Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 15. November 2023 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 5. Juli 2023) gestützt auf ein rechts- kräftiges Eheschutzurteil der erkennenden Kammer vom 19. Januar 2022 (Urk. 4/1) definitive Rechtsöffnung für Fr. 850.– nebst Zins zu 5 % seit 5. Juli 2023 für ausstehenden Kinderunterhalt des Monats Juli 2023, wobei von den Zahlungen an diese Summe vorab sämtliche Betreibungskosten bezogen werden. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 150.– wurden dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) auferlegt. Zudem wurde dieser verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.– (inkl. 7.7 MwSt. sowie Ausla- gen) zu bezahlen (Urk. 31 S. 15 f. Dispositivziffern 1-4 = Urk. 34 S. 15 f. Disposi- tivziffern 1-4).
b) Mit fristgerechter Eingabe vom 30. November 2023 erhob der Beklagte Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 33 S. 2): "1. Ziff. 1 - 6 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 15. Novem- ber 2023 (EB230205-F) seien aufzuheben.
E. 2 Auf das Rechtsöffnungsgesuch vom 24. August 2023 sei nicht ein- zutreten. Eventualiter sei das Rechtsöffnungsgesuch vom 24. August 2023 abzuweisen.
E. 3 Die erstinstanzlichen Kostenfolgen seien neu festzulegen und zu verteilen und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine ange- messene Parteientschädigung zu bezahlen.
E. 4 a) Gemäss den weiteren Vorbringen des Beklagten in seiner Beschwerde- schrift verkenne die Vorinstanz, dass er nicht den rechtsmissbräuchlichen Cha- rakter der Verweigerung der Leistungsmöglichkeit an Dritte an sich, sondern viel- mehr die Konsequenz dieser Verweigerung – die doppelte Zahlungsverpflichtung
– betone. Das Verhalten der Klägerin sei widersprüchlich, da sie finanzielle Mittel verlange, aber die zugrunde liegende Verpflichtung nicht erfülle. Dies führe dazu, dass er die finanzielle Last trage, die eigentlich die Klägerin hätte übernehmen sollen. Konkret verlange die Klägerin mit der Verweigerung der Verrechnung und mit der Betreibung im Ergebnis, dass er ihr Unterhaltsbeiträge für Hypothekarzin- sen leiste, die sie gar nicht bezahle, sondern zu deren Bezahlung an die Kredit- bank sie ihn faktisch gezwungen habe. Damit zwinge ihn die Klägerin letztlich dazu, den Hypothekarzins ein zweites Mal zu bezahlen, was als Ausnützung eige- nen rechtswidrigen Verhaltens bzw. als Unvereinbarkeit von Verhaltensweisen rechtsmissbräuchlich sei und gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Schutz verdiene. Indem die Vorinstanz die Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens der Klägerin unzulässigerweise verneint habe, habe sie Art. 2 Abs. 2 ZGB unrichtig i.S.v. Art. 320 lit. a ZPO angewandt. Durch die Nichtberücksichtigung des entscheiden- den Umstands der doppelten Zahlungspflicht habe die Vorinstanz zudem den Sachverhalt offensichtlich unrichtig i.S.v. Art. 320 lit. b ZPO festgestellt (Urk. 33 S. 7 f. Ziff. II.7).
- 9 -
b) Gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Zu den typischen Fällen zählen namentlich fehlendes Interesse an der Rechtsausübung, zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts, krasses Missverhältnis der Inter- essen, schonungslose Rechtsausübung sowie widersprüchliches Verhalten (BGE 143 III 279 E. 3.1 m.w.H.). Nach Art. 2 Abs. 2 ZGB findet nur der offenbare Miss- brauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Ein Rechtsmissbrauch im Sinne dieser Bestimmung ist nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (BGer 5A_21/2022 vom 5. April 2022, E. 4.2.2.3 m.w.H.). Bestehen Zweifel an der Rechtsmiss- bräuchlichkeit eines Vorgehens, ist der Rechtsschutz nicht zu versagen (vgl. zum Ganzen auch Hausheer/Jaun, Stämpflis Handkommentar, Art. 2 ZGB N 89 ff.; BSK ZGB I-Lehmann/Honsell, Art. 2 N 27 m.w.H.; CHK-Middendorf, ZGB 2 N 15). Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung ist es zwar möglich, Rechtsmiss- brauch einzuwenden. Die Prüfung, ob die aus Art. 2 ZGB folgenden Grundsätze verletzt sind, kann jedoch den Rahmen des summarischen Rechtsöffnungsverfah- rens sprengen, in dem grundsätzlich nur der Urkundenbeweis zulässig ist. Über materiellrechtliche Fragen hat grundsätzlich nicht das Rechtsöffnungsgericht, son- dern das Sachgericht zu befinden (BGer 5A_602/2023 vom 5. Dezember 2023, E. 3.3.3 m.w.H.; 5A_21/2022 vom 5. April 2022, E. 4.2.2.3 m.w.H.).
