Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 a) Mit Urteil vom 11. September 2023 erteilte die Vorinstanz den Gesuch- stellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Oberwinterthur, Zahlungsbefehl vom 12. Juli 2023, für Staats- und Gemeindesteuern 2020, definitive Rechtsöffnung für Fr. 914.80 nebst 4.5 % Zins seit 11. Juli 2023, Fr. 3.70 (Ausgleichszins), Fr. 8.45 (aufgelaufener Zins bis 10. Juli 2023) sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil (Urk. 8 = Urk. 11).
b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 23. September 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 9 und an Urk. 10 angehefteter Umschlag) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 2): "1. Es sei das Urteil vom 11. September 2023 des Bezirksgericht Winterthur wegen unrichtiger Rechtsanwendung vollumfänglich aufzuheben.
E. 2 Es sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
E. 3 a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, mit der Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 vom 13. Mai 2022 sei der steuerbare Ge- winn der Gesuchsgegnerin auf Fr. 5'000.– sowie das steuerbare Kapital auf Fr. 25'000.– eingeschätzt und die zu bezahlenden Steuern auf Fr. 948.85 festge- setzt worden. Die rechtskräftige und vollstreckbare Schlussrechnung vom 13. Mai 2022 stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar. Der in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 914.80 sei ausgewiesen und fällig (Urk. 11 S. 3). Der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach mit Urteil und Verfü- gung des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Januar 2023 bereits rechtskräftig über die Staats- und Gemeindesteuern 2020 entschieden worden sei, sei nicht zu hö- ren, sei doch mit diesem Urteil das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller für die in Betreibung gesetzten Staats- und Gemeindesteuern 2020 zufolge misslun- genen Beweises der hinreichenden Eröffnung abgewiesen, der Gesuchsgegnerin in der Folge die Schlussrechnung noch einmal per Einschreiben zugestellt und nach Ablauf der Zahlungsfrist eine neue Betreibung eingeleitet worden. In einer neuen Betreibung habe der alte Rechtsöffnungsentscheid keine materielle Rechtskraft. Der von den Gesuchstellern verlangte Ausgleichszins von Fr. 3.70 sei rechtskräftig verfügt (Urk. 11 S. 4), jedoch sei der von ihnen beantragte aufge- laufene Zins bis 10. Juli 2023 von Fr. 44.25 nicht korrekt berechnet, da sie fälsch- licherweise auf das Datum der ersten, nicht rechtsgenüglichen Zustellung abge- stellt hätten (Urk. 11 S. 4 f.). Somit sei ihnen Rechtsöffnung für den aufgelaufenen Verzugszins bis 10. Juli 2023 für Fr. 8.45 und für den laufenden Zins zu 4.5 % ab dem 11. Juli 2023 zu erteilen (Urk. 11 S. 5).
b) Die Gesuchsgegnerin rügt in ihrer Beschwerde zusammengefasst, das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Januar 2023 sei formell und materiell rechtskräftig (Urk. 10 S. 5). Die materielle Rechtskraft verbiete jedem späteren
- 4 - Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten identisch sei (Urk. 10 S. 6). Damit hält die Gesuchsgegnerin an ihrer im vorinstanzlichen Verfahren gel- tend gemachten Auffassung fest, dass es sich bei der in Betreibung gesetzten Forderung um eine abgeurteilte Sache handle, ohne sich dabei mit den Erwägun- gen im angefochtenen Urteil auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen und auf- zuzeigen, weshalb ihnen nicht zu folgen sein sollte. Sie ist darauf hinzuweisen, dass im definitiven Rechtsöffnungsverfahren (nur) darüber zu entscheiden ist, ob der Rechtsvorschlag in der konkreten Betreibung zu beseitigen ist und die Betrei- bung fortgesetzt werden darf. Ein Rechtsöffnungsentscheid entfaltet ausschliess- lich betreibungsrechtliche Wirkung und erlangt über das laufende Betreibungsver- fahren hinaus keine materielle Rechtskraft bzw. hindert den Betreibenden nicht daran, die Rechtsöffnung nochmals im Rahmen einer neuen Betreibung zu bean- tragen, wenn der Mangel, welcher dem Vollstreckungstitel anhaftete, behoben worden ist (BGE 143 II 564 E. 4.1 m.H.; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 157 f.; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 27). Folglich hat ein Rechtsöffnungsent- scheid in einer neuen Betreibung keine Wirkung mehr. Mit Urteil des Bezirksge- richts Hinwil vom 19. Januar 2023 wurde die definitive Rechtsöffnung in der Be- treibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Hinwil (Zahlungsbefehl vom 29. September
2022) abgewiesen. Dieser Entscheid hat – entgegen der Ansicht der Gesuchs- gegnerin – im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren (Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Oberwinterthur, Zahlungsbefehl vom 12. Juli 2023) keine Wirkung mehr.
c) Weiter moniert die Gesuchsgegnerin, die angebliche Fälligkeit seit
11. Juli 2023 falle gemäss den Gesuchstellern auf die Ausstellung des Zahlungs- befehls am 12. Juli 2023, was zur Abweisung der definitiven Rechtsöffnung führen müsse (Urk. 10 S. 4). Die durch ein Urteil festgestellte Forderung müsse zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein, ansonsten keine Rechtsöffnung erteilt werden könne (Urk. 10 S. 4 f.). Gemäss Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 vom
13. Mai 2022 schuldet die Gesuchsgegnerin für die Steuerperiode 2020 einen Be-
- 5 - trag in der Höhe von Fr. 914.80 (Urk. 2/2). Dieser ist innert 30 Tagen nach Zustel- lung zu begleichen (vgl. § 51 der Verordnung zum Steuergesetz des Kantons Zü- rich vom 1. April 1998 [VO StG/ZH]). Laut rechtskräftiger Anordnung in der Schlussrechnung vom 13. Mai 2022 war der Steuerbetrag damit zahlbar bis zum
25. April 2023. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz war die von den Gesuch- stellern in Betreibung gesetzte Forderung im Zeitpunkt der Betreibung am 12. Juli 2023 – rund zweieinhalb Monate nach Ablauf der Zahlungsfrist (Datum Zustellung Zahlungsbefehl; vgl. Urk. 2/1) – ohne Weiteres fällig. Daran ändert auch der Um- stand nichts, dass das Datum der Anhebung der Betreibung, d.h. der Zeitpunkt der Postaufgabe des Betreibungsbegehrens bzw. dessen Überbringung an das Betreibungsamt, weder von den Gesuchstellern behauptet noch aus den Akten hervorgeht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Betreibungsbegehren vor oder am Datum der Ausstellung des Zahlungsbefehls am 12 Juli 2023 aufgege- ben bzw. überbracht wurde. Infolgedessen erweist sich die Kritik der Gesuchs- gegnerin an der fehlenden Fälligkeit der Forderung als unbegründet.
d) Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 5A_825/2021 vom
31. März 2022 = BGE 148 III 225) verweisend, stellt sich die Gesuchsgegnerin ferner auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewandt, da sie nur die Betreibungskosten und teilweise den Verzugszins des Rechtsöff- nungsbegehrens der Gesuchsteller abgewiesen habe (Urk. 10 S. 4). Dass Zinsen grundsätzlich einen Rechtsöffnungstitel benötigen, ergibt sich aus dem von der Gesuchsgegnerin zitierten Entscheid des Bundesgerichts nicht (BGE 148 III 225 E. 4.2.4 = Pra 112 [2023] Nr. 4). Darin wurde gegenteils die bis- herige Rechtsprechung bestätigt, welche das Rechtsöffnungsgericht ermächtigt, die definitive Rechtsöffnung für die gesetzlichen Verzugszinsen zu erteilen, die nach der Fällung des Entscheids (oder des gleichgestellten Titels) entstanden sind, der als definitiver Rechtsöffnungstitel für die Hauptforderung gilt. Zunächst ist hinsichtlich des Ausgleichszinses von Fr. 3.70 anzumerken, dass dieser – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 11 S. 4) – im Rechts- öffnungstitel rechtskräftig verfügt wurde (vgl. Urk. 2/3-4). Die dafür von der Vorin- stanz erteilte Rechtsöffnung erweist sich daher als korrekt. Ebenso ist die von der
- 6 - Vorinstanz erteilte Rechtsöffnung für die aufgelaufenen Verzugszinsen bis 10. Juli 2023 nicht zu beanstanden (Urk. 11 S. 4): Für verspätete Zahlungen sind Ver- zugszinsen von 4.5 % (Ziff. II des Beschlusses des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern) zu bezahlen (§ 174 Abs. 1 StG/ZH, § 51 VO StG). Die Zustellung der Schluss- rechnung am 24. März 2023 wurde von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten (Urk. 10). Sie befand sich damit seit dem 26. April 2023 in Verzug, da der Steuer- betrag gemäss Schlussrechnung bis zum 25. April 2023 zu bezahlen war. Der Verzugszins von 26. April 2023 bis 10. Juli 2023 beträgt bei einem Verzugszins- satz von 4.5 % Fr. 8.45. Überdies ist auch der laufende Zins von 4.5 % seit dem
11. Juli 2023 für die in Betreibung gesetzte Forderung ausgewiesen. Wie bereits erläutert, befand sich die Gesuchsgegnerin ab 26. April 2023 in Verzug, weshalb auch der Verzugszins ab 11. Juli 2023 geschuldet ist (vgl. Urk. 11 S. 5).
e) Schliesslich übt die Gesuchsgegnerin Kritik am rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Gesuchsteller (Urk. 10 S. 3). Dieser neu erhobene rechtliche Ein- wand ist auch im Rechtsmittelverfahren zulässig (BGer 5A_21/2022 vom 5. April 2022, E. 4.2.2.3; BGer 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 2.4; BGer 5A_507/2015 vom 16. Februar 2016, E. 3.3). Im Vorgehen der Gesuchsteller, nach ihrem durch das Bezirksgericht Hinwil abgewiesenen Rechtsöffnungsbegehren und der nochmaligen Zustellung der Schlussrechnung vom 13. Mai 2022 an die Gesuchsgegnerin eine Betreibung über dieselbe Forderung erneut anzuheben, ist kein treuwidriges Verhalten, wel- ches die Betreibung als rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse, zu erblicken. Es lässt sich auch aus den Akten nicht entnehmen, dass die Gesuchsteller mit ihrer Betreibung Ziele verfolgen würden, welche nicht das Geringste mit der Zwangs- vollstreckung zu tun hätten. Die Gesuchsteller verfügen vorliegend über einen de- finitiven Rechtsöffnungstitel für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern und deren Eintreibung mittels Zwangsvollstreckung stellt ein legitimes Ziel dar. Sach- fremde Motive sind nicht erkennbar. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gesuchsteller liegt daher nicht vor. Im Übrigen ist die Gesuchsgegnerin darauf aufmerksam zu machen, dass eine Betreibung voraussetzungslos eingeleitet wer-
- 7 - den kann, weshalb dem Schuldner mit dem Rechtsvorschlag die Möglichkeit ein- geräumt wird, die Betreibung (vorerst) zum Stillstand zu bringen. In der Folge kann der Rechtsvorschlag dann beseitigt werden, wenn der Gläubiger – im Rechtsöffnungsverfahren – nachweisen kann, dass er über einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt, und keine Einwendungen des Schuldners nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben werden.
f) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuch- steller oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 4 a) Die Entscheidgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah- rens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auf- erlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen. - 8 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 10, 12-14/2-3 und 14/5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 914.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230139-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Urteil vom 11. März 2024 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch B._____, gegen Staat Zürich und Gemeinde C._____ + röm.kath. + ref. Kirchen, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Gemeinde C._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 11. September 2023 (EB230339-K)
- 2 - Erwägungen:
1. a) Mit Urteil vom 11. September 2023 erteilte die Vorinstanz den Gesuch- stellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Oberwinterthur, Zahlungsbefehl vom 12. Juli 2023, für Staats- und Gemeindesteuern 2020, definitive Rechtsöffnung für Fr. 914.80 nebst 4.5 % Zins seit 11. Juli 2023, Fr. 3.70 (Ausgleichszins), Fr. 8.45 (aufgelaufener Zins bis 10. Juli 2023) sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil (Urk. 8 = Urk. 11).
b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 23. September 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 9 und an Urk. 10 angehefteter Umschlag) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 10 S. 2): "1. Es sei das Urteil vom 11. September 2023 des Bezirksgericht Winterthur wegen unrichtiger Rechtsanwendung vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klä- gerin."
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Mit Präsidial- verfügung vom 29. September 2023 wurde auf den Antrag der Gesuchsgegnerin betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht eingetre- ten (Urk. 15 Dispositivziffer 1). Den ihr auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 150.– leistete die Gesuchsgegnerin rechtzeitig (Urk. 15 und 16).
2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwer- deverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich da- her mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im
- 3 - Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstan- det wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, mit der Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 vom 13. Mai 2022 sei der steuerbare Ge- winn der Gesuchsgegnerin auf Fr. 5'000.– sowie das steuerbare Kapital auf Fr. 25'000.– eingeschätzt und die zu bezahlenden Steuern auf Fr. 948.85 festge- setzt worden. Die rechtskräftige und vollstreckbare Schlussrechnung vom 13. Mai 2022 stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar. Der in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 914.80 sei ausgewiesen und fällig (Urk. 11 S. 3). Der Einwand der Gesuchsgegnerin, wonach mit Urteil und Verfü- gung des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Januar 2023 bereits rechtskräftig über die Staats- und Gemeindesteuern 2020 entschieden worden sei, sei nicht zu hö- ren, sei doch mit diesem Urteil das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchsteller für die in Betreibung gesetzten Staats- und Gemeindesteuern 2020 zufolge misslun- genen Beweises der hinreichenden Eröffnung abgewiesen, der Gesuchsgegnerin in der Folge die Schlussrechnung noch einmal per Einschreiben zugestellt und nach Ablauf der Zahlungsfrist eine neue Betreibung eingeleitet worden. In einer neuen Betreibung habe der alte Rechtsöffnungsentscheid keine materielle Rechtskraft. Der von den Gesuchstellern verlangte Ausgleichszins von Fr. 3.70 sei rechtskräftig verfügt (Urk. 11 S. 4), jedoch sei der von ihnen beantragte aufge- laufene Zins bis 10. Juli 2023 von Fr. 44.25 nicht korrekt berechnet, da sie fälsch- licherweise auf das Datum der ersten, nicht rechtsgenüglichen Zustellung abge- stellt hätten (Urk. 11 S. 4 f.). Somit sei ihnen Rechtsöffnung für den aufgelaufenen Verzugszins bis 10. Juli 2023 für Fr. 8.45 und für den laufenden Zins zu 4.5 % ab dem 11. Juli 2023 zu erteilen (Urk. 11 S. 5).
b) Die Gesuchsgegnerin rügt in ihrer Beschwerde zusammengefasst, das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 19. Januar 2023 sei formell und materiell rechtskräftig (Urk. 10 S. 5). Die materielle Rechtskraft verbiete jedem späteren
- 4 - Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten identisch sei (Urk. 10 S. 6). Damit hält die Gesuchsgegnerin an ihrer im vorinstanzlichen Verfahren gel- tend gemachten Auffassung fest, dass es sich bei der in Betreibung gesetzten Forderung um eine abgeurteilte Sache handle, ohne sich dabei mit den Erwägun- gen im angefochtenen Urteil auch nur ansatzweise auseinanderzusetzen und auf- zuzeigen, weshalb ihnen nicht zu folgen sein sollte. Sie ist darauf hinzuweisen, dass im definitiven Rechtsöffnungsverfahren (nur) darüber zu entscheiden ist, ob der Rechtsvorschlag in der konkreten Betreibung zu beseitigen ist und die Betrei- bung fortgesetzt werden darf. Ein Rechtsöffnungsentscheid entfaltet ausschliess- lich betreibungsrechtliche Wirkung und erlangt über das laufende Betreibungsver- fahren hinaus keine materielle Rechtskraft bzw. hindert den Betreibenden nicht daran, die Rechtsöffnung nochmals im Rahmen einer neuen Betreibung zu bean- tragen, wenn der Mangel, welcher dem Vollstreckungstitel anhaftete, behoben worden ist (BGE 143 II 564 E. 4.1 m.H.; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 157 f.; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 27). Folglich hat ein Rechtsöffnungsent- scheid in einer neuen Betreibung keine Wirkung mehr. Mit Urteil des Bezirksge- richts Hinwil vom 19. Januar 2023 wurde die definitive Rechtsöffnung in der Be- treibung Nr. 2 des Betreibungsamtes Hinwil (Zahlungsbefehl vom 29. September
2022) abgewiesen. Dieser Entscheid hat – entgegen der Ansicht der Gesuchs- gegnerin – im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren (Betreibung Nr. 1 des Be- treibungsamtes Oberwinterthur, Zahlungsbefehl vom 12. Juli 2023) keine Wirkung mehr.
c) Weiter moniert die Gesuchsgegnerin, die angebliche Fälligkeit seit
11. Juli 2023 falle gemäss den Gesuchstellern auf die Ausstellung des Zahlungs- befehls am 12. Juli 2023, was zur Abweisung der definitiven Rechtsöffnung führen müsse (Urk. 10 S. 4). Die durch ein Urteil festgestellte Forderung müsse zum Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sein, ansonsten keine Rechtsöffnung erteilt werden könne (Urk. 10 S. 4 f.). Gemäss Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 vom
13. Mai 2022 schuldet die Gesuchsgegnerin für die Steuerperiode 2020 einen Be-
- 5 - trag in der Höhe von Fr. 914.80 (Urk. 2/2). Dieser ist innert 30 Tagen nach Zustel- lung zu begleichen (vgl. § 51 der Verordnung zum Steuergesetz des Kantons Zü- rich vom 1. April 1998 [VO StG/ZH]). Laut rechtskräftiger Anordnung in der Schlussrechnung vom 13. Mai 2022 war der Steuerbetrag damit zahlbar bis zum
25. April 2023. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz war die von den Gesuch- stellern in Betreibung gesetzte Forderung im Zeitpunkt der Betreibung am 12. Juli 2023 – rund zweieinhalb Monate nach Ablauf der Zahlungsfrist (Datum Zustellung Zahlungsbefehl; vgl. Urk. 2/1) – ohne Weiteres fällig. Daran ändert auch der Um- stand nichts, dass das Datum der Anhebung der Betreibung, d.h. der Zeitpunkt der Postaufgabe des Betreibungsbegehrens bzw. dessen Überbringung an das Betreibungsamt, weder von den Gesuchstellern behauptet noch aus den Akten hervorgeht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Betreibungsbegehren vor oder am Datum der Ausstellung des Zahlungsbefehls am 12 Juli 2023 aufgege- ben bzw. überbracht wurde. Infolgedessen erweist sich die Kritik der Gesuchs- gegnerin an der fehlenden Fälligkeit der Forderung als unbegründet.
d) Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer 5A_825/2021 vom
31. März 2022 = BGE 148 III 225) verweisend, stellt sich die Gesuchsgegnerin ferner auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewandt, da sie nur die Betreibungskosten und teilweise den Verzugszins des Rechtsöff- nungsbegehrens der Gesuchsteller abgewiesen habe (Urk. 10 S. 4). Dass Zinsen grundsätzlich einen Rechtsöffnungstitel benötigen, ergibt sich aus dem von der Gesuchsgegnerin zitierten Entscheid des Bundesgerichts nicht (BGE 148 III 225 E. 4.2.4 = Pra 112 [2023] Nr. 4). Darin wurde gegenteils die bis- herige Rechtsprechung bestätigt, welche das Rechtsöffnungsgericht ermächtigt, die definitive Rechtsöffnung für die gesetzlichen Verzugszinsen zu erteilen, die nach der Fällung des Entscheids (oder des gleichgestellten Titels) entstanden sind, der als definitiver Rechtsöffnungstitel für die Hauptforderung gilt. Zunächst ist hinsichtlich des Ausgleichszinses von Fr. 3.70 anzumerken, dass dieser – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 11 S. 4) – im Rechts- öffnungstitel rechtskräftig verfügt wurde (vgl. Urk. 2/3-4). Die dafür von der Vorin- stanz erteilte Rechtsöffnung erweist sich daher als korrekt. Ebenso ist die von der
- 6 - Vorinstanz erteilte Rechtsöffnung für die aufgelaufenen Verzugszinsen bis 10. Juli 2023 nicht zu beanstanden (Urk. 11 S. 4): Für verspätete Zahlungen sind Ver- zugszinsen von 4.5 % (Ziff. II des Beschlusses des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern) zu bezahlen (§ 174 Abs. 1 StG/ZH, § 51 VO StG). Die Zustellung der Schluss- rechnung am 24. März 2023 wurde von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten (Urk. 10). Sie befand sich damit seit dem 26. April 2023 in Verzug, da der Steuer- betrag gemäss Schlussrechnung bis zum 25. April 2023 zu bezahlen war. Der Verzugszins von 26. April 2023 bis 10. Juli 2023 beträgt bei einem Verzugszins- satz von 4.5 % Fr. 8.45. Überdies ist auch der laufende Zins von 4.5 % seit dem
11. Juli 2023 für die in Betreibung gesetzte Forderung ausgewiesen. Wie bereits erläutert, befand sich die Gesuchsgegnerin ab 26. April 2023 in Verzug, weshalb auch der Verzugszins ab 11. Juli 2023 geschuldet ist (vgl. Urk. 11 S. 5).
e) Schliesslich übt die Gesuchsgegnerin Kritik am rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Gesuchsteller (Urk. 10 S. 3). Dieser neu erhobene rechtliche Ein- wand ist auch im Rechtsmittelverfahren zulässig (BGer 5A_21/2022 vom 5. April 2022, E. 4.2.2.3; BGer 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 2.4; BGer 5A_507/2015 vom 16. Februar 2016, E. 3.3). Im Vorgehen der Gesuchsteller, nach ihrem durch das Bezirksgericht Hinwil abgewiesenen Rechtsöffnungsbegehren und der nochmaligen Zustellung der Schlussrechnung vom 13. Mai 2022 an die Gesuchsgegnerin eine Betreibung über dieselbe Forderung erneut anzuheben, ist kein treuwidriges Verhalten, wel- ches die Betreibung als rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse, zu erblicken. Es lässt sich auch aus den Akten nicht entnehmen, dass die Gesuchsteller mit ihrer Betreibung Ziele verfolgen würden, welche nicht das Geringste mit der Zwangs- vollstreckung zu tun hätten. Die Gesuchsteller verfügen vorliegend über einen de- finitiven Rechtsöffnungstitel für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern und deren Eintreibung mittels Zwangsvollstreckung stellt ein legitimes Ziel dar. Sach- fremde Motive sind nicht erkennbar. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Gesuchsteller liegt daher nicht vor. Im Übrigen ist die Gesuchsgegnerin darauf aufmerksam zu machen, dass eine Betreibung voraussetzungslos eingeleitet wer-
- 7 - den kann, weshalb dem Schuldner mit dem Rechtsvorschlag die Möglichkeit ein- geräumt wird, die Betreibung (vorerst) zum Stillstand zu bringen. In der Folge kann der Rechtsvorschlag dann beseitigt werden, wenn der Gläubiger – im Rechtsöffnungsverfahren – nachweisen kann, dass er über einen definitiven Rechtsöffnungstitel verfügt, und keine Einwendungen des Schuldners nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben werden.
f) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuch- steller oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. a) Die Entscheidgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah- rens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auf- erlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage ei- nes Doppels von Urk. 10, 12-14/2-3 und 14/5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 914.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: ip