Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 88'024.85 in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und der Gesuchstellerin keine Aufwendungen entstan- den sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 88'024.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240047-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 24. Mai 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 29. Februar 2024 (EB230185-H)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 29. Februar 2024 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamts Illnau-Effretikon (Zahlungsbefehl vom 31. Mai 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 88'024.85. Die Entscheidgebühr von Fr. 500.– wurde dem Gesuchsgegner [und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner)] auferlegt. Partei- entschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 10 S. 5 = Urk. 15 S. 5). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 24. April 2024 (Datum des Poststempels: 25. April 2024) fristgerecht (Urk. 12/2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde (Urk. 14). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–13). Da sich die Be- schwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerde konkrete Anträge enthalten (BSK ZPO-Spühler, Art. 321 N 7), worauf auch in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbe- lehrung hingewiesen wurde (Urk. 15 S. 6 Dispositiv-Ziffer 7). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid an- gefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Rechtsbegehren, die auf Geldzahlungen gerichtet sind, müssen bezifferte Anträge enthalten. Ge- stellte Begehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Rechtsmittelbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeän- dert werden soll (BGer 4A_35/ 2015 vom 12. Juni 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 4–6). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeits- voraussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015, E. 5.2, m.w.H.).
- 3 - 2.2. Der Gesuchsgegner verlangt die Gutheissung seiner Beschwerde sowie die Auflage an die Vorinstanz, die Gesuchstellerin zur erneuten Prüfung seines Falles aufzufordern, damit diese die korrekte Summe einfordern könne (Urk. 14 S. 2). Dar- aus kann geschlossen werden, dass der Gesuchsgegner nicht die vollständige Ab- weisung des Rechtsöffnungsgesuchs erreichen will, sondern von einer geringeren Forderung der Gesuchstellerin ausgeht. Den aus seiner Sicht geschuldeten Betrag beziffert er jedoch nicht. Auch aus seiner Begründung ergibt sich ein solcher nicht. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist daher mangels genügendem Be- schwerdeantrag nicht einzutreten. 2.3. Seiner Beschwerde wäre aber auch dann kein Erfolg beschieden, wenn er einen konkreten Antrag gestellt hätte, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird. 2.4. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf die Schadenersatzverfügung vom 11. März 2022 und den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022, mit welchem die Einsprache gegen die genannte Verfü- gung abgewiesen worden sei. Gemäss den Ausführungen des Gesuchsgegners habe dieser den Einspracheentscheid erhalten und keine Beschwerde dagegen er- hoben. Folglich sei der Einspracheentscheid in Rechtskraft erwachsen. Nichtig- keitsgründe seien weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Somit sei sie ebenfalls vollstreckbar und die Gesuchstellerin