Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Kanton Zürich,
E. 2 Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. Juli 2023 (EB230808-L)
- 2 - Nach Einsicht in die nicht unterzeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom
14. August 2023 (Urk. 9), unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Au- gust 2023 in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist angesetzt wurde, um die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen, ansonsten diese als nicht erfolgt gelte (Urk. 11), da die Verfügung der Beschwerdeführerin am 23. August 2023 zugestellt wurde (vgl. Sendungsverfolgung angeheftet an Urk. 11) und die zehntägige Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerdeschrift somit am 4. September 2023 abgelaufen ist, da innert Frist und bis zum heutigen Tag hierorts keine durch die Beschwerdefüh- rerin unterzeichnete Beschwerdeschrift eingegangen ist, weshalb die Beschwerdeschrift vom 14. August 2023 androhungsgemäss (vgl. Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 1) als nicht erfolgt gilt und das Beschwerdeverfahren ent- sprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), da Gerichtskosten entstehen, auch wenn die Beschwerde als nicht erfolgt gilt, in der Erwägung, dass die Beschwerdeführerin das Beschwerdeverfahren verursacht hat, weshalb ihr die in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzenden Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 108 ZPO), dass von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen ist, wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. - 3 -
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 354.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. September 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230114-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 12. September 2023 in Sachen A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. Juli 2023 (EB230808-L)
- 2 - Nach Einsicht in die nicht unterzeichnete Eingabe der Beschwerdeführerin vom
14. August 2023 (Urk. 9), unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 17. Au- gust 2023 in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO Frist angesetzt wurde, um die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen, ansonsten diese als nicht erfolgt gelte (Urk. 11), da die Verfügung der Beschwerdeführerin am 23. August 2023 zugestellt wurde (vgl. Sendungsverfolgung angeheftet an Urk. 11) und die zehntägige Nachfrist zur Unterzeichnung der Beschwerdeschrift somit am 4. September 2023 abgelaufen ist, da innert Frist und bis zum heutigen Tag hierorts keine durch die Beschwerdefüh- rerin unterzeichnete Beschwerdeschrift eingegangen ist, weshalb die Beschwerdeschrift vom 14. August 2023 androhungsgemäss (vgl. Urk. 11 Dispositiv-Ziffer 1) als nicht erfolgt gilt und das Beschwerdeverfahren ent- sprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), da Gerichtskosten entstehen, auch wenn die Beschwerde als nicht erfolgt gilt, in der Erwägung, dass die Beschwerdeführerin das Beschwerdeverfahren verursacht hat, weshalb ihr die in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzenden Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 108 ZPO), dass von der Zusprechung von Parteientschädigungen abzusehen ist, wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
- 3 -
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Emp- fangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 354.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. September 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ip