Erwägungen (1 Absätze)
E. 12 März 2024 erteilte die Vorinstanz ihm definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.– mit dem Hinweis, dass von den Zahlungen an diese Summe sämtliche Betreibungs- kosten vorab bezogen werden (Urk. 8 S. 2). Die begründete Ausfertigung wurde den Parteien am 25. April 2024 (Kläger) resp. 2. Mai 2024 (Beklagter und Be- schwerdeführer, fortan Beklagter) zugestellt (Urk. 11 = Urk. 14; Urk. 12/1-2). 1.2. Der Beklagte erhob gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom
9. Mai 2024 (Poststempel 10. Mai 2024) fristgerecht (Urk. 12/1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 13): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen sei vollumfänglich aufzuhe- ben und die entstandenen Kosten dem Bezirksgericht Horgen aufzuerlegen.
2. Dem Klagenden sei eine unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen.
3. Das Bezirksgericht Horgen sei wegen der renitenten Weigerung, den Kläger richtig, also gemäss [ZstV, Art. 24] anzuschreiben, zu disziplinieren." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet er- weist, ist auf weitere Prozesshandlungen zu verzichten (Urk. 322 Abs. 1 ZPO). 1.4. Vorab ist festzuhalten, dass auf Beschwerdebegehren 3, wonach das Bezirks- gericht Horgen wegen der renitenten Weigerung, ihn richtig anzuschreiben, zu dis- ziplinieren sei, mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist. 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begrün- den, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an
- 3 - einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Be- schwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz ein- genommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegen- überstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. Sep- tember 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erst- instanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). 3.1. Der Beklagte macht geltend, der im Rechtsöffnungsgesuch genannte Schuld- ner (A._____ [Vorname Nachname]) stimme nicht mit demjenigen auf dem Zah- lungsbefehl (A'._____ [Nachname Vorname]) überein. Dies sei ein unerlaubter Schuldnerwechsel. Ferner seien auf dem Zahlungsbefehl zwei verschiedene Schuldner angegeben, welche ihm beide nicht bekannt seien. Eine Gleichsetzung der Obligationen sei nicht gestattet und Art. 24 ZStV zwingend zu beachten. Zudem
- 4 - sei der Zahlungsbefehl weder ordnungsgemäss unterzeichnet noch ordnungsge- mäss zugestellt worden. Die Zustellung sei nicht an den Adressaten erfolgt. Die zustellende Person habe widerrechtlich eine Gleichsetzung mit seiner Person an- genommen. Der Zahlungsbefehl sei entsprechend reklamiert worden, was unbe- antwortet geblieben sei und das rechtliche Gehör verweigere (Urk. 13 S. 2). Im Zahlungsbefehl wird als Schuldner "A'._____" bezeichnet, wobei festge- halten wird, dass die Zustellung des Schuldnerexemplars an "A._____" erfolge (Urk. 2). Das Rechtsöffnungsgesuch richtet sich gegen "A._____" (Urk. 1). Der In- halt des Zahlungsbefehls ergibt sich aus dem Betreibungsbegehren (Art. 69 Abs. 2 SchKG). Der Schuldner muss im Betreibungsbegehren klar und unzweideutig ge- nannt sein. Er soll eindeutig identifiziert werden können (vgl. zum Ganzen BSK SchKG-Kofmel Ehrenzeller, Art. 67 N 17 und 28 m.H.a. BGE 102 III 63 sowie BGE 120 III 11). Eine andere Reihenfolge des Vor- und Nachnamens lässt keine Zweifel über die tatsächliche Person des Schuldners aufkommen. Auf dem Zahlungsbefehl sind nicht zwei verschiedene Schuldner genannt. Dasselbe gilt in Bezug auf die Ausführungen des Beklagten in Bezug auf die Diskrepanz der Schreibweisen im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungsbegehren. Hinzu kommt, dass im Betrei- bungs- und Rechtsöffnungsbegehren zur Identifikation des Schuldners auch des- sen Wohnort zu bezeichnen ist (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 7). Dieser lautet übereinstimmend "… [Adresse]" (Urk. 1 und 2, Deckblatt von Urk. 13 und Rubrum von Urk. 14). Mit anderen Worten liegt kein Zweifel vor, dass es sich beim Beklagten um den betriebenen Schuldner A._____ handelt, der als ":A._____" (mit behauptetem amtlichen Namen "A'._____") auftritt. Entspre- chend erfolgte auch die Zustellung des Zahlungsbefehls korrekt. Sein Verweis auf Art. 24 ZstV, welcher lediglich die Erfassung des Namens ins Zivilstandsregister normiert, ist unbehelflich. Was der Beklagte mit einer nicht ordnungsgemässen Unterzeichnung meint, ist unklar und wurde von diesem auch nicht substantiiert. Es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen. 3.2. Der Beklagte rügt zudem, dass auf dem Zahlungsbefehl als Forderungsur- kunde Referenz […] angegeben worden sei, ohne dass sich diese Referenz in den
- 5 - ihm zugestellten Unterlagen auffinden lasse (Urk. 13 S. 2). Es ist unklar, was der Beklagte daraus ableiten will. Sofern er damit die Forderungsidentität bestreiten sollte, ist ihm entgegenzuhalten, dass als Forderungsgrund im Zahlungsbefehl (auch) "Bezirksgericht Horgen", "EB230132-F" und "06.06.23" aufgeführt wird. Da- mit ist die Identität zum Rechtsöffnungstitel, bei dem es sich um ein Urteil des Be- zirksgerichts Horgen vom 6. Juni 2023 mit Geschäfts-Nr. EB230132-F handelt, her- gestellt. 3.3. Ferner bringt der Beklagte vor, dass im Zahlungsbefehl "Kanton Zürich" als Gläubiger angegeben sei. Die zugrundeliegende Rechnung sei aber vom Oberge- richts des Kantons Zürich ausgestellt worden, wobei wiederum die Organisation "Zentrale Inkassostelle der Gerichte" als Rechnungssteller betitelt sei. Ausgehend vom Einzahlungsschein der besagten Rechnung laute der Kontoinhaber "Oberge- richt Zürich". Es handle sich dabei offensichtlich um einen illegalen Gläubigerwech- sel, Geldwäscherei und Betrug. Zudem sei sein rechtliches Gehör verweigert wor- den. (Urk. 13 S. 2). Bei der Prüfung der Gläubigeridentität im Rahmen der definitiven Rechtsöff- nung ist die Rechnungsstellung irrelevant (vgl. BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 33). Deshalb gehen seine diesbezüglichen Vorbringen fehl. Abgesehen davon setzt er sich nicht mit den korrekten vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wo- nach dem Kanton Zürich – Kläger im vorliegenden Verfahren und vertreten durch die zentrale Inkassostelle der Gerichte – als Gebietskörperschaft, in dessen Namen das Bezirksgericht Horgen tätig sei, eine Spruchgebühr als Gegenleistung für die Amtshandlung des Bezirksgerichts Horgen zustehe (Urk. 14 S. 5). 3.4. In Bezug auf seine Ausführungen zum Ausstandsgesuch gegen das Bezirks- gericht Horgen (Urk. 13 S. 1 f.) ist auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung zu verweisen: Das Bezirksgericht Horgen verfügt über keine Rechtspersönlichkeit und kann schon deshalb nicht Berechtigter der Spruchgebühr sein (Urk. 14 S. 5 m.w.H.). Dass das Bezirksgericht Horgen eine UID-Nummer hat (siehe diesbezüg- liches Vorbringen Urk. 13 S. 1 unten), ändert daran nichts, zumal auch Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit eine solche zugewiesen wird (vgl. etwa Art. 3 UIDG). Bei D-U-N-S handelt es sich um ein von einem privaten Unternehmen entwickeltes
- 6 - Zahlensystem, woraus sich von Vornherein nichts in Bezug auf die Rechtspersön- lichkeit ableiten lässt.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei einem Streitwert von Fr. 300.– und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– fest- zusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6. Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren gestellt. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt ne- ben der Mittellosigkeit voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschei- nen (Art. 117 ZPO). Die Beschwerde ist als aussichtslos anzusehen (vgl. vorste- hende Erwägungen). Darüber hinaus hat der Beklagte seine Mittellosigkeit nicht belegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen.
7. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. - 7 -
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 13, 15 und 16/A-D, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240056-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Frangi Beschluss und Urteil vom 18. Juni 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 12. März 2024 (EB240044-F)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) verlangte in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 18. September 2023) gestützt auf ein rechtkräftigen Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 6. Juni 2023 (Urk. 3/2) definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.– zuzüglich Kosten des Zahlungsbe- fehls im Betrag von Fr. 127.05 (Urk. 1). Mit zunächst unbegründetem Urteil vom
12. März 2024 erteilte die Vorinstanz ihm definitive Rechtsöffnung für Fr. 300.– mit dem Hinweis, dass von den Zahlungen an diese Summe sämtliche Betreibungs- kosten vorab bezogen werden (Urk. 8 S. 2). Die begründete Ausfertigung wurde den Parteien am 25. April 2024 (Kläger) resp. 2. Mai 2024 (Beklagter und Be- schwerdeführer, fortan Beklagter) zugestellt (Urk. 11 = Urk. 14; Urk. 12/1-2). 1.2. Der Beklagte erhob gegen das vorinstanzliche Urteil mit Eingabe vom
9. Mai 2024 (Poststempel 10. Mai 2024) fristgerecht (Urk. 12/1) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 13): " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen sei vollumfänglich aufzuhe- ben und die entstandenen Kosten dem Bezirksgericht Horgen aufzuerlegen.
2. Dem Klagenden sei eine unentgeltliche Prozessführung zu ge- währen.
3. Das Bezirksgericht Horgen sei wegen der renitenten Weigerung, den Kläger richtig, also gemäss [ZstV, Art. 24] anzuschreiben, zu disziplinieren." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet er- weist, ist auf weitere Prozesshandlungen zu verzichten (Urk. 322 Abs. 1 ZPO). 1.4. Vorab ist festzuhalten, dass auf Beschwerdebegehren 3, wonach das Bezirks- gericht Horgen wegen der renitenten Weigerung, ihn richtig anzuschreiben, zu dis- ziplinieren sei, mangels Zuständigkeit nicht einzutreten ist. 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begrün- den, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an
- 3 - einem der genannten Mängel leidet. Das setzt voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Be- schwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz ein- genommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegen- überstellt oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. Sep- tember 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erst- instanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). 3.1. Der Beklagte macht geltend, der im Rechtsöffnungsgesuch genannte Schuld- ner (A._____ [Vorname Nachname]) stimme nicht mit demjenigen auf dem Zah- lungsbefehl (A'._____ [Nachname Vorname]) überein. Dies sei ein unerlaubter Schuldnerwechsel. Ferner seien auf dem Zahlungsbefehl zwei verschiedene Schuldner angegeben, welche ihm beide nicht bekannt seien. Eine Gleichsetzung der Obligationen sei nicht gestattet und Art. 24 ZStV zwingend zu beachten. Zudem
- 4 - sei der Zahlungsbefehl weder ordnungsgemäss unterzeichnet noch ordnungsge- mäss zugestellt worden. Die Zustellung sei nicht an den Adressaten erfolgt. Die zustellende Person habe widerrechtlich eine Gleichsetzung mit seiner Person an- genommen. Der Zahlungsbefehl sei entsprechend reklamiert worden, was unbe- antwortet geblieben sei und das rechtliche Gehör verweigere (Urk. 13 S. 2). Im Zahlungsbefehl wird als Schuldner "A'._____" bezeichnet, wobei festge- halten wird, dass die Zustellung des Schuldnerexemplars an "A._____" erfolge (Urk. 2). Das Rechtsöffnungsgesuch richtet sich gegen "A._____" (Urk. 1). Der In- halt des Zahlungsbefehls ergibt sich aus dem Betreibungsbegehren (Art. 69 Abs. 2 SchKG). Der Schuldner muss im Betreibungsbegehren klar und unzweideutig ge- nannt sein. Er soll eindeutig identifiziert werden können (vgl. zum Ganzen BSK SchKG-Kofmel Ehrenzeller, Art. 67 N 17 und 28 m.H.a. BGE 102 III 63 sowie BGE 120 III 11). Eine andere Reihenfolge des Vor- und Nachnamens lässt keine Zweifel über die tatsächliche Person des Schuldners aufkommen. Auf dem Zahlungsbefehl sind nicht zwei verschiedene Schuldner genannt. Dasselbe gilt in Bezug auf die Ausführungen des Beklagten in Bezug auf die Diskrepanz der Schreibweisen im Zahlungsbefehl und im Rechtsöffnungsbegehren. Hinzu kommt, dass im Betrei- bungs- und Rechtsöffnungsbegehren zur Identifikation des Schuldners auch des- sen Wohnort zu bezeichnen ist (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 