Sachverhalt
dar, ohne konkrete Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Entscheid und ohne dar- zutun, inwiefern dies – angesichts des grundsätzlich umfassenden Novenverbots –zulässig ist bzw. die entsprechenden Behauptungen schon vor Vorinstanz ausge- führt wurden (siehe Urk. 15 Rz. 5-8). Entsprechend sind diese Darlegungen unbe- achtlich. Gleiches gilt für die Vorbringen des Gesuchsgegners, dass er bis mindes- tens 1. Dezember 2022 in der streitgegenständlichen Wohnung gelebt habe und er viel auf Reisen sei (vgl. Urk. 23 Rz. 6). Ebenfalls unbeachtlich zu bleiben hat
- 5 - schliesslich das von den Gesuchstellern im Beschwerdeverfahren als Beweismittel eingereichte E-Mail, zumal dieses vom 27. September 2023 datiert und damit erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstanden ist (siehe Urk. 19/5). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller würden sich auf den rechtskräftigen Beschluss der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich vom 21. September 2021 stützen. Darin habe sich der Gesuchsgegner unter ande- rem verpflichtet, den Gesuchstellern eine Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 25'000.– zu bezahlen, sofern er die streitgegenständliche Wohnung für die Dauer von mindestens einem Jahr seit Auszug der Gesuchsteller nicht selbst be- wohne. Die Gesuchsteller hätten vorgebracht, dass sie die Wohnung am 1. Dezem- ber 2021 dem Gesuchsgegner übergeben hätten, der Gesuchsgegner indes nicht selbst in die Wohnung gezogen sei und sich nach dem Verkauf der Wohnung im Frühjahr 2022 am 30. Juni 2022 nach F._____ abgemeldet habe. Als Nachweis für den Bedingungseintritt hätten die Gesuchsteller eine Auskunftserteilung des Bevöl- kerungsamtes der Stadt Zürich vorgelegt, welche den Wegzug des Gesuchsgeg- ners per 30. Juni 2022 nach F._____ bestätige. Wie allerdings der Gesuchsgegner zu Recht vorbringe, beweise dies nicht, dass er die Wohnung im Zeitraum vom
1. Dezember 2021 bis 30. Juni 2022 nicht selbst bewohnt habe. Andere Urkunden, welche den Eintritt der Bedingung liquide nachweisen würden, seien von den Ge- suchstellern nicht eingereicht worden. Somit sei der Nachweis für den Eintritt der Bedingung für die Bezahlung der Konventionalstrafe nicht erbracht worden. Es liege somit kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Entsprechend sei das Rechts- öffnungsgesuch abzuweisen (Urk. 16 E. IV. S. 5 f.). 3.2. Die Gesuchsteller monieren im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die Ziffer 4 des Vergleichs falsch verstanden, obwohl sie eindeutig formuliert sei. So sei sie fälschlicherweise davon ausgegangen, die Konventionalstrafe sei nur geschuldet, wenn der Gesuchsgegner nicht innerhalb eines Jahres nach Auszug der Gesuch- steller am 1. Dezember 2021 in der fraglichen Wohnung lebe, unabhängig von der Dauer. Indes sollte mit der Formulierung in Ziffer 4 des Vergleichs sichergestellt werden, dass der Gesuchsgegner "seinem Kündigungsgrund des Eigenbedarfs"
- 6 - nachkomme und nach Auszug der Gesuchsteller tatsächlich ein Jahr in der Woh- nung lebe. Dafür spreche bereits die Formulierung "für die Dauer eines Jahres". Der Gesuchsgegner habe sich nachweislich per 30. Juni 2022 nach F._____ abge- meldet und damit nach dem 30. Juni 2022 nicht mehr in der Wohnung gelebt. Folg- lich habe er maximal während sieben Monate in der Wohnung gelebt, womit er – selbst wenn er tatsächlich vom 1. Dezember 2021 bis 30. Juni 2022 in der Woh- nung gelebt haben sollte – gegen Ziffer 4 des Vergleiches verstossen habe. Nach- dem die Gesuchsteller somit den Bedingungseintritt urkundlich nachgewiesen hät- ten, liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die vereinbarte Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 25'000.– vor und die Rechtsöffnung sei antragsgemäss zu gewäh- ren (Urk. 15). 3.3. Ein gerichtlicher Vergleich stellt ein Urteilssurrogat im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG dar, ist als solches einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt und be- rechtigt grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung. Formeller Rechtsöffnungstitel ist hierbei der Vergleich mit einer Bescheinigung des Gerichts, dass er im Gerichts- protokoll schriftlich festgehalten und von allen Parteien unterzeichnet worden ist, oder dass der aussergerichtlich ausgehandelte und unterzeichnete Vergleich dem Gericht zugestellt worden ist. Auch ein vor der Schlichtungsbehörde abgeschlos- sener Vergleich ist ein gerichtlicher Vergleich, der vollstreckbar ist und zur definiti- ven Rechtsöffnung berechtigt (Art. 208 Abs. 2 ZPO; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 21 m.w.H.). Wird ein Schuldner in einem gerichtlichen Entscheid – und somit auch wie vorliegend im gerichtlichen Vergleich – unter einer Suspensivbedingung zur Zah- lung verpflichtet, so kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Eintritt der Bedingung vom Gläubiger durch Urkunden nachgewiesen wird, es sei denn, der Bedingungseintritt wird vom Schuldner vorbehaltlos anerkannt oder ist noto- risch. Ein zweites, den Bedingungseintritt feststellendes Urteil ist diesfalls nicht er- forderlich. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, muss der Bedingungseintritt liquide nachgewiesen sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein gerichtlicher Vergleich aber nur insoweit vollstreckbar, als das Vollstreckungsge- richt keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss. Das Rechtsöffnungsgericht
- 7 - kann insofern keine Auslegung des gerichtlichen Vergleichs nach Art. 18 Abs. 1 OR vornehmen. Der gerichtliche Vergleich muss davon abgesehen – wie dies bei ei- nem gerichtlichen Entscheid der Fall ist – den Schuldner in klarer und endgültiger Weise zur Bezahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichten, damit er einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen kann. Das Rechtsöffnungsgericht hat nur zu entscheiden, ob sich diese Verpflichtung aus dem Vergleich ergibt (vgl. BGE 143 III 564 E. 4.4.4. = Pra 107 [2018] Nr. 132 E. 4.4.4.). 3.4. Die vorliegend relevante Passage im als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Ver- gleich lautet wie folgt (siehe Urk. 3/1, Ziffer 4): "Der Beklagte verpflichtet sich, den Klägern eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 25'000.– zu bezahlen, sofern er die streitgegenständliche Wohnung für die Dauer von mindestens einem Jahr seit Auszug der Kläger nicht selber bewohnt." Dem Wortlaut nach besteht die Zah- lungspflicht des Gesuchsgegners somit, sofern er die Wohnung "für die Dauer von mindestens einem Jahr seit Auszug der Kläger nicht selber bewohnt". Die Gesuch- steller wollen diese Passage dahingehend verstanden haben, dass der Gesuchs- gegner (= Beklagter) die Wohnung während mindestens eines Jahres seit Auszug der Gesuchsteller (= Kläger) selbst bewohne. Eine solche Auslegung der streitigen Passage ist zwar möglich, aber keineswegs zwingend. Denn diese kann ebenso wie von der Vorinstanz verstanden werden, nämlich, dass der Gesuchsgegner in- nerhalb eines Jahres seit Auszug der Gesuchsteller die streitgegenständliche Woh- nung bewohne, mithin innerhalb dieses Zeitrahmens dort einziehe. Für letzteres spricht die Formulierung "seit Auszug der Kläger". Denn der konkrete Auszugszeit- punkt der Gesuchsteller wurde im Vergleich nicht abschliessend festgelegt. Viel- mehr verpflichteten sich die Gesuchsteller, das Mietobjekt per 31. März 2022 zu verlassen, wobei sie berechtigt sind (bzw. waren), bis zu diesem Zeitpunkt auf das Ende eines jeden Monats auszuziehen, sofern sie dies dem Gesuchsgegner min- destens 30 Tage zum Voraus per eingeschriebenem Brief mitteilten (Urk. 3/1, Zif- fern 1-3). Ein Verständnis der Passage im Sinne der Gesuchsteller würde damit bedeuten, dass der Gesuchsgegner in der Zeit von Oktober 2021 bis März 2022 jeweils kurzfristig, gegebenenfalls innert 30 Tagen, aus seiner (im damaligen Zeit- punkt) aktuellen Wohnung aus- und in die streitgegenständliche Wohnung einzie- hen und dort dann während eines Jahres leben müsste, damit die Konventional-
- 8 - strafe nicht verfällt. Dies erscheint wenig praktikabel. Damit erscheint die Vereinba- rung für eine Auslegung offen, wobei sich keine der Varianten als aus dem Wortlaut zwingend zeigt. Der Rechtsöffnungstitel erweist sich als nicht gänzlich klar. Das Argument der Gesuchsteller, die Umstände, die letztlich zum Abschluss des Ver- gleichs geführt haben (so insbesondere die Tatsache, dass den Gesuchstellern in- folge Eigenbedarfs gekündigt worden sei), sprächen klar für ein Verständnis der Passage in ihrem Sinne, ist insofern unbehelflich, zumal dem Rechtsöffnungsge- richt – wie erwähnt – eine Auslegung nach Art. 18 Abs. 1 OR und damit eine Be- rücksichtigung der (weiteren) Umstände explizit verwehrt ist. 3.5. Kann die in Frage stehende Passage sowohl im Sinne der Gesuchsteller als auch im Sinne der Vorinstanz verstanden werden, so dürfte die Rechtsöffnung in Nachachtung des Verbots des überspitzten Formalismus dann nicht verweigert werden, wenn die Gesuchsteller den Eintritt der Bedingung nach beider Lesart nachgewiesen haben. Dies trifft vorliegend indes nicht zu. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Gesuchsteller hätten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Gesuchsgegner nicht zumindest in der Zeitspanne vom
1. Dezember 2021 bis 30. Juni 2022 in die Wohnung eingezogen sei respektive die Wohnung während dieses Zeitraums bewohnt habe. Diese wird von den Gesuch- stellern im Rechtsmittelverfahren nicht konkret beanstandet, weshalb es dabei bleibt. Insofern kann offenbleiben, ob die Gesuchsteller durch Vorlage der Aus- kunftserteilung des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich, welche den Wegzug des Gesuchsgegners per 30. Juni 2022 nach F._____ bestätigt, rechtsgenüglich nach- gewiesen haben, dass der Gesuchsgegner nicht während eines Jahres in der näm- lichen Wohnung gewohnt habe. 3.6. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 25'000.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 750.– festzusetzen.
- 9 - 4.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Gesuchstellern zu je einem Drittel unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsteller sind zudem zu je einem Drittel unter soli- darischer Haftung zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, mithin Fr. 646.20, zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 ZPO; § 4, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Es wird erkannt:
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Die Gesuchsteller (als Mieter und Kläger) und der Gesuchsgegner (als Ver- mieter und Beklagter) schlossen anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom
22. September 2021 den folgenden Vergleich (Urk. 3/1 S. 2): "1. Die Parteien vereinbaren, das Mietverhältnis per 31. März 2022 ein- vernehmlich aufzulösen.
E. 1.2 Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 stellten die Gesuchsteller bei der Vorinstanz sinngemäss das Gesuch, es sei ihnen definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom
3. April 2023) für Fr. 25'000.– zuzüglich Zins sowie Zustellungs- und Betreibungs- kosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (Urk. 1). Der Gesuchsgegner stellte das Widergesuch, die Betreibung Nr. 3 (recte: Nr. 2) des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt sei zu löschen (Urk. 8 S. 2). Mit Urteil vom 15. September 2023 wies die Vorinstanz sowohl das Rechtsöffnungsgesuch als auch das Widergesuch ab, soweit es darauf eintrat, wobei die Kosten den Par-
- 3 - teien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen wurden (Urk. 13 = Urk. 16).
E. 1.3 Hiergegen erhoben die Gesuchsteller am 2. Oktober 2023 fristgerecht (Urk. 14, 2. Blatt; Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 2): "1. Es seien Ziffer 1, 3, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Win- terthur vom 15. September 2023 aufzuheben.
2. Es sei das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 3. April
2023) gutzuheissen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners." Der mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 einverlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 20 und Urk. 21). Die Beschwerdeantwort datiert vom 28. No- vember 2023 (Urk. 23). Darin schloss der Gesuchsgegner auf Abweisung der Be- schwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzu- schlag zulasten der Gesuchsteller (Urk. 23 S. 2). Die Gesuchsteller liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
E. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-14) wurden beigezogen. Auf die Parteivor- bringen ist nachfolgend nur einzugehen, soweit diese entscheidrelevant sind. 2.
E. 2 Die Kläger verpflichten sich, das Mietobjekt (5.5-Zimmerwohnung im 3. OG) auf diesen Zeitpunkt hin endgültig geräumt und besen- rein gereinigt zu verlassen und dem Beklagten unter Rückgabe sämtlicher Schlüssel ordnungsgemäss zu übergeben. Eine Erstre- ckung ist ausgeschlossen.
E. 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsan- wendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Die Be- schwerde führende Partei muss (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) die vor- instanzlichen Erwägungen, die sie beanstandet, genau bezeichnen, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitun-
- 4 - gen und Einreden vor Vorinstanz erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht gera- dezu ins Auge springt. Abgesehen von dieser Relativierung gilt auch im Beschwer- deverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetra- genen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abwei- sen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; Glasl, DIKE- Komm-ZPO, Art. 57 N 22).
E. 2.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Ver- fahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend und gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.).
E. 2.3 Die Gesuchsteller legen in ihrer Beschwerdeschrift einleitend den Sachverhalt dar, ohne konkrete Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Entscheid und ohne dar- zutun, inwiefern dies – angesichts des grundsätzlich umfassenden Novenverbots –zulässig ist bzw. die entsprechenden Behauptungen schon vor Vorinstanz ausge- führt wurden (siehe Urk. 15 Rz. 5-8). Entsprechend sind diese Darlegungen unbe- achtlich. Gleiches gilt für die Vorbringen des Gesuchsgegners, dass er bis mindes- tens 1. Dezember 2022 in der streitgegenständlichen Wohnung gelebt habe und er viel auf Reisen sei (vgl. Urk. 23 Rz. 6). Ebenfalls unbeachtlich zu bleiben hat
- 5 - schliesslich das von den Gesuchstellern im Beschwerdeverfahren als Beweismittel eingereichte E-Mail, zumal dieses vom 27. September 2023 datiert und damit erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstanden ist (siehe Urk. 19/5). 3.
E. 3 Die Kläger sind berechtigt, vor dem in Ziff. 2 festgelegten Zeitpunkt auf jedes Monatsende auszuziehen, wenn sie dies dem Beklagten mindestens 30 Tage zum Voraus mit eingeschriebenem Brief mit- teilen. Die Zinszahlungspflicht besteht diesfalls bis zum Zeitpunkt des Auszuges.
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller würden sich auf den rechtskräftigen Beschluss der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich vom 21. September 2021 stützen. Darin habe sich der Gesuchsgegner unter ande- rem verpflichtet, den Gesuchstellern eine Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 25'000.– zu bezahlen, sofern er die streitgegenständliche Wohnung für die Dauer von mindestens einem Jahr seit Auszug der Gesuchsteller nicht selbst be- wohne. Die Gesuchsteller hätten vorgebracht, dass sie die Wohnung am 1. Dezem- ber 2021 dem Gesuchsgegner übergeben hätten, der Gesuchsgegner indes nicht selbst in die Wohnung gezogen sei und sich nach dem Verkauf der Wohnung im Frühjahr 2022 am 30. Juni 2022 nach F._____ abgemeldet habe. Als Nachweis für den Bedingungseintritt hätten die Gesuchsteller eine Auskunftserteilung des Bevöl- kerungsamtes der Stadt Zürich vorgelegt, welche den Wegzug des Gesuchsgeg- ners per 30. Juni 2022 nach F._____ bestätige. Wie allerdings der Gesuchsgegner zu Recht vorbringe, beweise dies nicht, dass er die Wohnung im Zeitraum vom
1. Dezember 2021 bis 30. Juni 2022 nicht selbst bewohnt habe. Andere Urkunden, welche den Eintritt der Bedingung liquide nachweisen würden, seien von den Ge- suchstellern nicht eingereicht worden. Somit sei der Nachweis für den Eintritt der Bedingung für die Bezahlung der Konventionalstrafe nicht erbracht worden. Es liege somit kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Entsprechend sei das Rechts- öffnungsgesuch abzuweisen (Urk. 16 E. IV. S. 5 f.).
E. 3.2 Die Gesuchsteller monieren im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die Ziffer 4 des Vergleichs falsch verstanden, obwohl sie eindeutig formuliert sei. So sei sie fälschlicherweise davon ausgegangen, die Konventionalstrafe sei nur geschuldet, wenn der Gesuchsgegner nicht innerhalb eines Jahres nach Auszug der Gesuch- steller am 1. Dezember 2021 in der fraglichen Wohnung lebe, unabhängig von der Dauer. Indes sollte mit der Formulierung in Ziffer 4 des Vergleichs sichergestellt werden, dass der Gesuchsgegner "seinem Kündigungsgrund des Eigenbedarfs"
- 6 - nachkomme und nach Auszug der Gesuchsteller tatsächlich ein Jahr in der Woh- nung lebe. Dafür spreche bereits die Formulierung "für die Dauer eines Jahres". Der Gesuchsgegner habe sich nachweislich per 30. Juni 2022 nach F._____ abge- meldet und damit nach dem 30. Juni 2022 nicht mehr in der Wohnung gelebt. Folg- lich habe er maximal während sieben Monate in der Wohnung gelebt, womit er – selbst wenn er tatsächlich vom 1. Dezember 2021 bis 30. Juni 2022 in der Woh- nung gelebt haben sollte – gegen Ziffer 4 des Vergleiches verstossen habe. Nach- dem die Gesuchsteller somit den Bedingungseintritt urkundlich nachgewiesen hät- ten, liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die vereinbarte Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 25'000.– vor und die Rechtsöffnung sei antragsgemäss zu gewäh- ren (Urk. 15).
E. 3.3 Ein gerichtlicher Vergleich stellt ein Urteilssurrogat im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG dar, ist als solches einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt und be- rechtigt grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung. Formeller Rechtsöffnungstitel ist hierbei der Vergleich mit einer Bescheinigung des Gerichts, dass er im Gerichts- protokoll schriftlich festgehalten und von allen Parteien unterzeichnet worden ist, oder dass der aussergerichtlich ausgehandelte und unterzeichnete Vergleich dem Gericht zugestellt worden ist. Auch ein vor der Schlichtungsbehörde abgeschlos- sener Vergleich ist ein gerichtlicher Vergleich, der vollstreckbar ist und zur definiti- ven Rechtsöffnung berechtigt (Art. 208 Abs. 2 ZPO; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 21 m.w.H.). Wird ein Schuldner in einem gerichtlichen Entscheid – und somit auch wie vorliegend im gerichtlichen Vergleich – unter einer Suspensivbedingung zur Zah- lung verpflichtet, so kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Eintritt der Bedingung vom Gläubiger durch Urkunden nachgewiesen wird, es sei denn, der Bedingungseintritt wird vom Schuldner vorbehaltlos anerkannt oder ist noto- risch. Ein zweites, den Bedingungseintritt feststellendes Urteil ist diesfalls nicht er- forderlich. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, muss der Bedingungseintritt liquide nachgewiesen sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein gerichtlicher Vergleich aber nur insoweit vollstreckbar, als das Vollstreckungsge- richt keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss. Das Rechtsöffnungsgericht
- 7 - kann insofern keine Auslegung des gerichtlichen Vergleichs nach Art. 18 Abs. 1 OR vornehmen. Der gerichtliche Vergleich muss davon abgesehen – wie dies bei ei- nem gerichtlichen Entscheid der Fall ist – den Schuldner in klarer und endgültiger Weise zur Bezahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichten, damit er einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen kann. Das Rechtsöffnungsgericht hat nur zu entscheiden, ob sich diese Verpflichtung aus dem Vergleich ergibt (vgl. BGE 143 III 564 E. 4.4.4. = Pra 107 [2018] Nr. 132 E. 4.4.4.).
E. 3.4 Die vorliegend relevante Passage im als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Ver- gleich lautet wie folgt (siehe Urk. 3/1, Ziffer 4): "Der Beklagte verpflichtet sich, den Klägern eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 25'000.– zu bezahlen, sofern er die streitgegenständliche Wohnung für die Dauer von mindestens einem Jahr seit Auszug der Kläger nicht selber bewohnt." Dem Wortlaut nach besteht die Zah- lungspflicht des Gesuchsgegners somit, sofern er die Wohnung "für die Dauer von mindestens einem Jahr seit Auszug der Kläger nicht selber bewohnt". Die Gesuch- steller wollen diese Passage dahingehend verstanden haben, dass der Gesuchs- gegner (= Beklagter) die Wohnung während mindestens eines Jahres seit Auszug der Gesuchsteller (= Kläger) selbst bewohne. Eine solche Auslegung der streitigen Passage ist zwar möglich, aber keineswegs zwingend. Denn diese kann ebenso wie von der Vorinstanz verstanden werden, nämlich, dass der Gesuchsgegner in- nerhalb eines Jahres seit Auszug der Gesuchsteller die streitgegenständliche Woh- nung bewohne, mithin innerhalb dieses Zeitrahmens dort einziehe. Für letzteres spricht die Formulierung "seit Auszug der Kläger". Denn der konkrete Auszugszeit- punkt der Gesuchsteller wurde im Vergleich nicht abschliessend festgelegt. Viel- mehr verpflichteten sich die Gesuchsteller, das Mietobjekt per 31. März 2022 zu verlassen, wobei sie berechtigt sind (bzw. waren), bis zu diesem Zeitpunkt auf das Ende eines jeden Monats auszuziehen, sofern sie dies dem Gesuchsgegner min- destens 30 Tage zum Voraus per eingeschriebenem Brief mitteilten (Urk. 3/1, Zif- fern 1-3). Ein Verständnis der Passage im Sinne der Gesuchsteller würde damit bedeuten, dass der Gesuchsgegner in der Zeit von Oktober 2021 bis März 2022 jeweils kurzfristig, gegebenenfalls innert 30 Tagen, aus seiner (im damaligen Zeit- punkt) aktuellen Wohnung aus- und in die streitgegenständliche Wohnung einzie- hen und dort dann während eines Jahres leben müsste, damit die Konventional-
- 8 - strafe nicht verfällt. Dies erscheint wenig praktikabel. Damit erscheint die Vereinba- rung für eine Auslegung offen, wobei sich keine der Varianten als aus dem Wortlaut zwingend zeigt. Der Rechtsöffnungstitel erweist sich als nicht gänzlich klar. Das Argument der Gesuchsteller, die Umstände, die letztlich zum Abschluss des Ver- gleichs geführt haben (so insbesondere die Tatsache, dass den Gesuchstellern in- folge Eigenbedarfs gekündigt worden sei), sprächen klar für ein Verständnis der Passage in ihrem Sinne, ist insofern unbehelflich, zumal dem Rechtsöffnungsge- richt – wie erwähnt – eine Auslegung nach Art. 18 Abs. 1 OR und damit eine Be- rücksichtigung der (weiteren) Umstände explizit verwehrt ist.
E. 3.5 Kann die in Frage stehende Passage sowohl im Sinne der Gesuchsteller als auch im Sinne der Vorinstanz verstanden werden, so dürfte die Rechtsöffnung in Nachachtung des Verbots des überspitzten Formalismus dann nicht verweigert werden, wenn die Gesuchsteller den Eintritt der Bedingung nach beider Lesart nachgewiesen haben. Dies trifft vorliegend indes nicht zu. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Gesuchsteller hätten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Gesuchsgegner nicht zumindest in der Zeitspanne vom
1. Dezember 2021 bis 30. Juni 2022 in die Wohnung eingezogen sei respektive die Wohnung während dieses Zeitraums bewohnt habe. Diese wird von den Gesuch- stellern im Rechtsmittelverfahren nicht konkret beanstandet, weshalb es dabei bleibt. Insofern kann offenbleiben, ob die Gesuchsteller durch Vorlage der Aus- kunftserteilung des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich, welche den Wegzug des Gesuchsgegners per 30. Juni 2022 nach F._____ bestätigt, rechtsgenüglich nach- gewiesen haben, dass der Gesuchsgegner nicht während eines Jahres in der näm- lichen Wohnung gewohnt habe.
E. 3.6 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4 Der Beklagte verpflichtet sich, den Klägern eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 25'000.– zu bezahlen, sofern er die streitge- genständliche Wohnung für die Dauer von mindestens einem Jahr seit Auszug der Kläger nicht selber bewohnt." Die Schlichtungsbehörde Zürich schrieb das Verfahren betreffend Kündi- gungsschutz / Anfechtung (Mietobjekt: E._____-Str. 1, … Zürich) gleichentags ab (Urk. 3/1).
E. 4.1 Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 25'000.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 750.– festzusetzen.
- 9 -
E. 4.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Gesuchstellern zu je einem Drittel unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsteller sind zudem zu je einem Drittel unter soli- darischer Haftung zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, mithin Fr. 646.20, zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 ZPO; § 4, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchstellern zu je 1/3 unter solidarischer Haftung auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Die Gesuchsteller werden zu je 1/3 unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 646.20 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. - 10 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230142-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro Urteil vom 29. Februar 2024 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen D._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfah- ren am Bezirksgericht Winterthur vom 15. September 2023 (EB230298-K)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Gesuchsteller (als Mieter und Kläger) und der Gesuchsgegner (als Ver- mieter und Beklagter) schlossen anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom
22. September 2021 den folgenden Vergleich (Urk. 3/1 S. 2): "1. Die Parteien vereinbaren, das Mietverhältnis per 31. März 2022 ein- vernehmlich aufzulösen.
2. Die Kläger verpflichten sich, das Mietobjekt (5.5-Zimmerwohnung im 3. OG) auf diesen Zeitpunkt hin endgültig geräumt und besen- rein gereinigt zu verlassen und dem Beklagten unter Rückgabe sämtlicher Schlüssel ordnungsgemäss zu übergeben. Eine Erstre- ckung ist ausgeschlossen.
3. Die Kläger sind berechtigt, vor dem in Ziff. 2 festgelegten Zeitpunkt auf jedes Monatsende auszuziehen, wenn sie dies dem Beklagten mindestens 30 Tage zum Voraus mit eingeschriebenem Brief mit- teilen. Die Zinszahlungspflicht besteht diesfalls bis zum Zeitpunkt des Auszuges.
4. Der Beklagte verpflichtet sich, den Klägern eine Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 25'000.– zu bezahlen, sofern er die streitge- genständliche Wohnung für die Dauer von mindestens einem Jahr seit Auszug der Kläger nicht selber bewohnt." Die Schlichtungsbehörde Zürich schrieb das Verfahren betreffend Kündi- gungsschutz / Anfechtung (Mietobjekt: E._____-Str. 1, … Zürich) gleichentags ab (Urk. 3/1). 1.2. Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 stellten die Gesuchsteller bei der Vorinstanz sinngemäss das Gesuch, es sei ihnen definitive Rechtsöffnung zu erteilen in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom
3. April 2023) für Fr. 25'000.– zuzüglich Zins sowie Zustellungs- und Betreibungs- kosten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners (Urk. 1). Der Gesuchsgegner stellte das Widergesuch, die Betreibung Nr. 3 (recte: Nr. 2) des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt sei zu löschen (Urk. 8 S. 2). Mit Urteil vom 15. September 2023 wies die Vorinstanz sowohl das Rechtsöffnungsgesuch als auch das Widergesuch ab, soweit es darauf eintrat, wobei die Kosten den Par-
- 3 - teien je zur Hälfte auferlegt und die Parteientschädigungen wettgeschlagen wurden (Urk. 13 = Urk. 16). 1.3. Hiergegen erhoben die Gesuchsteller am 2. Oktober 2023 fristgerecht (Urk. 14, 2. Blatt; Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 15 S. 2): "1. Es seien Ziffer 1, 3, 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Win- terthur vom 15. September 2023 aufzuheben.
2. Es sei das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 3. April
2023) gutzuheissen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- schwerdegegners." Der mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 einverlangte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (Urk. 20 und Urk. 21). Die Beschwerdeantwort datiert vom 28. No- vember 2023 (Urk. 23). Darin schloss der Gesuchsgegner auf Abweisung der Be- schwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuerzu- schlag zulasten der Gesuchsteller (Urk. 23 S. 2). Die Gesuchsteller liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1-14) wurden beigezogen. Auf die Parteivor- bringen ist nachfolgend nur einzugehen, soweit diese entscheidrelevant sind. 2. 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO) ist aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehler- haft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsan- wendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Die Be- schwerde führende Partei muss (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) die vor- instanzlichen Erwägungen, die sie beanstandet, genau bezeichnen, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzen und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigen, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitun-
- 4 - gen und Einreden vor Vorinstanz erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Die pauschale Verwei- sung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3.2; 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015, E. 2.1). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht gera- dezu ins Auge springt. Abgesehen von dieser Relativierung gilt auch im Beschwer- deverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetra- genen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abwei- sen (sog. Motivsubstitution; vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21, N 39 ff.; Glasl, DIKE- Komm-ZPO, Art. 57 N 22). 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Ver- fahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend und gilt so- wohl für echte als auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). 2.3. Die Gesuchsteller legen in ihrer Beschwerdeschrift einleitend den Sachverhalt dar, ohne konkrete Bezugnahme auf den vorinstanzlichen Entscheid und ohne dar- zutun, inwiefern dies – angesichts des grundsätzlich umfassenden Novenverbots –zulässig ist bzw. die entsprechenden Behauptungen schon vor Vorinstanz ausge- führt wurden (siehe Urk. 15 Rz. 5-8). Entsprechend sind diese Darlegungen unbe- achtlich. Gleiches gilt für die Vorbringen des Gesuchsgegners, dass er bis mindes- tens 1. Dezember 2022 in der streitgegenständlichen Wohnung gelebt habe und er viel auf Reisen sei (vgl. Urk. 23 Rz. 6). Ebenfalls unbeachtlich zu bleiben hat
- 5 - schliesslich das von den Gesuchstellern im Beschwerdeverfahren als Beweismittel eingereichte E-Mail, zumal dieses vom 27. September 2023 datiert und damit erst nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstanden ist (siehe Urk. 19/5). 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchsteller würden sich auf den rechtskräftigen Beschluss der Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Zürich vom 21. September 2021 stützen. Darin habe sich der Gesuchsgegner unter ande- rem verpflichtet, den Gesuchstellern eine Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 25'000.– zu bezahlen, sofern er die streitgegenständliche Wohnung für die Dauer von mindestens einem Jahr seit Auszug der Gesuchsteller nicht selbst be- wohne. Die Gesuchsteller hätten vorgebracht, dass sie die Wohnung am 1. Dezem- ber 2021 dem Gesuchsgegner übergeben hätten, der Gesuchsgegner indes nicht selbst in die Wohnung gezogen sei und sich nach dem Verkauf der Wohnung im Frühjahr 2022 am 30. Juni 2022 nach F._____ abgemeldet habe. Als Nachweis für den Bedingungseintritt hätten die Gesuchsteller eine Auskunftserteilung des Bevöl- kerungsamtes der Stadt Zürich vorgelegt, welche den Wegzug des Gesuchsgeg- ners per 30. Juni 2022 nach F._____ bestätige. Wie allerdings der Gesuchsgegner zu Recht vorbringe, beweise dies nicht, dass er die Wohnung im Zeitraum vom
1. Dezember 2021 bis 30. Juni 2022 nicht selbst bewohnt habe. Andere Urkunden, welche den Eintritt der Bedingung liquide nachweisen würden, seien von den Ge- suchstellern nicht eingereicht worden. Somit sei der Nachweis für den Eintritt der Bedingung für die Bezahlung der Konventionalstrafe nicht erbracht worden. Es liege somit kein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Entsprechend sei das Rechts- öffnungsgesuch abzuweisen (Urk. 16 E. IV. S. 5 f.). 3.2. Die Gesuchsteller monieren im Wesentlichen, die Vorinstanz habe die Ziffer 4 des Vergleichs falsch verstanden, obwohl sie eindeutig formuliert sei. So sei sie fälschlicherweise davon ausgegangen, die Konventionalstrafe sei nur geschuldet, wenn der Gesuchsgegner nicht innerhalb eines Jahres nach Auszug der Gesuch- steller am 1. Dezember 2021 in der fraglichen Wohnung lebe, unabhängig von der Dauer. Indes sollte mit der Formulierung in Ziffer 4 des Vergleichs sichergestellt werden, dass der Gesuchsgegner "seinem Kündigungsgrund des Eigenbedarfs"
- 6 - nachkomme und nach Auszug der Gesuchsteller tatsächlich ein Jahr in der Woh- nung lebe. Dafür spreche bereits die Formulierung "für die Dauer eines Jahres". Der Gesuchsgegner habe sich nachweislich per 30. Juni 2022 nach F._____ abge- meldet und damit nach dem 30. Juni 2022 nicht mehr in der Wohnung gelebt. Folg- lich habe er maximal während sieben Monate in der Wohnung gelebt, womit er – selbst wenn er tatsächlich vom 1. Dezember 2021 bis 30. Juni 2022 in der Woh- nung gelebt haben sollte – gegen Ziffer 4 des Vergleiches verstossen habe. Nach- dem die Gesuchsteller somit den Bedingungseintritt urkundlich nachgewiesen hät- ten, liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel für die vereinbarte Konventionalstrafe in Höhe von Fr. 25'000.– vor und die Rechtsöffnung sei antragsgemäss zu gewäh- ren (Urk. 15). 3.3. Ein gerichtlicher Vergleich stellt ein Urteilssurrogat im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG dar, ist als solches einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt und be- rechtigt grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung. Formeller Rechtsöffnungstitel ist hierbei der Vergleich mit einer Bescheinigung des Gerichts, dass er im Gerichts- protokoll schriftlich festgehalten und von allen Parteien unterzeichnet worden ist, oder dass der aussergerichtlich ausgehandelte und unterzeichnete Vergleich dem Gericht zugestellt worden ist. Auch ein vor der Schlichtungsbehörde abgeschlos- sener Vergleich ist ein gerichtlicher Vergleich, der vollstreckbar ist und zur definiti- ven Rechtsöffnung berechtigt (Art. 208 Abs. 2 ZPO; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 21 m.w.H.). Wird ein Schuldner in einem gerichtlichen Entscheid – und somit auch wie vorliegend im gerichtlichen Vergleich – unter einer Suspensivbedingung zur Zah- lung verpflichtet, so kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden, wenn der Eintritt der Bedingung vom Gläubiger durch Urkunden nachgewiesen wird, es sei denn, der Bedingungseintritt wird vom Schuldner vorbehaltlos anerkannt oder ist noto- risch. Ein zweites, den Bedingungseintritt feststellendes Urteil ist diesfalls nicht er- forderlich. Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, muss der Bedingungseintritt liquide nachgewiesen sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein gerichtlicher Vergleich aber nur insoweit vollstreckbar, als das Vollstreckungsge- richt keine eigene Erkenntnistätigkeit entfalten muss. Das Rechtsöffnungsgericht
- 7 - kann insofern keine Auslegung des gerichtlichen Vergleichs nach Art. 18 Abs. 1 OR vornehmen. Der gerichtliche Vergleich muss davon abgesehen – wie dies bei ei- nem gerichtlichen Entscheid der Fall ist – den Schuldner in klarer und endgültiger Weise zur Bezahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichten, damit er einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen kann. Das Rechtsöffnungsgericht hat nur zu entscheiden, ob sich diese Verpflichtung aus dem Vergleich ergibt (vgl. BGE 143 III 564 E. 4.4.4. = Pra 107 [2018] Nr. 132 E. 4.4.4.). 3.4. Die vorliegend relevante Passage im als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Ver- gleich lautet wie folgt (siehe Urk. 3/1, Ziffer 4): "Der Beklagte verpflichtet sich, den Klägern eine Konventionalstrafe in der Höhe von CHF 25'000.– zu bezahlen, sofern er die streitgegenständliche Wohnung für die Dauer von mindestens einem Jahr seit Auszug der Kläger nicht selber bewohnt." Dem Wortlaut nach besteht die Zah- lungspflicht des Gesuchsgegners somit, sofern er die Wohnung "für die Dauer von mindestens einem Jahr seit Auszug der Kläger nicht selber bewohnt". Die Gesuch- steller wollen diese Passage dahingehend verstanden haben, dass der Gesuchs- gegner (= Beklagter) die Wohnung während mindestens eines Jahres seit Auszug der Gesuchsteller (= Kläger) selbst bewohne. Eine solche Auslegung der streitigen Passage ist zwar möglich, aber keineswegs zwingend. Denn diese kann ebenso wie von der Vorinstanz verstanden werden, nämlich, dass der Gesuchsgegner in- nerhalb eines Jahres seit Auszug der Gesuchsteller die streitgegenständliche Woh- nung bewohne, mithin innerhalb dieses Zeitrahmens dort einziehe. Für letzteres spricht die Formulierung "seit Auszug der Kläger". Denn der konkrete Auszugszeit- punkt der Gesuchsteller wurde im Vergleich nicht abschliessend festgelegt. Viel- mehr verpflichteten sich die Gesuchsteller, das Mietobjekt per 31. März 2022 zu verlassen, wobei sie berechtigt sind (bzw. waren), bis zu diesem Zeitpunkt auf das Ende eines jeden Monats auszuziehen, sofern sie dies dem Gesuchsgegner min- destens 30 Tage zum Voraus per eingeschriebenem Brief mitteilten (Urk. 3/1, Zif- fern 1-3). Ein Verständnis der Passage im Sinne der Gesuchsteller würde damit bedeuten, dass der Gesuchsgegner in der Zeit von Oktober 2021 bis März 2022 jeweils kurzfristig, gegebenenfalls innert 30 Tagen, aus seiner (im damaligen Zeit- punkt) aktuellen Wohnung aus- und in die streitgegenständliche Wohnung einzie- hen und dort dann während eines Jahres leben müsste, damit die Konventional-
- 8 - strafe nicht verfällt. Dies erscheint wenig praktikabel. Damit erscheint die Vereinba- rung für eine Auslegung offen, wobei sich keine der Varianten als aus dem Wortlaut zwingend zeigt. Der Rechtsöffnungstitel erweist sich als nicht gänzlich klar. Das Argument der Gesuchsteller, die Umstände, die letztlich zum Abschluss des Ver- gleichs geführt haben (so insbesondere die Tatsache, dass den Gesuchstellern in- folge Eigenbedarfs gekündigt worden sei), sprächen klar für ein Verständnis der Passage in ihrem Sinne, ist insofern unbehelflich, zumal dem Rechtsöffnungsge- richt – wie erwähnt – eine Auslegung nach Art. 18 Abs. 1 OR und damit eine Be- rücksichtigung der (weiteren) Umstände explizit verwehrt ist. 3.5. Kann die in Frage stehende Passage sowohl im Sinne der Gesuchsteller als auch im Sinne der Vorinstanz verstanden werden, so dürfte die Rechtsöffnung in Nachachtung des Verbots des überspitzten Formalismus dann nicht verweigert werden, wenn die Gesuchsteller den Eintritt der Bedingung nach beider Lesart nachgewiesen haben. Dies trifft vorliegend indes nicht zu. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Gesuchsteller hätten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der Gesuchsgegner nicht zumindest in der Zeitspanne vom
1. Dezember 2021 bis 30. Juni 2022 in die Wohnung eingezogen sei respektive die Wohnung während dieses Zeitraums bewohnt habe. Diese wird von den Gesuch- stellern im Rechtsmittelverfahren nicht konkret beanstandet, weshalb es dabei bleibt. Insofern kann offenbleiben, ob die Gesuchsteller durch Vorlage der Aus- kunftserteilung des Bevölkerungsamtes der Stadt Zürich, welche den Wegzug des Gesuchsgegners per 30. Juni 2022 nach F._____ bestätigt, rechtsgenüglich nach- gewiesen haben, dass der Gesuchsgegner nicht während eines Jahres in der näm- lichen Wohnung gewohnt habe. 3.6. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 25'000.–. Die zweitin- stanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 750.– festzusetzen.
- 9 - 4.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Gesuchstellern zu je einem Drittel unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gesuchsteller sind zudem zu je einem Drittel unter soli- darischer Haftung zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer, mithin Fr. 646.20, zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 ZPO; § 4, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 Anw- GebV). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Gesuchstellern zu je 1/3 unter solidarischer Haftung auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Gesuchsteller werden zu je 1/3 unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 646.20 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
- 10 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Faoro versandt am: st