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RT230170

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2023-11-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 2 Die Vorinstanz erwog, die Schlussrechnung sei vollstreckbar und stelle in Verbindung mit dem rechtskräftigen Einschätzungsentscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Es sei dementsprechend Rechtsöffnung zu erteilen, so- weit der Gesuchsgegner nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld getilgt worden sei (Urk. 16 S. 2). Aus den vom Gesuchsgegner eingereichten Kontoaus- zügen gingen Zahlungen zugunsten der Gesuchsteller von total Fr. 1'284.80 her- vor, womit dem Gesuchsgegner der Nachweis der Tilgung in diesem Umfang ge- linge. Es bliebe ein Differenzbetrag von Fr. 295.20 offen. Gründe, die der Ertei- lung der Rechtsöffnung betreffend diesen Restbetrag entgegenstünden, bringe der Gesuchsgegner nicht vor und ergäben sich auch nicht aus den Akten (Urk. 16 S. 3 f.). Betragsmässig sei die Restforderung samt Zins auf die Steuernachforde- rung und laufenden Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Im Mehrbetrag sei die Forderung abzuweisen. Das Gesuch sei sodann in Bezug auf die Verzugszinsforderung im Fr. 16.50 übersteigenden Umfang abzuweisen (Urk. 16 S. 4).

- 3 -

E. 3 Der Gesuchsgegner rügt, er habe mit Schreiben an die Vorinstanz vom

23. Oktober 2023 Einspruch erhoben, da in der Aufstellung im Urteil die Rate von Fr. 258.– vom 30. September 2023 (gemeint: 30. September 2022) nicht aufge- führt sei. Somit wären die Steuern für das Jahr 2022 vollständig bezahlt. Dies zei- ge auch seine Aufstellung vom 16. April 2023 ans Steueramt sowie der Auszug der B._____ [Bank] vom 20. Oktober 2023. Somit betrachte er eine Nachfor- schung gemäss vorinstanzlichem Urteil als hinfällig. Primär sei zuerst das Steuer- jahr 2021 als nicht bezahlt geschrieben worden und im Anschluss solle eine Um- buchung stattgefunden haben. In diesem Sinne bitte er um eine Neubeurteilung. Im Übrigen seien sie ein Rentnerpaar, das von der AHV und EL lebe und es sich somit nicht leisten könne, die Steuern nicht zu bezahlen (Urk. 15).

E. 4 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein summarisches Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Anders als im ordentlichen Verfahren, in welchem sich die Parteien grundsätzlich zweimal uneingeschränkt äussern können, kommt ihnen diese Gelegenheit im summarischen Verfahren lediglich einmal zu. Die Parteien haben folglich ihre Vorbringen, d.h. die Tatsachenbehauptungen und Beweismit- tel, grundsätzlich abschliessend im Gesuch bzw. der Stellungnahme zum Gesuch darzulegen (OGer RT160191 vom 30.01.2017, E. 3.2.). Nach Erlass des Urteils und damit dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens sind neue Behaup- tungen und Beweismittel nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Be- schwerdeverfahren dient nämlich nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Pro- zesses, sondern im Wesentlichen der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Ent- scheids. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann des- halb im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt wer- den (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N. 3 f.).

E. 5 Der Gesuchsgegner hat in der Aufstellung vom 16. April 2023 zwar die Zahlung vom 30. September 2022 in der Höhe von Fr. 258.– aufgeführt (Urk. 7/3 S. 2), diese Zahlung jedoch nicht belegt (Urk. 7/9). Dieses Versäumnis kann nach

- 4 - Erlass des Urteils bzw. im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Da die Tilgung der Forderung durch eine Urkunde bewiesen werden muss, hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die Tilgung der Forderung im Restbetrag von Fr. 295.20 nebst Zins nicht erwiesen ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 6 Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 295.20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und den Gesuchstellern keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 15 und Urk. 17/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder - 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 295.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230170-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 14. November 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen

1. Kanton Zürich,

2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. Oktober 2023 (EB231064-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 16. Oktober 2023 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstel- lern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom 22. Juni 2023) definitive Rechts- öffnung für Fr. 295.20 nebst Zinsen. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungs- begehren ab (Urk. 10 S. 5 = Urk. 16 S. 5). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 fristgerecht (Urk. 11b und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöff- nungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 15). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-14). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, die Schlussrechnung sei vollstreckbar und stelle in Verbindung mit dem rechtskräftigen Einschätzungsentscheid einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Es sei dementsprechend Rechtsöffnung zu erteilen, so- weit der Gesuchsgegner nicht durch Urkunden beweise, dass die Schuld getilgt worden sei (Urk. 16 S. 2). Aus den vom Gesuchsgegner eingereichten Kontoaus- zügen gingen Zahlungen zugunsten der Gesuchsteller von total Fr. 1'284.80 her- vor, womit dem Gesuchsgegner der Nachweis der Tilgung in diesem Umfang ge- linge. Es bliebe ein Differenzbetrag von Fr. 295.20 offen. Gründe, die der Ertei- lung der Rechtsöffnung betreffend diesen Restbetrag entgegenstünden, bringe der Gesuchsgegner nicht vor und ergäben sich auch nicht aus den Akten (Urk. 16 S. 3 f.). Betragsmässig sei die Restforderung samt Zins auf die Steuernachforde- rung und laufenden Zins durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Im Mehrbetrag sei die Forderung abzuweisen. Das Gesuch sei sodann in Bezug auf die Verzugszinsforderung im Fr. 16.50 übersteigenden Umfang abzuweisen (Urk. 16 S. 4).

- 3 -

3. Der Gesuchsgegner rügt, er habe mit Schreiben an die Vorinstanz vom

23. Oktober 2023 Einspruch erhoben, da in der Aufstellung im Urteil die Rate von Fr. 258.– vom 30. September 2023 (gemeint: 30. September 2022) nicht aufge- führt sei. Somit wären die Steuern für das Jahr 2022 vollständig bezahlt. Dies zei- ge auch seine Aufstellung vom 16. April 2023 ans Steueramt sowie der Auszug der B._____ [Bank] vom 20. Oktober 2023. Somit betrachte er eine Nachfor- schung gemäss vorinstanzlichem Urteil als hinfällig. Primär sei zuerst das Steuer- jahr 2021 als nicht bezahlt geschrieben worden und im Anschluss solle eine Um- buchung stattgefunden haben. In diesem Sinne bitte er um eine Neubeurteilung. Im Übrigen seien sie ein Rentnerpaar, das von der AHV und EL lebe und es sich somit nicht leisten könne, die Steuern nicht zu bezahlen (Urk. 15).

4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Rechtsöffnungsverfahren ist ein summarisches Verfahren (Art. 251 lit. a ZPO). Anders als im ordentlichen Verfahren, in welchem sich die Parteien grundsätzlich zweimal uneingeschränkt äussern können, kommt ihnen diese Gelegenheit im summarischen Verfahren lediglich einmal zu. Die Parteien haben folglich ihre Vorbringen, d.h. die Tatsachenbehauptungen und Beweismit- tel, grundsätzlich abschliessend im Gesuch bzw. der Stellungnahme zum Gesuch darzulegen (OGer RT160191 vom 30.01.2017, E. 3.2.). Nach Erlass des Urteils und damit dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens sind neue Behaup- tungen und Beweismittel nicht mehr zulässig (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Be- schwerdeverfahren dient nämlich nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Pro- zesses, sondern im Wesentlichen der Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Ent- scheids. Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann des- halb im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt wer- den (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N. 3 f.).

5. Der Gesuchsgegner hat in der Aufstellung vom 16. April 2023 zwar die Zahlung vom 30. September 2022 in der Höhe von Fr. 258.– aufgeführt (Urk. 7/3 S. 2), diese Zahlung jedoch nicht belegt (Urk. 7/9). Dieses Versäumnis kann nach

- 4 - Erlass des Urteils bzw. im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Da die Tilgung der Forderung durch eine Urkunde bewiesen werden muss, hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass die Tilgung der Forderung im Restbetrag von Fr. 295.20 nebst Zins nicht erwiesen ist. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

6. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 295.20. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und den Gesuchstellern keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 15 und Urk. 17/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 295.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ip