Erwägungen (29 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 17. Oktober 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamts Opfikon (Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2023) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 45'689.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2022, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 28 S. 8 f.= Urk. 31 S. 8 f.).
E. 1.1 Gehörsverletzung
E. 1.1.1 Der Gesuchsgegner rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht, da die Vorinstanz keine der Lehre und Rechtsprechung genügende Einordnung ihrer Darlegung bzw. Berechnung im Rahmen des be- haupteten Rechtsöffnungstitels vorbringe und substantiiere noch den Rechts- grund hierfür nenne. Dies obwohl er in seiner Stellungnahme vom 14. August 2023 explizit und mit Nachdruck darauf hingewiesen habe (Urk. 30 Rz. 18).
E. 1.1.2 Art. 53 ZPO gewährleistet den Anspruch der Parteien auf rechtliches Ge- hör, wie ihn Art. 29 Abs. 2 BV umschreibt. Danach verlangt das rechtliche Gehör unter anderem, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihren Rechten betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die be- troffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGer 5A_801/2018 vom 30. April 2019, E. 3.3, m.w.H.).
E. 1.1.3 Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet. Aus den Erwägungen der Vorinstanz geht ausreichend hervor, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und auf welche Argumente sie ihren Entscheid stützte, womit dem aus dem Gehörsanspruch fliessenden Anspruch auf Begründung des Entscheids Genüge getan wurde. Der Gesuchsgegner war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid diesbezüglich sachgerecht anzufechten. Ist er mit der Begründung
- 6 - nicht einverstanden, so beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die vor- instanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Rechtsanwendung (dazu nachfol- gende Erwägungen).
E. 1.2 Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels
E. 1.2.1 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsge- such auf die Urteile des Mietgerichts Zürich vom 14. Dezember 2021 (Geschäfts- Nr. MB180007-L) sowie des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2022 (BGer 4A_289/2022). Das Mietgericht Zürich habe den Gesuchsgegner unter solidari- scher Haftbarkeit mit zwei weiteren Solidarmietern verpflichtet, der Gesuchstelle- rin eine Parteientschädigung von Fr. 49'929.– zu bezahlen. Davon seien Fr. 13'240.– an Gerichtskosten in Abzug zu bringen, die das Mietgericht Zürich der Gesuchstellerin auferlegt habe und vom Vorschuss des Gesuchsgegners be- zogen worden seien. Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung beim Oberge- richt Zürich sei mit Urteil vom 23. Mai 2022 abgewiesen worden, soweit überhaupt darauf eingetreten worden sei. Gegen das zweitinstanzliche Urteil hätten der Ge- suchsgegner sowie die Solidarmieter Beschwerde vor Bundesgericht erhoben, welches die Beschwerde mit Urteil vom 18. Oktober 2022 abgewiesen habe, so- weit es darauf eingetreten sei. Die Gesuchsgegnerin [recte: der Gesuchsgegner] sei in diesem Bundesgerichtsurteil ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 9'000.– verpflichtet worden. Insgesamt ergebe dies den Forderungsbetrag von Fr. 45'689.– (Urk. 31 E. 2.1). Vom Gesuchsgegner sei geltend gemacht worden, dass er gegen das Bundesgerichtsurteil vom 18. Oktober 2022 zwei Revisionsver- fahren geführt habe, über welche das Bundesgericht am 8. März 2023 und am 30. Mai 2023 befunden habe. Ausserdem habe er mit Beschwerde vom 9. Juni 2023 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg eine EMRK- Beschwerde eingereicht, worüber der Gerichtshof am 6. Juli 2023 abschlägig ent- schieden habe (Urk. 31 E. 3.1.2). Entscheidend für die Qualität als definitiver Rechtsöffnungstitel sei die Vollstreck- barkeit der Entscheide. Dabei sei zu beachten, dass die Vollstreckbarkeit nicht in
- 7 - jedem Fall mit der (formellen oder materiellen) Rechtskraft übereinstimme. Ent- scheide, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt werden könne, welchem keine auf- schiebende Wirkung zukomme, seien sofort vollstreckbar und könnten als definiti- ver Rechtsöffnungstitel verwendet werden, auch wenn sie im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens noch aufgehoben oder abgeändert werden könnten. Ein nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbarer Entscheid bleibe vollstreckbar, selbst wenn dagegen ein Rechtsmittel ohne Suspensiveffekt, insbe- sondere die Revision oder ein neues Verfahren zu dessen Abänderung anhängig sei, sofern vom Gericht im betreffenden Verfahren nichts Gegenteiliges angeord- net worden sei. Erst wenn das ausserordentliche Rechtsmittel den ursprünglichen Entscheid aufhebe und in formelle Rechtskraft erwachsen sei, falle die Vollstreck- barkeit des Entscheides dahin. Die Vollstreckbarkeit müsse spätestens zum Zeit- punkt der Fällung des Rechtsöffnungsentscheides gegeben sein (Urk. 31 E. 3.1.1). Der Gesuchsgegner verkenne, dass ein Bundesgerichtsentscheid trotzdem voll- streckbar bleibe, auch wenn dagegen Beschwerde vor dem Europäischen Ge- richtshof für Menschenrechte in Strassburg erhoben worden sei. Der Gerichtshof für Menschenrechte könne Bundesgerichtsentscheide weder aufheben noch än- dern, sondern mit seinem eigenen Entscheid nur einen Grund für die Revision des Bundesgerichtsurteils verschaffen. Bei der Revision handle es sich um ein aus- serordentliches Rechtsmittel ohne Suspensiveffekt. Da nicht geltend gemacht worden sei, dass die aufschiebende Wirkung in den Revisionsverfahren erteilt worden sei, und diese ohnehin allesamt abgewiesen worden seien, handle es sich offensichtlich beim Bundesgerichtsentscheid vom 18. Oktober 2022 sowie dem Entscheid des Mietgerichts Zürich vom 14. Dezember 2021 um vollstreckbare ge- richtliche Entscheide und somit um definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG (Urk. 31 E. 3.1.3).
E. 1.2.2 Der Gesuchsgegner lässt mit seiner Beschwerde vorbringen, er habe in den Revisionsverfahren vor Bundesgericht, worüber dieses am 8. März 2023 und
30. Mai 2023 befunden habe, die aufschiebende Wirkung beantragt und das Bun- desgerichtsurteil an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterge-
- 8 - zogen, wobei dieser am 6. Juli 2023 einen abschlägigen Entscheid gefällt habe (Urk. 30 Rz. 9). Infolge der jeweils vor Bundesgericht und vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verlangten aufschiebenden Wirkung ergebe sich, dass die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Prozesskosten erst mit dem Entscheid des Menschengerichtshofs vom 6. Juli 2023 vollstreckbar geworden seien (Urk. 30 Rz. 10).
E. 1.2.3 Damit wiederholt der Gesuchsgegner das bereits vor Vorinstanz Vorge- brachte (vgl. Urk. 10 Rz. 7 und Rz. 11; Urk. 22 Rz. 6), ohne sich mit den zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu (Urk. 31 E. 3.1.1. f.) auseinanderzuset- zen. Dies genügt den oben (E. III. 1) aufgeführten Begründungsanforderungen an die Beschwerde nicht. Zudem macht der Gesuchsgegner lediglich geltend, jeweils in den Revisionsverfahren vor Bundesgericht und im Beschwerdeverfahren vor dem Gerichtshof für Menschenrechte die aufschiebende Wirkung beantragt zu haben (Urk. 30 Rz. 10). Dass diesen Anträgen Folge geleistet worden sei, be- hauptet er hingegen nicht. Die Entscheide blieben demnach trotz der Erhebung der Rechtsmittel vollstreckbar.
E. 1.3 Bestimmtheit des betriebenen Forderungsbetrags
E. 1.3.1 Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner stelle sich auf den Standpunkt, dass sich der in Betreibung gesetzte Forderungsbetrag von Fr. 45'689.– nicht in den Rechtsöffnungstiteln finden lasse, weshalb es an der erforderlichen Be- stimmtheit fehle (Urk. 31 E. 3.3.1). Aus Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids des Mietgerichts Zürich vom 14. Dezember 2021 gehe eindeutig hervor, dass der Ge- suchsgegner unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet worden sei, der Gesuch- stellerin eine Parteientschädigung von Fr. 49'929.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. In Dispositiv- Ziffer 3 des Bundesgerichtsentscheids vom 18. Oktober 2022 sei die vom Ge- suchsgegner an die Gesuchstellerin unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlende Parteientschädigung mit Fr. 9'000.– ebenfalls eindeutig bestimmt worden. Die Höhe der Parteientschädigung sei somit in beiden Entscheiden klar beziffert wor- den. In Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Mietgerichts Zürich vom 14. De- zember 2021 werde sodann unmissverständlich festgehalten, dass die Gesuch-
- 9 - stellerin verpflichtet werde, dem Gesuchsgegner den zulasten des Kostenvor- schusses bezogenen Kostenanteil von Fr. 13'240.– zu ersetzen. Dass sich nun die geltend gemachte Forderung der Gesuchstellerin aus den beiden ihr zuge- sprochenen Parteientschädigungen abzüglich des Kostenanteils für die Gerichts- kosten des erstinstanzlichen Urteils zusammensetze, sei ohne Weiteres nachvoll- ziehbar und werde darüber hinaus auch im Schreiben vom 14. November 2022 vom Rechtsvertreter der Gesuchstellerin an den Rechtsvertreter des Gesuchs- gegners dargelegt. Wie die Gesuchstellerin korrekt ausführe, stehe es ihr frei, ei- nen tieferen Betrag einzufordern und die bestehende Gegenforderung direkt von ihrer Forderung abzuziehen (Urk. 31 E. 3.3.2).
E. 1.3.2 Der Gesuchsgegner rügt, dass es dem in Betreibung gesetzten Forde- rungsbetrag von Fr. 45'689.– an der erforderlichen Bestimmtheit fehle, weil das Urteil des Mietgerichts eine Parteientschädigung von Fr. 49'929.– und das Urteil des Bundesgericht eine solche von Fr. 9'000.– nenne, was insgesamt Fr. 58'929.– ergebe. Die Gesuchstellerin erwähne im Rechtsöffnungsbegehren, 1/5 der Ge- richtsgebühr von Fr. 66'200.– beim mietgerichtlichen Verfahren bzw. Fr. 13'240.– "abgezogen" zu haben. Weder nenne sie den Rechtsgrund hierfür noch eine der Lehre und Rechtsprechung genügende Einordnung dieser Berechnung im Rah- men des behaupteten Rechtsöffnungstitels (Urk. 30 Rz. 11 f.). Die Vorinstanz füh- re diesbezüglich aus, es sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Forderung aus den beiden ihr zugesprochenen Parteientschädigungen abzüglich des Kostenanteils für die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Urteils zusammensetze. Dies werde auch im Schreiben vom 14. November 2022 vom Rechtsvertreter der Gesuchstellerin an den Rechtsvertreter des Gesuchsgegners dargelegt. Es sei darin korrekt ausgeführt, dass es der Ge- suchstellerin freistehe, einen tieferen Betrag einzufordern und die bestehende Gegenforderung direkt von ihrer Forderung abzuziehen. Diese Begründung sei jedoch entgegen der Vor- instanz zum einen nicht im Rechtsöffnungsbegehren enthalten, zum anderen feh- le dieser Argumentation die für einen Rechtsöffnungstitel erforderliche sachliche rechtliche Herleitung (Beachtung des Bestimmtheitsgebots, der Forderungsidenti-
- 10 - tät sowie eines Rechtsgrunds für eine andere Zusammensetzung, bspw. infolge Verrechnung; Urk. 30 Rz. 13).
E. 1.3.3 Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners fehlt es der von der Gesuch- stellerin in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 45'689.– nicht an der erforder- lichen Bestimmtheit. Die vom Gesuchsgegner (unter solidarischer Haftung) zu be- zahlenden Summen von Fr. 49'929.– und Fr. 9'000.– werden in den Urteilen des Mietgerichts Zürich vom 14. Dezember 2021 und des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2022 klar beziffert (Urk. 4/2 S. 98 Dispositiv-Ziffer 5; Urk. 4/4 S. 9 Dispo- sitiv-Ziffer 3) und sind damit ausreichend bestimmt. Dass die Gesuchstellerin le- diglich einen Teil davon, nämlich Fr. 45'689.– (Fr. 49'929.– + Fr. 9000.– - Fr. 13'240.–), in Betreibung setzte und hierfür Rechtsöffnung verlangte, ändert da- ran nichts. Der Gesuchstellerin stand es im Rahmen der Dispositionsmaxime frei, nicht die gesamte geschuldete Summe einzufordern; einen Grund hierfür musste sie weder haben noch nennen. Es ist daher auch nicht weiter entscheidend, ob die Gesuchstellerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch oder dem Schreiben vom 14. November 2022 die Auffassung vertrat, dass es ihr freistehe, einen tieferen Be- trag einzufordern und die bestehende Gegenforderung direkt von ihrer Forderung abzuziehen.
E. 1.4 Forderungsidentität
E. 1.4.1 Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, dass zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und dem Urteil, wobei sich letzteres auf erstere stützen sol- le, keine Identität bestehe, da sich aus den beiden Gerichtsentscheiden eine Ge- samtforderung von Fr. 58'929.– ergebe, wogegen die Gesuchstellerin mit ihrer Betreibung sowie ihrem Rechtsöffnungsgesuch einen dem nicht entsprechenden abweichenden Betrag von Fr. 45'689.– geltend mache (Urk. 30 Rz. 14 f.). Die feh- lende Identität anerkenne die Gesuchstellerin auch implizit, wenn sie ausführe "hätte die Beschwerdegegnerin diesen Anteil (1/5 der Gerichtsgebühr von CHF 66'200.00 im mietgerichtlichen Verfahren bzw. CHF 13'240.00) bei der Ein- leitung der Betreibung nicht in Abzug gebracht, hätte der Beschwerdeführer sofort die Verrechnungseinrede erhoben und die Rechtsöffnung wäre in diesem Umfang zu verweigern gewesen." Dass die Betreibung und das Rechtsöffnungsgesuch
- 11 - nicht die im Mietgerichts- und Bundesgerichtsurteil genannten Prozesskostenbe- träge aufführten, führe dazu, dass das Rechtsöffnungsgesuch inkongruent sei bzw. es dem Gesuch an der notwendigen Forderungszuordnung zu den im miet- rechtlichen Verfahren ergangenen Gerichtsurteilen und damit an der Bestimmtheit und Forderungsidentität mangle. Das Rechtsöffnungsbegehren sei daher abzu- weisen (Urk. 30 Rz. 15). Wegen des Forderungsidentitätserfordernisses zwischen Betreibung und Rechtsöffnung sei auch das Argument unbeachtlich, dass die Ge- suchstellerin weniger einfordern könne, als ihr gemäss den Urteilen zustehe (Urk. 30 Rz. 16).
