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RT230174

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2024-03-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 18. Oktober 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 12. August 2022) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 3'120.– nebst Zins zu 4 % seit 9. August 2022 sowie Fr. 39.85 Zins bis

8. August 2022. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt und der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung abgewiesen (Urk. 51 S. 14 f. = Urk. 55 S. 14 f.).

E. 1.1 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, es gebe keine Ersatzrichter namens Schmid und Vollenweider auf der Konstituierungsliste des Bezirksgerichts Zürich für die zweite Jahreshälfte 2023 (Urk. 54 S. 3).

E. 1.2 Die Vorinstanz bestätigte mit Eingabe vom 24. Januar 2024 (Urk. 61) unter Beilage des Beschlusses der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 8. Juni 2022 (Urk. 62) – an dessen Echtheit keine Zweifel bestehen

– die Ernennung von lic. iur. S. Schmid und MLaw M. Vollenweider als nebenamt- liche Ersatzrichter des Bezirksgerichts Zürich ab 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023. Die Gesuchsgegnerin vermag insb. mit ihrem Hinweis, im Januar 2023 sei auf dem Internetauftritt des Bezirksgerichts Zürich kein Leitender Gerichtsschreiber S. (Silvan) Schmid vermerkt gewesen (Urk. 64 f.), keine Zweifel an der Echtheit dieses Beschlusses zu begründen. Die Vorinstanz erklärte in der erwähnten Ein- gabe vom 24. Januar 2024, dass im Jahr 2022 S. Schmid Leitender Gerichtsschrei- ber des Einzelgerichts Audienz gewesen sei (und im Jahr 2023 M. Vollenweider; vgl. Urk. 61); dass der erstgenannte im Jahr 2023 nicht mehr als Leitender Ge- richtsschreiber genannt wurde, ist danach ebenso folgerichtig wie die Bezeichnung des zweitgenannten im Beschluss vom 8. Juni 2022 noch als Gerichtsschreiber (da er erst ab 2023 Leitender Gerichtsschreiber war). Die von lic. iur. S. Schmid erlas- sene Verfügung datiert vom 17. November 2022 (Urk. 7), jene von MLaw M. Vol- lenweider vom 16. Februar 2023 (Urk. 24). Damit waren beide Ersatzrichter zum Erlass der jeweiligen Verfügung befugt.

E. 1.3 Weiter bringt die Gesuchsgegnerin vor, es habe insgesamt acht Wechsel im Spruchkörper gegeben, wofür keine Gründe vorlägen. Damit sei ihr Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) grob verletzt worden (Urk. 54 S. 2 f.). Ferner beanstandet die Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz habe sich in ihrer Stellungnahme nicht zu den verschiedenen Wechseln bei den Gerichtsschreiber/in- nen geäussert (Urk. 64).

- 5 -

E. 1.4 Hintergrund der Rechtsprechung zum nachträglichen Spruchkörperwechsel bildet die Leitidee, dass Art. 30 Abs. 1 BV die gehörige Besetzung des Gerichts gewährleisten soll und deshalb verbietet, dass durch gezielte Auswahl der mitwir- kenden Richter im Einzelfall auf die Rechtsprechung Einfluss genommen wird (OGer ZH PS160187 vom 12.02.2016, E. II. 3.4; BGE 144 I 70 E. 5.1). Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Das Verfahren wurde von Bezirksrichterin lic. iur. Ch. Bas-Baumann geführt, welche mit Ausnahme der Verfügungen vom

17. November 2022 (Fristerstreckung; Urk. 7) und 16. Februar 2023 (Verfahrens- sistierung; Urk. 24) sämtliche prozessleitenden Verfügungen (Urk. 4; Urk. 14; Urk. 20; Urk. 32; Urk. 39; Urk. 43) als auch den Endentscheid (Urk. 51) erliess. Aufgrund der Dringlichkeit des Entscheids sowie der Abwesenheit von Bezirksrich- terin lic. iur. Ch. Bas-Baumann wurden die Verfügungen vom 17. November 2022 und 16. Februar 2023 von Ersatzrichter lic. iur. S. Schmid beziehungsweise Ersatz- richter MLaw M. Vollenweider erlassen (Urk. 61). Damit zeigte die Vorinstanz sach- liche Gründe für die erwähnten Wechsel in der Person der Richterin bzw. des Rich- ters auf. Es ist im Übrigen ohnehin fraglich, ob es sich hierbei überhaupt um rele- vante Änderungen in der Zusammensetzung des Spruchkörpers handelt. Es ginge zu weit, die bundesgerichtliche Rechtsprechung über die Informationsobliegenheit der entscheidenden Behörden auch bei absolut austauschbaren Prozessleitungs- handlungen im Vorfeld des Sachentscheids anzuwenden (OGer ZH PS160187 vom 21.12.2016, E. II. 3.4). Eine materielle Auseinandersetzung fand vorliegend erst mit dem angefochtenen Entscheid statt. Demnach ist auch nicht zu beanstanden, dass Gerichtsschreiberin MLaw L. Kiener erstmals im Rahmen des Endentscheids am Verfahren mitwirkte. Was die Gerichtsschreiberin betrifft, ist ergänzend festzuhal- ten, dass das Gericht auf ihren Beizug an Verhandlungen und für die Entscheidfäl- lung auch ganz verzichten kann, wenn eine Mitwirkung für die Protokollführung nicht erforderlich ist (§ 133 Abs. 3 GOG; vgl. dazu Hauser/Schweri/Lieber, Kom- mentar zum zürcherischen Gerichtsorganisationsgesetz, § 133 N 34); dies mag bei absolut austauschbaren prozessleitenden Standardverfügungen des Einzelge- richts meist der Fall sein. Soweit einzelne solche Verfügungen ohne Beizug einer Gerichtsschreiberin ergingen, ist das vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden (vgl. die von der Gesuchsgegnerin genannten Verfügungen in Urk. 54 S. 2 f.). Wird

- 6 - für eine solche Verfügung stattdessen, insb. bei Abwesenheiten, eine andere Ge- richtsschreiberin bzw. ein anderer Gerichtsschreiber beigezogen, so stellt dies für die Parteien (im Vergleich zum Verzicht auf die Mitwirkung einer Gerichtsschreibe- rin) keinen Nachteil dar und ist entsprechend auch nicht zu beanstanden. Eine Ver- letzung von Art. 30 BV liegt entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin nicht vor.

2. Rechtsöffnung

E. 2 Der Entscheid vom 18. Oktober 2023 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf EB221345 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei für neue Beurteilung der Vorinstanz in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen.

E. 2.1 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass sich das vorinstanzliche Urteil auf verfälschte Urkunden stütze und die Vorinstanz trotz ihrer begründeten Rügen be- treffend die Echtheit der eingereichten Urkunden pauschal behaupte, dass alle ein- gereichten Unterlagen nicht verfälscht seien. Zudem bringt sie vor, sie habe vor der Vorinstanz die Zustellung der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Bussenverfügung vom 14. März 2022 bestritten(Urk. 54 S. 6 und S. 9 f.).

E. 2.2 Die Gesuchsgegnerin brachte vor Vorinstanz vor, sämtliche eingereichten Ak- ten seien verfälscht, so unter anderem das Rechtsöffnungsgesuch vom 18. Oktober 2022, die Bussenverfügung vom 14. März 2022, die Empfangsbescheinigung, die Rechtskraftbescheinigung sowie das Betreibungsbegehren (Urk. 10). Zu sämtli- chen diesen namentlich genannten Urkunden führte die Vorinstanz ausführlich aus, weshalb nicht von einer Fälschung auszugehen sei (Urk. 55 E. 4.2 [betr. Rechtsöff- nungsgesuch], E. 4.3 [betr. Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl], E. 4.4 [betr. Bussenverfügung sowie deren Empfangs- und Rechtskraftbescheinigung]). Es trifft somit nicht zu, dass die Vorinstanz lediglich pauschal behauptet, die eingereichten Urkunden seien nicht verfälscht. Auch liegt keine Gehörsverletzung vor. In Erwä- gung 4.5. hielt die Vorinstanz fest, die Gesuchsgegnerin tue nicht dar, inwiefern alle weiteren vom Gesuchsteller eingereichten Dokumente verfälscht sein sollen und hierfür liessen sich auch keine Hinweise in den Akten finden. Folglich sei die Ge- suchsgegnerin mit ihrer pauschalen Verfälschungsrüge nicht zu hören (Urk. 55). Nachdem die Gesuchsgegnerin die "weiteren Dokumente", welche verfälscht sein sollen, nicht näher spezifizierte, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hier- auf nicht weiter einging.

- 7 -

E. 2.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin irrt, wenn sie davon ausgeht, die Bestreitung der Echtheit einer Kopie des Rechtsöffnungstitels führe ohne weiteres dazu, dass das Original des Titels vorzulegen sei (Urk. 54 S. 8 f.). Sowohl nach dem einschlägigen Art. 180 ZPO als auch nach der Literatur zum Rechtsöffnungsverfahren ist das nur dann der Fall, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen bzw. wenn der Schuldner glaubhaft eine Fälschung behaup- tet (vgl. statt vieler BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 53). Diesen Anforderungen ge- nügen die Schilderungen der Gesuchsgegnerin nicht.

E. 2.4 Was schliesslich die Zustellung der Bussenverfügung betrifft, stellt die blosse Bestreitung der Zustellung keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwä- gungen der Vorinstanz (Urk. 55 S. 8 f.) dar. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

E. 2.5 Weitere zu berücksichtigende Rügen bezüglich der Erteilung der Rechtsöff- nung enthält die Beschwerdeschrift nicht. So genügt die Gesuchsgegnerin den Be- gründungsanforderungen (oben E. II) insbesondere nicht, wenn sie sich auf rein theoretische Ausführungen zur Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters, zur Verhandlungsmaxime und Novenschranke beschränkt und behauptet, dass "auf Grund dessen" die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen gehabt hätte (Urk. 54 S. 10 f.).

3. Erstinstanzliche Kostenfolgen

E. 3 Dispositiv 3 des Entscheid vom 18. Oktober 2023 des Bezirksge- richt Zürich im Bezug auf EB221345 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und das Rechtsöffnunggesuch sei vollumfangreich ab- zuweisen, soweit es einzutreten ist.

E. 3.1 Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– fest und auferlegte sie der unterliegenden Gesuchsgegnerin. Zudem entschied sie, dass die Kosten vom Gesuchsteller bezogen würden, ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetz- ten seien (Urk. 55 S. 14).

E. 3.2 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, der Gesuchsteller geniesse gestützt auf § 200 lit. a GOG Kostenfreiheit, weshalb es nicht gehe, sie zum Ersatz von Kosten zu verpflichten, die der Gesuchsteller gar nicht zu tragen habe. Aufgrund dessen sei die Entscheidgebühr auf Fr. 0.– festzusetzen (Urk. 54 S. 12).

E. 3.3 Es trifft zwar zu, dass dem Gesuchsteller nach § 200 lit. a GOG/ZH keine Kos- ten aufzuerlegen sind. Dennoch sind die Gerichtskosten festzusetzen, da das

- 8 - Rechtsöffnungsverfahren nicht kostenlos ist, auch wenn der Kanton Prozesspartei ist (vgl. Art. 114 ZPO). Die Gesuchsgegnerin hat zudem bezüglich Kostenbefreiung keinen Anspruch auf Gleichbehandlung (vgl. Art. 116 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Ent- sprechend hat sie als unterliegende Partei die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Aufgrund des Kostenprivilegs dürfen vom Kanton auch keine Gerichtskosten bezogen werden, die der Gegenpartei auf- erlegt wurden (OGer ZH RT200119 vom 13.08.2021, E. 3.8.2). Diesbezüglich hätte jedoch der Gesuchsteller den vorinstanzlichen Kostenentscheid anfechten müssen, die Gesuchsgegnerin ist mangels Beschwer hierzu nicht legitimiert. Auch ist sie durch die Zahlungspflicht an den Gesuchsteller, mithin den Kanton Zürich, nicht beschwert, denn dies betrifft letztlich die Verrechnung zwischen den verschiedenen kantonalen Stellen und nicht die Gesuchsgegnerin.

4. Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. IV. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 4 Dispositiv 4 des Entscheid vom 18. Oktober 2023 des Bezirksge- richt Zürich im Bezug auf EB221345 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und den Entscheidsgebühr sei von CHF300 auf CHF0 zu reduzieren.

E. 5 Alles unter Kosten und Entschägiungsfolge zu Lasten dem Be- schwerdegegner." Mit Verfügung vom 9. November 2023 wurde das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung abgewiesen und der Gesuchsgegnerin Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses von Fr. 450.– angesetzt (Urk. 56), welcher innert Nachfrist (Urk. 57) rechtzeitig einging (Urk. 58). Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 wurde der Vorinstanz Frist angesetzt, um zur Besetzung des Spruchkörpers Stellung zu nehmen (Urk. 60), was diese mit Schreiben vom 24. Januar 2024 tat (Urk. 61). Mit

- 3 - Verfügung vom 29. Januar 2024 wurde das Schreiben den Parteien zur Stellung- nahme zugestellt (Urk. 63). Die Gesuchsgegnerin liess sich mit Eingabe vom

19. Februar 2024 vernehmen (Urk. 64), welche dem Gesuchsteller am 21. Februar 2024 zugestellt wurde (Prot. II S. 8; Urk. 66). Der Gesuchsteller liess sich nicht vernehmen.

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–53). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. Prozessuale Vorbemerkungen Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mit- tels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhalts- anforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmit- telinstanz hat darauf nicht einzutreten. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 4 - III. Beurteilung der Beschwerde

1. Gerichtsbesetzung

Dispositiv
  1. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 3'120.– in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsge- mäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 450.– (Urk. 58) zu verrechnen.
  2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. - 9 -
  5. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 450.– verrechnet.
  6. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 54, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'120.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230174-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 8. März 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. Oktober 2023 (EB221345-L)

- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Mit Urteil vom 18. Oktober 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betrei- bungsamtes Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 12. August 2022) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 3'120.– nebst Zins zu 4 % seit 9. August 2022 sowie Fr. 39.85 Zins bis

8. August 2022. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.– wurde der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) auferlegt und der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung abgewiesen (Urk. 51 S. 14 f. = Urk. 55 S. 14 f.).

2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 6. November 2023 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 52b) Beschwerde mit folgenden An- trägen (Urk. 54 S. 1): "1 - Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen. 2 - Der Entscheid vom 18. Oktober 2023 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf EB221345 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei für neue Beurteilung der Vorinstanz in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 3 - Dispositiv 3 des Entscheid vom 18. Oktober 2023 des Bezirksge- richt Zürich im Bezug auf EB221345 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und das Rechtsöffnunggesuch sei vollumfangreich ab- zuweisen, soweit es einzutreten ist. 4 - Dispositiv 4 des Entscheid vom 18. Oktober 2023 des Bezirksge- richt Zürich im Bezug auf EB221345 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und den Entscheidsgebühr sei von CHF300 auf CHF0 zu reduzieren. 5 - Alles unter Kosten und Entschägiungsfolge zu Lasten dem Be- schwerdegegner." Mit Verfügung vom 9. November 2023 wurde das Gesuch um Erteilung der auf- schiebenden Wirkung abgewiesen und der Gesuchsgegnerin Frist zur Leistung ei- nes Kostenvorschusses von Fr. 450.– angesetzt (Urk. 56), welcher innert Nachfrist (Urk. 57) rechtzeitig einging (Urk. 58). Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 wurde der Vorinstanz Frist angesetzt, um zur Besetzung des Spruchkörpers Stellung zu nehmen (Urk. 60), was diese mit Schreiben vom 24. Januar 2024 tat (Urk. 61). Mit

- 3 - Verfügung vom 29. Januar 2024 wurde das Schreiben den Parteien zur Stellung- nahme zugestellt (Urk. 63). Die Gesuchsgegnerin liess sich mit Eingabe vom

19. Februar 2024 vernehmen (Urk. 64), welche dem Gesuchsteller am 21. Februar 2024 zugestellt wurde (Prot. II S. 8; Urk. 66). Der Gesuchsteller liess sich nicht vernehmen.

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–53). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbegrün- det erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. Prozessuale Vorbemerkungen Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mit- tels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu be- trachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016 vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhalts- anforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmit- telinstanz hat darauf nicht einzutreten. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 4 - III. Beurteilung der Beschwerde

1. Gerichtsbesetzung 1.1. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, es gebe keine Ersatzrichter namens Schmid und Vollenweider auf der Konstituierungsliste des Bezirksgerichts Zürich für die zweite Jahreshälfte 2023 (Urk. 54 S. 3). 1.2. Die Vorinstanz bestätigte mit Eingabe vom 24. Januar 2024 (Urk. 61) unter Beilage des Beschlusses der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 8. Juni 2022 (Urk. 62) – an dessen Echtheit keine Zweifel bestehen

– die Ernennung von lic. iur. S. Schmid und MLaw M. Vollenweider als nebenamt- liche Ersatzrichter des Bezirksgerichts Zürich ab 1. Juli 2022 bis 30. Juni 2023. Die Gesuchsgegnerin vermag insb. mit ihrem Hinweis, im Januar 2023 sei auf dem Internetauftritt des Bezirksgerichts Zürich kein Leitender Gerichtsschreiber S. (Silvan) Schmid vermerkt gewesen (Urk. 64 f.), keine Zweifel an der Echtheit dieses Beschlusses zu begründen. Die Vorinstanz erklärte in der erwähnten Ein- gabe vom 24. Januar 2024, dass im Jahr 2022 S. Schmid Leitender Gerichtsschrei- ber des Einzelgerichts Audienz gewesen sei (und im Jahr 2023 M. Vollenweider; vgl. Urk. 61); dass der erstgenannte im Jahr 2023 nicht mehr als Leitender Ge- richtsschreiber genannt wurde, ist danach ebenso folgerichtig wie die Bezeichnung des zweitgenannten im Beschluss vom 8. Juni 2022 noch als Gerichtsschreiber (da er erst ab 2023 Leitender Gerichtsschreiber war). Die von lic. iur. S. Schmid erlas- sene Verfügung datiert vom 17. November 2022 (Urk. 7), jene von MLaw M. Vol- lenweider vom 16. Februar 2023 (Urk. 24). Damit waren beide Ersatzrichter zum Erlass der jeweiligen Verfügung befugt. 1.3. Weiter bringt die Gesuchsgegnerin vor, es habe insgesamt acht Wechsel im Spruchkörper gegeben, wofür keine Gründe vorlägen. Damit sei ihr Anspruch auf ein verfassungsmässiges Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) grob verletzt worden (Urk. 54 S. 2 f.). Ferner beanstandet die Gesuchsgegnerin, die Vorinstanz habe sich in ihrer Stellungnahme nicht zu den verschiedenen Wechseln bei den Gerichtsschreiber/in- nen geäussert (Urk. 64).

- 5 - 1.4. Hintergrund der Rechtsprechung zum nachträglichen Spruchkörperwechsel bildet die Leitidee, dass Art. 30 Abs. 1 BV die gehörige Besetzung des Gerichts gewährleisten soll und deshalb verbietet, dass durch gezielte Auswahl der mitwir- kenden Richter im Einzelfall auf die Rechtsprechung Einfluss genommen wird (OGer ZH PS160187 vom 12.02.2016, E. II. 3.4; BGE 144 I 70 E. 5.1). Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Das Verfahren wurde von Bezirksrichterin lic. iur. Ch. Bas-Baumann geführt, welche mit Ausnahme der Verfügungen vom

17. November 2022 (Fristerstreckung; Urk. 7) und 16. Februar 2023 (Verfahrens- sistierung; Urk. 24) sämtliche prozessleitenden Verfügungen (Urk. 4; Urk. 14; Urk. 20; Urk. 32; Urk. 39; Urk. 43) als auch den Endentscheid (Urk. 51) erliess. Aufgrund der Dringlichkeit des Entscheids sowie der Abwesenheit von Bezirksrich- terin lic. iur. Ch. Bas-Baumann wurden die Verfügungen vom 17. November 2022 und 16. Februar 2023 von Ersatzrichter lic. iur. S. Schmid beziehungsweise Ersatz- richter MLaw M. Vollenweider erlassen (Urk. 61). Damit zeigte die Vorinstanz sach- liche Gründe für die erwähnten Wechsel in der Person der Richterin bzw. des Rich- ters auf. Es ist im Übrigen ohnehin fraglich, ob es sich hierbei überhaupt um rele- vante Änderungen in der Zusammensetzung des Spruchkörpers handelt. Es ginge zu weit, die bundesgerichtliche Rechtsprechung über die Informationsobliegenheit der entscheidenden Behörden auch bei absolut austauschbaren Prozessleitungs- handlungen im Vorfeld des Sachentscheids anzuwenden (OGer ZH PS160187 vom 21.12.2016, E. II. 3.4). Eine materielle Auseinandersetzung fand vorliegend erst mit dem angefochtenen Entscheid statt. Demnach ist auch nicht zu beanstanden, dass Gerichtsschreiberin MLaw L. Kiener erstmals im Rahmen des Endentscheids am Verfahren mitwirkte. Was die Gerichtsschreiberin betrifft, ist ergänzend festzuhal- ten, dass das Gericht auf ihren Beizug an Verhandlungen und für die Entscheidfäl- lung auch ganz verzichten kann, wenn eine Mitwirkung für die Protokollführung nicht erforderlich ist (§ 133 Abs. 3 GOG; vgl. dazu Hauser/Schweri/Lieber, Kom- mentar zum zürcherischen Gerichtsorganisationsgesetz, § 133 N 34); dies mag bei absolut austauschbaren prozessleitenden Standardverfügungen des Einzelge- richts meist der Fall sein. Soweit einzelne solche Verfügungen ohne Beizug einer Gerichtsschreiberin ergingen, ist das vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden (vgl. die von der Gesuchsgegnerin genannten Verfügungen in Urk. 54 S. 2 f.). Wird

- 6 - für eine solche Verfügung stattdessen, insb. bei Abwesenheiten, eine andere Ge- richtsschreiberin bzw. ein anderer Gerichtsschreiber beigezogen, so stellt dies für die Parteien (im Vergleich zum Verzicht auf die Mitwirkung einer Gerichtsschreibe- rin) keinen Nachteil dar und ist entsprechend auch nicht zu beanstanden. Eine Ver- letzung von Art. 30 BV liegt entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin nicht vor.

2. Rechtsöffnung 2.1. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass sich das vorinstanzliche Urteil auf verfälschte Urkunden stütze und die Vorinstanz trotz ihrer begründeten Rügen be- treffend die Echtheit der eingereichten Urkunden pauschal behaupte, dass alle ein- gereichten Unterlagen nicht verfälscht seien. Zudem bringt sie vor, sie habe vor der Vorinstanz die Zustellung der als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Bussenverfügung vom 14. März 2022 bestritten(Urk. 54 S. 6 und S. 9 f.). 2.2. Die Gesuchsgegnerin brachte vor Vorinstanz vor, sämtliche eingereichten Ak- ten seien verfälscht, so unter anderem das Rechtsöffnungsgesuch vom 18. Oktober 2022, die Bussenverfügung vom 14. März 2022, die Empfangsbescheinigung, die Rechtskraftbescheinigung sowie das Betreibungsbegehren (Urk. 10). Zu sämtli- chen diesen namentlich genannten Urkunden führte die Vorinstanz ausführlich aus, weshalb nicht von einer Fälschung auszugehen sei (Urk. 55 E. 4.2 [betr. Rechtsöff- nungsgesuch], E. 4.3 [betr. Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehl], E. 4.4 [betr. Bussenverfügung sowie deren Empfangs- und Rechtskraftbescheinigung]). Es trifft somit nicht zu, dass die Vorinstanz lediglich pauschal behauptet, die eingereichten Urkunden seien nicht verfälscht. Auch liegt keine Gehörsverletzung vor. In Erwä- gung 4.5. hielt die Vorinstanz fest, die Gesuchsgegnerin tue nicht dar, inwiefern alle weiteren vom Gesuchsteller eingereichten Dokumente verfälscht sein sollen und hierfür liessen sich auch keine Hinweise in den Akten finden. Folglich sei die Ge- suchsgegnerin mit ihrer pauschalen Verfälschungsrüge nicht zu hören (Urk. 55). Nachdem die Gesuchsgegnerin die "weiteren Dokumente", welche verfälscht sein sollen, nicht näher spezifizierte, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz hier- auf nicht weiter einging.

- 7 - 2.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass die Gesuchsgegnerin irrt, wenn sie davon ausgeht, die Bestreitung der Echtheit einer Kopie des Rechtsöffnungstitels führe ohne weiteres dazu, dass das Original des Titels vorzulegen sei (Urk. 54 S. 8 f.). Sowohl nach dem einschlägigen Art. 180 ZPO als auch nach der Literatur zum Rechtsöffnungsverfahren ist das nur dann der Fall, wenn begründete Zweifel an der Echtheit bestehen bzw. wenn der Schuldner glaubhaft eine Fälschung behaup- tet (vgl. statt vieler BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 53). Diesen Anforderungen ge- nügen die Schilderungen der Gesuchsgegnerin nicht. 2.4 Was schliesslich die Zustellung der Bussenverfügung betrifft, stellt die blosse Bestreitung der Zustellung keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwä- gungen der Vorinstanz (Urk. 55 S. 8 f.) dar. Darauf ist nicht weiter einzugehen. 2.5. Weitere zu berücksichtigende Rügen bezüglich der Erteilung der Rechtsöff- nung enthält die Beschwerdeschrift nicht. So genügt die Gesuchsgegnerin den Be- gründungsanforderungen (oben E. II) insbesondere nicht, wenn sie sich auf rein theoretische Ausführungen zur Prüfungsbefugnis des Rechtsöffnungsrichters, zur Verhandlungsmaxime und Novenschranke beschränkt und behauptet, dass "auf Grund dessen" die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen gehabt hätte (Urk. 54 S. 10 f.).

3. Erstinstanzliche Kostenfolgen 3.1. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 300.– fest und auferlegte sie der unterliegenden Gesuchsgegnerin. Zudem entschied sie, dass die Kosten vom Gesuchsteller bezogen würden, ihm aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetz- ten seien (Urk. 55 S. 14). 3.2. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, der Gesuchsteller geniesse gestützt auf § 200 lit. a GOG Kostenfreiheit, weshalb es nicht gehe, sie zum Ersatz von Kosten zu verpflichten, die der Gesuchsteller gar nicht zu tragen habe. Aufgrund dessen sei die Entscheidgebühr auf Fr. 0.– festzusetzen (Urk. 54 S. 12). 3.3. Es trifft zwar zu, dass dem Gesuchsteller nach § 200 lit. a GOG/ZH keine Kos- ten aufzuerlegen sind. Dennoch sind die Gerichtskosten festzusetzen, da das

- 8 - Rechtsöffnungsverfahren nicht kostenlos ist, auch wenn der Kanton Prozesspartei ist (vgl. Art. 114 ZPO). Die Gesuchsgegnerin hat zudem bezüglich Kostenbefreiung keinen Anspruch auf Gleichbehandlung (vgl. Art. 116 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Ent- sprechend hat sie als unterliegende Partei die Gerichtskosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Aufgrund des Kostenprivilegs dürfen vom Kanton auch keine Gerichtskosten bezogen werden, die der Gegenpartei auf- erlegt wurden (OGer ZH RT200119 vom 13.08.2021, E. 3.8.2). Diesbezüglich hätte jedoch der Gesuchsteller den vorinstanzlichen Kostenentscheid anfechten müssen, die Gesuchsgegnerin ist mangels Beschwer hierzu nicht legitimiert. Auch ist sie durch die Zahlungspflicht an den Gesuchsteller, mithin den Kanton Zürich, nicht beschwert, denn dies betrifft letztlich die Verrechnung zwischen den verschiedenen kantonalen Stellen und nicht die Gesuchsgegnerin.

4. Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. IV. Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 3'120.– in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsge- mäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 450.– (Urk. 58) zu verrechnen.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt.

- 9 -

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 450.– verrechnet.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zu- gesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 54, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'120.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st