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RT230125

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2024-03-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 stellte die Gesuchstellerin und Beschwer- deführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das Begehren, es sei ihr ge- stützt auf die Schuldanerkennung vom 14. November 2022 Rechtsöffnung zu er- teilen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2023) für Fr. 7'552.25 und Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1 f.). Mit Verfügung vom 24. August 2023 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöff- nungsgesuch in der obgenannten Betreibung nicht ein und auferlegte der Ge- suchstellerin die Entscheidgebühr von Fr. 300.– (Urk. 4 S. 4 Dispositivziffern 1 f. = Urk. 7 S. 4 Dispositivziffern 1 f.).

b) Mit Eingabe vom 29. August 2023 stellte die Gesuchstellerin hierorts be- zugnehmend auf die Verfügung vom 24. August 2023 den Antrag, das Rechtsöff- nungsgesuch sei gutzuheissen (Urk. 6). Mit Schreiben vom 1. September 2023 wurde die Gesuchsgegnerin darüber informiert, dass die Gesuchstellerin gegen die Verfügung vom 24. August 2023 Beschwerde erhoben habe. Dieses Schreiben wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 5. September 2023 teilte die Gesuchstellerin der beschlies- senden Kammer mit, die Gesuchsgegnerin habe in der Zwischenzeit den Rechts- vorschlag zurückgezogen. Aus diesem Grund sei ihr Rechtsöffnungsbegehren hinfällig. Allfällige weitere Kosten seien ihr in Rechnung zu stellen (Urk. 10).

E. 2 Durch den von der Gesuchsgegnerin am 4. September 2023 gegenüber dem Betreibungsamt Zürich 11 erklärten Rückzug des Rechtsvorschlages (Urk. 11/1) fällt die Wirkung des Rechtsvorschlages und damit die Einstellung der Betreibung dahin. Das diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Rechts- öffnungsverfahren wird demnach gegenstandlos (BSK ZPO-Gschwend/Steck, Art. 242 N 8 m.w.H.; BGer 5D_21/2021 vom 20. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H.).

- 3 - Entsprechend ist das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslo- sigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

E. 3 Bei Gegenstandslosigkeit können die Kosten nach Ermessen des Ge- richts verlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Antragsgemäss (Urk. 10) sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zu- zusprechen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird abgeschrieben.
  2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin aufer- legt.
  4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage von Kopien der Urk. 6, 8/1-5, 10 und 11/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'552.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230125-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 7. März 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 24. August 2023 (EB230964-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 stellte die Gesuchstellerin und Beschwer- deführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz das Begehren, es sei ihr ge- stützt auf die Schuldanerkennung vom 14. November 2022 Rechtsöffnung zu er- teilen in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 23. Februar 2023) für Fr. 7'552.25 und Fr. 73.30 Zahlungsbefehlskosten, un- ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Be- schwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin; Urk. 1 f.). Mit Verfügung vom 24. August 2023 trat die Vorinstanz auf das Rechtsöff- nungsgesuch in der obgenannten Betreibung nicht ein und auferlegte der Ge- suchstellerin die Entscheidgebühr von Fr. 300.– (Urk. 4 S. 4 Dispositivziffern 1 f. = Urk. 7 S. 4 Dispositivziffern 1 f.).

b) Mit Eingabe vom 29. August 2023 stellte die Gesuchstellerin hierorts be- zugnehmend auf die Verfügung vom 24. August 2023 den Antrag, das Rechtsöff- nungsgesuch sei gutzuheissen (Urk. 6). Mit Schreiben vom 1. September 2023 wurde die Gesuchsgegnerin darüber informiert, dass die Gesuchstellerin gegen die Verfügung vom 24. August 2023 Beschwerde erhoben habe. Dieses Schreiben wurde der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 5. September 2023 teilte die Gesuchstellerin der beschlies- senden Kammer mit, die Gesuchsgegnerin habe in der Zwischenzeit den Rechts- vorschlag zurückgezogen. Aus diesem Grund sei ihr Rechtsöffnungsbegehren hinfällig. Allfällige weitere Kosten seien ihr in Rechnung zu stellen (Urk. 10).

2. Durch den von der Gesuchsgegnerin am 4. September 2023 gegenüber dem Betreibungsamt Zürich 11 erklärten Rückzug des Rechtsvorschlages (Urk. 11/1) fällt die Wirkung des Rechtsvorschlages und damit die Einstellung der Betreibung dahin. Das diesem Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Rechts- öffnungsverfahren wird demnach gegenstandlos (BSK ZPO-Gschwend/Steck, Art. 242 N 8 m.w.H.; BGer 5D_21/2021 vom 20. Dezember 2021, E. 2.1 m.w.H.).

- 3 - Entsprechend ist das vorliegende Beschwerdeverfahren infolge Gegenstandslo- sigkeit abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

3. Bei Gegenstandslosigkeit können die Kosten nach Ermessen des Ge- richts verlegt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Antragsgemäss (Urk. 10) sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zu- zusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin aufer- legt.

4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschä- digung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Bei- lage von Kopien der Urk. 6, 8/1-5, 10 und 11/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 4 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'552.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm