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RT240038

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2025-02-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Am 4. Dezember 2022 wurde ein Sale and Purchase Agreement ("Kaufver- trag") abgeschlossen über die Lieferung von 15 Goldbarren à je einem Kilo nach C._____ zu einem Kilopreis von USD 38'000.–, d.h. insgesamt zu einem Preis von USD 570'000.– (Urk. 4/12). Sollte das Gold nicht innert sieben bis neun Werktagen seit der Überweisung der Bezahlung geliefert worden sein, wurde vereinbart, dass der Kaufpreis sofort und ohne Verzögerung zurückzuerstatten sei (Urk. 4/12 Ziff. 1 Best. H). Die Verkäuferseite erfüllte den Vertrag nicht (Urk. 21 Rz. 29). Es ist strittig, ob der Gesuchsgegner solidarisch mit der D._____ Group (Name gemäss Kaufver- trag) beziehungsweise D._____ Swiss GmbH (Name gemäss Handelsregister) ("D._____"), deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist (Urk. 4/7), für die nicht zurückerstatteten USD 570'000.– haftet.

E. 1.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine be- schränkte Kognition (Art. 320 lit. b ZPO): Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, wobei offensichtlich unrichtig gleichbedeutend ist mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Willkür liegt etwa dann vor, wenn eine Tatsa- chenfeststellung auf Grund einer willkürlichen Beweiswürdigung erfolgt (BSK ZPO- Spühler, Art. 320 N 3). Die beschwerdeführende Partei hat im Sinne einer Eintre- tensvoraussetzung hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, das heisst an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. Dazu hat sie die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeich- nen, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinanderzusetzen und mit präzisen Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, dass und wo die massgeben- den Behauptungen erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des gel- tend gemachten Beschwerdegrundes zu suchen. Pauschale Verweisungen auf frü- here Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO; OGer ZH RT200156 vom 17. November 2020 E. 2.2 m.w.H.). Das Beschwer- deverfahren ist nicht eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dage- gen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz – vorbehaltlich offensichtlicher Mängel – nicht überprüft zu wer- den (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179; OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I.4). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57

- 5 - ZPO). Auf die Parteivorbringen ist einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 1.2 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht beziehungsweise nachgeholt werden. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Wer sich auf Noven beruft, hat de- ren Zulässigkeit darzutun (OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I.4).

E. 1.3 Soweit die Parteien Tatsachenbehauptungen aufstellen und neue Beweismittel einreichen, ohne aufzuzeigen, wo beziehungsweise ob sie erstere bereits im vorinstanzlichen Verfahren vortrugen oder weshalb es sich bei zweiteren um zulässige Noven handeln soll, ist auf diese nicht weiter einzugehen (vgl. Urk. 21 Rz. 41, Rz. 46 f.; Urk. 35 Rz. 5-7, Rz. 19 f.; Urk. 37/1-3).

E. 1.4 Der Gesuchsgegner beantragt, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, eine beglaubigte deutsche Übersetzung des Kaufvertrags einzureichen. Die Vorinstanz habe Art. 129 ZPO verletzt, indem sie seinen Antrag ablehnte (Urk. 21 Rz. 15-24). Die Gesuchstellerin beantragt die Ablehnung des Antrags (Urk. 35 Rz. 9-12). Die Vorinstanz führte zur beglaubigten Übersetzung aus, sowohl die Parteien als auch das Gericht seien der englischen Sprache mächtig. Es handle sich beim Kaufvertrag zwar um eine relevante Urkunde, welche ausgelegt werden müsse, jedoch legten beide Parteien ihre freie Übersetzung rechtsgenügend dar und es sei dem Gericht überlassen zu entscheiden, welcher Auslegung zu folgen sei. Eine beglaubigte Übersetzung sei nicht erforderlich (Urk. 22 S. 5). Auf die vor- instanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Ergänzend ist auf den neueren Bundesgerichtsentscheid 5A_845/2023 vom 17. April 2024 hinzuweisen, in welchem festgehalten wurde, in der Praxis würde bei eingereichten Beweisurkunden häufig von einer Übersetzung abgesehen, soweit das Gericht und

- 6 - die Parteien der Fremdsprache mächtig seien (a.a.O. E. 4.1.2). Hinzu kommt, dass auch bei Vorliegen einer von der Gesuchstellerin eingeholten beglaubigten Übersetzung sehr wahrscheinlich darüber debattiert würde, ob diese nun korrekt sei oder nicht, beziehungsweise der beglaubigten Übersetzung – da der Vertrag auslegungsbedürfte Passagen enthält und weil eben beide Parteien der englischen Sprache mächtig sind – eigene Übersetzungen gegenübergestellt würden. Eine beglaubigte Übersetzung führte damit – anders als der Gesuchsgegner argumentiert – nicht dazu, dass sämtliche Parteien von einer einheitlichen Übersetzung eines Dokuments ausgingen (Urk. 21 Rz. 18-23). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Übersetzung des Kaufvertrags nicht notwendig erscheint und der entsprechende prozessuale Antrag des Gesuchsgegners abzuweisen ist. Die miterhobene Rüge gegen die vorinstanzlich verfügte Abweisung des prozessualen Antrags um Einholung einer Übersetzung ist abzuweisen.

2. Identität zwischen dem Betriebenen und dem Schuldner

E. 2 Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach vom

E. 2.1 Der Kaufvertrag wird zur besseren Nachvollziehbarkeit der folgenden Ausführungen auszugsweise wiedergegeben (Urk. 4/12; kursive Hervorhebungen hinzugefügt): "SELLER COMPANY NAME: D._____ GROUP COMPANY Reg. NUMBER: UID 2 ADDRESS: E._____-str. 3 F._____ (SWITZERLAND) TEL.: 4 E-MAIL A._____@D._____.ch CEO Mr. A._____ BANK Valiant ACCOUNT Owner: D._____ Swiss GmbH [...] BUYER COMPANY NAME: B._____ Ldt. ADDRESS: … Israel. REPRESENTED BY: Mr. G._____ TITLE: Director

- 7 - E-MAIL Address: G._____@gmail.com BANK: J. Safra Sarasin Ltd or Israel Discount Bank Beneficiary Name: B._____ Ldt or H._____ Ltd Beneficiary Address: …, Israel Account Number: [1]WHILE, D._____ GROUP and Mr. A._____ together and alone (the: "(Seller"), under full authority and responsibility, and in compliance with any applicable law including AML laws and regulations, declares that it has the required licenses of dealers in precious stones and metals; and a clear and qualified right to sell the Dore Gold Bars ("Goods" or "Dore Gold Bars") at its free disposal and that it guarantees that it has the means and/or sources to legally authorize the export of the Goods from Guinea Bissau to any other Jurisdiction including the UAE as will be agreed bet- ween the Seller and the Buyer (the Buyer Destination"). [2][…] [3]The Seller further declares that Mr. A._____ is authorised to enter into this transaction on the name of D._____, and that he has the signature rights to sign this Agreement, including on behalf of D._____ and to obligates D._____ for any and all obligations under this Agreement, and that this transaction is in compliance with D._____ legal incorporation documents. […]

1. COMMODITY SPECIFICATIONS AND QUANTITY […] J) DELIVERY SCHEDULE Upon receiving the agreed payment, The SELLER will deliver the Dore Gold Bars personally to C._____, where a custom broker appointed by the buyer will meet him at the airport before custom control hall. […] […]

2. TRANSACTION PROCEDURE: […]

c) […] In addition, the Seller will provide the Buyer the following documents:

- 8 - Copies of the incorporation documents of D._____ including information on its shareholders and directors; A recommendation letter from its bank for D._____ and Mr. A._____; […] SELLER BUYER _________ __________ CEO CEO Mr. A._____ Mr. G._____ D._____ GROUP B._____ Ltd Or: H._____ Ltd As the authorised signatory As the authorised signatory _________ __________ Mr. A._____ G._____"

E. 2.2 Die Vorinstanz erwog, im Rubrum des Kaufvertrags werde lediglich die D._____ als Verkäuferin aufgeführt. Im ersten Absatz werde bestimmt, dass als "seller" sowohl die D._____ wie auch A._____ (der Gesuchsgegner) bezeichnet würden, da der Begriff "seller" nach der Nennung der beiden Parteien aufgeführt werde. Dies erscheine widersprüchlich und auslegungsbedürftig. Einen Hinweis, wer im Kaufvertrag als Verkäufer bezeichnet werde, gebe die Wortgruppe "together and alone", welche sich darauf beziehe, in welcher Hinsicht die Parteien die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag übernehmen würden. Aus dieser Wortgruppe könne abgeleitet werden, dass die D._____ sowie A._____ jeweils alleine oder zusammen die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen hätten. Eine solidarische Haftung müsse nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden, sondern könne sich auch aus den Umständen ergeben. Zudem beziehe sich das Pronomen "it" nicht auf die D._____, sondern auf das Wort "seller", da sowohl die D._____ wie auch der Gesuchsgegner im Nebensatz zuvor als "seller" definiert worden seien. In Ziffer 1 Bst. J des Kaufvertrags werde überdies bestätigt, dass der "SELLER" "personally", das heisst persönlich, das Gold nach C._____ zu liefern habe, womit offensichtlich der Gesuchsgegner gemeint sei. Aus dem dritten Abschnitt sei ersichtlich, dass für eine solidarische Haftung des Gesuchsgegners ebenfalls die

- 9 - Tatsache spreche, dass der Gesuchsgegner neben der D._____ unterschrifts- berechtigt sei. Dies könne aus dem Wort "including" mit der Bedeutung "einschliesslich" respektive "auch" abgeleitet werden. Eine solche Klarstellung würde keinen Sinn machen – so die Vorinstanz weiter –, hätte der Gesuchsgegner den Vertrag nur als Einzelzeichnungsberechtigter der D._____ unterschrieben. Nicht zu erklären vermöge der Gesuchsgegner, wie er herleite, dass er den Vertrag mit ausschliesslicher Wirkung für die D._____ unterzeichnet habe, da aus dem Kaufvertrag hervorgehe, dass seine Unterschrift für ihn selbst als Einzelperson wirksam sei ("alone") und nicht ausschliesslich für die D._____. Entsprechend habe der Gesuchsgegner den Vertrag auch zwei Mal unterzeichnet. G._____ sei im Kaufvertrag nicht als Vertragspartei definiert worden, auch wenn dieser im Rubrum aufgeführt worden sei. Im Rubrum werde nämlich klar formuliert, dass G._____ als Organ der Käuferin ("REPRESENTED BY") auftrete. Im Gegensatz zum Gesuchsgegner werde G._____ im Vertragstext kein einziges Mal erwähnt. Unklar bleibe, weshalb G._____ zwei Mal unterschrieben habe und weshalb die H._____ LTD am Ende des Kaufvertrags erwähnt werde. Angesichts der vorstehend beschriebenen, gewichtigen Hinweise für eine Solidarhaft des Gesuchsgegners neben der D._____ und gegen eine persönliche Involvierung von G._____, könne der Hintergrund dieser als nebensächlich erscheinenden Umstände offen bleiben (Urk. 22 S.14-16).

E. 2.3 Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe Art. 82 SchKG verletzt, da kein Rechtsöffnungstitel gegen ihn vorliege (Urk. 21 Rz. 34, Rz. 37-55).

E. 2.4 Die Gesuchstellerin argumentiert, es liege ein provisorischer Rechts- öffnungstitel vor; der Argumentation der Vorinstanz sei zu folgen (Urk. 35 Rz. 14- 23).

E. 2.5 Das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels ist von Amtes wegen zu prüfen (BSK SchKG-Staehelin, Art. 82 N 50). Der Vorinstanz ist zwar zu folgen, dass die im Kaufvertrag vereinbarte Rückerstattungspflicht des Kaufpreises grundsätzlich eine suspensiv bedingte Schuldanerkennung darstellt (Urk. 22 S. 8 f.). Hingegen fehlt es an einer durch Unterschrift bekräftigten Schuld-

- 10 - anerkennung, wie sie in Art. 82 Abs. 1 SchKG verlangt wird. Der Gesuchsgegner hat den Kaufvertrag nämlich nicht – wie die Vorinstanz annimmt (Urk. 22 S. 15) und die Gesuchstellerin behauptet (Urk. 35 Rz. 18) – als natürliche Person unter- schrieben, wie er zu Recht rügt (Urk 21 Rz. 37). Er unterschrieb als CEO für die D._____ (erste Unterschrift) und er unterschrieb als "authorised signatory" (zweite Unterschrift) – genau wie auch G._____ als CEO für die Gesuchstellerin (oder die H._____ Ltd) sowie als "authorised signatory" unterzeichnete. Dass G._____ und der Gesuchsgegner in gleicher Art und Weise unterzeichneten, ist relevant und nicht – wie die Vorinstanz festhielt (Urk. 22 S. 16) und der Gesuchsgegner rügt (Urk. 21 Rz. 48 f., Rz. 54) – ein nebensächlich erscheinender Umstand. Der Argumentation der Gesuchstellerin, die erste Unterschrift des Gesuchsgegners stelle seine persönliche Verpflichtung dar (Urk. 35 Rz. 22), kann nicht gefolgt werden. Dass der Gesuchsgegner als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der D._____ mit Einzelunterschrift (vgl. Urk. 4/7) den Kaufvertrag persönlich unterzeichnete, macht diese Unterschrift nicht zu einer vom Gesuchsgegner als natürlicher Person abgegebenen Unterschrift. Es fehlt damit bereits an der durch Art. 82 Abs. 1 SchKG vorausgesetzten durch Unterschrift bekräftigen Schuldanerkennung. Die Frage, ob mit dem Kaufvertrag eine Solidarschuld des Gesuchsgegners mit der D._____ begründet wurde, das heisst, wie der Kaufvertrag diesbezüglich auszulegen ist, kann offen bleiben.

E. 2.6 Selbst wenn der obigen Überlegung nicht gefolgt würde und der Kaufvertrag auszulegen wäre, wäre das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen:

E. 2.6.1 Auf die von der Vorinstanz aufgeführten Grundsätze zur Identität und Solidarität kann verwiesen werden (Urk. 22 S. 11 f.). Zusammengefasst hat das Gericht die Frage der Identität zwischen dem Betriebenen und dem Schuldner – beziehungsweise dem aus dem Rechtsöffnungstitel Verpflichteten – von Amtes wegen zu prüfen. Falls Zweifel über die Identität des Betriebenen mit dem Verpflichteten bestehen, ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. Besteht Solidarität unter mehreren Schuldnern, kann die Gläubigerin nach ihrer Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern (Art. 144 Abs. 1 OR). Nach der Legaldefinition von Art. 143 OR entsteht Solidarität unter mehreren

- 11 - Schuldnern entweder durch entsprechende Willensäusserung oder – ohne eine solche – nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen. Eine Solidarität zwischen Schuldnern muss nicht explizit im Rechtsöffnungstitel statuiert sein, muss aber liquide ausgewiesen sein und kann sich aus den Umständen und dem übrigen Vertragsinhalt ergeben (OGer ZH RT180090 vom 21. Juni 2018 E. 3.3 m.H.a. Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 180; BSK SchKG-Staehelin, Art. 82 N 51 f.; BSK OR I-Graber Art. 143 N 4). Dabei ist bei der Auslegung des Rechts- öffnungstitels, insbesondere auch zur Frage, ob Solidarität besteht, eine objektivierte Auslegung vorzunehmen (BGer 5A_160/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.2; Commentaire Stämpfli LP-Veuillet/Abbet, Art. 82 N 83, N 35). Bei der Ermittlung des Parteiwillens ist nicht nur der reine Wortlaut, sondern auch der Vertragszweck zu beachten; eine abschliessende Ermittlung des Parteiwillens oder die abschliessende Vertragsauslegung ist jedoch nicht Sache des Rechtsöffnungs- gerichts. Ist der Sinn durch Auslegung nicht klar zu ermitteln, darf die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden. In diesem Fall ist es Sache des ordentlichen Gerichts, über die Schuldpflicht zu urteilen (BGE 145 III 20 E. 4.3.3; BGer 5A_160/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.2). Die Formulierung, wonach die "D._____ GROUP and Mr. A._____ together and alone (the: "(Seller")" bestätigen, dass sie über die Rechte zur Lieferung des Goldes verfügen (Urk. 4/12 1. Absatz, vorne Erw. II.2.1), kann ein Indiz für eine solidarische Verpflichtung sein (vgl. Urk. 22 S. 14; Urk. 35 Rz. 18). Hingegen ist auch zu beachten, dass sich der Abschnitt nicht auf die gesamten Verpflichtungen des Kaufvertrags bezieht, sondern bloss auf die Rechte zur Lieferung des Goldes. Da der Gesuchsgegner die Goldbarren persönlich hätte transportieren müssen (siehe dazu weiter unten in diesem Abschnitt) erscheint es naheliegend, dass er im Zusammenhang mit den Regeln zur Lieferung erwähnt wird. Aus dem im gleichen Absatz mehrfach vorkommenden Pronomen "it" lässt sich – anders als die Vorinstanz argumentiert

– nichts für oder gegen eine solidarische Verpflichtung ableiten. Denn sowohl wenn nur die D._____ gemeint wäre als auch wenn diese zusammen mit dem Gesuchsgegner als "Seller" – im Singular definiert – gemeint wäre, ist sprachlich die Verwendung von "it" richtig. Dass mit der unter "DELIVERY SCHEDULE" (Urk. 4/12 Ziff. 1 Bst. J; vorne Erw. II.2.1) zu findenden Erwähnung des "Seller" der

- 12 - Gesuchsgegner persönlich gemeint ist, da er das Gold persönlich nach C._____ transportieren sollte, ist zwar plausibel, aber ein schwaches Indiz für eine solidarische Verpflichtung, denn eine juristische Person kann selbst – da sie nicht physisch existiert – kein Gold transportieren. Eine objektive und auf den Zweck gerichtete Betrachtung dieser Klausel lässt viel eher darauf schliessen, dass keine Lieferung durch eine Drittperson gewünscht war. Auch mit Bezug auf den dritten Absatz, in welchem es um die Berechtigung des Gesuchsgegners geht, für die D._____ zu handeln und diese zu verpflichten (Urk. 4/12 3. Absatz, vorne Erw. II.2.1), kann den vorinstanzlichen Überlegungen nicht gefolgt werden. Dass der Gesuchsgegner – wie die Vorinstanz festhält (Urk. 22 S. 15) – neben der D._____ als natürliche Person unterschriftsberechtigt sein solle, ergibt sich nicht aus diesem Abschnitt. Es geht vielmehr um das Festhalten der Unterschrifts- berechtigung des Gesuchsgegners für die D._____. Diese Klarstellung macht – anders als die Vorinstanz argumentiert (Urk. 22 S. 15) und insbesondere in einem internationalen Kontext – nicht nur dann Sinn, wenn der Gesuchsgegner den Kaufvertrag nicht nur als Einzelzeichnungsberechtigter der D._____ unterschrieben hätte. Die Verwendung des Worts "including", das sprachlich nicht nötig gewesen wäre, stellt höchstens ein schwaches Indiz für eine solidarische Verpflichtung dar, da auch der übrige Abschnitt diverse sprachliche Fehler enthält (z.B. "on the name of D._____" statt "in the name of D._____"; "and to obligates D._____" statt "and to obligate D._____"). Aus der unterschiedlichen Bezeichnung von A._____ und G._____ im Rubrum – ersterer als "CEO" und letzterer als "REPRESENTED BY" und "TITLE: Director" (Urk. 4/12; vorne Erw. II.2.1), lassen sich keine Indizien für eine solidarische Verpflichtung des Gesuchsgegners ableiten. Dem Gesuchsgegner ist zu folgen, wenn er geltend macht, die Begriffe "CEO" und "REPRESENTED BY" wiesen beide klar auf ein Handeln für die jeweilige Gesellschaft hin (Urk. 21 Rz. 42-44). Die gegenteilige Ansicht der Gesuchstellerin und der Vorinstanz, wonach sich nur aus der Formulierung "represented by" (vertreten durch) ergebe, dass ein Vertrag lediglich für die juristische Person abgeschlossen werde (Urk. 35 Rz. 16; Urk. 22 S. 15 f.), überzeugt nicht. Die Formulierung des Rubrums, in welchem die D._____ als SELLER und die Gesuchstellerin als BUYER erwähnt wird (vorne Urk. 4/12; vorne Erw. II.2.1), ist

- 13 - folglich als Indiz gegen eine Solidarschuld des Gesuchsgegners zu werten (vgl. Urk. 21 Rz. 45). Die in Ziffer 2 Bst. c ersichtliche Verpflichtung, der Käuferin ein Empfehlungsschreiben der Bank sowohl für die D._____ als auch den Gesuchsgegner zu übergeben (Urk. 4/12 Ziff. 2 Bst. c; vorne Erw. II.2.1) ist demgegenüber ein Indiz für eine solidarische Verpflichtung. Ein Indiz dagegen ist hingegen die fehlende Unterschrift des Gesuchsgegners als natürliche Person (vorne Erw. II.2.5). Auch kein Indiz für eine Solidarschuld ergibt sich daraus, dass G._____ im Gegensatz zum Gesuchsgegner im Vertragstext nicht namentlich erwähnt wird (vgl. Urk. 22 S. 16; Urk. 35 Rz. 16). Es kann auf die vorstehenden Erwägungen hingewiesen werden, in welchen auf die einzelnen Abschnitte eingegangen wurde. Zusammengefasst bestehen zwar Indizien für eine Solidarhaftung des Gesuchsgegners. Es bestehen aber auch Indizien dagegen. Damit bestehen Zweifel am Bestand einer Solidarität und folglich an der Identität zwischen dem Betriebenen und dem aus dem Rechtsöffnungstitel Verpflichteten. Dies führt zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs.

E. 2.6.2 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Vorinstanz, welche die Identität zwischen dem Betriebenen und dem Schuldner bejahte, nicht gefolgt werden kann. Damit liegt eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO vor (vgl. BGer 5A_160/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.2).

3. Ergebnis Der Gesuchsgegner dringt mit seinen Rügen durch. Die Sache ist spruchreif, weshalb ein neuer Sachentscheid zu fällen ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Es fehlt, wie aufgezeigt, an einem Rechtsöffnungstitel, weshalb für die betriebene Forde- rung keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann. Das Rechtsöffnungs- begehren der Gesuchstellerin ist somit abzuweisen.

- 14 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Aufgrund des neuen Sachentscheids ist über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen für das erstinstanzliche wie auch das Beschwerdeverfahren zu ent- scheiden.

2. Die in der Höhe unangefochten gebliebene und korrekt festgesetzte erstin- stanzliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– (Urk. 22 S. 20) ist der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr wird aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Gesuchstellerin hat dem anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner zudem eine Parteientschädigung im vorin- stanzlich festgelegten und nicht angefochtenen Umfang von Fr. 5'141.65 zu bezah- len (Urk. 22 S. 20; Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 105 Abs. 1; Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Streit- werts von Fr. 521'308.– (Urk. 21 S. 2; Urk. 22 S. 20) auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem vom Gesuchsgegner ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (Urk. 33) zu verrechnen, den die unter- liegende Gesuchstellerin zu ersetzen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 111 Abs. 1 aZPO; Art. 407f ZPO i.V.m. Art. 404 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-Willisegger, Art. 407f N 7 und 16). Zudem hat die Gesuchstellerin dem anwaltlich vertretenen Gesuchs- gegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 105 Abs. 1; Art. 106 Abs. 1 ZPO), deren Höhe auf Fr. 3'440.– (inkl. MwSt.) festzusetzen ist (§ 4 Abs. 1, § 9, § 13 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Es wird beschlossen:

E. 3 Oktober 2023 setzte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin ("Gesuchstel- lerin") die Forderung in der Höhe von Fr. 521'308.– (USD 570'000.– umgerechnet zum Kurs von 0.91458 per 02.10.2023) zuzüglich Zins von 5 % seit 22. Dezember 2022 gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer ("Gesuchsgegner") in Be- treibung (Urk. 2). Am 9. Oktober 2023 erhob der Gesuchsgegner gegen diesen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag (Urk. 2). Am 29. November 2023 ersuchte die Ge- suchstellerin das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Mei- len um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 521'308.– zuzüglich Zins von 5 % seit 24. Dezember 2022 (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung und Urteil vom

E. 7 März 2024 (EB230366) aufzuheben und die Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. AIIes unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu- lasten der Beschwerdegegnerin." " prozessuale Anträge:

1. Es sei die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Meilen vom 7. März 2024 aufzuschieben.

2. Es seien die vorinstanzlichen Akten des Verfahrens EB230366 beizuziehen.

3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, vom Dokument "SALE AND PURCHASE AGREEMET" eine beglaubigte deut- sche Übersetzung einzureichen."

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-20). Mit Verfügung vom 26. März 2024 wurde die vom Gesuchsgegner beantragte aufschiebende Wir- kung abgewiesen (Urk. 29). Weiter wurde mit Beschluss vom 30. April 2024 das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab- gewiesen und das Akteneinsichtsrecht der Gesuchstellerin betreffend die Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beschränkt sowie dem Gesuchsgeg- ner Frist zu Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 30). Der Kostenvor- schuss ging innert erstreckter Frist ein (Urk. 33; vgl. Urk. 31). Nachdem mit Verfü- gung vom 29. Mai 2024 Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt wor- den war (Urk. 34), ging diese mit Eingabe vom 10. Juni 2024 rechtzeitig ein (Urk. 35; Urk. 36; Urk. 37/1-3). Die Beschwerdeantwort wurde der Gegenseite mit Verfügung vom 14. Juni 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 38). Weitere Ein- gaben erfolgten nicht. Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 - II. Materielle Beurteilung

1. Prozessuale Vorbemerkungen

Dispositiv
  1. Der prozessuale Antrag betreffend Übersetzung des Kaufvertrags wird ab- gewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. - 15 - Es wird erkannt:
  3. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. März 2024 aufgehoben. Im Übrigen (betreffend die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. März 2024) wird die Beschwerde abgewiesen.
  4. Das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 3. Okto- ber 2023) wird abgewiesen.
  5. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 2'000.– wer- den der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 2'000.– bezogen.
  6. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'141.65 zu bezah- len.
  7. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
  8. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss von Fr. 3'000.– zu ersetzen.
  9. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'440.– zu bezahlen.
  10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 16 -
  11. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 521'308.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240038 -O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Achermann Beschluss und Urteil vom 5. Februar 2025 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____ Ltd., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. März 2024 (EB230366-G)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Am 4. Dezember 2022 wurde ein Sale and Purchase Agreement ("Kaufver- trag") abgeschlossen über die Lieferung von 15 Goldbarren à je einem Kilo nach C._____ zu einem Kilopreis von USD 38'000.–, d.h. insgesamt zu einem Preis von USD 570'000.– (Urk. 4/12). Sollte das Gold nicht innert sieben bis neun Werktagen seit der Überweisung der Bezahlung geliefert worden sein, wurde vereinbart, dass der Kaufpreis sofort und ohne Verzögerung zurückzuerstatten sei (Urk. 4/12 Ziff. 1 Best. H). Die Verkäuferseite erfüllte den Vertrag nicht (Urk. 21 Rz. 29). Es ist strittig, ob der Gesuchsgegner solidarisch mit der D._____ Group (Name gemäss Kaufver- trag) beziehungsweise D._____ Swiss GmbH (Name gemäss Handelsregister) ("D._____"), deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer er ist (Urk. 4/7), für die nicht zurückerstatteten USD 570'000.– haftet.

2. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Meilen-Herrliberg-Erlenbach vom

3. Oktober 2023 setzte die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin ("Gesuchstel- lerin") die Forderung in der Höhe von Fr. 521'308.– (USD 570'000.– umgerechnet zum Kurs von 0.91458 per 02.10.2023) zuzüglich Zins von 5 % seit 22. Dezember 2022 gegen den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer ("Gesuchsgegner") in Be- treibung (Urk. 2). Am 9. Oktober 2023 erhob der Gesuchsgegner gegen diesen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag (Urk. 2). Am 29. November 2023 ersuchte die Ge- suchstellerin das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Mei- len um provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 521'308.– zuzüglich Zins von 5 % seit 24. Dezember 2022 (Urk. 1 S. 2). Mit Verfügung und Urteil vom

7. März 2024 hiess die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch vollumfänglich gut und erteilte der Gesuchstellerin provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 3. Okto- ber 2023) für Fr. 521'308.– zuzüglich Zins von 5 % seit 24. Dezember 2022, die Betreibungskosten und die Kosten und Entschädigungen gemäss Dispositiv-Ziffern 2 bis 5 ihres Entscheids.

- 3 -

3. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 21. März 2024 recht- zeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO; Urk. 20/1) Beschwerde mit den folgenden Rechts- begehren und prozessualen Anträgen (Urk. 21; Urk. 24; Urk. 25/C, 1-2): " Rechtsbegehren:

1. Es sei die mit Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 7. März 2024 (EB230366) erteilte provisorische Rechtsöffnung in der Be- treibung Nr. 1 des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach aufzuheben und das Gesuch um provisorische Rechtsöffnung vom 29. November 2023 vollumfänglich abzuweisen.

2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom

7. März 2024 (EB230366) aufzuheben und die Sache zur Neube- urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. AIIes unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu- lasten der Beschwerdegegnerin." " prozessuale Anträge:

1. Es sei die Vollstreckbarkeit des Entscheids des Bezirksgerichts Meilen vom 7. März 2024 aufzuschieben.

2. Es seien die vorinstanzlichen Akten des Verfahrens EB230366 beizuziehen.

3. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, vom Dokument "SALE AND PURCHASE AGREEMET" eine beglaubigte deut- sche Übersetzung einzureichen."

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-20). Mit Verfügung vom 26. März 2024 wurde die vom Gesuchsgegner beantragte aufschiebende Wir- kung abgewiesen (Urk. 29). Weiter wurde mit Beschluss vom 30. April 2024 das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab- gewiesen und das Akteneinsichtsrecht der Gesuchstellerin betreffend die Beilagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beschränkt sowie dem Gesuchsgeg- ner Frist zu Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 30). Der Kostenvor- schuss ging innert erstreckter Frist ein (Urk. 33; vgl. Urk. 31). Nachdem mit Verfü- gung vom 29. Mai 2024 Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt wor- den war (Urk. 34), ging diese mit Eingabe vom 10. Juni 2024 rechtzeitig ein (Urk. 35; Urk. 36; Urk. 37/1-3). Die Beschwerdeantwort wurde der Gegenseite mit Verfügung vom 14. Juni 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 38). Weitere Ein- gaben erfolgten nicht. Das Verfahren ist spruchreif.

- 4 - II. Materielle Beurteilung

1. Prozessuale Vorbemerkungen 1.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren gilt hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung eine be- schränkte Kognition (Art. 320 lit. b ZPO): Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts, wobei offensichtlich unrichtig gleichbedeutend ist mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV. Willkür liegt etwa dann vor, wenn eine Tatsa- chenfeststellung auf Grund einer willkürlichen Beweiswürdigung erfolgt (BSK ZPO- Spühler, Art. 320 N 3). Die beschwerdeführende Partei hat im Sinne einer Eintre- tensvoraussetzung hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, das heisst an einem Mangel im Sinne von Art. 320 ZPO leidet. Dazu hat sie die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeich- nen, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinanderzusetzen und mit präzisen Verweisungen auf die Akten aufzuzeigen, dass und wo die massgeben- den Behauptungen erhoben wurden beziehungsweise aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des gel- tend gemachten Beschwerdegrundes zu suchen. Pauschale Verweisungen auf frü- here Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen grundsätzlich nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO; OGer ZH RT200156 vom 17. November 2020 E. 2.2 m.w.H.). Das Beschwer- deverfahren ist nicht eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dage- gen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz – vorbehaltlich offensichtlicher Mängel – nicht überprüft zu wer- den (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179; OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I.4). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57

- 5 - ZPO). Auf die Parteivorbringen ist einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 143 III 65 E. 5.2). 1.2. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Be- schwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht beziehungsweise nachgeholt werden. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gab (BGE 139 III 466 E. 3.4; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015 E. 4.5.1). Wer sich auf Noven beruft, hat de- ren Zulässigkeit darzutun (OGer ZH RT180080 vom 29. August 2018 E. I.4). 1.3. Soweit die Parteien Tatsachenbehauptungen aufstellen und neue Beweismittel einreichen, ohne aufzuzeigen, wo beziehungsweise ob sie erstere bereits im vorinstanzlichen Verfahren vortrugen oder weshalb es sich bei zweiteren um zulässige Noven handeln soll, ist auf diese nicht weiter einzugehen (vgl. Urk. 21 Rz. 41, Rz. 46 f.; Urk. 35 Rz. 5-7, Rz. 19 f.; Urk. 37/1-3). 1.4. Der Gesuchsgegner beantragt, die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, eine beglaubigte deutsche Übersetzung des Kaufvertrags einzureichen. Die Vorinstanz habe Art. 129 ZPO verletzt, indem sie seinen Antrag ablehnte (Urk. 21 Rz. 15-24). Die Gesuchstellerin beantragt die Ablehnung des Antrags (Urk. 35 Rz. 9-12). Die Vorinstanz führte zur beglaubigten Übersetzung aus, sowohl die Parteien als auch das Gericht seien der englischen Sprache mächtig. Es handle sich beim Kaufvertrag zwar um eine relevante Urkunde, welche ausgelegt werden müsse, jedoch legten beide Parteien ihre freie Übersetzung rechtsgenügend dar und es sei dem Gericht überlassen zu entscheiden, welcher Auslegung zu folgen sei. Eine beglaubigte Übersetzung sei nicht erforderlich (Urk. 22 S. 5). Auf die vor- instanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden. Ergänzend ist auf den neueren Bundesgerichtsentscheid 5A_845/2023 vom 17. April 2024 hinzuweisen, in welchem festgehalten wurde, in der Praxis würde bei eingereichten Beweisurkunden häufig von einer Übersetzung abgesehen, soweit das Gericht und

- 6 - die Parteien der Fremdsprache mächtig seien (a.a.O. E. 4.1.2). Hinzu kommt, dass auch bei Vorliegen einer von der Gesuchstellerin eingeholten beglaubigten Übersetzung sehr wahrscheinlich darüber debattiert würde, ob diese nun korrekt sei oder nicht, beziehungsweise der beglaubigten Übersetzung – da der Vertrag auslegungsbedürfte Passagen enthält und weil eben beide Parteien der englischen Sprache mächtig sind – eigene Übersetzungen gegenübergestellt würden. Eine beglaubigte Übersetzung führte damit – anders als der Gesuchsgegner argumentiert – nicht dazu, dass sämtliche Parteien von einer einheitlichen Übersetzung eines Dokuments ausgingen (Urk. 21 Rz. 18-23). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Übersetzung des Kaufvertrags nicht notwendig erscheint und der entsprechende prozessuale Antrag des Gesuchsgegners abzuweisen ist. Die miterhobene Rüge gegen die vorinstanzlich verfügte Abweisung des prozessualen Antrags um Einholung einer Übersetzung ist abzuweisen.

2. Identität zwischen dem Betriebenen und dem Schuldner 2.1. Der Kaufvertrag wird zur besseren Nachvollziehbarkeit der folgenden Ausführungen auszugsweise wiedergegeben (Urk. 4/12; kursive Hervorhebungen hinzugefügt): "SELLER COMPANY NAME: D._____ GROUP COMPANY Reg. NUMBER: UID 2 ADDRESS: E._____-str. 3 F._____ (SWITZERLAND) TEL.: 4 E-MAIL A._____@D._____.ch CEO Mr. A._____ BANK Valiant ACCOUNT Owner: D._____ Swiss GmbH [...] BUYER COMPANY NAME: B._____ Ldt. ADDRESS: … Israel. REPRESENTED BY: Mr. G._____ TITLE: Director

- 7 - E-MAIL Address: G._____@gmail.com BANK: J. Safra Sarasin Ltd or Israel Discount Bank Beneficiary Name: B._____ Ldt or H._____ Ltd Beneficiary Address: …, Israel Account Number: [1]WHILE, D._____ GROUP and Mr. A._____ together and alone (the: "(Seller"), under full authority and responsibility, and in compliance with any applicable law including AML laws and regulations, declares that it has the required licenses of dealers in precious stones and metals; and a clear and qualified right to sell the Dore Gold Bars ("Goods" or "Dore Gold Bars") at its free disposal and that it guarantees that it has the means and/or sources to legally authorize the export of the Goods from Guinea Bissau to any other Jurisdiction including the UAE as will be agreed bet- ween the Seller and the Buyer (the Buyer Destination"). [2][…] [3]The Seller further declares that Mr. A._____ is authorised to enter into this transaction on the name of D._____, and that he has the signature rights to sign this Agreement, including on behalf of D._____ and to obligates D._____ for any and all obligations under this Agreement, and that this transaction is in compliance with D._____ legal incorporation documents. […]

1. COMMODITY SPECIFICATIONS AND QUANTITY […] J) DELIVERY SCHEDULE Upon receiving the agreed payment, The SELLER will deliver the Dore Gold Bars personally to C._____, where a custom broker appointed by the buyer will meet him at the airport before custom control hall. […] […]

2. TRANSACTION PROCEDURE: […]

c) […] In addition, the Seller will provide the Buyer the following documents:

- 8 - Copies of the incorporation documents of D._____ including information on its shareholders and directors; A recommendation letter from its bank for D._____ and Mr. A._____; […] SELLER BUYER _________ __________ CEO CEO Mr. A._____ Mr. G._____ D._____ GROUP B._____ Ltd Or: H._____ Ltd As the authorised signatory As the authorised signatory _________ __________ Mr. A._____ G._____" 2.2. Die Vorinstanz erwog, im Rubrum des Kaufvertrags werde lediglich die D._____ als Verkäuferin aufgeführt. Im ersten Absatz werde bestimmt, dass als "seller" sowohl die D._____ wie auch A._____ (der Gesuchsgegner) bezeichnet würden, da der Begriff "seller" nach der Nennung der beiden Parteien aufgeführt werde. Dies erscheine widersprüchlich und auslegungsbedürftig. Einen Hinweis, wer im Kaufvertrag als Verkäufer bezeichnet werde, gebe die Wortgruppe "together and alone", welche sich darauf beziehe, in welcher Hinsicht die Parteien die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag übernehmen würden. Aus dieser Wortgruppe könne abgeleitet werden, dass die D._____ sowie A._____ jeweils alleine oder zusammen die vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen hätten. Eine solidarische Haftung müsse nicht ausdrücklich als solche bezeichnet werden, sondern könne sich auch aus den Umständen ergeben. Zudem beziehe sich das Pronomen "it" nicht auf die D._____, sondern auf das Wort "seller", da sowohl die D._____ wie auch der Gesuchsgegner im Nebensatz zuvor als "seller" definiert worden seien. In Ziffer 1 Bst. J des Kaufvertrags werde überdies bestätigt, dass der "SELLER" "personally", das heisst persönlich, das Gold nach C._____ zu liefern habe, womit offensichtlich der Gesuchsgegner gemeint sei. Aus dem dritten Abschnitt sei ersichtlich, dass für eine solidarische Haftung des Gesuchsgegners ebenfalls die

- 9 - Tatsache spreche, dass der Gesuchsgegner neben der D._____ unterschrifts- berechtigt sei. Dies könne aus dem Wort "including" mit der Bedeutung "einschliesslich" respektive "auch" abgeleitet werden. Eine solche Klarstellung würde keinen Sinn machen – so die Vorinstanz weiter –, hätte der Gesuchsgegner den Vertrag nur als Einzelzeichnungsberechtigter der D._____ unterschrieben. Nicht zu erklären vermöge der Gesuchsgegner, wie er herleite, dass er den Vertrag mit ausschliesslicher Wirkung für die D._____ unterzeichnet habe, da aus dem Kaufvertrag hervorgehe, dass seine Unterschrift für ihn selbst als Einzelperson wirksam sei ("alone") und nicht ausschliesslich für die D._____. Entsprechend habe der Gesuchsgegner den Vertrag auch zwei Mal unterzeichnet. G._____ sei im Kaufvertrag nicht als Vertragspartei definiert worden, auch wenn dieser im Rubrum aufgeführt worden sei. Im Rubrum werde nämlich klar formuliert, dass G._____ als Organ der Käuferin ("REPRESENTED BY") auftrete. Im Gegensatz zum Gesuchsgegner werde G._____ im Vertragstext kein einziges Mal erwähnt. Unklar bleibe, weshalb G._____ zwei Mal unterschrieben habe und weshalb die H._____ LTD am Ende des Kaufvertrags erwähnt werde. Angesichts der vorstehend beschriebenen, gewichtigen Hinweise für eine Solidarhaft des Gesuchsgegners neben der D._____ und gegen eine persönliche Involvierung von G._____, könne der Hintergrund dieser als nebensächlich erscheinenden Umstände offen bleiben (Urk. 22 S.14-16). 2.3. Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst, die Vorinstanz habe Art. 82 SchKG verletzt, da kein Rechtsöffnungstitel gegen ihn vorliege (Urk. 21 Rz. 34, Rz. 37-55). 2.4. Die Gesuchstellerin argumentiert, es liege ein provisorischer Rechts- öffnungstitel vor; der Argumentation der Vorinstanz sei zu folgen (Urk. 35 Rz. 14- 23). 2.5. Das Vorliegen eines gültigen Rechtsöffnungstitels ist von Amtes wegen zu prüfen (BSK SchKG-Staehelin, Art. 82 N 50). Der Vorinstanz ist zwar zu folgen, dass die im Kaufvertrag vereinbarte Rückerstattungspflicht des Kaufpreises grundsätzlich eine suspensiv bedingte Schuldanerkennung darstellt (Urk. 22 S. 8 f.). Hingegen fehlt es an einer durch Unterschrift bekräftigten Schuld-

- 10 - anerkennung, wie sie in Art. 82 Abs. 1 SchKG verlangt wird. Der Gesuchsgegner hat den Kaufvertrag nämlich nicht – wie die Vorinstanz annimmt (Urk. 22 S. 15) und die Gesuchstellerin behauptet (Urk. 35 Rz. 18) – als natürliche Person unter- schrieben, wie er zu Recht rügt (Urk 21 Rz. 37). Er unterschrieb als CEO für die D._____ (erste Unterschrift) und er unterschrieb als "authorised signatory" (zweite Unterschrift) – genau wie auch G._____ als CEO für die Gesuchstellerin (oder die H._____ Ltd) sowie als "authorised signatory" unterzeichnete. Dass G._____ und der Gesuchsgegner in gleicher Art und Weise unterzeichneten, ist relevant und nicht – wie die Vorinstanz festhielt (Urk. 22 S. 16) und der Gesuchsgegner rügt (Urk. 21 Rz. 48 f., Rz. 54) – ein nebensächlich erscheinender Umstand. Der Argumentation der Gesuchstellerin, die erste Unterschrift des Gesuchsgegners stelle seine persönliche Verpflichtung dar (Urk. 35 Rz. 22), kann nicht gefolgt werden. Dass der Gesuchsgegner als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der D._____ mit Einzelunterschrift (vgl. Urk. 4/7) den Kaufvertrag persönlich unterzeichnete, macht diese Unterschrift nicht zu einer vom Gesuchsgegner als natürlicher Person abgegebenen Unterschrift. Es fehlt damit bereits an der durch Art. 82 Abs. 1 SchKG vorausgesetzten durch Unterschrift bekräftigen Schuldanerkennung. Die Frage, ob mit dem Kaufvertrag eine Solidarschuld des Gesuchsgegners mit der D._____ begründet wurde, das heisst, wie der Kaufvertrag diesbezüglich auszulegen ist, kann offen bleiben. 2.6. Selbst wenn der obigen Überlegung nicht gefolgt würde und der Kaufvertrag auszulegen wäre, wäre das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen: 2.6.1. Auf die von der Vorinstanz aufgeführten Grundsätze zur Identität und Solidarität kann verwiesen werden (Urk. 22 S. 11 f.). Zusammengefasst hat das Gericht die Frage der Identität zwischen dem Betriebenen und dem Schuldner – beziehungsweise dem aus dem Rechtsöffnungstitel Verpflichteten – von Amtes wegen zu prüfen. Falls Zweifel über die Identität des Betriebenen mit dem Verpflichteten bestehen, ist das Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen. Besteht Solidarität unter mehreren Schuldnern, kann die Gläubigerin nach ihrer Wahl von allen Solidarschuldnern je nur einen Teil oder das Ganze fordern (Art. 144 Abs. 1 OR). Nach der Legaldefinition von Art. 143 OR entsteht Solidarität unter mehreren

- 11 - Schuldnern entweder durch entsprechende Willensäusserung oder – ohne eine solche – nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen. Eine Solidarität zwischen Schuldnern muss nicht explizit im Rechtsöffnungstitel statuiert sein, muss aber liquide ausgewiesen sein und kann sich aus den Umständen und dem übrigen Vertragsinhalt ergeben (OGer ZH RT180090 vom 21. Juni 2018 E. 3.3 m.H.a. Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 180; BSK SchKG-Staehelin, Art. 82 N 51 f.; BSK OR I-Graber Art. 143 N 4). Dabei ist bei der Auslegung des Rechts- öffnungstitels, insbesondere auch zur Frage, ob Solidarität besteht, eine objektivierte Auslegung vorzunehmen (BGer 5A_160/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.2; Commentaire Stämpfli LP-Veuillet/Abbet, Art. 82 N 83, N 35). Bei der Ermittlung des Parteiwillens ist nicht nur der reine Wortlaut, sondern auch der Vertragszweck zu beachten; eine abschliessende Ermittlung des Parteiwillens oder die abschliessende Vertragsauslegung ist jedoch nicht Sache des Rechtsöffnungs- gerichts. Ist der Sinn durch Auslegung nicht klar zu ermitteln, darf die provisorische Rechtsöffnung nicht erteilt werden. In diesem Fall ist es Sache des ordentlichen Gerichts, über die Schuldpflicht zu urteilen (BGE 145 III 20 E. 4.3.3; BGer 5A_160/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.2). Die Formulierung, wonach die "D._____ GROUP and Mr. A._____ together and alone (the: "(Seller")" bestätigen, dass sie über die Rechte zur Lieferung des Goldes verfügen (Urk. 4/12 1. Absatz, vorne Erw. II.2.1), kann ein Indiz für eine solidarische Verpflichtung sein (vgl. Urk. 22 S. 14; Urk. 35 Rz. 18). Hingegen ist auch zu beachten, dass sich der Abschnitt nicht auf die gesamten Verpflichtungen des Kaufvertrags bezieht, sondern bloss auf die Rechte zur Lieferung des Goldes. Da der Gesuchsgegner die Goldbarren persönlich hätte transportieren müssen (siehe dazu weiter unten in diesem Abschnitt) erscheint es naheliegend, dass er im Zusammenhang mit den Regeln zur Lieferung erwähnt wird. Aus dem im gleichen Absatz mehrfach vorkommenden Pronomen "it" lässt sich – anders als die Vorinstanz argumentiert

– nichts für oder gegen eine solidarische Verpflichtung ableiten. Denn sowohl wenn nur die D._____ gemeint wäre als auch wenn diese zusammen mit dem Gesuchsgegner als "Seller" – im Singular definiert – gemeint wäre, ist sprachlich die Verwendung von "it" richtig. Dass mit der unter "DELIVERY SCHEDULE" (Urk. 4/12 Ziff. 1 Bst. J; vorne Erw. II.2.1) zu findenden Erwähnung des "Seller" der

- 12 - Gesuchsgegner persönlich gemeint ist, da er das Gold persönlich nach C._____ transportieren sollte, ist zwar plausibel, aber ein schwaches Indiz für eine solidarische Verpflichtung, denn eine juristische Person kann selbst – da sie nicht physisch existiert – kein Gold transportieren. Eine objektive und auf den Zweck gerichtete Betrachtung dieser Klausel lässt viel eher darauf schliessen, dass keine Lieferung durch eine Drittperson gewünscht war. Auch mit Bezug auf den dritten Absatz, in welchem es um die Berechtigung des Gesuchsgegners geht, für die D._____ zu handeln und diese zu verpflichten (Urk. 4/12 3. Absatz, vorne Erw. II.2.1), kann den vorinstanzlichen Überlegungen nicht gefolgt werden. Dass der Gesuchsgegner – wie die Vorinstanz festhält (Urk. 22 S. 15) – neben der D._____ als natürliche Person unterschriftsberechtigt sein solle, ergibt sich nicht aus diesem Abschnitt. Es geht vielmehr um das Festhalten der Unterschrifts- berechtigung des Gesuchsgegners für die D._____. Diese Klarstellung macht – anders als die Vorinstanz argumentiert (Urk. 22 S. 15) und insbesondere in einem internationalen Kontext – nicht nur dann Sinn, wenn der Gesuchsgegner den Kaufvertrag nicht nur als Einzelzeichnungsberechtigter der D._____ unterschrieben hätte. Die Verwendung des Worts "including", das sprachlich nicht nötig gewesen wäre, stellt höchstens ein schwaches Indiz für eine solidarische Verpflichtung dar, da auch der übrige Abschnitt diverse sprachliche Fehler enthält (z.B. "on the name of D._____" statt "in the name of D._____"; "and to obligates D._____" statt "and to obligate D._____"). Aus der unterschiedlichen Bezeichnung von A._____ und G._____ im Rubrum – ersterer als "CEO" und letzterer als "REPRESENTED BY" und "TITLE: Director" (Urk. 4/12; vorne Erw. II.2.1), lassen sich keine Indizien für eine solidarische Verpflichtung des Gesuchsgegners ableiten. Dem Gesuchsgegner ist zu folgen, wenn er geltend macht, die Begriffe "CEO" und "REPRESENTED BY" wiesen beide klar auf ein Handeln für die jeweilige Gesellschaft hin (Urk. 21 Rz. 42-44). Die gegenteilige Ansicht der Gesuchstellerin und der Vorinstanz, wonach sich nur aus der Formulierung "represented by" (vertreten durch) ergebe, dass ein Vertrag lediglich für die juristische Person abgeschlossen werde (Urk. 35 Rz. 16; Urk. 22 S. 15 f.), überzeugt nicht. Die Formulierung des Rubrums, in welchem die D._____ als SELLER und die Gesuchstellerin als BUYER erwähnt wird (vorne Urk. 4/12; vorne Erw. II.2.1), ist

- 13 - folglich als Indiz gegen eine Solidarschuld des Gesuchsgegners zu werten (vgl. Urk. 21 Rz. 45). Die in Ziffer 2 Bst. c ersichtliche Verpflichtung, der Käuferin ein Empfehlungsschreiben der Bank sowohl für die D._____ als auch den Gesuchsgegner zu übergeben (Urk. 4/12 Ziff. 2 Bst. c; vorne Erw. II.2.1) ist demgegenüber ein Indiz für eine solidarische Verpflichtung. Ein Indiz dagegen ist hingegen die fehlende Unterschrift des Gesuchsgegners als natürliche Person (vorne Erw. II.2.5). Auch kein Indiz für eine Solidarschuld ergibt sich daraus, dass G._____ im Gegensatz zum Gesuchsgegner im Vertragstext nicht namentlich erwähnt wird (vgl. Urk. 22 S. 16; Urk. 35 Rz. 16). Es kann auf die vorstehenden Erwägungen hingewiesen werden, in welchen auf die einzelnen Abschnitte eingegangen wurde. Zusammengefasst bestehen zwar Indizien für eine Solidarhaftung des Gesuchsgegners. Es bestehen aber auch Indizien dagegen. Damit bestehen Zweifel am Bestand einer Solidarität und folglich an der Identität zwischen dem Betriebenen und dem aus dem Rechtsöffnungstitel Verpflichteten. Dies führt zur Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. 2.6.2. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Vorinstanz, welche die Identität zwischen dem Betriebenen und dem Schuldner bejahte, nicht gefolgt werden kann. Damit liegt eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO vor (vgl. BGer 5A_160/2021 vom 11. März 2022 E. 3.1.2).

3. Ergebnis Der Gesuchsgegner dringt mit seinen Rügen durch. Die Sache ist spruchreif, weshalb ein neuer Sachentscheid zu fällen ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Es fehlt, wie aufgezeigt, an einem Rechtsöffnungstitel, weshalb für die betriebene Forde- rung keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden kann. Das Rechtsöffnungs- begehren der Gesuchstellerin ist somit abzuweisen.

- 14 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Aufgrund des neuen Sachentscheids ist über die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen für das erstinstanzliche wie auch das Beschwerdeverfahren zu ent- scheiden.

2. Die in der Höhe unangefochten gebliebene und korrekt festgesetzte erstin- stanzliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.– (Urk. 22 S. 20) ist der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr wird aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Gesuchstellerin hat dem anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner zudem eine Parteientschädigung im vorin- stanzlich festgelegten und nicht angefochtenen Umfang von Fr. 5'141.65 zu bezah- len (Urk. 22 S. 20; Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 105 Abs. 1; Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Streit- werts von Fr. 521'308.– (Urk. 21 S. 2; Urk. 22 S. 20) auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem vom Gesuchsgegner ge- leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (Urk. 33) zu verrechnen, den die unter- liegende Gesuchstellerin zu ersetzen hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 111 Abs. 1 aZPO; Art. 407f ZPO i.V.m. Art. 404 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-Willisegger, Art. 407f N 7 und 16). Zudem hat die Gesuchstellerin dem anwaltlich vertretenen Gesuchs- gegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 ZPO; Art. 105 Abs. 1; Art. 106 Abs. 1 ZPO), deren Höhe auf Fr. 3'440.– (inkl. MwSt.) festzusetzen ist (§ 4 Abs. 1, § 9, § 13 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Es wird beschlossen:

1. Der prozessuale Antrag betreffend Übersetzung des Kaufvertrags wird ab- gewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.

- 15 - Es wird erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. März 2024 aufgehoben. Im Übrigen (betreffend die Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. März 2024) wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Meilen-Herrliberg-Erlenbach (Zahlungsbefehl vom 3. Okto- ber 2023) wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 2'000.– wer- den der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kosten- vorschuss von Fr. 2'000.– bezogen.

4. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das erstin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 5'141.65 zu bezah- len.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den geleisteten Vorschuss von Fr. 3'000.– zu ersetzen.

7. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Be- schwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'440.– zu bezahlen.

8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

- 16 -

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen innert von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 521'308.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Achermann versandt am: jo