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RT230143

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2023-12-15 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 14. September 2023 erteilte das Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2023) – gestützt auf zwei Urteile des Mietgerichts Zürich und des Bundesgerichts – definitive Rechtsöffnung für Fr. 45'689.-- nebst 5% Zins seit 1. Dezember 2022; die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 13 = Urk. 17).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 2. Oktober 2023 (Montag) fristgerecht (vgl. Urk. 14: Zustellung am 21. September 2023) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 16 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. September 2023 (Ge- schäfts-Nr. UB230926-L) sei vollumfänglich aufzuheben.

E. 2 a) Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners macht in seiner Stel- lungnahme vom 8. Dezember 2023 geltend, er sei in einem Geschäftszentrum in Zürich domiziliert. Die Verfügung vom 9. November 2023 (Nachfrist Kostenvor- schuss) sei vom Empfang jenes Zentrums am 15. November 2023 entgegenge- nommen und ihm am 16. November 2023 ausgehändigt worden. Die fünftägige Nachfrist habe damit am 17. November 2023 zu laufen begonnen und sei mit der am 21. November 2023 erfolgten Zahlung eingehalten worden. Dasselbe gelte für die Verfügung vom 23. November 2023 (Nachweis Rechtzeitigkeit); diese sei vom Empfang des Zentrums am 27. November 2023 entgegengenommen und ihm am

28. November 2023 ausgehändigt worden, womit die zehntägige Frist am

29. November 2023 zu laufen begonnen habe und mit der Einreichung am

8. Dezember 2023 eingehalten worden sei. Die Empfangsmitarbeiter des Ge- schäftszentrums seien keine Angestellte seiner Kanzlei und damit keine Personen innerhalb des Empfängerkreises von an ihn (den Rechtsvertreter) gerichteten ein- geschriebenen Postsendungen im Sinne von Art. 138 Abs. 2 ZPO. Damit gelte als Zustellungsdatum der Tag, an welchem er die Verfügungen empfangen habe (Urk. 25).

b) Gerichtliche Zustellungen gegen Empfangsbestätigung gelten als er- folgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden (mindestens sechzehn Jahre alten) Person entge- gengenommen wurde (Art. 138 Abs. 1 und 2 ZPO). Im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, aber selbstverständlich ist, dass der Empfänger weitere Personen zur Entgegennahme bevollmächtigen kann. Indem vorliegend der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners seine Kanzlei in einem Geschäftszentrum hat, in welchem die Post an dessen Empfang abgegeben wird, und er offensichtlich keine Vorkehrun- gen getroffen hat, dass an ihn gerichtete Post ihm bzw. seiner Kanzlei direkt zu- gestellt wird – aus der Stellungnahme ist zu schliessen, dass die Zustellung an den Empfang den Regelfall darstellt –, hat er zuallermindest eine Anscheinsvoll- macht zur Entgegennahme der an ihn gerichteten Postsendungen durch den Empfang des Zentrums geschaffen. Entsprechend ist die Zustellung der Verfü- gung vom 23. November 2023 (Nachweis Rechtzeitigkeit) am 27. November 2023 gültig durch den Empfang als Bevollmächtigtem (so auch auf der Sendungsver-

- 4 - folgung der Post bei Urk. 23, worauf der Empfänger als "Bevollmächtigter" aufge- führt wird) entgegengenommen worden und gilt als an diesem Datum zugestellt. Damit lief die Frist zum Nachweis der Rechtzeitigkeit der Vorschusszahlung am

E. 7 Dezember 2023 ab und wurde dieser durch die Eingabe vom 8. Dezember 2023 innert Frist nicht erbracht. Demgemäss ist auf die Beschwerde des Ge- suchsgegners androhungsgemäss (Urk. 18 und 21, je S. 2) zufolge Nichtleistung der Vorschusszahlung innert Frist nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 bzw. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f ZPO).

c) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die gleichen Überlegun- gen auch für die Rechtzeitigkeit der Vorschusszahlung selbst gelten. Die Verfü- gung vom 9. November 2023 (Nachfrist Kostenvorschuss) wurde am

15. November 2023 gültig durch den Empfang als Bevollmächtigtem (so auch auf der Sendungsverfolgung der Post bei Urk. 21, worauf der Empfänger als "Bevoll- mächtigter" aufgeführt wird) entgegengenommen und gilt als an diesem Datum zugestellt. Damit lief die Nachfrist für die Vorschusszahlung am 20. November 2023 ab und wurde diese durch die am 21. November 2023 erfolgte Zahlung nicht gewahrt.

d) Bei dieser Sachlage ist das Vereinigungsgesuch obsolet.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 45'689.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm (zu spät) geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 5 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 16, 19, 20, 24, 25 und 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 45'689.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer - 6 - Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230143-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 15. Dezember 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____ gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. September 2023 (EB230926-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 14. September 2023 erteilte das Bezirksgericht Zü- rich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungs- amts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 22. Mai 2023) – gestützt auf zwei Urteile des Mietgerichts Zürich und des Bundesgerichts – definitive Rechtsöffnung für Fr. 45'689.-- nebst 5% Zins seit 1. Dezember 2022; die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 13 = Urk. 17).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 2. Oktober 2023 (Montag) fristgerecht (vgl. Urk. 14: Zustellung am 21. September 2023) Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 16 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. September 2023 (Ge- schäfts-Nr. UB230926-L) sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer, zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-15). Mit Verfü- gung vom 3. Oktober 2023 wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Leistung eines Vorschusses von Fr. 750.-- für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens an- gesetzt (Urk. 18). Am 16. Oktober 2023 stellte der Gesuchsgegner hierfür ein Fristerstreckungs- und Ratenzahlungsgesuch (Urk. 19). Mit Verfügung vom

9. November 2023 wurde dasselbe abgewiesen und dem Gesuchsgegner eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 21; zugestellt am 15. November 2023, Sendungsverfolgung bei Urk. 21). Am Diens- tag, 21. November 2023 (mithin 1 Tag nach Fristablauf) ging der Vorschuss von Fr. 750.-- beim Obergericht ein (Urk. 22). Mit Verfügung vom 23. November 2023 wurde dem Gesuchsgegner eine Frist von 10 Tagen zum Nachweis der Rechtzei- tigkeit der Zahlung angesetzt (Urk. 23; zugestellt am 27. November 2023). Am

24. November 2023 stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit zwei weiteren, bei der Kammer hängigen Verfahren (RT230171-O und RT230172-O; Urk. 24). Am Freitag, 8. Dezember 2023 (mithin wiederum 1 Tag nach Fristablauf) reichte der Gesuchsgegner seine Stellungnahme zur Rechtzeitigkeit der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses ein (Urk. 25).

- 3 -

2. a) Der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners macht in seiner Stel- lungnahme vom 8. Dezember 2023 geltend, er sei in einem Geschäftszentrum in Zürich domiziliert. Die Verfügung vom 9. November 2023 (Nachfrist Kostenvor- schuss) sei vom Empfang jenes Zentrums am 15. November 2023 entgegenge- nommen und ihm am 16. November 2023 ausgehändigt worden. Die fünftägige Nachfrist habe damit am 17. November 2023 zu laufen begonnen und sei mit der am 21. November 2023 erfolgten Zahlung eingehalten worden. Dasselbe gelte für die Verfügung vom 23. November 2023 (Nachweis Rechtzeitigkeit); diese sei vom Empfang des Zentrums am 27. November 2023 entgegengenommen und ihm am

28. November 2023 ausgehändigt worden, womit die zehntägige Frist am

29. November 2023 zu laufen begonnen habe und mit der Einreichung am

8. Dezember 2023 eingehalten worden sei. Die Empfangsmitarbeiter des Ge- schäftszentrums seien keine Angestellte seiner Kanzlei und damit keine Personen innerhalb des Empfängerkreises von an ihn (den Rechtsvertreter) gerichteten ein- geschriebenen Postsendungen im Sinne von Art. 138 Abs. 2 ZPO. Damit gelte als Zustellungsdatum der Tag, an welchem er die Verfügungen empfangen habe (Urk. 25).

b) Gerichtliche Zustellungen gegen Empfangsbestätigung gelten als er- folgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden (mindestens sechzehn Jahre alten) Person entge- gengenommen wurde (Art. 138 Abs. 1 und 2 ZPO). Im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, aber selbstverständlich ist, dass der Empfänger weitere Personen zur Entgegennahme bevollmächtigen kann. Indem vorliegend der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners seine Kanzlei in einem Geschäftszentrum hat, in welchem die Post an dessen Empfang abgegeben wird, und er offensichtlich keine Vorkehrun- gen getroffen hat, dass an ihn gerichtete Post ihm bzw. seiner Kanzlei direkt zu- gestellt wird – aus der Stellungnahme ist zu schliessen, dass die Zustellung an den Empfang den Regelfall darstellt –, hat er zuallermindest eine Anscheinsvoll- macht zur Entgegennahme der an ihn gerichteten Postsendungen durch den Empfang des Zentrums geschaffen. Entsprechend ist die Zustellung der Verfü- gung vom 23. November 2023 (Nachweis Rechtzeitigkeit) am 27. November 2023 gültig durch den Empfang als Bevollmächtigtem (so auch auf der Sendungsver-

- 4 - folgung der Post bei Urk. 23, worauf der Empfänger als "Bevollmächtigter" aufge- führt wird) entgegengenommen worden und gilt als an diesem Datum zugestellt. Damit lief die Frist zum Nachweis der Rechtzeitigkeit der Vorschusszahlung am

7. Dezember 2023 ab und wurde dieser durch die Eingabe vom 8. Dezember 2023 innert Frist nicht erbracht. Demgemäss ist auf die Beschwerde des Ge- suchsgegners androhungsgemäss (Urk. 18 und 21, je S. 2) zufolge Nichtleistung der Vorschusszahlung innert Frist nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 bzw. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. f ZPO).

c) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die gleichen Überlegun- gen auch für die Rechtzeitigkeit der Vorschusszahlung selbst gelten. Die Verfü- gung vom 9. November 2023 (Nachfrist Kostenvorschuss) wurde am

15. November 2023 gültig durch den Empfang als Bevollmächtigtem (so auch auf der Sendungsverfolgung der Post bei Urk. 21, worauf der Empfänger als "Bevoll- mächtigter" aufgeführt wird) entgegengenommen und gilt als an diesem Datum zugestellt. Damit lief die Nachfrist für die Vorschusszahlung am 20. November 2023 ab und wurde diese durch die am 21. November 2023 erfolgte Zahlung nicht gewahrt.

d) Bei dieser Sachlage ist das Vereinigungsgesuch obsolet.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 45'689.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 750.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihm (zu spät) geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 5 - Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 16, 19, 20, 24, 25 und 26, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 45'689.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

- 6 - Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: st