c) Die beiden Kinder C._____ und D._____ haben einen gesetzlichen An- spruch darauf, dass der Beklagte die ihnen zustehenden Unterhaltsbeiträge, in welchen auch ihre Wohnkostenanteile enthalten sind, regelmässig und im ganzen Umfang leistet. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, hat der Beklagte im hängi- gen Scheidungsverfahren die Möglichkeit, seine Forderung zu den geleisteten Hy- pothekarzinsen geltend zu machen (Urk. 34 S. 13). Er selber führte dazu in seiner Eingabe vom 26. Oktober 2023 aus, dass bei ihm neben den geleisteten Fr. 850.– noch zwei Drittel der Hypothekarzinsen und Nebenkosten hängen geblieben seien, die er im Rahmen des Scheidungsverfahrens güterrechtlich werde geltend machen müssen (Urk. 27 S. 7 Ziff. II.11). Er ist demnach der Ansicht, dass im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung die durch ihn geleisteten Hypo- thekarzinsen berücksichtigt werden müssten. Ein offenbarer Rechtsmissbrauch in
- 10 - Bezug auf die vom Beklagten geltend gemachte doppelte Zahlungspflicht liegt demnach vorliegend nicht vor. Im weitergehenden Umfang ist es gemäss der zi- tierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin nicht am Rechtsöffnungsge- richt, über einen allfälligen Rechtsmissbrauch zu entscheiden.
E. 5 a) Der Beklagte macht in seiner Beschwerdeschrift schliesslich geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt ausdrücklich und unter Verweis auf die einschlägige Gerichtspraxis vorgebracht, dass die Verrechnung und Betrei- bung der Klägerin vorliegend keinen Rechtsschutz verdienten, da er damit fak- tisch gezwungen werde, die Hypothekarzinsen doppelt zu bezahlen, was als rechtsmissbräuchliches Verhalten gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht schützenswert sei. Die Vorinstanz wäre somit von Amtes wegen im Rahmen der ihr zustehenden Kognition verpflichtet gewesen, seine durch die Verweigerung der Verrechnung und durch die Betreibung der Klägerin verursachte doppelte Zahlungspflicht auf ihre Rechtsmissbräuchlichkeit zu prüfen. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid jedoch keinerlei Stellungnahme zur Thematik der doppelten Zahlungspflicht abge- geben und die Konsequenzen des Verhaltens der Klägerin somit unberücksichtigt gelassen. Dieser für die Frage des Rechtsmissbrauchs entscheidende Umstand sei von der Vorinstanz völlig ausgespart und mit keinem Wort erwähnt worden. Die doppelte Zahlungspflicht stelle jedoch gerade den entscheidenden Faktor für die Frage des Rechtsmissbrauchs dar. Eine rechtliche Prüfung des Vorbringens des Rechtsmissbrauchs ohne die Erwähnung des entscheidenden Vorbringens sei offensichtlich gar nicht möglich, wodurch sein berechtigtes Vorbringen denn auch ungeprüft verworfen worden sei. Eine Begründung dafür, warum auf seine doppelte Zahlungspflicht nicht näher einzugehen sei, habe die Vorinstanz nicht geliefert. Da der Rechtsmissbrauch im vorliegenden Fall gegeben sei, wäre das Rechtsöffnungsgesuch bei rechtsgenügender Prüfung abzuweisen gewesen. Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei im Ergebnis daher schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz eine materielle Rechtsverweigerung darstelle. Indem die Vorinstanz sein Vorbrin- gen der doppelten Zahlungspflicht und damit des rechtsmissbräuchlichen Verhal- tens der Klägerin, zu deren Berücksichtigung die Vorinstanz von Amtes wegen verpflichtet gewesen wäre, unbeachtet gelassen habe, und indem dadurch ein
- 11 - schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu rechtfertigendes Ergebnis ent- standen sei, habe die Vorinstanz eine materielle Rechtsverweigerung begangen, womit sie Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe bzw. unrichtig i.S.v. Art. 320 lit. a ZPO angewandt habe. Dadurch habe die Vorinstanz zudem den Sachverhalt offen- sichtlich unrichtig i.S.v. Art. 320 lit. b ZPO festgestellt (Urk. 33 S. 9 f. Ziff. II.10).
b) Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Behörde braucht sich aber nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen, noch muss sie jedes einzelne Vorbringen wider- legen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache ein Rechtsmittel ergreifen kann. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, beur- teilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Aus- druck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu mes- sen (BGer 5A_157/2023 vom 12. Oktober 2023, E. 3.2 m.w.H.).
