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RT230109

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2023-10-05 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Sachverhalt und Prozessverlauf

E. 1.1 Am 20. September 2013 schlossen der Gesuchsteller (Beschwerdefüh- rer) als Unternehmer sowie der Gesuchsgegner (Beschwerdegegner) und seine Ehefrau als Besteller einen Generalunternehmer-Werkvertrag (nachfolgend "GU- Werkvertrag") zur Erstellung eines Einfamilienhauses mit Hallenschwimmbad und Nebengebäude im C.____ [Strasse] … in D._____ ab (Urk. 1 S. 1; Urk. 17 Rz 4; Urk. 3/3). Nachdem das Bauwerk von den Behörden per 26. Juli 2014 zum Be- zug freigegeben worden war, zog der Gesuchsgegner mit seiner Ehefrau noch vor dessen Vollendung in das Einfamilienhaus ein. Eine Abnahme des Bauwerks, welches nach Darstellung des Gesuchsgegners mit gravierenden Mängeln behaf- tet war, blieb jedoch bis heute aus (Urk. 17 Rz 8 [und Rz 9 ff.], Rz 27; Urk. 29 Rz 4). Für die Begleichung des pauschalen Werkpreises von Fr. 1'750'000.– (vgl. Urk. 17 Rz 5; Urk. 3.3 Ziff. 5.1) wurden in Ziff. 10.1 des GU-Werkvertrags vier Teilzahlungen vereinbart, wobei die Fälligkeit der letzten Rate in der Höhe von Fr. 437'500.– wie folgt festgelegt wurde: "01.04.2014 (Bezugsbereitschaft im Ver- tragstext als Ingebrauchnahme bezeichnet.)" (Urk. 1 S. 1; Urk. 8 Rz 2.1; nicht be- stritten in Urk. 17; Urk. 3/3 S. 5). Davon bezahlten die Besteller am 8. Juli 2014 lediglich einen Teilbetrag von Fr. 300'000.– (Urk. 8 Ziff. 2; nicht bestritten in Urk. 17). Für die noch offene Restforderung betrieb der Gesuchsteller den Ge- suchsgegner mit Zahlungsbefehl vom 8. November 2021 (Urk. 2/2). Der Ge- suchsgegner erhob Rechtsvorschlag (Urk. 2/2 S. 2).

E. 1.2 In der Folge ersuchte der Gesuchsteller das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) mit Eingabe vom

7. September 2022 (sinngemäss), ihm in der betreffenden Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Bülach für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 137'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 26. Juli 2014 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1). Nachdem der Gesuchsgegner am 22. Dezember 2022 schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung genommen (Urk. 17) und der Gesuchsteller hier- zu spontan repliziert hatte (Urk. 29), fällte die Vorinstanz am 11. Juli 2023 ihr Ur-

- 3 - teil, mit dem sie das Rechtsöffnungsgesuch unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten des Gesuchstellers abwies. Mit zugleich ergangener Verfügung wurde auch der prozessuale Antrag des Gesuchstellers um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (Urk. 15 und Urk. 25) abgewiesen (Urk. 32 = Urk. 35). Für die Einzelheiten der erstinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 35 S. 2 f. E. 1).

E. 1.3 Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 31. Juli 2023 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung und das Urteil vollumfänglich aufzuheben und ihm die provisorische Rechtsöffnung zu er- teilen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren (Urk. 34 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–33). Mit Verfügung vom 3. August 2023 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um seine Mittellosigkeit darzutun und mit Belegen nachzuweisen (Urk. 38). Die entsprechenden Eingaben des Gesuchstellers datieren vom 8./9. und 24. August 2023 (Urk. 39 und Urk. 42; Urk. 47). Weitere prozessuale Anordnungen sind nicht ergangen.

E. 1.4 Neben dem Gesuchsgegner betrieb der Gesuchsteller auch dessen Ehefrau für dieselbe (Rest-)Forderung, wobei die Vorinstanz die provisorische Rechtsöffnung auch in jener Betreibung mit Urteil vom 11. Juli 2023 verweigerte. Dagegen erhob der Gesuchsteller ebenfalls Beschwerde, die hierorts unter der Geschäfts-Nr. RT230110-O geführt wird.

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endent- scheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 33), und der vor Vorinstanz unterlegene Gesuchsteller ist ohne weiteres zur Beschwerde- erhebung legitimiert. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind insoweit erfüllt. Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist die Beschwerde aber offensichtlich unbegründet,

- 4 - soweit sie den gesetzlichen Anforderungen an eine solche überhaupt genügt (vgl. hinten, E. 3). Es erübrigt sich deshalb, dem Gesuchsgegner Gelegenheit zu deren Beantwortung zu geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der zweitinstanzliche Ent- scheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

E. 2.2 Der Gesuchsteller beantragt, das vorliegende Verfahren einstweilen zu sistieren, "bis das Obergericht des Kantons Zürich über die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgericht[s] Bülach, Einzelgericht, vom 11. Juli 2023 ent- schieden hat" (Urk. 34 S. 2, prozessualer Antrag 1). Damit dürfte der Beschwer- deentscheid im Parallelverfahren Geschäfts-Nr. RT230110-O gemeint sein. Eine Begründung dieses prozessualen Gesuchs bleibt der Gesuchsteller schuldig. Da nicht ersichtlich ist, weshalb die Zweckmässigkeit eine Sistierung verlangen sollte, und der vorliegende Entscheid auch nicht vom Ausgang des Parallelverfahrens abhängig ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 ZPO), ist dem Gesuch nicht stattzugeben.

E. 2.3 Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung oder Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, in dem die Parteien nochmals (wie vor Erst- instanz) ihren Standpunkt vertreten, Tatsachen behaupten, bestreiten und zum Beweis verstellen können. Es knüpft vielmehr an den Prozessstoff und den Ent- scheid der Vorinstanz an (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1. S. 179 f.). Mit der Be- schwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochte- ne Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Ak- ten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjeni-

- 5 - gen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allge- meiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2 [je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). Die Beschwerdegründe sind in der Beschwerdeschrift resp. in- nert der Beschwerdefrist vollständig vorzutragen und nachzuweisen; eine Ergän- zung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist ist unzuläs- sig (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw. [betr. Berufung]; OGer ZH RT180217 vom 11.12.2020, E. 2.5). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel zum Nachweis der Beschwerdegründe sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.). Vom Novenverbot ausgenommen sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG immerhin (unechte) No- ven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015, E. 4.5.1), was in der Beschwerde darzulegen ist (vgl. statt vieler BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; BGer 5A_539/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 1.2 [je zu Art. 99 Abs. 1 BGG]). Werden Tatsachen- behauptungen oder Beweisanträge im Beschwerdeverfahren bloss erneuert oder Beilagen abermals eingereicht, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzu- zeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK

- 6 - ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 57 N 6; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179 f.). In die- sem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Ent- scheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).

E. 3 Beurteilung der Beschwerde

E. 3.1 Die Vorinstanz erläuterte in ihren Erwägungen vorweg, wann der Ak- tenschluss eingetreten sei und welche Vorbringen der Parteien demnach zu be- rücksichtigen seien (Urk. 35 S. 3 ff. E. 2). Zudem stellte sie fest, dass mit dem GU-Werkvertrag vom 20. September 2013 (Urk. 3/3) eine auf den Betrag von Fr. 1'750'000.– lautende Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliege (Urk. 35 S. 7 E. 4.2). Im Kern ihrer Begründung prüfte die Vorinstanz, ob die in Betreibung gesetz- te Forderung bei Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sei, was durch objektivierte Auslegung der diesbezüglichen Vertragsbestimmungen nach dem Vertrauensprinzip zu eruieren sei. Die Beweislast für die Fälligkeit liege beim Gläubiger. Im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens könne diese Frage einzig anhand einer summarischen Prüfung der massgeblichen Abmachung beantwortet werden. Dabei sei keine vertiefte Vertragsauslegung vorzunehmen, welche dem Gericht in einem allfälligen ordentlichen Zivilprozess zustehe (Urk. 35 S. 8 E. 4.3.1). Umstritten und (aufgrund einer summarischen Prüfung) zu klären sei vorliegend, ob die vierte Teilzahlung – wie der Gesuchsteller meine – schon mit der (bereits erstellten) Bezugsbereitschaft des Einfamilienhauses oder – wovon der Gesuchsgegner ausgehe – erst anlässlich der (noch nicht erfolgten) Abnahme des Werks fällig geworden sei bzw. werde (Urk. 35 S. 8 f. E. 4.3.2). In einlässli- cher Würdigung des Vertragstextes und weiterer Umstände gelangte die Vorin- stanz zum (Rechts-)Schluss, dass aufgrund einer summarischen Vertragsausle- gung die vierte und letzte Teilzahlung erst bei Abnahme des Bauwerks fällig wer- de. Da dasselbe unbestrittenermassen bis heute noch nicht abgenommen worden sei, sei die Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls vom

E. 3.2 Der Gesuchsteller verlangt mit seinem Beschwerdeantrag zur Sache selbst (auch) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung (Urk. 34 S. 2). For- mell betrachtet ficht er somit auch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das erstinstanzliche Verfahren an. Er versäumt es aber, diesen Antrag in der Beschwerdeschrift (Urk. 34) zu begründen und argumentativ darzulegen, weshalb die vorinstanzliche Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an einem Beschwerdegrund im Sinne von Art. 320 ZPO leide. Er setzt sich nicht einmal ansatzweise mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 35 S. 14 ff. E. 5) auseinander. Soweit sich die Be- schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung betreffend unentgeltliche Rechts- pflege richtet, ist mangels Begründung nicht auf sie einzutreten (Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3).

E. 3.3 Auch hinsichtlich der im vorinstanzlichen Urteil verworfenen Rechtsöff- nung vermag die Beschwerde nicht durchzudringen:

- 8 -

E. 3.3.1 Die Beschwerde muss neben einer Begründung rechtsgenügende Anträge (Rechtsbegehren) enthalten. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle einer Gutheissung der Beschwerde unverändert zum Urteil erhoben werden kann (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Beschwerdeanträge, die auf Geldzahlung gerichtet sind – dazu gehören auch Rechtsöffnungsbegehren –, sind deshalb zu beziffern (BGer 4D_72/2014 vom 12. März 2015, E. 3 m.Hinw. auf BGE 137 III 617 E. 4.2 und E. 4.3 S. 618). Fehlt (wie hier) im Beschwerdean- trag selbst eine Bezifferung (der vorliegende Antrag lässt offen, für welchen kon- kreten Betrag Rechtsöffnung verlangt wird), genügt es allerdings, wenn sich der konkret beantragte Betrag aus der Begründung und/oder dem vorinstanzlichen Entscheid eindeutig ergibt (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619 und E. 6.2 S. 621 f.; BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 3.2.1, je m.w.Hinw.). Das ist vor- liegend der Fall, besteht doch kein Zweifel, dass der Gesuchsteller im Beschwer- deverfahren die Rechtsöffnung im vor Vorinstanz beantragten Umfang verlangt. Der Beschwerdeantrag genügt mithin den formellen Anforderungen.

E. 3.3.2 Hingegen unterlässt es der Gesuchsteller, die Beschwerde rechtsge- nügend zu begründen, d.h. sich in der Beschwerdeschrift (Urk. 34) inhaltlich kon- kret mit den entscheidrelevanten Erwägungen auseinanderzusetzen, mit denen die Vorinstanz die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs begründete. Er hätte unter konkreter Bezugnahme auf bestimmte, in der Beschwerde zu bezeichnende Ausführungen im angefochtenen Urteil darlegen müssen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, die letzte Werkpreisrate sei noch nicht fällig (und die Rechtsöffnung folglich zu verweigern), weil deren Fälligkeit gemäss vertragli- cher Absprache erst mit der unstrittig noch nicht erfolgten Abnahme des Werks eintrete. Dazu verliert er in der Beschwerde jedoch kein Wort. (Die Bezugnahme auf Urk. 35 S. 8 [recte: 9] E. 4.3.3 in Urk. 34 Rz 30 ändert daran nichts.) Statt dessen macht er "ausführliche Angaben" zum GU-Werkvertrag, zu den behaupte- ten Werkmängeln und zu den Bauhandwerkerpfandrechten (vgl. Urk. 34 Rz 3). Inhaltlich nimmt er dabei vor allem Stellung zu den Ausführungen des Gesuchs- gegners in der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 22. Dezember 2022 (Urk. 17) und schildert – über weite Strecken allerdings nur schwer ver- ständlich – den Sachverhalt, aus dem er die in Betreibung gesetzte und weitere

- 9 - Forderungen ableitet, aus seiner eigenen Sicht (Urk. 34 Rz 4 ff.). Zudem reicht er zahlreiche Unterlagen (Urk. 37/2–37) ein, ohne aufzuzeigen, dass und wo er die- se bereits vor Vorinstanz beigebracht hat. Sie haben deshalb als unzulässige No- ven zu gelten (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. vorne, E. 2.3) und sind im Übrigen auch deshalb unbeachtlich, weil sie erst nach Ablauf der am 31. Juli 2023 endenden Beschwerdefrist nachgereicht wurden (vgl. Urk. 34B). Im vorinstanzlichen Ent- scheid geht es aber nicht um die materielle Begründetheit der in Betreibung ge- setzten Forderung (vgl. BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569; BGE 133 III 645 E. 5.3 S. 653). Überdies wurde die Tauglichkeit des GU-Werkvertrags als provisorischer Rechtsöffnungstitel (Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG) für einen Betrag von Fr. 1'750'000.– dort ausdrücklich bejaht (Urk. 35 S. 7 E. 4.2). Die Ab- weisung wurde einzig mit der mangelnden Fälligkeit begründet. Die Frage der Fäl- ligkeit wird in der Beschwerde aber nicht aufgegriffen; erst recht wird nicht aufge- zeigt, weshalb sie zu bejahen sei. Im Beschwerdeverfahren macht der Gesuch- steller letztlich bloss geltend, die vierte Rate sei geschuldet, nicht aber, dass und weshalb sie entgegen der vorinstanzlichen Auffassung auch fällig sei. Letzteres ist jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 35 S. 8 E. 4.3.1), unab- dingbare Voraussetzung für eine Rechtsöffnung. Die Ausführungen des Gesuch- stellers gehen deshalb an der Sache vorbei. Damit vermag er jedenfalls keinen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 320 ZPO darzutun. Ein solcher ist auch nicht augenscheinlich. Entsprechend ist die Beschwerde gegen das Urteil abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.

4. Unentgeltliche Rechtspflege Der Gesuchssteller beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege (Urk. 34 S. 2 [prozessualer Antrag 2] und Urk. 39). Gemäss Art. 117 Abs. 1 ZPO (und Art. 29 Abs. 3 BV) setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei (lit. a) kumula- tiv voraus, dass deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b; vgl. da- zu BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; CHK-Sutter- Somm/Seiler, ZPO 117 N 9 f. m.w.Hinw.). Die Beschwerde war in der vorliegen- den Form indessen von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch schon

- 10 - mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abzuweisen ist. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der Gesuchsteller seine Mittellosigkeit glaubhaft gemacht hat.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem mit seinen Rechtsmit- telanträgen unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, basierend auf einem Streitwert von Fr. 137'000.–, in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Dabei ist berücksichtigt, dass es sich vorliegend um eines von zwei nahezu identischen Verfahren handelt (vgl. vorne, E. 1.4), was den Aufwand der Beschwerdeinstanz für die Beurteilung der einzelnen Beschwerden reduzierte. 5.2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Dem im Beschwerdeverfahren obsiegenden Gesuchsgegner sind keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden, und der Gesuchsteller hat als unterliegende Partei ohnehin kei- nen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt (vgl. Urk. 34 S. 2 ff.). Sie ist im Beschwerdeverfahren deshalb nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. 2.3). Es wird beschlossen:

E. 8 November 2021 noch nicht fällig gewesen. Das Gesuch um Rechtsöffnung sei

- 7 - damit bereits mangels Fälligkeit der Forderung abzuweisen. Unter diesen Um- ständen erübrigten sich Weiterungen zu den übrigen Vorbringen der Parteien und Einwendungen des Gesuchsgegners (Urk. 35 S. 9 ff. E. 4.3.3–4.4). Mit Bezug auf das prozessuale Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hielt die Vorinstanz dem Gesuchsteller vor, trotz gerichtlicher Auf- forderung höchstens rudimentäre Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnis- sen gemacht zu haben. So fehlten Angaben betreffend seine Einkommenssituati- on. Es sei unklar, ob der Gesuchsteller einer Erwerbstätigkeit nachgehe bzw. wo- raus sich sein Einkommen zusammensetze. Auch zu seinem Bedarf habe er sich nicht geäussert und auch keinerlei Unterlagen eingereicht. Unter diesen Umstän- den habe der Gesuchsteller seine Mittellosigkeit nicht auf nachvollziehbare Art und Weise begründet und auch nicht möglichst lückenlos belegt. Er sei folglich seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, womit es ihm nicht gelungen sei, seine Mittellosigkeit nachzuweisen. Das Gesuch sei deshalb abzuweisen. Damit könne eine Prüfung der Aussichtslosigkeit unterbleiben (Urk. 35 S. 15 f. E. 5.3–4).

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Sistierung des Verfahrens wird abge- wiesen. - 11 -
  2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
  6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
  7. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 34, 34A-B, 36 und 37/2-37) und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 137'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 12 - Zürich, 5. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230109-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Beschluss und Urteil vom 5. Oktober 2023 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 11. Juli 2023 (EB220560-C)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Am 20. September 2013 schlossen der Gesuchsteller (Beschwerdefüh- rer) als Unternehmer sowie der Gesuchsgegner (Beschwerdegegner) und seine Ehefrau als Besteller einen Generalunternehmer-Werkvertrag (nachfolgend "GU- Werkvertrag") zur Erstellung eines Einfamilienhauses mit Hallenschwimmbad und Nebengebäude im C.____ [Strasse] … in D._____ ab (Urk. 1 S. 1; Urk. 17 Rz 4; Urk. 3/3). Nachdem das Bauwerk von den Behörden per 26. Juli 2014 zum Be- zug freigegeben worden war, zog der Gesuchsgegner mit seiner Ehefrau noch vor dessen Vollendung in das Einfamilienhaus ein. Eine Abnahme des Bauwerks, welches nach Darstellung des Gesuchsgegners mit gravierenden Mängeln behaf- tet war, blieb jedoch bis heute aus (Urk. 17 Rz 8 [und Rz 9 ff.], Rz 27; Urk. 29 Rz 4). Für die Begleichung des pauschalen Werkpreises von Fr. 1'750'000.– (vgl. Urk. 17 Rz 5; Urk. 3.3 Ziff. 5.1) wurden in Ziff. 10.1 des GU-Werkvertrags vier Teilzahlungen vereinbart, wobei die Fälligkeit der letzten Rate in der Höhe von Fr. 437'500.– wie folgt festgelegt wurde: "01.04.2014 (Bezugsbereitschaft im Ver- tragstext als Ingebrauchnahme bezeichnet.)" (Urk. 1 S. 1; Urk. 8 Rz 2.1; nicht be- stritten in Urk. 17; Urk. 3/3 S. 5). Davon bezahlten die Besteller am 8. Juli 2014 lediglich einen Teilbetrag von Fr. 300'000.– (Urk. 8 Ziff. 2; nicht bestritten in Urk. 17). Für die noch offene Restforderung betrieb der Gesuchsteller den Ge- suchsgegner mit Zahlungsbefehl vom 8. November 2021 (Urk. 2/2). Der Ge- suchsgegner erhob Rechtsvorschlag (Urk. 2/2 S. 2). 1.2. In der Folge ersuchte der Gesuchsteller das Einzelgericht im summari- schen Verfahren am Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) mit Eingabe vom

7. September 2022 (sinngemäss), ihm in der betreffenden Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Bülach für den in Betreibung gesetzten Betrag von Fr. 137'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 26. Juli 2014 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 1). Nachdem der Gesuchsgegner am 22. Dezember 2022 schriftlich zum Rechtsöffnungsgesuch Stellung genommen (Urk. 17) und der Gesuchsteller hier- zu spontan repliziert hatte (Urk. 29), fällte die Vorinstanz am 11. Juli 2023 ihr Ur-

- 3 - teil, mit dem sie das Rechtsöffnungsgesuch unter Kosten- und Entschädigungs- folgen zu Lasten des Gesuchstellers abwies. Mit zugleich ergangener Verfügung wurde auch der prozessuale Antrag des Gesuchstellers um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (Urk. 15 und Urk. 25) abgewiesen (Urk. 32 = Urk. 35). Für die Einzelheiten der erstinstanzlichen Prozessgeschichte kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 35 S. 2 f. E. 1). 1.3. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 31. Juli 2023 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung und das Urteil vollumfänglich aufzuheben und ihm die provisorische Rechtsöffnung zu er- teilen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren (Urk. 34 S. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–33). Mit Verfügung vom 3. August 2023 wurde dem Gesuchsteller Frist angesetzt, um seine Mittellosigkeit darzutun und mit Belegen nachzuweisen (Urk. 38). Die entsprechenden Eingaben des Gesuchstellers datieren vom 8./9. und 24. August 2023 (Urk. 39 und Urk. 42; Urk. 47). Weitere prozessuale Anordnungen sind nicht ergangen. 1.4. Neben dem Gesuchsgegner betrieb der Gesuchsteller auch dessen Ehefrau für dieselbe (Rest-)Forderung, wobei die Vorinstanz die provisorische Rechtsöffnung auch in jener Betreibung mit Urteil vom 11. Juli 2023 verweigerte. Dagegen erhob der Gesuchsteller ebenfalls Beschwerde, die hierorts unter der Geschäfts-Nr. RT230110-O geführt wird.

2. Prozessuales 2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endent- scheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO, Art. 142 f. ZPO; Urk. 33), und der vor Vorinstanz unterlegene Gesuchsteller ist ohne weiteres zur Beschwerde- erhebung legitimiert. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind insoweit erfüllt. Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist die Beschwerde aber offensichtlich unbegründet,

- 4 - soweit sie den gesetzlichen Anforderungen an eine solche überhaupt genügt (vgl. hinten, E. 3). Es erübrigt sich deshalb, dem Gesuchsgegner Gelegenheit zu deren Beantwortung zu geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der zweitinstanzliche Ent- scheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.2. Der Gesuchsteller beantragt, das vorliegende Verfahren einstweilen zu sistieren, "bis das Obergericht des Kantons Zürich über die Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgericht[s] Bülach, Einzelgericht, vom 11. Juli 2023 ent- schieden hat" (Urk. 34 S. 2, prozessualer Antrag 1). Damit dürfte der Beschwer- deentscheid im Parallelverfahren Geschäfts-Nr. RT230110-O gemeint sein. Eine Begründung dieses prozessualen Gesuchs bleibt der Gesuchsteller schuldig. Da nicht ersichtlich ist, weshalb die Zweckmässigkeit eine Sistierung verlangen sollte, und der vorliegende Entscheid auch nicht vom Ausgang des Parallelverfahrens abhängig ist (vgl. Art. 126 Abs. 1 ZPO), ist dem Gesuch nicht stattzugeben. 2.3. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung oder Wiederholung des erstinstanzlichen Verfahrens dar, in dem die Parteien nochmals (wie vor Erst- instanz) ihren Standpunkt vertreten, Tatsachen behaupten, bestreiten und zum Beweis verstellen können. Es knüpft vielmehr an den Prozessstoff und den Ent- scheid der Vorinstanz an (vgl. BGE 147 III 176 E. 4.2.1. S. 179 f.). Mit der Be- schwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Fest- stellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat die beschwerdeführende Partei hinreichend zu begründen, inwiefern der angefochte- ne Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass sie die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen genau bezeichnet, sich inhaltlich gezielt mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Ak- ten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen konkreten Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Dieser Anforderung genügt nicht, wer lediglich auf seine vor Vorinstanz vorgetragenen Vorbringen verweist, solche bloss wiederholt, lediglich die eigene Sachdarstellung vorträgt oder den bereits vor Vorinstanz eingenommenen Rechtsstandpunkt bekräftigt und demjeni-

- 5 - gen der Vorinstanz gegenüberstellt oder den angefochtenen Entscheid in allge- meiner Weise kritisiert, ohne darauf einzugehen, was von der Vorinstanz erwogen wurde. Die Kritik hat mithin an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2 [je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375]). Die Beschwerdegründe sind in der Beschwerdeschrift resp. in- nert der Beschwerdefrist vollständig vorzutragen und nachzuweisen; eine Ergän- zung der Beschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist ist unzuläs- sig (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw. [betr. Berufung]; OGer ZH RT180217 vom 11.12.2020, E. 2.5). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel zum Nachweis der Beschwerdegründe sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.). Vom Novenverbot ausgenommen sind in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG immerhin (unechte) No- ven, die vorzubringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471; BGE 145 III 422 E. 5.2 S. 427 f.; BGer 4A_51/2015 vom

20. April 2015, E. 4.5.1), was in der Beschwerde darzulegen ist (vgl. statt vieler BGE 133 III 393 E. 3 S. 395; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; BGer 5A_539/2011 vom 19. Dezember 2011, E. 1.2 [je zu Art. 99 Abs. 1 BGG]). Werden Tatsachen- behauptungen oder Beweisanträge im Beschwerdeverfahren bloss erneuert oder Beilagen abermals eingereicht, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzu- zeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begrün- dungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK

- 6 - ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 57 N 22; CHK-Sutter-Somm/Seiler, ZPO 57 N 6; BGE 147 III 176 E. 4.2.1 S. 179 f.). In die- sem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Ent- scheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f.).

3. Beurteilung der Beschwerde 3.1. Die Vorinstanz erläuterte in ihren Erwägungen vorweg, wann der Ak- tenschluss eingetreten sei und welche Vorbringen der Parteien demnach zu be- rücksichtigen seien (Urk. 35 S. 3 ff. E. 2). Zudem stellte sie fest, dass mit dem GU-Werkvertrag vom 20. September 2013 (Urk. 3/3) eine auf den Betrag von Fr. 1'750'000.– lautende Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG vorliege (Urk. 35 S. 7 E. 4.2). Im Kern ihrer Begründung prüfte die Vorinstanz, ob die in Betreibung gesetz- te Forderung bei Zustellung des Zahlungsbefehls fällig gewesen sei, was durch objektivierte Auslegung der diesbezüglichen Vertragsbestimmungen nach dem Vertrauensprinzip zu eruieren sei. Die Beweislast für die Fälligkeit liege beim Gläubiger. Im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens könne diese Frage einzig anhand einer summarischen Prüfung der massgeblichen Abmachung beantwortet werden. Dabei sei keine vertiefte Vertragsauslegung vorzunehmen, welche dem Gericht in einem allfälligen ordentlichen Zivilprozess zustehe (Urk. 35 S. 8 E. 4.3.1). Umstritten und (aufgrund einer summarischen Prüfung) zu klären sei vorliegend, ob die vierte Teilzahlung – wie der Gesuchsteller meine – schon mit der (bereits erstellten) Bezugsbereitschaft des Einfamilienhauses oder – wovon der Gesuchsgegner ausgehe – erst anlässlich der (noch nicht erfolgten) Abnahme des Werks fällig geworden sei bzw. werde (Urk. 35 S. 8 f. E. 4.3.2). In einlässli- cher Würdigung des Vertragstextes und weiterer Umstände gelangte die Vorin- stanz zum (Rechts-)Schluss, dass aufgrund einer summarischen Vertragsausle- gung die vierte und letzte Teilzahlung erst bei Abnahme des Bauwerks fällig wer- de. Da dasselbe unbestrittenermassen bis heute noch nicht abgenommen worden sei, sei die Forderung im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls vom

8. November 2021 noch nicht fällig gewesen. Das Gesuch um Rechtsöffnung sei

- 7 - damit bereits mangels Fälligkeit der Forderung abzuweisen. Unter diesen Um- ständen erübrigten sich Weiterungen zu den übrigen Vorbringen der Parteien und Einwendungen des Gesuchsgegners (Urk. 35 S. 9 ff. E. 4.3.3–4.4). Mit Bezug auf das prozessuale Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hielt die Vorinstanz dem Gesuchsteller vor, trotz gerichtlicher Auf- forderung höchstens rudimentäre Ausführungen zu seinen finanziellen Verhältnis- sen gemacht zu haben. So fehlten Angaben betreffend seine Einkommenssituati- on. Es sei unklar, ob der Gesuchsteller einer Erwerbstätigkeit nachgehe bzw. wo- raus sich sein Einkommen zusammensetze. Auch zu seinem Bedarf habe er sich nicht geäussert und auch keinerlei Unterlagen eingereicht. Unter diesen Umstän- den habe der Gesuchsteller seine Mittellosigkeit nicht auf nachvollziehbare Art und Weise begründet und auch nicht möglichst lückenlos belegt. Er sei folglich seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen, womit es ihm nicht gelungen sei, seine Mittellosigkeit nachzuweisen. Das Gesuch sei deshalb abzuweisen. Damit könne eine Prüfung der Aussichtslosigkeit unterbleiben (Urk. 35 S. 15 f. E. 5.3–4). 3.2. Der Gesuchsteller verlangt mit seinem Beschwerdeantrag zur Sache selbst (auch) die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung (Urk. 34 S. 2). For- mell betrachtet ficht er somit auch die Verweigerung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das erstinstanzliche Verfahren an. Er versäumt es aber, diesen Antrag in der Beschwerdeschrift (Urk. 34) zu begründen und argumentativ darzulegen, weshalb die vorinstanzliche Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an einem Beschwerdegrund im Sinne von Art. 320 ZPO leide. Er setzt sich nicht einmal ansatzweise mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Urk. 35 S. 14 ff. E. 5) auseinander. Soweit sich die Be- schwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung betreffend unentgeltliche Rechts- pflege richtet, ist mangels Begründung nicht auf sie einzutreten (Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). 3.3. Auch hinsichtlich der im vorinstanzlichen Urteil verworfenen Rechtsöff- nung vermag die Beschwerde nicht durchzudringen:

- 8 - 3.3.1. Die Beschwerde muss neben einer Begründung rechtsgenügende Anträge (Rechtsbegehren) enthalten. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle einer Gutheissung der Beschwerde unverändert zum Urteil erhoben werden kann (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Beschwerdeanträge, die auf Geldzahlung gerichtet sind – dazu gehören auch Rechtsöffnungsbegehren –, sind deshalb zu beziffern (BGer 4D_72/2014 vom 12. März 2015, E. 3 m.Hinw. auf BGE 137 III 617 E. 4.2 und E. 4.3 S. 618). Fehlt (wie hier) im Beschwerdean- trag selbst eine Bezifferung (der vorliegende Antrag lässt offen, für welchen kon- kreten Betrag Rechtsöffnung verlangt wird), genügt es allerdings, wenn sich der konkret beantragte Betrag aus der Begründung und/oder dem vorinstanzlichen Entscheid eindeutig ergibt (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619 und E. 6.2 S. 621 f.; BGer 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 3.2.1, je m.w.Hinw.). Das ist vor- liegend der Fall, besteht doch kein Zweifel, dass der Gesuchsteller im Beschwer- deverfahren die Rechtsöffnung im vor Vorinstanz beantragten Umfang verlangt. Der Beschwerdeantrag genügt mithin den formellen Anforderungen. 3.3.2. Hingegen unterlässt es der Gesuchsteller, die Beschwerde rechtsge- nügend zu begründen, d.h. sich in der Beschwerdeschrift (Urk. 34) inhaltlich kon- kret mit den entscheidrelevanten Erwägungen auseinanderzusetzen, mit denen die Vorinstanz die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs begründete. Er hätte unter konkreter Bezugnahme auf bestimmte, in der Beschwerde zu bezeichnende Ausführungen im angefochtenen Urteil darlegen müssen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht angenommen habe, die letzte Werkpreisrate sei noch nicht fällig (und die Rechtsöffnung folglich zu verweigern), weil deren Fälligkeit gemäss vertragli- cher Absprache erst mit der unstrittig noch nicht erfolgten Abnahme des Werks eintrete. Dazu verliert er in der Beschwerde jedoch kein Wort. (Die Bezugnahme auf Urk. 35 S. 8 [recte: 9] E. 4.3.3 in Urk. 34 Rz 30 ändert daran nichts.) Statt dessen macht er "ausführliche Angaben" zum GU-Werkvertrag, zu den behaupte- ten Werkmängeln und zu den Bauhandwerkerpfandrechten (vgl. Urk. 34 Rz 3). Inhaltlich nimmt er dabei vor allem Stellung zu den Ausführungen des Gesuchs- gegners in der Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 22. Dezember 2022 (Urk. 17) und schildert – über weite Strecken allerdings nur schwer ver- ständlich – den Sachverhalt, aus dem er die in Betreibung gesetzte und weitere

- 9 - Forderungen ableitet, aus seiner eigenen Sicht (Urk. 34 Rz 4 ff.). Zudem reicht er zahlreiche Unterlagen (Urk. 37/2–37) ein, ohne aufzuzeigen, dass und wo er die- se bereits vor Vorinstanz beigebracht hat. Sie haben deshalb als unzulässige No- ven zu gelten (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. vorne, E. 2.3) und sind im Übrigen auch deshalb unbeachtlich, weil sie erst nach Ablauf der am 31. Juli 2023 endenden Beschwerdefrist nachgereicht wurden (vgl. Urk. 34B). Im vorinstanzlichen Ent- scheid geht es aber nicht um die materielle Begründetheit der in Betreibung ge- setzten Forderung (vgl. BGE 136 III 566 E. 3.3 S. 569; BGE 133 III 645 E. 5.3 S. 653). Überdies wurde die Tauglichkeit des GU-Werkvertrags als provisorischer Rechtsöffnungstitel (Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG) für einen Betrag von Fr. 1'750'000.– dort ausdrücklich bejaht (Urk. 35 S. 7 E. 4.2). Die Ab- weisung wurde einzig mit der mangelnden Fälligkeit begründet. Die Frage der Fäl- ligkeit wird in der Beschwerde aber nicht aufgegriffen; erst recht wird nicht aufge- zeigt, weshalb sie zu bejahen sei. Im Beschwerdeverfahren macht der Gesuch- steller letztlich bloss geltend, die vierte Rate sei geschuldet, nicht aber, dass und weshalb sie entgegen der vorinstanzlichen Auffassung auch fällig sei. Letzteres ist jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 35 S. 8 E. 4.3.1), unab- dingbare Voraussetzung für eine Rechtsöffnung. Die Ausführungen des Gesuch- stellers gehen deshalb an der Sache vorbei. Damit vermag er jedenfalls keinen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 320 ZPO darzutun. Ein solcher ist auch nicht augenscheinlich. Entsprechend ist die Beschwerde gegen das Urteil abzuweisen, soweit überhaupt auf sie einzutreten ist.

4. Unentgeltliche Rechtspflege Der Gesuchssteller beantragt auch für das Beschwerdeverfahren die unent- geltliche Rechtspflege (Urk. 34 S. 2 [prozessualer Antrag 2] und Urk. 39). Gemäss Art. 117 Abs. 1 ZPO (und Art. 29 Abs. 3 BV) setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege neben der Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei (lit. a) kumula- tiv voraus, dass deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b; vgl. da- zu BGE 139 III 475 E. 2.2 S. 476 f.; BGE 142 III 138 E. 5.1 S. 139 f.; CHK-Sutter- Somm/Seiler, ZPO 117 N 9 f. m.w.Hinw.). Die Beschwerde war in der vorliegen- den Form indessen von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch schon

- 10 - mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abzuweisen ist. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob der Gesuchsteller seine Mittellosigkeit glaubhaft gemacht hat.

5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem mit seinen Rechtsmit- telanträgen unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheid- bzw. Spruchgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist, basierend auf einem Streitwert von Fr. 137'000.–, in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Dabei ist berücksichtigt, dass es sich vorliegend um eines von zwei nahezu identischen Verfahren handelt (vgl. vorne, E. 1.4), was den Aufwand der Beschwerdeinstanz für die Beurteilung der einzelnen Beschwerden reduzierte. 5.2. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Dem im Beschwerdeverfahren obsiegenden Gesuchsgegner sind keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO entstanden, und der Gesuchsteller hat als unterliegende Partei ohnehin kei- nen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.3. Die Nebenfolgenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens wird weder selbstständig angefochten noch konkret bemängelt (vgl. Urk. 34 S. 2 ff.). Sie ist im Beschwerdeverfahren deshalb nicht zu überprüfen (vgl. vorne, E. 2.3). Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Gesuchstellers um Sistierung des Verfahrens wird abge- wiesen.

- 11 -

2. Das Gesuch des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Er- kenntnis. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 34, 34A-B, 36 und 37/2-37) und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 137'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 12 - Zürich, 5. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. M. Nietlispach versandt am: st