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RT240021

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2024-04-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 2 Die Verpflichtung, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 100.-zu bezahlen sei aufzuheben.

E. 3 Die Sacherkenntnis des Titels (act 2/1) sei von einem zuständigen Gerichtsverfahren des Bundes, das über die Kompetenz verfügt, dies erneut in Frage zu stellen.

E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsbegehren auf ein vom Bezirksgericht Winterthur erlassenes Urteil vom 24. Januar 2023, mit welchem dem Gesuchsgegner eine Busse von gesamthaft Fr. 1'800.– sowie Kos- ten von Fr. 1'925.– auferlegt worden seien. Das Urteil enthalte eine Rechtskraftbe- scheinigung, womit belegt sei, dass es in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden sei. Damit liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor (Urk. 13 E. 1.2 f.). Der in Betreibung gesetzte Betrag werde durch das Urteil ausgewiesen und sei bei der Anhebung der Betreibung am 31. Oktober 2023 fällig gewesen (Urk. 13 E. 2.2 f.). Der Gesuchsgegner wende gegen die Er- teilung der Rechtsöffnung im Wesentlichen ein, dass er mit dem Urteil vom 24. Ja- nuar 2023 nicht einverstanden sei. Aus diesem Grund beantrage er, dass die Kos- ten des Gerichtsverfahrens, die Busse sowie die Betreibungskosten der Staats- kasse aufzuerlegen seien. Ferner sei ihm eine Genugtuung aus der Gerichtskasse zu bezahlen und das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. Januar 2023 sowie der Zahlungsbefehl vom 26. Oktober 2023 seien aufzuheben. Dieser Ein- wand sei unbeachtlich, denn das Rechtsöffnungsgericht verfüge im Rahmen eines

- 4 - definitiven Rechtsöffnungsverfahrens nicht über die Kompetenz, die Sacherkennt- nis des Titels erneut in Frage zu stellen. Seine Kognition sei vielmehr auf die Frage beschränkt, ob der Titel nicht nichtig sei. Dabei leiteten Lehre und Praxis aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ab, dass ein mangelhafter Entscheid nicht als nich- tig, sondern in der Regel als bloss durch die vorgegebenen Rechtsmittel anfechtbar betrachtet werden dürfe. Versäume es eine betroffene Partei, den Mangel zu rügen, werde dieser mit Eintritt der formellen Rechtskraft geheilt, und das Erkenntnis ent- falte gleichwohl seine Wirkung. Insoweit der Gesuchsgegner mit dem Urteil vom

24. Januar 2023 nicht einverstanden gewesen sei, so wäre es an ihm gelegen, dies mit Erklärung des in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils genannten Rechtsmit- tels der Berufung rechtzeitig geltend zu machen. Dies habe er – wie durch die Rechtskraftbescheinigung ausgewiesen – unterlassen. Damit sei das Urteil in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden (Urk. 13 E. 3.2). Der Gesuchs- gegner mache keine weiteren, nach Art. 81 SchKG zulässigen Einreden geltend. Dem Gesuchsteller sei folglich Rechtsöffnung für Fr. 3'725.– zu erteilen (Urk. 13 E. 3.3).

E. 3.2 Soweit der Gesuchsgegner eine Revision des Urteils vom 24. Januar 2023 im Sinne von Art. 410 StPO verlangt (Urk. 12 Antrag Ziff. 4), ist hierauf mangels Zu- ständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts nicht einzutreten. In dieselbe Richtung scheint auch sein Antrag Ziff. 3 zu zielen, mit welchem er verlangt, es sei das Sa- cherkenntnis des Titels (Strafurteil vom 24. Januar 2023; Urk. 2/1) in einem zustän- digen Gerichtsverfahren des Bundes zu überprüfen (Urk. 12). Diesen Antrag hat er beim seiner Ansicht nach zuständigen Gericht selbst zu stellen; eine Weiterleitung dieses Antrags erfolgt nicht. Zudem ist eine inhaltliche Überprüfung des Urteils vom

24. Januar 2023 durch die hiesige Kammer im vorliegenden Verfahren nicht mög- lich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 13 E. 3.2), wird im Rechtsöff- nungsverfahren einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) defi- nitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöff- nungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Urteils ist hingegen nicht zu befinden (BGer

- 5 - 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013, E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009, E. 1.2.3; je m.w.H.).

