Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 a) Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 22. August 2023 das Gesuch, es sei ihm in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Hinwil (Zahlungsbefehl vom 9. August
2023) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 40'939.80 nebst 5 % Zins seit
28. Juni 2023, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1). Mit Verfügung vom 22. August 2023 wurde der Gesuchsgegnerin eine zehn- tägige Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsgesuch schriftlich Stellung zu neh- men; dies mit der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 4 S. 2 f. Dispositivziffer 2). Diese Verfügung nahm die Gesuchsgeg- nerin am 26. August 2023 persönlich in Empfang (Urk. 5 S. 2). Mit Eingabe vom
E. 6 September 2023 (gleichentags der Post übergeben; vgl. Urk. 8) ersuchte die Gesuchsgegnerin bei der Vorinstanz für die Stellungnahme zum Rechtsöffnungs- gesuch um Fristerstreckung (Urk. 7). In der Folge ging bei der Vorinstanz keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein. Mit in unbegründeter Form gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO erlassenem Urteil vom 21. September 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Hinwil (Zahlungsbefehl vom 9. August
2023) gestützt auf den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2022 (Geschäfts-Nr. LB200044-O; Urk. 2/1) definitive Rechtsöffnung für Fr. 40'930.80 nebst Zins zu 5 % seit 28. Juni 2023. Im Mehrbe- trag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 9). Innert Frist beantragte die Ge- suchsgegnerin mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 im Sinne von Art. 239 Abs. 2 ZPO die schriftliche Begründung des Urteils. Zudem machte sie die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass sie bis anhin keine Antwort zu ihrem gestellten Frister- streckungsgesuch erhalten habe (Urk. 11). Mit der Gesuchsgegnerin am 16. No- vember 2023 (vgl. Urk. 14 S. 2) in begründeter Form zugestelltem Urteil vom 21. September 2023 (Urk. 13 = Urk. 16) erwog die Vorinstanz unter anderem, das von der Gesuchsgegnerin auf den 6. September [2023] datierte Fristerstreckungs- gesuch sei offensichtlich verspätet und dementsprechend abzuweisen bzw. nicht
- 3 - zu berücksichtigen. Aufgrund der Säumnis, fristgerecht eine schriftliche Stellung- nahme einzureichen, würden die Säumnisfolgen eintreten, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden sei (Urk. 13 S. 3 E. 3).
b) Mit Eingabe vom 26. November 2023 (dem obergerichtlichen Briefkasten am 28. November 2023 entnommen) erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde gegen das Urteil vom 21. September 2023 mit dem sinngemässen Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuwei- sen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers (Urk. 15).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-14).
d) Auf die im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen der Gesuchs- gegnerin ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheid- findung als notwendig erweist. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist nicht näher darauf einzugehen, ob die Beschwerde rechtzeitig innert der zehntägigen Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) eingereicht wurde.
2. a) Die Gesuchsgegnerin bringt in der Beschwerdeschrift vor, sie habe die geforderte Summe mit ihrem Guthaben und den Entschädigungszahlungen durch Verrechnung bereits getilgt (Urk. 15 S. 2 f.).
b) Eine materiell-rechtliche Einrede wie die Verrechnungseinrede kann im Rechtsmittelverfahren nur berücksichtigt werden, wenn die Tatsachenbehauptun- gen und Beweisanträge, mit denen sie begründet wird, novenrechtlich zulässig sind. Alle einredebegründenden Tatsachen und diesbezüglichen Beweismittel fal- len unter das Novenrecht. Insofern kann die Verrechnungseinrede im Rechtsmit- telverfahren nicht uneingeschränkt, sondern nur nach Massgabe des Novenrechts vorgebracht werden (vgl. BGer 4A_432/2013 vom 14. Januar 2014, E. 2.2 m.w.H.).
- 4 - Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsa- chenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Be- schwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechts- kontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).
c) Die Gesuchsgegnerin erklärt im Rahmen des vorliegenden Rechtsöff- nungsverfahrens erstmals im Beschwerdeverfahren die Verrechnung. Sie führt dazu in der Beschwerdeschrift aus, das Obergericht habe im Urteil und Beschluss vom 19. Dezember 2022 im Verfahren LB200044-O ihre Pacht im Jahr 2008 be- stätigt. Das Gericht habe die Pachtzinsen am Erbteil abgerechnet (Urk. 15 S. 2 Ziff. 2). Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO können diese Tatsachenbehauptungen im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
3. a) Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG obliegt es dem Schuldner, durch Urkun- den zu beweisen, dass seine Schuld getilgt oder gestundet wurde. Die Einwen- dung der Tilgung durch Verrechnung ist im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die geltend gemachte Verrechnungsforderung (Gegenforderung) ihrerseits durch einen vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei be- legt ist. Die Entkräftung des definitiven Rechtsöffnungstitels kann nur durch den strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden erfolgen; es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermes- sensfragen zu befinden (BGer 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019, E. 3.1 m.w.H.).
b) Geht man zu Gunsten der Gesuchsgegnerin davon aus, dass sie im Be- schwerdeverfahren geltend machen wollte, die vom Gesuchsteller geforderten Fr. 40'930.80 seien bereits im Vorfeld des Rechtsöffnungsverfahrens durch Ver- rechnung getilgt worden (vgl. dazu Urk. 1 S. 2 sowie die vom Gesuchsteller erstin- stanzlich eingereichten Urk. 2/3-4), wäre auch dieser Einwand unbehelflich. Die Gesuchsgegnerin geht in ihrer Beschwerdeschrift von der Verrechnung einer ihr aufgrund des Beschlusses und Urteils der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2022 (Geschäfts-Nr.: LB200044-O) zustehen-
- 5 - den Pachtzinsforderung aus dem Jahr 2008 aus. Damit will sie die vorliegend vom Gesuchsteller geltend gemachte Forderung getilgt haben (Urk. 15 S. 2 f.). Da diese Verrechnungsforderung von der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren jedoch zu wenig konkret dargelegt und beziffert wurde, kann sie vorliegend nicht berücksichtigt werden.
c) Ergänzend anzufügen bleibt, dass auch aus dem vom Gesuchsteller im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren eingereichten Schreiben von Rechts- anwältin MLaw X._____ vom 21. Juni 2023, in welchem diese im Namen der Ge- suchsgegnerin gegenüber dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers die Verrech- nung erklärte (Urk. 2/3 S. 1), nicht eindeutig hervorgeht, welche der Gesuchsgeg- nerin im Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2022 (Geschäfts-Nr.: LB200044-O) zugesprochene Forderung gegenüber dem Gesuchsteller zur Verrechnung gebracht werden sollte. Hierzu einzig geltend zu machen, sie erkläre "hiermit Verrechnung mit Ver- bindlichkeiten von B._____ gemäss Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2022" genügt nicht. Die Gesuchsgegnerin hätte die von ihr zur Verrechnung gestellten Forderungen gegenüber dem Ge- suchsgegner konkret benennen und beziffern müssen. Dies gilt auch in Bezug auf die von Rechtsanwältin MLaw X._____ weiter genannten "sämtlichen vertragli- chen und ausservertraglichen Forderungen meiner Mandantin im Zusammenhang mit aufgrund Handlungen Ihres Klienten ausgebliebenen, vom Amt für Landwirt- schaft und Natur ausgerichteten Direktzahlungen" (Urk. 2/3 S. 1).
d) Im Übrigen setzt sich die Gesuchsgegnerin mit den vorinstanzlichen Er- wägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher
- 6 - Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auf- erlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 15 und 17/1-5, und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'930.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 7 - Zürich, 27. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230179-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 27. Juni 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 21. September 2023 (EB230260-E)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) stellte vor Erstinstanz mit Eingabe vom 22. August 2023 das Gesuch, es sei ihm in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Hinwil (Zahlungsbefehl vom 9. August
2023) definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 40'939.80 nebst 5 % Zins seit
28. Juni 2023, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Ge- suchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1). Mit Verfügung vom 22. August 2023 wurde der Gesuchsgegnerin eine zehn- tägige Frist angesetzt, um zum Rechtsöffnungsgesuch schriftlich Stellung zu neh- men; dies mit der Androhung, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 4 S. 2 f. Dispositivziffer 2). Diese Verfügung nahm die Gesuchsgeg- nerin am 26. August 2023 persönlich in Empfang (Urk. 5 S. 2). Mit Eingabe vom
6. September 2023 (gleichentags der Post übergeben; vgl. Urk. 8) ersuchte die Gesuchsgegnerin bei der Vorinstanz für die Stellungnahme zum Rechtsöffnungs- gesuch um Fristerstreckung (Urk. 7). In der Folge ging bei der Vorinstanz keine Stellungnahme der Gesuchsgegnerin ein. Mit in unbegründeter Form gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO erlassenem Urteil vom 21. September 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Hinwil (Zahlungsbefehl vom 9. August
2023) gestützt auf den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2022 (Geschäfts-Nr. LB200044-O; Urk. 2/1) definitive Rechtsöffnung für Fr. 40'930.80 nebst Zins zu 5 % seit 28. Juni 2023. Im Mehrbe- trag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 9). Innert Frist beantragte die Ge- suchsgegnerin mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 im Sinne von Art. 239 Abs. 2 ZPO die schriftliche Begründung des Urteils. Zudem machte sie die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass sie bis anhin keine Antwort zu ihrem gestellten Frister- streckungsgesuch erhalten habe (Urk. 11). Mit der Gesuchsgegnerin am 16. No- vember 2023 (vgl. Urk. 14 S. 2) in begründeter Form zugestelltem Urteil vom 21. September 2023 (Urk. 13 = Urk. 16) erwog die Vorinstanz unter anderem, das von der Gesuchsgegnerin auf den 6. September [2023] datierte Fristerstreckungs- gesuch sei offensichtlich verspätet und dementsprechend abzuweisen bzw. nicht
- 3 - zu berücksichtigen. Aufgrund der Säumnis, fristgerecht eine schriftliche Stellung- nahme einzureichen, würden die Säumnisfolgen eintreten, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden sei (Urk. 13 S. 3 E. 3).
b) Mit Eingabe vom 26. November 2023 (dem obergerichtlichen Briefkasten am 28. November 2023 entnommen) erhob die Gesuchsgegnerin Beschwerde gegen das Urteil vom 21. September 2023 mit dem sinngemässen Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuwei- sen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers (Urk. 15).
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. Urk. 1-14).
d) Auf die im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen der Gesuchs- gegnerin ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheid- findung als notwendig erweist. Aufgrund der nachfolgenden Erwägungen ist nicht näher darauf einzugehen, ob die Beschwerde rechtzeitig innert der zehntägigen Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO) eingereicht wurde.
2. a) Die Gesuchsgegnerin bringt in der Beschwerdeschrift vor, sie habe die geforderte Summe mit ihrem Guthaben und den Entschädigungszahlungen durch Verrechnung bereits getilgt (Urk. 15 S. 2 f.).
b) Eine materiell-rechtliche Einrede wie die Verrechnungseinrede kann im Rechtsmittelverfahren nur berücksichtigt werden, wenn die Tatsachenbehauptun- gen und Beweisanträge, mit denen sie begründet wird, novenrechtlich zulässig sind. Alle einredebegründenden Tatsachen und diesbezüglichen Beweismittel fal- len unter das Novenrecht. Insofern kann die Verrechnungseinrede im Rechtsmit- telverfahren nicht uneingeschränkt, sondern nur nach Massgabe des Novenrechts vorgebracht werden (vgl. BGer 4A_432/2013 vom 14. Januar 2014, E. 2.2 m.w.H.).
- 4 - Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsa- chenbehauptungen ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Be- schwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechts- kontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.).
c) Die Gesuchsgegnerin erklärt im Rahmen des vorliegenden Rechtsöff- nungsverfahrens erstmals im Beschwerdeverfahren die Verrechnung. Sie führt dazu in der Beschwerdeschrift aus, das Obergericht habe im Urteil und Beschluss vom 19. Dezember 2022 im Verfahren LB200044-O ihre Pacht im Jahr 2008 be- stätigt. Das Gericht habe die Pachtzinsen am Erbteil abgerechnet (Urk. 15 S. 2 Ziff. 2). Aufgrund von Art. 326 Abs. 1 ZPO können diese Tatsachenbehauptungen im Beschwerdeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
3. a) Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG obliegt es dem Schuldner, durch Urkun- den zu beweisen, dass seine Schuld getilgt oder gestundet wurde. Die Einwen- dung der Tilgung durch Verrechnung ist im definitiven Rechtsöffnungsverfahren nur dann zu berücksichtigen, wenn die geltend gemachte Verrechnungsforderung (Gegenforderung) ihrerseits durch einen vollstreckbaren Entscheid im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG oder eine vorbehaltlose Anerkennung der Gegenpartei be- legt ist. Die Entkräftung des definitiven Rechtsöffnungstitels kann nur durch den strikten Gegenbeweis mit völlig eindeutigen Urkunden erfolgen; es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermes- sensfragen zu befinden (BGer 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019, E. 3.1 m.w.H.).
b) Geht man zu Gunsten der Gesuchsgegnerin davon aus, dass sie im Be- schwerdeverfahren geltend machen wollte, die vom Gesuchsteller geforderten Fr. 40'930.80 seien bereits im Vorfeld des Rechtsöffnungsverfahrens durch Ver- rechnung getilgt worden (vgl. dazu Urk. 1 S. 2 sowie die vom Gesuchsteller erstin- stanzlich eingereichten Urk. 2/3-4), wäre auch dieser Einwand unbehelflich. Die Gesuchsgegnerin geht in ihrer Beschwerdeschrift von der Verrechnung einer ihr aufgrund des Beschlusses und Urteils der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2022 (Geschäfts-Nr.: LB200044-O) zustehen-
- 5 - den Pachtzinsforderung aus dem Jahr 2008 aus. Damit will sie die vorliegend vom Gesuchsteller geltend gemachte Forderung getilgt haben (Urk. 15 S. 2 f.). Da diese Verrechnungsforderung von der Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren jedoch zu wenig konkret dargelegt und beziffert wurde, kann sie vorliegend nicht berücksichtigt werden.
c) Ergänzend anzufügen bleibt, dass auch aus dem vom Gesuchsteller im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren eingereichten Schreiben von Rechts- anwältin MLaw X._____ vom 21. Juni 2023, in welchem diese im Namen der Ge- suchsgegnerin gegenüber dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers die Verrech- nung erklärte (Urk. 2/3 S. 1), nicht eindeutig hervorgeht, welche der Gesuchsgeg- nerin im Beschluss und Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2022 (Geschäfts-Nr.: LB200044-O) zugesprochene Forderung gegenüber dem Gesuchsteller zur Verrechnung gebracht werden sollte. Hierzu einzig geltend zu machen, sie erkläre "hiermit Verrechnung mit Ver- bindlichkeiten von B._____ gemäss Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2022" genügt nicht. Die Gesuchsgegnerin hätte die von ihr zur Verrechnung gestellten Forderungen gegenüber dem Ge- suchsgegner konkret benennen und beziffern müssen. Dies gilt auch in Bezug auf die von Rechtsanwältin MLaw X._____ weiter genannten "sämtlichen vertragli- chen und ausservertraglichen Forderungen meiner Mandantin im Zusammenhang mit aufgrund Handlungen Ihres Klienten ausgebliebenen, vom Amt für Landwirt- schaft und Natur ausgerichteten Direktzahlungen" (Urk. 2/3 S. 1).
d) Im Übrigen setzt sich die Gesuchsgegnerin mit den vorinstanzlichen Er- wägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist ab- zuweisen.
4. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchs- gegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher
- 6 - Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auf- erlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 15 und 17/1-5, und an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 40'930.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 7 - Zürich, 27. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st