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RT230188

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2023-12-18 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 3 Der Gesuchsgegner rügt mit seiner Beschwerde einzig, die Vorinstanz habe die Kosten von Fr. 107.– nicht auf deren Zulässigkeit geprüft (Urk. 10). Die Vor- instanz hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass sich die Kognition des Rechtsöff- nungsgerichts auf die Prüfung der Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels so- wie der Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung beschränke. Rügen betreffend die inhaltliche Richtigkeit hätte der Gesuchsgegner mit den dafür vor- gesehenen Rechtsmitteln gegen die Verfügung geltend machen müssen (Urk. 11 E. 3.2). Damit erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 4 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 137.70 auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Partei- entschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Ge- suchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen. - 4 -
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.
  4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 10 und Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 137.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230188-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 18. Dezember 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Comune B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ SA betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 29. November 2023 (EB231320-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 29. November 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 10 (Zahlungsbefehl vom 22. März 2023) definitive Rechtsöffnung für Fr. 107.70 (Abfallgebühr für das Jahr 2019) nebst Zins zu 5 % seit 4. März 2021 sowie für Fr. 30.– Mahngebühren. Im Mehrumfang wurde das Gesuch abgewiesen. Die Entscheidgebühr von Fr. 120.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) auferlegt. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 8 S. 6 = Urk. 11 S. 6). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 (Datum Poststempel: 7. Dezember 2023) fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 9b) Beschwerde, mit welcher er sinngemäss die Aufhe- bung des vorinstanzlichen Urteils und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs beantragt (Urk. 10). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–9). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbe- gründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Der Gesuchsgegner hat sein Rechtsmittel als Einspruch bezeichnet (Urk. 10). Zulässiges Rechtsmittel gegen einen die Rechtsöffnung erteilenden Entscheid ist – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt (Urk. 11 Dispositiv-Ziff. 5) – die Beschwerde (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Die Rechtsmittel- schrift des Gesuchsgegners ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer

- 3 - 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den ge- setzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). 2.3. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Be- weismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Aus diesem Grund hat das erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichte Schreiben des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin vom 13. Februar 2021 (Urk. 12) unberücksichtigt zu bleiben.

3. Der Gesuchsgegner rügt mit seiner Beschwerde einzig, die Vorinstanz habe die Kosten von Fr. 107.– nicht auf deren Zulässigkeit geprüft (Urk. 10). Die Vor- instanz hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass sich die Kognition des Rechtsöff- nungsgerichts auf die Prüfung der Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels so- wie der Einwendungen der Tilgung, Stundung und Verjährung beschränke. Rügen betreffend die inhaltliche Richtigkeit hätte der Gesuchsgegner mit den dafür vor- gesehenen Rechtsmitteln gegen die Verfügung geltend machen müssen (Urk. 11 E. 3.2). Damit erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

4. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 137.70 auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind aus- gangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Partei- entschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Ge- suchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen.

- 4 -

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Ge- suchsgegner auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 10 und Urk. 12, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 137.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm