Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Die Parteien stehen sich seit dem 27. November 2023 in einem Rechtsöff- nungsverfahren gegenüber. Mit zunächst unbegründetem Urteil vom 8. April 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin provisorische Rechtsöffnung für die For- derung und das Pfandrecht in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. 1 des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 17. Oktober
2023) für Fr. 1'700'000.– nebst Zins zu 10% seit 1. Oktober 2023 und für die Betreibungskosten sowie für die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– und die erstinstanzliche Parteientschädigung von Fr. 13'737.50. Hin- sichtlich der ausstehenden Hypothekarzinsen von Fr. 25'406.40 zuzüglich Zins zu 10 % seit 1. Oktober 2023 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 12 S. 2). Die begründete Fassung des Urteils wurde den Parteien am 6. Mai 2024 (Gesuchstellerin; Urk. 18/1) resp. 11. Juni 2024 (Gesuchsgegner; Urk. 18/6) zugestellt (Urk. 16 = Urk. 21). 2.1. Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 erhob die Gesuchstellerin gegen das vor- instanzliche Urteil Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren (Urk. 20 S. 2): "1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 8. April 2024 im Geschäft Nr. EB230361-G sei insofern aufzuheben, als der Gesuchstellerin auch für Zinsen in der Höhe von CHF 25'406.40 zuzüglich Zins zu 10 % seit 1. Oktober 2023 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei.
E. 2 Eventualiter sei Dispositivziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 8. April 2024 im Geschäft Nr. EB230361-G hinsichtlich der Entscheidung über die Rechtsöffnung betreffend die Zinsen in der Höhe von CHF 25'406.40 aufzuheben und die Sache zur neuen Entschei- dung in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 2.2 Der mit Verfügung vom 21. Mai 2024 einverlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist gezahlt (Urk. 25; Urk. 26).
E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners."
E. 3.1 Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 beantragte die Gesuchstellerin die Ab- schreibung des Beschwerdeverfahrens. Als Begründung brachte sie vor, dass der
- 3 - Gesuchsgegner die Schuld vollständig getilgt habe und sich das Beschwerdever- fahren als gegenstandslos erweise. Der Gesuchsgegner habe ihr ferner den Ge- richtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zurückerstattet. Sollten die im Endentscheid festgelegten Gerichtskosten über diesen Betrag hinausgehen, wären die Mehrkosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Zudem beantragte die Gesuchstellerin die Zusprechung einer ange- messenen Parteientschädigung (Urk. 30).
E. 3.2 Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 wurde dem Gesuchsgegner Frist an- gesetzt, um zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 28. Januar 2025 Stellung zu neh- men (Urk. 31). Die Stellungnahme ging fristgerecht ein. Der Gesuchsgegner stimmte darin dem Antrag der Gesuchstellerin zu, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Es treffe zu, dass aus dem Verkaufserlös der Lie- genschaft C._____-weg 2 in D._____, die mit der von der Gesuchstellerin gewähr- ten Hypothek belastet gewesen sei, die Grundpfandschuld samt Zinsen vollum- fänglich beglichen worden sei. Im Rahmen der Gesamtbereinigung habe er der Ge- suchstellerin entgegenkommenderweise den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 750.– zurückerstattet, obschon in keiner Weise feststehe, dass die Gesuchstel- lerin im Falle eines Entscheides obsiegt hätte, nachdem sie in der ersten Instanz mit Bezug auf den Gegenstand der Beschwerde bildenden Umfang der geltend ge- machten Forderung unterlegen sei. Unter den gegebenen Umständen seien die Gerichtskosten daher der Gesuchstellerin aufzuerlegen, und es sei keiner der Par- teien eine Parteientschädigung zuzusprechen. Für den Fall, dass die Gerichtsge- bühr tiefer als der geleistete Kostenvorschuss ausfalle, verlange er die Auszahlung der Differenz an sich (Urk. 32).
E. 4 Da der Gesuchsgegner die Schuld getilgt hat, ist das Rechtsschutzinter- esse der Gesuchstellerin an der Behandlung der Beschwerde nachträglich dahin- gefallen. Das Beschwerdeverfahren ist somit zufolge Gegenstandslosigkeit abzu- schreiben (Art. 242 ZPO).
E. 5 Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Die Prozesskosten werden nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der
- 4 - unterliegenden Partei auferlegt. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht von den ordentlichen Verteilungsgrundsätzen in Art. 106 ZPO abweichen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts an- deres vorsieht. Dabei ist für die Kostenverlegung je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und wel- che Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat. Das Gericht hat dabei im Rahmen seines Ermessensentscheids zwar grundsätzlich sämtliche Kriterien zu berücksich- tigen. Je nach Sachlage ist allerdings anerkannt, dass vorab auf ein einzelnes Kri- terium abzustellen ist (BGE 142 V 551 E. 8.2; BGer 5A_78/2018 vom 14. Mai 2018 E. 2.3.1, je m.w.H.). Der Gesuchsgegner hat die in Betreibung gesetzte Restforde- rung unbestrittenermassen getilgt und damit die Gegenstandslosigkeit des Verfah- rens herbeigeführt. Es ist vor diesem Hintergrund gerechtfertigt, ihm die Prozess- kosten aufzuerlegen. In Bezug auf die Gerichtskosten von Fr. 750.– gehen die Par- teien allerdings übereinstimmend davon aus, dass die Entscheidgebühr von der Gesuchstellerin zu tragen ist, da der Gesuchsgegner ihr diese bereits (vorgängig) erstattet hat (Urk. 30; Urk. 32). Dem ist zu entsprechen. Ferner ist der Gesuchs- gegner nach dem Gesagten zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine volle Partei- entschädigung zu entrichten. Diese ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 9, § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 800.– zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer, mithin insgesamt Fr. 864.80, festzusetzen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Verfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. - 5 -
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 864.80 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 32 und an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240063-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer und lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss vom 17. Februar 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 8. April 2024 (EB230361-G)
- 2 - Erwägungen:
1. Die Parteien stehen sich seit dem 27. November 2023 in einem Rechtsöff- nungsverfahren gegenüber. Mit zunächst unbegründetem Urteil vom 8. April 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin provisorische Rechtsöffnung für die For- derung und das Pfandrecht in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. 1 des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 17. Oktober
2023) für Fr. 1'700'000.– nebst Zins zu 10% seit 1. Oktober 2023 und für die Betreibungskosten sowie für die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.– und die erstinstanzliche Parteientschädigung von Fr. 13'737.50. Hin- sichtlich der ausstehenden Hypothekarzinsen von Fr. 25'406.40 zuzüglich Zins zu 10 % seit 1. Oktober 2023 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch ab (Urk. 12 S. 2). Die begründete Fassung des Urteils wurde den Parteien am 6. Mai 2024 (Gesuchstellerin; Urk. 18/1) resp. 11. Juni 2024 (Gesuchsgegner; Urk. 18/6) zugestellt (Urk. 16 = Urk. 21). 2.1. Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 erhob die Gesuchstellerin gegen das vor- instanzliche Urteil Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren (Urk. 20 S. 2): "1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 8. April 2024 im Geschäft Nr. EB230361-G sei insofern aufzuheben, als der Gesuchstellerin auch für Zinsen in der Höhe von CHF 25'406.40 zuzüglich Zins zu 10 % seit 1. Oktober 2023 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei.
2. Eventualiter sei Dispositivziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 8. April 2024 im Geschäft Nr. EB230361-G hinsichtlich der Entscheidung über die Rechtsöffnung betreffend die Zinsen in der Höhe von CHF 25'406.40 aufzuheben und die Sache zur neuen Entschei- dung in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehr- wertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners." 2.2. Der mit Verfügung vom 21. Mai 2024 einverlangte Kostenvorschuss wurde innert Frist gezahlt (Urk. 25; Urk. 26). 3.1. Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 beantragte die Gesuchstellerin die Ab- schreibung des Beschwerdeverfahrens. Als Begründung brachte sie vor, dass der
- 3 - Gesuchsgegner die Schuld vollständig getilgt habe und sich das Beschwerdever- fahren als gegenstandslos erweise. Der Gesuchsgegner habe ihr ferner den Ge- richtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zurückerstattet. Sollten die im Endentscheid festgelegten Gerichtskosten über diesen Betrag hinausgehen, wären die Mehrkosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Zudem beantragte die Gesuchstellerin die Zusprechung einer ange- messenen Parteientschädigung (Urk. 30). 3.2. Mit Verfügung vom 30. Januar 2025 wurde dem Gesuchsgegner Frist an- gesetzt, um zur Eingabe der Gesuchstellerin vom 28. Januar 2025 Stellung zu neh- men (Urk. 31). Die Stellungnahme ging fristgerecht ein. Der Gesuchsgegner stimmte darin dem Antrag der Gesuchstellerin zu, das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Es treffe zu, dass aus dem Verkaufserlös der Lie- genschaft C._____-weg 2 in D._____, die mit der von der Gesuchstellerin gewähr- ten Hypothek belastet gewesen sei, die Grundpfandschuld samt Zinsen vollum- fänglich beglichen worden sei. Im Rahmen der Gesamtbereinigung habe er der Ge- suchstellerin entgegenkommenderweise den Gerichtskostenvorschuss von Fr. 750.– zurückerstattet, obschon in keiner Weise feststehe, dass die Gesuchstel- lerin im Falle eines Entscheides obsiegt hätte, nachdem sie in der ersten Instanz mit Bezug auf den Gegenstand der Beschwerde bildenden Umfang der geltend ge- machten Forderung unterlegen sei. Unter den gegebenen Umständen seien die Gerichtskosten daher der Gesuchstellerin aufzuerlegen, und es sei keiner der Par- teien eine Parteientschädigung zuzusprechen. Für den Fall, dass die Gerichtsge- bühr tiefer als der geleistete Kostenvorschuss ausfalle, verlange er die Auszahlung der Differenz an sich (Urk. 32).
4. Da der Gesuchsgegner die Schuld getilgt hat, ist das Rechtsschutzinter- esse der Gesuchstellerin an der Behandlung der Beschwerde nachträglich dahin- gefallen. Das Beschwerdeverfahren ist somit zufolge Gegenstandslosigkeit abzu- schreiben (Art. 242 ZPO).
5. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.– festzusetzen. Die Prozesskosten werden nach Art. 106 Abs. 1 ZPO der
- 4 - unterliegenden Partei auferlegt. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht von den ordentlichen Verteilungsgrundsätzen in Art. 106 ZPO abweichen, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird und das Gesetz nichts an- deres vorsieht. Dabei ist für die Kostenverlegung je nach Lage des Einzelfalls zu berücksichtigen, welche Partei Anlass zum Verfahren gegeben hat, bei welcher Partei die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben, welches der mutmassliche Prozessausgang gewesen wäre und wel- che Partei unnötigerweise Kosten verursacht hat. Das Gericht hat dabei im Rahmen seines Ermessensentscheids zwar grundsätzlich sämtliche Kriterien zu berücksich- tigen. Je nach Sachlage ist allerdings anerkannt, dass vorab auf ein einzelnes Kri- terium abzustellen ist (BGE 142 V 551 E. 8.2; BGer 5A_78/2018 vom 14. Mai 2018 E. 2.3.1, je m.w.H.). Der Gesuchsgegner hat die in Betreibung gesetzte Restforde- rung unbestrittenermassen getilgt und damit die Gegenstandslosigkeit des Verfah- rens herbeigeführt. Es ist vor diesem Hintergrund gerechtfertigt, ihm die Prozess- kosten aufzuerlegen. In Bezug auf die Gerichtskosten von Fr. 750.– gehen die Par- teien allerdings übereinstimmend davon aus, dass die Entscheidgebühr von der Gesuchstellerin zu tragen ist, da der Gesuchsgegner ihr diese bereits (vorgängig) erstattet hat (Urk. 30; Urk. 32). Dem ist zu entsprechen. Ferner ist der Gesuchs- gegner nach dem Gesagten zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine volle Partei- entschädigung zu entrichten. Diese ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 9, § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV auf Fr. 800.– zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer, mithin insgesamt Fr. 864.80, festzusetzen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuch- stellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- 5 -
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 864.80 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 32 und an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Be- schwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: ip