Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf
E. 1.1 Der am tt. Juli 2005 geborene, im vorliegenden Verfahren von seiner Mutter vertretene Gesuchsteller (Beschwerdegegner) ist der Sohn des Gesuchs- gegners (Beschwerdeführer). Dessen Unterhaltsverpflichtung richtete sich zu- nächst nach einer am 3. Dezember 2007 genehmigten Unterhaltsregelung (vgl. Urk. 2/2 S. 1). Am 4. September 2018 schlossen der Gesuchsgegner (als Abän- derungskläger) und die Mutter des Gesuchstellers (als Abänderungsbeklagte) vor der Schlichtungsbehörde D._____ eine Vereinbarung betreffend Abänderung des Unterhalts. Diese sah unter anderem folgende Regelung vor (Urk. 2/2 S. 1): "2. A._____ [= Gesuchsgegner] verpflichtet sich, für die Kinder B._____ [= Gesuch- steller] und [...] folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu leisten, zahlbar je- weils monatlich zum Voraus: B._____:CHF 1'070.00 ab Februar 2018 bis Juni 2021 [...] Die Parteien vereinbaren, die Unterhaltsbeträge ab Juni 2021 einvernehmlich zu regeln. Sollte dies nicht möglich sein, sind die obgenannten Unterhaltsbei- träge im Rahmen von Art. 277 ZGB weiterhin geschuldet. Zur Abänderung steht der Rechtsweg offen."
E. 1.2 Mit Zahlungsbefehl vom 4. September 2023 betrieb der Gesuchsteller den Gesuchsgegner für den Betrag von Fr. 1'070.– (Urk. 2/1). Damit verlangte er von diesem die Bezahlung der Alimente für September 2023. Gegen den Zah- lungsbefehl erhob der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag (Urk. 2/1 S. 2).
E. 1.3 In der Folge ersuchte der Gesuchsteller das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern (Vorinstanz) mit Eingabe vom
12. September 2023 um Rechtsöffnung für Fr. 1'070.– und die Betreibungskosten von Fr. 73.30 (Urk. 1, insbes. S. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. Ok- tober 2023 beantragte der Gesuchsgegner die Abweisung des Rechtsöffnungsbe- gehrens (Prot. I S. 3). Mit gleichentags ergangenem, zunächst ohne Begründung eröffnetem Urteil erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller in der genannten Be- treibung Nr. … des Betreibungsamtes Hausen am Albis ZH definitive Rechtsöff- nung für Fr. 1'070.–, unter Kostenfolge zulasten des Gesuchsgegners (Urk. 15 = Urk. 25; siehe auch Urk. 11).
- 3 -
E. 1.4 Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom
E. 5 Dezember 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. In Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 31. Oktober 2023 (Geschäfts-Nr. EV230104-A) sei das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdegegners in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Hausen a.A. ZH (Zahlungsbefehl vom 4. Septem- ber 2023) abzuweisen.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Gesuchstel- lers." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–23). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 wurde der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 29). Der vom Gesuchs- gegner zugleich eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 450.– ging am 11. Dezember 2023 ein (Urk. 30). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeant- wort mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung der Beschwerde datiert vom
E. 5.1 Gestützt auf den neuen Sachentscheid sind auch die (implizit mitange- fochtenen) Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren neu zu regeln (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 24; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 327 N 7 m.w.Hinw. in Anm. 33). Die Kostenverteilung erfolgt nach den Vorschriften von Art. 106 ff. ZPO. Die bezüglich ihrer Höhe unangefochten gebliebene erstinstanzliche Ent- scheidgebühr von Fr. 160.– (vgl. Urk. 25 S. 7 E. 5.1 und S. 8 Dispositiv-Ziffer 2) ist dem vollumfänglich unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das erstinstanzliche Verfahren keine zuzusprechen: Für den obsiegenden Gesuchsgegner, der vor Erstinstanz nicht anwaltlich vertreten war, käme die beantragte Parteientschädigung (vgl. Prot. I S. 3) lediglich gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO in Frage. Er legt(e) je- doch nicht näher dar, welche notwendigen Auslagen ihm im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren entstanden sind und inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen sollte (vgl. BGer 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 4.2; BGer 4A_233/2017 vom 28. September 2017, E. 4.1; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 105 N 2 und Art. 95 N 21; ZK ZPO-Suter/ von Holzen, Art. 95 N 30 und N 40). Letzteres ist im Lichte der diesbezüglichen Rechtsprechung auch nicht ohne Weiteres ersichtlich (vgl. dazu etwa BGer 5A_132/2020 vom 28. April 2020, E. 4.2.1 m.w.Hinw.). Der Gesuchsteller als un- terliegende Partei hat ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
E. 5.2 Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen, der mit seinem sinngemässen Antrag auf Ab- weisung der Beschwerde unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom
8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG
- 15 - auf Fr. 250.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kosten- vorschuss (vgl. Urk. 29 f.) zu verrechnen. Der Gesuchsteller hat dem Gesuchs- gegner den Vorschuss im Umfang von Fr. 250.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Überdies ist der Gesuchsteller antragsgemäss (Urk. 24 S. 2) zu verpflichten, dem vor Zweitinstanz anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner für das Beschwerde- verfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Deren Höhe bestimmt sich nach der Verord- nung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 96 ZPO; siehe auch BGE 139 III 195 E. 4.3 S. 199), namentlich nach § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV. Sie basiert in erster Linie auf dem Streitwert und nicht auf dem geltend gemachten Stunden- aufwand (vgl. Urk. 24 Rz 13), welcher auch keine Erhöhung nach § 4 Abs. 2 Anw- GebV rechtfertigt. Angesichts des geringen Streitwerts (Fr. 1'070.–; vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO) erscheint es immerhin angezeigt, von der nicht zwingenden ("in der Regel") Reduktion gemäss § 9 AnwGebV abzusehen und die Parteientschädi- gung auf Fr. 180.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer – die steuerpflichtige anwaltli- che Leistung wurde noch im Jahr 2023 erbracht –, d.h. auf insgesamt Fr. 193.85 festzusetzen. Es wird erkannt:
E. 9 Januar 2024 (Urk. 32; siehe auch Urk. 31). Innert noch laufender (Beantwor- tungs-)Frist reichte der Gesuchsteller sodann zwei Ergänzungen ein ("Nachtrag" vom 9. Januar 2024 [Urk. 35] und "Nachtrag 2 / Information" vom 11. Januar 2024 [Urk. 36]). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben erfolgten nicht.
2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzu- lässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz (§ 48 GOG) erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 20), der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig ge- leistet (Urk. 29 und Urk. 30) und der vor Vorinstanz unterlegene Gesuchsgegner ist ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehend, E. 2.2) ist auf die Beschwer- de einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
- 4 - 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom
21. August 2015, E. 3.2 [je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). Dabei sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes No- venverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom
22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3; BGer 5A_14/2015 vom 16. Juli 2015, E. 3.2; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 326 N 2 [je m.w.Hinw.]). Vom Novenverbot ausgenommen sind (neben dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen; Art. 326 Abs. 2 ZPO) in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG lediglich (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Ent- scheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1), was in der Be- schwerde darzulegen ist (vgl. statt vieler BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; BGer 5A_539/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 1.2 [je zu Art. 99 Abs. 1 BGG]). Wegen des Novenausschlusses müssen die erst- mals im Beschwerdeverfahren eingereichten Beilagen zur Beschwerdeantwort (Urk. 34/1–2) und die damit zu untermauernden neuen Tatsachenbehauptungen des Gesuchstellers von vornherein unberücksichtigt bleiben. Dasselbe gilt für die neuen Behauptungen zur versehentlichen Nichtberücksichtigung der Alimente bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen an den Gesuchsteller und deren Kor- rektur (Urk. 36). Was in der Beschwerde oder in der Beschwerdeantwort, für welche die for- mellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde sinngemäss eben- falls gelten (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Berufungsantwort]), nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor-
- 5 - derungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelin- stanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179 f.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfin- dung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).