7). Dieser lautet übereinstimmend "… [Adresse]" (Urk. 1 und 2, Deckblatt von Urk. 13 und Rubrum von Urk. 14). Mit anderen Worten liegt kein Zweifel vor, dass es sich beim Beklagten um den betriebenen Schuldner A._____ handelt, der als ":A._____" (mit behauptetem amtlichen Namen "A'._____") auftritt. Entspre- chend erfolgte auch die Zustellung des Zahlungsbefehls korrekt. Sein Verweis auf Art. 24 ZstV, welcher lediglich die Erfassung des Namens ins Zivilstandsregister normiert, ist unbehelflich. Was der Beklagte mit einer nicht ordnungsgemässen Unterzeichnung meint, ist unklar und wurde von diesem auch nicht substantiiert. Es ist deshalb nicht weiter darauf einzugehen. 3.2. Der Beklagte rügt zudem, dass auf dem Zahlungsbefehl als Forderungsur- kunde Referenz […] angegeben worden sei, ohne dass sich diese Referenz in den
- 5 - ihm zugestellten Unterlagen auffinden lasse (Urk. 13 S. 2). Es ist unklar, was der Beklagte daraus ableiten will. Sofern er damit die Forderungsidentität bestreiten sollte, ist ihm entgegenzuhalten, dass als Forderungsgrund im Zahlungsbefehl (auch) "Bezirksgericht Horgen", "EB230132-F" und "06.06.23" aufgeführt wird. Da- mit ist die Identität zum Rechtsöffnungstitel, bei dem es sich um ein Urteil des Be- zirksgerichts Horgen vom 6. Juni 2023 mit Geschäfts-Nr. EB230132-F handelt, her- gestellt. 3.3. Ferner bringt der Beklagte vor, dass im Zahlungsbefehl "Kanton Zürich" als Gläubiger angegeben sei. Die zugrundeliegende Rechnung sei aber vom Oberge- richts des Kantons Zürich ausgestellt worden, wobei wiederum die Organisation "Zentrale Inkassostelle der Gerichte" als Rechnungssteller betitelt sei. Ausgehend vom Einzahlungsschein der besagten Rechnung laute der Kontoinhaber "Oberge- richt Zürich". Es handle sich dabei offensichtlich um einen illegalen Gläubigerwech- sel, Geldwäscherei und Betrug. Zudem sei sein rechtliches Gehör verweigert wor- den. (Urk. 13 S. 2). Bei der Prüfung der Gläubigeridentität im Rahmen der definitiven Rechtsöff- nung ist die Rechnungsstellung irrelevant (vgl. BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 33). Deshalb gehen seine diesbezüglichen Vorbringen fehl. Abgesehen davon setzt er sich nicht mit den korrekten vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wo- nach dem Kanton Zürich – Kläger im vorliegenden Verfahren und vertreten durch die zentrale Inkassostelle der Gerichte – als Gebietskörperschaft, in dessen Namen das Bezirksgericht Horgen tätig sei, eine Spruchgebühr als Gegenleistung für die Amtshandlung des Bezirksgerichts Horgen zustehe (Urk. 14 S. 5). 3.4. In Bezug auf seine Ausführungen zum Ausstandsgesuch gegen das Bezirks- gericht Horgen (Urk. 13 S. 1 f.) ist auf die zutreffende vorinstanzliche Erwägung zu verweisen: Das Bezirksgericht Horgen verfügt über keine Rechtspersönlichkeit und kann schon deshalb nicht Berechtigter der Spruchgebühr sein (Urk. 14 S. 5 m.w.H.). Dass das Bezirksgericht Horgen eine UID-Nummer hat (siehe diesbezüg- liches Vorbringen Urk. 13 S. 1 unten), ändert daran nichts, zumal auch Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit eine solche zugewiesen wird (vgl. etwa Art. 3 UIDG). Bei D-U-N-S handelt es sich um ein von einem privaten Unternehmen entwickeltes
- 6 - Zahlensystem, woraus sich von Vornherein nichts in Bezug auf die Rechtspersön- lichkeit ableiten lässt.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegrün- det. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist bei einem Streitwert von Fr. 300.– und in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– fest- zusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
6. Der Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren gestellt. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt ne- ben der Mittellosigkeit voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erschei- nen (Art. 117 ZPO). Die Beschwerde ist als aussichtslos anzusehen (vgl. vorste- hende Erwägungen). Darüber hinaus hat der Beklagte seine Mittellosigkeit nicht belegt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist entsprechend abzuweisen.
7. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzuspre- chen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehen- dem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
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3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auf- erlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Dop- pel von Urk. 13, 15 und 16/A-D, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 300.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Frangi versandt am: lm