E. 1.4.2 Das Rechtsöffnungsgericht hat von Amtes wegen – und damit unabhängig von einer allfälligen Anerkennung – unter anderem die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöff- nungstitel ergibt, zu prüfen (BGE 141 I 97 E. 5.2; BGE 139 III 444 E. 4.1.1 = Pra 103/2014 Nr. 17). Die Rechtsöffnung darf nur dann verweigert werden, wenn of- fensichtlich keine Identität besteht (BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 37). Die Ge- suchstellerin betrieb den Gesuchsgegner gemäss Angaben im Zahlungsbefehl für "Prozessentschädigung gemäss Urteil Bundesgericht vom 18.10.2022 (Miet- rechtsstreitigkeit)" in der Höhe von Fr. 45'689.– zzgl. 5 % Zins seit dem 10. No- vember 2022 (Urk. 3). Als Rechtsöffnungstitel legte sie das Urteil des Mietgerichts Zürich vom 14. Dezember 2021, mit welchem der Gesuchsgegner zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 49'929.– verpflichtete wurde, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2022, mit welchem das Urteil des Mietgerichts bestätigt wurde, sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 18. Okto- ber 2022, mit welchem auch die Beschwerde gegen das obergerichtliche Urteil abgewiesen und der Gesuchstellerin für das Bundesgerichtsverfahren eine Par- teientschädigung von Fr. 9'000.– zugesprochen wurde, ins Recht (Urk. 1 S. 4–6; Urk. 4/1–3). Damit stimmt die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 45'689.– zwar in der Höhe weder mit der Parteientschädigung von Fr. 49'929.– noch mit der Gesamtsumme der Parteientschädigungen aus beiden Urteilen von Fr. 58'929.– überein. Dies schadet jedoch nicht, da keine Zweifel bestehen, dass es sich bei der betriebenen Forderung um die Parteientschädigungen gemäss dem Urteil des Mietgerichts und des Bundesgerichts bzw. einen Teilbetrag davon han-
- 12 - delt. Es ist nicht entscheidend, wie die Höhe der in Betreibung gesetzten Forde- rung begründet wird, solange sie – wie vorliegend – durch den Titel gedeckt ist. An der Forderungsidentität bestehen somit keine Zweifel.
E. 1.5 Verletzung der Verhandlungsmaxime
E. 1.5.1 Der Gesuchsgegner rügt eine Verletzung der Verhandlungsmaxime, indem die Vorinstanz "blindlings" die Argumentation der Gesuchstellerin übernehme (Urk. 30 Rz. 19 und Rz. 22). Zufolge der Behauptungslast im Rahmen des Ver- handlungsgrundsatzes nach Art. 55 ZPO ergebe sich, dass die hergeleitete For- derung, wofür die Gesuchstellerin Rechtsöffnung verlange, den rechtlichen Anfor- derungen nicht entspreche. Namentlich könne eine rechtliche Forderung nicht durch mathematische Fachbegriffe wie Addition, Subtraktion, Multiplikation oder Division bestimmt oder verändert werden. Soweit die Gesuchstellerin eine gegen sie vorliegende Forderung gerichtlich anerkennen und berücksichtigen wolle, ha- be sie dies im Rahmen der Verhandlungsmaxime bzw. Behauptungslast, in casu durch Verrechnung (Art. 120 ff. OR), darzulegen. Die Gesuchstellerin sei der ihr obliegenden Verhandlungsmaxime nicht nachgekommen. Sie habe nicht behaup- tet, dass ein Verrechnungstatbestand vorliege, bzw. keine Verrechnung der 1/5 Gerichtsgebühr vor Mietgericht gegenüber der Parteientschädigung von Fr. 49'929.– vorgebracht. Sie sei deswegen auch der ihr obliegenden Substantiie- rungspflicht nicht nachgekommen hinsichtlich des Nachweises der Verrech- nungsanforderungen der Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit und Fälligkeit. Entspre- chend habe sie die Folgen der mangelnden Behauptung und Substantiierung zu tragen. Das Rechtsöffnungsgesuch sei deshalb in Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (Urk. 30 Rz. 24–27).
E. 1.5.2 Der in Art. 55 Abs. 1 ZPO aufgestellte Verhandlungsgrundsatz besagt, dass es Sache der Parteien ist, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Be- gehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Inwiefern die Vo- rinstanz diesen Grundsatz verletzt haben soll, indem sie der Argumentation der Gesuchstellerin gefolgt ist, ist nicht ersichtlich. Die Rüge des Gesuchsgegners erweist sich als unbegründet. Was die geltend gemachte Verletzung der Verhand- lungsmaxime durch die Gesuchstellerin anbelangt, wurde bereits ausgeführt, dass
- 13 - es dieser frei stand, nicht die gesamten ihr aus beiden Urteilen zustehenden Par- teientschädigungen einzufordern (oben E. IV. 1.3.3). Dementsprechend musste die Gesuchstellerin entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners auch keinen Ver- rechnungstatbestand behaupten und substantiieren.
E. 1.6 Verletzung der betreibungsrechtlichen Regeln betreffend Solidarhaftung
E. 1.6.1 Der Gesuchsgegner rügt weiter, dass die Gesuchstellerin die Betreibung und das Rechtsöffnungsgesuch nicht gemäss der verbindlichen Vorgabe der "So- lidarbetreibung" im Sinn von Art. 70 Abs. 2 SchKG ausgeführt und das Betrei- bungsbegehren nicht mit dem Zusatz "solidarisch haftbar mit" versehen habe. Die Gesuchstellerin habe im Gegenteil, ohne Vorstehendes zu berücksichtigen, ne- ben dem Beschwerdeführer gleichzeitig auch die C._____ GmbH sowie D._____ für denselben Betrag betrieben und nach erhobenem Rechtsvorschlag bei allen Verfahren Rechtsöffnung verlangt mit der Folge, dass eine Betreibungsfortset- zung nicht auf Fr. 45'689.–, sondern auf den dreifachen Betrag von Fr. 137'067.– hinausliefe und damit einer gänzlich krassen ungerechtfertigten Bereicherung respektive grundlosen Anmassung und Bevorteilung der Gesuchstellerin im Sinne von Art. 62 Abs. 2 OR. Da eine Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf den einmaligen Forderungsbetrag nur möglich sei, wenn das Betreibungsamt davon Kenntnis habe, sei der Entscheid der Vorinstanz, welcher dieses Kriterium bzw. die sich aus der Solidarhaftung ergebenden Einschränkungen nicht berücksichti- ge, augenscheinlich rechtsfehlerhaft (Art. 70 Abs. 2 SchKG) und auch aus diesem Grund aufzuheben (Urk. 30 Rz. 28).
E. 1.6.2 Die Behauptung, wonach auch die C._____ GmbH und D._____ für den- selben Betrag von der Gesuchstellerin betrieben worden seien, und bei allen Ver- fahren Rechtsöffnung verlangt worden sei, erfolgt erstmals im Beschwerdeverfah- ren, weshalb sie aufgrund des Novenverbots unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und oben E. III. 2.2). Die Rüge erweist sich aber ohnehin als unbegründet. So läge entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners keine Verlet- zung von Art. 70 Abs. 2 SchKG vor, sollte das Betreibungsbegehren nicht mit dem Vermerk "solidarisch haftbar mit" versehen sein worden. Art. 70 Abs. 2 SchKG besagt einzig, dass bei gleichzeitiger Betreibung von Mitschuldnern jedem ein be-
- 14 - sonderer Zahlungsbefehl zuzustellen ist. Art. 69 Abs. 2 SchKG bestimmt, welche Angaben der Zahlungsbefehl zu enthalten hat. Die Angabe, dass der Schuldner für die Schuld solidarisch haftet, ist nicht vorgesehen. Gemäss Bundesgericht ist die Erwähnung des Solidarverhältnisses nicht notwendig (BGE 145 III 221 E. 5.3 = Pra 2019, Nr. 126, m.w.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Vorteil der Solidarschuld gerade darin liegt, dass jeder Solidarschuldner einzeln nach freier Wahl des Gläubigers für die ganze Forderung in Anspruch genommen werden kann. Verbunden sind die Betreibungsverfahren jedoch in materieller Hinsicht. Bezahlt ein Solidarschuldner die gesamte Schuld, so werden dadurch die übrigen Solidarschuldner befreit. Sie können sich gegen die Betreibung mit Rechtsvor- schlag oder nach Ablauf der Frist zu dessen Erhebung mit den Behelfen nach Art. 85 SchKG und Art. 85a SchKG zur Wehr setzen (BSK SchKG-Wüthrich/Schoch, Art. 70 N 11, m.w.H.).
