) und 8. Juli 2024 (Urk. 43) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO, Urk. 33b und Urk. 36b sowie OGer ZH PS240071 vom 24. Juni 2024 E. 2.1 zur Möglichkeit, die Beschwerdeanträge bis Ablauf der Beschwerdefrist zu ergänzen) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 38 S. 2 und Urk. 43 S. 2): "Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Juni 2024 sei vollstän- dig aufzuheben und das Gesuch zur Rechtsöffnung der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich …, abzuweisen. Eventualiter sei das Urteil dahingehend abzuändern, dass bei der Rechtsöffnung lediglich ein Betrag von 56'350 CHF mit Zins von 5.0% ab dem Datum des Urteils vom 28. Mai 2024 zugelassen wird. Alle Kosten im Urteil vom 24. Juni werden dem Gesuchsteller aufer- legt. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MwSt.) zu Lasten des Gesuchstellers. Die Nachverfügung vom 4. Juli 2024 ist aufzuheben sowie die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1% MwSt.) zu Lasten des Gesuchstellers." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-37). Da der Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Pro-

- 3 - zesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebe- gründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als feh- lerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015 E. 3.2, mit Hinweisen auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Be- gründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Vorbehalten sind offensichtliche Mängel, die geradezu ins Auge springen (OGer ZH RT210171 vom 24. Februar 2022 E. II.1.1). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerde- verfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit cu- ria"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gut- heissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Be- gründung abweisen (sog. Motivsubstitution; OGer ZH RT220030 vom 16. Juni 2022 E. 3). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanz- lichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdever- fahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom

22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Noven- verbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Be- schwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Tatsachen oder Be- weismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst

- 4 - nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG subsumiert werden (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; BGer 2C_91/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3). 2.2. Der Gesuchsgegner kritisiert die vorinstanzlichen Erwägungen in seinen Be- schwerdeschriften nicht, sondern macht geltend, dass deren Urteil im Widerspruch zu einem seit 4. Juli 2024 rechtskräftigen Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom

28. Mai 2024 stehe, welches die betriebenen Beträge widerlege (Urk. 38 S. 2 und Urk. 43 S. 3). Bei der Tatsache der Rechtskraft des Urteils des Kantonsgerichts Wallis vom 28. Mai 2024 handelt es sich um ein nach dem angefochtenen Ent- scheid eingetretenes und daher im Beschwerdeverfahren unzulässiges echtes No- vum. Das bereits vor dem vorinstanzlichen Urteil ergangene Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 28. Mai 2024 reichte der Gesuchsgegner nicht bereits vor Vorinstanz, sondern erst mit seiner Beschwerde ein. Er schweigt sich darüber aus, weshalb dieses unechte Novum im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise zuzulassen ist. Gründe hierzu sind auch nicht ersichtlich. Der Gesuchsgegner empfing das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 28. Mai 2024 am 3. Juni 2024 (Urk. 38 S. 2 und Urk. 4/2). Es stand ihm somit noch genügend Zeit zur Verfügung, das erwähnte Urteil der Vorinstanz vor Erlass deren angefochtenen Urteils am 24. Juni 2024 un- verzüglich nach aArt. 229 Abs. 1 ZPO zur Kenntnis zu bringen. Dieses Versäumnis kann weder im Beschwerdeverfahren noch mittels Rückweisung an die Vorinstanz geheilt werden. Aus dem Vorgehen der Vorinstanz geht unmissverständlich hervor, dass sie weder einen formellen zweiten Schriftenwechsel noch eine Verhandlung notwendig hielt (Urk. 13 Dispositiv-Ziffer 1 und Urk. 17 Dispositiv-Ziffer 1), was nicht zu beanstan- den ist. Das Rechtsöffnungsverfahren als Summarverfahren soll beschleunigt durchgeführt werden und ein formeller zweiter Schriftenwechsel hat die Ausnahme zu bleiben (OGer ZH RT220074 vom 13. September 2022 E. III.2.5). Im summari- schen Verfahren darf sich keine der Parteien darauf verlassen, dass das Gericht nach einmaliger Anhörung einen zweiten Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung anordnet. Es besteht insofern kein Anspruch der Parteien darauf, sich

- 5 - zweimal zur Sache zu äussern. Grundsätzlich tritt der Aktenschluss nach einmali- ger Äusserung ein (BGE 146 III 237 E. 3.1), d.h. echte und unechte Noven dürfen nur noch unter den Voraussetzungen von aArt. 229 Abs. 1 ZPO eingebracht wer- den (BGE 146 III 237 E. 3.1). Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO findet bei rechtshängi- gen Verfahren bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz das bisherige Ver- fahrensrecht weiterhin Anwendung. Dieses bleibt auch bei der Wiederaufnahme des Verfahrens nach einem Rückweisungsentscheid anwendbar (BGer 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 2.4). Durch die Rückweisung wird der Prozess in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Erlass des aufgehobenen Urteils befunden hat. Das Verfahren, das von da an wieder einzuschlagen ist, rich- tet sich nach dem einschlägigen Prozessrecht. Das gilt – im Rahmen des der Rü- ckweisung unterliegenden Streitpunktes – insbesondere auch für die Zulassung neuer Tatsachen und neuer Beweismittel (BGer 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.2.2). Mit anderen Worten steht eine Rückweisung der Berücksichtigung von Noven nicht entgegen, soweit das massgebende Prozessrecht dies zulässt (BGer 4A_197/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.7). Nach aArt. 229 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht und entweder erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven; lit. a) oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder der letzten Instruktionsverhand- lung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht wer- den konnten (unechte Noven; lit. b). Das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom

28. Mai 2024 wäre nach einer Rückweisung aus der Perspektive der Vorinstanz als echtes Novum nach Aktenschluss zu qualifizieren. Da der Gesuchsgegner ab Er- halt des Urteils des Kantonsgerichts Wallis vom 28. Mai 2024 am 3. Juni 2024 bis zum Erlass des vorinstanzlichen Urteils am 24. Juni 2024 20 Tage verstreichen liess, ohne das Novum in den Prozess einzubringen, könnte es als Novum geringer Komplexität auch nach einer Rückweisung an die Vorinstanz von vornherein nicht mehr unverzüglich, sondern nur noch als verspätet eingereicht qualifiziert werden, womit es unzulässig wäre (vgl. BGer 4A_70/2021 vom 15. Juli 2021 E. 4.2). 2.3. Nach dem Erwogenen sind sowohl das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom

28. Mai 2024 als auch dessen Rechtskraft im Beschwerdeverfahren unbeachtlich,

- 6 - womit das Beschwerdefundament des Gesuchsgegners dahinfällt und die Be- schwerde abzuweisen ist. 3.1. Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen der Vorinstanz führt der Gesuchs- gegner ohne nähere Begründung einzig aus, sämtliche Kosten müssten dem Ge- suchsteller auferlegt werden (Urk. 43 S. 3). Seiner Rügeobliegenheit kommt er da- mit nicht ansatzweise nach, weshalb auf diese Beschwerdebegehren nicht einzu- treten ist (vgl. E. 2.1). Aufgrund des gleichbleibenden Verfahrensausgangs sind die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen auch nicht zu beanstanden. 3.2. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 75'870.– (vgl. Urk. 1) und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 750.– festzusetzen. 3.3. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzuspre- chen: dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

- 7 -

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von Urk. 38, Urk. 40, Urk. 41/1-4 und Urk. 43 bis 46, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 75'870.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Aeberhard versandt am: ip