3. Materielle Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz erörterte im Kern ihrer Begründung zunächst die Vor- aussetzungen der definitiven Rechtsöffnung nach Art. 80 f. SchKG. Dabei hob sie unter Hinweis auf Art. 241 Abs. 1 und 2 ZPO hervor, dass der gerichtliche Ver- gleich die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils habe, sofern er von den Parteien unterzeichnet worden sei und das Gericht ihn protokolliert habe. Keine Rolle spie- le dabei, vor welcher Instanz der Vergleich geschlossen worden sei. Gemäss Art. 208 Abs. 2 ZPO stelle auch ein vor der Schlichtungsbehörde abgeschlosse- ner Vergleich einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 25 S. 4 f. E. 3.1 m.Hinw. auf BGer 5A_220/2017 vom 19. Oktober 2017, E. 3.1). Der Gesuchsteller lege, so die Vorinstanz weiter, als Rechtsöffnungstitel eine Unterhaltsvereinbarung der Schlichtungsbehörde D._____ vom 4. Septem- ber 2018 vor, welche von seiner Mutter und dem Gesuchsgegner unterzeichnet worden sei (Urk. 2/2). Ein gemäss Ziffer 13 dieser Vereinbarung möglicher Wider- ruf sei nicht erfolgt, weshalb die Vereinbarung in Rechtskraft erwachsen und da- mit vollstreckbar sei (Urk. 25 S. 5 E. 3.2). Nach Ziffer 2 dieser Vereinbarung habe sich der Gesuchsgegner verpflichtet, ab Februar 2018 bis Juni 2021 an den Un- terhalt des Gesuchstellers einen monatlichen Betrag von Fr. 1'070.– zu leisten. Weiter sei dieser Ziffer zu entnehmen, dass die Mutter des Gesuchstellers und der Gesuchsgegner die Unterhaltsbeiträge ab Juni 2021 einvernehmlich zu regeln hätten, andernfalls weiterhin die obengenannten Unterhaltsbeiträge im Rahmen von Art. 277 ZGB geschuldet seien, wobei der Rechtsweg für eine Abänderung offenstehe. Aus den eingereichten Unterlagen des Gesuchstellers gehe sodann hervor, dass am 26. April 2023 erneut keine Einigung zwischen der Mutter des Gesuchstellers und dem Gesuchsgegner vor der (abermals angerufenen) Schlich-
- 6 - tungsbehörde D._____ erzielt und dem Gesuchsgegner daher die Klagebewilli- gung erteilt worden sei (Urk. 25 S. 5 E. 3.3 m.Hinw. auf Urk. 2/5). Gestützt auf den Rechtsöffnungstitel fordere der Gesuchsteller in der vorlie- genden Betreibung Rechtsöffnung für Fr. 1'070.– sowie für Fr. 73.30 Zahlungsbe- fehlskosten. Geltend gemacht werde der ausstehende Unterhaltsbeitrag für den Monat September 2023. Zum Zustellungszeitpunkt des Zahlungsbefehls am
4. September 2023 sei der Betrag von Fr. 1'070.– fällig gewesen, da die Verein- barung in Ziffer 2 festhalte, dass die Unterhaltsbeiträge jeweils monatlich zum Voraus zu zahlen seien. Die Vereinbarung sei rechtskräftig (Urk. 25 S. 5 f. E. 3.4). Demgegenüber seien die Betreibungskosten im vorliegenden Rechtsöffnungsver- fahren nicht zuzusprechen (Urk. 25 S. 6 E. 3.5 m.Hinw. auf Art. 68 SchKG). Im Ergebnis liege für den in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeitrag für September 2023 in der Höhe von Fr. 1'070.– ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 25 S. 6 E. 3.6). Wenn der Gesuchsgegner einwende, dass die vor der Schlichtungsbehörde D._____ geschlossene Vereinbarung vom 4. September 2018 keinen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle, der Gesuchsteller bereits 18 Jahre alt und diesem eine Erstausbildung oder Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei, weswegen er (der Gesuchsteller) keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen habe, zumal er bereits eine IV-Rente beziehe, beträfen diese Einwendungen die Neuberechnung der Un- terhaltsbeiträge für den Gesuchsteller. Der Gesuchsgegner bringe indessen we- der vor, die Schuld sei getilgt oder gestundet worden, noch rufe er die Verjährung an. Er lege auch keinerlei Belege vor, die beweisen würden, dass die Schuld ge- tilgt oder gestundet worden sei. Dem Gesuchsteller sei daher definitive Rechtsöff- nung für Fr. 1'070.– zu erteilen (Urk. 25 S. 6 f. E. 4 m.Hinw. auf Art. 81 Abs. 1 SchKG). 3.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Rechtsöffnung hätte nicht er- teilt werden dürfen. Einerseits stelle die von der Kindsmutter für den damals min- derjährigen Gesuchsteller getroffene Abänderungsvereinbarung vom 4. Septem- ber 2018 keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, weil es an der nach Art. 287 ZGB erforderlichen Genehmigung durch ein Gericht oder die KESB mangle
- 7 - (Urk. 24 Rz 8; dazu hinten, E. 3.4). Zudem vermöge der darin enthaltene pau- schale Verweis auf Art. 277 ZGB den von Lehre und Rechtsprechung an einen Rechtsöffnungstitel gestellten Anforderungen an die Festsetzung von Höhe und Dauer der Unterhaltspflicht nicht zu genügen (Urk. 24 Rz 9; dazu hinten, E. 3.5). Und schliesslich bestehe ein Anspruch auf Volljährigenunterhalt nur während der Dauer der Erstausbildung. Der Gesuchsteller sei während der Zeit, für die er den in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeitrag fordere (September 2023), aber nicht in Ausbildung gewesen. Gegenteiliges habe er auch weder behauptet noch bewie- sen (Urk. 24 Rz 10; dazu hinten, E. 3.6). Der Gesuchsteller hält die Beschwerde für unbegründet. Insbesondere sei keine Genehmigung der Abänderungsvereinbarung vom 4. September 2018 not- wendig gewesen und könne auch ein volljähriges Kind mit eigenem Einkommen (hier: mit einer IV-Rente) noch Kinderalimente beziehen (Urk. 32 und Urk. 35). 3.3. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger definitive Rechtsöff- nung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Ent- scheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (unter anderem) ge- richtliche Vergleiche und Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG). Provisorische Rechtsöffnung kann verlangt werden, wenn die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten (oder – was vorliegend von vornherein nicht zutrifft – durch öffentliche Urkunde festgestellten) Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das in Art. 80 ff. SchKG vorgesehene Rechtsöffnungsverfahren ist rein be- treibungsrechtlicher Natur. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Be- treibungsforderung entschieden (und ist auch nicht über diesen zu entscheiden), sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit, d.h. darüber, ob die konkrete, durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf (Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3. A. 2018, Rz 582; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 19 N 22 [und N 62 f.]; BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569; BGE 133 III 645 E. 5.3 S. 653; BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141 f.). Das ist bei der definitiven Rechtsöffnung dann der Fall, wenn der betreibende Gläubiger einen gültigen