2. Verzugszinsen
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7 % Mehrwert- steuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
E. 2.1 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin verlange einen Verzugszins von
E. 2.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, die Voraussetzungen für einen Verzugs- tatbestand seien nicht erfüllt, da der Satz im Brief des Rechtsvertreters der Ge- suchstellerin vom 14. November 2022 "Für den Eingang des vorerwähnten Betra- ges habe ich mir den 30. November 2022 vorgemerkt" lediglich die Möglichkeit der Zahlung bis zu diesem Datum festhalte (ohne angedrohte Folgen bei Nicht- zahlung) und damit auf jeden Fall keiner durch den Verhandlungsgrundsatz hei- schenden Mahnung im Rechtssinn entspreche, mit welcher der Schuldner in Ver- zug gesetzt werde (Urk. 30 Rz. 29).
E. 2.3 Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz gilt das Schreiben des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin vom
14. November 2022 (Urk. 4/6) als Mahnung. Eine Mahnung kann auch als Bitte oder Frage formuliert sein; entscheidend ist einzig, ob die Äusserung als unmiss- verständliche Aufforderung zur Leistung verstanden werden muss (BSK OR I- Lüchinger/Wiegand, Art. 102 N 5, m.w.H.). Mit dem Ersuchen, den Betrag von Fr. 45'689.– zu überweisen und dem Satz "Für den Eingang des vorerwähnten Betrages habe ich mir den 30. November 2022 vorgemerkt" (Urk. 4/6) gibt die Gläubigerin unmissverständlich zu erkennen, dass sie die Erbringung der Leis- tung endgültig verlangt. Auch wird für den Schuldner zweifelsfrei klar, bis wann er zu leisten hat; nämlich bis zum 30. November 2022. Entsprechend ist zu Recht auch für den Verzugszins von 5 % seit dem 1. Dezember 2022 auf den Betrag von Fr. 45'689.– definitive Rechtsöffnung erteilt worden.
3. Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3 Der mit Verfügung vom 9. November 2023 einverlangte Vorschuss für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– wurde vom Gesuchs- gegner rechtzeitig geleistet (Urk. 35; Urk. 36). Mit Eingabe vom 24. November 2023 beantragte der Gesuchsgegner, es sei das vorliegende Beschwerdeverfah- ren mit den ebenfalls bei der hiesigen Kammer hängigen Beschwerdeverfahren RT230171-O und RT230143-O zu vereinigen (Urk. 37). Am 9. Januar 2024 stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um aufschiebende Wirkung (Urk. 38), welches mit Verfügung vom 10. Januar 2024 abgewiesen wurde (Urk. 40).
E. 4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–29). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbe-
- 3 - gründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. Vereinigung
1. Der Gesuchsgegner beantragt die Vereinigung des vorliegenden Beschwer- deverfahrens mit den Beschwerdeverfahren RT230171-O und RT230143-O und führt zur Begründung aus, dass es bei all diesen Verfahren um denselben Verfah- rensgegenstand gehe. Die Gesuchstellerin fordere mit ihrem Begehren um defini- tive Rechtsöffnung für Fr. 45'689.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2022 Prozesskosten aus mietrechtlichen Streitigkeiten je den Gesamtbetrag von den einzelnen Beschwerdeführern (C._____ GmbH, A._____ und D._____, welche im Mietrechtsprozess alle Partei gewesen seien, erstere als Mieterin und letztere beiden als neben der Mieterin solidarisch haftende Personen). Da in allen diesen pendenten Beschwerdeverfahren derselbe Streitgegenstand mit von den Parteien identischen dazu gemachten Argumenten und Vorbringen vorliege, diene es der Verfahrensvereinfachung, wenn die Beschwerdeprozesse vereinigt würden bzw. gegebenenfalls nur noch eine Gerichtsgebühr von Fr. 750.– (bei solidarischer Haftung) beansprucht werden müsste (Urk. 37 S. 2).
2. Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbstständig eingereichte Kla- gen zur Vereinfachung vereinigen. Eine Verfahrensvereinigung ist nicht nur für erstinstanzliche Verfahren möglich, sondern auch für Rechtsmittelverfahren (Jen- ny/ Jenny, OFK-ZPO, ZPO 125 N 12 m.w.H.). Die Vereinigung erfolgt im Interes- se der Prozessökonomie und der Vermeidung sich widersprechender Urteile (Jenny/ Jenny, OFK-ZPO, ZPO 125 N 10).
3. Wie bereits erwähnt (oben E. I. 4), und im Folgenden aufgezeigt wird, ist die vorliegende Beschwerde – ebenso wie jene im Verfahren RT230171-O – offen- sichtlich unbegründet, weshalb davon abgesehen werden kann, eine Beschwer- deantwort der Gesuchstellerin einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Da somit beide Beschwerden ohne weitere Verfahrensschritte abzuweisen sind, ist eine Vereini- gung der Verfahren prozessökonomisch kein Gewinn. Der prozessuale Antrag um Vereinigung der Beschwerdeverfahren ist demnach abzuweisen.
- 4 - III. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begrün- den, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Er- klärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen kon- kreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetra- genen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdar- stellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstand- punkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den ange- fochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehler- haft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). Im Lichte dieser Erwägungen braucht vorab auf die Ausführun- gen in der Beschwerdeschrift unter „a) Hintergrund (mietvertragliche und bau- rechtliche Auseinandersetzung)" (Urk. 30 Rz. 7 f.) nicht weiter eingegangen zu werden, da kein Bezug zu den vor-instanzlichen Erwägungen erkennbar ist.
2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (No- ven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grund- sätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011, E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466
- 5 - E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). IV. Beurteilung der Beschwerde
1. Rechtsöffnung für den Forderungsbetrag von Fr. 45'689.–
E. 5 % seit 1. Dezember 2022. Sie bringe in diesem Zusammenhang vor, dass die Gesuchsgegnerin [recte: der Gesuchsgegner] mit Schreiben vom 14. November 2022 aufgefordert worden sei, die Forderung bis zum 30. November 2022 zu be- zahlen, weshalb sich dieser seit dem 1. Dezember 2022 im Verzug befinde. Der Gesuchsgegner stelle sich hingegen auf den Standpunkt, dass kein Anspruch auf Verzugszins bestehe, da das Schreiben des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin vom 14. November 2022 keine Mahnung im Rechtssinne darstelle (Urk. 31 E. 3.5.2). Das entsprechende Schreiben vom 14. November 2022 sei eingereicht worden. Es werde folgende Formulierung verwendet: "Für den Eingang des vor- erwähnten Betrages habe ich mir den 30. November 2022 vorgemerkt." Damit habe die Gesuchstellerin unmissverständlich die Bezahlung des Forderungsbe- trages von Fr. 45'689.– bis 30. November 2022 verlangt. Dies gehe über eine blosse Rechnungsstellung hinaus und sei als Mahnung zu betrachten. Folglich sei auch für den Verzugszins von 5% seit 1. Dezember 2022 auf den Betrag von Fr. 45'689.– definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 31 E. 3.6).
- 15 -
Dispositiv
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 45'689.– auf Fr. 750.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und - 16 - mit dem vom ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
- Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels re- levanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
- Der Antrag des Gesuchsgegners, es seien die Beschwerdeverfahren mit den Geschäftsnummern RT230171-O, RT23172-O und RT230143-O zu vereinigen, wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss von Fr. 750.– verrechnet.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 30, Urk. 32, Urk. 33/2–5 und Urk. 37 sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück. - 17 -
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 45'689.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230172-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 18. Januar 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____ gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 17. Oktober 2023 (EB230482-C)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Mit Urteil vom 17. Oktober 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamts Opfikon (Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2023) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 45'689.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2022, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner; Urk. 28 S. 8 f.= Urk. 31 S. 8 f.).
2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 2. November 2023 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 29) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 30 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Oktober 2023 (Geschäfts-Nr. EB230482-C/U) sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. 2 des Betrei- bungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2023) keine de- finitive Rechtsöffnung für Fr. 45'689.00 nebst Zins zu 5% seit
1. Dezember 2022 zu erteilen bzw. der Rechtsvorschlag sei nicht zu beseitigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7 % Mehrwert- steuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
3. Der mit Verfügung vom 9. November 2023 einverlangte Vorschuss für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– wurde vom Gesuchs- gegner rechtzeitig geleistet (Urk. 35; Urk. 36). Mit Eingabe vom 24. November 2023 beantragte der Gesuchsgegner, es sei das vorliegende Beschwerdeverfah- ren mit den ebenfalls bei der hiesigen Kammer hängigen Beschwerdeverfahren RT230171-O und RT230143-O zu vereinigen (Urk. 37). Am 9. Januar 2024 stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um aufschiebende Wirkung (Urk. 38), welches mit Verfügung vom 10. Januar 2024 abgewiesen wurde (Urk. 40).
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–29). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbe-
- 3 - gründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. Vereinigung
1. Der Gesuchsgegner beantragt die Vereinigung des vorliegenden Beschwer- deverfahrens mit den Beschwerdeverfahren RT230171-O und RT230143-O und führt zur Begründung aus, dass es bei all diesen Verfahren um denselben Verfah- rensgegenstand gehe. Die Gesuchstellerin fordere mit ihrem Begehren um defini- tive Rechtsöffnung für Fr. 45'689.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2022 Prozesskosten aus mietrechtlichen Streitigkeiten je den Gesamtbetrag von den einzelnen Beschwerdeführern (C._____ GmbH, A._____ und D._____, welche im Mietrechtsprozess alle Partei gewesen seien, erstere als Mieterin und letztere beiden als neben der Mieterin solidarisch haftende Personen). Da in allen diesen pendenten Beschwerdeverfahren derselbe Streitgegenstand mit von den Parteien identischen dazu gemachten Argumenten und Vorbringen vorliege, diene es der Verfahrensvereinfachung, wenn die Beschwerdeprozesse vereinigt würden bzw. gegebenenfalls nur noch eine Gerichtsgebühr von Fr. 750.– (bei solidarischer Haftung) beansprucht werden müsste (Urk. 37 S. 2).
2. Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbstständig eingereichte Kla- gen zur Vereinfachung vereinigen. Eine Verfahrensvereinigung ist nicht nur für erstinstanzliche Verfahren möglich, sondern auch für Rechtsmittelverfahren (Jen- ny/ Jenny, OFK-ZPO, ZPO 125 N 12 m.w.H.). Die Vereinigung erfolgt im Interes- se der Prozessökonomie und der Vermeidung sich widersprechender Urteile (Jenny/ Jenny, OFK-ZPO, ZPO 125 N 10).
3. Wie bereits erwähnt (oben E. I. 4), und im Folgenden aufgezeigt wird, ist die vorliegende Beschwerde – ebenso wie jene im Verfahren RT230171-O – offen- sichtlich unbegründet, weshalb davon abgesehen werden kann, eine Beschwer- deantwort der Gesuchstellerin einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Da somit beide Beschwerden ohne weitere Verfahrensschritte abzuweisen sind, ist eine Vereini- gung der Verfahren prozessökonomisch kein Gewinn. Der prozessuale Antrag um Vereinigung der Beschwerdeverfahren ist demnach abzuweisen.
- 4 - III. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begrün- den, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Er- klärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen kon- kreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetra- genen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdar- stellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstand- punkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den ange- fochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehler- haft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). Im Lichte dieser Erwägungen braucht vorab auf die Ausführun- gen in der Beschwerdeschrift unter „a) Hintergrund (mietvertragliche und bau- rechtliche Auseinandersetzung)" (Urk. 30 Rz. 7 f.) nicht weiter eingegangen zu werden, da kein Bezug zu den vor-instanzlichen Erwägungen erkennbar ist.
2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (No- ven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grund- sätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011, E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466
- 5 - E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.). IV. Beurteilung der Beschwerde
1. Rechtsöffnung für den Forderungsbetrag von Fr. 45'689.– 1.1. Gehörsverletzung 1.1.1. Der Gesuchsgegner rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht, da die Vorinstanz keine der Lehre und Rechtsprechung genügende Einordnung ihrer Darlegung bzw. Berechnung im Rahmen des be- haupteten Rechtsöffnungstitels vorbringe und substantiiere noch den Rechts- grund hierfür nenne. Dies obwohl er in seiner Stellungnahme vom 14. August 2023 explizit und mit Nachdruck darauf hingewiesen habe (Urk. 30 Rz. 18). 1.1.2. Art. 53 ZPO gewährleistet den Anspruch der Parteien auf rechtliches Ge- hör, wie ihn Art. 29 Abs. 2 BV umschreibt. Danach verlangt das rechtliche Gehör unter anderem, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihren Rechten betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die be- troffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGer 5A_801/2018 vom 30. April 2019, E. 3.3, m.w.H.). 1.1.3. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet. Aus den Erwägungen der Vorinstanz geht ausreichend hervor, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und auf welche Argumente sie ihren Entscheid stützte, womit dem aus dem Gehörsanspruch fliessenden Anspruch auf Begründung des Entscheids Genüge getan wurde. Der Gesuchsgegner war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid diesbezüglich sachgerecht anzufechten. Ist er mit der Begründung
- 6 - nicht einverstanden, so beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die vor- instanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Rechtsanwendung (dazu nachfol- gende Erwägungen). 1.2. Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels 1.2.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsge- such auf die Urteile des Mietgerichts Zürich vom 14. Dezember 2021 (Geschäfts- Nr. MB180007-L) sowie des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2022 (BGer 4A_289/2022). Das Mietgericht Zürich habe den Gesuchsgegner unter solidari- scher Haftbarkeit mit zwei weiteren Solidarmietern verpflichtet, der Gesuchstelle- rin eine Parteientschädigung von Fr. 49'929.– zu bezahlen. Davon seien Fr. 13'240.– an Gerichtskosten in Abzug zu bringen, die das Mietgericht Zürich der Gesuchstellerin auferlegt habe und vom Vorschuss des Gesuchsgegners be- zogen worden seien. Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung beim Oberge- richt Zürich sei mit Urteil vom 23. Mai 2022 abgewiesen worden, soweit überhaupt darauf eingetreten worden sei. Gegen das zweitinstanzliche Urteil hätten der Ge- suchsgegner sowie die Solidarmieter Beschwerde vor Bundesgericht erhoben, welches die Beschwerde mit Urteil vom 18. Oktober 2022 abgewiesen habe, so- weit es darauf eingetreten sei. Die Gesuchsgegnerin [recte: der Gesuchsgegner] sei in diesem Bundesgerichtsurteil ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 9'000.– verpflichtet worden. Insgesamt ergebe dies den Forderungsbetrag von Fr. 45'689.– (Urk. 31 E. 2.1). Vom Gesuchsgegner sei geltend gemacht worden, dass er gegen das Bundesgerichtsurteil vom 18. Oktober 2022 zwei Revisionsver- fahren geführt habe, über welche das Bundesgericht am 8. März 2023 und am 30. Mai 2023 befunden habe. Ausserdem habe er mit Beschwerde vom 9. Juni 2023 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg eine EMRK- Beschwerde eingereicht, worüber der Gerichtshof am 6. Juli 2023 abschlägig ent- schieden habe (Urk. 31 E. 3.1.2). Entscheidend für die Qualität als definitiver Rechtsöffnungstitel sei die Vollstreck- barkeit der Entscheide. Dabei sei zu beachten, dass die Vollstreckbarkeit nicht in
- 7 - jedem Fall mit der (formellen oder materiellen) Rechtskraft übereinstimme. Ent- scheide, gegen die ein Rechtsmittel eingelegt werden könne, welchem keine auf- schiebende Wirkung zukomme, seien sofort vollstreckbar und könnten als definiti- ver Rechtsöffnungstitel verwendet werden, auch wenn sie im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens noch aufgehoben oder abgeändert werden könnten. Ein nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbarer Entscheid bleibe vollstreckbar, selbst wenn dagegen ein Rechtsmittel ohne Suspensiveffekt, insbe- sondere die Revision oder ein neues Verfahren zu dessen Abänderung anhängig sei, sofern vom Gericht im betreffenden Verfahren nichts Gegenteiliges angeord- net worden sei. Erst wenn das ausserordentliche Rechtsmittel den ursprünglichen Entscheid aufhebe und in formelle Rechtskraft erwachsen sei, falle die Vollstreck- barkeit des Entscheides dahin. Die Vollstreckbarkeit müsse spätestens zum Zeit- punkt der Fällung des Rechtsöffnungsentscheides gegeben sein (Urk. 31 E. 3.1.1). Der Gesuchsgegner verkenne, dass ein Bundesgerichtsentscheid trotzdem voll- streckbar bleibe, auch wenn dagegen Beschwerde vor dem Europäischen Ge- richtshof für Menschenrechte in Strassburg erhoben worden sei. Der Gerichtshof für Menschenrechte könne Bundesgerichtsentscheide weder aufheben noch än- dern, sondern mit seinem eigenen Entscheid nur einen Grund für die Revision des Bundesgerichtsurteils verschaffen. Bei der Revision handle es sich um ein aus- serordentliches Rechtsmittel ohne Suspensiveffekt. Da nicht geltend gemacht worden sei, dass die aufschiebende Wirkung in den Revisionsverfahren erteilt worden sei, und diese ohnehin allesamt abgewiesen worden seien, handle es sich offensichtlich beim Bundesgerichtsentscheid vom 18. Oktober 2022 sowie dem Entscheid des Mietgerichts Zürich vom 14. Dezember 2021 um vollstreckbare ge- richtliche Entscheide und somit um definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG (Urk. 31 E. 3.1.3). 1.2.2. Der Gesuchsgegner lässt mit seiner Beschwerde vorbringen, er habe in den Revisionsverfahren vor Bundesgericht, worüber dieses am 8. März 2023 und
30. Mai 2023 befunden habe, die aufschiebende Wirkung beantragt und das Bun- desgerichtsurteil an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weiterge-
- 8 - zogen, wobei dieser am 6. Juli 2023 einen abschlägigen Entscheid gefällt habe (Urk. 30 Rz. 9). Infolge der jeweils vor Bundesgericht und vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verlangten aufschiebenden Wirkung ergebe sich, dass die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Prozesskosten erst mit dem Entscheid des Menschengerichtshofs vom 6. Juli 2023 vollstreckbar geworden seien (Urk. 30 Rz. 10). 1.2.3. Damit wiederholt der Gesuchsgegner das bereits vor Vorinstanz Vorge- brachte (vgl. Urk. 10 Rz. 7 und Rz. 11; Urk. 22 Rz. 6), ohne sich mit den zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu (Urk. 31 E. 3.1.1. f.) auseinanderzuset- zen. Dies genügt den oben (E. III. 1) aufgeführten Begründungsanforderungen an die Beschwerde nicht. Zudem macht der Gesuchsgegner lediglich geltend, jeweils in den Revisionsverfahren vor Bundesgericht und im Beschwerdeverfahren vor dem Gerichtshof für Menschenrechte die aufschiebende Wirkung beantragt zu haben (Urk. 30 Rz. 10). Dass diesen Anträgen Folge geleistet worden sei, be- hauptet er hingegen nicht. Die Entscheide blieben demnach trotz der Erhebung der Rechtsmittel vollstreckbar. 1.3. Bestimmtheit des betriebenen Forderungsbetrags 1.3.1. Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner stelle sich auf den Standpunkt, dass sich der in Betreibung gesetzte Forderungsbetrag von Fr. 45'689.– nicht in den Rechtsöffnungstiteln finden lasse, weshalb es an der erforderlichen Be- stimmtheit fehle (Urk. 31 E. 3.3.1). Aus Dispositiv-Ziffer 5 des Entscheids des Mietgerichts Zürich vom 14. Dezember 2021 gehe eindeutig hervor, dass der Ge- suchsgegner unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet worden sei, der Gesuch- stellerin eine Parteientschädigung von Fr. 49'929.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. In Dispositiv- Ziffer 3 des Bundesgerichtsentscheids vom 18. Oktober 2022 sei die vom Ge- suchsgegner an die Gesuchstellerin unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlende Parteientschädigung mit Fr. 9'000.– ebenfalls eindeutig bestimmt worden. Die Höhe der Parteientschädigung sei somit in beiden Entscheiden klar beziffert wor- den. In Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Mietgerichts Zürich vom 14. De- zember 2021 werde sodann unmissverständlich festgehalten, dass die Gesuch-
- 9 - stellerin verpflichtet werde, dem Gesuchsgegner den zulasten des Kostenvor- schusses bezogenen Kostenanteil von Fr. 13'240.– zu ersetzen. Dass sich nun die geltend gemachte Forderung der Gesuchstellerin aus den beiden ihr zuge- sprochenen Parteientschädigungen abzüglich des Kostenanteils für die Gerichts- kosten des erstinstanzlichen Urteils zusammensetze, sei ohne Weiteres nachvoll- ziehbar und werde darüber hinaus auch im Schreiben vom 14. November 2022 vom Rechtsvertreter der Gesuchstellerin an den Rechtsvertreter des Gesuchs- gegners dargelegt. Wie die Gesuchstellerin korrekt ausführe, stehe es ihr frei, ei- nen tieferen Betrag einzufordern und die bestehende Gegenforderung direkt von ihrer Forderung abzuziehen (Urk. 31 E. 3.3.2). 1.3.2. Der Gesuchsgegner rügt, dass es dem in Betreibung gesetzten Forde- rungsbetrag von Fr. 45'689.– an der erforderlichen Bestimmtheit fehle, weil das Urteil des Mietgerichts eine Parteientschädigung von Fr. 49'929.– und das Urteil des Bundesgericht eine solche von Fr. 9'000.– nenne, was insgesamt Fr. 58'929.– ergebe. Die Gesuchstellerin erwähne im Rechtsöffnungsbegehren, 1/5 der Ge- richtsgebühr von Fr. 66'200.– beim mietgerichtlichen Verfahren bzw. Fr. 13'240.– "abgezogen" zu haben. Weder nenne sie den Rechtsgrund hierfür noch eine der Lehre und Rechtsprechung genügende Einordnung dieser Berechnung im Rah- men des behaupteten Rechtsöffnungstitels (Urk. 30 Rz. 11 f.). Die Vorinstanz füh- re diesbezüglich aus, es sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Forderung aus den beiden ihr zugesprochenen Parteientschädigungen abzüglich des Kostenanteils für die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Urteils zusammensetze. Dies werde auch im Schreiben vom 14. November 2022 vom Rechtsvertreter der Gesuchstellerin an den Rechtsvertreter des Gesuchsgegners dargelegt. Es sei darin korrekt ausgeführt, dass es der Ge- suchstellerin freistehe, einen tieferen Betrag einzufordern und die bestehende Gegenforderung direkt von ihrer Forderung abzuziehen. Diese Begründung sei jedoch entgegen der Vor- instanz zum einen nicht im Rechtsöffnungsbegehren enthalten, zum anderen feh- le dieser Argumentation die für einen Rechtsöffnungstitel erforderliche sachliche rechtliche Herleitung (Beachtung des Bestimmtheitsgebots, der Forderungsidenti-
- 10 - tät sowie eines Rechtsgrunds für eine andere Zusammensetzung, bspw. infolge Verrechnung; Urk. 30 Rz. 13). 1.3.3. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners fehlt es der von der Gesuch- stellerin in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 45'689.– nicht an der erforder- lichen Bestimmtheit. Die vom Gesuchsgegner (unter solidarischer Haftung) zu be- zahlenden Summen von Fr. 49'929.– und Fr. 9'000.– werden in den Urteilen des Mietgerichts Zürich vom 14. Dezember 2021 und des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2022 klar beziffert (Urk. 4/2 S. 98 Dispositiv-Ziffer 5; Urk. 4/4 S. 9 Dispo- sitiv-Ziffer 3) und sind damit ausreichend bestimmt. Dass die Gesuchstellerin le- diglich einen Teil davon, nämlich Fr. 45'689.– (Fr. 49'929.– + Fr. 9000.– - Fr. 13'240.–), in Betreibung setzte und hierfür Rechtsöffnung verlangte, ändert da- ran nichts. Der Gesuchstellerin stand es im Rahmen der Dispositionsmaxime frei, nicht die gesamte geschuldete Summe einzufordern; einen Grund hierfür musste sie weder haben noch nennen. Es ist daher auch nicht weiter entscheidend, ob die Gesuchstellerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch oder dem Schreiben vom 14. November 2022 die Auffassung vertrat, dass es ihr freistehe, einen tieferen Be- trag einzufordern und die bestehende Gegenforderung direkt von ihrer Forderung abzuziehen. 1.4. Forderungsidentität 1.4.1. Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, dass zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und dem Urteil, wobei sich letzteres auf erstere stützen sol- le, keine Identität bestehe, da sich aus den beiden Gerichtsentscheiden eine Ge- samtforderung von Fr. 58'929.– ergebe, wogegen die Gesuchstellerin mit ihrer Betreibung sowie ihrem Rechtsöffnungsgesuch einen dem nicht entsprechenden abweichenden Betrag von Fr. 45'689.– geltend mache (Urk. 30 Rz. 14 f.). Die feh- lende Identität anerkenne die Gesuchstellerin auch implizit, wenn sie ausführe "hätte die Beschwerdegegnerin diesen Anteil (1/5 der Gerichtsgebühr von CHF 66'200.00 im mietgerichtlichen Verfahren bzw. CHF 13'240.00) bei der Ein- leitung der Betreibung nicht in Abzug gebracht, hätte der Beschwerdeführer sofort die Verrechnungseinrede erhoben und die Rechtsöffnung wäre in diesem Umfang zu verweigern gewesen." Dass die Betreibung und das Rechtsöffnungsgesuch
- 11 - nicht die im Mietgerichts- und Bundesgerichtsurteil genannten Prozesskostenbe- träge aufführten, führe dazu, dass das Rechtsöffnungsgesuch inkongruent sei bzw. es dem Gesuch an der notwendigen Forderungszuordnung zu den im miet- rechtlichen Verfahren ergangenen Gerichtsurteilen und damit an der Bestimmtheit und Forderungsidentität mangle. Das Rechtsöffnungsbegehren sei daher abzu- weisen (Urk. 30 Rz. 15). Wegen des Forderungsidentitätserfordernisses zwischen Betreibung und Rechtsöffnung sei auch das Argument unbeachtlich, dass die Ge- suchstellerin weniger einfordern könne, als ihr gemäss den Urteilen zustehe (Urk. 30 Rz. 16). 1.4.2. Das Rechtsöffnungsgericht hat von Amtes wegen – und damit unabhängig von einer allfälligen Anerkennung – unter anderem die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöff- nungstitel ergibt, zu prüfen (BGE 141 I 97 E. 5.2; BGE 139 III 444 E. 4.1.1 = Pra 103/2014 Nr. 17). Die Rechtsöffnung darf nur dann verweigert werden, wenn of- fensichtlich keine Identität besteht (BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 37). Die Ge- suchstellerin betrieb den Gesuchsgegner gemäss Angaben im Zahlungsbefehl für "Prozessentschädigung gemäss Urteil Bundesgericht vom 18.10.2022 (Miet- rechtsstreitigkeit)" in der Höhe von Fr. 45'689.– zzgl. 5 % Zins seit dem 10. No- vember 2022 (Urk. 3). Als Rechtsöffnungstitel legte sie das Urteil des Mietgerichts Zürich vom 14. Dezember 2021, mit welchem der Gesuchsgegner zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 49'929.– verpflichtete wurde, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2022, mit welchem das Urteil des Mietgerichts bestätigt wurde, sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 18. Okto- ber 2022, mit welchem auch die Beschwerde gegen das obergerichtliche Urteil abgewiesen und der Gesuchstellerin für das Bundesgerichtsverfahren eine Par- teientschädigung von Fr. 9'000.– zugesprochen wurde, ins Recht (Urk. 1 S. 4–6; Urk. 4/1–3). Damit stimmt die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 45'689.– zwar in der Höhe weder mit der Parteientschädigung von Fr. 49'929.– noch mit der Gesamtsumme der Parteientschädigungen aus beiden Urteilen von Fr. 58'929.– überein. Dies schadet jedoch nicht, da keine Zweifel bestehen, dass es sich bei der betriebenen Forderung um die Parteientschädigungen gemäss dem Urteil des Mietgerichts und des Bundesgerichts bzw. einen Teilbetrag davon han-
- 12 - delt. Es ist nicht entscheidend, wie die Höhe der in Betreibung gesetzten Forde- rung begründet wird, solange sie – wie vorliegend – durch den Titel gedeckt ist. An der Forderungsidentität bestehen somit keine Zweifel. 1.5. Verletzung der Verhandlungsmaxime 1.5.1. Der Gesuchsgegner rügt eine Verletzung der Verhandlungsmaxime, indem die Vorinstanz "blindlings" die Argumentation der Gesuchstellerin übernehme (Urk. 30 Rz. 19 und Rz. 22). Zufolge der Behauptungslast im Rahmen des Ver- handlungsgrundsatzes nach Art. 55 ZPO ergebe sich, dass die hergeleitete For- derung, wofür die Gesuchstellerin Rechtsöffnung verlange, den rechtlichen Anfor- derungen nicht entspreche. Namentlich könne eine rechtliche Forderung nicht durch mathematische Fachbegriffe wie Addition, Subtraktion, Multiplikation oder Division bestimmt oder verändert werden. Soweit die Gesuchstellerin eine gegen sie vorliegende Forderung gerichtlich anerkennen und berücksichtigen wolle, ha- be sie dies im Rahmen der Verhandlungsmaxime bzw. Behauptungslast, in casu durch Verrechnung (Art. 120 ff. OR), darzulegen. Die Gesuchstellerin sei der ihr obliegenden Verhandlungsmaxime nicht nachgekommen. Sie habe nicht behaup- tet, dass ein Verrechnungstatbestand vorliege, bzw. keine Verrechnung der 1/5 Gerichtsgebühr vor Mietgericht gegenüber der Parteientschädigung von Fr. 49'929.– vorgebracht. Sie sei deswegen auch der ihr obliegenden Substantiie- rungspflicht nicht nachgekommen hinsichtlich des Nachweises der Verrech- nungsanforderungen der Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit und Fälligkeit. Entspre- chend habe sie die Folgen der mangelnden Behauptung und Substantiierung zu tragen. Das Rechtsöffnungsgesuch sei deshalb in Gutheissung der Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (Urk. 30 Rz. 24–27). 1.5.2. Der in Art. 55 Abs. 1 ZPO aufgestellte Verhandlungsgrundsatz besagt, dass es Sache der Parteien ist, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Be- gehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Inwiefern die Vo- rinstanz diesen Grundsatz verletzt haben soll, indem sie der Argumentation der Gesuchstellerin gefolgt ist, ist nicht ersichtlich. Die Rüge des Gesuchsgegners erweist sich als unbegründet. Was die geltend gemachte Verletzung der Verhand- lungsmaxime durch die Gesuchstellerin anbelangt, wurde bereits ausgeführt, dass
- 13 - es dieser frei stand, nicht die gesamten ihr aus beiden Urteilen zustehenden Par- teientschädigungen einzufordern (oben E. IV. 1.3.3). Dementsprechend musste die Gesuchstellerin entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners auch keinen Ver- rechnungstatbestand behaupten und substantiieren. 1.6. Verletzung der betreibungsrechtlichen Regeln betreffend Solidarhaftung 1.6.1. Der Gesuchsgegner rügt weiter, dass die Gesuchstellerin die Betreibung und das Rechtsöffnungsgesuch nicht gemäss der verbindlichen Vorgabe der "So- lidarbetreibung" im Sinn von Art. 70 Abs. 2 SchKG ausgeführt und das Betrei- bungsbegehren nicht mit dem Zusatz "solidarisch haftbar mit" versehen habe. Die Gesuchstellerin habe im Gegenteil, ohne Vorstehendes zu berücksichtigen, ne- ben dem Beschwerdeführer gleichzeitig auch die C._____ GmbH sowie D._____ für denselben Betrag betrieben und nach erhobenem Rechtsvorschlag bei allen Verfahren Rechtsöffnung verlangt mit der Folge, dass eine Betreibungsfortset- zung nicht auf Fr. 45'689.–, sondern auf den dreifachen Betrag von Fr. 137'067.– hinausliefe und damit einer gänzlich krassen ungerechtfertigten Bereicherung respektive grundlosen Anmassung und Bevorteilung der Gesuchstellerin im Sinne von Art. 62 Abs. 2 OR. Da eine Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf den einmaligen Forderungsbetrag nur möglich sei, wenn das Betreibungsamt davon Kenntnis habe, sei der Entscheid der Vorinstanz, welcher dieses Kriterium bzw. die sich aus der Solidarhaftung ergebenden Einschränkungen nicht berücksichti- ge, augenscheinlich rechtsfehlerhaft (Art. 70 Abs. 2 SchKG) und auch aus diesem Grund aufzuheben (Urk. 30 Rz. 28). 1.6.2. Die Behauptung, wonach auch die C._____ GmbH und D._____ für den- selben Betrag von der Gesuchstellerin betrieben worden seien, und bei allen Ver- fahren Rechtsöffnung verlangt worden sei, erfolgt erstmals im Beschwerdeverfah- ren, weshalb sie aufgrund des Novenverbots unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und oben E. III. 2.2). Die Rüge erweist sich aber ohnehin als unbegründet. So läge entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners keine Verlet- zung von Art. 70 Abs. 2 SchKG vor, sollte das Betreibungsbegehren nicht mit dem Vermerk "solidarisch haftbar mit" versehen sein worden. Art. 70 Abs. 2 SchKG besagt einzig, dass bei gleichzeitiger Betreibung von Mitschuldnern jedem ein be-
- 14 - sonderer Zahlungsbefehl zuzustellen ist. Art. 69 Abs. 2 SchKG bestimmt, welche Angaben der Zahlungsbefehl zu enthalten hat. Die Angabe, dass der Schuldner für die Schuld solidarisch haftet, ist nicht vorgesehen. Gemäss Bundesgericht ist die Erwähnung des Solidarverhältnisses nicht notwendig (BGE 145 III 221 E. 5.3 = Pra 2019, Nr. 126, m.w.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Vorteil der Solidarschuld gerade darin liegt, dass jeder Solidarschuldner einzeln nach freier Wahl des Gläubigers für die ganze Forderung in Anspruch genommen werden kann. Verbunden sind die Betreibungsverfahren jedoch in materieller Hinsicht. Bezahlt ein Solidarschuldner die gesamte Schuld, so werden dadurch die übrigen Solidarschuldner befreit. Sie können sich gegen die Betreibung mit Rechtsvor- schlag oder nach Ablauf der Frist zu dessen Erhebung mit den Behelfen nach Art. 85 SchKG und Art. 85a SchKG zur Wehr setzen (BSK SchKG-Wüthrich/Schoch, Art. 70 N 11, m.w.H.).
2. Verzugszinsen 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin verlange einen Verzugszins von 5 % seit 1. Dezember 2022. Sie bringe in diesem Zusammenhang vor, dass die Gesuchsgegnerin [recte: der Gesuchsgegner] mit Schreiben vom 14. November 2022 aufgefordert worden sei, die Forderung bis zum 30. November 2022 zu be- zahlen, weshalb sich dieser seit dem 1. Dezember 2022 im Verzug befinde. Der Gesuchsgegner stelle sich hingegen auf den Standpunkt, dass kein Anspruch auf Verzugszins bestehe, da das Schreiben des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin vom 14. November 2022 keine Mahnung im Rechtssinne darstelle (Urk. 31 E. 3.5.2). Das entsprechende Schreiben vom 14. November 2022 sei eingereicht worden. Es werde folgende Formulierung verwendet: "Für den Eingang des vor- erwähnten Betrages habe ich mir den 30. November 2022 vorgemerkt." Damit habe die Gesuchstellerin unmissverständlich die Bezahlung des Forderungsbe- trages von Fr. 45'689.– bis 30. November 2022 verlangt. Dies gehe über eine blosse Rechnungsstellung hinaus und sei als Mahnung zu betrachten. Folglich sei auch für den Verzugszins von 5% seit 1. Dezember 2022 auf den Betrag von Fr. 45'689.– definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 31 E. 3.6).
- 15 - 2.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, die Voraussetzungen für einen Verzugs- tatbestand seien nicht erfüllt, da der Satz im Brief des Rechtsvertreters der Ge- suchstellerin vom 14. November 2022 "Für den Eingang des vorerwähnten Betra- ges habe ich mir den 30. November 2022 vorgemerkt" lediglich die Möglichkeit der Zahlung bis zu diesem Datum festhalte (ohne angedrohte Folgen bei Nicht- zahlung) und damit auf jeden Fall keiner durch den Verhandlungsgrundsatz hei- schenden Mahnung im Rechtssinn entspreche, mit welcher der Schuldner in Ver- zug gesetzt werde (Urk. 30 Rz. 29). 2.3. Entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz gilt das Schreiben des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin vom
14. November 2022 (Urk. 4/6) als Mahnung. Eine Mahnung kann auch als Bitte oder Frage formuliert sein; entscheidend ist einzig, ob die Äusserung als unmiss- verständliche Aufforderung zur Leistung verstanden werden muss (BSK OR I- Lüchinger/Wiegand, Art. 102 N 5, m.w.H.). Mit dem Ersuchen, den Betrag von Fr. 45'689.– zu überweisen und dem Satz "Für den Eingang des vorerwähnten Betrages habe ich mir den 30. November 2022 vorgemerkt" (Urk. 4/6) gibt die Gläubigerin unmissverständlich zu erkennen, dass sie die Erbringung der Leis- tung endgültig verlangt. Auch wird für den Schuldner zweifelsfrei klar, bis wann er zu leisten hat; nämlich bis zum 30. November 2022. Entsprechend ist zu Recht auch für den Verzugszins von 5 % seit dem 1. Dezember 2022 auf den Betrag von Fr. 45'689.– definitive Rechtsöffnung erteilt worden.
3. Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 45'689.– auf Fr. 750.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und
- 16 - mit dem vom ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
2. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner infolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels re- levanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Der Antrag des Gesuchsgegners, es seien die Beschwerdeverfahren mit den Geschäftsnummern RT230171-O, RT23172-O und RT230143-O zu vereinigen, wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss von Fr. 750.– verrechnet.
4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 30, Urk. 32, Urk. 33/2–5 und Urk. 37 sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- 17 -
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 45'689.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: st