E. 3.3 Weiter beruft sich der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerde unter anderem auf die Nichtigkeit der definitiven Rechtsöffnung (Urk. 12 Antrag Ziff. 1). Nichtigkeit eines Entscheids tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer ist, er offensichtlich oder zu- mindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGer 5A_630/2015 vom 9. Februar 2016, E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1). Der Gesuchsgegner bringt keinerlei Sa- chumstände vor, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit des angefochtenen Ent- scheids schliessen lassen könnten, und solche sind auch nicht ersichtlich. Die gel- tend gemachte Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids ist demnach nicht gege- ben. Sollte der Gesuchsgegner mit seinem Antrag Ziff. 6 (Urk. 12) auch die Nich- tigkeit des Urteils vom 24. Januar 2023 geltend machen wollen, unterlässt er es auch diesbezüglich, konkrete Sachumstände darzutun, die auf die Nichtigkeit des Urteils schliessen lassen könnten. Seine pauschalen Behauptungen, das Urteil vom 24. Januar 2024 (recte: 2023) sei aus selbstsüchtigen Beweggründen erstellt worden und das geforderte Geld sei das Ergebnis von parteiischen Entscheidungen der Beamten (Urk. 12 Ziff. II. 2 f.), genügen nicht. Für die Nichtigkeit des Urteils vom 24. Januar 2023 liegen keine Anhaltspunkte vor.

E. 3.4 Ferner rügt der Gesuchsgegner, der Entscheid sei nicht wie in Art. 84 Abs. 2 SchKG vorgesehen innert fünf Tagen nach seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2024 erlassen worden (Urk. 12 Ziff. II. 5). Gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG gibt der Richter dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid. Beim zweiten Teilsatz dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift (BGE 104 Ia 465 E. 3). Die Vorinstanz fällte ihren Ent- scheid zwar nicht innert fünf Tagen, jedoch zeitnah nach Eingang der Stellung-

- 6 - nahme des Gesuchsgegners am 19. Januar 2024 (Urk. 5). Somit liegt auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor.

E. 3.5 Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, das vorinstanzliche Verfahren sei noch nicht spruchreif gewesen, da die massgeblichen Sachverhaltselemente zur Entscheidfällung fehlten (Urk. 12 Ziff. II. 6). Welche Sachverhaltselemente dies sein sollen, führt der Gesuchsgegner nicht aus. Damit genügt er den oben aufgeführten Begründungsanforderungen (E. 2) nicht, weshalb auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen ist.

E. 3.6 Ebenfalls nicht einzugehen ist auf seinen pauschalen Einwand, dass er das vorinstanzliche Urteil nicht anerkenne (Urk. 12 Ziff. II.1). Wie gezeigt (oben E. 2), wäre es am Gesuchsgegner gewesen aufzuzeigen, mit welchen Erwägungen der Vorinstanz er aus welchen Gründen nicht einverstanden ist. Dasselbe gilt auch für seine Berufung auf Art. 9 BV (Urk. 12 Antrag Ziff. 6) und die Behauptung, das Be- zirksgericht Winterthur verstosse gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit (Urk. 12 Ziff. II. 4). So unterlässt er es aufzuzeigen, inwiefern diese Bestimmungen bzw. Grundsätze verletzt sein sollen.

E. 3.7 Sodann ist die vom Gesuchsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren sinn- gemäss erhobene Verjährungseinrede (Urk. 12 Antrag Ziff. 6) gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten (oben E. 2) und daher nicht mehr zu be- rücksichtigen. Im Übrigen bezieht sich der von ihm angerufene Art. 521 ZGB auf die erbrechtliche Ungültigkeitsklage. Ein Zusammenhang zum vorliegenden Ver- fahren ist nicht ersichtlich.

E. 3.8 Schliesslich verlangt der Gesuchsgegner die Aufhebung seiner Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 100.– an den Gesuchsgegner (Urk. 12 Antrag Ziff. 2; wohl eher gemeint an den Gesuchsteller), ohne dies jedoch zu begründen. Da es dem Gesuchsgegner nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelingt aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung zu Un- recht erteilte, besteht auch kein Anlass, an der erstinstanzlichen Entschädigungs- folge etwas zu ändern. Soweit sich der Gesuchsgegner auf Art. 29 Abs. 3 BV beruft (Urk. 12 Antrag Ziff. 6), ist er darauf hinzuweisen, dass die unentgeltliche Rechts-

- 7 - pflege nicht von der Zahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit (Art. 118 Abs. 3 ZPO).

E. 3.9 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners somit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutre- ten ist.

E. 4 Wird gemäss Art. 410 Abs. 1 Ziff a Abs. 2 StPO Revision des Urteils vom 24. Januar 2023 verlangt. Allfällige Urkunden wurden zahl- reich mit der Stellungnahme schon beigelegt.

E. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 3'725.– auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 4.2 Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren zwar nicht explizit ei- nen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, er erklärt jedoch in Antrag Ziff. 6, sich auf Art. 29 Abs. 3 BV zu beziehen (Urk. 12). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist die Beschwerde des Gesuchsgegners als aussichtslos anzusehen, wes- halb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohnehin abzuweisen gewesen wäre (vgl. Art. 117 lit. b ZPO).

E. 4.3 Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels re- levanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

E. 5 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten des Beschwerdegegners.

E. 6 Ich beziehe mich auf die Art. 9 und 29 Abs. 3 des BV über definitive Rechtsöffnung, Nichtigkeit eines Urteils und auf Verjährung ge- mäss Art. 521 ZGB" 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–11). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- zusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. Novem- ber 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grund- legende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Sodann sind im Beschwerde- verfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen. - 8 -
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'725.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT240021-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 22. April 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 5. Februar 2024 (EB230543-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 5. Februar 2024 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungs- amts Seuzach (Zahlungsbefehl vom 26. Oktober 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'725.– sowie für Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag (Zahlungsbefehlskosten) wurde das Rechtsöffnungsbegehren ab- gewiesen. Die Spruchgebühr von Fr. 250.– wurde dem Gesuchsgegner und Be- schwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt und dieser wurde verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen (Urk. 9 S. 5 f. = Urk. 13 S. 5 f.). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 19. Februar 2024 frist- gerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 10) Beschwerde, welche von der Vorinstanz zuständigkeitshalber an die hiesige Kammer weitergeleitet wurde (vgl. Urk. 11 = Urk. 12). Er stellt folgende Anträge (Urk. 12 S. 2): "1. Die Definitive Rechtsöffnung gestützt auf Art. 80 Abs. 1 SchKG sei als nichtig zu sehen.

2. Die Verpflichtung, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 100.-zu bezahlen sei aufzuheben.

3. Die Sacherkenntnis des Titels (act 2/1) sei von einem zuständigen Gerichtsverfahren des Bundes, das über die Kompetenz verfügt, dies erneut in Frage zu stellen.

4. Wird gemäss Art. 410 Abs. 1 Ziff a Abs. 2 StPO Revision des Urteils vom 24. Januar 2023 verlangt. Allfällige Urkunden wurden zahl- reich mit der Stellungnahme schon beigelegt.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwert- steuer) zu Lasten des Beschwerdegegners.

6. Ich beziehe mich auf die Art. 9 und 29 Abs. 3 des BV über definitive Rechtsöffnung, Nichtigkeit eines Urteils und auf Verjährung ge- mäss Art. 521 ZGB" 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–11). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander- zusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. Novem- ber 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grund- legende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Sodann sind im Beschwerde- verfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsbegehren auf ein vom Bezirksgericht Winterthur erlassenes Urteil vom 24. Januar 2023, mit welchem dem Gesuchsgegner eine Busse von gesamthaft Fr. 1'800.– sowie Kos- ten von Fr. 1'925.– auferlegt worden seien. Das Urteil enthalte eine Rechtskraftbe- scheinigung, womit belegt sei, dass es in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden sei. Damit liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vor (Urk. 13 E. 1.2 f.). Der in Betreibung gesetzte Betrag werde durch das Urteil ausgewiesen und sei bei der Anhebung der Betreibung am 31. Oktober 2023 fällig gewesen (Urk. 13 E. 2.2 f.). Der Gesuchsgegner wende gegen die Er- teilung der Rechtsöffnung im Wesentlichen ein, dass er mit dem Urteil vom 24. Ja- nuar 2023 nicht einverstanden sei. Aus diesem Grund beantrage er, dass die Kos- ten des Gerichtsverfahrens, die Busse sowie die Betreibungskosten der Staats- kasse aufzuerlegen seien. Ferner sei ihm eine Genugtuung aus der Gerichtskasse zu bezahlen und das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 24. Januar 2023 sowie der Zahlungsbefehl vom 26. Oktober 2023 seien aufzuheben. Dieser Ein- wand sei unbeachtlich, denn das Rechtsöffnungsgericht verfüge im Rahmen eines

- 4 - definitiven Rechtsöffnungsverfahrens nicht über die Kompetenz, die Sacherkennt- nis des Titels erneut in Frage zu stellen. Seine Kognition sei vielmehr auf die Frage beschränkt, ob der Titel nicht nichtig sei. Dabei leiteten Lehre und Praxis aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit ab, dass ein mangelhafter Entscheid nicht als nich- tig, sondern in der Regel als bloss durch die vorgegebenen Rechtsmittel anfechtbar betrachtet werden dürfe. Versäume es eine betroffene Partei, den Mangel zu rügen, werde dieser mit Eintritt der formellen Rechtskraft geheilt, und das Erkenntnis ent- falte gleichwohl seine Wirkung. Insoweit der Gesuchsgegner mit dem Urteil vom

24. Januar 2023 nicht einverstanden gewesen sei, so wäre es an ihm gelegen, dies mit Erklärung des in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils genannten Rechtsmit- tels der Berufung rechtzeitig geltend zu machen. Dies habe er – wie durch die Rechtskraftbescheinigung ausgewiesen – unterlassen. Damit sei das Urteil in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden (Urk. 13 E. 3.2). Der Gesuchs- gegner mache keine weiteren, nach Art. 81 SchKG zulässigen Einreden geltend. Dem Gesuchsteller sei folglich Rechtsöffnung für Fr. 3'725.– zu erteilen (Urk. 13 E. 3.3). 3.2. Soweit der Gesuchsgegner eine Revision des Urteils vom 24. Januar 2023 im Sinne von Art. 410 StPO verlangt (Urk. 12 Antrag Ziff. 4), ist hierauf mangels Zu- ständigkeit des Rechtsöffnungsgerichts nicht einzutreten. In dieselbe Richtung scheint auch sein Antrag Ziff. 3 zu zielen, mit welchem er verlangt, es sei das Sa- cherkenntnis des Titels (Strafurteil vom 24. Januar 2023; Urk. 2/1) in einem zustän- digen Gerichtsverfahren des Bundes zu überprüfen (Urk. 12). Diesen Antrag hat er beim seiner Ansicht nach zuständigen Gericht selbst zu stellen; eine Weiterleitung dieses Antrags erfolgt nicht. Zudem ist eine inhaltliche Überprüfung des Urteils vom

24. Januar 2023 durch die hiesige Kammer im vorliegenden Verfahren nicht mög- lich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 13 E. 3.2), wird im Rechtsöff- nungsverfahren einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine (vorliegend) defi- nitive Rechtsöffnung erfüllt sind, d.h. ob ein entsprechender gültiger Rechtsöff- nungstitel vorliegt und keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG seitens des Schuldners gegeben sind. Über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Urteils ist hingegen nicht zu befinden (BGer

- 5 - 5A_661/2012 vom 17. Januar 2013, E. 4.1; BGer 6B_413/2009 vom 13. August 2009, E. 1.2.3; je m.w.H.). 3.3. Weiter beruft sich der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerde unter anderem auf die Nichtigkeit der definitiven Rechtsöffnung (Urk. 12 Antrag Ziff. 1). Nichtigkeit eines Entscheids tritt nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer ist, er offensichtlich oder zu- mindest leicht erkennbar ist und zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Inhaltliche Mängel eines Entscheids führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit (BGer 5A_630/2015 vom 9. Februar 2016, E. 2.2.2 mit Verweis auf BGE 138 II 501 E. 3.1). Der Gesuchsgegner bringt keinerlei Sa- chumstände vor, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit des angefochtenen Ent- scheids schliessen lassen könnten, und solche sind auch nicht ersichtlich. Die gel- tend gemachte Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids ist demnach nicht gege- ben. Sollte der Gesuchsgegner mit seinem Antrag Ziff. 6 (Urk. 12) auch die Nich- tigkeit des Urteils vom 24. Januar 2023 geltend machen wollen, unterlässt er es auch diesbezüglich, konkrete Sachumstände darzutun, die auf die Nichtigkeit des Urteils schliessen lassen könnten. Seine pauschalen Behauptungen, das Urteil vom 24. Januar 2024 (recte: 2023) sei aus selbstsüchtigen Beweggründen erstellt worden und das geforderte Geld sei das Ergebnis von parteiischen Entscheidungen der Beamten (Urk. 12 Ziff. II. 2 f.), genügen nicht. Für die Nichtigkeit des Urteils vom 24. Januar 2023 liegen keine Anhaltspunkte vor. 3.4. Ferner rügt der Gesuchsgegner, der Entscheid sei nicht wie in Art. 84 Abs. 2 SchKG vorgesehen innert fünf Tagen nach seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2024 erlassen worden (Urk. 12 Ziff. II. 5). Gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG gibt der Richter dem Betriebenen sofort nach Eingang des Gesuches Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme und eröffnet danach innert fünf Tagen seinen Entscheid. Beim zweiten Teilsatz dieser Bestimmung handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift (BGE 104 Ia 465 E. 3). Die Vorinstanz fällte ihren Ent- scheid zwar nicht innert fünf Tagen, jedoch zeitnah nach Eingang der Stellung-