c) Die Vorinstanz führte zum Vorbringen des Rechtsmissbrauchs aus, es gelte grundsätzlich, dass der Schuldner an die Gläubigerin zu leisten habe, an- sonsten keine rechtsgenügende Erfüllung stattfinde (unter Hinweis auf BSK [recte: BK] OR-Weber, Art. 68 N 85). Vorliegend sei die Klägerin unbestrittener- massen Gläubigerin der streitgegenständlichen Unterhaltsforderung, weshalb der Beklagte grundsätzlich nur durch Zahlung an die Klägerin von seiner Schuld gültig befreit sei. Mit Zahlungen an Dritte – wie dies vorliegend der Beklagte geltend ge- macht habe (unter Hinweis auf Urk. 27 Ziff. 6) – könne er die fragliche Unterhalts- forderung der Klägerin nicht rechtsgültig erfüllen. Nach dem Gesagten führe die vom Beklagten geltend gemachte Zahlung an die Hypothekargläubigerin nicht zu einer rechtsgültigen Tilgung der Forderung der Klägerin. Ein rechtsmissbräuchli- ches Verhalten der Klägerin falle damit ausser Betracht (Urk. 34 S. 13 E. IV.2.2). Ob die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend sind, ist im Rahmen der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu prüfen. Die Er- wägungen der Vorinstanz ermöglichten es dem Beklagten hingegen auf alle Fälle, im Beschwerdeverfahren geltend zu machen, dass die vorinstanzliche Begrün-
- 12 - dung falsch sei und das Verhalten der Klägerin sehr wohl ein rechtsmissbräuchli- ches Verhalten darstelle. Die Rüge des Beklagten, die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil das rechtliche Gehör verletzt, ist demnach zu verwerfen.
E. 6 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet.
E. 7 Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen. Mangels wesentli- cher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seinerseits hat als unterlie- gende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 225.–.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 33, 35, 36/26-27, 38, 39 und 40/26-31, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein. - 13 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 850.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230182-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 11. Januar 2024 in Sachen A._____, Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y1._____ und / oder Rechtsanwältin M.A. HSG in Law and Economics Y2._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Horgen vom 15. November 2023 (EB230205-F)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 15. November 2023 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betrei- bungsamtes Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 5. Juli 2023) gestützt auf ein rechts- kräftiges Eheschutzurteil der erkennenden Kammer vom 19. Januar 2022 (Urk. 4/1) definitive Rechtsöffnung für Fr. 850.– nebst Zins zu 5 % seit 5. Juli 2023 für ausstehenden Kinderunterhalt des Monats Juli 2023, wobei von den Zahlungen an diese Summe vorab sämtliche Betreibungskosten bezogen werden. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von Fr. 150.– wurden dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) auferlegt. Zudem wurde dieser verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 200.– (inkl. 7.7 MwSt. sowie Ausla- gen) zu bezahlen (Urk. 31 S. 15 f. Dispositivziffern 1-4 = Urk. 34 S. 15 f. Disposi- tivziffern 1-4).
b) Mit fristgerechter Eingabe vom 30. November 2023 erhob der Beklagte Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 33 S. 2): "1. Ziff. 1 - 6 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 15. Novem- ber 2023 (EB230205-F) seien aufzuheben.
2. Auf das Rechtsöffnungsgesuch vom 24. August 2023 sei nicht ein- zutreten. Eventualiter sei das Rechtsöffnungsgesuch vom 24. August 2023 abzuweisen.
3. Die erstinstanzlichen Kostenfolgen seien neu festzulegen und zu verteilen und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine ange- messene Parteientschädigung zu bezahlen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin." Der Beklagte stellte zudem das Gesuch, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 33 S. 2; siehe auch Urk. 38 S. 4 Ziff. 4). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 ergänzte der Beklagte seine Be- schwerdeschrift vom 30. November 2023 (Urk. 38).
- 3 -
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-32/3). Auf die Ausführungen des Beklagten in seiner Beschwerdeschrift vom
30. November 2023 (Urk. 33) und in seiner Eingabe vom 18. Dezember 2023 (Urk. 38) ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheid- findung als notwendig erweist.
2. a) Der Beklagte macht in seiner Eingabe vom 18. Dezember 2023 gel- tend, gemäss den beim Gericht liegenden Akten habe die Klägerin am 24. August 2023 das Rechtsöffnungsbegehren mit dem Antrag gestellt, es sei ihr definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Wädenswil zu ertei- len (unter Hinweis auf den Betreff und Ziff. 1 der Rechtsbegehren der Urk. 40/27; Urk. 38 S. 2 Ziff. 1). Die Vorinstanz habe in der Folge im hier streitgegenständli- chen Verfahren (Geschäfts-Nr. EB230205-F) ihr Urteil vom 15. November 2023 dahingehend erlassen, es werde der Klägerin "definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Wädenswil, ...". Die Vorinstanz habe somit Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 erteilt, obschon gemäss Rechtsbegehren Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2 verlangt worden sei. Ein Entscheid eines Gerichts setze einen Antrag der klagenden Partei voraus. Das Rechtsbegehren sei Kern des Verfahrens. Es bestimme, worüber gestritten werde; ohne Rechtsbe- gehren, kein Prozess. Da die Klägerin Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 2 ver- langt habe, habe die Vorinstanz nicht Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1 ertei- len können, da dies nicht beantragt worden sei (Urk. 38 S. 3 f. Ziff. 3).
b) Entgegen der Behauptung des Beklagten geht aus den vorinstanzlichen Akten eindeutig hervor, dass die Klägerin mit Eingabe von 24. August 2023 in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wädenswil (Zahlungsbefehl vom 5. Juli
2023) das Gesuch um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung beantragt hat (Urk. 1 S. 2 und S. 4 N 8 i.V.m. Urk. 2; siehe auch Urk. 20 und Urk. 25a). Die Vor- instanz hat demnach im angefochtenen Urteil zu Recht über die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Wädenswil entschieden.
3. Umstritten ist vorliegend, ob der Beklagte den ausstehenden Betrag für die Kinderunterhaltsbeiträge des Monats Juli 2023 in der Höhe von Fr. 850.–
- 4 - durch Bezahlung der solidarisch geschuldeten Hypothekarzinsen (vgl. Urk. 15/19 und Urk. 22 S. 4 N 9) durch Verrechnung getilgt hat.
a) Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen gelte grundsätzlich, dass der Schuldner an die Gläubigerin zu leisten habe, ansonsten keine rechtsgenügende Erfüllung stattfinde (unter Hinweis auf BSK [recte: BK] OR-Weber, Art. 68 N 85). Vorliegend sei die Klägerin unbestrittenermassen Gläubigerin der streitgegen- ständlichen Unterhaltsforderung, weshalb der Beklagte grundsätzlich nur durch Zahlung an die Klägerin von seiner Schuld gültig befreit sei. Mit Zahlungen an Dritte – wie dies vorliegend der Beklagte geltend gemacht habe (unter Hinweis auf Urk. 27 Ziff. 6) – könne er die fragliche Unterhaltsforderung der Klägerin nicht rechtsgültig erfüllen. Nach dem Gesagten führe die vom Beklagten geltend ge- machte Zahlung an die Hypothekargläubigerin nicht zu einer rechtsgültigen Til- gung der Forderung der Klägerin. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klä- gerin falle damit ausser Betracht. Der Beklagte dringe zudem mit seiner Einwen- dung, er habe die in Betreibung gesetzte Forderung durch Verrechnung getilgt, nicht durch. Die geltend gemachte Verrechnung scheitere nämlich bereits an der Zustimmung der Klägerin zur Verrechnung (unter Hinweis auf Art. 125 Ziff. 2 OR sowie Urk. 14 Ziff. 8 und Urk. 22 Rz. 6). Nach Massgabe von Art. 125 Ziff. 2 OR könnten familienrechtliche Unterhaltsbeiträge nicht wider den Willen des Gläubi- gers durch Verrechnung getilgt werden. Ferner könne der Beklagte die von ihm bezahlten Hypothekarzinsen auch nicht unter Berufung auf analog Art. 121 Abs. 2 ZGB als lex specialis zu Art. 125 Ziff. 2 OR mit den Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin verrechnen, zumal keine Verrechnungsmöglichkeit mit Unterhaltsbeiträ- gen für die Kinder bestehe (unter Hinweis auf BSK ZGB I-Gloor, Art. 121 N 9). Ob der Beklagte die behauptete Verrechnungsforderung hinreichend belegt habe, könne somit offengelassen werden (Urk. 34 S. 13). Im Ergebnis sei festzuhalten, dass vorliegend keine Einwendung der Tilgung durch Verrechnung bestehe, die der definitiven Rechtsöffnung entgegenstünde (Urk. 34 S. 13 E. IV.2.4).
b) Der Beklagte bringt in der Beschwerdeschrift vom 30. November 2023 dazu zusammengefasst vor, die Rechtsauffassung der Vorinstanz sei unzutref- fend. Gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR könnten Verpflichtungen, deren besondere Na-
- 5 - tur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlange, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbe- dingt notwendig seien, wider den Willen des Gläubigers nicht durch Verrechnung getilgt werden. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut gehe klar hervor, dass Art. 125 Ziff. 2 OR die Verrechnung mit Unterhaltsforderungen gegen den Willen des Gläu- bigers nur in dem Umfang ausschliesse, als sie für den Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt notwendig seien. Die herrschende Lehre und das Bundesgericht gingen heute davon aus, dass das Verrechnungsverbot gemäss Art. 125 Ziff. 2 OR nur greife, soweit die Unterhaltsbeiträge existentiell unbedingt notwendig seien. Es sei demnach davon auszugehen, dass sich die Schranke der Verrechenbarkeit mit jener der Pfändbarkeit decke. Diese richte sich nach dem betreibungsrechtlich gesicherten Existenzminimum. Die betreibungsrechtlichen Existenzminima von C._____ und D._____ würden gemäss dem Berufungsent- scheid des Obergerichts Zürich vom 19. Januar 2022 in der jetzigen Phase IV (ab
1. August 2022) Fr. 1'003.– pro Monat für C._____ und Fr. 997.– pro Monat für D._____, total Fr. 2'000.– pro Monat, betragen. Mit der unbestrittenen Überwei- sung von Fr. 2'300.– seien die betreibungsrechtlichen Existenzminima somit auf jeden Fall gedeckt. Eine Verrechnung mit der Unterhaltsforderung wäre vorlie- gend sogar im Umfang von Fr. 1'150.– auch gegen den Willen der Klägerin zuläs- sig gewesen. Die Deckung wäre sogar dann gegeben, wenn das betreibungs- rechtliche Existenzminimum der Klägerin ebenfalls berücksichtigt würde. Dieses liege gemäss Urteil des Obergerichts Zürich vom 19. Januar 2022 bei Fr. 2'311.–, dem seinerzeit ein (hypothetisches) Einkommen von Fr. 1'975.– gegenüberge- standen sei. Die damalige Unterdeckung von etwas mehr als Fr. 300.– pro Monat sei mit der Bezahlung von Fr. 2'300.– somit ebenfalls gedeckt. Zudem erziele die Klägerin inzwischen ein Einkommen von fast Fr. 2'500.– pro Monat, womit eine Unterdeckung bereits seit letztem Jahr nicht mehr bestehe. Die übrigen Verrech- nungsvoraussetzungen sowie die Voraussetzungen der Einwendung der Tilgung seien vorliegend ebenfalls erfüllt. Er als Verrechnender habe eine Regressforde- rung von Fr. 13'872.05 (Verrechnungsforderung), welche der Unterhaltsforderung (Hauptforderung) der Klägerin (Verrechnungsgegnerin) gegenüberstehe. Die For- derungen seien gegenseitig. Es handle sich bei den Forderungen um gleichartig
- 6 - geartete Geldforderungen. Die Forderungen seien fällig und klagbar. Die Forde- rung der Klägerin sei somit im Umfang des verrechneten Betrags in der Höhe von Fr. 850.– i.S.v. Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Verrechnung getilgt worden, weshalb die definitive Rechtsöffnung nicht hätte erteilt werden dürfen (Urk. 33 S. 4 ff. Ziff. II.2 ff.).
c) Der Beklagte hatte der Klägerin für den Monat Juli 2023 gemäss dem Eheschutzurteil der erkennenden Kammer vom 19. Januar 2022 Kinderunterhalts- beiträge von total Fr. 3'150.– zu bezahlen, wobei diese Unterhaltsbeiträge im Vor- aus auf den 1. Juli 2023 zu leisten waren (Urk. 4/1 S. 49 f. Dispositivziffern 1.3 und 1.4). Unbestrittenermassen bezahlte der Beklagte davon Fr. 2'300.– als Un- terhaltsbeiträge an die Klägerin. Mit den restlichen Fr. 850.– will der Beklagte di- rekt bei der E._____ [Bank] ausstehende Hypothekarzinsen getilgt haben (Urk. 15/21 S. 2, siehe auch Urk. 15/17). Es liegt nicht in der Disposition des Beklagten, wie er die Kinderunterhalts- beiträge begleichen will. Der Beklagte kann nicht eigenmächtig an Stelle der Be- zahlung von Unterhaltsbeiträgen Schulden tilgen, für welche im Ergebnis die Kin- der aufzukommen hätten. Sein Vorbringen, dass die Klägerin die Hypothekarzins- raten ab April 2023 nicht bezahlt habe und ihn damit gezwungen habe, diese zu begleichen, ändert daran nichts (vgl. OGer ZH RT120035-O vom 7. März 2012, E. 3.c/bb).
d) Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG obliegt es dem Schuldner, durch Urkunden zu beweisen, dass seine Schuld getilgt oder gestundet wurde. Die Einwendung der Tilgung durch Verrechnung ist im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die geltend gemachte Verrechnungsforderung (Gegenforderung) ihrerseits durch einen vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei be- legt ist. Die Entkräftung des definitiven Rechtsöffnungstitels kann nur durch den strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden erfolgen; es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermes- sensfragen zu befinden (BGer 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019, E. 3.1 m.w.H.).
- 7 - Dem Beklagten gelang es im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren nicht, die von ihm geltend gemachte Verrechnung bzw. Verrechnungsforderung über Fr. 850.– durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine diesbezügliche vorbehalt- lose schriftliche Anerkennung der Klägerin (für die Kinder C._____ und D._____) zu belegen. Aus den Erwägungen des Rechtsöffnungstitels (Urteil vom 19. Januar
2022) geht einzig hervor, dass die Hypothekarzinsen Fr. 750.– betragen. Zusam- men mit den Nebenkosten würden die Wohnkosten gesamthaft Fr. 1'142.– betra- gen. Der Klägerin seien davon Fr. 458.– und den Kindern F._____, C._____ so- wie D._____ je Fr. 228.– anzurechnen (Urk. 4/1 S. 30 E. III.7.2.5). Die erken- nende Kammer erinnerte die Klägerin im Eheschutzurteil vom 19. Januar 2022 mit Nachdruck daran, dass sie verpflichtet sei, die Hypothekarzinsen termingerecht zu tragen bzw. zu bezahlen (Urk. 4/1 S. 40 f. E. III.10.3). Die erkennende Kammer erwog sodann, dass mit Kinderunterhaltsbeiträgen nicht verrechnet werden könne (unter Hinweis auf OFK/ZGB-Brianza, Art. 121 N 2 und BSK ZGB I-Gloor, Art. 121 N 9), weshalb die Bestimmung von Art. 121 Abs. 2 ZGB nicht zur Anwendung ge- lange (Urk. 4/1 S. 40 E. III.10.2). Auch wenn die erkennende Kammer der Kläge- rin in den Erwägungen des Urteils vom 19. Januar 2022 darlegte, dass sie ver- pflichtet sei, die Hypothekarzinsen zu tragen, stellt dies für die vom Beklagten gel- tend gemachte Verrechnungsforderung keinen vollstreckbaren Titel im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG dar, da die Kammer im besagten Entscheid – wie ausge- führt – die Verrechnung gemäss Art. 121 Abs. 2 ZGB ausschloss und dem Be- klagten im Dispositiv auch keine Ermächtigung zur Verrechnung eingeräumt wurde. Aus dem Dispositiv des Urteils vom 19. Januar 2022 gehen keine voll- streckbaren finanziellen Ansprüche des Beklagten gegen die Klägerin oder die Kinder C._____ und D._____ hervor.
e) Charakteristische Voraussetzung der Verrechnung bildet die Erfordernis der Gegenseitigkeit (Art. 120 Abs. 1 OR). Diese liegt vor, wenn sich die Verrech- nungsforderung gegen den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden richtet (CHK-Killias/Wiget, OR 120 N 5 m.w.H.). Der An- spruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu und wird, solange das Kind min- derjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut erfüllt, soweit das Gericht es nicht anders bestimmt (Art. 289 Abs. 1
- 8 - ZPO). Demnach sind die Kinder C._____ und D._____ in Bezug auf die durch den Beklagten zu leistenden Kinderunterhaltsbeiträge die Gläubiger. Gläubigerin be- treffend die Hypothekarzinsen ist hingegen die E._____. Auch dies schliesst die vom Beklagten geltend gemachte Verrechnung aus. Der Beklagte machte zwar erstinstanzlich geltend, er habe eine Regressforderung gegenüber der Klägerin (Urk. 14 S. 10 Ziff. III.13). Wie ausgeführt sind gemäss Art. 289 Abs. 1 ZPO je- doch die beiden Kinder C._____ und D._____ Gläubiger der Unterhaltsforderung. Der Unterhaltsanspruch des Kindes umfasst auch den wirtschaftlich für den be- treuenden Elternteil bestimmten Betreuungsunterhalt (BGE 144 III 481 E. 4.3). Da die beiden Kinder nicht Vertragspartei der Hypothekarverträge mit der E._____ sind, ist die vom Beklagten geltend gemachte Verrechnung ausgeschlossen.
4. a) Gemäss den weiteren Vorbringen des Beklagten in seiner Beschwerde- schrift verkenne die Vorinstanz, dass er nicht den rechtsmissbräuchlichen Cha- rakter der Verweigerung der Leistungsmöglichkeit an Dritte an sich, sondern viel- mehr die Konsequenz dieser Verweigerung – die doppelte Zahlungsverpflichtung
– betone. Das Verhalten der Klägerin sei widersprüchlich, da sie finanzielle Mittel verlange, aber die zugrunde liegende Verpflichtung nicht erfülle. Dies führe dazu, dass er die finanzielle Last trage, die eigentlich die Klägerin hätte übernehmen sollen. Konkret verlange die Klägerin mit der Verweigerung der Verrechnung und mit der Betreibung im Ergebnis, dass er ihr Unterhaltsbeiträge für Hypothekarzin- sen leiste, die sie gar nicht bezahle, sondern zu deren Bezahlung an die Kredit- bank sie ihn faktisch gezwungen habe. Damit zwinge ihn die Klägerin letztlich dazu, den Hypothekarzins ein zweites Mal zu bezahlen, was als Ausnützung eige- nen rechtswidrigen Verhaltens bzw. als Unvereinbarkeit von Verhaltensweisen rechtsmissbräuchlich sei und gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB keinen Schutz verdiene. Indem die Vorinstanz die Rechtsmissbräuchlichkeit des Verhaltens der Klägerin unzulässigerweise verneint habe, habe sie Art. 2 Abs. 2 ZGB unrichtig i.S.v. Art. 320 lit. a ZPO angewandt. Durch die Nichtberücksichtigung des entscheiden- den Umstands der doppelten Zahlungspflicht habe die Vorinstanz zudem den Sachverhalt offensichtlich unrichtig i.S.v. Art. 320 lit. b ZPO festgestellt (Urk. 33 S. 7 f. Ziff. II.7).
- 9 -
b) Gemäss Art. 2 Abs. 1 ZGB hat jedermann in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. Zu den typischen Fällen zählen namentlich fehlendes Interesse an der Rechtsausübung, zweckwidrige Verwendung eines Rechtsinstituts, krasses Missverhältnis der Inter- essen, schonungslose Rechtsausübung sowie widersprüchliches Verhalten (BGE 143 III 279 E. 3.1 m.w.H.). Nach Art. 2 Abs. 2 ZGB findet nur der offenbare Miss- brauch eines Rechts keinen Rechtsschutz. Ein Rechtsmissbrauch im Sinne dieser Bestimmung ist nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen (BGer 5A_21/2022 vom 5. April 2022, E. 4.2.2.3 m.w.H.). Bestehen Zweifel an der Rechtsmiss- bräuchlichkeit eines Vorgehens, ist der Rechtsschutz nicht zu versagen (vgl. zum Ganzen auch Hausheer/Jaun, Stämpflis Handkommentar, Art. 2 ZGB N 89 ff.; BSK ZGB I-Lehmann/Honsell, Art. 2 N 27 m.w.H.; CHK-Middendorf, ZGB 2 N 15). Im Verfahren der definitiven Rechtsöffnung ist es zwar möglich, Rechtsmiss- brauch einzuwenden. Die Prüfung, ob die aus Art. 2 ZGB folgenden Grundsätze verletzt sind, kann jedoch den Rahmen des summarischen Rechtsöffnungsverfah- rens sprengen, in dem grundsätzlich nur der Urkundenbeweis zulässig ist. Über materiellrechtliche Fragen hat grundsätzlich nicht das Rechtsöffnungsgericht, son- dern das Sachgericht zu befinden (BGer 5A_602/2023 vom 5. Dezember 2023, E. 3.3.3 m.w.H.; 5A_21/2022 vom 5. April 2022, E. 4.2.2.3 m.w.H.).
c) Die beiden Kinder C._____ und D._____ haben einen gesetzlichen An- spruch darauf, dass der Beklagte die ihnen zustehenden Unterhaltsbeiträge, in welchen auch ihre Wohnkostenanteile enthalten sind, regelmässig und im ganzen Umfang leistet. Wie bereits die Vorinstanz ausführte, hat der Beklagte im hängi- gen Scheidungsverfahren die Möglichkeit, seine Forderung zu den geleisteten Hy- pothekarzinsen geltend zu machen (Urk. 34 S. 13). Er selber führte dazu in seiner Eingabe vom 26. Oktober 2023 aus, dass bei ihm neben den geleisteten Fr. 850.– noch zwei Drittel der Hypothekarzinsen und Nebenkosten hängen geblieben seien, die er im Rahmen des Scheidungsverfahrens güterrechtlich werde geltend machen müssen (Urk. 27 S. 7 Ziff. II.11). Er ist demnach der Ansicht, dass im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung die durch ihn geleisteten Hypo- thekarzinsen berücksichtigt werden müssten. Ein offenbarer Rechtsmissbrauch in
- 10 - Bezug auf die vom Beklagten geltend gemachte doppelte Zahlungspflicht liegt demnach vorliegend nicht vor. Im weitergehenden Umfang ist es gemäss der zi- tierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin nicht am Rechtsöffnungsge- richt, über einen allfälligen Rechtsmissbrauch zu entscheiden.
5. a) Der Beklagte macht in seiner Beschwerdeschrift schliesslich geltend, er habe im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt ausdrücklich und unter Verweis auf die einschlägige Gerichtspraxis vorgebracht, dass die Verrechnung und Betrei- bung der Klägerin vorliegend keinen Rechtsschutz verdienten, da er damit fak- tisch gezwungen werde, die Hypothekarzinsen doppelt zu bezahlen, was als rechtsmissbräuchliches Verhalten gemäss Art. 2 Abs. 2 ZGB nicht schützenswert sei. Die Vorinstanz wäre somit von Amtes wegen im Rahmen der ihr zustehenden Kognition verpflichtet gewesen, seine durch die Verweigerung der Verrechnung und durch die Betreibung der Klägerin verursachte doppelte Zahlungspflicht auf ihre Rechtsmissbräuchlichkeit zu prüfen. Die Vorinstanz habe in ihrem Entscheid jedoch keinerlei Stellungnahme zur Thematik der doppelten Zahlungspflicht abge- geben und die Konsequenzen des Verhaltens der Klägerin somit unberücksichtigt gelassen. Dieser für die Frage des Rechtsmissbrauchs entscheidende Umstand sei von der Vorinstanz völlig ausgespart und mit keinem Wort erwähnt worden. Die doppelte Zahlungspflicht stelle jedoch gerade den entscheidenden Faktor für die Frage des Rechtsmissbrauchs dar. Eine rechtliche Prüfung des Vorbringens des Rechtsmissbrauchs ohne die Erwähnung des entscheidenden Vorbringens sei offensichtlich gar nicht möglich, wodurch sein berechtigtes Vorbringen denn auch ungeprüft verworfen worden sei. Eine Begründung dafür, warum auf seine doppelte Zahlungspflicht nicht näher einzugehen sei, habe die Vorinstanz nicht geliefert. Da der Rechtsmissbrauch im vorliegenden Fall gegeben sei, wäre das Rechtsöffnungsgesuch bei rechtsgenügender Prüfung abzuweisen gewesen. Die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung sei im Ergebnis daher schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz eine materielle Rechtsverweigerung darstelle. Indem die Vorinstanz sein Vorbrin- gen der doppelten Zahlungspflicht und damit des rechtsmissbräuchlichen Verhal- tens der Klägerin, zu deren Berücksichtigung die Vorinstanz von Amtes wegen verpflichtet gewesen wäre, unbeachtet gelassen habe, und indem dadurch ein
- 11 - schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu rechtfertigendes Ergebnis ent- standen sei, habe die Vorinstanz eine materielle Rechtsverweigerung begangen, womit sie Art. 29 Abs. 2 BV verletzt habe bzw. unrichtig i.S.v. Art. 320 lit. a ZPO angewandt habe. Dadurch habe die Vorinstanz zudem den Sachverhalt offen- sichtlich unrichtig i.S.v. Art. 320 lit. b ZPO festgestellt (Urk. 33 S. 9 f. Ziff. II.10).
b) Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Behörde braucht sich aber nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen, noch muss sie jedes einzelne Vorbringen wider- legen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und in voller Kenntnis der Sache ein Rechtsmittel ergreifen kann. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, beur- teilt sich anhand des Ergebnisses des Entscheids, das im Urteilsspruch zum Aus- druck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu mes- sen (BGer 5A_157/2023 vom 12. Oktober 2023, E. 3.2 m.w.H.).
c) Die Vorinstanz führte zum Vorbringen des Rechtsmissbrauchs aus, es gelte grundsätzlich, dass der Schuldner an die Gläubigerin zu leisten habe, an- sonsten keine rechtsgenügende Erfüllung stattfinde (unter Hinweis auf BSK [recte: BK] OR-Weber, Art. 68 N 85). Vorliegend sei die Klägerin unbestrittener- massen Gläubigerin der streitgegenständlichen Unterhaltsforderung, weshalb der Beklagte grundsätzlich nur durch Zahlung an die Klägerin von seiner Schuld gültig befreit sei. Mit Zahlungen an Dritte – wie dies vorliegend der Beklagte geltend ge- macht habe (unter Hinweis auf Urk. 27 Ziff. 6) – könne er die fragliche Unterhalts- forderung der Klägerin nicht rechtsgültig erfüllen. Nach dem Gesagten führe die vom Beklagten geltend gemachte Zahlung an die Hypothekargläubigerin nicht zu einer rechtsgültigen Tilgung der Forderung der Klägerin. Ein rechtsmissbräuchli- ches Verhalten der Klägerin falle damit ausser Betracht (Urk. 34 S. 13 E. IV.2.2). Ob die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend sind, ist im Rahmen der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu prüfen. Die Er- wägungen der Vorinstanz ermöglichten es dem Beklagten hingegen auf alle Fälle, im Beschwerdeverfahren geltend zu machen, dass die vorinstanzliche Begrün-
- 12 - dung falsch sei und das Verhalten der Klägerin sehr wohl ein rechtsmissbräuchli- ches Verhalten darstelle. Die Rüge des Beklagten, die Vorinstanz habe im angefochtenen Urteil das rechtliche Gehör verletzt, ist demnach zu verwerfen.
6. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet.
7. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen. Mangels wesentli- cher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte seinerseits hat als unterlie- gende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 225.–.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 33, 35, 36/26-27, 38, 39 und 40/26-31, sowie an die Vorin- stanz, je gegen Empfangsschein.
- 13 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 850.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st