Erwägungen (1 Absätze)
E. 27 September 2022, für Fr. 500.– Busse für die nicht eingereichte Lohndeklarati- on vom 28. September 2020, Fr. 60.– Mahngebühr für die ausstehende Lohnde- klaration vom 15. April 2020 sowie Fr. 53.30 Betreibungskosten (Urk. 1/1). 1.2. Mit Urteil vom 13. März 2023 erteilte das Bezirksgericht Horgen der Kläge- rin definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.– und wies das Begehren im Mehrbetrag ab (Urk. 1/11). Dagegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Be- klagter) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss und Ur- teil vom 14. Juni 2023 hob die hiesige Kammer das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 13. März 2023, soweit nicht in Rechtskraft erwachsen, auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Urk. 2; Geschäfts-Nr.: RT230059-O). 1.3. Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnom- men werden (Urk. 10 E. 1). Mit Urteil vom 15. November 2023 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin auch hinsichtlich der Busse von Fr. 500.– ab, unter Kostenfolgen zulasten der Klägerin. Parteientschädigungen wurden we- der für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren (Ge- schäfts-Nr. RT230059-O) zugesprochen (Urk. 7 S. 6 f. = Urk. 10 S. 6 f.). 1.4. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 fristge- recht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 8/2) Beschwerde mit fol- genden Anträgen (Urk. 9 S. 1): "1. (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege)
2. Punkt 4 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen sei aufzuheben und eine entsprechende Partei- bzw- Umtriebsentschädigung zu- gunsten des Beschwerdeführers sei auszusprechen
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Gegenpartei"
- 3 - 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–8). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbe- gründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Eine Beschwerdeschrift muss – als Eintretensvoraussetzung (vgl. BGE 137 III 617) – konkrete Anträge enthalten, aus welchen eindeutig hervorgeht, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Ent- scheid stattdessen lauten solle. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein; dieses Bezifferungserfordernis gilt auch dann, wenn eine vo- rinstanzliche Parteientschädigung angefochten wird (OGer ZH RV220007 vom 04.10.2022, E. II.1.2, m.w.H.). 2.2. Die Beschwerdeschrift des Beklagten enthält lediglich den Antrag auf Zu- sprechung einer "entsprechenden Partei- bzw. Umtriebsentschädigung" (Urk. 9 S. 1). Auch aus der Begründung lässt sich keine Bezifferung herauslesen. So macht der Beklagte einzig geltend, dass er seinen bisherigen Aufwand auf 20 Stunden schätze und eine Parteientschädigung anhand des kantonalen Tarifs zu- zusprechen sei, welche sich nach dem Gebührenrechner der Zürcher Gerichte bemessen lasse (Urk. 9 S. 3). Auf die gegen die vorinstanzliche Nichtzuspre- chung einer Parteientschädigung gerichtete Beschwerde des Beklagten kann da- her nicht eingetreten werden. 3.1. Der Streitwert für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist mangels eines bezifferten Antrags zu schätzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Ausgehend von einem erst- instanzlichen Streitwert von Fr. 613.30 ergibt sich in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV eine Parteientschädigung von Fr. 30.60 bis Fr. 102.–. Für das Beschwerdeverfahren RT230059-O ist von einem Streitwert von Fr. 500.– auszu- gehen, womit sich in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV eine Parteientschädigung von 33.35 bis Fr. 222.20 ergibt. Insgesamt ist damit für das vorliegende Beschwerdeverfahren mindestens von einem Streitwert von Fr. 63.95 und maximal von einem solchen von Fr. 324.20 auszugehen. In beiden Fällen resultiert in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG eine Entscheidgebühr von Fr. 150.–.