- 6 - nahme des Gesuchsgegners am 19. Januar 2024 (Urk. 5). Somit liegt auch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. 3.5. Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, das vorinstanzliche Verfahren sei noch nicht spruchreif gewesen, da die massgeblichen Sachverhaltselemente zur Entscheidfällung fehlten (Urk. 12 Ziff. II. 6). Welche Sachverhaltselemente dies sein sollen, führt der Gesuchsgegner nicht aus. Damit genügt er den oben aufgeführten Begründungsanforderungen (E. 2) nicht, weshalb auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen ist. 3.6. Ebenfalls nicht einzugehen ist auf seinen pauschalen Einwand, dass er das vorinstanzliche Urteil nicht anerkenne (Urk. 12 Ziff. II.1). Wie gezeigt (oben E. 2), wäre es am Gesuchsgegner gewesen aufzuzeigen, mit welchen Erwägungen der Vorinstanz er aus welchen Gründen nicht einverstanden ist. Dasselbe gilt auch für seine Berufung auf Art. 9 BV (Urk. 12 Antrag Ziff. 6) und die Behauptung, das Be- zirksgericht Winterthur verstosse gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit (Urk. 12 Ziff. II. 4). So unterlässt er es aufzuzeigen, inwiefern diese Bestimmungen bzw. Grundsätze verletzt sein sollen. 3.7. Sodann ist die vom Gesuchsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren sinn- gemäss erhobene Verjährungseinrede (Urk. 12 Antrag Ziff. 6) gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten (oben E. 2) und daher nicht mehr zu be- rücksichtigen. Im Übrigen bezieht sich der von ihm angerufene Art. 521 ZGB auf die erbrechtliche Ungültigkeitsklage. Ein Zusammenhang zum vorliegenden Ver- fahren ist nicht ersichtlich. 3.8. Schliesslich verlangt der Gesuchsgegner die Aufhebung seiner Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 100.– an den Gesuchsgegner (Urk. 12 Antrag Ziff. 2; wohl eher gemeint an den Gesuchsteller), ohne dies jedoch zu begründen. Da es dem Gesuchsgegner nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelingt aufzuzeigen, dass die Vorinstanz die definitive Rechtsöffnung zu Un- recht erteilte, besteht auch kein Anlass, an der erstinstanzlichen Entschädigungs- folge etwas zu ändern. Soweit sich der Gesuchsgegner auf Art. 29 Abs. 3 BV beruft (Urk. 12 Antrag Ziff. 6), ist er darauf hinzuweisen, dass die unentgeltliche Rechts-

- 7 - pflege nicht von der Zahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei befreit (Art. 118 Abs. 3 ZPO). 3.9. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners somit als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutre- ten ist. 4.1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 3'725.– auf Fr. 300.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Der Gesuchsgegner stellt für das Beschwerdeverfahren zwar nicht explizit ei- nen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege, er erklärt jedoch in Antrag Ziff. 6, sich auf Art. 29 Abs. 3 BV zu beziehen (Urk. 12). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, ist die Beschwerde des Gesuchsgegners als aussichtslos anzusehen, wes- halb ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohnehin abzuweisen gewesen wäre (vgl. Art. 117 lit. b ZPO). 4.3. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels re- levanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'725.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip