Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 29. August 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Opfikon (Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2023) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 45'689.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2022, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 11 S. 2 = Urk. 17 S. 4 = Urk. 20 S. 4).
E. 1.1 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf die Urteile des Mietgerichts Zürich vom 14. Dezember 2021 (Geschäfts- Nr. MB180007-L) sowie des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2022 (BGer 4A_289/2022). Gemäss der Gesuchstellerin habe das Mietgericht Zürich die Ge- suchsgegnerin unter solidarischer Haftbarkeit mit zwei weiteren Solidarmietern verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 49'929.– zu be- zahlen. Davon seien Fr. 13'240.– an Gerichtskosten in Abzug zu bringen, die das Mietgericht Zürich der Gesuchstellerin auferlegt habe und vom Vorschuss der Gesuchsgegnerin bezogen worden seien. Die gegen dieses Urteil erhobene Beru- fung beim Obergericht Zürich sei mit Urteil vom 23. Mai 2022 abgewiesen wor- den, soweit überhaupt darauf eingetreten worden sei. Gegen das zweitinstanzli- che Urteil hätten die Gesuchsgegnerin sowie die Solidarmieter Beschwerde vor Bundesgericht erhoben, welches die Beschwerde mit Urteil vom 18. Oktober 2022 abgewiesen habe, soweit es darauf eingetreten sei. Die Gesuchsgegnerin sei in diesem Bundesgerichtsurteil ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 9'000.– verpflichtet worden. Insgesamt ergebe dies den Forderungsbetrag von Fr. 45'689.– (Urk. 20 E. 2.2). Beim Entscheid des Mietgerichts Zürich vom
14. Dezember 2021 und dem Entscheid des Bundesgerichts vom 18. Oktober
- 6 - 2022 handle es sich – so die Vor-instanz – um vollstreckbare gerichtliche Ent- scheide und somit um definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG seien von der Ge- suchsgegnerin nicht erhoben worden. Folglich sei das Begehren um Erteilung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 45'689.– gutzu- heissen (Urk. 20 E. 2.3).
E. 1.2 Gehörsverletzung
E. 1.2.1 Die Gesuchsgegnerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht, da die Vorinstanz keine der Lehre und Rechtsprechung genügende Einordnung ihrer Darlegung bzw. Berechnung im Rahmen des be- haupteten Rechtsöffnungstitels vorbringe und substantiiere noch den Rechts- grund hierfür nenne (Urk. 19 Rz. 18).
E. 1.2.2 Art. 53 ZPO gewährleistet den Anspruch der Parteien auf rechtliches Ge- hör, wie ihn Art. 29 Abs. 2 BV umschreibt. Danach verlangt das rechtliche Gehör unter anderem, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihren Rechten betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die be- troffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGer 5A_801/2018 vom 30. April 2019, E. 3.3, m.w.H.).
E. 1.2.3 Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet. Aus den Erwägungen der Vorinstanz geht ausreichend hervor, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und auf welche Argumente sie ihren Entscheid stützte, womit dem aus dem Gehörsanspruch fliessenden Anspruch auf Begründung des Entscheids Genüge getan wurde. Die Gesuchsgegnerin war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid diesbezüglich sachgerecht anzufechten. Ist sie mit der Begründung nicht einverstanden, so beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die vor-
- 7 - instanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Rechtsanwendung (dazu nachfol- gende Erwägungen).
E. 1.3 Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels Wie bereits erwähnt (oben E. III. 3), liess sich die Gesuchsgegnerin vor Vo- rinstanz nicht vernehmen. Soweit sie demnach im Beschwerdeverfahren erstmals vorbringt, sie habe in den Revisionsverfahren vor Bundesgericht, worüber dieses am 8. März 2023 und 30. Mai 2023 befunden habe, die aufschiebende Wirkung beantragt und das Bundesgerichtsurteil an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weitergezogen, wobei dieser am 6. Juli 2023 einen abschlägigen Entscheid gefällt habe (Urk. 19 Rz. 9 f.), haben diese Behauptungen aufgrund des Novenverbots (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. III. 2) unberücksichtigt zu bleiben. Ihr Einwand, wonach bis zum Urteil des Gerichtshofs am 6. Juli 2023 kein vollstreckbarer Gerichtsentscheid vorgelegen habe (Urk. 19 Rz. 10), ist daher nicht zu hören. Im Übrigen erweist sich der Einwand auch als unbegründet. So macht die Gesuchsgegnerin lediglich geltend, jeweils vor dem Bundesgericht und vor dem Gerichtshof für Menschenrechte die aufschiebende Wirkung beantragt zu haben (Urk. 19 Rz. 9 f.). Dass diesen Anträgen Folge geleistet worden sei, be- hauptet sie hingegen nicht. Die Entscheide blieben demnach trotz der Erhebung der Rechtsmittel vollstreckbar.
E. 1.4 Bestimmtheit des betriebenen Forderungsbetrags
E. 1.4.1 Die Gesuchsgegnerin ist der Ansicht, dass es dem in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag von Fr. 45'689.– an der erforderlichen Bestimmtheit fehle, weil das Urteil des Mietgerichts eine Parteientschädigung von Fr. 49'929.– und das Ur- teil des Bundesgericht eine solche von Fr. 9'000.– nenne, was insgesamt Fr. 58'929.– ergebe. Die Gesuchstellerin erwähne im Rechtsöffnungsbegehren, 1/5 der Gerichtsgebühr von Fr. 66'200.– beim mietgerichtlichen Verfahren bzw. Fr. 13'240.– "abgezogen" zu haben. Weder nenne sie den Rechtsgrund hierfür noch eine der Lehre und Rechtsprechung genügende Einordnung dieser Berech-
- 8 - nung im Rahmen des behaupteten Rechtsöffnungstitels (Urk. 19 Rz. 11 f.). Die Vor-instanz führe diesbezüglich aus, es sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Forderung aus den beiden ihr zugesprochenen Parteientschädigungen abzüglich des Kostenanteils für die Ge- richtskosten des erstinstanzlichen Urteils zusammensetze. Dies werde auch im Schreiben vom 14. November 2022 vom Rechtsvertreter der Gesuchstellerin an den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin dargelegt. Es sei darin korrekt ausge- führt, dass es der Gesuchstellerin freistehe, einen tieferen Betrag einzufordern und die bestehende Gegenforderung direkt von ihrer Forderung abzuziehen. Die- se Begründung sei jedoch entgegen der Vorinstanz zum einen nicht im Rechts- öffnungsbegehren enthalten, zum anderen fehle dieser Argumentation die für ei- nen Rechtsöffnungstitel erforderliche sachliche rechtliche Herleitung (Beachtung des Bestimmtheitsgebots, der Forderungsidentität sowie eines Rechtsgrunds für eine andere Zusammensetzung, bspw. infolge Verrechnung; Urk. 19 Rz. 13).
E. 1.4.2 Die von der Gesuchsgegnerin kritisierten Ausführungen der Vorinstanz las- sen sich im angefochtenen Entscheid nicht finden (vgl. Urk. 20 E. 2). Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin fehlt es der von der Gesuchstellerin in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 45'689.– nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Die von der Gesuchsgegne- rin (unter solidarischer Haftung) zu bezahlenden Summen von Fr. 49'929.– und Fr. 9'000.– werden in den Urteilen des Mietgerichts Zürich vom 14. Dezember 2021 und des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2022 klar beziffert (Urk. 4/2 S. 98 Dispositiv- Ziffer 5; Urk. 4/4 S. 9 Dispositiv-Ziffer 3) und sind damit ausreichend bestimmt. Dass die Gesuchstellerin lediglich einen Teil davon, nämlich Fr. 45'689.– (Fr. 49'929.– + Fr. 9000.– - Fr. 13'240.–) in Betreibung setzte und hierfür Rechts- öffnung verlangte, ändert daran nichts. Der Gesuchstellerin stand es im Rahmen der Dispositionsmaxime frei, nicht die gesamte geschuldete Summe einzufordern; einen Grund hierfür musste sie weder haben noch nennen.
E. 1.5 Forderungsidentität
- 9 -
E. 1.5.1 Die Gesuchsgegnerin macht weiter geltend, dass zwischen der in Betrei- bung gesetzten Forderung und dem Urteil, wobei sich letzteres auf erstere stützen solle, keine Identität bestehe, da sich aus den beiden Gerichtsentscheiden eine Gesamtforderung von Fr. 58'929.– ergebe, wogegen die Gesuchstellerin mit ihrer Betreibung sowie ihrem Rechtsöffnungsgesuch einen dem nicht entsprechenden abweichenden Betrag von Fr. 45'689.– geltend mache (Urk. 19 Rz. 14 f.). Die feh- lende Identität anerkenne die Gesuchstellerin auch implizit, wenn sie ausführe "hätte die Beschwerdegegnerin diesen Anteil (1/5 der Gerichtsgebühr von CHF 66'200.00 im mietgerichtlichen Verfahren bzw. CHF 13'240.00) bei der Ein- leitung der Betreibung nicht in Abzug gebracht, hätte der Beschwerdeführer sofort die Verrechnungseinrede erhoben und die Rechtsöffnung wäre in diesem Umfang zu verweigern gewesen." Der Umstand, dass die Gesuchstellerin die Betreibung und das Rechtsöffnungsgesuch nicht mit den durch das Mietgerichts- sowie das Bundesgerichtsurteil bestimmten und dadurch vorausgesetzten Prozesskostenbe- trägen getätigt habe, führe dazu, dass das Rechtsöffnungsgesuch inkongruent sei bzw. mangle es dem Gesuch an der notwendigen Forderungszuordnung zu den im mietrechtlichen Verfahren ergangenen Gerichtsurteilen und damit an der Be- stimmtheit und Forderungsidentität, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abzu- weisen sei (Urk. 19 Rz. 15). Wegen des Forderungsidentitätserfordernisses zwi- schen Betreibung und Rechtsöffnung sei auch das Argument unbeachtlich, dass die Gesuchstellerin weniger einfordern könne, als ihr gemäss den Urteilen zuste- he (Urk. 19 Rz. 16).
E. 1.5.2 Das Rechtsöffnungsgericht hat von Amtes wegen – und damit unabhängig von einer allfälligen Anerkennung – unter anderem die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöff- nungstitel ergibt, zu prüfen (BGE 141 I 97 E. 5.2; BGE 139 III 444 E. 4.1.1 = Pra 103/2014 Nr. 17). Die Rechtsöffnung darf nur dann verweigert werden, wenn of- fensichtlich keine Identität besteht (BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 37). Die Ge- suchstellerin betrieb die Gesuchsgegnerin gemäss Angaben im Zahlungsbefehl für "Prozessentschädigung gemäss Urteil Bundesgericht vom 18.10.2022 (Miet- rechtsstreitigkeit)" in der Höhe von Fr. 45'689.– zzgl. 5 % Zins seit dem 10. No- vember 2022 (Urk. 3). Als Rechtsöffnungstitel legte sie das Urteil des Mietgerichts
- 10 - Zürich vom 14. Dezember 2021, mit welchem die Gesuchsgegnerin zur Bezah- lung einer Parteientschädigung von Fr. 49'929.– verpflichtete wurde, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2022, mit welchem das Urteil des Mietgerichts bestätigt wurde, sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2022, mit welchem auch die Beschwerde gegen das obergerichtliche Ur- teil abgewiesen und der Gesuchstellerin für das Bundesgerichtsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.– zugesprochen wurde, ins Recht (Urk. 1 S. 4– 6; Urk. 4/2–4). Damit stimmt die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 45'689.– zwar in der Höhe weder mit der Parteientschädigung von Fr. 49'929.– noch mit der Gesamtsumme der Parteientschädigungen aus beiden Urteilen von Fr. 58'929.– überein. Dies schadet jedoch nicht, da keine Zweifel bestehen, dass es sich bei der betriebenen Forderung um die Parteientschädigungen gemäss dem Urteil des Mietgerichts und des Bundesgerichts bzw. einen Teilbetrag davon handelt. Es ist nicht entscheidend, wie die Höhe der in Betreibung gesetzten For- derung begründet wird, solange sie – wie vorliegend – durch den Titel gedeckt ist. An der Forderungsidentität bestehen somit keine Zweifel.
E. 1.6 Verletzung der Verhandlungsmaxime
E. 1.6.1 Die Gesuchsgegnerin rügt eine Verletzung der Verhandlungsmaxime, in- dem die Vorinstanz "blindlings" die Argumentation der Gesuchstellerin übernehme (Urk. 19 Rz. 19 und Rz. 22). Zufolge der Behauptungslast im Rahmen des Ver- handlungsgrundsatzes nach Art. 55 ZPO ergebe sich, dass die hergeleitete For- derung, wofür die Gesuchstellerin Rechtsöffnung verlange, den rechtlichen Anfor- derungen nicht entspreche. Namentlich könne eine rechtliche Forderung nicht durch mathematische Fachbegriffe wie Addition, Subtraktion, Multiplikation oder Division bestimmt oder verändert werden. Soweit die Gesuchstellerin eine gegen sie vorliegende Forderung gerichtlich anerkennen und berücksichtigen wolle, ha- be sie dies im Rahmen der Verhandlungsmaxime bzw. Behauptungslast, in casu durch Verrechnung (Art. 120 ff. OR), darzulegen. Die Gesuchstellerin sei der ihr obliegenden Verhandlungsmaxime nicht nachgekommen. Sie habe nicht behaup- tet, dass ein Verrechnungstatbestand vorliege, bzw. keine Verrechnung der 1/5 Gerichtsgebühr vor Mietgericht gegenüber der Parteientschädigung von Fr.
- 11 - 49'929.– vorgebracht. Sie sei deswegen auch der ihr obliegenden Substantiie- rungspflicht nicht nachgekommen hinsichtlich des Nachweises der Verrech- nungsanforderungen der Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit und Fälligkeit. Da die Gesuchstellerin weder die Verrechnung der ihr zustehenden 1/5 der mietgerichtli- chen Gerichtsgebühr geltend gemacht habe noch substantiiert habe, ob bzw. in- wiefern auch die Verrechnungsanforderungen der Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit und Fälligkeit gegeben seien, habe sie die Folgen der mangelnden Behauptung und Substantiierung zu tragen. Das Rechtsöffnungsurteil sei deshalb in Gutheis- sung der Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (Urk. 19 Rz. 24–27).
E. 1.6.2 Der in Art. 55 Abs. 1 ZPO aufgestellte Verhandlungsgrundsatz besagt, dass es Sache der Parteien ist, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Be- gehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Inwiefern die Vo- rinstanz diesen Grundsatz verletzt haben soll, indem sie der Argumentation der Gesuchstellerin gefolgt ist, ist nicht ersichtlich. Die Rüge der Gesuchsgegnerin erweist sich als unbegründet. Was die geltend gemachte Verletzung der Verhand- lungsmaxime durch die Gesuchstellerin anbelangt, wurde bereits ausgeführt, dass es der Gesuchstellerin frei stand, nicht die gesamten ihr aus beiden Urteilen zu- stehenden Parteientschädigungen einzufordern (oben E. IV. 1.4.2). Dementspre- chend musste die Gesuchstellerin entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin auch keinen Verrechnungstatbestand behaupten und substantiieren.
E. 1.7 Verletzung der betreibungsrechtlichen Regeln betreffend Solidarhaftung
E. 1.7.1 Die Gesuchsgegnerin rügt weiter, dass die Gesuchstellerin die Betreibung und das Rechtsöffnungsgesuch nicht gemäss der verbindlichen Vorgabe der "So- lidarbetreibung" im Sinn von Art. 70 Abs. 2 SchKG ausgeführt und das Betrei- bungsbegehren nicht mit dem Zusatz "solidarisch haftbar mit" versehen habe. Die Gesuchstellerin habe im Gegenteil, ohne Vorstehendes zu berücksichtigen, ne- ben "dem Beschwerdeführer" gleichzeitig auch "die A._____ GmbH" sowie D._____ für denselben Betrag betrieben und nach erhobenem Rechtsvorschlag bei allen Verfahren Rechtsöffnung verlangt mit der Folge, dass eine Betreibungs- fortsetzung nicht auf Fr. 45'689.–, sondern auf den dreifachen Betrag von Fr. 137'067.– hinausliefe und damit einer gänzlich krassen ungerechtfertigten Berei-
- 12 - cherung respektive grundlosen Anmassung und Bevorteilung der Gesuchstellerin im Sinne von Art. 62 Abs. 2 OR. Da eine Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf den einmaligen Forderungsbetrag nur möglich sei, wenn das Betreibungsamt davon Kenntnis habe, sei der Entscheid der Vorinstanz, welcher dieses Kriterium bzw. die sich aus der Solidarhaftung ergebenden Einschränkungen nicht berück- sichtige, augenscheinlich rechtsfehlerhaft (Art. 70 Abs. 2 SchKG) und dadurch auch aus diesem Grund aufzuheben (Urk. 19 Rz. 28).
E. 1.7.2 Die Behauptung, wonach auch die A._____ GmbH (wohl eher gemeint: C._____) und D._____ für denselben Betrag von der Gesuchstellerin betrieben worden seien und bei allen Verfahren Rechtsöffnung verlangt worden sei, erfolgt erstmals im Beschwerdeverfahren, weshalb sie aufgrund des Novenverbots unbe- rücksichtigt zu bleiben hat (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und oben E. III. 2.2). Die Rü- ge erweist sich aber ohnehin als unbegründet. So läge entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin keine Verletzung von Art. 70 Abs. 2 SchKG vor, sollte das Be- treibungsbegehren nicht mit dem Vermerk "solidarisch haftbar mit" versehen sein worden. Art. 70 Abs. 2 SchKG besagt einzig, dass bei gleichzeitiger Betreibung von Mitschuldnern jedem ein besonderer Zahlungsbefehl zuzustellen ist. Art. 69 Abs. 2 SchKG bestimmt, welche Angaben der Zahlungsbefehl zu enthalten hat. Die Angabe, dass der Schuldner für die Schuld solidarisch haftet, ist nicht vorge- sehen. Gemäss Bundesgericht ist die Erwähnung des Solidarverhältnisses nicht notwendig (BGE 145 III 221 E. 5.3 = Pra 2019, Nr. 126, m.w.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Vorteil der Solidarschuld gerade darin liegt, dass jeder So- lidarschuldner einzeln nach freier Wahl des Gläubigers für die ganze Forderung in Anspruch genommen werden kann. Verbunden sind die Betreibungsverfahren je- doch in materieller Hinsicht. Bezahlt ein Solidarschuldner die gesamte Schuld, so werden dadurch die übrigen Solidarschuldner befreit. Sie können sich gegen die Betreibung mit Rechtsvorschlag oder nach Ablauf der Frist zu dessen Erhebung mit den Behelfen nach Art. 85 SchKG und Art. 85a SchKG zur Wehr setzen (BSK SchKG-Wüthrich/Schoch, Art. 70 N 11, m.w.H.).
2. Verzugszinsen
- 13 -
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7 % Mehrwert- steuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
E. 2.1 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin mache für die Prozesskosten ei- nen Verzugszins von 5 % seit 1. Dezember 2022 geltend. Sie bringe in diesem Zusammenhang vor, dass die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 14. Novem- ber 2022 aufgefordert worden sei, die Forderung bis zum 30. November 2022 zu bezahlen, weshalb sich diese seit dem 1. Dezember 2022 im Verzug befinde. Das entsprechende Schreiben vom 14. November 2022 sei eingereicht worden. Die- ses gehe über eine blosse Rechnungsstellung hinaus und sei als Mahnung zu be- trachten. Folglich sei auch für den Verzugszins von 5 % seit 1. Dezember 2022 auf den Betrag von Fr. 45'689.– definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 20 E. 2.4).
E. 2.2 Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Voraussetzungen für einen Ver- zugstatbestand seien nicht erfüllt, da der Satz im Brief des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin vom 14. November 2022 "Für den Eingang des vorerwähnten Be- trages habe ich mir den 30. November 2022 vorgemerkt" lediglich die Möglichkeit der Zahlung bis zu diesem Datum festhalte (ohne angedrohte Folgen bei Nicht- zahlung) und damit auf jeden Fall keiner durch den Verhandlungsgrundsatz hei- schenden Mahnung im Rechtssinn entspreche, mit welcher der Schuldner in Ver- zug gesetzt werde (Urk. 19 Rz. 29).
E. 2.3 Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz gilt das Schreiben des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin vom
14. November 2022 (Urk. 4/7) als Mahnung. Eine Mahnung kann auch als Bitte oder Frage formuliert sein; entscheidend ist einzig, ob die Äusserung als unmiss- verständliche Aufforderung zur Leistung verstanden werden muss (BSK OR I- Lüchinger/Wiegand, Art. 102 N 5, m.w.H.). Mit dem Ersuchen, den Betrag von Fr. 45'689.– zu überweisen und dem Satz "Für den Eingang des vorerwähnten Betrages habe ich mir den 30. November 2022 vorgemerkt" (Urk. 4/7) gibt die Gläubigerin unmissverständlich zu erkennen, dass sie die Erbringung der Leis- tung endgültig verlangt. Auch wird für die Schuldnerin zweifelsfrei klar, bis wann sie zu leisten hat; nämlich bis zum 30. November 2022. Entsprechend ist zu Recht auch für den Verzugszins von 5 % seit dem 1. Dezember 2022 auf den Be- trag von Fr. 45'689.– definitive Rechtsöffnung erteilt worden.
- 14 -
3. Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 3 Der mit Verfügung vom 9. November 2023 einverlangte Vorschuss für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– wurde von der Ge- suchsgegnerin rechtzeitig geleistet (Urk. 24; Urk. 25). Mit Eingabe vom 24. No- vember 2023 beantragte die Gesuchsgegnerin, es sei das vorliegende Beschwer- deverfahren mit den ebenfalls bei der hiesigen Kammer hängigen Beschwerde- verfahren RT230172-O und RT230143-O zu vereinigen (Urk. 26).
E. 4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–18). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbe- gründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 - II. Vereinigung
1. Die Gesuchsgegnerin beantragt die Vereinigung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens mit den Beschwerdeverfahren RT230172-O und RT230143- O und führt zur Begründung aus, dass es bei all diesen Verfahren um denselben Verfahrensgegenstand gehe. Die Gesuchstellerin fordere mit ihrem Begehren um definitive Rechtsöffnung für Fr. 45'689.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2022 Prozesskosten aus mietrechtlichen Streitigkeiten je den Gesamtbetrag von den einzelnen Beschwerdeführern (A._____ GmbH, C._____ und D._____, wel- che im Mietrechtsprozess alle Partei gewesen seien, erstere als Mieterin und letz- tere beiden als neben der Mieterin solidarisch haftende Personen). Da vorliegend in allen diesen pendenten Beschwerdeverfahren derselbe Streitgegenstand mit von den Parteien identischen dazu gemachten Argumenten und Vorbringen vor- liege, diene es der Verfahrensvereinfachung, wenn die Beschwerdeprozesse ver- einigt würden bzw. gegebenenfalls nur noch eine Gerichtsgebühr von Fr. 750.– (bei solidarischer Haftung) beansprucht werden müsste (Urk. 26 S. 2).
2. Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbstständig eingereichte Kla- gen zur Vereinfachung vereinigen. Eine Verfahrensvereinigung ist nicht nur für erstinstanzliche Verfahren möglich, sondern auch für Rechtsmittelverfahren (Jen- ny/ Jenny, OFK-ZPO, ZPO 125 N 12 m.w.H.). Die Vereinigung erfolgt im Interes- se der Prozessökonomie und der Vermeidung sich widersprechender Urteile (Jenny/ Jenny, OFK-ZPO, ZPO 125 N 10).
3. Wie bereits erwähnt (oben E. I. 4) und im Folgenden aufgezeigt wird, ist die vorliegende Beschwerde – ebenso wie jene im Verfahren RT230172-O – offen- sichtlich unbegründet, weshalb davon abgesehen werden kann, eine Beschwer- deantwort der Gesuchstellerin einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Da somit beide Beschwerden ohne weitere Verfahrensschritte abgewiesen werden können, ist ei- ne Vereinigung der Verfahren prozessökonomisch kein Gewinn. Der prozessuale Antrag um Vereinigung der Beschwerdeverfahren ist demnach abzuweisen.
- 4 - III. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begrün- den, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Er- klärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen kon- kreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetra- genen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdar- stellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstand- punkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den ange- fochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehler- haft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]).
2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (No- ven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grund- sätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011, E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-
- 5 - Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).
3. Im Lichte dieser Erwägungen braucht vorab auf die Ausführungen in der Be- schwerdeschrift unter „a) Hintergrund (mietvertragliche und baurechtliche Ausei- nandersetzung)" (Urk. 19 Rz. 7 f.) nicht weiter eingegangen zu werden. Zum ei- nen handelt es sich hierbei um unzulässige Noven, da sich die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz nicht zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin vernehmen liess (Urk. 20 E. 1), zum anderen ist auch kein Bezug zu den vorinstanzlichen Er- wägungen erkennbar. IV. Beurteilung der Beschwerde
1. Rechtsöffnung für den Forderungsbetrag von Fr. 45'689.–
Dispositiv
- Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 45'689.– auf Fr. 750.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem vom ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
- Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels re- levanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
- Der Antrag der Gesuchsgegnerin, es seien die Beschwerdeverfahren mit den Geschäftsnummern RT230171-O, RT23172-O und RT230143-O zu vereinigen, wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis Es wird erkannt:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 750.– verrechnet. - 15 -
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 19, Urk. 21, Urk. 22/2–5 und Urk. 26 sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 45'689.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230171-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 11. Januar 2024 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____ gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 29. August 2023 (EB230483-C)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Mit Urteil vom 29. August 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Opfikon (Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2023) definitive Rechtsöff- nung für Fr. 45'689.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2022, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 11 S. 2 = Urk. 17 S. 4 = Urk. 20 S. 4).
