Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 8. September 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 226'344.– und wies das Rechtsöffnungsbegehren im Mehrumfang ab (Urk. 21 S. 21 = Urk. 24 S. 21). Der Gesuchsteller stützt sein Rechtsöffnungs- begehren auf das Urteil des Bezirksgerichts des Zwanzigsten Gerichtsbezirks Lee County-Florida vom 21. Januar 2010 (Aktenzeichen: 07-DR-003663-B; Urk. 4/3 Beilage 1; fortan US-Urteil). Darin wurde der Gesuchsgegner und Beschwerdefüh- rer (fortan Gesuchsgegner) verpflichtet, dem Gesuchsteller ab dem 1. Januar 2010 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von USD 1'267.– sowie bis dahin aufgelau- fene Unterhaltsbeiträge von USD 49'413.– zu bezahlen (Urk. 4/3 Beilage 1 S. 4).
E. 1.1 Der Gesuchsgegner rügt, der Gesuchsteller sei am tt. Juni 2023 18 Jahre alt und damit im Bundesstaat Georgia, wo er derzeit bei seiner Mutter lebe, volljäh- rig und prozessfähig geworden. Ab der Volljährigkeit des Kindes könne ein Unter- haltsverfahren, soweit es den Volljährigenunterhalt betreffe, nicht gegen oder ohne den Willen des Kindes fortgesetzt werden. Das Interesse am Verfahrensausgang betreffend den Volljährigenunterhalt liege nicht beim Elternteil als Prozessstand- schafter, sondern beim Kind als Rechtsträger (Urk. 23 Rz. 18). Es stehe dem Ge- suchsteller offen, auf das Vollstreckungsverfahren zu verzichten, was dann zum
- 5 - Widerruf der Prozessstandschaft führe. Mangels des erforderlichen Vertretungs- verhältnisses zum jetzigen Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung könne auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten werden, andernfalls die Beschwerdein- stanz die rechtserhebliche Frage des Unterhaltsverzichts durch den volljährigen Gesuchsteller zwecks Gewährleistung seines rechtlichen Gehörs auf dem Rechts- hilfeweg oder anderweitige persönliche Einbeziehung desselben im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens zu klären hätte (Urk. 23 Rz. 19).
E. 1.2 In der Schweiz ist ein Kind ab seiner Geburt parteifähig, wobei der gesetzli- che Vertreter für das Kind handelt, solange es noch nicht prozessfähig ist (Art. 304 ZGB). Diese Vertretungsbefugnis setzt das Bestehen der elterlichen Sorge voraus (Art. 318 Abs. 1 ZGB) und endet demnach mit der Volljährigkeit des Kindes. Von dieser direkten Prozessvertretung durch den gesetzlichen Vertreter (Handeln in fremdem Namen) gilt es die vom Bundesgericht dem Inhaber der elterlichen Sorge gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB zuerkannte Befugnis, die Rechte des minderjäh- rigen Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten als Prozessstandschafter in eigenem Namen auszuüben, zu unterscheiden (BGE 142 III 78 E. 3.2; Zogg, Das Kind im familienrechtlichen Zivilprozess, in: FamPra.ch 2017, S. 405 ff.). Wird das minderjährige Kind im Prozess durch einen Elternteil vertreten und während des Prozesses volljährig, so hat das Kind den Prozess selbst fortzuführen; es kann je- doch einen Anwalt oder den entsprechenden Elternteil bevollmächtigen (Zogg, a.a.O., S. 423).
E. 1.3 Vorweg ist festzuhalten, dass die Kindsmutter nicht in eigenem Namen die Vollstreckung des Minderjährigenunterhalts geltend macht, weshalb auch keine Prozessstandschaft vorliegt. Die Ausführungen des Gesuchsgegners zur Prozess- standschaft sind somit nicht einschlägig. Entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde geht es auch nicht um Volljährigenunterhalt, sondern um Minderjährigen- unterhalt für ein nunmehr volljähriges Kind.
E. 1.4 Die Kindesmutter als Inhaberin der elterlichen Sorge hat am 2. April 2019 dem Bundesamt für Justiz für den Gesuchsteller eine Vollmacht zur Durchsetzung der Unterhaltsverpflichtung erteilt (Urk. 3). Das Bundesamt für Justiz als Zentralbe- hörde des Bundes in internationalen Alimentensachen hat sodann die Stadt Zürich,
- 6 - Soziale Dienste, Alimentenstelle (fortan Alimentenstelle der Stadt Zürich), zur Gel- tendmachung der Unterhaltspflicht ermächtigt (Urk. 17/1). Mit dem Eintritt der Voll- jährigkeit des Gesuchstellers am tt. Juni 2023 hat die Kindsmutter ihre gesetzliche Vertretungsbefugnis verloren, weshalb ab diesem Zeitpunkt auch die von ihr erteilte Vollmacht keine Gültigkeit mehr hatte. Wie der Gesuchsgegner zutreffend ausführt, gilt der Gesuchsteller auch nach dem Recht im Bundesstaat Georgia mit Vollen- dung des 18. Lebensjahrs als volljährig (§ 39-1-1 2020 Georgia Code). Die Einlei- tung der Betreibung und die Zustellung des Zahlungsbefehls im Januar 2023 (Urk. 2), das Rechtsöffnungsbegehren vom 22. März 2023 (Urk. 1) sowie die Stel- lungnahme vom 8. Juni 2023 im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren durch die Alimentenstelle der Stadt Zürich (Urk. 16) erfolgten allesamt zu einem Zeit- punkt, als der Gesuchsteller noch minderjährig war. Für alle diese Prozesshand- lungen, auf welche sich die Vorinstanz für die Beurteilung des Rechtsöffnungsbe- gehrens gestützt hat, war der Gesuchsteller somit mittels Vollmacht der Kindsmut- ter vom 2. April 2019 gültig vertreten und diese Handlungen sind dem Gesuchsteller auch nach Vollendung des 18. Lebensjahr anzurechnen, womit er diese auch nicht nachträglich zu genehmigen hat.
E. 1.5 Das vorinstanzliche Urteil wurde sodann einzig vom Gesuchsgegner ange- fochten, weshalb das Beschwerdeverfahren ohne das Zutun des Gesuchstellers oder seiner Vertreterin eingeleitet wurde. Wie bereits dargelegt, handelt es sich beim Beschwerdeverfahren nicht um die Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozes- ses. Das Urteil der Vorinstanz gilt es im Beschwerdeverfahren einzig auf die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Mängel zu überprüfen. Lässt sich der Gesuch- steller im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, hat dies alleine noch keine Aus- wirkung auf die Überprüfung der vom Gesuchsgegner geltend gemachten Mängel. Erweist sich die Berufung – wie vorliegend – als unbegründet, so muss der Ge- suchsteller für die Beurteilung auch nicht zwingend ins Berufungsverfahren mitein- bezogen werden.
E. 1.6 Zum Einwand des Gesuchsgegners, dass der Gesuchsteller auf den Unter- halt verzichten könne, weshalb er in das Verfahren einzubeziehen sei (Urk. 23 Rz. 19), gilt es anzumerken, dass mit der Abweisung der Beschwerde nicht über
- 7 - die Fortsetzung der Betreibung entschieden ist. Es stünde dem Gesuchsteller somit noch immer frei, auf die weitere Vollstreckung des Unterhalts zu verzichten.
E. 1.7 Aufgrund der fehlenden gültigen Vollmacht des Gesuchstellers an die Ali- mentenstelle der Stadt Zürich können die vom Gericht eingeholten Stellungnahmen der Alimentenstelle der Stadt Zürich für die Urteilsfindung nicht beachtet werden, soweit sie nach dem tt. Juni 2023 erfolgten. Weiter ist dem Gesuchsteller der vor- liegende Entscheid separat zu eröffnen.
E. 1.8 Die Rüge des Gesuchsgegners, auf das Rechtsöffnungsverfahren sei auf- grund der Volljährigkeit des Gesuchstellers nicht einzutreten, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
2. Fehlende Zuständigkeit des US-Gerichts
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7% Mehrwert- steuer, zu Lasten des Beschwerdegegners."
E. 2.1 Der Gesuchsgegner macht geltend, dass er im Herbst 2006 wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei, weshalb der Vermerk seiner Ansässigkeit in Florida im Zeitpunkt der Klageeinleitung im Januar 2007 auf dem Scheidungsurteil nicht nur stossend, sondern schlicht aktenwidrig und unbeachtlich sei. Dies führe dazu, dass der in den USA ergangene Gerichtsentscheid infolge seines Wohnsitzes im Zeit- punkt der Klageeinleitung in der Schweiz nicht anerkennungsfähig sei (Art. 65 Abs. 2 lit. a IPRG). Infolge Missachtung der verfahrensbezogenen persönlichen An- wesenheits- und Teilnahmerechte durch das US-Gericht habe er sich auch nicht in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 lit. b IPRG vorbehaltslos der Zuständigkeit dessel- ben unterworfen, womit es insgesamt an der indirekten Zuständigkeit mangle (Urk. 23 Rz. 24).
E. 2.2 Hat einzig die klagende Partei Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Staat, in welchem ein Scheidungsurteil ergangen ist, so ist der Entscheid in der Schweiz nur anerkennungsfähig, wenn der beklagte Ehegatte entweder den Wohn- sitz nicht in der Schweiz hatte (Art. 65 Abs. 2 lit. a IPRG) oder sich der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts vorbehaltlos unterworfen hat (Art. 65 Abs. 2 lit. b IPRG) oder mit der Anerkennung in der Schweiz einverstanden ist (Art. 65 Abs. 2 lit. c IPRG). Die vorbehaltlose Unterwerfung i.S.v. Art. 65 Abs. 2 lit. b IPRG ist zwar
- 8 - keine Einlassung gemäss Art. 6 IPRG, ist jedoch nach den gleichen Kriterien zu beurteilen (ZK IPRG-Widmer Lüchinger, Art. 65 N 36), wobei eine Einlassung ins- besondere vorliegt, wenn die beklagte Partei eine Klageantwort erstattet, ohne da- bei gleichzeitig die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bestreiten (BSK IPRG-Vasella/Kunz, Art. 6 N 6).
E. 2.3 Wann der Gesuchsgegner genau seinen Wohnsitz von den USA in die Schweiz verlegt hat, ist nicht ausgewiesen. Das US-Urteil ist in diesem Punkt so- dann auch widersprüchlich. So hält es fest, dass der Gesuchsgegner zur Zeit der Klageeinleitung am 6. Februar 2007 in Florida gewohnt habe (Urk. 4/3 Beilage 1 S. 2 Ziff. 4.b.ii.). An anderer Stelle, wo es um die elterliche Sorge geht, ist jedoch zu lesen, dass der Gesuchsgegner das minderjährige Kind zuletzt im September 2006 gesehen habe und er sich seit diesem Zeitpunkt in der Schweiz aufhalte (Urk. 4/3 Beilage 1 S. 3 Ziff. 8.a.). Die Frage, wo der Gesuchsgegner zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 6. Februar 2007 Wohnsitz hatte, kann jedoch offen gelas- sen werden, da sich der Gesuchsgegner – wie von der Vorinstanz zutreffend er- kannt – vorbehaltslos dem US-Gericht im Sinne von Art. 65 Abs. 2 lit. b IPRG un- terworfen hat.
E. 2.4 Der Gesuchsgegner hat auf die Scheidungsklage mit Klageantwort vom
2. März 2007 reagiert, die Zuständigkeit des Gerichts nicht bestritten und auch ei- gene Anträge in der Sache gestellt und sich so auf das US-Gericht eingelassen. Unter anderem beantragte er selbst die Scheidung der Ehe (Urk. 4/3 Beilage 3 S. 5 Ziff. 12.A.). Das Argument des Gesuchstellers, er habe sich dem US-Gericht wegen der Missachtung der prozessualen persönlichen Anwesenheits- und Teilnahme- rechte gerade nicht vorbehaltlos unterworfen, ist sodann unbehelflich. Für die Be- urteilung, ob sich jemand einem gerichtlichen Verfahren vorbehaltslos unterworfen hat, ist auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinlassung abzustellen. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ("vorbehaltlos unterworfen") ergibt sich, dass die Unterwerfung bedingungsfeindlich ist und daher nicht von der späteren Teilnahme an der Ver- handlung und schon gar nicht vom Ausgang des Verfahrens abhängig gemacht werden kann. Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners bestand sodann
- 9 - auch keine Verpflichtung zur Teilnahme an der Scheidungsverhandlung vor dem US-Gericht (vgl. unten Ziff. III. 5.2.2. f.).
E. 3 Fehlende Rechtskraft und Rechtskraftbescheinigung des US-Urteils
E. 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Fehlen einer formellen Rechtskraftbescheinigung unschädlich sei, soweit aus anderen aktenkundigen Dokumenten unzweifelhaft hervorgehe, dass die Entschei- dung rechtskräftig geworden sei. Die Bescheinigung stelle mithin keinen Selbst- zweck dar (Urk. 24 E. 4.6.3.1.). Dem Rechtsöffnungsgesuch sei sodann eine Voll- streckbarkeitsbescheinigung vom Georgia Department of Human Services beige- legt, wobei für die Vollstreckbarkeitsbescheinigung ein von der Haager Konferenz für internationales Privatrecht empfohlenes Formular (in zweisprachiger Ausfüh- rung) verwendet worden sei. Mit dieser Vollstreckbarkeitsbescheinigung und unter Berücksichtigung, dass der Gesuchsgegner selbst in seiner Stellungnahme vorge- bracht habe, kein Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil eingelegt zu haben, würden keine Zweifel verbleiben, dass das als Rechtsöffnungstitel angerufene Ur- teil vom 21. Januar 2010 in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei (Urk. 24 E. 4.6.3.4.). Als Eventualbegründung führte die Vorinstanz an, dass das Urteil vom
21. Januar 2010 bereits mit dem Endentscheid ("final judgement") vom 19. Mai 2010 wirksam geworden sei, da gegen diesen Endentscheid kein Rechtsmittel mehr habe eingelegt werden können (Urk. 24 E. 4.6.3.5.).
E. 3.2 Der Gesuchsgegner rügt, dass die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Geor- gia Department of Human Services vom 25. Februar 2022 den rechtlichen Anfor- derungen nicht entspreche, da diese von dem mit dem Erkenntnisverfahren befass- ten Gericht des Zwanzigsten Gerichtsbezirk in und für Lee County (Florida) habe ausgestellt werden müssen. Eine solche Bestätigung liege dem Rechtsöffnungsbe- gehren jedoch nicht bei, weshalb dieses abzuweisen sei. Weiter müsse eine Rechtskraftbescheinigung vorliegen, welche sich grundlegend von einer Vollstreck- barkeitsbescheinigung unterscheide, da letztere vorwiegend in Fällen vorzeitiger Vollstreckung noch vor der Rechtskraft eines Gerichtsentscheids ausgestellt werde (Urk. 23 Rz. 25). Mit einem Verweis auf das Prozessrecht des US-Bundesstaats Florida macht er sodann geltend, dass auch der Endentscheid vom 19. Mai 2010
- 10 - als "final order" mittels Berufung habe angefochten werden können, weshalb die Scheidung aufgrund des Endentscheids vom 19. Mai 2010 nicht, wie von der Vor- instanz ausgeführt, bereits wirksam und somit rechtskräftig geworden sei (Urk. 23 Rz. 26).
E. 3.3 Gemäss Art. 4 Ziff. 5 lit. b des bilateralen Abkommens mit den USA ist der Entscheidung unter anderem eine Rechtskraftbestätigung oder, wenn es sich nicht um einen Endentscheid handelt, eine Vollstreckbarkeitsbestätigung beizufügen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, führt das Fehlen einer Rechts- kraftbescheinigung nicht zur Verweigerung des Exequaturs, wenn die Rechtskraft der Entscheidung nicht bestritten wird oder aus den übrigen Akten hervorgeht, dass die Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist (BGer 5A_828/2022 vom
29. Juni 2023, E. 3.3.1 m.w.H.; OGer ZH RT220092 vom 22.09.2022, E. III.2.4).
E. 3.4 Die eingereichte Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Department of Hu- man Services des Bundesstaats Georgia ist mangelhaft. So müsste das Formular für die Vollstreckbarerklärung von einem Beamten der zuständigen Behörde des Ursprungsstaats ausgefüllt und unterschrieben werden (Urk.4/4 S. 2). Eine entspre- chende Unterschrift fehlt jedoch. Lediglich ein Beamter der zentralen Behörde in Georgia hat das Formular unterzeichnet (Urk. 4/4 S. 2), weshalb diese Vollstreck- barkeitserklärung unbeachtlich ist.
E. 3.5 Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren erklärt der Gesuchsgegner auch im Beschwerdeverfahren ausdrücklich, dass er gegen das US-Urteil kein Rechts- mittel eingelegt habe (Urk. 23 Rz. 25). Der Gesuchsgegner wendet jedoch ein, dass ihm das Urteil nie gehörig zugestellt worden sei, weshalb das US-Urteil bis heute nicht habe in Rechtskraft erwachsen können (Urk. 23 Rz. 25). Wie jedoch noch zu zeigen sein wird, hatte der Gesuchsgegner Kenntnis vom Urteil (vgl. unten Ziff. III. 4.2.4.). Da er sich trotz Kenntnis dennoch unbestrittenermassen beim zu- ständigen US-Gericht weder gemeldet noch zum Ausdruck gebracht hat, dass er mit dessen Erwägungen nicht einverstanden ist, ist das US-Urteil bereits aus die- sem Grund rechtskräftig geworden.
- 11 -
E. 3.6 Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, handelt es sich beim Endent- scheid vom 19. Mai 2010 ("final judgment") um einen rechtskräftigen Entscheid. Denn der Rechtmittelbelehrung des Urteilsvorschlags vom 21. Januar 2010 ("re- commended final judgment") ist zu entnehmen, dass nach Ablauf der Rechtsmittel- frist ein rechtskräftiger Endentscheid ergehe ("After 15 days, the Circuit Court will execute an Order Adopting this Recommended Final Judgment and said Judgment shall be final at that time"; Urk. 4/3 Beilage 1 S. 8 Ziff. 14). Mit Erlass des Endent- scheids vom 19. Mai 2010 bescheinigt der Richter somit, dass gegen den Urteils- vorschlag vom 21. Januar 2010 keine Einwände der Parteien vorgebracht worden sind und damit das Erkenntnis rechtskräftig ist. Der Verweis des Gesuchsgegners auf das Prozessrecht des US-Bundesstaats Florida, wonach jeder Endentscheid mittels Berufung angefochten werden könne, steht im klaren Widerspruch zur ak- tenkundigen Rechtsmittelbelehrung des Urteilsvorschlags und ist damit nicht be- achtlich.
E. 3.7 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das US-Urteil rechts- kräftig ist. So hat der Gesuchsgegner einerseits zugegebenermassen kein Rechts- mittel gegen den Urteilsvorschlag eingelegt, andererseits hat das zuständige US- Gericht einen Endentscheid erlassen, nachdem es im Urteilsvorschlag darauf hin- gewiesen hat, dass der nachfolgende Endentscheid rechtskräftig sein wird.
E. 4 Verletzung des internationalen Zivilprozessrechts und formell-rechtlichen Ordre public
E. 4.1 Nicht gehörige Ladung zur Hauptverhandlung und Verletzung des rechtli- chen Gehörs
E. 4.1.1 Die Vorinstanz erwog, dass das erkennende Gericht dem Gesuchsgegner den Scheidungsantrag rechtshilfeweise über das Obergericht des Kantons Zürich zugestellt habe, womit es den Anforderungen des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zi- vil- oder Handelssachen (SR 0.274.131, fortan HZÜ) nachgekommen sei. Soweit der Gesuchsgegner vorbringe, die Vorladung des Gesuchsgegners zur Schei- dungsverhandlung vom 15. September 2009 per gewöhnlicher Post und E-Mail
- 12 - würde das HZÜ verletzen, sei ihm zuzustimmen. Der Gesuchsgegner habe sich im Verfahren jedoch zu Beginn durch einen US-amerikanischen Anwalt vertreten las- sen, habe eigene Anträge gestellt, seinerseits Widerklage erhoben und habe, wie aus dem Urteil ersichtlich, tatsächlich Kenntnis des Verhandlungsdatums gehabt. Es sei ihm freigestanden an der Verhandlung teilzunehmen, weshalb es sich nicht um einen Säumnisentscheid gemäss Art. 7 Ziff. 2 des bilateralen Abkommens mit den USA bzw. Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG handle (Urk. 24 Rz. 4.6.4.4.).
E. 4.1.2 Der Gesuchsgegner macht geltend, dass die nicht gehörige Ladung zur Ver- handlung Art. 27 IPRG verletze und damit ein Verstoss gegen den Ordre public darstelle. Er verweist dazu auf die Rechtsprechung in BGE 143 III 225 E. 5.1 (Urk. 23 Rz. 28).
E. 4.1.3 Das vom Gesuchsgegner zitierte Bundesgerichtsurteil BGE 143 III 225 be- fasst sich mit der Auslegung von Art. 27 IPRG und der darin geforderten gehörigen Ladung. Das Bundesgericht hat erwogen, dass zum formellen Ordre public das in Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG verankerte Erfordernis einer gehörigen Vorladung im aus- ländischen Erkenntnisverfahren gehöre. Darunter ist die Vorladung zur ersten Ver- handlung vor das urteilende Gericht (BGE 122 III 439 E. 4a S. 447 m.w.H.) bzw. allgemein das verfahrenseinleitende Schriftstück zu verstehen (BGer 5A_633/2007 vom 14. April 2008, E. 3.3). Wie von der Vorinstanz korrekt dargelegt und in der Beschwerde auch nicht bestritten, wurde das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Gesuchsgegner völkerrechtskonform in Übereinstimmung mit den Normen des HZÜ zugestellt. Weiter hat die Vorinstanz korrekt ausgeführt, dass der Ge- suchsgegner zu Beginn von einem US-amerikanischen Rechtsanwalt vertreten ge- wesen war. In Ergänzung dazu gilt es festzuhalten, dass der Gesuchsgegner auch eingeräumt hat, dass sein US-amerikanischer Vertreter an der ersten Verhandlung vor dem US-Gericht anwesend gewesen sei (Urk. 23 Rz. 14; Urk. 32 Rz. 7). Damit wurde sowohl das verfahrenseinleitende Schriftstück wie auch die erste Vorladung korrekt zugestellt.
E. 4.1.4 Der Gesuchsgegner wurde per E-Mail und Post zur abschliessenden münd- lichen Verhandlung vom 15. Dezember 2009 vorgeladen. Dies ist so im US-Urteil vermerkt (Urk. 4/3 Beilage 1 S. 2 Ziff. 4 lit. b iii.) und vom Gesuchsgegner in seiner
- 13 - Gesuchsantwort zum Rechtsöffnungsbegehren anerkannt, indem er vorbrachte, dass er nachdem er per E-Mail vorgeladen worden sei, dies mit Schreiben der Schweizer Botschaft in Washington D.C. gegenüber der Gerichtsbehörde gerügt habe (Urk. 10 Rz. 27; Urk. 11/6). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, stellt die Zustellung der Vorladung zur letzten mündlichen Verhandlung per Post und E-Mail zwar eine Verletzung des HZÜ dar, jedoch keine Verletzung des Ordre public. Entscheidend ist, dass der Gesuchsgegner vom Verhandlungstermin Kenntnis hatte und es ihm daher freigestanden hätte, an der Verhandlung teilzu- nehmen oder sich vertreten zu lassen. Die Zustellung der Vorladung zur letzten mündlichen Verhandlung per Post und E-Mail steht daher der Anerkennung des US-Urteils nicht entgegen.
E. 4.2 Nicht gehörige Zustellung des US-Urteils
E. 4.2.1 Die Vorinstanz erwog, dass dem Urteil des erkennenden Gerichts zu ent- nehmen sei, dass dem Gesuchsgegner eine Kopie des Entscheids zugestellt wor- den sei. Dem Gesuchsgegner sei zwar beizupflichten, dass eine derartige Zustel- lung nicht staatsvertragskonform sei. Er verkenne dabei allerdings, dass eine der- artige Zustellung eines Endentscheids keine Gehörsverletzung darstelle, da letz- tere die effektive Mitwirkung während des Verfahrens umfasst habe. Wie bereits ausgeführt, habe der Gesuchsgegner am Verfahren effektiv mitwirken können, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Die Zustellung des US- amerikanischen Urteils per gewöhnlicher Post stelle darüber hinaus keine zwin- gende Verletzung des Ordre public dar, da das schweizerische Rechtsgefühl damit nicht in schwerwiegender Weise verletzt worden sei (Urk. 24 E. 4.6.4.7).
E. 4.2.2 Der Gesuchsgegner rügt zusammenfassend, dass die Zustellung des Urteils per Post eine völkerrechtswidrige Zustellung darstelle, da die Schweiz zwar das HZÜ ratifiziert, jedoch explizit erklärt habe, dass sie sich den in den Art. 8 und 10 vorgesehenen Übermittlungsformen, welche auch die Zustellung gerichtlicher Un- terlagen durch die Post vorsehe, widersetze und dies folge dessen rechtsverbind- lich nicht übernommen habe. Die Vorinstanz habe das Recht in diesem Punkt falsch angewendet (Urk. 23 Rz. 35).
- 14 -
E. 4.2.3 Ein Verstoss gegen den formellen Ordre public ist in der völkerrechtswidri- gen Zustellung eines Urteils nicht zu sehen, sofern das verfahrenseinleitende Schriftstück völkerrechtskonform zugestellt worden ist (BGer 5A_633/2007 vom
14. April 2008, E.3.3.; ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 27 N 96).
E. 4.2.4 Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, hat der Gesuchsgegner den Empfang des Urteilsvorschlags vom 21. Januar 2010 und des Endentscheids vom
19. Mai 2010 anerkannt bzw. nicht bestritten (vgl. dazu Urk. 10 Rz. 28; Urk. 23 Rz. 35). Er wusste somit vom Inhalt dieser Entscheide, auch wenn ihm diese nicht völkerrechtskonform zugestellt worden sind. Auch wurde wie bereits ausgeführt das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Gesuchsgegner rechtshilfeweise zugestellt und der Gesuchsgegner hat sich in der Folge mit einer Klageantwort am Schei- dungsverfahren beteiligt (vgl. oben Ziff. III. 2.4), weshalb insgesamt in der formell falschen Zustellung der Urteile kein Verstoss gegen den formellen Ordre public vor- liegt. Die Rüge des Gesuchsgegners erweist sich als unbegründet.
E. 5 Verletzung des schweizerischen materiell-rechtlichen Ordre public
E. 5.1 Missachtung der gesetzlichen ehelichen Vaterschaftsvermutung
E. 5.1.1 Der Gesuchsgegner moniert, dass die gerichtliche Feststellung der Vater- schaft ohne den erforderlichen naturwissenschaftlichen Abstammungsbeweis so- wie ferner auch in Missachtung der gesetzlichen ehelichen Vaterschaftsvermutung, insbesondere unter dem Tatbestand der Verweigerung des rechtlichen Gehörs und der Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze, einen Verstoss gegen den materiell-rechtlichen Ordre public gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG darstelle (Urk. 23 Rz. 38 ff.).
E. 5.1.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG kann eine ausländische Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt werden, wenn die Anerkennung mit der schweizerischen öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar wäre. Eine Anerkennung verstösst dann gegen den materiellen Ordre public, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheids in un- erträglicher Weise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der
- 15 - schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden (BGE 131 III 182 E. 4.1.; ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 27 N 6).
E. 5.1.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, überprüft das Gericht die in- haltliche Richtigkeit des anzuerkennenden Urteils gemäss Art. 27 Abs. 3 IPRG nicht (Urk. 24 E. 4.6.4.10.). Das US-Gericht hat sich sodann mit dem Einwand des Gesuchsgegners, er sei nicht der Vater des Gesuchstellers, auseinandergesetzt, weshalb auch nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Gesuchsgeg- ners gesprochen werden kann. Das US-Gericht kam gestützt auf die Beweislage zum Schluss, dass der Gesuchsgegner bereits in der Geburtsurkunde des Gesuch- stellers als Vater eingetragen sei, er diese unterzeichnet habe und er damit als Vater gelte (Urk. 4/3 Beilage 1 S. 3 Ziff. 8.a.). Diese Feststellung des US-Gerichts führt bei der Anerkennung nicht dazu, dass das einheimische Rechtsgefühl in un- erträglicher Weise verletzt ist. So kann und muss nicht eruiert werden, weshalb der Gesuchsgegner als Vater des Gesuchstellers in der Geburtsurkunde eingetragen ist. Gegen die Feststellung und rechtliche Würdigung im US-Urteil hätte sich der Gesuchsteller in den USA mit den nunmehr vorgebrachten Argumenten zur Wehr setzen müssen. Eine Verletzung des materiell-rechtlichen Ordre public liegt nicht vor.
E. 5.2 Fehlende Anwesenheit anlässlich einer Scheidungsverhandlung
E. 5.2.1 Schliesslich kritisiert der Gesuchsgegener, dass Art. 278 ZPO für das Schei- dungsverfahren bestimme, dass die Parteien persönlich zu den Verhandlungen er- scheinen müssten und Art. 111 Abs. 1 ZGB die persönliche Anhörung der Parteien vorsehe. In der Tatsache, dass er an der Scheidungsverhandlung nicht anwesend gewesen sei, sieht er eine Verletzung des schweizerischen Ordre public (Urk. 23 Rz. 30).
E. 5.2.2 Die Anwesenheit der Parteien ist bei einer Scheidung auf gemeinsames Be- gehren gemäss Art. 111 ZGB essentiell, da nur so der freie Scheidungswille vom Richter überprüft werden kann. Bei einer Scheidung auf Klage wird im schweizeri- schen Recht nach erfolgloser Einigungsverhandlung, nach der schriftlichen Klage- begründung und -antwort eine Hauptverhandlung durchgeführt, wobei bei Säumnis
- 16 - einer Partei die Säumnisfolgen von Art. 234 ZPO greifen. Demnach ist bei Säumnis einer Partei aufgrund der Akten, der Vorbringen der anwesenden Partei und des vom Gericht von Amtes wegen festgestellten Sachverhalts zu entscheiden. Bei Säumnis beider Parteien ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (KUKO ZPO-Stalder/Van de Graaf, Art. 278 ZPO N 3).
E. 5.2.3 Der Gesuchsgegner hat nie vorgebracht, dass er zusammen mit seiner Ehe- frau ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht habe. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich um eine Scheidungsklage der Ehefrau gehandelt hat. Der Gesuchsgegner ist sodann zur letzten Scheidungsverhandlung nicht erschie- nen, obwohl er vom Verhandlungstermin Kenntnis hatte. Das schweizerische Scheidungsrecht kennt mit Ausnahme des Scheidungsverfahrens auf gemeinsa- mes Begehren keine absolute Anwesenheitspflicht der Parteien, weshalb es auch keinen Verstoss gegen den (materiell-rechtlichen) Ordre public darstellt, wenn in den USA ein Scheidungsurteil in Abwesenheit einer Partei gefällt wurde.
E. 6 Ergebnis Im Ergebnis vermag der Gesuchsgegner mit seinen Rügen nicht durchzudringen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der ober- gerichtliche Streitwert beträgt Fr. 226'344.–.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs [SR 281.35; GebV SchKG] in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (vgl. Urk. 27 und Urk. 28) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Nachdem der Gesuchsgegner unterliegt und der Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren nicht gültig vertreten war (vgl. oben Ziff. III. 1.4.), sodass ihm damit kein Aufwand entstanden ist, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
- 17 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller (auf dem Rechtshilfeweg), den Gesuchsgegner (gegen Empfangsschein), die vormalige Vertreterin des Gesuchstellers, Stadt Zürich, Soziale Dienste, Alimentenstelle, zur Kenntnisnahme (gegen Empfangsschein) sowie an die Vorinstanz (gegen Empfangsschein). Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 226'344.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 18 - Zürich, 4. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230141-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. S. Janssen und lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber MLaw D. Valsangiacomo Urteil vom 4. Juni 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. X._____ gegen B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. September 2023 (EB230379-L)
- 2 - Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Mit Urteil vom 8. September 2023 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 226'344.– und wies das Rechtsöffnungsbegehren im Mehrumfang ab (Urk. 21 S. 21 = Urk. 24 S. 21). Der Gesuchsteller stützt sein Rechtsöffnungs- begehren auf das Urteil des Bezirksgerichts des Zwanzigsten Gerichtsbezirks Lee County-Florida vom 21. Januar 2010 (Aktenzeichen: 07-DR-003663-B; Urk. 4/3 Beilage 1; fortan US-Urteil). Darin wurde der Gesuchsgegner und Beschwerdefüh- rer (fortan Gesuchsgegner) verpflichtet, dem Gesuchsteller ab dem 1. Januar 2010 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von USD 1'267.– sowie bis dahin aufgelau- fene Unterhaltsbeiträge von USD 49'413.– zu bezahlen (Urk. 4/3 Beilage 1 S. 4).
2. Gegen das Urteil vom 8. September 2023 erhob der Gesuchsgegner am
28. September 2023 fristgerecht Beschwerde (Urk. 23 und Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO) mit den folgenden Anträgen (Urk. 23 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom
8. September 2023 (Geschäfts-Nr.: EB230379-L/U) sei vollum- fänglich aufzuheben.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7% Mehrwert- steuer, zu Lasten des Beschwerdegegners."
3. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2023 wurde dem Gesuchsgegner Frist ange- setzt, um den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 27). Nach dessen fristgerechtem Eingang (Urk. 27 und Urk. 28) wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 21. November 2023 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 29). Die Beschwerdeantwort wurde fristgerecht eingereicht (Urk. 30) und dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 8. Januar 2024 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 31). Die daraufhin erfolgte Stellungnahme des Gesuchsgegners wurde dem Gesuchsteller am 29. Januar 2024 wiederum zur Kenntnisnahme zugestellt (Ur. 32). Weitere Eingaben erfolgten nicht.
- 3 - II. Vorbemerkungen
1. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens dar. Sein Zweck beschränkt sich darauf, den erstinstanzlichen Ent- scheid auf bestimmte, in der Beschwerde zu beanstandende Mängel hin zu über- prüfen. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO unrichtige Rechtsanwen- dung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet zu erheben. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwer- deführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Be- schwerdegrund gemäss Art. 320 ZPO er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböh- ler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 Rz. 15). Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Ers- tinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT200156 vom 17.11.2020, E. 2.2; OGer ZH RT220087 vom 25.11.2022, E. II.1.).
2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 [nicht publiziert in BGE 137 III 470]; BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3). Hat die Rechtsmittelinstanz zu prüfen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen von Prozessvoraus- setzungen sprechen, kann die in der Sache geltende Novenbeschränkung jedoch
- 4 - keine Gültigkeit beanspruchen (OGer ZH RV120005 vom 14.03.2013, E. 1.4. m.w.H.; BGer 4A_229/2017 vom 7. Dezember 2017, E. 3.4.).
3. Die Schweiz hat mit den Vereinigten Staaten von Amerika ein Abkommen zur Durchsetzung von Unterhaltsverpflichtungen abgeschlossen (Abkommen vom
31. August 2004 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Durchsetzung von Unterhaltsverpflich- tungen [SR 0.211.213.133.6; fortan Bilaterales Abkommen mit den USA]). Dieses Abkommen stellt kein eigentliches Vollstreckungsabkommen dar, sondern eine Art Rechtshilfeabkommen, welches die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im jeweils anderen Vertragsstaat erleichtern soll. Des Weiteren richten sich die An- erkennungsvoraussetzungen nach dem Recht des Vollstreckungsstaates (vgl. Art. 7 Abs. 1 des bilateralen Abkommens mit den USA), was bedeutet, dass für die Frage der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer amerikanischen Unter- haltsentscheidung in Ermangelung eines (bilateralen oder multilateralen) Staats- vertrags die autonomen IPRG-Regelungen zur Anwendung kommen. Nach Art. 25 lit. a-c IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, wenn die Zuständigkeit der Entscheidbehörde im Urteilsstaat begründet war, dort gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder sie endgültig ist, und kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt (BGer 5A_828/2022 vom 29. Juni 2023, E. 3.1 m.w.H.). III. Beurteilung der Beschwerde
1. Fehlende Prozessfähigkeit des Gesuchstellers 1.1. Der Gesuchsgegner rügt, der Gesuchsteller sei am tt. Juni 2023 18 Jahre alt und damit im Bundesstaat Georgia, wo er derzeit bei seiner Mutter lebe, volljäh- rig und prozessfähig geworden. Ab der Volljährigkeit des Kindes könne ein Unter- haltsverfahren, soweit es den Volljährigenunterhalt betreffe, nicht gegen oder ohne den Willen des Kindes fortgesetzt werden. Das Interesse am Verfahrensausgang betreffend den Volljährigenunterhalt liege nicht beim Elternteil als Prozessstand- schafter, sondern beim Kind als Rechtsträger (Urk. 23 Rz. 18). Es stehe dem Ge- suchsteller offen, auf das Vollstreckungsverfahren zu verzichten, was dann zum
- 5 - Widerruf der Prozessstandschaft führe. Mangels des erforderlichen Vertretungs- verhältnisses zum jetzigen Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung könne auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten werden, andernfalls die Beschwerdein- stanz die rechtserhebliche Frage des Unterhaltsverzichts durch den volljährigen Gesuchsteller zwecks Gewährleistung seines rechtlichen Gehörs auf dem Rechts- hilfeweg oder anderweitige persönliche Einbeziehung desselben im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens zu klären hätte (Urk. 23 Rz. 19). 1.2. In der Schweiz ist ein Kind ab seiner Geburt parteifähig, wobei der gesetzli- che Vertreter für das Kind handelt, solange es noch nicht prozessfähig ist (Art. 304 ZGB). Diese Vertretungsbefugnis setzt das Bestehen der elterlichen Sorge voraus (Art. 318 Abs. 1 ZGB) und endet demnach mit der Volljährigkeit des Kindes. Von dieser direkten Prozessvertretung durch den gesetzlichen Vertreter (Handeln in fremdem Namen) gilt es die vom Bundesgericht dem Inhaber der elterlichen Sorge gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB zuerkannte Befugnis, die Rechte des minderjäh- rigen Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten als Prozessstandschafter in eigenem Namen auszuüben, zu unterscheiden (BGE 142 III 78 E. 3.2; Zogg, Das Kind im familienrechtlichen Zivilprozess, in: FamPra.ch 2017, S. 405 ff.). Wird das minderjährige Kind im Prozess durch einen Elternteil vertreten und während des Prozesses volljährig, so hat das Kind den Prozess selbst fortzuführen; es kann je- doch einen Anwalt oder den entsprechenden Elternteil bevollmächtigen (Zogg, a.a.O., S. 423). 1.3. Vorweg ist festzuhalten, dass die Kindsmutter nicht in eigenem Namen die Vollstreckung des Minderjährigenunterhalts geltend macht, weshalb auch keine Prozessstandschaft vorliegt. Die Ausführungen des Gesuchsgegners zur Prozess- standschaft sind somit nicht einschlägig. Entgegen den Ausführungen in der Be- schwerde geht es auch nicht um Volljährigenunterhalt, sondern um Minderjährigen- unterhalt für ein nunmehr volljähriges Kind. 1.4. Die Kindesmutter als Inhaberin der elterlichen Sorge hat am 2. April 2019 dem Bundesamt für Justiz für den Gesuchsteller eine Vollmacht zur Durchsetzung der Unterhaltsverpflichtung erteilt (Urk. 3). Das Bundesamt für Justiz als Zentralbe- hörde des Bundes in internationalen Alimentensachen hat sodann die Stadt Zürich,
- 6 - Soziale Dienste, Alimentenstelle (fortan Alimentenstelle der Stadt Zürich), zur Gel- tendmachung der Unterhaltspflicht ermächtigt (Urk. 17/1). Mit dem Eintritt der Voll- jährigkeit des Gesuchstellers am tt. Juni 2023 hat die Kindsmutter ihre gesetzliche Vertretungsbefugnis verloren, weshalb ab diesem Zeitpunkt auch die von ihr erteilte Vollmacht keine Gültigkeit mehr hatte. Wie der Gesuchsgegner zutreffend ausführt, gilt der Gesuchsteller auch nach dem Recht im Bundesstaat Georgia mit Vollen- dung des 18. Lebensjahrs als volljährig (§ 39-1-1 2020 Georgia Code). Die Einlei- tung der Betreibung und die Zustellung des Zahlungsbefehls im Januar 2023 (Urk. 2), das Rechtsöffnungsbegehren vom 22. März 2023 (Urk. 1) sowie die Stel- lungnahme vom 8. Juni 2023 im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren durch die Alimentenstelle der Stadt Zürich (Urk. 16) erfolgten allesamt zu einem Zeit- punkt, als der Gesuchsteller noch minderjährig war. Für alle diese Prozesshand- lungen, auf welche sich die Vorinstanz für die Beurteilung des Rechtsöffnungsbe- gehrens gestützt hat, war der Gesuchsteller somit mittels Vollmacht der Kindsmut- ter vom 2. April 2019 gültig vertreten und diese Handlungen sind dem Gesuchsteller auch nach Vollendung des 18. Lebensjahr anzurechnen, womit er diese auch nicht nachträglich zu genehmigen hat. 1.5. Das vorinstanzliche Urteil wurde sodann einzig vom Gesuchsgegner ange- fochten, weshalb das Beschwerdeverfahren ohne das Zutun des Gesuchstellers oder seiner Vertreterin eingeleitet wurde. Wie bereits dargelegt, handelt es sich beim Beschwerdeverfahren nicht um die Fortsetzung des erstinstanzlichen Prozes- ses. Das Urteil der Vorinstanz gilt es im Beschwerdeverfahren einzig auf die vom Gesuchsgegner geltend gemachten Mängel zu überprüfen. Lässt sich der Gesuch- steller im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen, hat dies alleine noch keine Aus- wirkung auf die Überprüfung der vom Gesuchsgegner geltend gemachten Mängel. Erweist sich die Berufung – wie vorliegend – als unbegründet, so muss der Ge- suchsteller für die Beurteilung auch nicht zwingend ins Berufungsverfahren mitein- bezogen werden. 1.6. Zum Einwand des Gesuchsgegners, dass der Gesuchsteller auf den Unter- halt verzichten könne, weshalb er in das Verfahren einzubeziehen sei (Urk. 23 Rz. 19), gilt es anzumerken, dass mit der Abweisung der Beschwerde nicht über
- 7 - die Fortsetzung der Betreibung entschieden ist. Es stünde dem Gesuchsteller somit noch immer frei, auf die weitere Vollstreckung des Unterhalts zu verzichten. 1.7. Aufgrund der fehlenden gültigen Vollmacht des Gesuchstellers an die Ali- mentenstelle der Stadt Zürich können die vom Gericht eingeholten Stellungnahmen der Alimentenstelle der Stadt Zürich für die Urteilsfindung nicht beachtet werden, soweit sie nach dem tt. Juni 2023 erfolgten. Weiter ist dem Gesuchsteller der vor- liegende Entscheid separat zu eröffnen. 1.8. Die Rüge des Gesuchsgegners, auf das Rechtsöffnungsverfahren sei auf- grund der Volljährigkeit des Gesuchstellers nicht einzutreten, erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
2. Fehlende Zuständigkeit des US-Gerichts 2.1. Der Gesuchsgegner macht geltend, dass er im Herbst 2006 wieder in die Schweiz zurückgekehrt sei, weshalb der Vermerk seiner Ansässigkeit in Florida im Zeitpunkt der Klageeinleitung im Januar 2007 auf dem Scheidungsurteil nicht nur stossend, sondern schlicht aktenwidrig und unbeachtlich sei. Dies führe dazu, dass der in den USA ergangene Gerichtsentscheid infolge seines Wohnsitzes im Zeit- punkt der Klageeinleitung in der Schweiz nicht anerkennungsfähig sei (Art. 65 Abs. 2 lit. a IPRG). Infolge Missachtung der verfahrensbezogenen persönlichen An- wesenheits- und Teilnahmerechte durch das US-Gericht habe er sich auch nicht in Anwendung von Art. 65 Abs. 2 lit. b IPRG vorbehaltslos der Zuständigkeit dessel- ben unterworfen, womit es insgesamt an der indirekten Zuständigkeit mangle (Urk. 23 Rz. 24). 2.2. Hat einzig die klagende Partei Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Staat, in welchem ein Scheidungsurteil ergangen ist, so ist der Entscheid in der Schweiz nur anerkennungsfähig, wenn der beklagte Ehegatte entweder den Wohn- sitz nicht in der Schweiz hatte (Art. 65 Abs. 2 lit. a IPRG) oder sich der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts vorbehaltlos unterworfen hat (Art. 65 Abs. 2 lit. b IPRG) oder mit der Anerkennung in der Schweiz einverstanden ist (Art. 65 Abs. 2 lit. c IPRG). Die vorbehaltlose Unterwerfung i.S.v. Art. 65 Abs. 2 lit. b IPRG ist zwar
- 8 - keine Einlassung gemäss Art. 6 IPRG, ist jedoch nach den gleichen Kriterien zu beurteilen (ZK IPRG-Widmer Lüchinger, Art. 65 N 36), wobei eine Einlassung ins- besondere vorliegt, wenn die beklagte Partei eine Klageantwort erstattet, ohne da- bei gleichzeitig die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu bestreiten (BSK IPRG-Vasella/Kunz, Art. 6 N 6). 2.3. Wann der Gesuchsgegner genau seinen Wohnsitz von den USA in die Schweiz verlegt hat, ist nicht ausgewiesen. Das US-Urteil ist in diesem Punkt so- dann auch widersprüchlich. So hält es fest, dass der Gesuchsgegner zur Zeit der Klageeinleitung am 6. Februar 2007 in Florida gewohnt habe (Urk. 4/3 Beilage 1 S. 2 Ziff. 4.b.ii.). An anderer Stelle, wo es um die elterliche Sorge geht, ist jedoch zu lesen, dass der Gesuchsgegner das minderjährige Kind zuletzt im September 2006 gesehen habe und er sich seit diesem Zeitpunkt in der Schweiz aufhalte (Urk. 4/3 Beilage 1 S. 3 Ziff. 8.a.). Die Frage, wo der Gesuchsgegner zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 6. Februar 2007 Wohnsitz hatte, kann jedoch offen gelas- sen werden, da sich der Gesuchsgegner – wie von der Vorinstanz zutreffend er- kannt – vorbehaltslos dem US-Gericht im Sinne von Art. 65 Abs. 2 lit. b IPRG un- terworfen hat. 2.4. Der Gesuchsgegner hat auf die Scheidungsklage mit Klageantwort vom
2. März 2007 reagiert, die Zuständigkeit des Gerichts nicht bestritten und auch ei- gene Anträge in der Sache gestellt und sich so auf das US-Gericht eingelassen. Unter anderem beantragte er selbst die Scheidung der Ehe (Urk. 4/3 Beilage 3 S. 5 Ziff. 12.A.). Das Argument des Gesuchstellers, er habe sich dem US-Gericht wegen der Missachtung der prozessualen persönlichen Anwesenheits- und Teilnahme- rechte gerade nicht vorbehaltlos unterworfen, ist sodann unbehelflich. Für die Be- urteilung, ob sich jemand einem gerichtlichen Verfahren vorbehaltslos unterworfen hat, ist auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinlassung abzustellen. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut ("vorbehaltlos unterworfen") ergibt sich, dass die Unterwerfung bedingungsfeindlich ist und daher nicht von der späteren Teilnahme an der Ver- handlung und schon gar nicht vom Ausgang des Verfahrens abhängig gemacht werden kann. Entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners bestand sodann
- 9 - auch keine Verpflichtung zur Teilnahme an der Scheidungsverhandlung vor dem US-Gericht (vgl. unten Ziff. III. 5.2.2. f.).
3. Fehlende Rechtskraft und Rechtskraftbescheinigung des US-Urteils 3.1. Die Vorinstanz erwog, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Fehlen einer formellen Rechtskraftbescheinigung unschädlich sei, soweit aus anderen aktenkundigen Dokumenten unzweifelhaft hervorgehe, dass die Entschei- dung rechtskräftig geworden sei. Die Bescheinigung stelle mithin keinen Selbst- zweck dar (Urk. 24 E. 4.6.3.1.). Dem Rechtsöffnungsgesuch sei sodann eine Voll- streckbarkeitsbescheinigung vom Georgia Department of Human Services beige- legt, wobei für die Vollstreckbarkeitsbescheinigung ein von der Haager Konferenz für internationales Privatrecht empfohlenes Formular (in zweisprachiger Ausfüh- rung) verwendet worden sei. Mit dieser Vollstreckbarkeitsbescheinigung und unter Berücksichtigung, dass der Gesuchsgegner selbst in seiner Stellungnahme vorge- bracht habe, kein Rechtsmittel gegen das Scheidungsurteil eingelegt zu haben, würden keine Zweifel verbleiben, dass das als Rechtsöffnungstitel angerufene Ur- teil vom 21. Januar 2010 in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei (Urk. 24 E. 4.6.3.4.). Als Eventualbegründung führte die Vorinstanz an, dass das Urteil vom
21. Januar 2010 bereits mit dem Endentscheid ("final judgement") vom 19. Mai 2010 wirksam geworden sei, da gegen diesen Endentscheid kein Rechtsmittel mehr habe eingelegt werden können (Urk. 24 E. 4.6.3.5.). 3.2. Der Gesuchsgegner rügt, dass die Vollstreckbarkeitsbestätigung des Geor- gia Department of Human Services vom 25. Februar 2022 den rechtlichen Anfor- derungen nicht entspreche, da diese von dem mit dem Erkenntnisverfahren befass- ten Gericht des Zwanzigsten Gerichtsbezirk in und für Lee County (Florida) habe ausgestellt werden müssen. Eine solche Bestätigung liege dem Rechtsöffnungsbe- gehren jedoch nicht bei, weshalb dieses abzuweisen sei. Weiter müsse eine Rechtskraftbescheinigung vorliegen, welche sich grundlegend von einer Vollstreck- barkeitsbescheinigung unterscheide, da letztere vorwiegend in Fällen vorzeitiger Vollstreckung noch vor der Rechtskraft eines Gerichtsentscheids ausgestellt werde (Urk. 23 Rz. 25). Mit einem Verweis auf das Prozessrecht des US-Bundesstaats Florida macht er sodann geltend, dass auch der Endentscheid vom 19. Mai 2010
- 10 - als "final order" mittels Berufung habe angefochten werden können, weshalb die Scheidung aufgrund des Endentscheids vom 19. Mai 2010 nicht, wie von der Vor- instanz ausgeführt, bereits wirksam und somit rechtskräftig geworden sei (Urk. 23 Rz. 26). 3.3. Gemäss Art. 4 Ziff. 5 lit. b des bilateralen Abkommens mit den USA ist der Entscheidung unter anderem eine Rechtskraftbestätigung oder, wenn es sich nicht um einen Endentscheid handelt, eine Vollstreckbarkeitsbestätigung beizufügen. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, führt das Fehlen einer Rechts- kraftbescheinigung nicht zur Verweigerung des Exequaturs, wenn die Rechtskraft der Entscheidung nicht bestritten wird oder aus den übrigen Akten hervorgeht, dass die Entscheidung rechtskräftig und vollstreckbar ist (BGer 5A_828/2022 vom
29. Juni 2023, E. 3.3.1 m.w.H.; OGer ZH RT220092 vom 22.09.2022, E. III.2.4). 3.4. Die eingereichte Vollstreckbarkeitsbescheinigung des Department of Hu- man Services des Bundesstaats Georgia ist mangelhaft. So müsste das Formular für die Vollstreckbarerklärung von einem Beamten der zuständigen Behörde des Ursprungsstaats ausgefüllt und unterschrieben werden (Urk.4/4 S. 2). Eine entspre- chende Unterschrift fehlt jedoch. Lediglich ein Beamter der zentralen Behörde in Georgia hat das Formular unterzeichnet (Urk. 4/4 S. 2), weshalb diese Vollstreck- barkeitserklärung unbeachtlich ist. 3.5. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren erklärt der Gesuchsgegner auch im Beschwerdeverfahren ausdrücklich, dass er gegen das US-Urteil kein Rechts- mittel eingelegt habe (Urk. 23 Rz. 25). Der Gesuchsgegner wendet jedoch ein, dass ihm das Urteil nie gehörig zugestellt worden sei, weshalb das US-Urteil bis heute nicht habe in Rechtskraft erwachsen können (Urk. 23 Rz. 25). Wie jedoch noch zu zeigen sein wird, hatte der Gesuchsgegner Kenntnis vom Urteil (vgl. unten Ziff. III. 4.2.4.). Da er sich trotz Kenntnis dennoch unbestrittenermassen beim zu- ständigen US-Gericht weder gemeldet noch zum Ausdruck gebracht hat, dass er mit dessen Erwägungen nicht einverstanden ist, ist das US-Urteil bereits aus die- sem Grund rechtskräftig geworden.
- 11 - 3.6. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, handelt es sich beim Endent- scheid vom 19. Mai 2010 ("final judgment") um einen rechtskräftigen Entscheid. Denn der Rechtmittelbelehrung des Urteilsvorschlags vom 21. Januar 2010 ("re- commended final judgment") ist zu entnehmen, dass nach Ablauf der Rechtsmittel- frist ein rechtskräftiger Endentscheid ergehe ("After 15 days, the Circuit Court will execute an Order Adopting this Recommended Final Judgment and said Judgment shall be final at that time"; Urk. 4/3 Beilage 1 S. 8 Ziff. 14). Mit Erlass des Endent- scheids vom 19. Mai 2010 bescheinigt der Richter somit, dass gegen den Urteils- vorschlag vom 21. Januar 2010 keine Einwände der Parteien vorgebracht worden sind und damit das Erkenntnis rechtskräftig ist. Der Verweis des Gesuchsgegners auf das Prozessrecht des US-Bundesstaats Florida, wonach jeder Endentscheid mittels Berufung angefochten werden könne, steht im klaren Widerspruch zur ak- tenkundigen Rechtsmittelbelehrung des Urteilsvorschlags und ist damit nicht be- achtlich. 3.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass das US-Urteil rechts- kräftig ist. So hat der Gesuchsgegner einerseits zugegebenermassen kein Rechts- mittel gegen den Urteilsvorschlag eingelegt, andererseits hat das zuständige US- Gericht einen Endentscheid erlassen, nachdem es im Urteilsvorschlag darauf hin- gewiesen hat, dass der nachfolgende Endentscheid rechtskräftig sein wird.
4. Verletzung des internationalen Zivilprozessrechts und formell-rechtlichen Ordre public 4.1. Nicht gehörige Ladung zur Hauptverhandlung und Verletzung des rechtli- chen Gehörs 4.1.1. Die Vorinstanz erwog, dass das erkennende Gericht dem Gesuchsgegner den Scheidungsantrag rechtshilfeweise über das Obergericht des Kantons Zürich zugestellt habe, womit es den Anforderungen des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zi- vil- oder Handelssachen (SR 0.274.131, fortan HZÜ) nachgekommen sei. Soweit der Gesuchsgegner vorbringe, die Vorladung des Gesuchsgegners zur Schei- dungsverhandlung vom 15. September 2009 per gewöhnlicher Post und E-Mail
- 12 - würde das HZÜ verletzen, sei ihm zuzustimmen. Der Gesuchsgegner habe sich im Verfahren jedoch zu Beginn durch einen US-amerikanischen Anwalt vertreten las- sen, habe eigene Anträge gestellt, seinerseits Widerklage erhoben und habe, wie aus dem Urteil ersichtlich, tatsächlich Kenntnis des Verhandlungsdatums gehabt. Es sei ihm freigestanden an der Verhandlung teilzunehmen, weshalb es sich nicht um einen Säumnisentscheid gemäss Art. 7 Ziff. 2 des bilateralen Abkommens mit den USA bzw. Art. 29 Abs. 1 lit. c IPRG handle (Urk. 24 Rz. 4.6.4.4.). 4.1.2. Der Gesuchsgegner macht geltend, dass die nicht gehörige Ladung zur Ver- handlung Art. 27 IPRG verletze und damit ein Verstoss gegen den Ordre public darstelle. Er verweist dazu auf die Rechtsprechung in BGE 143 III 225 E. 5.1 (Urk. 23 Rz. 28). 4.1.3. Das vom Gesuchsgegner zitierte Bundesgerichtsurteil BGE 143 III 225 be- fasst sich mit der Auslegung von Art. 27 IPRG und der darin geforderten gehörigen Ladung. Das Bundesgericht hat erwogen, dass zum formellen Ordre public das in Art. 27 Abs. 2 lit. a IPRG verankerte Erfordernis einer gehörigen Vorladung im aus- ländischen Erkenntnisverfahren gehöre. Darunter ist die Vorladung zur ersten Ver- handlung vor das urteilende Gericht (BGE 122 III 439 E. 4a S. 447 m.w.H.) bzw. allgemein das verfahrenseinleitende Schriftstück zu verstehen (BGer 5A_633/2007 vom 14. April 2008, E. 3.3). Wie von der Vorinstanz korrekt dargelegt und in der Beschwerde auch nicht bestritten, wurde das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Gesuchsgegner völkerrechtskonform in Übereinstimmung mit den Normen des HZÜ zugestellt. Weiter hat die Vorinstanz korrekt ausgeführt, dass der Ge- suchsgegner zu Beginn von einem US-amerikanischen Rechtsanwalt vertreten ge- wesen war. In Ergänzung dazu gilt es festzuhalten, dass der Gesuchsgegner auch eingeräumt hat, dass sein US-amerikanischer Vertreter an der ersten Verhandlung vor dem US-Gericht anwesend gewesen sei (Urk. 23 Rz. 14; Urk. 32 Rz. 7). Damit wurde sowohl das verfahrenseinleitende Schriftstück wie auch die erste Vorladung korrekt zugestellt. 4.1.4. Der Gesuchsgegner wurde per E-Mail und Post zur abschliessenden münd- lichen Verhandlung vom 15. Dezember 2009 vorgeladen. Dies ist so im US-Urteil vermerkt (Urk. 4/3 Beilage 1 S. 2 Ziff. 4 lit. b iii.) und vom Gesuchsgegner in seiner
- 13 - Gesuchsantwort zum Rechtsöffnungsbegehren anerkannt, indem er vorbrachte, dass er nachdem er per E-Mail vorgeladen worden sei, dies mit Schreiben der Schweizer Botschaft in Washington D.C. gegenüber der Gerichtsbehörde gerügt habe (Urk. 10 Rz. 27; Urk. 11/6). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgestellt hat, stellt die Zustellung der Vorladung zur letzten mündlichen Verhandlung per Post und E-Mail zwar eine Verletzung des HZÜ dar, jedoch keine Verletzung des Ordre public. Entscheidend ist, dass der Gesuchsgegner vom Verhandlungstermin Kenntnis hatte und es ihm daher freigestanden hätte, an der Verhandlung teilzu- nehmen oder sich vertreten zu lassen. Die Zustellung der Vorladung zur letzten mündlichen Verhandlung per Post und E-Mail steht daher der Anerkennung des US-Urteils nicht entgegen. 4.2. Nicht gehörige Zustellung des US-Urteils 4.2.1. Die Vorinstanz erwog, dass dem Urteil des erkennenden Gerichts zu ent- nehmen sei, dass dem Gesuchsgegner eine Kopie des Entscheids zugestellt wor- den sei. Dem Gesuchsgegner sei zwar beizupflichten, dass eine derartige Zustel- lung nicht staatsvertragskonform sei. Er verkenne dabei allerdings, dass eine der- artige Zustellung eines Endentscheids keine Gehörsverletzung darstelle, da letz- tere die effektive Mitwirkung während des Verfahrens umfasst habe. Wie bereits ausgeführt, habe der Gesuchsgegner am Verfahren effektiv mitwirken können, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Die Zustellung des US- amerikanischen Urteils per gewöhnlicher Post stelle darüber hinaus keine zwin- gende Verletzung des Ordre public dar, da das schweizerische Rechtsgefühl damit nicht in schwerwiegender Weise verletzt worden sei (Urk. 24 E. 4.6.4.7). 4.2.2. Der Gesuchsgegner rügt zusammenfassend, dass die Zustellung des Urteils per Post eine völkerrechtswidrige Zustellung darstelle, da die Schweiz zwar das HZÜ ratifiziert, jedoch explizit erklärt habe, dass sie sich den in den Art. 8 und 10 vorgesehenen Übermittlungsformen, welche auch die Zustellung gerichtlicher Un- terlagen durch die Post vorsehe, widersetze und dies folge dessen rechtsverbind- lich nicht übernommen habe. Die Vorinstanz habe das Recht in diesem Punkt falsch angewendet (Urk. 23 Rz. 35).
- 14 - 4.2.3. Ein Verstoss gegen den formellen Ordre public ist in der völkerrechtswidri- gen Zustellung eines Urteils nicht zu sehen, sofern das verfahrenseinleitende Schriftstück völkerrechtskonform zugestellt worden ist (BGer 5A_633/2007 vom
14. April 2008, E.3.3.; ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 27 N 96). 4.2.4. Wie bereits von der Vorinstanz festgehalten, hat der Gesuchsgegner den Empfang des Urteilsvorschlags vom 21. Januar 2010 und des Endentscheids vom
19. Mai 2010 anerkannt bzw. nicht bestritten (vgl. dazu Urk. 10 Rz. 28; Urk. 23 Rz. 35). Er wusste somit vom Inhalt dieser Entscheide, auch wenn ihm diese nicht völkerrechtskonform zugestellt worden sind. Auch wurde wie bereits ausgeführt das verfahrenseinleitende Schriftstück dem Gesuchsgegner rechtshilfeweise zugestellt und der Gesuchsgegner hat sich in der Folge mit einer Klageantwort am Schei- dungsverfahren beteiligt (vgl. oben Ziff. III. 2.4), weshalb insgesamt in der formell falschen Zustellung der Urteile kein Verstoss gegen den formellen Ordre public vor- liegt. Die Rüge des Gesuchsgegners erweist sich als unbegründet.
5. Verletzung des schweizerischen materiell-rechtlichen Ordre public 5.1. Missachtung der gesetzlichen ehelichen Vaterschaftsvermutung 5.1.1. Der Gesuchsgegner moniert, dass die gerichtliche Feststellung der Vater- schaft ohne den erforderlichen naturwissenschaftlichen Abstammungsbeweis so- wie ferner auch in Missachtung der gesetzlichen ehelichen Vaterschaftsvermutung, insbesondere unter dem Tatbestand der Verweigerung des rechtlichen Gehörs und der Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze, einen Verstoss gegen den materiell-rechtlichen Ordre public gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG darstelle (Urk. 23 Rz. 38 ff.). 5.1.2. Gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG kann eine ausländische Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt werden, wenn die Anerkennung mit der schweizerischen öffentlichen Ordnung offensichtlich unvereinbar wäre. Eine Anerkennung verstösst dann gegen den materiellen Ordre public, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheids in un- erträglicher Weise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der
- 15 - schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden (BGE 131 III 182 E. 4.1.; ZK IPRG-Müller-Chen, Art. 27 N 6). 5.1.3. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, überprüft das Gericht die in- haltliche Richtigkeit des anzuerkennenden Urteils gemäss Art. 27 Abs. 3 IPRG nicht (Urk. 24 E. 4.6.4.10.). Das US-Gericht hat sich sodann mit dem Einwand des Gesuchsgegners, er sei nicht der Vater des Gesuchstellers, auseinandergesetzt, weshalb auch nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Gesuchsgeg- ners gesprochen werden kann. Das US-Gericht kam gestützt auf die Beweislage zum Schluss, dass der Gesuchsgegner bereits in der Geburtsurkunde des Gesuch- stellers als Vater eingetragen sei, er diese unterzeichnet habe und er damit als Vater gelte (Urk. 4/3 Beilage 1 S. 3 Ziff. 8.a.). Diese Feststellung des US-Gerichts führt bei der Anerkennung nicht dazu, dass das einheimische Rechtsgefühl in un- erträglicher Weise verletzt ist. So kann und muss nicht eruiert werden, weshalb der Gesuchsgegner als Vater des Gesuchstellers in der Geburtsurkunde eingetragen ist. Gegen die Feststellung und rechtliche Würdigung im US-Urteil hätte sich der Gesuchsteller in den USA mit den nunmehr vorgebrachten Argumenten zur Wehr setzen müssen. Eine Verletzung des materiell-rechtlichen Ordre public liegt nicht vor. 5.2. Fehlende Anwesenheit anlässlich einer Scheidungsverhandlung 5.2.1. Schliesslich kritisiert der Gesuchsgegener, dass Art. 278 ZPO für das Schei- dungsverfahren bestimme, dass die Parteien persönlich zu den Verhandlungen er- scheinen müssten und Art. 111 Abs. 1 ZGB die persönliche Anhörung der Parteien vorsehe. In der Tatsache, dass er an der Scheidungsverhandlung nicht anwesend gewesen sei, sieht er eine Verletzung des schweizerischen Ordre public (Urk. 23 Rz. 30). 5.2.2. Die Anwesenheit der Parteien ist bei einer Scheidung auf gemeinsames Be- gehren gemäss Art. 111 ZGB essentiell, da nur so der freie Scheidungswille vom Richter überprüft werden kann. Bei einer Scheidung auf Klage wird im schweizeri- schen Recht nach erfolgloser Einigungsverhandlung, nach der schriftlichen Klage- begründung und -antwort eine Hauptverhandlung durchgeführt, wobei bei Säumnis
- 16 - einer Partei die Säumnisfolgen von Art. 234 ZPO greifen. Demnach ist bei Säumnis einer Partei aufgrund der Akten, der Vorbringen der anwesenden Partei und des vom Gericht von Amtes wegen festgestellten Sachverhalts zu entscheiden. Bei Säumnis beider Parteien ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben (KUKO ZPO-Stalder/Van de Graaf, Art. 278 ZPO N 3). 5.2.3. Der Gesuchsgegner hat nie vorgebracht, dass er zusammen mit seiner Ehe- frau ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingereicht habe. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich um eine Scheidungsklage der Ehefrau gehandelt hat. Der Gesuchsgegner ist sodann zur letzten Scheidungsverhandlung nicht erschie- nen, obwohl er vom Verhandlungstermin Kenntnis hatte. Das schweizerische Scheidungsrecht kennt mit Ausnahme des Scheidungsverfahrens auf gemeinsa- mes Begehren keine absolute Anwesenheitspflicht der Parteien, weshalb es auch keinen Verstoss gegen den (materiell-rechtlichen) Ordre public darstellt, wenn in den USA ein Scheidungsurteil in Abwesenheit einer Partei gefällt wurde.
6. Ergebnis Im Ergebnis vermag der Gesuchsgegner mit seinen Rügen nicht durchzudringen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der ober- gerichtliche Streitwert beträgt Fr. 226'344.–.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei- bung und Konkurs [SR 281.35; GebV SchKG] in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (vgl. Urk. 27 und Urk. 28) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Nachdem der Gesuchsgegner unterliegt und der Gesuchsteller für das Beschwer- deverfahren nicht gültig vertreten war (vgl. oben Ziff. III. 1.4.), sodass ihm damit kein Aufwand entstanden ist, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
- 17 - Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller (auf dem Rechtshilfeweg), den Gesuchsgegner (gegen Empfangsschein), die vormalige Vertreterin des Gesuchstellers, Stadt Zürich, Soziale Dienste, Alimentenstelle, zur Kenntnisnahme (gegen Empfangsschein) sowie an die Vorinstanz (gegen Empfangsschein). Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 226'344.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 18 - Zürich, 4. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw D. Valsangiacomo versandt am: lm