Erwägungen (2 Absätze)
E. 13 Mai 2024 wird stattgegeben.
2. Gebühren, Kosten und erstattungsfähige Kosten, wie üblich." Mit einer weiteren Eingabe vom 17. Juni 2024 (Datum des Poststempels: 18. Juni 2024), hierorts eingegangen am 19. Juni 2024, reichte der Gesuchsteller eine "ver- besserte Übersetzung" der Beschwerdeschrift mit denselben Anträgen, wie den vorstehend aufgeführten ein (Urk. 11; Urk. 12). Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichts- kosten in der Höhe von Fr. 500.– angesetzt (Urk. 13). Dieser wurde fristgerecht geleistet (Urk. 14). Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Beantwortung der Be- schwerde angesetzt (Urk. 15). Die Beschwerdeantwort, mit welcher die Gesuchs- gegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt, datiert vom 22. August 2024 (Urk. 16) und wurde dem Gesuch- steller mit Verfügung vom 26. August 2024 zugestellt (Urk. 19). Dieser liess sich mit Eingabe vom 5. September 2024 vernehmen (Urk. 20). Die Stellungnahme des
- 3 - Gesuchstellers wurde der Gesuchsgegnerin am 6. September 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21; Prot. II S. 6). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–5). Das Verfahren ist spruch- reif. 2.1. Wie bereits erwähnt, reichte der Gesuchsteller am 18. Juni 2024 (Datum des Poststempels) eine "verbesserte Übersetzung" der Beschwerdeschrift ein (Urk. 11; Urk. 12). Eine Nachbesserung der Beschwerdeschrift – auch wenn angeblich nur fehlerhafte Übersetzungen korrigiert wurden – ist nach Ablauf der zehntätigen Be- schwerdefrist, welche eine gesetzliche Frist und damit auch nicht erstreckbar ist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO), nicht möglich. Vorliegend wurde dem Gesuchsteller das vorinstanzliche Urteil am 5. Juni 2024 zugestellt (Urk. 5), womit für ihn die Beschwerdefrist am 17. Juni 2024 endete (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Somit erfolgte die "verbesserte Beschwerdeschrift" (Urk. 12) verspätet, wes- halb sie nicht zu berücksichtigen ist. 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom
E. 15 Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Sodann sind neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 80 und Art. 81 SchKG erteile das Gericht die definitive Rechtsöffnung, sofern der Gläubiger dem Gericht einen vollstreckba- ren gerichtlichen Entscheid vorlege und der Betriebene nicht mit Urkunden be- weise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei oder die Verjährung anrufe. Ausserdem prüfe das Gericht, ob der im Entscheid
- 4 - zur Zahlung Verpflichtete und der Betriebene identisch sei, ob die als Gläubiger bezeichnete Person und der Betreibende identisch sei und ob der Zahlungsbefehl und der Rechtsöffnungstitel übereinstimmten. Bei periodischen Leistungen müsse im Zahlungsbefehl die Periode angegeben werden, für welche die Betreibung ein- geleitet werde. Fehle es an dieser Angabe, so seien die im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungsbegehren genannten Forderungen nicht identisch und das Rechts- öffnungsbegehren sei abzuweisen (Urk. 7 E. 2.1, mit Hinweis auf BSK SchKG-Stae- helin, Art. 80 N 40 und BGE 141 III 173 E. 2.2.2). Im Zahlungsbefehl mache der Gesuchsteller zum Forderungsgrund die folgende Angabe: "Rückstände Unterhaltsbeiträge für die Zwillingssöhne C._____ und D._____ zuzüglich der damit verbundenen ausserordentlichen Ausgaben in der Höhe von 50% und der Gerichtskosten". Der betriebene Betrag belaufe sich auf Fr. 83'601.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. März 2019. Dem Forderungsgrund nach gehe es bei der betriebenen Forderung um Unterhaltsbeiträge für die gemeinsa- men Kinder der Parteien sowie um die anteilige Beteiligung an ausserordentlichen Kinderkosten und um Gerichtskosten. Der Gesuchsteller mache auf dem Zahlungs- befehl keine weiteren Angaben (Urk. 7 E. 2.2). Unterhaltsbeiträge seien periodische Leistungen im Sinne der obigen Erwägung (vgl. auch BGE 141 III 173 E. 2.2.2). Der Gesuchsteller mache im Zahlungsbefehl keine Angaben zum Zeitraum, in dem die Unterhaltsbeiträge geschuldet sein soll- ten. Diese Erkenntnis ergebe sich erst aus dem Rechtsbegehren, in welchem der Gesuchsteller die jeweiligen Zeiträume und die darin geschuldeten Unterhaltsbe- träge aufliste. Da diese Angaben im Zahlungsbefehl fehlten, fehle es an der Identi- tät zwischen Zahlungsbefehl und Rechtsöffnungstitel, was zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuch führe. Da der Gesuchsteller die verschiedenen Forderun- gen in einem Gesamtbetrag betreibe und die Rechtsöffnung zumindest für die Un- terhaltsforderungen abzuweisen sei, könne und müsse offen bleiben, wie es sich mit der Identität zwischen den übrigen Forderungen (Kinderkosten und Gerichts- kosten) und den in den Rechtsöffnungstiteln ausgewiesenen Leistungen verhalte. Das Gesuch um Rechtsöffnung sei deshalb für die gesamte Forderung abzuweisen (Urk. 7 E. 2.3).
- 5 - 3.2. Der Gesuchsteller rügt mit seiner Beschwerde, die Beanstandung der fehlen- den Identität verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der eine rein formalistische Rechtsanwendung verbiete. Richte sich die Vollstreckung auf die Einziehung regelmässiger Zahlungen wie Unterhaltsbeiträge, Löhne oder Mieten, verlange das Bundesgericht gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, dass das Vollstreckungsersuchen und der Vollstreckungstitel, den genauen Zeitraum angäben, für den die vollstreckende Partei gegen den Schuldner vorzugehen beabsichtige. Dieses Erfordernis solle es dem Beklagten ermöglichen, zusammen mit den übrigen Angaben auf dem Zahlungsbefehl zu verstehen, welche Forderung vollstreckt werde, damit er Stellung nehmen und entscheiden könne, ob er gegebenenfalls teilweise Beschwerde erhebe. Eine knappe Bezeichnung der Forderung genüge somit, solange der Schuldner aus dem Gesamtzusammenhang
– und insbesondere aus dem ihm bekannten Verhältnis zwischen den Parteien – den Grund der Vollstreckung und unter der Voraussetzung, dass die Identität der Forderung so klar sei, dass sie nicht mit einer anderen Forderung zwischen den- selben Parteien verwechselt werden könne, wobei eine diesbezüglich ungenü- gende Bezeichnung nicht zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls, sondern nur zu des- sen Aufhebung führe. Im vorliegenden Fall habe die Gesuchsgegnerin trotz der Tatsache, dass seine Forderung auf einem rechtskräftigen Urteil beruhe, niemals etwas gezahlt, da sie aus reinen Verzögerungsgründen Einspruch (wohl gemeint: Rechtsvorschlag) eingelegt habe. Das heisse, es bestehe sicherlich keine Unklar- heit darüber, wie viel seit wann die Gesuchsgegnerin Beiträge für ihre Kinder zu zahlen habe. Das Versäumnis, gegen den Zahlungsbefehl ein Rechtsmittel einzu- legen, heile das Versäumnis den genauen Zeitraum zu bezeichnen, sofern sich dieser Zeitraum aus den rechtzeitig vorgelegten Verfahrensunterlagen eindeutig er- gebe (Urk. 6 S. 3 f.). Formalismus um seiner selbst willen, losgelöst vom Zweck, der dem gesetzlichen Formerfordernis zugrunde liege, sei übertrieben. Dies gelte auch für die Formerfor- dernisse der Art. 67 und Art. 69 SchKG, gleichgültig ob sie sich auf die Bezeichnung der Parteien oder auf die Beschreibung der Forderung bezögen. Ob eine solche Bezeichnung unter Berücksichtigung aller Umstände dem Schuldner ausreichend und eindeutig sei, müsse von Fall zu Fall geprüft werden. So reiche der blosse
- 6 - Umstand, dass der Zeitraum, für den wiederkehrende Leistungen verlangt würden, in der Klageschrift nicht angegeben sei, für sich genommen noch nicht aus, um sie als mangelhaft anzusehen (Urk. 6 S. 4 f.). Im vorliegenden Fall sei klar, worauf sich der Vollstreckungsantrag beziehe und die Gegenpartei sei sich dessen auch wohl bewusst. Seine Absicht gehe aus dem An- trag hervor, indem er angebe, dass es sich um Unterhalt für die beiden Kinder, ausserordentliche Ausgaben und Gerichtskosten handle, die in den verschiedenen inzwischen rechtskräftigen Urteilen zum Zeitpunkt der Vollstreckung anerkannt worden seien. Es bestünden daher keine Zweifel an der Identität zwischen der zu vollstreckenden Forderung und dem in der Klageschrift angegebenen und mit der Klageschrift vorgelegten Titel. Problematisch sei allenfalls, dass die Gesuchsgeg- nerin zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls mangels Angaben zur Be- rechnung des zu vollstreckenden Betrags entgegen der Auffassung der Vorinstanz die zu vollstreckende Forderungen nicht genau habe bestimmen können. Gleich- wohl habe die Gesuchsgegnerin keinen Widerspruch eingelegt. Dass die Angabe der Forderung "formal korrekt" (wohl gemeint: unkorrekt) gewesen sei, ändere nichts, denn der Fehler bzw. die Unvollständigkeit sei offensichtlich gewesen, so- dass die Gesuchsgegnerin die Ordnungsmässigkeit des Zahlungsbefehls hätte an- fechten müssen. Die Beanstandung eines solchen Formfehlers der Vorinstanz sei offensichtlich missbräuchlich (Urk. 6 S. 5 f.). 3.3. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, es sei dem vorinstanzlichen Urteil bei- zupflichten, dass bei Unterhaltsbeiträgen der Zeitraum angegeben werden müsse, für den die Betreibung eingeleitet werde. Dies sei im Zahlungsbefehl nicht gesche- hen. Aus dem betriebenen Betrag sei nicht ersichtlich, welche Unterhaltsbeiträge die Gesuchstellerin tatsächlich bezahlt habe. Sie bestreite, den betriebenen Betrag zu schulden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller mit Urteil vom
6. Juni 2023 eine monatliche Alimentenzahlung von Fr. 100.– erhalte, sodass der angegebene und geltend gemachte Gesamtbetrag nicht den Tatsachen entspre- che. Der Gesuchsteller sei anwaltlich vertreten. Sowohl das Betreibungsbegehren als auch das Rechtsöffnungsgesuch seien ungenügend abgefasst worden. Von rei- nem Formalismus könne nicht ausgegangen werden. Der Behauptung des Ge-
- 7 - suchstellers, es bestünden keine Unklarheiten darüber, wie viel und seit wann sie zu zahlen habe, könne nicht beigepflichtet werden (Urk. 16 S. 4 f.). 3.4. Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt, dass bei Betreibungen für periodische Leistungen im Betreibungsbegehren die Periode angegeben wird, für welche die Betreibung eingeleitet wird (BGE 141 III 173 E. 2.2.2 = Pra 106 [2017] Nr. 38, bestätigt unter anderem in BGer 5A_606/2016 vom 24.11.2016 E. 2.1). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass aus der Formulierung im Zahlungsbe- fehl nicht klar ersichtlich wird, für welchen Zeitraum der Gesuchsteller von der Ge- suchsgegnerin den angeblich noch offenen Betrag fordert. Fehlt die Bezeichnung der Zeitperiode, kann der Zahlungsbefehl innert der dafür massgeblichen Frist mit- tels betreibungsrechtlicher Aufsichtsbeschwerde angefochten werden (vgl. Art. 17 SchKG). Er ist jedoch – wie auch der Gesuchsteller zutreffend ausführt – nicht nich- tig (vgl. BGE 142 III 210 E. 4.1; BGer 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2). Gemäss der Praxis der hiesigen Kammer kann die im Zahlungsbefehl ungenü- gende Spezifizierung im Rechtsöffnungsgesuch nachgeholt werden (OGer ZH RT190172 vom 24. Februar 2020 E. B.3.3.1, mit Hinweis auf OGer ZH RT160113 vom 7. November 2016 E. II.2.2). An dieser Praxis ist auch unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz angeführten Meinung von Staehelin im Basler Kommentar zum SchKG, 3. Auflage, 2021, N 40 zu Art. 80, festzuhalten. Darin hält dieser fest, dass ein Zahlungsbefehl durch den Rechtsöffnungsentscheid nicht ergänzt werden könne. Er äussert sich jedoch nicht dazu, ob die im Zahlungsbefehl fehlende Spe- zifizierung im Rechtsöffnungsgesuch nachgeholt werden kann. Nach der hier ver- tretenen Ansicht ist dies zu bejahen und darauf basierend ist die von Amtes wegen notwendige Prüfung der Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt, vorzunehmen (OGer ZH RT190172 vom 24. Februar 2020 E. B.3.3.1). Der Gesuchsteller listete in seinem Rechtsöffnungsgesuch die jeweiligen Zeit- räume und die darin geschuldeten Unterhaltsbeträge auf (Urk. 1 S. 3 f.). Folglich ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die notwendige zeitliche Spezifizierung der Forderung im Rechtsöffnungsgesuch rechtsgenügend nachgeholt hat. Die Be- schwerde erweist sich damit als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist.
- 8 - Die Vorinstanz hat die Gesuchsgegnerin zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuch- stellers nicht angehört (vgl. Urk. 7 E. 1.2). Das Verfahren wurde nicht zu Ende ge- führt. Die Vervollständigung des Sachverhalts kann aufgrund des umfassenden No- venverbots im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine Heilung der Gehörsverletzung fällt damit ausser Betracht, wes- halb das Verfahren nicht zur Spruchreife geführt werden kann. Entsprechend ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie hat das Verfahren fortzuset- zen und einen neuen Entscheid zu fällen (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).
4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 83'601.40. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsteller einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– geleistet hat (Urk. 14). Die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie der Ent- scheid über eine allfällige Parteientschädigung bleibt dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 104 N 7). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 4. Juni 2024 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Regelung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
- Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsteller einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– geleistet hat.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. - 9 - Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 83'601.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ib
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240077-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 4. November 2024 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Avv. Dott. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 4. Juni 2024 (EB240187-I)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 13. Mai 2024 ersuchte der Gesuchsteller und Beschwerde- führer (fortan Gesuchsteller) die Vorinstanz um Erteilung der definitiven Rechtsöff- nung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Volketswil (Zahlungsbefehl vom 19. März 2024) für rückständige Unterhaltsbeiträge für die beiden Söhne zzgl. der damit verbundenen ausserordentlichen Ausgaben in der Höhe von 50 % und der Gerichtskosten über insgesamt Fr. 83'601.40 zzgl. Zins zu 5 % ab 7. März 2019 sowie Fr. 113.30 Betreibungs-/Zustellkosten (Urk. 1; Urk. 3/O). Mit Urteil vom 4. Juni 2024 wies die Vorinstanz das Gesuch ab, unter Kostenfolgen zu Lasten des Gesuchstellers (Urk. 4 S. 4 = Urk. 7 S. 4). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 17. Juni 2024 (Datum des Poststempels), hierorts eingegangen am 18. Juni 2024, fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 5) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 6): "1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. § Der Entscheid des Bezirksgerichts Uster vom 4. Juni 2024 wird daher aufgehoben. § Dem Antrag auf endgültige Abweisung des Widerspruchs vom
13. Mai 2024 wird stattgegeben.
2. Gebühren, Kosten und erstattungsfähige Kosten, wie üblich." Mit einer weiteren Eingabe vom 17. Juni 2024 (Datum des Poststempels: 18. Juni 2024), hierorts eingegangen am 19. Juni 2024, reichte der Gesuchsteller eine "ver- besserte Übersetzung" der Beschwerdeschrift mit denselben Anträgen, wie den vorstehend aufgeführten ein (Urk. 11; Urk. 12). Mit Verfügung vom 18. Juni 2024 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichts- kosten in der Höhe von Fr. 500.– angesetzt (Urk. 13). Dieser wurde fristgerecht geleistet (Urk. 14). Mit Verfügung vom 24. Juli 2024 wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) Frist zur Beantwortung der Be- schwerde angesetzt (Urk. 15). Die Beschwerdeantwort, mit welcher die Gesuchs- gegnerin die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt, datiert vom 22. August 2024 (Urk. 16) und wurde dem Gesuch- steller mit Verfügung vom 26. August 2024 zugestellt (Urk. 19). Dieser liess sich mit Eingabe vom 5. September 2024 vernehmen (Urk. 20). Die Stellungnahme des
- 3 - Gesuchstellers wurde der Gesuchsgegnerin am 6. September 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21; Prot. II S. 6). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–5). Das Verfahren ist spruch- reif. 2.1. Wie bereits erwähnt, reichte der Gesuchsteller am 18. Juni 2024 (Datum des Poststempels) eine "verbesserte Übersetzung" der Beschwerdeschrift ein (Urk. 11; Urk. 12). Eine Nachbesserung der Beschwerdeschrift – auch wenn angeblich nur fehlerhafte Übersetzungen korrigiert wurden – ist nach Ablauf der zehntätigen Be- schwerdefrist, welche eine gesetzliche Frist und damit auch nicht erstreckbar ist (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 ZPO), nicht möglich. Vorliegend wurde dem Gesuchsteller das vorinstanzliche Urteil am 5. Juni 2024 zugestellt (Urk. 5), womit für ihn die Beschwerdefrist am 17. Juni 2024 endete (Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). Somit erfolgte die "verbesserte Beschwerdeschrift" (Urk. 12) verspätet, wes- halb sie nicht zu berücksichtigen ist. 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013 E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungs- anforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittel- instanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Sodann sind neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 80 und Art. 81 SchKG erteile das Gericht die definitive Rechtsöffnung, sofern der Gläubiger dem Gericht einen vollstreckba- ren gerichtlichen Entscheid vorlege und der Betriebene nicht mit Urkunden be- weise, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden sei oder die Verjährung anrufe. Ausserdem prüfe das Gericht, ob der im Entscheid
- 4 - zur Zahlung Verpflichtete und der Betriebene identisch sei, ob die als Gläubiger bezeichnete Person und der Betreibende identisch sei und ob der Zahlungsbefehl und der Rechtsöffnungstitel übereinstimmten. Bei periodischen Leistungen müsse im Zahlungsbefehl die Periode angegeben werden, für welche die Betreibung ein- geleitet werde. Fehle es an dieser Angabe, so seien die im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungsbegehren genannten Forderungen nicht identisch und das Rechts- öffnungsbegehren sei abzuweisen (Urk. 7 E. 2.1, mit Hinweis auf BSK SchKG-Stae- helin, Art. 80 N 40 und BGE 141 III 173 E. 2.2.2). Im Zahlungsbefehl mache der Gesuchsteller zum Forderungsgrund die folgende Angabe: "Rückstände Unterhaltsbeiträge für die Zwillingssöhne C._____ und D._____ zuzüglich der damit verbundenen ausserordentlichen Ausgaben in der Höhe von 50% und der Gerichtskosten". Der betriebene Betrag belaufe sich auf Fr. 83'601.40 zuzüglich Zins zu 5 % seit 7. März 2019. Dem Forderungsgrund nach gehe es bei der betriebenen Forderung um Unterhaltsbeiträge für die gemeinsa- men Kinder der Parteien sowie um die anteilige Beteiligung an ausserordentlichen Kinderkosten und um Gerichtskosten. Der Gesuchsteller mache auf dem Zahlungs- befehl keine weiteren Angaben (Urk. 7 E. 2.2). Unterhaltsbeiträge seien periodische Leistungen im Sinne der obigen Erwägung (vgl. auch BGE 141 III 173 E. 2.2.2). Der Gesuchsteller mache im Zahlungsbefehl keine Angaben zum Zeitraum, in dem die Unterhaltsbeiträge geschuldet sein soll- ten. Diese Erkenntnis ergebe sich erst aus dem Rechtsbegehren, in welchem der Gesuchsteller die jeweiligen Zeiträume und die darin geschuldeten Unterhaltsbe- träge aufliste. Da diese Angaben im Zahlungsbefehl fehlten, fehle es an der Identi- tät zwischen Zahlungsbefehl und Rechtsöffnungstitel, was zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuch führe. Da der Gesuchsteller die verschiedenen Forderun- gen in einem Gesamtbetrag betreibe und die Rechtsöffnung zumindest für die Un- terhaltsforderungen abzuweisen sei, könne und müsse offen bleiben, wie es sich mit der Identität zwischen den übrigen Forderungen (Kinderkosten und Gerichts- kosten) und den in den Rechtsöffnungstiteln ausgewiesenen Leistungen verhalte. Das Gesuch um Rechtsöffnung sei deshalb für die gesamte Forderung abzuweisen (Urk. 7 E. 2.3).
- 5 - 3.2. Der Gesuchsteller rügt mit seiner Beschwerde, die Beanstandung der fehlen- den Identität verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, der eine rein formalistische Rechtsanwendung verbiete. Richte sich die Vollstreckung auf die Einziehung regelmässiger Zahlungen wie Unterhaltsbeiträge, Löhne oder Mieten, verlange das Bundesgericht gestützt auf Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 und Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, dass das Vollstreckungsersuchen und der Vollstreckungstitel, den genauen Zeitraum angäben, für den die vollstreckende Partei gegen den Schuldner vorzugehen beabsichtige. Dieses Erfordernis solle es dem Beklagten ermöglichen, zusammen mit den übrigen Angaben auf dem Zahlungsbefehl zu verstehen, welche Forderung vollstreckt werde, damit er Stellung nehmen und entscheiden könne, ob er gegebenenfalls teilweise Beschwerde erhebe. Eine knappe Bezeichnung der Forderung genüge somit, solange der Schuldner aus dem Gesamtzusammenhang
– und insbesondere aus dem ihm bekannten Verhältnis zwischen den Parteien – den Grund der Vollstreckung und unter der Voraussetzung, dass die Identität der Forderung so klar sei, dass sie nicht mit einer anderen Forderung zwischen den- selben Parteien verwechselt werden könne, wobei eine diesbezüglich ungenü- gende Bezeichnung nicht zur Nichtigkeit des Zahlungsbefehls, sondern nur zu des- sen Aufhebung führe. Im vorliegenden Fall habe die Gesuchsgegnerin trotz der Tatsache, dass seine Forderung auf einem rechtskräftigen Urteil beruhe, niemals etwas gezahlt, da sie aus reinen Verzögerungsgründen Einspruch (wohl gemeint: Rechtsvorschlag) eingelegt habe. Das heisse, es bestehe sicherlich keine Unklar- heit darüber, wie viel seit wann die Gesuchsgegnerin Beiträge für ihre Kinder zu zahlen habe. Das Versäumnis, gegen den Zahlungsbefehl ein Rechtsmittel einzu- legen, heile das Versäumnis den genauen Zeitraum zu bezeichnen, sofern sich dieser Zeitraum aus den rechtzeitig vorgelegten Verfahrensunterlagen eindeutig er- gebe (Urk. 6 S. 3 f.). Formalismus um seiner selbst willen, losgelöst vom Zweck, der dem gesetzlichen Formerfordernis zugrunde liege, sei übertrieben. Dies gelte auch für die Formerfor- dernisse der Art. 67 und Art. 69 SchKG, gleichgültig ob sie sich auf die Bezeichnung der Parteien oder auf die Beschreibung der Forderung bezögen. Ob eine solche Bezeichnung unter Berücksichtigung aller Umstände dem Schuldner ausreichend und eindeutig sei, müsse von Fall zu Fall geprüft werden. So reiche der blosse
- 6 - Umstand, dass der Zeitraum, für den wiederkehrende Leistungen verlangt würden, in der Klageschrift nicht angegeben sei, für sich genommen noch nicht aus, um sie als mangelhaft anzusehen (Urk. 6 S. 4 f.). Im vorliegenden Fall sei klar, worauf sich der Vollstreckungsantrag beziehe und die Gegenpartei sei sich dessen auch wohl bewusst. Seine Absicht gehe aus dem An- trag hervor, indem er angebe, dass es sich um Unterhalt für die beiden Kinder, ausserordentliche Ausgaben und Gerichtskosten handle, die in den verschiedenen inzwischen rechtskräftigen Urteilen zum Zeitpunkt der Vollstreckung anerkannt worden seien. Es bestünden daher keine Zweifel an der Identität zwischen der zu vollstreckenden Forderung und dem in der Klageschrift angegebenen und mit der Klageschrift vorgelegten Titel. Problematisch sei allenfalls, dass die Gesuchsgeg- nerin zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls mangels Angaben zur Be- rechnung des zu vollstreckenden Betrags entgegen der Auffassung der Vorinstanz die zu vollstreckende Forderungen nicht genau habe bestimmen können. Gleich- wohl habe die Gesuchsgegnerin keinen Widerspruch eingelegt. Dass die Angabe der Forderung "formal korrekt" (wohl gemeint: unkorrekt) gewesen sei, ändere nichts, denn der Fehler bzw. die Unvollständigkeit sei offensichtlich gewesen, so- dass die Gesuchsgegnerin die Ordnungsmässigkeit des Zahlungsbefehls hätte an- fechten müssen. Die Beanstandung eines solchen Formfehlers der Vorinstanz sei offensichtlich missbräuchlich (Urk. 6 S. 5 f.). 3.3. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, es sei dem vorinstanzlichen Urteil bei- zupflichten, dass bei Unterhaltsbeiträgen der Zeitraum angegeben werden müsse, für den die Betreibung eingeleitet werde. Dies sei im Zahlungsbefehl nicht gesche- hen. Aus dem betriebenen Betrag sei nicht ersichtlich, welche Unterhaltsbeiträge die Gesuchstellerin tatsächlich bezahlt habe. Sie bestreite, den betriebenen Betrag zu schulden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller mit Urteil vom
6. Juni 2023 eine monatliche Alimentenzahlung von Fr. 100.– erhalte, sodass der angegebene und geltend gemachte Gesamtbetrag nicht den Tatsachen entspre- che. Der Gesuchsteller sei anwaltlich vertreten. Sowohl das Betreibungsbegehren als auch das Rechtsöffnungsgesuch seien ungenügend abgefasst worden. Von rei- nem Formalismus könne nicht ausgegangen werden. Der Behauptung des Ge-
- 7 - suchstellers, es bestünden keine Unklarheiten darüber, wie viel und seit wann sie zu zahlen habe, könne nicht beigepflichtet werden (Urk. 16 S. 4 f.). 3.4. Die höchstrichterliche Rechtsprechung verlangt, dass bei Betreibungen für periodische Leistungen im Betreibungsbegehren die Periode angegeben wird, für welche die Betreibung eingeleitet wird (BGE 141 III 173 E. 2.2.2 = Pra 106 [2017] Nr. 38, bestätigt unter anderem in BGer 5A_606/2016 vom 24.11.2016 E. 2.1). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass aus der Formulierung im Zahlungsbe- fehl nicht klar ersichtlich wird, für welchen Zeitraum der Gesuchsteller von der Ge- suchsgegnerin den angeblich noch offenen Betrag fordert. Fehlt die Bezeichnung der Zeitperiode, kann der Zahlungsbefehl innert der dafür massgeblichen Frist mit- tels betreibungsrechtlicher Aufsichtsbeschwerde angefochten werden (vgl. Art. 17 SchKG). Er ist jedoch – wie auch der Gesuchsteller zutreffend ausführt – nicht nich- tig (vgl. BGE 142 III 210 E. 4.1; BGer 5A_861/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2). Gemäss der Praxis der hiesigen Kammer kann die im Zahlungsbefehl ungenü- gende Spezifizierung im Rechtsöffnungsgesuch nachgeholt werden (OGer ZH RT190172 vom 24. Februar 2020 E. B.3.3.1, mit Hinweis auf OGer ZH RT160113 vom 7. November 2016 E. II.2.2). An dieser Praxis ist auch unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz angeführten Meinung von Staehelin im Basler Kommentar zum SchKG, 3. Auflage, 2021, N 40 zu Art. 80, festzuhalten. Darin hält dieser fest, dass ein Zahlungsbefehl durch den Rechtsöffnungsentscheid nicht ergänzt werden könne. Er äussert sich jedoch nicht dazu, ob die im Zahlungsbefehl fehlende Spe- zifizierung im Rechtsöffnungsgesuch nachgeholt werden kann. Nach der hier ver- tretenen Ansicht ist dies zu bejahen und darauf basierend ist die von Amtes wegen notwendige Prüfung der Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt, vorzunehmen (OGer ZH RT190172 vom 24. Februar 2020 E. B.3.3.1). Der Gesuchsteller listete in seinem Rechtsöffnungsgesuch die jeweiligen Zeit- räume und die darin geschuldeten Unterhaltsbeträge auf (Urk. 1 S. 3 f.). Folglich ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die notwendige zeitliche Spezifizierung der Forderung im Rechtsöffnungsgesuch rechtsgenügend nachgeholt hat. Die Be- schwerde erweist sich damit als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist.
- 8 - Die Vorinstanz hat die Gesuchsgegnerin zum Rechtsöffnungsgesuch des Gesuch- stellers nicht angehört (vgl. Urk. 7 E. 1.2). Das Verfahren wurde nicht zu Ende ge- führt. Die Vervollständigung des Sachverhalts kann aufgrund des umfassenden No- venverbots im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine Heilung der Gehörsverletzung fällt damit ausser Betracht, wes- halb das Verfahren nicht zur Spruchreife geführt werden kann. Entsprechend ist das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie hat das Verfahren fortzuset- zen und einen neuen Entscheid zu fällen (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO).
4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 83'601.40. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsteller einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– geleistet hat (Urk. 14). Die Verteilung der zweitinstanzlichen Gerichtskosten sowie der Ent- scheid über eine allfällige Parteientschädigung bleibt dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten (Art. 104 Abs. 4 ZPO; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 104 N 7). Es wird beschlossen:
1. Das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 4. Juni 2024 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Regelung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten.
4. Es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsteller einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– geleistet hat.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein.
- 9 - Die erst- und zweitinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 83'601.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ib