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RT230132

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2023-10-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 5 % seit 13. März 2023, die Busse von Fr. 40.– sowie die Mahngebühr von Fr. 20.– (Urk. 11 S. 4 = Urk. 14 S. 4). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) mit Eingabe vom 4. September 2023 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 12b) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 2): "Es sei das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom

18. August 2023 aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegne- rin um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–12). Da sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den ge- setzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (No- ven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf den rechts- kräftigen Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 19. Januar 2023, worin die Gesuchsgegnerin zur Zahlung einer Busse von Fr. 40.– sowie einer Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 90.– innert 30 Tagen nach Zustellung verpflichtet und ihr bei Verzug eine Mahngebühr von Fr. 20.– angedroht worden sei (Strafbefehl Nr. 2023-003-427). Der Strafbefehl sei der Gesuchsgegnerin am 30. Januar 2023 zugestellt worden und mit Mahnschreiben vom 13. März 2023 sei ihr eine Mahn- gebühr von Fr. 20.– auferlegt worden. Die Gesuchstellerin verlange nun definitive Rechtsöffnung für die Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 90.– nebst Zins, für die Busse von Fr. 40.– sowie für die Mahngebühr von Fr. 20.– (Urk. 14 E. 2.1). Der eingereichte Strafbefehl sei am 10. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen. Er sei vollstreckbar (Art. 354 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 373 StGB) und stelle für die ausgefällte Busse von Fr. 40.– sowie die auferlegte Kosten- und Gebührenpau- schale von Fr. 90.– einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Nachdem die Gesuchsgegnerin die im Strafbefehl verfügten Beträge nicht fristgerecht bezahlt habe und die Gesuchstellerin die Erhebung ei- ner Mahngebühr von Fr. 20.– im Falle einer nicht fristgerechten Bezahlung der Busse verfügt gehabt habe, sei auch die für diesen Fall erhobene Mahngebühr im Umfang von Fr. 20.– ausgewiesen. Der verlangte Zins auf die Kosten- und Ge- bührenpauschale finde seine Grundlage in Art. 442 Abs. 2 StPO, setze eine Mah- nung voraus und sei durch das eingereichte Mahnschreiben ausgewiesen. Grün- de, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, gingen aus den Akten nicht hervor. Daher sei der Gesuchstellerin für die Kosten- und Gebührenpau- schalen von Fr. 90.– samt Zins, für die Busse von Fr. 40.– sowie für die Mahnge- bühr von Fr. 20.– definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 14 E. 2.2).

4. Die Gesuchsgegnerin rügt mit ihrer Beschwerde einerseits, dass die Voll- streckbarkeit des Strafbefehls nicht ausgewiesen sei. Der Strafbefehl trage einen Stempel mit dem Text: "IN RECHTSKRAFT ERWACHSEN AM: 10.02.2023", ge- folgt von einem unleserlichen Kurzzeichen, was keine Vollstreckbarkeit zu bele- gen vermöge. Die abstrakten Normen Art. 354 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 373 StGB ersetzten im Rechtsöffnungsverfahren nicht den gehörigen Nachweis der Voll- streckbarkeit (Urk. 13 Rz. 7). Andererseits macht die Gesuchsgegnerin geltend,

- 4 - dass der Strafbefehl keine gehörige Unterschrift trage. Unterhalb von "Stv. Fach- gruppenleitung Verfügungen" sei ein unleserliches Kurzzeichen, welches mit "I." zu beginnen scheine, oberhalb von "B._____" angebracht, was seitens der Vo- rinstanz in Verletzung von Art. 80 SchKG unberücksichtigt geblieben sei (Urk. 13 Rz. 8). Bei B._____ handle es sich offensichtlich nicht um einen Stadtrichter. Es sei nicht ersichtlich, dass dieser zur gültigen Unterzeichnung berechtigt gewesen sein soll (Urk. 13 Rz. 9). Schliesslich sei nicht einmal klar, ob es sich um eine Un- terschrift, ein Kurzzeichen oder ein Faksimile-Zeichen handle, wobei Letzteres der Fall sein dürfte. Eine gültige Unterschrift im Sinne von Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO sei dem Strafbefehl jedenfalls nicht zu entnehmen, weshalb sich dieser als nichtig erweise und gestützt (auch) darauf keine Rechtsöffnung erteilt werden könne (Urk. 13 Rz. 10).

E. 5.1 Die Strafbefehle des Stadtrichteramts Zürich – eine kommunale Strafverfol- gungsbehörde (§ 86 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. § 89 Abs. 2 GOG i.V.m. § 1 Verord- nung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht vom 03.11.2010 [LS 321.1]) mit richterlichen Kompetenzen – sind Titel für die definitive Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG (BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 107; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2012, S. 690). Rechtskräftig und damit vollstreckbar sind ordnungs- gemäss eröffnete gerichtliche Entscheide beziehungsweise Verfügungen einer Verwaltungsbehörde, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel ange- fochten werden können. Zuverlässiger Beweis der formellen Rechtskraft und da- mit der Vollstreckbarkeit eines Entscheids ist die Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung (vgl. BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 55). Ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gegeben sind, hat das Rechtsöff- nungsgericht von Amtes wegen zu überprüfen (BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 9).

E. 5.2 Der fragliche Strafbefehl Nr. 2023-003-427 vom 19. Januar 2023 (Urk. 4/1) ist mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen. Soweit die Gesuchsgegnerin mit ihren Ausführungen geltend machen möchte, beim angebrachten Stempel mit ei- nem unleserlichen Kurzzeichen handle es sich um keine ausreichende Rechts-

- 5 - kraftbescheinigung, kann ihr nicht gefolgt werden. Ein signierter Stempel reicht aus. Zudem kann die Rechtskraft eines Rechtsöffnungstitels zwar mit einer Rechtskraftbescheinigung nachgewiesen werden, die Rechtskraft kann sich je- doch auch aus anderen Umständen ergeben, wie es vorliegend der Fall ist. So behauptet die Gesuchsgegnerin nicht, Einsprache gegen der Strafbefehl erhoben zu haben, und hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte in den Akten, sodass der Strafbefehl rechtskräftig wurde (Art. 354 Abs. 3 StPO). Es ist nach dem Ge- sagten davon auszugehen, dass der Strafbefehl vollstreckbar ist.

E. 5.3 Gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO enthält der Strafbefehl die Unterschrift der ausstellenden Person. Bei Mängeln im Zusammenhang mit nicht rechtmässi- gen Unterschriften stellt sich die Frage der Nichtigkeit. Angesichts des Grundsat- zes der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen gelten indes nur krass fehlerhafte Verfahrenshandlungen als nichtig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinne der Evidenztheorie nichtig, wenn sie mit ei- nem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwer- wiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nich- tigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzustän- digkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwen- denden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zu, womit nicht ohne wei- teres die Nichtigkeit von in Rechtskraft erwachsenen Urteilen angenommen wer- den darf (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2 m.w.H.). So befand das Bundesgericht, dass sowohl ein von Kanzleimitarbeitenden angebrachter Faksimile-Stempel als auch ein von einem nicht zum Erlass eines Strafbefehles befugten Untersuchungsbe- amten nicht nichtig, sondern lediglich ungültig ist (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; BGE 142 IV 70 E. 3.3.3). Selbst eine fehlende Unterschrift vermag keine Nichtigkeit zu begründen (vgl. BGer 6B_85/2021 vom 26. November 2021, E. 6.4.2; BGer 6B_1231/2015 vom 31. Mai 2016, E. 1.2; BGer 1B_608/2011 vom 10. November 2011, E. 2.3).

- 6 -

E. 5.4 Vorliegend wurde der Strafbefehl von B._____, Stv. Fachgruppenleitung Verfügungen, unterzeichnet. Auch wenn die Unterschrift nicht leserlich ist, ist da- von auszugehen, dass sie von B._____ stammt. Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich ist in drei Abteilungen unterteilt: Die Stabsleitung, die Abteilung Recht so- wie die Abteilung Rechnungswesen. Zur Abteilung Recht gehören die Stadtrich- ter/-innen, die Fachgruppe Recht sowie die Fachgruppe Verfügung (vgl. Organi- gramm abrufbar unter https://www.stadt-zuerich.ch/pd/de/index/stadtrichteramt/ ueber-uns.html, besucht am 16. Oktober 2023). Die Fachgruppe Verfügung ge- hört somit unzweifelhaft zum Stadtrichteramt der Stadt Zürich und zur selben Ab- teilung wie die Stadtrichter/-innen. Damit wäre, selbst wenn die Fachgruppe Ver- fügungen bzw. B._____ nicht zur Unterzeichnung des Strafbefehls befugt gewe- sen wäre, der Mangel nicht derart schwerwiegend, als dass es angesichts der be- sonderen Bedeutung der Rechtssicherheit im Strafrecht gerechtfertigt wäre, dem fraglichen Strafbefehl vom 19. Januar 2023 jegliche Rechtswirkung abzuspre- chen. So verhielte es sich bei einer ungültigen Delegation ähnlich wie im Fall der Delegation an einen Untersuchungsbeamten im vorgenannten Bundesgerichts- entscheid 142 IV 70. Ob die Unterschrift von B._____ selbst angebracht wurde oder es sich um eine Faksimile-Unterschrift handelt, kann offenbleiben, denn auch im Falle des Letzteren wäre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich von der Ungültigkeit der Unterschrift und nicht von der Nichtigkeit des Strafbefehls auszugehen (vgl. BGE 148 IV 445 E. 1.4.2 und Regeste). Die Ungül- tigkeit der Unterschrift auf dem Strafbefehl vom 19. Januar 2023 wäre von der Gesuchsgegnerin mit der Einsprache gegen den Strafbefehl geltend zu machen gewesen. Im Rechtsöffnungsverfahren erfolgt der Einwand zu spät.

E. 6 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist.

E. 7 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 150.– auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsge- mäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädi- gungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin

- 7 - infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.
  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 8 - Zürich, 19. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ya
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230132-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Urteil vom 19. Oktober 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Stadtrichteramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 18. August 2023 (EB230833-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 18. August 2023 erteilte die Vorinstanz in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 3. Mai 2023 der Ge- suchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) die definitive Rechtsöffnung für die Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 90.– nebst Zins zu 5 % seit 13. März 2023, die Busse von Fr. 40.– sowie die Mahngebühr von Fr. 20.– (Urk. 11 S. 4 = Urk. 14 S. 4). 1.2. Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Ge- suchsgegnerin) mit Eingabe vom 4. September 2023 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 12b) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 13 S. 2): "Es sei das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich vom

18. August 2023 aufzuheben und das Gesuch der Beschwerdegegne- rin um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–12). Da sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; je m.H. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Was nicht in einer den ge- setzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (No- ven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

- 3 -

3. Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf den rechts- kräftigen Strafbefehl des Stadtrichteramtes Zürich vom 19. Januar 2023, worin die Gesuchsgegnerin zur Zahlung einer Busse von Fr. 40.– sowie einer Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 90.– innert 30 Tagen nach Zustellung verpflichtet und ihr bei Verzug eine Mahngebühr von Fr. 20.– angedroht worden sei (Strafbefehl Nr. 2023-003-427). Der Strafbefehl sei der Gesuchsgegnerin am 30. Januar 2023 zugestellt worden und mit Mahnschreiben vom 13. März 2023 sei ihr eine Mahn- gebühr von Fr. 20.– auferlegt worden. Die Gesuchstellerin verlange nun definitive Rechtsöffnung für die Kosten- und Gebührenpauschale von Fr. 90.– nebst Zins, für die Busse von Fr. 40.– sowie für die Mahngebühr von Fr. 20.– (Urk. 14 E. 2.1). Der eingereichte Strafbefehl sei am 10. Februar 2023 in Rechtskraft erwachsen. Er sei vollstreckbar (Art. 354 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 373 StGB) und stelle für die ausgefällte Busse von Fr. 40.– sowie die auferlegte Kosten- und Gebührenpau- schale von Fr. 90.– einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar. Nachdem die Gesuchsgegnerin die im Strafbefehl verfügten Beträge nicht fristgerecht bezahlt habe und die Gesuchstellerin die Erhebung ei- ner Mahngebühr von Fr. 20.– im Falle einer nicht fristgerechten Bezahlung der Busse verfügt gehabt habe, sei auch die für diesen Fall erhobene Mahngebühr im Umfang von Fr. 20.– ausgewiesen. Der verlangte Zins auf die Kosten- und Ge- bührenpauschale finde seine Grundlage in Art. 442 Abs. 2 StPO, setze eine Mah- nung voraus und sei durch das eingereichte Mahnschreiben ausgewiesen. Grün- de, die der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstünden, gingen aus den Akten nicht hervor. Daher sei der Gesuchstellerin für die Kosten- und Gebührenpau- schalen von Fr. 90.– samt Zins, für die Busse von Fr. 40.– sowie für die Mahnge- bühr von Fr. 20.– definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 14 E. 2.2).

4. Die Gesuchsgegnerin rügt mit ihrer Beschwerde einerseits, dass die Voll- streckbarkeit des Strafbefehls nicht ausgewiesen sei. Der Strafbefehl trage einen Stempel mit dem Text: "IN RECHTSKRAFT ERWACHSEN AM: 10.02.2023", ge- folgt von einem unleserlichen Kurzzeichen, was keine Vollstreckbarkeit zu bele- gen vermöge. Die abstrakten Normen Art. 354 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 373 StGB ersetzten im Rechtsöffnungsverfahren nicht den gehörigen Nachweis der Voll- streckbarkeit (Urk. 13 Rz. 7). Andererseits macht die Gesuchsgegnerin geltend,

- 4 - dass der Strafbefehl keine gehörige Unterschrift trage. Unterhalb von "Stv. Fach- gruppenleitung Verfügungen" sei ein unleserliches Kurzzeichen, welches mit "I." zu beginnen scheine, oberhalb von "B._____" angebracht, was seitens der Vo- rinstanz in Verletzung von Art. 80 SchKG unberücksichtigt geblieben sei (Urk. 13 Rz. 8). Bei B._____ handle es sich offensichtlich nicht um einen Stadtrichter. Es sei nicht ersichtlich, dass dieser zur gültigen Unterzeichnung berechtigt gewesen sein soll (Urk. 13 Rz. 9). Schliesslich sei nicht einmal klar, ob es sich um eine Un- terschrift, ein Kurzzeichen oder ein Faksimile-Zeichen handle, wobei Letzteres der Fall sein dürfte. Eine gültige Unterschrift im Sinne von Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO sei dem Strafbefehl jedenfalls nicht zu entnehmen, weshalb sich dieser als nichtig erweise und gestützt (auch) darauf keine Rechtsöffnung erteilt werden könne (Urk. 13 Rz. 10). 5.1. Die Strafbefehle des Stadtrichteramts Zürich – eine kommunale Strafverfol- gungsbehörde (§ 86 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. § 89 Abs. 2 GOG i.V.m. § 1 Verord- nung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht vom 03.11.2010 [LS 321.1]) mit richterlichen Kompetenzen – sind Titel für die definitive Rechtsöffnung im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG (BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 107; Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2012, S. 690). Rechtskräftig und damit vollstreckbar sind ordnungs- gemäss eröffnete gerichtliche Entscheide beziehungsweise Verfügungen einer Verwaltungsbehörde, die nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel ange- fochten werden können. Zuverlässiger Beweis der formellen Rechtskraft und da- mit der Vollstreckbarkeit eines Entscheids ist die Rechtskraft- bzw. Vollstreckbarkeitsbescheinigung (vgl. BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 55). Ob die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gegeben sind, hat das Rechtsöff- nungsgericht von Amtes wegen zu überprüfen (BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 9). 5.2. Der fragliche Strafbefehl Nr. 2023-003-427 vom 19. Januar 2023 (Urk. 4/1) ist mit einer Rechtskraftbescheinigung versehen. Soweit die Gesuchsgegnerin mit ihren Ausführungen geltend machen möchte, beim angebrachten Stempel mit ei- nem unleserlichen Kurzzeichen handle es sich um keine ausreichende Rechts-

- 5 - kraftbescheinigung, kann ihr nicht gefolgt werden. Ein signierter Stempel reicht aus. Zudem kann die Rechtskraft eines Rechtsöffnungstitels zwar mit einer Rechtskraftbescheinigung nachgewiesen werden, die Rechtskraft kann sich je- doch auch aus anderen Umständen ergeben, wie es vorliegend der Fall ist. So behauptet die Gesuchsgegnerin nicht, Einsprache gegen der Strafbefehl erhoben zu haben, und hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte in den Akten, sodass der Strafbefehl rechtskräftig wurde (Art. 354 Abs. 3 StPO). Es ist nach dem Ge- sagten davon auszugehen, dass der Strafbefehl vollstreckbar ist. 5.3. Gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO enthält der Strafbefehl die Unterschrift der ausstellenden Person. Bei Mängeln im Zusammenhang mit nicht rechtmässi- gen Unterschriften stellt sich die Frage der Nichtigkeit. Angesichts des Grundsat- zes der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen gelten indes nur krass fehlerhafte Verfahrenshandlungen als nichtig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinne der Evidenztheorie nichtig, wenn sie mit ei- nem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwer- wiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nich- tigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzustän- digkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwen- denden Behörden von Amtes wegen zu beachten. Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zu, womit nicht ohne wei- teres die Nichtigkeit von in Rechtskraft erwachsenen Urteilen angenommen wer- den darf (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2 m.w.H.). So befand das Bundesgericht, dass sowohl ein von Kanzleimitarbeitenden angebrachter Faksimile-Stempel als auch ein von einem nicht zum Erlass eines Strafbefehles befugten Untersuchungsbe- amten nicht nichtig, sondern lediglich ungültig ist (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; BGE 142 IV 70 E. 3.3.3). Selbst eine fehlende Unterschrift vermag keine Nichtigkeit zu begründen (vgl. BGer 6B_85/2021 vom 26. November 2021, E. 6.4.2; BGer 6B_1231/2015 vom 31. Mai 2016, E. 1.2; BGer 1B_608/2011 vom 10. November 2011, E. 2.3).

- 6 - 5.4. Vorliegend wurde der Strafbefehl von B._____, Stv. Fachgruppenleitung Verfügungen, unterzeichnet. Auch wenn die Unterschrift nicht leserlich ist, ist da- von auszugehen, dass sie von B._____ stammt. Das Stadtrichteramt der Stadt Zürich ist in drei Abteilungen unterteilt: Die Stabsleitung, die Abteilung Recht so- wie die Abteilung Rechnungswesen. Zur Abteilung Recht gehören die Stadtrich- ter/-innen, die Fachgruppe Recht sowie die Fachgruppe Verfügung (vgl. Organi- gramm abrufbar unter https://www.stadt-zuerich.ch/pd/de/index/stadtrichteramt/ ueber-uns.html, besucht am 16. Oktober 2023). Die Fachgruppe Verfügung ge- hört somit unzweifelhaft zum Stadtrichteramt der Stadt Zürich und zur selben Ab- teilung wie die Stadtrichter/-innen. Damit wäre, selbst wenn die Fachgruppe Ver- fügungen bzw. B._____ nicht zur Unterzeichnung des Strafbefehls befugt gewe- sen wäre, der Mangel nicht derart schwerwiegend, als dass es angesichts der be- sonderen Bedeutung der Rechtssicherheit im Strafrecht gerechtfertigt wäre, dem fraglichen Strafbefehl vom 19. Januar 2023 jegliche Rechtswirkung abzuspre- chen. So verhielte es sich bei einer ungültigen Delegation ähnlich wie im Fall der Delegation an einen Untersuchungsbeamten im vorgenannten Bundesgerichts- entscheid 142 IV 70. Ob die Unterschrift von B._____ selbst angebracht wurde oder es sich um eine Faksimile-Unterschrift handelt, kann offenbleiben, denn auch im Falle des Letzteren wäre gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich von der Ungültigkeit der Unterschrift und nicht von der Nichtigkeit des Strafbefehls auszugehen (vgl. BGE 148 IV 445 E. 1.4.2 und Regeste). Die Ungül- tigkeit der Unterschrift auf dem Strafbefehl vom 19. Januar 2023 wäre von der Gesuchsgegnerin mit der Einsprache gegen den Strafbefehl geltend zu machen gewesen. Im Rechtsöffnungsverfahren erfolgt der Einwand zu spät.

6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet, weshalb sie abzuweisen ist.

7. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG und ausgehend von einem Streitwert von Fr. 150.– auf Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsge- mäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädi- gungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin

- 7 - infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegne- rin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 150.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 8 - Zürich, 19. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ya