2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 2. November 2023 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 18) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 19 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 29. Oktober [recte: August] 2023, begründete Fassung (Geschäfts-Nr. EB230483- C/U) sei vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Opfikon (Zah- lungsbefehl vom 8. Mai 2023) keine definitive Rechtsöffnung für Fr. 45'689.00 nebst Zins zu 5% seit 1. Dezember 2022 zu erteilen bzw. der Rechtsvorschlag sei nicht zu beseitigen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7 % Mehrwert- steuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
3. Der mit Verfügung vom 9. November 2023 einverlangte Vorschuss für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– wurde von der Ge- suchsgegnerin rechtzeitig geleistet (Urk. 24; Urk. 25). Mit Eingabe vom 24. No- vember 2023 beantragte die Gesuchsgegnerin, es sei das vorliegende Beschwer- deverfahren mit den ebenfalls bei der hiesigen Kammer hängigen Beschwerde- verfahren RT230172-O und RT230143-O zu vereinigen (Urk. 26).
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–18). Da sich die Be- schwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unbe- gründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 - II. Vereinigung
1. Die Gesuchsgegnerin beantragt die Vereinigung des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens mit den Beschwerdeverfahren RT230172-O und RT230143- O und führt zur Begründung aus, dass es bei all diesen Verfahren um denselben Verfahrensgegenstand gehe. Die Gesuchstellerin fordere mit ihrem Begehren um definitive Rechtsöffnung für Fr. 45'689.– nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Dezember 2022 Prozesskosten aus mietrechtlichen Streitigkeiten je den Gesamtbetrag von den einzelnen Beschwerdeführern (A._____ GmbH, C._____ und D._____, wel- che im Mietrechtsprozess alle Partei gewesen seien, erstere als Mieterin und letz- tere beiden als neben der Mieterin solidarisch haftende Personen). Da vorliegend in allen diesen pendenten Beschwerdeverfahren derselbe Streitgegenstand mit von den Parteien identischen dazu gemachten Argumenten und Vorbringen vor- liege, diene es der Verfahrensvereinfachung, wenn die Beschwerdeprozesse ver- einigt würden bzw. gegebenenfalls nur noch eine Gerichtsgebühr von Fr. 750.– (bei solidarischer Haftung) beansprucht werden müsste (Urk. 26 S. 2).
2. Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbstständig eingereichte Kla- gen zur Vereinfachung vereinigen. Eine Verfahrensvereinigung ist nicht nur für erstinstanzliche Verfahren möglich, sondern auch für Rechtsmittelverfahren (Jen- ny/ Jenny, OFK-ZPO, ZPO 125 N 12 m.w.H.). Die Vereinigung erfolgt im Interes- se der Prozessökonomie und der Vermeidung sich widersprechender Urteile (Jenny/ Jenny, OFK-ZPO, ZPO 125 N 10).
3. Wie bereits erwähnt (oben E. I. 4) und im Folgenden aufgezeigt wird, ist die vorliegende Beschwerde – ebenso wie jene im Verfahren RT230172-O – offen- sichtlich unbegründet, weshalb davon abgesehen werden kann, eine Beschwer- deantwort der Gesuchstellerin einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Da somit beide Beschwerden ohne weitere Verfahrensschritte abgewiesen werden können, ist ei- ne Vereinigung der Verfahren prozessökonomisch kein Gewinn. Der prozessuale Antrag um Vereinigung der Beschwerdeverfahren ist demnach abzuweisen.
- 4 - III. Prozessuale Vorbemerkungen
1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begrün- den, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Er- klärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen kon- kreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetra- genen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdar- stellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstand- punkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den ange- fochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehler- haft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]).
2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (No- ven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grund- sätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011, E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-
- 5 - Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).
3. Im Lichte dieser Erwägungen braucht vorab auf die Ausführungen in der Be- schwerdeschrift unter „a) Hintergrund (mietvertragliche und baurechtliche Ausei- nandersetzung)" (Urk. 19 Rz. 7 f.) nicht weiter eingegangen zu werden. Zum ei- nen handelt es sich hierbei um unzulässige Noven, da sich die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz nicht zum Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchstellerin vernehmen liess (Urk. 20 E. 1), zum anderen ist auch kein Bezug zu den vorinstanzlichen Er- wägungen erkennbar. IV. Beurteilung der Beschwerde
1. Rechtsöffnung für den Forderungsbetrag von Fr. 45'689.– 1.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf die Urteile des Mietgerichts Zürich vom 14. Dezember 2021 (Geschäfts- Nr. MB180007-L) sowie des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2022 (BGer 4A_289/2022). Gemäss der Gesuchstellerin habe das Mietgericht Zürich die Ge- suchsgegnerin unter solidarischer Haftbarkeit mit zwei weiteren Solidarmietern verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 49'929.– zu be- zahlen. Davon seien Fr. 13'240.– an Gerichtskosten in Abzug zu bringen, die das Mietgericht Zürich der Gesuchstellerin auferlegt habe und vom Vorschuss der Gesuchsgegnerin bezogen worden seien. Die gegen dieses Urteil erhobene Beru- fung beim Obergericht Zürich sei mit Urteil vom 23. Mai 2022 abgewiesen wor- den, soweit überhaupt darauf eingetreten worden sei. Gegen das zweitinstanzli- che Urteil hätten die Gesuchsgegnerin sowie die Solidarmieter Beschwerde vor Bundesgericht erhoben, welches die Beschwerde mit Urteil vom 18. Oktober 2022 abgewiesen habe, soweit es darauf eingetreten sei. Die Gesuchsgegnerin sei in diesem Bundesgerichtsurteil ebenfalls unter solidarischer Haftbarkeit zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 9'000.– verpflichtet worden. Insgesamt ergebe dies den Forderungsbetrag von Fr. 45'689.– (Urk. 20 E. 2.2). Beim Entscheid des Mietgerichts Zürich vom
14. Dezember 2021 und dem Entscheid des Bundesgerichts vom 18. Oktober
- 6 - 2022 handle es sich – so die Vor-instanz – um vollstreckbare gerichtliche Ent- scheide und somit um definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG seien von der Ge- suchsgegnerin nicht erhoben worden. Folglich sei das Begehren um Erteilung der Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 45'689.– gutzu- heissen (Urk. 20 E. 2.3). 1.2. Gehörsverletzung 1.2.1. Die Gesuchsgegnerin rügt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht, da die Vorinstanz keine der Lehre und Rechtsprechung genügende Einordnung ihrer Darlegung bzw. Berechnung im Rahmen des be- haupteten Rechtsöffnungstitels vorbringe und substantiiere noch den Rechts- grund hierfür nenne (Urk. 19 Rz. 18). 1.2.2. Art. 53 ZPO gewährleistet den Anspruch der Parteien auf rechtliches Ge- hör, wie ihn Art. 29 Abs. 2 BV umschreibt. Danach verlangt das rechtliche Gehör unter anderem, dass das Gericht die Vorbringen der vom Entscheid in ihren Rechten betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfin- dung berücksichtigt. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die be- troffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGer 5A_801/2018 vom 30. April 2019, E. 3.3, m.w.H.). 1.2.3. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet. Aus den Erwägungen der Vorinstanz geht ausreichend hervor, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und auf welche Argumente sie ihren Entscheid stützte, womit dem aus dem Gehörsanspruch fliessenden Anspruch auf Begründung des Entscheids Genüge getan wurde. Die Gesuchsgegnerin war denn auch ohne Weiteres in der Lage, den Entscheid diesbezüglich sachgerecht anzufechten. Ist sie mit der Begründung nicht einverstanden, so beschlägt dies nicht das rechtliche Gehör, sondern die vor-
- 7 - instanzliche Sachverhaltsfeststellung bzw. die Rechtsanwendung (dazu nachfol- gende Erwägungen). 1.3. Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungstitels Wie bereits erwähnt (oben E. III. 3), liess sich die Gesuchsgegnerin vor Vo- rinstanz nicht vernehmen. Soweit sie demnach im Beschwerdeverfahren erstmals vorbringt, sie habe in den Revisionsverfahren vor Bundesgericht, worüber dieses am 8. März 2023 und 30. Mai 2023 befunden habe, die aufschiebende Wirkung beantragt und das Bundesgerichtsurteil an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weitergezogen, wobei dieser am 6. Juli 2023 einen abschlägigen Entscheid gefällt habe (Urk. 19 Rz. 9 f.), haben diese Behauptungen aufgrund des Novenverbots (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO und oben E. III. 2) unberücksichtigt zu bleiben. Ihr Einwand, wonach bis zum Urteil des Gerichtshofs am 6. Juli 2023 kein vollstreckbarer Gerichtsentscheid vorgelegen habe (Urk. 19 Rz. 10), ist daher nicht zu hören. Im Übrigen erweist sich der Einwand auch als unbegründet. So macht die Gesuchsgegnerin lediglich geltend, jeweils vor dem Bundesgericht und vor dem Gerichtshof für Menschenrechte die aufschiebende Wirkung beantragt zu haben (Urk. 19 Rz. 9 f.). Dass diesen Anträgen Folge geleistet worden sei, be- hauptet sie hingegen nicht. Die Entscheide blieben demnach trotz der Erhebung der Rechtsmittel vollstreckbar. 1.4. Bestimmtheit des betriebenen Forderungsbetrags 1.4.1. Die Gesuchsgegnerin ist der Ansicht, dass es dem in Betreibung gesetzten Forderungsbetrag von Fr. 45'689.– an der erforderlichen Bestimmtheit fehle, weil das Urteil des Mietgerichts eine Parteientschädigung von Fr. 49'929.– und das Ur- teil des Bundesgericht eine solche von Fr. 9'000.– nenne, was insgesamt Fr. 58'929.– ergebe. Die Gesuchstellerin erwähne im Rechtsöffnungsbegehren, 1/5 der Gerichtsgebühr von Fr. 66'200.– beim mietgerichtlichen Verfahren bzw. Fr. 13'240.– "abgezogen" zu haben. Weder nenne sie den Rechtsgrund hierfür noch eine der Lehre und Rechtsprechung genügende Einordnung dieser Berech-
- 8 - nung im Rahmen des behaupteten Rechtsöffnungstitels (Urk. 19 Rz. 11 f.). Die Vor-instanz führe diesbezüglich aus, es sei ohne Weiteres nachvollziehbar, dass sich die von der Gesuchstellerin geltend gemachte Forderung aus den beiden ihr zugesprochenen Parteientschädigungen abzüglich des Kostenanteils für die Ge- richtskosten des erstinstanzlichen Urteils zusammensetze. Dies werde auch im Schreiben vom 14. November 2022 vom Rechtsvertreter der Gesuchstellerin an den Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin dargelegt. Es sei darin korrekt ausge- führt, dass es der Gesuchstellerin freistehe, einen tieferen Betrag einzufordern und die bestehende Gegenforderung direkt von ihrer Forderung abzuziehen. Die- se Begründung sei jedoch entgegen der Vorinstanz zum einen nicht im Rechts- öffnungsbegehren enthalten, zum anderen fehle dieser Argumentation die für ei- nen Rechtsöffnungstitel erforderliche sachliche rechtliche Herleitung (Beachtung des Bestimmtheitsgebots, der Forderungsidentität sowie eines Rechtsgrunds für eine andere Zusammensetzung, bspw. infolge Verrechnung; Urk. 19 Rz. 13). 1.4.2. Die von der Gesuchsgegnerin kritisierten Ausführungen der Vorinstanz las- sen sich im angefochtenen Entscheid nicht finden (vgl. Urk. 20 E. 2). Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin fehlt es der von der Gesuchstellerin in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 45'689.– nicht an der erforderlichen Bestimmtheit. Die von der Gesuchsgegne- rin (unter solidarischer Haftung) zu bezahlenden Summen von Fr. 49'929.– und Fr. 9'000.– werden in den Urteilen des Mietgerichts Zürich vom 14. Dezember 2021 und des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2022 klar beziffert (Urk. 4/2 S. 98 Dispositiv- Ziffer 5; Urk. 4/4 S. 9 Dispositiv-Ziffer 3) und sind damit ausreichend bestimmt. Dass die Gesuchstellerin lediglich einen Teil davon, nämlich Fr. 45'689.– (Fr. 49'929.– + Fr. 9000.– - Fr. 13'240.–) in Betreibung setzte und hierfür Rechts- öffnung verlangte, ändert daran nichts. Der Gesuchstellerin stand es im Rahmen der Dispositionsmaxime frei, nicht die gesamte geschuldete Summe einzufordern; einen Grund hierfür musste sie weder haben noch nennen. 1.5. Forderungsidentität
- 9 - 1.5.1. Die Gesuchsgegnerin macht weiter geltend, dass zwischen der in Betrei- bung gesetzten Forderung und dem Urteil, wobei sich letzteres auf erstere stützen solle, keine Identität bestehe, da sich aus den beiden Gerichtsentscheiden eine Gesamtforderung von Fr. 58'929.– ergebe, wogegen die Gesuchstellerin mit ihrer Betreibung sowie ihrem Rechtsöffnungsgesuch einen dem nicht entsprechenden abweichenden Betrag von Fr. 45'689.– geltend mache (Urk. 19 Rz. 14 f.). Die feh- lende Identität anerkenne die Gesuchstellerin auch implizit, wenn sie ausführe "hätte die Beschwerdegegnerin diesen Anteil (1/5 der Gerichtsgebühr von CHF 66'200.00 im mietgerichtlichen Verfahren bzw. CHF 13'240.00) bei der Ein- leitung der Betreibung nicht in Abzug gebracht, hätte der Beschwerdeführer sofort die Verrechnungseinrede erhoben und die Rechtsöffnung wäre in diesem Umfang zu verweigern gewesen." Der Umstand, dass die Gesuchstellerin die Betreibung und das Rechtsöffnungsgesuch nicht mit den durch das Mietgerichts- sowie das Bundesgerichtsurteil bestimmten und dadurch vorausgesetzten Prozesskostenbe- trägen getätigt habe, führe dazu, dass das Rechtsöffnungsgesuch inkongruent sei bzw. mangle es dem Gesuch an der notwendigen Forderungszuordnung zu den im mietrechtlichen Verfahren ergangenen Gerichtsurteilen und damit an der Be- stimmtheit und Forderungsidentität, weshalb das Rechtsöffnungsbegehren abzu- weisen sei (Urk. 19 Rz. 15). Wegen des Forderungsidentitätserfordernisses zwi- schen Betreibung und Rechtsöffnung sei auch das Argument unbeachtlich, dass die Gesuchstellerin weniger einfordern könne, als ihr gemäss den Urteilen zuste- he (Urk. 19 Rz. 16). 1.5.2. Das Rechtsöffnungsgericht hat von Amtes wegen – und damit unabhängig von einer allfälligen Anerkennung – unter anderem die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöff- nungstitel ergibt, zu prüfen (BGE 141 I 97 E. 5.2; BGE 139 III 444 E. 4.1.1 = Pra 103/2014 Nr. 17). Die Rechtsöffnung darf nur dann verweigert werden, wenn of- fensichtlich keine Identität besteht (BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 37). Die Ge- suchstellerin betrieb die Gesuchsgegnerin gemäss Angaben im Zahlungsbefehl für "Prozessentschädigung gemäss Urteil Bundesgericht vom 18.10.2022 (Miet- rechtsstreitigkeit)" in der Höhe von Fr. 45'689.– zzgl. 5 % Zins seit dem 10. No- vember 2022 (Urk. 3). Als Rechtsöffnungstitel legte sie das Urteil des Mietgerichts
- 10 - Zürich vom 14. Dezember 2021, mit welchem die Gesuchsgegnerin zur Bezah- lung einer Parteientschädigung von Fr. 49'929.– verpflichtete wurde, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2022, mit welchem das Urteil des Mietgerichts bestätigt wurde, sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 18. Oktober 2022, mit welchem auch die Beschwerde gegen das obergerichtliche Ur- teil abgewiesen und der Gesuchstellerin für das Bundesgerichtsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'000.– zugesprochen wurde, ins Recht (Urk. 1 S. 4– 6; Urk. 4/2–4). Damit stimmt die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 45'689.– zwar in der Höhe weder mit der Parteientschädigung von Fr. 49'929.– noch mit der Gesamtsumme der Parteientschädigungen aus beiden Urteilen von Fr. 58'929.– überein. Dies schadet jedoch nicht, da keine Zweifel bestehen, dass es sich bei der betriebenen Forderung um die Parteientschädigungen gemäss dem Urteil des Mietgerichts und des Bundesgerichts bzw. einen Teilbetrag davon handelt. Es ist nicht entscheidend, wie die Höhe der in Betreibung gesetzten For- derung begründet wird, solange sie – wie vorliegend – durch den Titel gedeckt ist. An der Forderungsidentität bestehen somit keine Zweifel. 1.6. Verletzung der Verhandlungsmaxime 1.6.1. Die Gesuchsgegnerin rügt eine Verletzung der Verhandlungsmaxime, in- dem die Vorinstanz "blindlings" die Argumentation der Gesuchstellerin übernehme (Urk. 19 Rz. 19 und Rz. 22). Zufolge der Behauptungslast im Rahmen des Ver- handlungsgrundsatzes nach Art. 55 ZPO ergebe sich, dass die hergeleitete For- derung, wofür die Gesuchstellerin Rechtsöffnung verlange, den rechtlichen Anfor- derungen nicht entspreche. Namentlich könne eine rechtliche Forderung nicht durch mathematische Fachbegriffe wie Addition, Subtraktion, Multiplikation oder Division bestimmt oder verändert werden. Soweit die Gesuchstellerin eine gegen sie vorliegende Forderung gerichtlich anerkennen und berücksichtigen wolle, ha- be sie dies im Rahmen der Verhandlungsmaxime bzw. Behauptungslast, in casu durch Verrechnung (Art. 120 ff. OR), darzulegen. Die Gesuchstellerin sei der ihr obliegenden Verhandlungsmaxime nicht nachgekommen. Sie habe nicht behaup- tet, dass ein Verrechnungstatbestand vorliege, bzw. keine Verrechnung der 1/5 Gerichtsgebühr vor Mietgericht gegenüber der Parteientschädigung von Fr.
