Erwägungen (21 Absätze)
E. 1 Sachverhalt und Prozessgeschichte
E. 1.1 Mit Urteil vom 29. September 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstelle- rin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dietikon (Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 69'746.50 (Schadenersatz) nebst Zins zu 5 % seit 28. Okto- ber 2008, Fr. 4'186.05 (Parteientschädigung) nebst Zins zu 5 % seit 10. März 2017 sowie Fr. 1'500.– (Parteientschädigung) nebst Zins zu 5 % seit 24. Mai
2018. Im Mehrbetrag (Zins) wurde das Begehren abgewiesen. Die Spruchgebühr von Fr. 470.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchs-gegner) auferlegt und dieser wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen (Urk. 7 S. 5 = Urk. 9 S. 5). Die Forderungen waren der Gesuchstellerin von der ursprünglichen Gläubigerin, der C._____ AG, am 16. November 2022 abgetreten worden (Urk. 1 Rz. 5).
E. 1.2 Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 8/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 3): "1. Es sei Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 29. September 2023 aufzuheben und das Rechtsöffnungs- begehren im Umfang von CHF 69'746.50 nebst Zins von 5% seit dem 28. Oktober 2008 abzuweisen. Hinsichtlich der Beträge von CHF 4'186.05 sowie CHF 1'500 sei die Rechtsöffnung zu bestäti- gen; hinsichtlich der Zinsbeträge ab 10. März 2017 bzw. 24. Mai 2018 sei jedoch die Rechtsöffnung lediglich im Umfang von 5% seit Betreibungseinleitung zu erteilen, im Mehrbetrag abzuweisen.
E. 1.3 Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 wurde der Antrag des Gesuchsgeg- ners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und es wurde ihm Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– angesetzt (Urk. 10). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 11). Die Beschwerdeantwortschrift der Gesuchstellerin datiert vom 23. November 2023 (Urk. 13) und wurde dem Gesuchsgegner am 30. November 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Es erfolgten keine weiteren Eingaben der Parteien.
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–7). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2 Prozessuale Vorbemerkungen
E. 2.1 Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begrün- den, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Er- klärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen kon- kreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetra- genen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdar- stellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstand- punkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den ange- fochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehler- haft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]).
- 4 -
E. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (No- ven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grund- sätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011, E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).
E. 3 Rechtsöffnungstitel für die Forderung von Fr. 69'746.50
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Begehren auf das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 27. März 2015 (Urk. 3/5), das Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 9. März 2017 (Urk. 3/6), das Urteil des Bundesge- richts vom 23. Mai 2018 (Urk. 3/7) und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2018 (Urk. 3/8). Seitens des Gesuchsgegners sei an der Verhandlung vom 5. September 2023 die Abweisung der Rechtsöffnung für die Forderung über Fr. 69'746.50 zzgl. Zins verlangt worden, da sich die Gesuchstel- lerin diesbezüglich auf einen nicht vollstreckbaren Entscheid stütze (Urk. 9 E. 2.1 f.). Im Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2022 werde als Forderungsurkunde bzw. als Forderungsgrund "Urteil vom 27.03.2015 CHF 69'746.50, solidarisch haftbar mit D._____ - aus Zession: C._____ AG, E._____" angegeben. Der Anlass der Betreibung sei für den Gesuchsgegner mithilfe dieser Angaben zweifelsfrei eru- ierbar gewesen. Zu berücksichtigen sei sodann, dass nebst dem Urteil des Be- zirksgerichts Uster vom 27. März 2015, welches zwar – wie der Gesuchsgegner richtig darlege – tatsächlich keinen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle, auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2017, das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2018 und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2018 eingereicht worden seien. Im mit einer Rechtskraft-
- 5 - bescheinigung versehenen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
2. Oktober 2018 sei die Rechtskraft bezüglich der im ersten Berufungsurteil vom
9. März 2017 zugesprochenen Forderung in der Höhe von Fr. 69'746.50 zzgl. Zins seit 28. Oktober 2008 festgestellt worden. Folglich liege dem Gericht der gül- tige und rechtskräftige definitive Rechtsöffnungstitel für die Forderung über Fr. 69'746.50 zzgl. Zins vor und es bestünden keinerlei Zweifel daran, dass es sich dabei um die in Betreibung gesetzte Forderung handle. Dass sich die Ge- suchstellerin fälschlicherweise auf das erstinstanzliche Urteil beziehe, führe daher nicht zur Abweisung des Begehrens. Genau so wenig mache dies die Zession von der ursprünglichen Gläubigerin an die Gesuchstellerin ungültig. Die Voll- streckbarkeit einer Forderung stelle keine Voraussetzung für eine gültige Forde- rungsabtretung dar. So sei gar eine Zession künftiger Forderungen möglich, so- fern der Schuldner und der Rechtsgrund genau bestimmt oder ohne weiteres be- stimmbar seien. Vorliegend sei offensichtlich, dass es sich bei der abgetretenen Forderung um die in Betreibung gesetzte Forderung handle. Der Gesuchstellerin sei somit für sämtliche in Betreibung gesetzten Forderungen gestützt auf die im Recht liegenden definitiven Rechtsöffnungstitel Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 9 E. 3.2).
E. 3.2 Der Gesuchsgegner rügt, es genüge entgegen den Ausführungen der Vor- instanz nicht, die Eigenschaft als vollstreckbarer Entscheid aus der Systematik weiterer Urteile abzuleiten, wenn sich die Gesuchstellerin offensichtlich fälschli- cherweise auf ein Urteil stütze, welches als solches nie in Rechtskraft erwachsen und daher nicht vollstreckbar sei. Die Gesuchstellerin führe im Zahlungsbefehl le- diglich das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 27. März 2015 auf, in der offen- bar irrigen Annahme, damit über einen definitiven Rechtsöffnungstitel zu verfü- gen. So führe sie aus, dass der "beiliegende Entscheid" (gemeint das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 27. März 2015) ein von einem Gericht erlassener voll- streckbarer Entscheid sei und die Vollstreckbarkeit damit ausgewiesenermassen gegeben sei. Aus dem Zahlungsbefehl sei ersichtlich, dass sich das Betreibungs- begehren offensichtlich auf das genannte Urteil des Bezirksgerichts gestützt ha- be. So werde die Forderung von Fr. 69'746.50 aus dem "Urteil vom 27. März 2015" gefordert. Bei gerichtlichen Urteilen werde jedoch im Rahmen der Prüfung
- 6 - der Qualifikation als Rechtsöffnungstitel verlangt, dass eine Identität zwischen dem Zahlungsbefehl und dem Rechtsöffnungstitel vorliege. Gerade im Falle eines professionellen Inkassobüros, welches zudem anwaltlich vertreten sei, seien er- höhte Anforderungen zu stellen. Offensichtlich sei im Zahlungsbefehl das Urteil des Bezirksgerichts als Forderungsgrund erfasst, wohingegen die Vorinstanz als Rechtsöffnungstitel sämtliche Urteile in Kombination beiziehe. Der Forderungs- grund unterscheide sich damit im Lebenssachverhalt von dem zu vollstreckenden Entscheid, habe sich das Strafurteil offensichtlich noch inhaltlich geändert. Aus diesem Grund fehle es an einem gültigen Rechtsöffnungstitel und an der Identität der Forderung gemäss Zahlungsbefehl und der nun von der Vorinstanz gewähr- ten Rechtsöffnung. Für die Forderung von Fr. 69'746.50 könne daher keine Rechtsöffnung erteilt werden (Urk. 8 Rz. 8). Zudem fehle es auch an der Gültigkeit der Zession von der ursprünglichen Gläu- bigerin an die Gesuchstellerin. Abgetreten worden sei eine Forderung aus einem Urteil, welches klarerweise aufgehoben worden sei, in einem Zeitpunkt, in wel- chem das eigentliche, rechtskräftige Urteil bereits bestanden habe. Abgetreten worden sei damit eine Forderung, welche offensichtlich in Bestand und Höhe durch eine neue ersetzt worden sei. Es habe der abgetretenen Forderung damit von Beginn weg an der Durchsetzbarkeit gefehlt, weshalb die Zession einen mangelhaften bzw. unmöglichen Inhalt gehabt habe. Aus diesem Grund sei die Zession nichtig (Urk. 8 Rz. 9).
E. 3.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 9 E. 3.1), geht es bei der Nen- nung der Forderungsurkunde bzw. des Forderungsgrundes im Betreibungsbegeh- ren (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG), welche in den Zahlungsbefehl aufzunehmen sind (Art. 69 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), primär darum, dass sich der Schuldner über die Natur der Forderung und den Anlass der Betreibung im Klaren und damit zur Entscheidung befähigt ist, ob er Rechtsvorschlag erheben will. Es soll mit anderen Worten sichergestellt werden, dass der Schuldner aufgrund der Angaben im Zah- lungsbefehl aus dem Sachzusammenhang heraus erkennen kann, was für eine Forderung in Betreibung gesetzt worden ist. Die Nennung eines eigentlichen bzw. des späteren Rechtsöffnungstitels ist – wie auch die Gesuchstellerin zutreffend
- 7 - vorbringt (Urk. 13 Rz. 11) – nicht zwingend erforderlich (BGer 5A_586/2008 vom
22. Oktober 2008, E. 3, m.w.H.; zuletzt BGer 5A_976/2019 vom 28. Juli 2020, E. 4.2). Es schadet daher nicht, dass im Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2022 als Forderungsgrund der Fr. 69'746.50 das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
27. März 2015 genannt wird (Urk. 3/4), zumal die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Anlass der Betreibung für den Gesuchsgegner mithilfe dieser Anga- ben zweifelsfrei eruierbar gewesen sei (Urk. 9 E. 3.2), vom Gesuchsgegner nicht als unrichtig gerügt wird. Nebst dem Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 27. März 2015 führte die Ge- suchstellerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 6. Juli 2023 auch das mit einer Rechtskraftbescheinigung versehene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2018 als definitiven Rechtsöffnungstitel auf (Urk. 1 Rz. 11). Ent- gegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 8 Rz. 8) stützte sich die Gesuch- stellerin somit nicht nur auf ein Urteil, welches nie in Rechtskraft erwachsen und daher nicht vollstreckbar ist. Weiter legt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern sich das Strafurteil noch inhaltlich geändert haben und sich der Forderungsgrund damit im Lebenssachverhalt von dem zu vollstreckenden Entscheid unterscheiden soll. Mit seinen pauschalen Behauptungen kommt der Gesuchsgegner seiner Rüge- und Begründungspflicht (dazu oben E. 2.1) nicht ausreichend nach. Damit liegt im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein gültiger rechtskräftiger definitiver Rechtsöffnungstitel für die Forderung über Fr. 69'746.50 zzgl. Zins vor und es bestehen auch keine Zweifel an der Identität der betriebenen und der im Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Forderung. Was sodann die Gültigkeit der Zession anbelangt, begnügt sich der Gesuchsgeg- ner damit – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 6 Rz. 3) – zu behaupten, dass es der abgetretenen Forderung von vornherein an der Durchsetzbarkeit gefehlt habe, da sie durch eine neue ersetzt worden sei (Urk. 8 Rz. 9). Mit den diesbezüglichen zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 9 E. 3.2) setzt sich der Gesuchs- gegner mit keinem Wort auseinander. Damit genügt er den Begründungsanforde- rungen an die Beschwerde nicht (oben E. 2.1). Die Zession an die Gesuchstellerin ist somit weder ungültig noch nichtig.
- 8 -
E. 4 Zinsen auf den Prozessentschädigungen
E. 4.1 Bezüglich der Verzugszinsen hielt die Vorinstanz fest, dass das Obergericht des Kantons Zürich den Gesuchsgegner im Urteil vom 9. März 2017 verpflichtet habe, zusammen mit D._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 4'186.05 zu bezahlen. Im Urteil vom 23. Mai 2018 habe das Bundesgericht den Gesuchsgeg- ner zusammen mit D._____ verpflichtet, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Damit seien die Prozessentschädigungen jeweils sofort fällig geworden. Die Verpflichtung zur Bezahlung ergebe sich klar und deutlich aus den Urteilen, weshalb es auch weder eine Rechnungsstellung noch eine Mahnung gebraucht habe, damit der Gesuchsgegner im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR in Verzug geraten sei. Für die Parteientschädigungen sei somit ab dem Fol- getag Zins geschuldet (Urk. 9 E. 4).
E. 4.2 Der Gesuchsgegner lässt vorbringen, dass für ihn nicht ersichtlich gewesen sei, wann er leisten müsse. Es sei weder ein Zahltag vereinbart worden noch ha- be er eine Zahlungsaufforderung mit der Konkretisierung der Kontoangaben er- halten. Ohne eine solche könne er schlicht nicht leisten. Es bedürfe einer Mah- nung, um ihn in Verzug zu setzen. Die Rechtsöffnung sei daher hinsichtlich der Zinsen auf den Beträgen von Fr. 4'186.05 und Fr. 1'500.– nur im Umfang von 5 % seit der Betreibungseinleitung zu erteilen (Urk. 8 Rz. 11).
E. 4.3 Die Gesuchstellerin macht geltend, es handle sich bei Parteientschädigun- gen um privatrechtliche Forderungen, weshalb sich deren Fälligkeit nach Art. 75 ff. OR richte. Demgemäss seien Forderungen sofort fällig, was auch für die von der Gegenpartei zu entrichtenden Parteientschädigungen gelte (Urteil OGer ZH vom 24. April 2020, E. 4.6 f.). Demnach habe sie den Gesuchsgegner nicht mah- nen müssen, um ihn in Verzug zu setzen. Der vorinstanzliche Entscheid erweise sich als korrekt (Urk. 13 Rz. 14).
E. 4.4 Verzugszinsen sind grundsätzlich nicht bereits mit der Fälligkeit einer Forde- rung geschuldet, sondern erst, wenn der Schuldner mit der Zahlung einer Geld-
- 9 - schuld in Verzug ist (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR). Der Schuldner einer fälligen Schuld wird im Regelfall durch eine Mahnung gemäss Art. 102 Abs. 1 OR in Verzug ge- setzt, es sei denn, es gelte ein spezieller Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR. Für in einem Urteil festgelegte Kosten (Gerichtskosten und Parteientschädi- gung) gilt – anders als für die eingeklagte Forderung selbst –, die Klage nicht als Mahnung, weshalb Verzugszinsen erst ab der Mahnung geschuldet sind (BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 49, m.w.H.). Die Gesuchstellerin macht vorliegend nicht geltend, den Gesuchsgegner vor Einleitung der Betreibung jemals für die Parteientschädigung von Fr. 4'186.05 gemäss Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 9. März 2017 (Urk. 3/6 S. 7 Dispositiv-Ziffer 19) sowie für diejeni- ge von Fr. 1'500.– gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2018 (Urk. 3/7 S. 20 Dispositiv-Ziffer 4) gemahnt zu haben. Entsprechend wären die Verzugszin- sen erst ab Zustellung des Zahlungsbefehls am 24. Dezember 2022 (Urk. 1 Rz. 6) geschuldet (vgl. BGer 4A_302/2018 vom 17. Januar 2019, E. 3.2.1, m.w.H.). Der Gesuchsteller anerkennt sie aber bereits ab Einleitung der Betreibung bzw. ab dem 19. Dezember 2022 (E. 1.2.; Urk. 6 Rz. 4; vgl. auch Urk. 3/4 [Datum Ausstel- lung Zahlungsbefehl]). Darauf ist er zu behaften.
E. 5 Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als teil- weise (bezüglich Beginn der Verzugszinsen) begründet, weshalb Dispositiv- Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und wie folgt neu zu fassen ist: "1. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betrei- bung Nr. …, Betreibungsamt Dietikon, Zahlungsbefehl vom
19. Dezember 2022, für Fr. 69'746.50 nebst Zins zu 5 % seit 28. Oktober 2008, Fr. 4'186.05 nebst Zins zu 5 % seit 19. Dezember 2022, Fr. 1'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 19. Dezember 2022. Im Mehrbetrag (Zins) wird das Begehren abgewiesen." Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.
- 10 -
E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 6.1 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog; OGer ZH RT190018 vom 11.04.2019, E. II.17.). Diese sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei ein geringfü- giges Unterliegen oder Obsiegen im Umfang von einigen Prozenten im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht berücksichtigt wird (BGer 4A_54/2018 vom 11. Juli 2018, E. 5.1 und E. 5.4.; CHK-Sutter-Somm/Seiler ZPO 106 N 9). Die Vorinstanz setzte die Spruchgebühr auf Fr. 470.– fest, auferlegte sie dem Gesuchsgegner und sprach der Gesuchstellerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'000.– zu (Urk. 9 S. 5). Die Höhe der Entscheidgebühr wurde von keiner Partei beanstandet und erweist sich als angemessen. Das vorinstanzliche Urteil ist im Hauptpunkt vollumfänglich zu bestätigen und lediglich bezüglich der Zinsen anzupassen. Nachdem Zinsen bei der Streitwertberechnung, welche für die Frage des Obsiegens in vermögensrechtlichen Angelegenheiten wesentlich ist, nicht berücksichtigt werden (Art. 91 Abs.1 ZPO), die Zinsen ohnehin einen vernachlässigbaren Teil der Forderung darstellen und auch der Klärung der damit zusammenhängenden Fragen prozessual geringe Bedeutung zukam, erweist sich die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen trotz teilwei- ser Korrektur des Urteils nach wie vor als Zutreffend, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
E. 6.2 Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 69'746.50 auf Fr. 750.– festzusetzen und infolge seines nahezu vollstän- digen Unterliegens (vgl. vorstehende Erwägung) dem Gesuchsgegner aufzuerle- gen. Die Entscheidgebühr ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss des Gesuchs- gegners in der Höhe von Fr. 750.– (Urk. 11) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem ist der Gesuchstellerin bei diesem Verfahrensausgang antragsgemäss (Urk. 13 S. 2) eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 9, § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV ist diese
- 11 - auf Fr. 1'800.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, mithin insgesamt Fr. 1'938.60 festzusetzen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 29. September 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betrei- bung Nr. …, Betreibungsamt Dietikon, Zahlungsbefehl vom
- Dezember 2022, für Fr. 69'746.50 nebst Zins zu 5 % seit 28. Oktober 2008, Fr. 4'186.05 nebst Zins zu 5 % seit 19. Dezember 2022, Fr. 1'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 19. Dezember 2022. Im Mehrbetrag (Zins) wird das Begehren abgewiesen."
- Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss von Fr. 750.– verrechnet.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'938.60 zu bezah- len.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 12 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 69'746.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230151-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 18. Dezember 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch MLaw Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 29. September 2023 (EB230279-M)
- 2 - Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil vom 29. September 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstelle- rin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dietikon (Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2022) definitive Rechtsöffnung für Fr. 69'746.50 (Schadenersatz) nebst Zins zu 5 % seit 28. Okto- ber 2008, Fr. 4'186.05 (Parteientschädigung) nebst Zins zu 5 % seit 10. März 2017 sowie Fr. 1'500.– (Parteientschädigung) nebst Zins zu 5 % seit 24. Mai
2018. Im Mehrbetrag (Zins) wurde das Begehren abgewiesen. Die Spruchgebühr von Fr. 470.– wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchs-gegner) auferlegt und dieser wurde verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen (Urk. 7 S. 5 = Urk. 9 S. 5). Die Forderungen waren der Gesuchstellerin von der ursprünglichen Gläubigerin, der C._____ AG, am 16. November 2022 abgetreten worden (Urk. 1 Rz. 5). 1.2. Gegen das vorinstanzliche Urteil erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sowie Urk. 8/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 8 S. 3): "1. Es sei Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 29. September 2023 aufzuheben und das Rechtsöffnungs- begehren im Umfang von CHF 69'746.50 nebst Zins von 5% seit dem 28. Oktober 2008 abzuweisen. Hinsichtlich der Beträge von CHF 4'186.05 sowie CHF 1'500 sei die Rechtsöffnung zu bestäti- gen; hinsichtlich der Zinsbeträge ab 10. März 2017 bzw. 24. Mai 2018 sei jedoch die Rechtsöffnung lediglich im Umfang von 5% seit Betreibungseinleitung zu erteilen, im Mehrbetrag abzuweisen.
2. Es seien Dispositiv-Ziff. 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 29. September 2023 aufzuheben und die erstin- stanzlichen Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerle- gen, eventualiter anteilsmässig im Umfang von 1/12 (Beschwer- deführer) zu 11/12 (Beschwerdegegnerin) zu verteilen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu- lasten der Beschwerdegegnerin."
- 3 - 1.3. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 wurde der Antrag des Gesuchsgeg- ners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und es wurde ihm Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– angesetzt (Urk. 10). Der Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 11). Die Beschwerdeantwortschrift der Gesuchstellerin datiert vom 23. November 2023 (Urk. 13) und wurde dem Gesuchsgegner am 30. November 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15). Es erfolgten keine weiteren Eingaben der Parteien. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–7). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begrün- den, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraus- setzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Er- klärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen kon- kreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetra- genen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdar- stellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstand- punkt bekräftigt und demjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den ange- fochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehler- haft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGer 5A_247/2013 vom
15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2 [je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]).
- 4 - 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (No- ven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grund- sätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom
27. September 2011, E. 4.5.3, m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).
3. Rechtsöffnungstitel für die Forderung von Fr. 69'746.50 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Begehren auf das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 27. März 2015 (Urk. 3/5), das Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 9. März 2017 (Urk. 3/6), das Urteil des Bundesge- richts vom 23. Mai 2018 (Urk. 3/7) und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2018 (Urk. 3/8). Seitens des Gesuchsgegners sei an der Verhandlung vom 5. September 2023 die Abweisung der Rechtsöffnung für die Forderung über Fr. 69'746.50 zzgl. Zins verlangt worden, da sich die Gesuchstel- lerin diesbezüglich auf einen nicht vollstreckbaren Entscheid stütze (Urk. 9 E. 2.1 f.). Im Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2022 werde als Forderungsurkunde bzw. als Forderungsgrund "Urteil vom 27.03.2015 CHF 69'746.50, solidarisch haftbar mit D._____ - aus Zession: C._____ AG, E._____" angegeben. Der Anlass der Betreibung sei für den Gesuchsgegner mithilfe dieser Angaben zweifelsfrei eru- ierbar gewesen. Zu berücksichtigen sei sodann, dass nebst dem Urteil des Be- zirksgerichts Uster vom 27. März 2015, welches zwar – wie der Gesuchsgegner richtig darlege – tatsächlich keinen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle, auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 2017, das Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2018 und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2018 eingereicht worden seien. Im mit einer Rechtskraft-
- 5 - bescheinigung versehenen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom
2. Oktober 2018 sei die Rechtskraft bezüglich der im ersten Berufungsurteil vom
9. März 2017 zugesprochenen Forderung in der Höhe von Fr. 69'746.50 zzgl. Zins seit 28. Oktober 2008 festgestellt worden. Folglich liege dem Gericht der gül- tige und rechtskräftige definitive Rechtsöffnungstitel für die Forderung über Fr. 69'746.50 zzgl. Zins vor und es bestünden keinerlei Zweifel daran, dass es sich dabei um die in Betreibung gesetzte Forderung handle. Dass sich die Ge- suchstellerin fälschlicherweise auf das erstinstanzliche Urteil beziehe, führe daher nicht zur Abweisung des Begehrens. Genau so wenig mache dies die Zession von der ursprünglichen Gläubigerin an die Gesuchstellerin ungültig. Die Voll- streckbarkeit einer Forderung stelle keine Voraussetzung für eine gültige Forde- rungsabtretung dar. So sei gar eine Zession künftiger Forderungen möglich, so- fern der Schuldner und der Rechtsgrund genau bestimmt oder ohne weiteres be- stimmbar seien. Vorliegend sei offensichtlich, dass es sich bei der abgetretenen Forderung um die in Betreibung gesetzte Forderung handle. Der Gesuchstellerin sei somit für sämtliche in Betreibung gesetzten Forderungen gestützt auf die im Recht liegenden definitiven Rechtsöffnungstitel Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 9 E. 3.2). 3.2. Der Gesuchsgegner rügt, es genüge entgegen den Ausführungen der Vor- instanz nicht, die Eigenschaft als vollstreckbarer Entscheid aus der Systematik weiterer Urteile abzuleiten, wenn sich die Gesuchstellerin offensichtlich fälschli- cherweise auf ein Urteil stütze, welches als solches nie in Rechtskraft erwachsen und daher nicht vollstreckbar sei. Die Gesuchstellerin führe im Zahlungsbefehl le- diglich das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 27. März 2015 auf, in der offen- bar irrigen Annahme, damit über einen definitiven Rechtsöffnungstitel zu verfü- gen. So führe sie aus, dass der "beiliegende Entscheid" (gemeint das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 27. März 2015) ein von einem Gericht erlassener voll- streckbarer Entscheid sei und die Vollstreckbarkeit damit ausgewiesenermassen gegeben sei. Aus dem Zahlungsbefehl sei ersichtlich, dass sich das Betreibungs- begehren offensichtlich auf das genannte Urteil des Bezirksgerichts gestützt ha- be. So werde die Forderung von Fr. 69'746.50 aus dem "Urteil vom 27. März 2015" gefordert. Bei gerichtlichen Urteilen werde jedoch im Rahmen der Prüfung
- 6 - der Qualifikation als Rechtsöffnungstitel verlangt, dass eine Identität zwischen dem Zahlungsbefehl und dem Rechtsöffnungstitel vorliege. Gerade im Falle eines professionellen Inkassobüros, welches zudem anwaltlich vertreten sei, seien er- höhte Anforderungen zu stellen. Offensichtlich sei im Zahlungsbefehl das Urteil des Bezirksgerichts als Forderungsgrund erfasst, wohingegen die Vorinstanz als Rechtsöffnungstitel sämtliche Urteile in Kombination beiziehe. Der Forderungs- grund unterscheide sich damit im Lebenssachverhalt von dem zu vollstreckenden Entscheid, habe sich das Strafurteil offensichtlich noch inhaltlich geändert. Aus diesem Grund fehle es an einem gültigen Rechtsöffnungstitel und an der Identität der Forderung gemäss Zahlungsbefehl und der nun von der Vorinstanz gewähr- ten Rechtsöffnung. Für die Forderung von Fr. 69'746.50 könne daher keine Rechtsöffnung erteilt werden (Urk. 8 Rz. 8). Zudem fehle es auch an der Gültigkeit der Zession von der ursprünglichen Gläu- bigerin an die Gesuchstellerin. Abgetreten worden sei eine Forderung aus einem Urteil, welches klarerweise aufgehoben worden sei, in einem Zeitpunkt, in wel- chem das eigentliche, rechtskräftige Urteil bereits bestanden habe. Abgetreten worden sei damit eine Forderung, welche offensichtlich in Bestand und Höhe durch eine neue ersetzt worden sei. Es habe der abgetretenen Forderung damit von Beginn weg an der Durchsetzbarkeit gefehlt, weshalb die Zession einen mangelhaften bzw. unmöglichen Inhalt gehabt habe. Aus diesem Grund sei die Zession nichtig (Urk. 8 Rz. 9). 3.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 9 E. 3.1), geht es bei der Nen- nung der Forderungsurkunde bzw. des Forderungsgrundes im Betreibungsbegeh- ren (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG), welche in den Zahlungsbefehl aufzunehmen sind (Art. 69 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG), primär darum, dass sich der Schuldner über die Natur der Forderung und den Anlass der Betreibung im Klaren und damit zur Entscheidung befähigt ist, ob er Rechtsvorschlag erheben will. Es soll mit anderen Worten sichergestellt werden, dass der Schuldner aufgrund der Angaben im Zah- lungsbefehl aus dem Sachzusammenhang heraus erkennen kann, was für eine Forderung in Betreibung gesetzt worden ist. Die Nennung eines eigentlichen bzw. des späteren Rechtsöffnungstitels ist – wie auch die Gesuchstellerin zutreffend
- 7 - vorbringt (Urk. 13 Rz. 11) – nicht zwingend erforderlich (BGer 5A_586/2008 vom
22. Oktober 2008, E. 3, m.w.H.; zuletzt BGer 5A_976/2019 vom 28. Juli 2020, E. 4.2). Es schadet daher nicht, dass im Zahlungsbefehl vom 19. Dezember 2022 als Forderungsgrund der Fr. 69'746.50 das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom
27. März 2015 genannt wird (Urk. 3/4), zumal die Feststellung der Vorinstanz, wonach der Anlass der Betreibung für den Gesuchsgegner mithilfe dieser Anga- ben zweifelsfrei eruierbar gewesen sei (Urk. 9 E. 3.2), vom Gesuchsgegner nicht als unrichtig gerügt wird. Nebst dem Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 27. März 2015 führte die Ge- suchstellerin in ihrem Rechtsöffnungsgesuch vom 6. Juli 2023 auch das mit einer Rechtskraftbescheinigung versehene Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2018 als definitiven Rechtsöffnungstitel auf (Urk. 1 Rz. 11). Ent- gegen der Ansicht des Gesuchsgegners (Urk. 8 Rz. 8) stützte sich die Gesuch- stellerin somit nicht nur auf ein Urteil, welches nie in Rechtskraft erwachsen und daher nicht vollstreckbar ist. Weiter legt der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde nicht dar, inwiefern sich das Strafurteil noch inhaltlich geändert haben und sich der Forderungsgrund damit im Lebenssachverhalt von dem zu vollstreckenden Entscheid unterscheiden soll. Mit seinen pauschalen Behauptungen kommt der Gesuchsgegner seiner Rüge- und Begründungspflicht (dazu oben E. 2.1) nicht ausreichend nach. Damit liegt im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein gültiger rechtskräftiger definitiver Rechtsöffnungstitel für die Forderung über Fr. 69'746.50 zzgl. Zins vor und es bestehen auch keine Zweifel an der Identität der betriebenen und der im Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Forderung. Was sodann die Gültigkeit der Zession anbelangt, begnügt sich der Gesuchsgeg- ner damit – wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 6 Rz. 3) – zu behaupten, dass es der abgetretenen Forderung von vornherein an der Durchsetzbarkeit gefehlt habe, da sie durch eine neue ersetzt worden sei (Urk. 8 Rz. 9). Mit den diesbezüglichen zu- treffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 9 E. 3.2) setzt sich der Gesuchs- gegner mit keinem Wort auseinander. Damit genügt er den Begründungsanforde- rungen an die Beschwerde nicht (oben E. 2.1). Die Zession an die Gesuchstellerin ist somit weder ungültig noch nichtig.
- 8 -
4. Zinsen auf den Prozessentschädigungen 4.1. Bezüglich der Verzugszinsen hielt die Vorinstanz fest, dass das Obergericht des Kantons Zürich den Gesuchsgegner im Urteil vom 9. März 2017 verpflichtet habe, zusammen mit D._____ eine Prozessentschädigung von Fr. 4'186.05 zu bezahlen. Im Urteil vom 23. Mai 2018 habe das Bundesgericht den Gesuchsgeg- ner zusammen mit D._____ verpflichtet, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. Damit seien die Prozessentschädigungen jeweils sofort fällig geworden. Die Verpflichtung zur Bezahlung ergebe sich klar und deutlich aus den Urteilen, weshalb es auch weder eine Rechnungsstellung noch eine Mahnung gebraucht habe, damit der Gesuchsgegner im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR in Verzug geraten sei. Für die Parteientschädigungen sei somit ab dem Fol- getag Zins geschuldet (Urk. 9 E. 4). 4.2. Der Gesuchsgegner lässt vorbringen, dass für ihn nicht ersichtlich gewesen sei, wann er leisten müsse. Es sei weder ein Zahltag vereinbart worden noch ha- be er eine Zahlungsaufforderung mit der Konkretisierung der Kontoangaben er- halten. Ohne eine solche könne er schlicht nicht leisten. Es bedürfe einer Mah- nung, um ihn in Verzug zu setzen. Die Rechtsöffnung sei daher hinsichtlich der Zinsen auf den Beträgen von Fr. 4'186.05 und Fr. 1'500.– nur im Umfang von 5 % seit der Betreibungseinleitung zu erteilen (Urk. 8 Rz. 11). 4.3. Die Gesuchstellerin macht geltend, es handle sich bei Parteientschädigun- gen um privatrechtliche Forderungen, weshalb sich deren Fälligkeit nach Art. 75 ff. OR richte. Demgemäss seien Forderungen sofort fällig, was auch für die von der Gegenpartei zu entrichtenden Parteientschädigungen gelte (Urteil OGer ZH vom 24. April 2020, E. 4.6 f.). Demnach habe sie den Gesuchsgegner nicht mah- nen müssen, um ihn in Verzug zu setzen. Der vorinstanzliche Entscheid erweise sich als korrekt (Urk. 13 Rz. 14). 4.4. Verzugszinsen sind grundsätzlich nicht bereits mit der Fälligkeit einer Forde- rung geschuldet, sondern erst, wenn der Schuldner mit der Zahlung einer Geld-
- 9 - schuld in Verzug ist (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR). Der Schuldner einer fälligen Schuld wird im Regelfall durch eine Mahnung gemäss Art. 102 Abs. 1 OR in Verzug ge- setzt, es sei denn, es gelte ein spezieller Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR. Für in einem Urteil festgelegte Kosten (Gerichtskosten und Parteientschädi- gung) gilt – anders als für die eingeklagte Forderung selbst –, die Klage nicht als Mahnung, weshalb Verzugszinsen erst ab der Mahnung geschuldet sind (BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 49, m.w.H.). Die Gesuchstellerin macht vorliegend nicht geltend, den Gesuchsgegner vor Einleitung der Betreibung jemals für die Parteientschädigung von Fr. 4'186.05 gemäss Urteil des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 9. März 2017 (Urk. 3/6 S. 7 Dispositiv-Ziffer 19) sowie für diejeni- ge von Fr. 1'500.– gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 23. Mai 2018 (Urk. 3/7 S. 20 Dispositiv-Ziffer 4) gemahnt zu haben. Entsprechend wären die Verzugszin- sen erst ab Zustellung des Zahlungsbefehls am 24. Dezember 2022 (Urk. 1 Rz. 6) geschuldet (vgl. BGer 4A_302/2018 vom 17. Januar 2019, E. 3.2.1, m.w.H.). Der Gesuchsteller anerkennt sie aber bereits ab Einleitung der Betreibung bzw. ab dem 19. Dezember 2022 (E. 1.2.; Urk. 6 Rz. 4; vgl. auch Urk. 3/4 [Datum Ausstel- lung Zahlungsbefehl]). Darauf ist er zu behaften.
5. Ergebnis Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als teil- weise (bezüglich Beginn der Verzugszinsen) begründet, weshalb Dispositiv- Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und wie folgt neu zu fassen ist: "1. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betrei- bung Nr. …, Betreibungsamt Dietikon, Zahlungsbefehl vom
19. Dezember 2022, für Fr. 69'746.50 nebst Zins zu 5 % seit 28. Oktober 2008, Fr. 4'186.05 nebst Zins zu 5 % seit 19. Dezember 2022, Fr. 1'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 19. Dezember 2022. Im Mehrbetrag (Zins) wird das Begehren abgewiesen." Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.
- 10 -
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (Art. 318 Abs. 3 ZPO analog; OGer ZH RT190018 vom 11.04.2019, E. II.17.). Diese sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei ein geringfü- giges Unterliegen oder Obsiegen im Umfang von einigen Prozenten im Rahmen der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht berücksichtigt wird (BGer 4A_54/2018 vom 11. Juli 2018, E. 5.1 und E. 5.4.; CHK-Sutter-Somm/Seiler ZPO 106 N 9). Die Vorinstanz setzte die Spruchgebühr auf Fr. 470.– fest, auferlegte sie dem Gesuchsgegner und sprach der Gesuchstellerin eine Parteientschädi- gung von Fr. 2'000.– zu (Urk. 9 S. 5). Die Höhe der Entscheidgebühr wurde von keiner Partei beanstandet und erweist sich als angemessen. Das vorinstanzliche Urteil ist im Hauptpunkt vollumfänglich zu bestätigen und lediglich bezüglich der Zinsen anzupassen. Nachdem Zinsen bei der Streitwertberechnung, welche für die Frage des Obsiegens in vermögensrechtlichen Angelegenheiten wesentlich ist, nicht berücksichtigt werden (Art. 91 Abs.1 ZPO), die Zinsen ohnehin einen vernachlässigbaren Teil der Forderung darstellen und auch der Klärung der damit zusammenhängenden Fragen prozessual geringe Bedeutung zukam, erweist sich die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen trotz teilwei- ser Korrektur des Urteils nach wie vor als Zutreffend, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist. 6.2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 69'746.50 auf Fr. 750.– festzusetzen und infolge seines nahezu vollstän- digen Unterliegens (vgl. vorstehende Erwägung) dem Gesuchsgegner aufzuerle- gen. Die Entscheidgebühr ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss des Gesuchs- gegners in der Höhe von Fr. 750.– (Urk. 11) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Zudem ist der Gesuchstellerin bei diesem Verfahrensausgang antragsgemäss (Urk. 13 S. 2) eine Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren zuzu- sprechen (Art. 106 Abs. 1 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 9, § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AnwGebV ist diese
- 11 - auf Fr. 1'800.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, mithin insgesamt Fr. 1'938.60 festzusetzen. Es wird erkannt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 29. September 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "1. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in der Betrei- bung Nr. …, Betreibungsamt Dietikon, Zahlungsbefehl vom
19. Dezember 2022, für Fr. 69'746.50 nebst Zins zu 5 % seit 28. Oktober 2008, Fr. 4'186.05 nebst Zins zu 5 % seit 19. Dezember 2022, Fr. 1'500.00 nebst Zins zu 5 % seit 19. Dezember 2022. Im Mehrbetrag (Zins) wird das Begehren abgewiesen."
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss von Fr. 750.– verrechnet.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das zweitin- stanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'938.60 zu bezah- len.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 12 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 69'746.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ya