- 4 - 3.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.3. Der Beklagte ersucht für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 9 S. 1). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzu- sehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 3.4. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Um- triebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklag- ten auferlegt.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 5 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230183-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 12. Dezember 2023 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 15. November 2023 (EB230250-F)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 ersuchte die Klägerin und Beschwerde- gegnerin (fortan Klägerin) das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Be- zirksgericht Horgen um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, Zahlungsbefehl vom
27. September 2022, für Fr. 500.– Busse für die nicht eingereichte Lohndeklarati- on vom 28. September 2020, Fr. 60.– Mahngebühr für die ausstehende Lohnde- klaration vom 15. April 2020 sowie Fr. 53.30 Betreibungskosten (Urk. 1/1). 1.2. Mit Urteil vom 13. März 2023 erteilte das Bezirksgericht Horgen der Kläge- rin definitive Rechtsöffnung für Fr. 500.– und wies das Begehren im Mehrbetrag ab (Urk. 1/11). Dagegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Be- klagter) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss und Ur- teil vom 14. Juni 2023 hob die hiesige Kammer das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 13. März 2023, soweit nicht in Rechtskraft erwachsen, auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (Urk. 2; Geschäfts-Nr.: RT230059-O). 1.3. Der weitere Prozessverlauf kann dem angefochtenen Entscheid entnom- men werden (Urk. 10 E. 1). Mit Urteil vom 15. November 2023 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin auch hinsichtlich der Busse von Fr. 500.– ab, unter Kostenfolgen zulasten der Klägerin. Parteientschädigungen wurden we- der für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren (Ge- schäfts-Nr. RT230059-O) zugesprochen (Urk. 7 S. 6 f. = Urk. 10 S. 6 f.). 1.4. Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 fristge- recht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 8/2) Beschwerde mit fol- genden Anträgen (Urk. 9 S. 1): "1. (Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege)
2. Punkt 4 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen sei aufzuheben und eine entsprechende Partei- bzw- Umtriebsentschädigung zu- gunsten des Beschwerdeführers sei auszusprechen
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge der Gegenpartei"
- 3 - 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–8). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbe- gründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Eine Beschwerdeschrift muss – als Eintretensvoraussetzung (vgl. BGE 137 III 617) – konkrete Anträge enthalten, aus welchen eindeutig hervorgeht, in wel- chem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Ent- scheid stattdessen lauten solle. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein; dieses Bezifferungserfordernis gilt auch dann, wenn eine vo- rinstanzliche Parteientschädigung angefochten wird (OGer ZH RV220007 vom 04.10.2022, E. II.1.2, m.w.H.). 2.2. Die Beschwerdeschrift des Beklagten enthält lediglich den Antrag auf Zu- sprechung einer "entsprechenden Partei- bzw. Umtriebsentschädigung" (Urk. 9 S. 1). Auch aus der Begründung lässt sich keine Bezifferung herauslesen. So macht der Beklagte einzig geltend, dass er seinen bisherigen Aufwand auf 20 Stunden schätze und eine Parteientschädigung anhand des kantonalen Tarifs zu- zusprechen sei, welche sich nach dem Gebührenrechner der Zürcher Gerichte bemessen lasse (Urk. 9 S. 3). Auf die gegen die vorinstanzliche Nichtzuspre- chung einer Parteientschädigung gerichtete Beschwerde des Beklagten kann da- her nicht eingetreten werden. 3.1. Der Streitwert für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist mangels eines bezifferten Antrags zu schätzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Ausgehend von einem erst- instanzlichen Streitwert von Fr. 613.30 ergibt sich in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV eine Parteientschädigung von Fr. 30.60 bis Fr. 102.–. Für das Beschwerdeverfahren RT230059-O ist von einem Streitwert von Fr. 500.– auszu- gehen, womit sich in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV eine Parteientschädigung von 33.35 bis Fr. 222.20 ergibt. Insgesamt ist damit für das vorliegende Beschwerdeverfahren mindestens von einem Streitwert von Fr. 63.95 und maximal von einem solchen von Fr. 324.20 auszugehen. In beiden Fällen resultiert in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG eine Entscheidgebühr von Fr. 150.–.
- 4 - 3.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.3. Der Beklagte ersucht für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 9 S. 1). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzu- sehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. 3.4. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels relevanter Um- triebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Beklag- ten auferlegt.
5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 5 -
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip