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RT230119

Rechtsöffnung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Zürich OG · 2023-09-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 15. August 2023 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zü- rich 1 (Zahlungsbefehl vom 26. Mai 2023) – gestützt auf eine arbeitsvertragliche Aufhebungsvereinbarung – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 132'483.20 nebst 5% Zins seit 1. März 2023; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgeg- ners geregelt und der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 9 = Urk. 12).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 24. August 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 2): "1. Dem Gesuchsteller sei für das Verfahren betreffend Rechtsöffnung vor dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Zürich, Geschäfts-Nr. EB230870-L/U, eine Parteientschädigung gemäss kantonalem Tarif zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST) zulasten der Gesuchsgegnerin."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 a) Die Vorinstanz begründete ihre Abweisung des Antrags auf Par- teientschädigung damit, dass der Gesuchsgegner zwar berufsmässig vertreten sei, es aber unterlassen habe, "Angaben betreffend das Zustandekommen der verlangten Parteientschädigung zu machen" (Urk. 12 Erw. 3 i.f.). Diese Erwägung ist unzutreffend, denn die Parteikosten des laufenden Verfahrens sind vom Ge- richt nach dem Tarif (AnwGebV) zuzusprechen; die Parteien können eine ent- sprechende Kostennote einreichen, müssen dies aber nicht (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Nähere Angaben sind damit nur erforderlich, wenn eine verlangte Partei- entschädigung von den Tarifen abweichen soll.

b) Anders ist dies jedoch im Rechtsmittelverfahren. Eine Beschwerde- schrift muss – als Eintretensvoraussetzung (vgl. BGE 137 III 617) – konkrete An- träge enthalten, aus welchen eindeutig hervorgehen muss, in welchem Umfang

- 3 - der vor- instanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen lauten solle. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein; dieses Bezif- ferungserfordernis gilt auch dann, wenn eine vorinstanzliche Parteientschädigung angefochten wird (OGer ZH RV220007 vom 4. Oktober 2022, E. II.1.2, m.H.).

c) Die Beschwerdeschrift des Gesuchstellers enthält lediglich den Antrag auf Zusprechung einer "Parteientschädigung gemäss kantonalem Tarif" (oben Erw. 1.b). Auch aus der Begründung lässt sich keine Bezifferung herauslesen (Urk. 11 Rz. 4-10, beso. Rz. 10). Auf die gegen die vorinstanzliche Nichtzuspre- chung einer Parteientschädigung gerichtete Beschwerde kann daher nicht einge- treten werden.

E. 3 a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist mangels eines bezifferten Antrags zu schätzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Ausgehend vom vorinstanz- lichen Streitwert von Fr. 132'483.20 ergibt sich für die vorinstanzliche Parteient- schädigung eine Grundgebühr von Fr. 2'570.-- bis Fr. 8'566.-- (§ 4 Abs. 1, § 9 AnwGebV).·Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Streitwert des Be- schwerdeverfahrens ausserhalb dieses Bereichs liegen würde.

b) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen und ausgangsge- mäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO)

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. - 4 -
  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.-- fest- gesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt maximal Fr. 8'566.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. September 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230119-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 5. September 2023 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 15. August 2023 (EB230870-L)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 15. August 2023 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zü- rich 1 (Zahlungsbefehl vom 26. Mai 2023) – gestützt auf eine arbeitsvertragliche Aufhebungsvereinbarung – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 132'483.20 nebst 5% Zins seit 1. März 2023; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgeg- ners geregelt und der Antrag des Gesuchstellers auf Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 9 = Urk. 12).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsteller am 24. August 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 2): "1. Dem Gesuchsteller sei für das Verfahren betreffend Rechtsöffnung vor dem Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Zürich, Geschäfts-Nr. EB230870-L/U, eine Parteientschädigung gemäss kantonalem Tarif zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MWST) zulasten der Gesuchsgegnerin."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz begründete ihre Abweisung des Antrags auf Par- teientschädigung damit, dass der Gesuchsgegner zwar berufsmässig vertreten sei, es aber unterlassen habe, "Angaben betreffend das Zustandekommen der verlangten Parteientschädigung zu machen" (Urk. 12 Erw. 3 i.f.). Diese Erwägung ist unzutreffend, denn die Parteikosten des laufenden Verfahrens sind vom Ge- richt nach dem Tarif (AnwGebV) zuzusprechen; die Parteien können eine ent- sprechende Kostennote einreichen, müssen dies aber nicht (Art. 105 Abs. 2 ZPO). Nähere Angaben sind damit nur erforderlich, wenn eine verlangte Partei- entschädigung von den Tarifen abweichen soll.

b) Anders ist dies jedoch im Rechtsmittelverfahren. Eine Beschwerde- schrift muss – als Eintretensvoraussetzung (vgl. BGE 137 III 617) – konkrete An- träge enthalten, aus welchen eindeutig hervorgehen muss, in welchem Umfang

- 3 - der vor- instanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen lauten solle. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein; dieses Bezif- ferungserfordernis gilt auch dann, wenn eine vorinstanzliche Parteientschädigung angefochten wird (OGer ZH RV220007 vom 4. Oktober 2022, E. II.1.2, m.H.).

c) Die Beschwerdeschrift des Gesuchstellers enthält lediglich den Antrag auf Zusprechung einer "Parteientschädigung gemäss kantonalem Tarif" (oben Erw. 1.b). Auch aus der Begründung lässt sich keine Bezifferung herauslesen (Urk. 11 Rz. 4-10, beso. Rz. 10). Auf die gegen die vorinstanzliche Nichtzuspre- chung einer Parteientschädigung gerichtete Beschwerde kann daher nicht einge- treten werden.

3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist mangels eines bezifferten Antrags zu schätzen (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Ausgehend vom vorinstanz- lichen Streitwert von Fr. 132'483.20 ergibt sich für die vorinstanzliche Parteient- schädigung eine Grundgebühr von Fr. 2'570.-- bis Fr. 8'566.-- (§ 4 Abs. 1, § 9 AnwGebV).·Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Streitwert des Be- schwerdeverfahrens ausserhalb dieses Bereichs liegen würde.

b) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen und ausgangsge- mäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO)

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 4 -

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.-- fest- gesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beila- ge des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangs- schein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt maximal Fr. 8'566.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. September 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip