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RT240057

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2024-06-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 21 Juli 2023 (Urk. 8 S. 2). Die begründete Ausfertigung wurde den Parteien am

E. 25 April 2024 (Klägerin) resp. 2. Mai 2024 (Beklagter und Beschwerdeführer, fortan Beklagter) zugestellt (Urk. 11 = Urk. 14; Urk. 12/1-2). 1.2. Der Beklagte erhob gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom

9. Mai 2024 (Poststempel 10. Mai 2024) fristgerecht (Urk. 12/1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 13): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen sei vollumfänglich aufzuhe- ben und die entstandenen Kosten dem Bezirksgericht Horgen aufzuerlegen.

2. Dem Klagenden sei eine unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen.

3. Das Bezirksgericht Horgen sei wegen der renitenten Weigerung, den Kläger richtig, also gemäss [ZstV, Art. 24] anzuschreiben, zu disziplinieren." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet er- weist, ist auf weitere Prozesshandlungen zu verzichten (Urk. 322 Abs. 1 ZPO). 1.4. Vorab ist festzuhalten, dass auf Beschwerdebegehren 3, wonach das Be- zirksgericht Horgen wegen der renitenten Weigerung, ihn richtig anzuschreiben, zu disziplinieren sei, mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist. 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begrün- den, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die

- 3 - massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Be- schwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz ein- genommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegen- überstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. Sep- tember 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (No- ven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grund- sätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Sep- tember 2011, E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Frei- burghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). 3.1. Die Vorinstanz erwog, dass in Form des Strafbefehls vom 6. Juni 2023 ein gültiger definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege (Urk. 14 S. 4). Zu den Einwendun- gen des Beklagten hielt sie zunächst fest, dass im Zahlungsbefehl ein fehlerhafter Forderungsgrund angegeben worden sei. Anstelle von "Gebühren CHF 300.00" hätte "Gebühren CHF 90.00" stehen müssen. Aus dem Gesamtzusammenhang sei dem Zahlungsbefehl aber unmissverständlich zu entnehmen, dass die Klägerin ge- stützt auf den Strafbefehl Nr. 2023-029-475 Gebühren in der Höhe von Fr. 90.– in Betreibung habe setzen wollen. Der angegebene Forderungsgrund stimme somit mit dem Rechtsöffnungstitel überein (Urk. 14 S. 5).

- 4 - Der Beklagte bringt dazu lediglich vor, die vorinstanzliche Behauptung, wo- nach es irrelevant sei, ob der Forderungsgrund korrekt angegeben worden sei, sei grundlegend falsch. Er könne als Bürger verlangen, dass die Behörden fehlerfrei arbeiteten (Urk. 13 S. 1). Entgegen der Ansicht des Beklagten hat ein nicht korrekt angegebener Forderungsgrund im Zahlungsbefehl nicht ohne Weiteres zur Folge, dass die Identität zum Rechtsöffnungstitel nicht mehr hergestellt ist. Die Rechtsöff- nung darf nur verweigert werden, wenn offensichtlich keine Identität zwischen der auf dem Zahlungsbefehl genannten Forderung und dem Rechtsöffnungstitel be- steht (BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 37). Mit den Erwägungen der Vorinstanz dazu setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die im Zahlungsbefehl genannte Forderung mit derjenigen im Rechtsöff- nungstitel übereinstimmt, ist demnach nicht zu beanstanden. Vor diesem Hinter- grund erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren vorinstanzlichen Erwägungen und Rügen des Beklagten in diesem Zusammenhang (vgl. Urk. 14 S. 5 f. und Urk. 13 S. 1). 3.2. Der Beklagte machte vor Vorinstanz ferner geltend, es könne nicht eruiert werden, wer den Rechtsvorschlag unterzeichnet habe; er sei jedenfalls nicht darauf eingetreten. Sollte es sich dabei um B._____ handeln, seien die unterschiedlichen Unterschriften zu erklären. In jedem Fall sei keine Einwilligung erteilt worden, in seinem Namen zu unterzeichnen (Urk. 6 S. 2). Die Vorinstanz erwog dazu zusam- menfassend, dass der Zahlungsbefehl dem Beklagten am 7. September 2023 zu- gestellt worden sei. Das angekreuzte Kästchen "Rechtsvorschlag (gesamte Forde- rung)" reiche für die Annahme, dass rechtsgültig Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Es sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Unterschrift beim Rechts- vorschlag von einer angestellten Person des Betreibungsamtes Wädenswil stamme, die damit den erhobenen Rechtsvorschlag des Beklagten rechtsgültig be- stätigt habe (Urk. 14 S. 7). In der Beschwerde bringt der Beklagte dagegen im Wesentlichen vor, der Zahlungsbefehl sei ihm nie zugestellt worden. Es sei deshalb von ihm auch kein Rechtsvorschlag erhoben worden. Die Vorinstanz treffe ihre Annahme, ohne Be- weise vorzulegen (Urk. 13 S. 2). Dass ihm der Zahlungsbefehl nicht zugestellt wor-

- 5 - den sei, begründete der Beklagte vor Vorinstanz mit Verweis auf ein von ihm an das Betreibungsamt Wädenswil verfasstes Schreiben vom 12. September 2023 (Urk. 6 S. 1 i.V.m. Urk. 7/1). In diesem Schreiben bestätigt der Beklagte allerdings, den Zahlungsbefehl erhalten zu haben (Urk. 7/1 S. 1). Seine Rüge geht somit fehl. Insoweit er geltend machen sollte, der Zahlungsbefehl könne nicht als zugestellt gelten, weil es sich bei ihm nicht um den auf dem Zahlungsbefehl genannten Schuldner handle, ist auf die Erwägung 3.4. zu verweisen. 3.3. Zum vor Vorinstanz vorgebrachten Einwand des Beklagten, er habe den ursprünglichen Strafbefehl vom 22. September 2022 nicht im Original und den Strafbefehl vom 6. Juni 2023 nicht erhalten, erwog die Vorinstanz, dass das Rechtsöffnungsverfahren den Strafbefehl vom 6. Juni 2023 betreffe, womit die Ein- wendungen gegen den Strafbefehl vom 22. September 2022 unbeachtlich seien. Beim streitgegenständlichen Strafbefehl handle es sich um eine Kopie des origina- len Strafbefehls samt Unterschrift. Der Strafbefehl müsse nicht im Original vorge- legt werden. Ferner sei aufgrund der Akten erstellt, dass der Beklagte den Strafbe- fehl vom 6. Juni 2023 erhalten habe (Urk. 14 S. 7 f.). Der Beklagte wiederholt in der Beschwerde lediglich, er habe den Strafbe- fehl vom 6. Juni 2023 nie erhalten (Urk. 13 S. 2), ohne sich mit der richtigen vorinstanzlichen Erwägung auseinanderzusetzen, wonach die Zustellung aufgrund der Akten (Urk. 3/1/2) erstellt sei. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht. Die Behauptung, der Strafbefehl vom 6. Juni 2023 sei nicht rechtsgültig un- terschrieben worden (Urk. 13 S. 2), stellt ein Novum dar (vgl. vorstehend Erwägung 2.2.). Die Ausführungen des Beklagten dazu sind deshalb unbeachtlich. Im Übrigen anerkennt der Beklagte, dass – wie bereits die Vorinstanz erwog – die Vorlage einer Kopie im Rechtsöffnungsverfahren ausreicht. Dass der ihm zugestellte Strafbefehl vom 6. Juni 2023 (Urk. 3/1/2) nicht unterzeichnet wurde, belegt der Beklagte nicht. 3.4. Schliesslich rügt der Beklagte, dass die Vorinstanz nicht auf seine Ein- wände betreffend Gläubiger- und Schuldnerwechsel eingegangen sei (Urk. 13 S. 2).

- 6 - Dabei bringt er zunächst vor, der genannte Schuldner im Strafbefehl ent- spreche nicht demjenigen im Rechtsöffnungsgesuch. Da sowohl Schuldner als auch Gläubiger auf beiden Urkunden (Urk. 1 und 2) mit übereinstimmenden Namen und Adressen genannt sind und der Beklagte keine weiteren Ausführungen dazu macht, ist seinem Vorbringen nicht zu folgen. Ferner macht er geltend, auf dem Zahlungsbefehl seien zwei verschiedene, ihm unbekannte Schuldner (A._____ [Vorname Nachname] und A'._____ [Nach- name Vorname]) genannt und der Gläubiger auf dem Zahlungsbefehl (Stadt Zürich Stadtrichteramt Zürich Inkasso) stimme nicht mit dem Strafbefehl (Stadt Zürich, Stadtrichteramt) und dem Einzahlungsschein des Strafbefehls (Stadt Zürich Stadt- richteramt) überein (Urk. 13 S. 2). Im Zahlungsbefehl wird als Schuldner "A'._____" bezeichnet, wobei festge- halten wird, dass die Zustellung des Schuldnerexemplars an "A._____ (Schuldner)" erfolge (Urk. 2). Der Inhalt des Zahlungsbefehls ergibt sich aus dem Betreibungs- begehren (Art. 69 Abs. 2 SchKG). Der Schuldner muss im Betreibungsbegehren klar und unzweideutig genannt sein. Er soll eindeutig identifiziert werden können (vgl. zum Ganzen BSK SchKG-Kofmel Ehrenzeller, Art. 67 N 17 und 28 m.H.a. BGE 102 III 63 sowie BGE 120 III 11). Eine andere Reihenfolge des Vor- und Nachna- mens lässt keine Zweifel über die tatsächliche Person des Schuldners aufkommen. Auf dem Zahlungsbefehl sind somit nicht zwei verschiedene Schuldner genannt. Dasselbe gilt in Bezug auf die Ausführungen des Beklagten in Bezug auf die Dis- krepanz der Schreibweisen des Gläubigers im Zahlungsbefehl und im Rechtsöff- nungstitel (der Einzahlungsschein ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht relevant, vgl. BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 33). Hinzu kommt, dass im Betreibungs- und Rechtsöffnungsbegehren zur Identifikation von Schuldner und Gläubiger auch de- ren Wohnorte zu bezeichnen sind (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG; BSK ZPO- Willisegger, Art. 221 N 7). Die angegebenen Adressen stimmen überein (Urk. 1 und 2, Deckblatt von Urk. 13 und Rubrum von Urk. 14). Mit anderen Worten liegt kein Zweifel vor, dass es sich beim Beklagten um den eingetriebenen Schuldner und bei der Klägerin um die eintreibende Gläubigerin handelt. Der Verweis des Beklagten

- 7 - auf Art. 24 ZstV (Urk. 13 S. 2), welcher lediglich die Erfassung des Namens ins Zivilstandsregister normiert, ist unbehelflich. Das Vorbringen des Beklagten, der Brief vom 25. Juli 2023, mit welchem er den Mahnungsentwurf vom 21. Juli 2023 beantwortet habe, sei vom Stadtrichter- amt nie beantwortet worden, ist unbeachtlich (Urk. 13 S. 2). So wird von ihm nicht substantiiert, was er daraus in Bezug auf das vorliegende Verfahren ableiten will.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei einem Streitwert von Fr. 150.– und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– fest- zusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

6. Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren gestellt. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt ne- ben der Mittellosigkeit voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschei- nen (Art. 117 ZPO). Die Beschwerde ist als aussichtslos anzusehen (vgl. vorste- hende Erwägungen). Darüber hinaus hat der Beklagte seine Mittellosigkeit nicht belegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen.

7. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntnis. - 8 - Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
  6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 13, 15 und 16/A-D, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 18. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240057-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss und Urteil vom 18. Juni 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Stadtrichteramt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 4. März 2024 (EB240031-F)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit zunächst unbegründetem Urteil vom 4. März 2024 erteilte die Vorin- stanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 6. September 2023) definitive Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 150.– nebst Zins zu 5 % auf Fr. 90.– seit

21. Juli 2023 (Urk. 8 S. 2). Die begründete Ausfertigung wurde den Parteien am

25. April 2024 (Klägerin) resp. 2. Mai 2024 (Beklagter und Beschwerdeführer, fortan Beklagter) zugestellt (Urk. 11 = Urk. 14; Urk. 12/1-2). 1.2. Der Beklagte erhob gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom

9. Mai 2024 (Poststempel 10. Mai 2024) fristgerecht (Urk. 12/1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 13): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen sei vollumfänglich aufzuhe- ben und die entstandenen Kosten dem Bezirksgericht Horgen aufzuerlegen.

2. Dem Klagenden sei eine unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen.

3. Das Bezirksgericht Horgen sei wegen der renitenten Weigerung, den Kläger richtig, also gemäss [ZstV, Art. 24] anzuschreiben, zu disziplinieren." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet er- weist, ist auf weitere Prozesshandlungen zu verzichten (Urk. 322 Abs. 1 ZPO). 1.4. Vorab ist festzuhalten, dass auf Beschwerdebegehren 3, wonach das Be- zirksgericht Horgen wegen der renitenten Weigerung, ihn richtig anzuschreiben, zu disziplinieren sei, mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist. 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begrün- den, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die

- 3 - massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Be- schwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz ein- genommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegen- überstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. Sep- tember 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (No- ven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grund- sätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. Sep- tember 2011, E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Frei- burghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). 3.1. Die Vorinstanz erwog, dass in Form des Strafbefehls vom 6. Juni 2023 ein gültiger definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege (Urk. 14 S. 4). Zu den Einwendun- gen des Beklagten hielt sie zunächst fest, dass im Zahlungsbefehl ein fehlerhafter Forderungsgrund angegeben worden sei. Anstelle von "Gebühren CHF 300.00" hätte "Gebühren CHF 90.00" stehen müssen. Aus dem Gesamtzusammenhang sei dem Zahlungsbefehl aber unmissverständlich zu entnehmen, dass die Klägerin ge- stützt auf den Strafbefehl Nr. 2023-029-475 Gebühren in der Höhe von Fr. 90.– in Betreibung habe setzen wollen. Der angegebene Forderungsgrund stimme somit mit dem Rechtsöffnungstitel überein (Urk. 14 S. 5).

- 4 - Der Beklagte bringt dazu lediglich vor, die vorinstanzliche Behauptung, wo- nach es irrelevant sei, ob der Forderungsgrund korrekt angegeben worden sei, sei grundlegend falsch. Er könne als Bürger verlangen, dass die Behörden fehlerfrei arbeiteten (Urk. 13 S. 1). Entgegen der Ansicht des Beklagten hat ein nicht korrekt angegebener Forderungsgrund im Zahlungsbefehl nicht ohne Weiteres zur Folge, dass die Identität zum Rechtsöffnungstitel nicht mehr hergestellt ist. Die Rechtsöff- nung darf nur verweigert werden, wenn offensichtlich keine Identität zwischen der auf dem Zahlungsbefehl genannten Forderung und dem Rechtsöffnungstitel be- steht (BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 37). Mit den Erwägungen der Vorinstanz dazu setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die im Zahlungsbefehl genannte Forderung mit derjenigen im Rechtsöff- nungstitel übereinstimmt, ist demnach nicht zu beanstanden. Vor diesem Hinter- grund erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren vorinstanzlichen Erwägungen und Rügen des Beklagten in diesem Zusammenhang (vgl. Urk. 14 S. 5 f. und Urk. 13 S. 1). 3.2. Der Beklagte machte vor Vorinstanz ferner geltend, es könne nicht eruiert werden, wer den Rechtsvorschlag unterzeichnet habe; er sei jedenfalls nicht darauf eingetreten. Sollte es sich dabei um B._____ handeln, seien die unterschiedlichen Unterschriften zu erklären. In jedem Fall sei keine Einwilligung erteilt worden, in seinem Namen zu unterzeichnen (Urk. 6 S. 2). Die Vorinstanz erwog dazu zusam- menfassend, dass der Zahlungsbefehl dem Beklagten am 7. September 2023 zu- gestellt worden sei. Das angekreuzte Kästchen "Rechtsvorschlag (gesamte Forde- rung)" reiche für die Annahme, dass rechtsgültig Rechtsvorschlag erhoben worden sei. Es sei ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Unterschrift beim Rechts- vorschlag von einer angestellten Person des Betreibungsamtes Wädenswil stamme, die damit den erhobenen Rechtsvorschlag des Beklagten rechtsgültig be- stätigt habe (Urk. 14 S. 7). In der Beschwerde bringt der Beklagte dagegen im Wesentlichen vor, der Zahlungsbefehl sei ihm nie zugestellt worden. Es sei deshalb von ihm auch kein Rechtsvorschlag erhoben worden. Die Vorinstanz treffe ihre Annahme, ohne Be- weise vorzulegen (Urk. 13 S. 2). Dass ihm der Zahlungsbefehl nicht zugestellt wor-

- 5 - den sei, begründete der Beklagte vor Vorinstanz mit Verweis auf ein von ihm an das Betreibungsamt Wädenswil verfasstes Schreiben vom 12. September 2023 (Urk. 6 S. 1 i.V.m. Urk. 7/1). In diesem Schreiben bestätigt der Beklagte allerdings, den Zahlungsbefehl erhalten zu haben (Urk. 7/1 S. 1). Seine Rüge geht somit fehl. Insoweit er geltend machen sollte, der Zahlungsbefehl könne nicht als zugestellt gelten, weil es sich bei ihm nicht um den auf dem Zahlungsbefehl genannten Schuldner handle, ist auf die Erwägung 3.4. zu verweisen. 3.3. Zum vor Vorinstanz vorgebrachten Einwand des Beklagten, er habe den ursprünglichen Strafbefehl vom 22. September 2022 nicht im Original und den Strafbefehl vom 6. Juni 2023 nicht erhalten, erwog die Vorinstanz, dass das Rechtsöffnungsverfahren den Strafbefehl vom 6. Juni 2023 betreffe, womit die Ein- wendungen gegen den Strafbefehl vom 22. September 2022 unbeachtlich seien. Beim streitgegenständlichen Strafbefehl handle es sich um eine Kopie des origina- len Strafbefehls samt Unterschrift. Der Strafbefehl müsse nicht im Original vorge- legt werden. Ferner sei aufgrund der Akten erstellt, dass der Beklagte den Strafbe- fehl vom 6. Juni 2023 erhalten habe (Urk. 14 S. 7 f.). Der Beklagte wiederholt in der Beschwerde lediglich, er habe den Strafbe- fehl vom 6. Juni 2023 nie erhalten (Urk. 13 S. 2), ohne sich mit der richtigen vorinstanzlichen Erwägung auseinanderzusetzen, wonach die Zustellung aufgrund der Akten (Urk. 3/1/2) erstellt sei. Dies genügt den Begründungsanforderungen nicht. Die Behauptung, der Strafbefehl vom 6. Juni 2023 sei nicht rechtsgültig un- terschrieben worden (Urk. 13 S. 2), stellt ein Novum dar (vgl. vorstehend Erwägung 2.2.). Die Ausführungen des Beklagten dazu sind deshalb unbeachtlich. Im Übrigen anerkennt der Beklagte, dass – wie bereits die Vorinstanz erwog – die Vorlage einer Kopie im Rechtsöffnungsverfahren ausreicht. Dass der ihm zugestellte Strafbefehl vom 6. Juni 2023 (Urk. 3/1/2) nicht unterzeichnet wurde, belegt der Beklagte nicht. 3.4. Schliesslich rügt der Beklagte, dass die Vorinstanz nicht auf seine Ein- wände betreffend Gläubiger- und Schuldnerwechsel eingegangen sei (Urk. 13 S. 2).

- 6 - Dabei bringt er zunächst vor, der genannte Schuldner im Strafbefehl ent- spreche nicht demjenigen im Rechtsöffnungsgesuch. Da sowohl Schuldner als auch Gläubiger auf beiden Urkunden (Urk. 1 und 2) mit übereinstimmenden Namen und Adressen genannt sind und der Beklagte keine weiteren Ausführungen dazu macht, ist seinem Vorbringen nicht zu folgen. Ferner macht er geltend, auf dem Zahlungsbefehl seien zwei verschiedene, ihm unbekannte Schuldner (A._____ [Vorname Nachname] und A'._____ [Nach- name Vorname]) genannt und der Gläubiger auf dem Zahlungsbefehl (Stadt Zürich Stadtrichteramt Zürich Inkasso) stimme nicht mit dem Strafbefehl (Stadt Zürich, Stadtrichteramt) und dem Einzahlungsschein des Strafbefehls (Stadt Zürich Stadt- richteramt) überein (Urk. 13 S. 2). Im Zahlungsbefehl wird als Schuldner "A'._____" bezeichnet, wobei festge- halten wird, dass die Zustellung des Schuldnerexemplars an "A._____ (Schuldner)" erfolge (Urk. 2). Der Inhalt des Zahlungsbefehls ergibt sich aus dem Betreibungs- begehren (Art. 69 Abs. 2 SchKG). Der Schuldner muss im Betreibungsbegehren klar und unzweideutig genannt sein. Er soll eindeutig identifiziert werden können (vgl. zum Ganzen BSK SchKG-Kofmel Ehrenzeller, Art. 67 N 17 und 28 m.H.a. BGE 102 III 63 sowie BGE 120 III 11). Eine andere Reihenfolge des Vor- und Nachna- mens lässt keine Zweifel über die tatsächliche Person des Schuldners aufkommen. Auf dem Zahlungsbefehl sind somit nicht zwei verschiedene Schuldner genannt. Dasselbe gilt in Bezug auf die Ausführungen des Beklagten in Bezug auf die Dis- krepanz der Schreibweisen des Gläubigers im Zahlungsbefehl und im Rechtsöff- nungstitel (der Einzahlungsschein ist im Rechtsöffnungsverfahren nicht relevant, vgl. BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 33). Hinzu kommt, dass im Betreibungs- und Rechtsöffnungsbegehren zur Identifikation von Schuldner und Gläubiger auch de- ren Wohnorte zu bezeichnen sind (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 SchKG; BSK ZPO- Willisegger, Art. 221 N 7). Die angegebenen Adressen stimmen überein (Urk. 1 und 2, Deckblatt von Urk. 13 und Rubrum von Urk. 14). Mit anderen Worten liegt kein Zweifel vor, dass es sich beim Beklagten um den eingetriebenen Schuldner und bei der Klägerin um die eintreibende Gläubigerin handelt. Der Verweis des Beklagten

- 7 - auf Art. 24 ZstV (Urk. 13 S. 2), welcher lediglich die Erfassung des Namens ins Zivilstandsregister normiert, ist unbehelflich. Das Vorbringen des Beklagten, der Brief vom 25. Juli 2023, mit welchem er den Mahnungsentwurf vom 21. Juli 2023 beantwortet habe, sei vom Stadtrichter- amt nie beantwortet worden, ist unbeachtlich (Urk. 13 S. 2). So wird von ihm nicht substantiiert, was er daraus in Bezug auf das vorliegende Verfahren ableiten will.

4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei einem Streitwert von Fr. 150.– und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– fest- zusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

6. Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren gestellt. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt ne- ben der Mittellosigkeit voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschei- nen (Art. 117 ZPO). Die Beschwerde ist als aussichtslos anzusehen (vgl. vorste- hende Erwägungen). Darüber hinaus hat der Beklagte seine Mittellosigkeit nicht belegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen.

7. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntnis.

- 8 - Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 13, 15 und 16/A-D, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Zürich, 18. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: lm