- 11 - 49'929.– vorgebracht. Sie sei deswegen auch der ihr obliegenden Substantiie- rungspflicht nicht nachgekommen hinsichtlich des Nachweises der Verrech- nungsanforderungen der Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit und Fälligkeit. Da die Gesuchstellerin weder die Verrechnung der ihr zustehenden 1/5 der mietgerichtli- chen Gerichtsgebühr geltend gemacht habe noch substantiiert habe, ob bzw. in- wiefern auch die Verrechnungsanforderungen der Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit und Fälligkeit gegeben seien, habe sie die Folgen der mangelnden Behauptung und Substantiierung zu tragen. Das Rechtsöffnungsurteil sei deshalb in Gutheis- sung der Beschwerde vollumfänglich abzuweisen (Urk. 19 Rz. 24–27). 1.6.2. Der in Art. 55 Abs. 1 ZPO aufgestellte Verhandlungsgrundsatz besagt, dass es Sache der Parteien ist, dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Be- gehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. Inwiefern die Vo- rinstanz diesen Grundsatz verletzt haben soll, indem sie der Argumentation der Gesuchstellerin gefolgt ist, ist nicht ersichtlich. Die Rüge der Gesuchsgegnerin erweist sich als unbegründet. Was die geltend gemachte Verletzung der Verhand- lungsmaxime durch die Gesuchstellerin anbelangt, wurde bereits ausgeführt, dass es der Gesuchstellerin frei stand, nicht die gesamten ihr aus beiden Urteilen zu- stehenden Parteientschädigungen einzufordern (oben E. IV. 1.4.2). Dementspre- chend musste die Gesuchstellerin entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin auch keinen Verrechnungstatbestand behaupten und substantiieren. 1.7. Verletzung der betreibungsrechtlichen Regeln betreffend Solidarhaftung 1.7.1. Die Gesuchsgegnerin rügt weiter, dass die Gesuchstellerin die Betreibung und das Rechtsöffnungsgesuch nicht gemäss der verbindlichen Vorgabe der "So- lidarbetreibung" im Sinn von Art. 70 Abs. 2 SchKG ausgeführt und das Betrei- bungsbegehren nicht mit dem Zusatz "solidarisch haftbar mit" versehen habe. Die Gesuchstellerin habe im Gegenteil, ohne Vorstehendes zu berücksichtigen, ne- ben "dem Beschwerdeführer" gleichzeitig auch "die A._____ GmbH" sowie D._____ für denselben Betrag betrieben und nach erhobenem Rechtsvorschlag bei allen Verfahren Rechtsöffnung verlangt mit der Folge, dass eine Betreibungs- fortsetzung nicht auf Fr. 45'689.–, sondern auf den dreifachen Betrag von Fr. 137'067.– hinausliefe und damit einer gänzlich krassen ungerechtfertigten Berei-
- 12 - cherung respektive grundlosen Anmassung und Bevorteilung der Gesuchstellerin im Sinne von Art. 62 Abs. 2 OR. Da eine Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf den einmaligen Forderungsbetrag nur möglich sei, wenn das Betreibungsamt davon Kenntnis habe, sei der Entscheid der Vorinstanz, welcher dieses Kriterium bzw. die sich aus der Solidarhaftung ergebenden Einschränkungen nicht berück- sichtige, augenscheinlich rechtsfehlerhaft (Art. 70 Abs. 2 SchKG) und dadurch auch aus diesem Grund aufzuheben (Urk. 19 Rz. 28). 1.7.2. Die Behauptung, wonach auch die A._____ GmbH (wohl eher gemeint: C._____) und D._____ für denselben Betrag von der Gesuchstellerin betrieben worden seien und bei allen Verfahren Rechtsöffnung verlangt worden sei, erfolgt erstmals im Beschwerdeverfahren, weshalb sie aufgrund des Novenverbots unbe- rücksichtigt zu bleiben hat (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und oben E. III. 2.2). Die Rü- ge erweist sich aber ohnehin als unbegründet. So läge entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin keine Verletzung von Art. 70 Abs. 2 SchKG vor, sollte das Be- treibungsbegehren nicht mit dem Vermerk "solidarisch haftbar mit" versehen sein worden. Art. 70 Abs. 2 SchKG besagt einzig, dass bei gleichzeitiger Betreibung von Mitschuldnern jedem ein besonderer Zahlungsbefehl zuzustellen ist. Art. 69 Abs. 2 SchKG bestimmt, welche Angaben der Zahlungsbefehl zu enthalten hat. Die Angabe, dass der Schuldner für die Schuld solidarisch haftet, ist nicht vorge- sehen. Gemäss Bundesgericht ist die Erwähnung des Solidarverhältnisses nicht notwendig (BGE 145 III 221 E. 5.3 = Pra 2019, Nr. 126, m.w.H.). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass der Vorteil der Solidarschuld gerade darin liegt, dass jeder So- lidarschuldner einzeln nach freier Wahl des Gläubigers für die ganze Forderung in Anspruch genommen werden kann. Verbunden sind die Betreibungsverfahren je- doch in materieller Hinsicht. Bezahlt ein Solidarschuldner die gesamte Schuld, so werden dadurch die übrigen Solidarschuldner befreit. Sie können sich gegen die Betreibung mit Rechtsvorschlag oder nach Ablauf der Frist zu dessen Erhebung mit den Behelfen nach Art. 85 SchKG und Art. 85a SchKG zur Wehr setzen (BSK SchKG-Wüthrich/Schoch, Art. 70 N 11, m.w.H.).
2. Verzugszinsen
- 13 - 2.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin mache für die Prozesskosten ei- nen Verzugszins von 5 % seit 1. Dezember 2022 geltend. Sie bringe in diesem Zusammenhang vor, dass die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 14. Novem- ber 2022 aufgefordert worden sei, die Forderung bis zum 30. November 2022 zu bezahlen, weshalb sich diese seit dem 1. Dezember 2022 im Verzug befinde. Das entsprechende Schreiben vom 14. November 2022 sei eingereicht worden. Die- ses gehe über eine blosse Rechnungsstellung hinaus und sei als Mahnung zu be- trachten. Folglich sei auch für den Verzugszins von 5 % seit 1. Dezember 2022 auf den Betrag von Fr. 45'689.– definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 20 E. 2.4). 2.2. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, die Voraussetzungen für einen Ver- zugstatbestand seien nicht erfüllt, da der Satz im Brief des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin vom 14. November 2022 "Für den Eingang des vorerwähnten Be- trages habe ich mir den 30. November 2022 vorgemerkt" lediglich die Möglichkeit der Zahlung bis zu diesem Datum festhalte (ohne angedrohte Folgen bei Nicht- zahlung) und damit auf jeden Fall keiner durch den Verhandlungsgrundsatz hei- schenden Mahnung im Rechtssinn entspreche, mit welcher der Schuldner in Ver- zug gesetzt werde (Urk. 19 Rz. 29). 2.3. Entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz gilt das Schreiben des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin vom
14. November 2022 (Urk. 4/7) als Mahnung. Eine Mahnung kann auch als Bitte oder Frage formuliert sein; entscheidend ist einzig, ob die Äusserung als unmiss- verständliche Aufforderung zur Leistung verstanden werden muss (BSK OR I- Lüchinger/Wiegand, Art. 102 N 5, m.w.H.). Mit dem Ersuchen, den Betrag von Fr. 45'689.– zu überweisen und dem Satz "Für den Eingang des vorerwähnten Betrages habe ich mir den 30. November 2022 vorgemerkt" (Urk. 4/7) gibt die Gläubigerin unmissverständlich zu erkennen, dass sie die Erbringung der Leis- tung endgültig verlangt. Auch wird für die Schuldnerin zweifelsfrei klar, bis wann sie zu leisten hat; nämlich bis zum 30. November 2022. Entsprechend ist zu Recht auch für den Verzugszins von 5 % seit dem 1. Dezember 2022 auf den Be- trag von Fr. 45'689.– definitive Rechtsöffnung erteilt worden.
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3. Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als of- fensichtlich unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 45'689.– auf Fr. 750.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem vom ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
2. Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels re- levanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:
1. Der Antrag der Gesuchsgegnerin, es seien die Beschwerdeverfahren mit den Geschäftsnummern RT230171-O, RT23172-O und RT230143-O zu vereinigen, wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss von Fr. 750.– verrechnet.
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4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 19, Urk. 21, Urk. 22/2–5 und Urk. 26 sowie an die Vor- instanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 45'689.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ya