besitze mit dem Einspracheent- scheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die Forderung in der Höhe von Fr. 88'024.85 (Urk. 15 E. II. 3 f.). Es sei somit Rechtsöffnung zu erteilen, wenn die betriebene Person nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt, gestundet oder verjährt sei. Andere Einreden seien grundsätzlich nicht zu hören (Urk. 15 E. III. 1). Der Gesuchsgegner habe anlässlich der mündli- chen Stellungnahme vom 29. Februar 2024 erklärt, dass der Konkurs der B._____ AG– von welcher die geforderten Lohnbeiträge geschuldet gewesen seien – neun Jahre zurückliege. Die Abrechnungen der SVA seien inkorrekt gewesen. Gegen den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022 der SVA habe er aber kein Rechtsmittel eingelegt. Die Einwendungen des Gesuchgegners stellten keine Ein- wendungen im Sinne von Art. 81 SchKG dar, sondern seien bloss Einwendungen inhaltlicher bzw. materieller Art, die sie sich gegen den Rechtsöffnungstitel selbst
- 4 - richteten. Eine Überprüfung solcher Einwände überschreite die Kognition des hie- sigen Gerichts im Rechtsöffnungsverfahren, weswegen auf sie nicht weiter einge- gangen werden könne. In Anbetracht seiner Einwendungen sei der Gesuchsgegner auf die eventuelle Möglichkeit eines Wiedererwägungsgesuches des betreffenden Einspracheentscheids hinzuweisen (Urk. 15 E. III. 3). 2.5. Der Gesuchsgegner rügt mit seiner Beschwerde, ihm sei für die Verhandlung vom 22. Dezember 2023 kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt worden, weshalb er wichtige Teile nicht verstanden habe und nicht angemessen habe reagieren kön- nen. Folglich habe er auch die notwendigen Dokumente, welche die Vorinstanz hätten zu seinen Gunsten entscheiden lassen, nicht vorgelegt. Einige dieser Doku- mente lege er bei und weitere Dokumente lege er auf Anfrage gerne vor. Die Vor- derrichterin habe ihn gefragt, ob er bestreite, dass die Gesuchstellerin das Recht habe, von der B._____ AG Geld einzufordern. Dies habe er nicht getan, weil er sich dessen nicht habe sicher sein können. Die Gesuchstellerin habe ihm mitgeteilt, dass er zu viel eingezahlt habe. Ob es sich dabei um eine Einzahlung für ihn als Privatperson oder als Geschäftsinhaber gehandelt habe, sei ihm zu dem Zeitpunkt nicht klar gewesen. Aufgrund seiner fehlenden Verneinung habe die Vorinstanz das Urteil gefällt, ohne den Sachverhalt des zu viel bezahlten Geldes zu überprüfen. Weiter führt er aus, es sei ihm damals nicht klar gewesen, dass er ein Rechtsmittel gegen den Einspracheentscheid hätte schriftlich erheben müssen (Urk. 14 S. 1). Die Vorinstanz habe weiter festgehalten, dass sich die Zusammensetzung des Be- trags von Fr. 88'024.85 nicht überprüfen bzw. nachvollziehen lasse. Dennoch habe die Vorinstanz ihn zur Zahlung verpflichtet. Die Vorinstanz habe weiter auf die Mög- lichkeit der Wiedererwägung hingewiesen, habe ihm aber keine Möglichkeit einge- räumt, ein solches Gesuch zu stellen. Die Gesuchstellerin handle leichtfertig, wenn nicht sogar unrechtmässig, wenn sie das Geld von ihm einfordere, weil sie wisse, dass der geforderte Betrag nicht korrekt sei. Dies habe er mittels der der Be- schwerde beigelegten Dokumente zweifelsfrei bewiesen. Die Gesuchstellerin halte Gelder zurück, die ihm als Privatperson zustünden, und wolle dieses Guthaben mit der oben genannten Forderung verrechnen. Dies sei nicht rechtmässig und zeige, dass die Gesuchstellerin in seinem Fall erhebliche Fehler gemacht habe (Urk. 14 S. 2).
- 5 - 2.6. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Ge- hör, woraus gegebenenfalls Anspruch auf einen Dolmetscher resultiert. Der An- spruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeach- tet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Be- schwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 135 I 187 E. 2.2), wenn eine Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Dies darf indessen nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wah- rung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorausgesetzt, dass die beschwerdeführende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, wel- che Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in das Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 5A_699/2017 vom 24. Oktober 2017, E. 3.1.3; 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 4.2.3). 2.7. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ist im Rechtsöffnungsverfahren ledig- lich zu überprüfen, ob ein Rechtsöffnungstitel – also im vorliegenden Fall eine voll- streckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde – vorliegt und ob dagegen eine Einwendung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) erhoben wird. Das Rechtsöffnungsverfahren dient nicht dazu, vollstreckbare Entscheide, mit welchen über die Leistungspflicht des Schuldners bereits entschieden wurde, inhaltlich erneut zu überprüfen. Dies gilt selbst dann, wenn der fragliche Entscheid sich als falsch erweisen würde. Es obliegt dem Schuldner, sich gegen einen falschen Entscheid mit einem Rechtsmittel innert Frist zur Wehr zu setzen. Unterlässt er dies, kann dies im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl. BGE 142 III 78 E. 3.1). Dies verkennt der Gesuchs- gegner. Er rügt im Wesentlichen, dass die Forderung nicht rechtmässig sei, und möchte dies nun im Rechtsöffnungsverfahren – unter anderem mit neu eingereich- ten Dokumenten (Urk. 16/1–9) – beweisen. Dies ist nach dem Gesagten jedoch nicht mehr möglich. Der Gesuchsgegner hätte, wenn er mit dem Einspracheent- scheid nicht einverstanden gewesen wäre, das zulässige Rechtsmittel erheben müssen. Dass das Rechtsmittel schriftlich zu erheben war, wurde dem Gesuchs- gegner im Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022 denn auch so mitgeteilt
- 6 - (Urk. 3/2 S. 5). In diesem Zusammenhang ist auch der Hinweis der Vorinstanz auf die Möglichkeit eines Wiedererwägungsgesuchs zu verstehen. Ein solches Gesuch ist bei derjenigen Behörde zu stellen, welche den betreffenden Entscheid erlassen hat. Die Vorinstanz war nicht gehalten, mit dem Rechtsöffnungsentscheid zuzuwar- ten bis der Gesuchsgegner ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sollte er dies mit seinen Vorbringen zum Wiedererwägungsgesuch (Urk. 14 S. 2) geltend ma- chen. Sämtliche inhaltlichen Rügen des Gesuchsgegners können im vorliegenden Ver- fahren somit nicht mehr überprüft werden. Daher sind auch die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente (Urk. 16/1–9) unbeachtlich, da der Gesuchsgegner auch damit die Unrechtmässigkeit der Forderung nachweisen möchte. Insofern wäre auch eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund eines fehlenden Dolmetschers unbeachtlich, da der Gesuchsgegner vorbringt, dass er weitere Dokumente – die nach dem Gesagten jedoch irrelevant sind – zum Nachweis der Unrechtmässigkeit der Forderung eingereicht hätte. Anzumerken ist, dass der Ge- suchsgegner zur mündlichen Stellungnahme am 29. Februar 2024 aufgrund feh- lender Sprachkenntnisse von seiner Tochter begleitet wurde (Prot. I S. 4). Weiter spielt es auch keine Rolle, ob sich die Zusammensetzung des Betrags von Fr. 88'024.85 nachvollziehen lässt, da dies ebenfalls die Forderung inhaltlich be- trifft. Die Vorinstanz hielt demnach zu Recht fest, dass die Gesuchstellerin mit dem Einspracheentscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG für die Forderung in der Höhe von Fr. 88'024.85 besitze. Der Gesuchsgegner behauptet sodann, die Gesuchstellerin halte Gelder zurück, die ihm als Privatperson zustünden, und wolle dieses Guthaben mit der Forderung verrechnen (Urk. 14 S. 2). Damit macht er sinngemäss eine Tilgung durch Verrech- nung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG geltend. Der Gesuchsgegner unterlässt es jedoch aufzuzeigen, wo er dies bereits im erstinstanzlichen Verfahren behaup- tete und die Vorinstanz somit zu Unrecht festhielt, dass die Einwendungen des Ge- suchsgegners keine solchen im Sinne von Art. 81 SchKG darstellten (Urk. 15 E. III. 3). Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, die Akten und die Rechtsschrif- ten der Vorinstanz zu durchforsten, um festzustellen, was welche Partei wo ausge-
- 7 - führt hat. Die vom Gesuchsgegner geltend gemachte Tilgung infolge Verrechnung erfolgt somit erstmals im Beschwerdeverfahren und damit verspätet, weshalb sie nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen unterlässt es der Gesuchsgegner auch, die behauptete Verrechnung durch die Gesuchstel- lerin mittels Urkunden zu belegen (vgl. Art. 81 Abs. 1 SchKG).
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 88'024.85 in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und der Gesuchstellerin keine Aufwendungen entstan- den sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 88'024.85. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm