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RT230136

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2023-09-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 2 Die Vorinstanz erwog, der eingereichte Strafbefehl vom 31. Mai 2022 sei vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Betragsmäs- sig sei die Forderung samt Zinsen durch die eingereichten Unterlagen ausgewie- sen. Nachdem der Gesuchsgegner die im Strafbefehl verfügten Beträge nicht fristgerecht bezahlt habe, sei auch die erhobene Mahngebühr von Fr. 20.– durch den Titel ausgewiesen (Urk. 12 S. 2). Der Gesuchsgegner mache nicht geltend, dass die Forderung gestundet, getilgt oder verjährt sei. Soweit er mit seinen Vor- bringen die inhaltliche Richtigkeit des Strafbefehls rüge, sei er darauf hinzuwei- sen, dass es dem Rechtsöffnungsgericht als Vollstreckungsgericht nicht zustehe, die eingereichte rechtskräftige Verfügung einer inhaltlichen Überprüfung zu unter- ziehen. Der Gesuchsgegner könne daher vor dem Rechtsöffnungsgericht die Ver- letzung des rechtlichen Gehörs nicht geltend machen. Zudem belege er seine Behauptung, er habe gegen den genannten Strafbefehl Beschwerde geführt, in keiner Weise. Weitere Gründe die der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht und gingen auch aus den Akten nicht hervor (Urk. 12 S. 3).

- 3 -

E. 3 Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst, dass die Busse aus ras- sistischen Gründen und in willkürlicher Weise ausgestellt worden sei. Zudem ge- be es keine Beweise, welche die Busse rechtfertigen würden. Auch sei weder die Rechnung noch die Busse im Briefkasten zugestellt worden, da er die ganze Zeit im Ausland gewesen sei. Der Strafbefehl sei zudem nicht unterzeichnet (Urk. 11 S. 2 ff.).

E. 4 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an ei- nem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom

E. 7 September 2016, E. 3.1).

5. Der Gesuchsgegner wiederholt in der Beschwerdeschrift grösstenteils wortwörtlich seine vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 8; Urk. 11). Dies genügt den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht, da er sich in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Daher ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Im Übrigen erweist sie sich auch in der Sache als un- begründet. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind inhaltliche Rügen – die Busse sei aus rassistischen Gründen und ohne Beweise ausgestellt und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Urk. 11 S. 2 f.) – im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu hören. Dass ihm der Strafbefehl nicht zu- gestellt worden sei, trifft sodann offensichtlich nicht zu, da er selbst ausführte, da- gegen Beschwerde erhoben zu haben (Urk. 6 S. 2). Entgegen seinen Behauptun- gen ist der Strafbefehl auch unterzeichnet (Urk. 1/1).

- 4 - 6.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 270.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und der Gesuchstellerin keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 6.2. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner die unent- geltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden kann. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, - 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 270.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230136-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 10. Oktober in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Stadtrichteramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. September 2023 (EB231096-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Entscheid vom 12. September 2023 erteilte die Vorinstanz der Ge- suchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 4 (Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2023) definiti- ve Rechtsöffnung für eine Busse von Fr. 150.–, Gebühren in Höhe von Fr. 100.– sowie Fr. 20.– Mahngebühren (Urk. 9 S. 4 = Urk. 12 S. 4). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Ge- suchsgegner) mit Eingabe vom 19. September 2023 fristgerecht (Urk. 10b und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, das Rechtsöff- nungsgesuch sei abzuweisen (Urk. 11). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Die Vorinstanz erwog, der eingereichte Strafbefehl vom 31. Mai 2022 sei vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Betragsmäs- sig sei die Forderung samt Zinsen durch die eingereichten Unterlagen ausgewie- sen. Nachdem der Gesuchsgegner die im Strafbefehl verfügten Beträge nicht fristgerecht bezahlt habe, sei auch die erhobene Mahngebühr von Fr. 20.– durch den Titel ausgewiesen (Urk. 12 S. 2). Der Gesuchsgegner mache nicht geltend, dass die Forderung gestundet, getilgt oder verjährt sei. Soweit er mit seinen Vor- bringen die inhaltliche Richtigkeit des Strafbefehls rüge, sei er darauf hinzuwei- sen, dass es dem Rechtsöffnungsgericht als Vollstreckungsgericht nicht zustehe, die eingereichte rechtskräftige Verfügung einer inhaltlichen Überprüfung zu unter- ziehen. Der Gesuchsgegner könne daher vor dem Rechtsöffnungsgericht die Ver- letzung des rechtlichen Gehörs nicht geltend machen. Zudem belege er seine Behauptung, er habe gegen den genannten Strafbefehl Beschwerde geführt, in keiner Weise. Weitere Gründe die der Rechtsöffnung entgegenstünden, habe der Gesuchsgegner nicht vorgebracht und gingen auch aus den Akten nicht hervor (Urk. 12 S. 3).

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3. Der Gesuchsgegner rügt zusammengefasst, dass die Busse aus ras- sistischen Gründen und in willkürlicher Weise ausgestellt worden sei. Zudem ge- be es keine Beweise, welche die Busse rechtfertigen würden. Auch sei weder die Rechnung noch die Busse im Briefkasten zugestellt worden, da er die ganze Zeit im Ausland gewesen sei. Der Strafbefehl sei zudem nicht unterzeichnet (Urk. 11 S. 2 ff.).

4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an ei- nem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom

7. September 2016, E. 3.1).

5. Der Gesuchsgegner wiederholt in der Beschwerdeschrift grösstenteils wortwörtlich seine vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 8; Urk. 11). Dies genügt den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht, da er sich in keiner Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Daher ist auf die Be- schwerde nicht einzutreten. Im Übrigen erweist sie sich auch in der Sache als un- begründet. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind inhaltliche Rügen – die Busse sei aus rassistischen Gründen und ohne Beweise ausgestellt und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Urk. 11 S. 2 f.) – im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu hören. Dass ihm der Strafbefehl nicht zu- gestellt worden sei, trifft sodann offensichtlich nicht zu, da er selbst ausführte, da- gegen Beschwerde erhoben zu haben (Urk. 6 S. 2). Entgegen seinen Behauptun- gen ist der Strafbefehl auch unterzeichnet (Urk. 1/1).

- 4 - 6.1. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 270.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und der Gesuchstellerin keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). 6.2. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Beschwerde war indes, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos, weshalb dem Gesuchsgegner die unent- geltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden kann. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 270.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ip