- 8 - Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorweist und der betriebene Schuldner keine Einwendung im Sinne von Art. 81 SchKG erhebt. Provisorische Rechtsöffnung wird erteilt, wenn der Betreibungsschuldner nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Im Rechtsöffnungsverfahren geht es mithin (nur) um die Feststellung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 1), was unter anderem die Fälligkeit der Titelforderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zah- lungsbefehls voraussetzt (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 169 und S. 202; Vock/Meister-Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. A. 2018, S. 127 und S. 132). Entsprechend würdigt das Rechtsöffnungsgericht nur die Be- weiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, nicht aber die Gültigkeit der in Betreibung gesetzten Forderung an sich (BGer 5A_758/2010 vom 14. März 2011, E. 6; BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.1); es befasst sich nicht mit deren materiellrechtlicher Grundlage, sondern nimmt lediglich eine Prüfung der Titelqualität vor (BGer 5A_760/2018 vom 18. März 2019, E. 3.2). Diese beschlägt als Rechtsfrage die richtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und hat von Amtes wegen zu erfolgen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 50 und N 50a m.w.Hinw.; SK SchKG-Vock/Aepli, Art. 84 N 15; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 18). Ebenfalls von Amtes wegen zu beurteilen ist, ob die als Titel eingereichte Urkunde zur definitiven oder provisorischen Rechtsöffnung (Art. 82 f. SchKG) berechtigt; mit Bezug auf die Art der Rechtsöffnung gilt die Offizialmaxime (BGE 140 III 372 E. 3.5 S. 378; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 38; SK SchKG-Vock/ Aepli, Art. 84 N 23). 3.4. Der Gesuchsteller reichte als Rechtsöffnungstitel die vor der Schlich- tungsbehörde D._____ geschlossene Vereinbarung vom 4. September 2018 be- treffend Abänderung der am 3. Dezember 2007 genehmigten Unterhaltsregelun- gen (Urk. 2/2) ins Recht. 3.4.1. Zwar berechtigt ein gerichtlicher Vergleich grundsätzlich zur definiti- ven Rechtsöffnung und stellt auch der vor der Schlichtungsbehörde geschlossene Vergleich einen gerichtlichen Vergleich im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG dar (vgl. Art. 241 Abs. 2 und Art. 208 Abs. 2 ZPO; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80
- 9 - N 21 m.w.Hinw.; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 21; SK SchKG-Vock/Aepli, Art. 80 N 25 f.; ZK ZPO-Honegger, Art. 208 N 7; – weshalb es sich bei der beigebrachten Vereinbarung um eine "Verfügung schweizerischer Verwaltungsbehörden" bzw. um einen "Entscheid einer schweizerischen Verwaltungsbehörde" handeln sollte, wie in der Beschwerdeantwort [Urk. 32] sinngemäss vorgebracht wird, bleibt uner- findlich). Aus dem Wortlaut von Art. 287 Abs. 1 ZGB, wonach Unterhaltsverträge für das (minderjährige) Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbe- hörde verbindlich werden, folgt sodann im Umkehrschluss, dass der Unterhalts- schuldner bereits mit dem Abschluss und somit schon vor der gesetzlich vorgese- henen Genehmigung an den Unterhaltsvertrag gebunden ist (BGE 126 III 49 E. 3.a.cc S. 57; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 287 N 2a). Ungeachtet dessen ver- fügt das Kind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber über keinen Erfül- lungsanspruch aus einem Unterhaltsvergleich und ist der vereinbarte Unterhalts- beitrag nicht durchsetzbar, solange der Vertrag nicht genehmigt ist (vgl. BGE 126 III 49 E. 3.a.bb S. 57; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 287 N 2a; ferner auch Haus- heer/Spycher/Bähler, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhalts- rechts, 3. A. 2023, Kap. 6 Rz 391). Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Ver- fahren geschlossen, ist für die Genehmigung das mit der Sache befasste Gericht zuständig (Art. 287 Abs. 3 ZGB; vgl. zur Genehmigungspflicht auch CHK-Hart- mann, ZGB 287 N 2 und N 4; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. A. 2022, Rz 1380; KUKO ZGB-Michel/ Ludwig, Art. 287 N 6; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 287 N 9; BK ZPO I-Hurni, Art. 58 N 88 und N 91). Bei Vergleichen, die im Rahmen eines Schlichtungsver- fahrens geschlossen werden, liegt die Genehmigungskompetenz nach überwie- gender Ansicht (entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift; Urk. 24 Rz 8) bei der Schlichtungsbehörde (Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozess- recht, 3. A. 2017, Rz 966; ZK ZPO-Honegger, Art. 208 N 10; CHK-Sutter-Somm/ Seiler, ZPO 208 N 3; Bähler, Familienrecht – der Weg zur Einigung, in: Dolge [Hrsg.], Die neue ZPO – Erfahrungen – Unstimmigkeiten – Schwachstellen – Lö- sungen, 2012, S. 94; einlässlich ferner Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2015, Rz 69, Rz 71 ff. [m.Hinw. auf die teilweise abweichende Praxis in den Kantonen] und Rz 519; a.M. etwa
- 10 - BK-Hegnauer, Art. 287/288 ZGB N 48; Gmünder, OFK-ZGB, ZGB 287 N 6, und die abweichende Praxis der hiesigen Kammer in OGer ZH LZ230035 vom 29.01.2024, E. III). So oder anders ist auch in Fällen eines vor der Schlichtungs- behörde geschlossenen Vergleichs für dessen Vollstreckbarkeit eine behördliche Genehmigung erforderlich und der Genehmigungsentscheid zu begründen (vgl. KUKO ZGB-Michel/Ludwig, Art. 287 N 7; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 287 N 15). Keine Genehmigungspflicht besteht lediglich bei Vereinbarungen über den Voll- jährigenunterhalt, welche vom volljährigen Kind selbst nach Eintritt der Volljährig- keit getroffen werden. Hingegen besteht sie auch für Klauseln betreffend den Voll- jährigenunterhalt in Vereinbarungen wie der vorliegenden, welche vor der Voll- jährigkeit des Kindes von dessen Vertreterin geschlossen wurden (BSK ZGB I- Fountoulakis, Art. 287 N 12; Hausheer/Spycher/Bähler, a.a.O., Kap. 6 Rz 378 f. und Rz 390). Dieselben Grundsätze gelten für die einvernehmliche Abänderung eines be- stehenden Unterhaltsvertrags im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens (Tewlin, Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Gericht und KESB in Kin- derbelangen, recht 2021, S. 151 und S. 152; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 286 N 8). Auch eine solche ist zu genehmigen, und zwar unabhängig davon, ob die ur- sprünglichen Unterhaltsbeiträge reduziert oder erhöht werden (Hausheer/Geiser/ Aebi-Müller, a.a.O., Rz 1381; KUKO ZGB-Michel/Ludwig, Art. 287 N 5; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 287 N 2b und N 13; vgl. auch Hausheer/Spycher/Bähler, a.a.O., Kap. 6 Rz 380). Insofern stellt eine (auch Abänderungs-)Vereinbarung über die Unterhaltsbeiträge für das minderjährige Kind im Rahmen eines gerichtli- chen Verfahrens oder vor der Schlichtungsbehörde keinen "gewöhnlichen" Ver- gleich im Sinne von Art. 241 oder Art. 208 ZPO dar. Diese Vorschriften sind auf den Unterhaltsvertrag deshalb nicht ohne Weiteres anwendbar, was die Vorin- stanz zu übersehen scheint. Im Unterschied zum "gewöhnlichen" Vergleich hat das Kind vor der Genehmigung keinen Erfüllungsanspruch aus dem vor Gericht geschlossenen Unterhaltsvertrag. Auch bildet derselbe erst mit der behördlichen Genehmigung einen definitiven Rechtsöffnungstitel (Tewlin, a.a.O., S. 151; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 24; Hausheer/Spycher/Bähler, a.a.O., Kap. 6 Rz 395; vgl. auch BGer 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019, E. 3; BGer 5A_630/2015
- 11 - vom 9. Februar 2016, E. 2.2.2; KUKO ZGB-Michel/Ludwig, Art. 287 N 7a; CHK- Hartmann, ZGB 287 N 4). Entgegen der vom Gesuchsgegner vor Vorinstanz ge- äusserten Ansicht (vgl. Prot. I S. 4) berechtigt der nicht genehmigte Unterhalts- vertrag den Gesuchsteller auch nicht zur provisorischen Rechtsöffnung (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Besteht vor der Genehmigung nämlich kein Erfüllungsanspruch, kann der vereinbarte Unterhaltsbetrag nicht fällig und folglich auch nicht voll- streckbar sein (BGE 126 III 49 E. 3.a.bb a.E. S. 57; vgl. auch BSK SchKG I-Stae- helin, Art. 82 N 77; KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 16; SK SchKG-Vock/Aepli, Art. 82 N 8; BGer 5A_695/2017 vom 18. Juli 2018, E. 3.2). 3.4.2. Wie erwähnt, reichte der Gesuchsteller als Rechtsöffnungstitel nur die am 4. September 2018 vor der Schlichtungsbehörde D._____ geschlossene Un- terhaltsvereinbarung ein (Urk. 2/2). Weitere Urkunden brachte er nicht bei. Zwar behauptete vor Vorinstanz keine Partei, vom darin enthaltenen Widerrufsvorbehalt (Ziffer 13 der Vereinbarung) sei Gebrauch gemacht worden. Damit allein hat der Gesuchsteller jedoch noch keinen Erfüllungsanspruch auf den vereinbarten mo- natlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'070.– erworben. Ein Anspruch wäre nach dem vorstehend Gesagten vielmehr nur dann (ex tunc) entstanden, wenn die (nicht widerrufene) Unterhaltsvereinbarung genehmigt worden wäre, was im Übrigen offensichtlich auch den Vergleichsparteien selbst bewusst war (vgl. Urk. 2/2 Ziff. 3, wonach "[a]llfällige aus dieser Vereinbarung resultierende Ali- mentenrückstände [...] innert 30 Tagen ab Datum Genehmigungsverfügung zahl- bar" seien). Hierfür bieten die eingereichten Unterlagen aber keine Anhaltspunkte. Weder liegt ein formeller Genehmigungsentscheid der im Kanton E._____ praxis- gemäss zuständigen Schlichtungsbehörde (vgl. Schrank, a.a.O., Rz 72; Bähler, a.a.O., S. 94 Anm. 38) im Recht, noch enthält die eingereichte Vereinbarung ir- gend einen Anhaltspunkt (wie z.B. einen amtlichen Genehmigungsvermerk oder wenigstens eine Unterschrift des streitbefassten a.o. Vorsitzenden) für eine er- folgte Genehmigung. Dass die Vereinbarung auf ihre Angemessenheit geprüft und genehmigt worden sei, wurde vor Vorinstanz auch nicht behauptet (vgl. Urk. 1 und Prot. I S. 3 f.). Im Beschwerdeverfahren (und mithin nach Aktenschluss; vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2) stellten die Parteien eine Genehmigung gegenteils ausdrücklich (Urk. 24 Rz 8) oder zumindest implizit (Urk. 32 S. 1) in
- 12 - Abrede. Damit fehlt es aber an der Vollstreckbarkeit des Vergleichs, welche an- hand der eingereichten Unterlagen von Amtes wegen zu prüfen ist (BSK SchKG I- Staehelin, Art. 80 N 9 und Art. 84 N 50a; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 35b; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 18 in Verbindung mit Art. 80 N 4). Jedenfalls ist die vom Betreibungsgläubiger nachzuweisende Vollstreckbarkeit durch die beige- brachten Unterlagen nicht belegt. Die vor der Schlichtungsbehörde D._____ ge- schlossene Vereinbarung vom 4. September 2018 stellt somit keinen gültigen Rechtsöffnungstitel dar. In diesem Punkt ist die Beschwerde begründet. 3.5. Die Rechtsöffnung wäre im Übrigen auch aus einem weiteren, vom Ge- suchsgegner (eventualiter) geltend gemachten Grund zu verweigern (vgl. Urk. 24 Rz 9): 3.5.1. Ein Unterhaltsvertrag stellt nur dann einen rechtsgültigen (definitiven oder provisorischen) Rechtsöffnungstitel für die Unterhaltsforderung des volljähri- gen Kindes dar, wenn er kumulativ (1) die geschuldeten Unterhaltsbeiträge über dessen Volljährigkeit hinaus betragsmässig festlegt und (2) die Dauer der Unter- haltspflicht bestimmt. Diesbezüglich genügt die Formulierung, der Unterhalt sei "bis zum Abschluss der beruflichen (Erst-)Ausbildung" oder "bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung" geschuldet, den Anforderungen an einen Rechtsöffnungstitel. Es handelt sich dabei um eine Resolutivbedingung, die (auch) der definitiven Rechtsöffnung nicht entgegensteht. Ein blosser Verweis auf Art. 277 Abs. 2 ZGB reicht demgegenüber nicht aus (Nyffeler, Der Volljährigenun- terhalt – Voraussetzungen, Bemessung und Durchsetzung, 2023, Rz 957 f. [und Rz 962] m.Hinw. auf BGE 144 III 193 E. 2.2 und E. 2.4.1; Bettler, Volljährigenun- terhalt im Scheidungsurteil – Festlegung und Vollstreckung, ZBJV 2013, S. 928; Meier/Stettler, Droit de filiation, 6. A. 2019, Rz 1651; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 277 N 23; vgl. auch Aeschlimann/Schweighauser, FamKomm Scheidung, Allg. Bem. zu Art. 276–293 ZGB N 71). Der Grund dürfte darin liegen, dass diese Vor- schrift eine Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus an die Voraussetzung knüpft, dass sie den Eltern "nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf". Die Beurteilung dieser materiellrechtlichen (Ermessens-)Frage fällt nicht in die Kompetenz des Rechtsöffnungsgerichts, sondern steht ausschliesslich dem
- 13 - Sachgericht zu (vgl. BGE 136 III 624 E. 4.2.3 S. 626; BGE 115 III 97 E. 4.b S. 101; BGer 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019, E. 3.1). 3.5.2. Die als (untauglicher) Rechtsöffnungstitel eingereichte Vereinbarung vom 4. September 2018 (Urk. 2/2) legt in Ziffer 2 Absatz 2 zwar die (im Falle einer Nichteinigung) für die Zeit ab der Volljährigkeit des Gesuchstellers vereinbarte monatliche Unterhaltsrente betragsmässig fest, sind mit "die obgenannten Unter- haltsbeiträge" doch zweifelsohne die im vorangehenden Absatz vereinbarten Fr. 1'070.– gemeint. Bezüglich der Dauer enthält sie jedoch keine konkreten An- gaben. Statt dessen beschränkt sie sich im Sinne eines blossen Verweises auf die einschlägige Gesetzesbestimmung darauf, diesen Betrag "im Rahmen von Art. 277 ZGB" weiterhin als geschuldet zu bezeichnen. Damit vermag die Verein- barung auch in inhaltlicher Hinsicht den Anforderungen an einen Rechtsöffnungs- titel nicht zu genügen. Die Beschwerde wäre auch diesbezüglich begründet. 3.6. Bei dieser Würdigung kann offenbleiben, ob auch der Umstand, dass dem Gesuchsteller eine volle IV-Rente zugesprochen wurde (vgl. Prot. I S. 3 f.; Urk. 2/6), die anbegehrte Rechtsöffnung ausschliesse, wie der Gesuchsgegner ebenfalls einwendet (Urk. 24 Rz 10).
4. Fazit Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die vor der Schlichtungsbehörde D._____ geschlossene Vereinbarung vom 4. September 2018 nicht als Rechtsöffnungstitel taugt. Indem die Vorinstanz dem Gesuchsteller trotzdem definitive Rechtsöffnung für die Alimente für September 2023 erteilte, hat sie das Recht unrichtig ange- wandt und den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO gesetzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. Im Sinne eines neuen Sachentscheids ist das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes Hausen am Albis ZH (Zahlungsbefehl vom 4. September 2023) abzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).
- 14 -
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 31. Oktober 2023 auf- gehoben.
- Das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Hausen am Albis ZH (Zahlungsbefehl vom 4. September 2023) wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 160.– wird dem Gesuchsteller auferlegt. - 16 -
- Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den Vorschuss im Umfang von Fr. 250.– zu ersetzen.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 193.85 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 32, 33, 34/1–2, 35 und 36, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'070.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, insbesondere Art. 48 Abs. 1–3 BGG. Dieser lautet wie folgt: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 17 - Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte ab- geschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. Zürich, 30. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: jo
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230184-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 30. Januar 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch C._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 31. Oktober 2023 (EB230104-A)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Der am tt. Juli 2005 geborene, im vorliegenden Verfahren von seiner Mutter vertretene Gesuchsteller (Beschwerdegegner) ist der Sohn des Gesuchs- gegners (Beschwerdeführer). Dessen Unterhaltsverpflichtung richtete sich zu- nächst nach einer am 3. Dezember 2007 genehmigten Unterhaltsregelung (vgl. Urk. 2/2 S. 1). Am 4. September 2018 schlossen der Gesuchsgegner (als Abän- derungskläger) und die Mutter des Gesuchstellers (als Abänderungsbeklagte) vor der Schlichtungsbehörde D._____ eine Vereinbarung betreffend Abänderung des Unterhalts. Diese sah unter anderem folgende Regelung vor (Urk. 2/2 S. 1): "2. A._____ [= Gesuchsgegner] verpflichtet sich, für die Kinder B._____ [= Gesuch- steller] und [...] folgende monatliche Unterhaltsbeiträge zu leisten, zahlbar je- weils monatlich zum Voraus: B._____:CHF 1'070.00 ab Februar 2018 bis Juni 2021 [...] Die Parteien vereinbaren, die Unterhaltsbeträge ab Juni 2021 einvernehmlich zu regeln. Sollte dies nicht möglich sein, sind die obgenannten Unterhaltsbei- träge im Rahmen von Art. 277 ZGB weiterhin geschuldet. Zur Abänderung steht der Rechtsweg offen." 1.2. Mit Zahlungsbefehl vom 4. September 2023 betrieb der Gesuchsteller den Gesuchsgegner für den Betrag von Fr. 1'070.– (Urk. 2/1). Damit verlangte er von diesem die Bezahlung der Alimente für September 2023. Gegen den Zah- lungsbefehl erhob der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag (Urk. 2/1 S. 2). 1.3. In der Folge ersuchte der Gesuchsteller das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern (Vorinstanz) mit Eingabe vom
12. September 2023 um Rechtsöffnung für Fr. 1'070.– und die Betreibungskosten von Fr. 73.30 (Urk. 1, insbes. S. 1). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. Ok- tober 2023 beantragte der Gesuchsgegner die Abweisung des Rechtsöffnungsbe- gehrens (Prot. I S. 3). Mit gleichentags ergangenem, zunächst ohne Begründung eröffnetem Urteil erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller in der genannten Be- treibung Nr. … des Betreibungsamtes Hausen am Albis ZH definitive Rechtsöff- nung für Fr. 1'070.–, unter Kostenfolge zulasten des Gesuchsgegners (Urk. 15 = Urk. 25; siehe auch Urk. 11).
- 3 - 1.4. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom
5. Dezember 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. In Aufhebung des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 31. Oktober 2023 (Geschäfts-Nr. EV230104-A) sei das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdegegners in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Hausen a.A. ZH (Zahlungsbefehl vom 4. Septem- ber 2023) abzuweisen.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Gesuchstel- lers." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–23). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 wurde der prozessuale Antrag des Gesuchsgegners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (Urk. 29). Der vom Gesuchs- gegner zugleich eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 450.– ging am 11. Dezember 2023 ein (Urk. 30). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeant- wort mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung der Beschwerde datiert vom
9. Januar 2024 (Urk. 32; siehe auch Urk. 31). Innert noch laufender (Beantwor- tungs-)Frist reichte der Gesuchsteller sodann zwei Ergänzungen ein ("Nachtrag" vom 9. Januar 2024 [Urk. 35] und "Nachtrag 2 / Information" vom 11. Januar 2024 [Urk. 36]). Weitere prozessuale Anordnungen oder Eingaben erfolgten nicht.
2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzu- lässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht bei der zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz (§ 48 GOG) erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 20), der einverlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig ge- leistet (Urk. 29 und Urk. 30) und der vor Vorinstanz unterlegene Gesuchsgegner ist ohne Weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehend, E. 2.2) ist auf die Beschwer- de einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
- 4 - 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinan- derzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Ent- scheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom
21. August 2015, E. 3.2 [je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). Dabei sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausge- schlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes No- venverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom
22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3; BGer 5A_14/2015 vom 16. Juli 2015, E. 3.2; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 326 N 2 [je m.w.Hinw.]). Vom Novenverbot ausgenommen sind (neben dem Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen; Art. 326 Abs. 2 ZPO) in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG lediglich (unechte) Noven, die vorzubringen erst der Ent- scheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1), was in der Be- schwerde darzulegen ist (vgl. statt vieler BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; BGer 5A_539/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 1.2 [je zu Art. 99 Abs. 1 BGG]). Wegen des Novenausschlusses müssen die erst- mals im Beschwerdeverfahren eingereichten Beilagen zur Beschwerdeantwort (Urk. 34/1–2) und die damit zu untermauernden neuen Tatsachenbehauptungen des Gesuchstellers von vornherein unberücksichtigt bleiben. Dasselbe gilt für die neuen Behauptungen zur versehentlichen Nichtberücksichtigung der Alimente bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen an den Gesuchsteller und deren Kor- rektur (Urk. 36). Was in der Beschwerde oder in der Beschwerdeantwort, für welche die for- mellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde sinngemäss eben- falls gelten (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Berufungsantwort]), nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanfor-
- 5 - derungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelin- stanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge (BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179 f.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfin- dung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).
3. Materielle Beurteilung 3.1. Die Vorinstanz erörterte im Kern ihrer Begründung zunächst die Vor- aussetzungen der definitiven Rechtsöffnung nach Art. 80 f. SchKG. Dabei hob sie unter Hinweis auf Art. 241 Abs. 1 und 2 ZPO hervor, dass der gerichtliche Ver- gleich die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils habe, sofern er von den Parteien unterzeichnet worden sei und das Gericht ihn protokolliert habe. Keine Rolle spie- le dabei, vor welcher Instanz der Vergleich geschlossen worden sei. Gemäss Art. 208 Abs. 2 ZPO stelle auch ein vor der Schlichtungsbehörde abgeschlosse- ner Vergleich einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 25 S. 4 f. E. 3.1 m.Hinw. auf BGer 5A_220/2017 vom 19. Oktober 2017, E. 3.1). Der Gesuchsteller lege, so die Vorinstanz weiter, als Rechtsöffnungstitel eine Unterhaltsvereinbarung der Schlichtungsbehörde D._____ vom 4. Septem- ber 2018 vor, welche von seiner Mutter und dem Gesuchsgegner unterzeichnet worden sei (Urk. 2/2). Ein gemäss Ziffer 13 dieser Vereinbarung möglicher Wider- ruf sei nicht erfolgt, weshalb die Vereinbarung in Rechtskraft erwachsen und da- mit vollstreckbar sei (Urk. 25 S. 5 E. 3.2). Nach Ziffer 2 dieser Vereinbarung habe sich der Gesuchsgegner verpflichtet, ab Februar 2018 bis Juni 2021 an den Un- terhalt des Gesuchstellers einen monatlichen Betrag von Fr. 1'070.– zu leisten. Weiter sei dieser Ziffer zu entnehmen, dass die Mutter des Gesuchstellers und der Gesuchsgegner die Unterhaltsbeiträge ab Juni 2021 einvernehmlich zu regeln hätten, andernfalls weiterhin die obengenannten Unterhaltsbeiträge im Rahmen von Art. 277 ZGB geschuldet seien, wobei der Rechtsweg für eine Abänderung offenstehe. Aus den eingereichten Unterlagen des Gesuchstellers gehe sodann hervor, dass am 26. April 2023 erneut keine Einigung zwischen der Mutter des Gesuchstellers und dem Gesuchsgegner vor der (abermals angerufenen) Schlich-
- 6 - tungsbehörde D._____ erzielt und dem Gesuchsgegner daher die Klagebewilli- gung erteilt worden sei (Urk. 25 S. 5 E. 3.3 m.Hinw. auf Urk. 2/5). Gestützt auf den Rechtsöffnungstitel fordere der Gesuchsteller in der vorlie- genden Betreibung Rechtsöffnung für Fr. 1'070.– sowie für Fr. 73.30 Zahlungsbe- fehlskosten. Geltend gemacht werde der ausstehende Unterhaltsbeitrag für den Monat September 2023. Zum Zustellungszeitpunkt des Zahlungsbefehls am
4. September 2023 sei der Betrag von Fr. 1'070.– fällig gewesen, da die Verein- barung in Ziffer 2 festhalte, dass die Unterhaltsbeiträge jeweils monatlich zum Voraus zu zahlen seien. Die Vereinbarung sei rechtskräftig (Urk. 25 S. 5 f. E. 3.4). Demgegenüber seien die Betreibungskosten im vorliegenden Rechtsöffnungsver- fahren nicht zuzusprechen (Urk. 25 S. 6 E. 3.5 m.Hinw. auf Art. 68 SchKG). Im Ergebnis liege für den in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeitrag für September 2023 in der Höhe von Fr. 1'070.– ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 25 S. 6 E. 3.6). Wenn der Gesuchsgegner einwende, dass die vor der Schlichtungsbehörde D._____ geschlossene Vereinbarung vom 4. September 2018 keinen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle, der Gesuchsteller bereits 18 Jahre alt und diesem eine Erstausbildung oder Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei, weswegen er (der Gesuchsteller) keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen habe, zumal er bereits eine IV-Rente beziehe, beträfen diese Einwendungen die Neuberechnung der Un- terhaltsbeiträge für den Gesuchsteller. Der Gesuchsgegner bringe indessen we- der vor, die Schuld sei getilgt oder gestundet worden, noch rufe er die Verjährung an. Er lege auch keinerlei Belege vor, die beweisen würden, dass die Schuld ge- tilgt oder gestundet worden sei. Dem Gesuchsteller sei daher definitive Rechtsöff- nung für Fr. 1'070.– zu erteilen (Urk. 25 S. 6 f. E. 4 m.Hinw. auf Art. 81 Abs. 1 SchKG). 3.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Rechtsöffnung hätte nicht er- teilt werden dürfen. Einerseits stelle die von der Kindsmutter für den damals min- derjährigen Gesuchsteller getroffene Abänderungsvereinbarung vom 4. Septem- ber 2018 keinen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, weil es an der nach Art. 287 ZGB erforderlichen Genehmigung durch ein Gericht oder die KESB mangle
- 7 - (Urk. 24 Rz 8; dazu hinten, E. 3.4). Zudem vermöge der darin enthaltene pau- schale Verweis auf Art. 277 ZGB den von Lehre und Rechtsprechung an einen Rechtsöffnungstitel gestellten Anforderungen an die Festsetzung von Höhe und Dauer der Unterhaltspflicht nicht zu genügen (Urk. 24 Rz 9; dazu hinten, E. 3.5). Und schliesslich bestehe ein Anspruch auf Volljährigenunterhalt nur während der Dauer der Erstausbildung. Der Gesuchsteller sei während der Zeit, für die er den in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeitrag fordere (September 2023), aber nicht in Ausbildung gewesen. Gegenteiliges habe er auch weder behauptet noch bewie- sen (Urk. 24 Rz 10; dazu hinten, E. 3.6). Der Gesuchsteller hält die Beschwerde für unbegründet. Insbesondere sei keine Genehmigung der Abänderungsvereinbarung vom 4. September 2018 not- wendig gewesen und könne auch ein volljähriges Kind mit eigenem Einkommen (hier: mit einer IV-Rente) noch Kinderalimente beziehen (Urk. 32 und Urk. 35). 3.3. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger definitive Rechtsöff- nung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Ent- scheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind (unter anderem) ge- richtliche Vergleiche und Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 SchKG). Provisorische Rechtsöffnung kann verlangt werden, wenn die Forderung auf einer durch Unterschrift bekräftigten (oder – was vorliegend von vornherein nicht zutrifft – durch öffentliche Urkunde festgestellten) Schuldanerkennung beruht (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Das in Art. 80 ff. SchKG vorgesehene Rechtsöffnungsverfahren ist rein be- treibungsrechtlicher Natur. Damit wird nicht über den materiellen Bestand der Be- treibungsforderung entschieden (und ist auch nicht über diesen zu entscheiden), sondern einzig über deren Vollstreckbarkeit, d.h. darüber, ob die konkrete, durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf (Kren Kostkiewicz, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 3. A. 2018, Rz 582; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. A. 2013, § 19 N 22 [und N 62 f.]; BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569; BGE 133 III 645 E. 5.3 S. 653; BGE 132 III 140 E. 4.1.1 S. 141 f.). Das ist bei der definitiven Rechtsöffnung dann der Fall, wenn der betreibende Gläubiger einen gültigen
- 8 - Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG vorweist und der betriebene Schuldner keine Einwendung im Sinne von Art. 81 SchKG erhebt. Provisorische Rechtsöffnung wird erteilt, wenn der Betreibungsschuldner nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG). Im Rechtsöffnungsverfahren geht es mithin (nur) um die Feststellung, ob ein Vollstreckungstitel vorliegt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 1), was unter anderem die Fälligkeit der Titelforderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zah- lungsbefehls voraussetzt (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 169 und S. 202; Vock/Meister-Müller, SchKG-Klagen nach der Schweizerischen ZPO, 2. A. 2018, S. 127 und S. 132). Entsprechend würdigt das Rechtsöffnungsgericht nur die Be- weiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, nicht aber die Gültigkeit der in Betreibung gesetzten Forderung an sich (BGer 5A_758/2010 vom 14. März 2011, E. 6; BGer 5D_211/2019 vom 29. Mai 2020, E. 5.2.1); es befasst sich nicht mit deren materiellrechtlicher Grundlage, sondern nimmt lediglich eine Prüfung der Titelqualität vor (BGer 5A_760/2018 vom 18. März 2019, E. 3.2). Diese beschlägt als Rechtsfrage die richtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) und hat von Amtes wegen zu erfolgen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 50 und N 50a m.w.Hinw.; SK SchKG-Vock/Aepli, Art. 84 N 15; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 18). Ebenfalls von Amtes wegen zu beurteilen ist, ob die als Titel eingereichte Urkunde zur definitiven oder provisorischen Rechtsöffnung (Art. 82 f. SchKG) berechtigt; mit Bezug auf die Art der Rechtsöffnung gilt die Offizialmaxime (BGE 140 III 372 E. 3.5 S. 378; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 38; SK SchKG-Vock/ Aepli, Art. 84 N 23). 3.4. Der Gesuchsteller reichte als Rechtsöffnungstitel die vor der Schlich- tungsbehörde D._____ geschlossene Vereinbarung vom 4. September 2018 be- treffend Abänderung der am 3. Dezember 2007 genehmigten Unterhaltsregelun- gen (Urk. 2/2) ins Recht. 3.4.1. Zwar berechtigt ein gerichtlicher Vergleich grundsätzlich zur definiti- ven Rechtsöffnung und stellt auch der vor der Schlichtungsbehörde geschlossene Vergleich einen gerichtlichen Vergleich im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG dar (vgl. Art. 241 Abs. 2 und Art. 208 Abs. 2 ZPO; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80
- 9 - N 21 m.w.Hinw.; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 21; SK SchKG-Vock/Aepli, Art. 80 N 25 f.; ZK ZPO-Honegger, Art. 208 N 7; – weshalb es sich bei der beigebrachten Vereinbarung um eine "Verfügung schweizerischer Verwaltungsbehörden" bzw. um einen "Entscheid einer schweizerischen Verwaltungsbehörde" handeln sollte, wie in der Beschwerdeantwort [Urk. 32] sinngemäss vorgebracht wird, bleibt uner- findlich). Aus dem Wortlaut von Art. 287 Abs. 1 ZGB, wonach Unterhaltsverträge für das (minderjährige) Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbe- hörde verbindlich werden, folgt sodann im Umkehrschluss, dass der Unterhalts- schuldner bereits mit dem Abschluss und somit schon vor der gesetzlich vorgese- henen Genehmigung an den Unterhaltsvertrag gebunden ist (BGE 126 III 49 E. 3.a.cc S. 57; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 287 N 2a). Ungeachtet dessen ver- fügt das Kind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber über keinen Erfül- lungsanspruch aus einem Unterhaltsvergleich und ist der vereinbarte Unterhalts- beitrag nicht durchsetzbar, solange der Vertrag nicht genehmigt ist (vgl. BGE 126 III 49 E. 3.a.bb S. 57; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 287 N 2a; ferner auch Haus- heer/Spycher/Bähler, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhalts- rechts, 3. A. 2023, Kap. 6 Rz 391). Wird der Vertrag in einem gerichtlichen Ver- fahren geschlossen, ist für die Genehmigung das mit der Sache befasste Gericht zuständig (Art. 287 Abs. 3 ZGB; vgl. zur Genehmigungspflicht auch CHK-Hart- mann, ZGB 287 N 2 und N 4; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. A. 2022, Rz 1380; KUKO ZGB-Michel/ Ludwig, Art. 287 N 6; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 287 N 9; BK ZPO I-Hurni, Art. 58 N 88 und N 91). Bei Vergleichen, die im Rahmen eines Schlichtungsver- fahrens geschlossen werden, liegt die Genehmigungskompetenz nach überwie- gender Ansicht (entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift; Urk. 24 Rz 8) bei der Schlichtungsbehörde (Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozess- recht, 3. A. 2017, Rz 966; ZK ZPO-Honegger, Art. 208 N 10; CHK-Sutter-Somm/ Seiler, ZPO 208 N 3; Bähler, Familienrecht – der Weg zur Einigung, in: Dolge [Hrsg.], Die neue ZPO – Erfahrungen – Unstimmigkeiten – Schwachstellen – Lö- sungen, 2012, S. 94; einlässlich ferner Schrank, Das Schlichtungsverfahren nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2015, Rz 69, Rz 71 ff. [m.Hinw. auf die teilweise abweichende Praxis in den Kantonen] und Rz 519; a.M. etwa
- 10 - BK-Hegnauer, Art. 287/288 ZGB N 48; Gmünder, OFK-ZGB, ZGB 287 N 6, und die abweichende Praxis der hiesigen Kammer in OGer ZH LZ230035 vom 29.01.2024, E. III). So oder anders ist auch in Fällen eines vor der Schlichtungs- behörde geschlossenen Vergleichs für dessen Vollstreckbarkeit eine behördliche Genehmigung erforderlich und der Genehmigungsentscheid zu begründen (vgl. KUKO ZGB-Michel/Ludwig, Art. 287 N 7; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 287 N 15). Keine Genehmigungspflicht besteht lediglich bei Vereinbarungen über den Voll- jährigenunterhalt, welche vom volljährigen Kind selbst nach Eintritt der Volljährig- keit getroffen werden. Hingegen besteht sie auch für Klauseln betreffend den Voll- jährigenunterhalt in Vereinbarungen wie der vorliegenden, welche vor der Voll- jährigkeit des Kindes von dessen Vertreterin geschlossen wurden (BSK ZGB I- Fountoulakis, Art. 287 N 12; Hausheer/Spycher/Bähler, a.a.O., Kap. 6 Rz 378 f. und Rz 390). Dieselben Grundsätze gelten für die einvernehmliche Abänderung eines be- stehenden Unterhaltsvertrags im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens (Tewlin, Die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit zwischen Gericht und KESB in Kin- derbelangen, recht 2021, S. 151 und S. 152; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 286 N 8). Auch eine solche ist zu genehmigen, und zwar unabhängig davon, ob die ur- sprünglichen Unterhaltsbeiträge reduziert oder erhöht werden (Hausheer/Geiser/ Aebi-Müller, a.a.O., Rz 1381; KUKO ZGB-Michel/Ludwig, Art. 287 N 5; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 287 N 2b und N 13; vgl. auch Hausheer/Spycher/Bähler, a.a.O., Kap. 6 Rz 380). Insofern stellt eine (auch Abänderungs-)Vereinbarung über die Unterhaltsbeiträge für das minderjährige Kind im Rahmen eines gerichtli- chen Verfahrens oder vor der Schlichtungsbehörde keinen "gewöhnlichen" Ver- gleich im Sinne von Art. 241 oder Art. 208 ZPO dar. Diese Vorschriften sind auf den Unterhaltsvertrag deshalb nicht ohne Weiteres anwendbar, was die Vorin- stanz zu übersehen scheint. Im Unterschied zum "gewöhnlichen" Vergleich hat das Kind vor der Genehmigung keinen Erfüllungsanspruch aus dem vor Gericht geschlossenen Unterhaltsvertrag. Auch bildet derselbe erst mit der behördlichen Genehmigung einen definitiven Rechtsöffnungstitel (Tewlin, a.a.O., S. 151; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 24; Hausheer/Spycher/Bähler, a.a.O., Kap. 6 Rz 395; vgl. auch BGer 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019, E. 3; BGer 5A_630/2015
- 11 - vom 9. Februar 2016, E. 2.2.2; KUKO ZGB-Michel/Ludwig, Art. 287 N 7a; CHK- Hartmann, ZGB 287 N 4). Entgegen der vom Gesuchsgegner vor Vorinstanz ge- äusserten Ansicht (vgl. Prot. I S. 4) berechtigt der nicht genehmigte Unterhalts- vertrag den Gesuchsteller auch nicht zur provisorischen Rechtsöffnung (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Besteht vor der Genehmigung nämlich kein Erfüllungsanspruch, kann der vereinbarte Unterhaltsbetrag nicht fällig und folglich auch nicht voll- streckbar sein (BGE 126 III 49 E. 3.a.bb a.E. S. 57; vgl. auch BSK SchKG I-Stae- helin, Art. 82 N 77; KUKO SchKG-Vock, Art. 82 N 16; SK SchKG-Vock/Aepli, Art. 82 N 8; BGer 5A_695/2017 vom 18. Juli 2018, E. 3.2). 3.4.2. Wie erwähnt, reichte der Gesuchsteller als Rechtsöffnungstitel nur die am 4. September 2018 vor der Schlichtungsbehörde D._____ geschlossene Un- terhaltsvereinbarung ein (Urk. 2/2). Weitere Urkunden brachte er nicht bei. Zwar behauptete vor Vorinstanz keine Partei, vom darin enthaltenen Widerrufsvorbehalt (Ziffer 13 der Vereinbarung) sei Gebrauch gemacht worden. Damit allein hat der Gesuchsteller jedoch noch keinen Erfüllungsanspruch auf den vereinbarten mo- natlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'070.– erworben. Ein Anspruch wäre nach dem vorstehend Gesagten vielmehr nur dann (ex tunc) entstanden, wenn die (nicht widerrufene) Unterhaltsvereinbarung genehmigt worden wäre, was im Übrigen offensichtlich auch den Vergleichsparteien selbst bewusst war (vgl. Urk. 2/2 Ziff. 3, wonach "[a]llfällige aus dieser Vereinbarung resultierende Ali- mentenrückstände [...] innert 30 Tagen ab Datum Genehmigungsverfügung zahl- bar" seien). Hierfür bieten die eingereichten Unterlagen aber keine Anhaltspunkte. Weder liegt ein formeller Genehmigungsentscheid der im Kanton E._____ praxis- gemäss zuständigen Schlichtungsbehörde (vgl. Schrank, a.a.O., Rz 72; Bähler, a.a.O., S. 94 Anm. 38) im Recht, noch enthält die eingereichte Vereinbarung ir- gend einen Anhaltspunkt (wie z.B. einen amtlichen Genehmigungsvermerk oder wenigstens eine Unterschrift des streitbefassten a.o. Vorsitzenden) für eine er- folgte Genehmigung. Dass die Vereinbarung auf ihre Angemessenheit geprüft und genehmigt worden sei, wurde vor Vorinstanz auch nicht behauptet (vgl. Urk. 1 und Prot. I S. 3 f.). Im Beschwerdeverfahren (und mithin nach Aktenschluss; vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.2) stellten die Parteien eine Genehmigung gegenteils ausdrücklich (Urk. 24 Rz 8) oder zumindest implizit (Urk. 32 S. 1) in
- 12 - Abrede. Damit fehlt es aber an der Vollstreckbarkeit des Vergleichs, welche an- hand der eingereichten Unterlagen von Amtes wegen zu prüfen ist (BSK SchKG I- Staehelin, Art. 80 N 9 und Art. 84 N 50a; Amonn/Walther, a.a.O., § 19 N 35b; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 18 in Verbindung mit Art. 80 N 4). Jedenfalls ist die vom Betreibungsgläubiger nachzuweisende Vollstreckbarkeit durch die beige- brachten Unterlagen nicht belegt. Die vor der Schlichtungsbehörde D._____ ge- schlossene Vereinbarung vom 4. September 2018 stellt somit keinen gültigen Rechtsöffnungstitel dar. In diesem Punkt ist die Beschwerde begründet. 3.5. Die Rechtsöffnung wäre im Übrigen auch aus einem weiteren, vom Ge- suchsgegner (eventualiter) geltend gemachten Grund zu verweigern (vgl. Urk. 24 Rz 9): 3.5.1. Ein Unterhaltsvertrag stellt nur dann einen rechtsgültigen (definitiven oder provisorischen) Rechtsöffnungstitel für die Unterhaltsforderung des volljähri- gen Kindes dar, wenn er kumulativ (1) die geschuldeten Unterhaltsbeiträge über dessen Volljährigkeit hinaus betragsmässig festlegt und (2) die Dauer der Unter- haltspflicht bestimmt. Diesbezüglich genügt die Formulierung, der Unterhalt sei "bis zum Abschluss der beruflichen (Erst-)Ausbildung" oder "bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung" geschuldet, den Anforderungen an einen Rechtsöffnungstitel. Es handelt sich dabei um eine Resolutivbedingung, die (auch) der definitiven Rechtsöffnung nicht entgegensteht. Ein blosser Verweis auf Art. 277 Abs. 2 ZGB reicht demgegenüber nicht aus (Nyffeler, Der Volljährigenun- terhalt – Voraussetzungen, Bemessung und Durchsetzung, 2023, Rz 957 f. [und Rz 962] m.Hinw. auf BGE 144 III 193 E. 2.2 und E. 2.4.1; Bettler, Volljährigenun- terhalt im Scheidungsurteil – Festlegung und Vollstreckung, ZBJV 2013, S. 928; Meier/Stettler, Droit de filiation, 6. A. 2019, Rz 1651; BSK ZGB I-Fountoulakis, Art. 277 N 23; vgl. auch Aeschlimann/Schweighauser, FamKomm Scheidung, Allg. Bem. zu Art. 276–293 ZGB N 71). Der Grund dürfte darin liegen, dass diese Vor- schrift eine Unterhaltspflicht über die Volljährigkeit hinaus an die Voraussetzung knüpft, dass sie den Eltern "nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf". Die Beurteilung dieser materiellrechtlichen (Ermessens-)Frage fällt nicht in die Kompetenz des Rechtsöffnungsgerichts, sondern steht ausschliesslich dem
- 13 - Sachgericht zu (vgl. BGE 136 III 624 E. 4.2.3 S. 626; BGE 115 III 97 E. 4.b S. 101; BGer 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019, E. 3.1). 3.5.2. Die als (untauglicher) Rechtsöffnungstitel eingereichte Vereinbarung vom 4. September 2018 (Urk. 2/2) legt in Ziffer 2 Absatz 2 zwar die (im Falle einer Nichteinigung) für die Zeit ab der Volljährigkeit des Gesuchstellers vereinbarte monatliche Unterhaltsrente betragsmässig fest, sind mit "die obgenannten Unter- haltsbeiträge" doch zweifelsohne die im vorangehenden Absatz vereinbarten Fr. 1'070.– gemeint. Bezüglich der Dauer enthält sie jedoch keine konkreten An- gaben. Statt dessen beschränkt sie sich im Sinne eines blossen Verweises auf die einschlägige Gesetzesbestimmung darauf, diesen Betrag "im Rahmen von Art. 277 ZGB" weiterhin als geschuldet zu bezeichnen. Damit vermag die Verein- barung auch in inhaltlicher Hinsicht den Anforderungen an einen Rechtsöffnungs- titel nicht zu genügen. Die Beschwerde wäre auch diesbezüglich begründet. 3.6. Bei dieser Würdigung kann offenbleiben, ob auch der Umstand, dass dem Gesuchsteller eine volle IV-Rente zugesprochen wurde (vgl. Prot. I S. 3 f.; Urk. 2/6), die anbegehrte Rechtsöffnung ausschliesse, wie der Gesuchsgegner ebenfalls einwendet (Urk. 24 Rz 10).
4. Fazit Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die vor der Schlichtungsbehörde D._____ geschlossene Vereinbarung vom 4. September 2018 nicht als Rechtsöffnungstitel taugt. Indem die Vorinstanz dem Gesuchsteller trotzdem definitive Rechtsöffnung für die Alimente für September 2023 erteilte, hat sie das Recht unrichtig ange- wandt und den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO gesetzt. Die Beschwerde ist gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. Im Sinne eines neuen Sachentscheids ist das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. … des Be- treibungsamtes Hausen am Albis ZH (Zahlungsbefehl vom 4. September 2023) abzuweisen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).
- 14 -
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Gestützt auf den neuen Sachentscheid sind auch die (implizit mitange- fochtenen) Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren neu zu regeln (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 24; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 327 N 7 m.w.Hinw. in Anm. 33). Die Kostenverteilung erfolgt nach den Vorschriften von Art. 106 ff. ZPO. Die bezüglich ihrer Höhe unangefochten gebliebene erstinstanzliche Ent- scheidgebühr von Fr. 160.– (vgl. Urk. 25 S. 7 E. 5.1 und S. 8 Dispositiv-Ziffer 2) ist dem vollumfänglich unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das erstinstanzliche Verfahren keine zuzusprechen: Für den obsiegenden Gesuchsgegner, der vor Erstinstanz nicht anwaltlich vertreten war, käme die beantragte Parteientschädigung (vgl. Prot. I S. 3) lediglich gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. a und c ZPO in Frage. Er legt(e) je- doch nicht näher dar, welche notwendigen Auslagen ihm im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren entstanden sind und inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen sollte (vgl. BGer 4A_355/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 4.2; BGer 4A_233/2017 vom 28. September 2017, E. 4.1; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 105 N 2 und Art. 95 N 21; ZK ZPO-Suter/ von Holzen, Art. 95 N 30 und N 40). Letzteres ist im Lichte der diesbezüglichen Rechtsprechung auch nicht ohne Weiteres ersichtlich (vgl. dazu etwa BGer 5A_132/2020 vom 28. April 2020, E. 4.2.1 m.w.Hinw.). Der Gesuchsteller als un- terliegende Partei hat ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung. 5.2. Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen, der mit seinem sinngemässen Antrag auf Ab- weisung der Beschwerde unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom
8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG
- 15 - auf Fr. 250.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kosten- vorschuss (vgl. Urk. 29 f.) zu verrechnen. Der Gesuchsteller hat dem Gesuchs- gegner den Vorschuss im Umfang von Fr. 250.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Überdies ist der Gesuchsteller antragsgemäss (Urk. 24 S. 2) zu verpflichten, dem vor Zweitinstanz anwaltlich vertretenen Gesuchsgegner für das Beschwerde- verfahren eine volle Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1, Art. 111 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Deren Höhe bestimmt sich nach der Verord- nung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 96 ZPO; siehe auch BGE 139 III 195 E. 4.3 S. 199), namentlich nach § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 9, § 11 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV. Sie basiert in erster Linie auf dem Streitwert und nicht auf dem geltend gemachten Stunden- aufwand (vgl. Urk. 24 Rz 13), welcher auch keine Erhöhung nach § 4 Abs. 2 Anw- GebV rechtfertigt. Angesichts des geringen Streitwerts (Fr. 1'070.–; vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO) erscheint es immerhin angezeigt, von der nicht zwingenden ("in der Regel") Reduktion gemäss § 9 AnwGebV abzusehen und die Parteientschädi- gung auf Fr. 180.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer – die steuerpflichtige anwaltli- che Leistung wurde noch im Jahr 2023 erbracht –, d.h. auf insgesamt Fr. 193.85 festzusetzen. Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im sum- marischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 31. Oktober 2023 auf- gehoben.
2. Das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Hausen am Albis ZH (Zahlungsbefehl vom 4. September
2023) wird abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 160.– wird dem Gesuchsteller auferlegt.
- 16 -
4. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt.
6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner den Vorschuss im Umfang von Fr. 250.– zu ersetzen.
7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 193.85 zu bezahlen.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 32, 33, 34/1–2, 35 und 36, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'070.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG, insbesondere Art. 48 Abs. 1–3 BGG. Dieser lautet wie folgt: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
- 17 - Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte ab- geschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind. Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln. Zürich, 30. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: jo