Erwägungen (5 Absätze)
E. 3 April 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 162'973.55 nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2020 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls im Betrag von Fr. 203.30 (Urk. 1). 1.2. Mit Urteil vom 30. April 2024 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsge- such ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– der Gesuchstellerin (Urk. 4 S. 3 = Urk. 11 S. 3). 1.3. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 14. Mai 2024 (über- bracht am 16. Mai 2024) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 5a) Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 5): "1. Aufhebung des Entscheids und Erteilung der Rechtsöffnung: Aufgrund der oben genannten Punkte bitte ich um Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich und um Erteilung der Rechtsöff- nung für die Betreibung Nr. 2 des Notariats Riesbach-Zürich vom
E. 3.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1).
E. 3.2 Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder einge- reicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.). In Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG vorbehalten sind immerhin (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1), was in der Beschwerde darzule- gen ist (vgl. statt vieler BGE 133 III 393 E. 3; BGer 5A_539/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 1.2 [je zu Art. 99 Abs. 1 BGG]; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).
E. 4 Die Vorinstanz erwog, die Erteilung der Rechtsöffnung setze voraus, dass der Gläubiger dem Gericht einen definitiven oder provisorischen Rechtsöffnungsti- tel vorlege. Beruhe die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil
- 4 - oder einer gleichgestellten Urkunde, könne der Gläubiger die definitive Rechtsöff- nung verlangen. Rechtsöffnung könne jedoch nur für Leistungsurteile erteilt wer- den. Erforderlich sei, dass der Entscheid die Schuldnerin zur Zahlung einer Geld- summe oder zur Sicherheitsleistung verurteilt habe. Der Entscheid müsse eindeutig eine Verurteilung enthalten. Die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf den Be- schluss des Bezirksrats Meilen vom 29. Juli 2020, womit auf den von der Gesuch- stellerin erhobenen Rekurs nicht eingetreten worden sei. In der Sache habe der Bezirksrat Meilen damit nicht entschieden. Insbesondere habe er die Gesuchsgeg- nerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) nicht zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichtet. Der Beschluss erfülle daher die Anforderun- gen an einen Rechtsöffnungstitel nicht. Eine andere Urkunde, die als Rechtsöff- nungstitel im Sinne des Gesetzes in Frage käme, habe die Gesuchstellerin weder in ihrem Gesuch bezeichnet noch dem Gericht eingereicht. Das Gesuch sei damit mangels Rechtsöffnungstitels abzuweisen (Urk. 11 S. 2 f.). 5.1. Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde einleitend Ausführungen zu einem Ausstandsgesuch, das sie vor Vorinstanz gegen die vorinstanzliche Bezirksrichterin lic. iur. E. Stoffel gestellt habe, und ersucht darum, dass der Antrag bei der Bewertung des Rechtsmittels berücksichtigt werde (Urk. 10 S. 1 f.; Urk. 13/3). Will eine Partei eine Gerichtsperson ablehnen, hat sie dem Gericht un- verzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Bei Gutheissung des Gesuchs sind die Amtshandlungen - bei entsprechendem Antrag - grundsätzlich aufzuheben und zu wiederholen, andernfalls bleiben sie gültig (KUKO ZPO-Urbach, Art. 51 N 3). Das Gesuch ist an das entscheidende Gericht zu stellen, ausser der Mangel wird erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens, aber noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entdeckt. In diesem Fall sind der Ausstandsgrund und die Wiederholung des erst- instanzlichen Verfahrens vor der Rechtsmittelinstanz zu verlangen (ZK ZPO-Wull- schleger, Art. 51 N 10 m.w.H.). Wollte die Gesuchstellerin letzteres geltend ma- chen, hätte sie im Beschwerdeverfahren einen entsprechenden Antrag stellen müs- sen. Da sie dies unterliess, sind ihre Vorbringen unbeachtlich. Darüber hinaus stel- len die von ihr vorgebrachten Vorwürfe gegen Bezirksrichterin lic. iur. E. Stoffel für sich alleine keine Ausstandsgründe dar und sind ohnehin unsubstantiiert und un-
- 5 - begründet (betreffend überspitzten Formalismus [Urk. 6 S. 2, siehe dazu auch nachstehende Erwägungen] sowie betreffend persönlichen Konflikt [Urk. 6 S. 2]) resp. verspätet (betreffend Befangenheit in früherem Fall [Urk. 6 S. 1]). 5.2.1. Die Gesuchstellerin verlangt mit der Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Erteilung der Rechtsöffnung. Dabei stellt sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Gesuchsgegnerin habe den von ihr ge- forderten Betrag rechtswidrig von ihr beschlagnahmt. Der Beschluss des Bezirks- rats Meilen vom 29. Juli 2020 sei als ausreichender vollstreckbarer Titel für den Anspruch gegenüber der Gesuchsgegnerin anzusehen resp. ihre Forderung sei da- mit genügend bewiesen (Urk. 10 S. 2 ff.). Sie bringt vor, die Vorinstanz habe den Beschluss des Bezirksrats Meilen fehlinterpretiert. Hauptstreitpunkt des Verfahrens von 2020 vor dem Bezirksrat Meilen sei nicht die Frage der Verpflichtung der Ge- suchsgegnerin zur Zahlung eines Betrages an die Gesuchstellerin gewesen. Es sei darum gegangen, festzustellen, ob die Gesuchsgegnerin das Recht gehabt habe, die im Zusammenhang mit der Sozialhilfe gegen die Gesuchstellerin fälligen Be- träge einzuziehen. Die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass die Präsi- dialverfügung vom 30. März 2020 gemäss Beschluss des Bezirksrats vom 29. Juli 2020 keine Genehmigung zur Durchführung des Antrags auf Rückforderung der Sozialhilfeleistungen erhalten habe. Ziffer 3 der Präsidialverfügung stelle gemäss Beschluss des Bezirksrats keine Rückerstattungsentscheidung dar. Der Beschluss reiche aus, um ihren Rückforderungsanspruch der rechtswidrig beschlagnahmten Vermögenswerte zu begründen (Urk. 10 S. 2 ff.). 5.2.2. Wie die Vorinstanz richtig erwog, kann definitive Rechtsöffnung nur für Leistungs-, nicht aber für Feststellungs- und Gestaltungsurteile erteilt werden (BGE 134 III 656 E. 5.4). Der Entscheid muss eindeutig eine Verurteilung zur Zahlung enthalten (BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 6). Das Rechtsöffnungsgericht beurteilt nicht, ob die Forderung – hier Rückforderung – besteht oder nicht, sondern es prüft lediglich, ob die Forderung bereits durch einen Gerichtsentscheid festgestellt oder in einer unterzeichneten Urkunde vom Schuldner anerkannt wurde. Liegt (noch) kein solcher Rechtsöffnungstitel (Gerichtsentscheid oder Schuldanerkennung) vor, muss der Gläubiger die Forderung zuerst in einem normalen Zivilprozess feststel-
- 6 - len lassen; in diesem Verfahren wird geprüft, ob und in welchem Umfang die For- derung besteht, und es wird darüber schliesslich in einem Urteil entschieden (vgl. OGer ZH RT220187 E. 2.d). Der von der Gesuchstellerin als definitiver Rechtsöffnungstitel eingereichte Beschluss des Bezirksrats Meilen vom 29. Juli 2020 (Urk. 3/2 = Urk. 13/5) ist ein Nichteintretensentscheid. Eine Forderung der Gesuchsgegnerin an die Gesuchstel- lerin wird darin nicht begründet. Daran ändert auch nichts, dass der Bezirksrat in Erwägung 2.3.4. des Beschlusses festhielt, die angefochtene Präsidialverfügung berechtige die Gesuchsgegnerin nicht zur Rückerstattung der vom 1. Juli 2009 bis
31. März 2020 ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe. Beim eingereichten Beschluss handelt es sich nicht um einen Entscheid über eine Forderung. Er kann deshalb keinen Rechtsöffnungstitel darstellen, wie die Vorinstanz richtig erwog. 5.2.3. Vor diesem Hintergrund ist nicht weiter auf die Vorbringen der Gesuchstel- lerin betreffend falsche Parteibezeichnung (Urk. 10 S. 2) einzugehen. Das Rechts- öffnungsgericht hat von Amtes wegen drei Identitäten zu prüfen: die Identität zwi- schen dem Betreibenden und dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger, zwischen dem Betriebenen und dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Schuldner sowie zwischen der betriebenen und der im Vollstreckungstitel aufgeführten Forde- rung (BGE 143 III 221 E. 4; BGer 5A_1023/2018 vom 8. Juli 2019, E. 6.2.4.2). Diese Prüfung ist allerdings nur dann vorzunehmen, wenn ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt. Da dies – wie vorstehend erläutert – nicht der Fall ist, erübrigen sich Aus- führungen dazu. 5.3. Dass die Vorinstanz ein Rechtsöffnungsverfahren und kein Feststellungs- verfahren einleitete (siehe diesbezügliches Vorbringen der Gesuchstellerin Urk. 10 S. 4), ist angesichts der klaren Betitelung der Eingabe der Gesuchstellerin an die Vorinstanz als Rechtsöffnungsbegehren und der darin gestellten Rechtsbegehren (Urk. 1) nicht zu kritisieren. In diesem Zusammenhang ist die Gesuchstellerin dar- auf hinzuweisen, dass mit der Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs nicht über den Bestand der Forderung entschieden wurde; diese ist nicht Gegenstand des Rechtöffnungsverfahrens. Der Gesuchstellerin steht dafür der Weg der ordentli- chen Klage offen.
- 7 -
E. 6 Es ist zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch mangels gültigen Rechtsöffnungstitels abwies. Beschwer- deantrag 1 um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Erteilung der Rechtsöffnung ist entsprechend abzuweisen. Bei Beschwerdeantrag 2 (Eröffnung eines Feststellungsverfahrens) handelt es sich um einen neuen Antrag, auf wel- chen nicht einzutreten ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 7.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 162'973.55 auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels rele- vanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 10 und Kopien von Urk. 9, 12 und 13/2-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 8 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche. Der Streitwert beträgt Fr. 162'973.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240064-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Urteil vom 11. Juni 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen Gemeinde B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Politische Gemeinde B._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 30. April 2024 (EB240520-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) ver- langte in der Betreibung Nr. 1 des Notariats Riesbach-Zürich (Zahlungsbefehl vom
3. April 2024) definitive Rechtsöffnung für Fr. 162'973.55 nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2020 sowie für die Kosten des Zahlungsbefehls im Betrag von Fr. 203.30 (Urk. 1). 1.2. Mit Urteil vom 30. April 2024 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsge- such ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– der Gesuchstellerin (Urk. 4 S. 3 = Urk. 11 S. 3). 1.3. Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 14. Mai 2024 (über- bracht am 16. Mai 2024) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 5a) Be- schwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 5): "1. Aufhebung des Entscheids und Erteilung der Rechtsöffnung: Aufgrund der oben genannten Punkte bitte ich um Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich und um Erteilung der Rechtsöff- nung für die Betreibung Nr. 2 des Notariats Riesbach-Zürich vom
4. April 2024. Oder
2. Aufhebung des angefochtenen Urteils und Einleitung eines Fest- stellungsverfahrens: Alternativ beantragen wir die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Eröffnung eine Feststellungs- verfahren zur Erteilung des Rechtsöffnungstittel.
3. Übernahme der Gerichtskosten und Parteientschädigung: Weiterhin beantrage ich, dass die Gerichtskosten sowie die Partei- entschädigung von der Gegenseite übernommen werden." 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–8). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. Die Gesuchstellerin verlangt mit Beschwerdebegehren 1 die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2 des Notariats Riesbach-Zürich vom 4. April 2024 (Urk. 10 S. 5), was nicht mit der Betreibungsnummer und dem Datum des vor Vorinstanz eingereichten Zah-
- 3 - lungsbefehls sowie dem vorinstanzlichen Rechtbegehren übereinstimmt (Urk. 2). Aus dem Titel sowie der Begründung der Beschwerde geht allerdings hervor, dass die Gesuchstellerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Erteilung der Rechtsöffnung für die Forderung in der Betreibung Nr. 1 vom 3. April 2024 verlangt. Der Beschwerdeantrag ist entsprechend entgegenzunehmen. 3.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 3.2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder einge- reicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.). In Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG vorbehalten sind immerhin (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1), was in der Beschwerde darzule- gen ist (vgl. statt vieler BGE 133 III 393 E. 3; BGer 5A_539/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 1.2 [je zu Art. 99 Abs. 1 BGG]; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburg- haus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).
4. Die Vorinstanz erwog, die Erteilung der Rechtsöffnung setze voraus, dass der Gläubiger dem Gericht einen definitiven oder provisorischen Rechtsöffnungsti- tel vorlege. Beruhe die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil
- 4 - oder einer gleichgestellten Urkunde, könne der Gläubiger die definitive Rechtsöff- nung verlangen. Rechtsöffnung könne jedoch nur für Leistungsurteile erteilt wer- den. Erforderlich sei, dass der Entscheid die Schuldnerin zur Zahlung einer Geld- summe oder zur Sicherheitsleistung verurteilt habe. Der Entscheid müsse eindeutig eine Verurteilung enthalten. Die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf den Be- schluss des Bezirksrats Meilen vom 29. Juli 2020, womit auf den von der Gesuch- stellerin erhobenen Rekurs nicht eingetreten worden sei. In der Sache habe der Bezirksrat Meilen damit nicht entschieden. Insbesondere habe er die Gesuchsgeg- nerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) nicht zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichtet. Der Beschluss erfülle daher die Anforderun- gen an einen Rechtsöffnungstitel nicht. Eine andere Urkunde, die als Rechtsöff- nungstitel im Sinne des Gesetzes in Frage käme, habe die Gesuchstellerin weder in ihrem Gesuch bezeichnet noch dem Gericht eingereicht. Das Gesuch sei damit mangels Rechtsöffnungstitels abzuweisen (Urk. 11 S. 2 f.). 5.1. Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde einleitend Ausführungen zu einem Ausstandsgesuch, das sie vor Vorinstanz gegen die vorinstanzliche Bezirksrichterin lic. iur. E. Stoffel gestellt habe, und ersucht darum, dass der Antrag bei der Bewertung des Rechtsmittels berücksichtigt werde (Urk. 10 S. 1 f.; Urk. 13/3). Will eine Partei eine Gerichtsperson ablehnen, hat sie dem Gericht un- verzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Bei Gutheissung des Gesuchs sind die Amtshandlungen - bei entsprechendem Antrag - grundsätzlich aufzuheben und zu wiederholen, andernfalls bleiben sie gültig (KUKO ZPO-Urbach, Art. 51 N 3). Das Gesuch ist an das entscheidende Gericht zu stellen, ausser der Mangel wird erst nach Abschluss des Gerichtsverfahrens, aber noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist entdeckt. In diesem Fall sind der Ausstandsgrund und die Wiederholung des erst- instanzlichen Verfahrens vor der Rechtsmittelinstanz zu verlangen (ZK ZPO-Wull- schleger, Art. 51 N 10 m.w.H.). Wollte die Gesuchstellerin letzteres geltend ma- chen, hätte sie im Beschwerdeverfahren einen entsprechenden Antrag stellen müs- sen. Da sie dies unterliess, sind ihre Vorbringen unbeachtlich. Darüber hinaus stel- len die von ihr vorgebrachten Vorwürfe gegen Bezirksrichterin lic. iur. E. Stoffel für sich alleine keine Ausstandsgründe dar und sind ohnehin unsubstantiiert und un-
- 5 - begründet (betreffend überspitzten Formalismus [Urk. 6 S. 2, siehe dazu auch nachstehende Erwägungen] sowie betreffend persönlichen Konflikt [Urk. 6 S. 2]) resp. verspätet (betreffend Befangenheit in früherem Fall [Urk. 6 S. 1]). 5.2.1. Die Gesuchstellerin verlangt mit der Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Erteilung der Rechtsöffnung. Dabei stellt sie sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, die Gesuchsgegnerin habe den von ihr ge- forderten Betrag rechtswidrig von ihr beschlagnahmt. Der Beschluss des Bezirks- rats Meilen vom 29. Juli 2020 sei als ausreichender vollstreckbarer Titel für den Anspruch gegenüber der Gesuchsgegnerin anzusehen resp. ihre Forderung sei da- mit genügend bewiesen (Urk. 10 S. 2 ff.). Sie bringt vor, die Vorinstanz habe den Beschluss des Bezirksrats Meilen fehlinterpretiert. Hauptstreitpunkt des Verfahrens von 2020 vor dem Bezirksrat Meilen sei nicht die Frage der Verpflichtung der Ge- suchsgegnerin zur Zahlung eines Betrages an die Gesuchstellerin gewesen. Es sei darum gegangen, festzustellen, ob die Gesuchsgegnerin das Recht gehabt habe, die im Zusammenhang mit der Sozialhilfe gegen die Gesuchstellerin fälligen Be- träge einzuziehen. Die Vorinstanz habe unberücksichtigt gelassen, dass die Präsi- dialverfügung vom 30. März 2020 gemäss Beschluss des Bezirksrats vom 29. Juli 2020 keine Genehmigung zur Durchführung des Antrags auf Rückforderung der Sozialhilfeleistungen erhalten habe. Ziffer 3 der Präsidialverfügung stelle gemäss Beschluss des Bezirksrats keine Rückerstattungsentscheidung dar. Der Beschluss reiche aus, um ihren Rückforderungsanspruch der rechtswidrig beschlagnahmten Vermögenswerte zu begründen (Urk. 10 S. 2 ff.). 5.2.2. Wie die Vorinstanz richtig erwog, kann definitive Rechtsöffnung nur für Leistungs-, nicht aber für Feststellungs- und Gestaltungsurteile erteilt werden (BGE 134 III 656 E. 5.4). Der Entscheid muss eindeutig eine Verurteilung zur Zahlung enthalten (BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 6). Das Rechtsöffnungsgericht beurteilt nicht, ob die Forderung – hier Rückforderung – besteht oder nicht, sondern es prüft lediglich, ob die Forderung bereits durch einen Gerichtsentscheid festgestellt oder in einer unterzeichneten Urkunde vom Schuldner anerkannt wurde. Liegt (noch) kein solcher Rechtsöffnungstitel (Gerichtsentscheid oder Schuldanerkennung) vor, muss der Gläubiger die Forderung zuerst in einem normalen Zivilprozess feststel-
- 6 - len lassen; in diesem Verfahren wird geprüft, ob und in welchem Umfang die For- derung besteht, und es wird darüber schliesslich in einem Urteil entschieden (vgl. OGer ZH RT220187 E. 2.d). Der von der Gesuchstellerin als definitiver Rechtsöffnungstitel eingereichte Beschluss des Bezirksrats Meilen vom 29. Juli 2020 (Urk. 3/2 = Urk. 13/5) ist ein Nichteintretensentscheid. Eine Forderung der Gesuchsgegnerin an die Gesuchstel- lerin wird darin nicht begründet. Daran ändert auch nichts, dass der Bezirksrat in Erwägung 2.3.4. des Beschlusses festhielt, die angefochtene Präsidialverfügung berechtige die Gesuchsgegnerin nicht zur Rückerstattung der vom 1. Juli 2009 bis
31. März 2020 ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe. Beim eingereichten Beschluss handelt es sich nicht um einen Entscheid über eine Forderung. Er kann deshalb keinen Rechtsöffnungstitel darstellen, wie die Vorinstanz richtig erwog. 5.2.3. Vor diesem Hintergrund ist nicht weiter auf die Vorbringen der Gesuchstel- lerin betreffend falsche Parteibezeichnung (Urk. 10 S. 2) einzugehen. Das Rechts- öffnungsgericht hat von Amtes wegen drei Identitäten zu prüfen: die Identität zwi- schen dem Betreibenden und dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger, zwischen dem Betriebenen und dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Schuldner sowie zwischen der betriebenen und der im Vollstreckungstitel aufgeführten Forde- rung (BGE 143 III 221 E. 4; BGer 5A_1023/2018 vom 8. Juli 2019, E. 6.2.4.2). Diese Prüfung ist allerdings nur dann vorzunehmen, wenn ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt. Da dies – wie vorstehend erläutert – nicht der Fall ist, erübrigen sich Aus- führungen dazu. 5.3. Dass die Vorinstanz ein Rechtsöffnungsverfahren und kein Feststellungs- verfahren einleitete (siehe diesbezügliches Vorbringen der Gesuchstellerin Urk. 10 S. 4), ist angesichts der klaren Betitelung der Eingabe der Gesuchstellerin an die Vorinstanz als Rechtsöffnungsbegehren und der darin gestellten Rechtsbegehren (Urk. 1) nicht zu kritisieren. In diesem Zusammenhang ist die Gesuchstellerin dar- auf hinzuweisen, dass mit der Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs nicht über den Bestand der Forderung entschieden wurde; diese ist nicht Gegenstand des Rechtöffnungsverfahrens. Der Gesuchstellerin steht dafür der Weg der ordentli- chen Klage offen.
- 7 -
6. Es ist zusammenfassend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch mangels gültigen Rechtsöffnungstitels abwies. Beschwer- deantrag 1 um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Erteilung der Rechtsöffnung ist entsprechend abzuweisen. Bei Beschwerdeantrag 2 (Eröffnung eines Feststellungsverfahrens) handelt es sich um einen neuen Antrag, auf wel- chen nicht einzutreten ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 7.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 162'973.55 auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchstellerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels rele- vanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage eines Doppels von Urk. 10 und Kopien von Urk. 9, 12 und 13/2-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 8 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche. Der Streitwert beträgt Fr. 162'973.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: lm