Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
E. 2 Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festge- setzt.
- 3 -
E. 3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
E. 4 Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigung zugesprochen.
E. 5 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel der Urk. 18, 21 und 22/C-R, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
E. 6 Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 69'620.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. September 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsscheiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st
Dispositiv
- Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
- Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festge- setzt. - 3 -
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
- Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel der Urk. 18, 21 und 22/C-R, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 69'620.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. September 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsscheiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230105-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 19. September 2023 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Avv. Dott. X._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 15. Juni 2023 (EB230098-I)
- 2 - Unter Hinweis auf die Präsidialverfügungen vom 15. August 2023 (Urk. 24) und vom 6. September 2023 (Urk. 25), unter Hinweis darauf, dass die Präsidialverfügung vom 6. September 2023 am 7. September 2023 für den Beschwerdeführer entgegengenommen wurde (vgl. die an Urk. 25 angeheftete Empfangsbestätigung), da somit die fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.– am 12. September 2023 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 3 ZPO), unter Hinweis auf Art. 143 Abs. 3 ZPO, gemäss welchem die Frist für eine Zahlung an das Gericht eingehalten ist, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist, da der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 750.– mit Valutada- tum vom 18. September 2023 geleistet hat (Urk. 26), da zu diesem Zeitpunkt – wie aufgezeigt – die fünftägige Nachfrist zur Leis- tung des Kostenvorschusses bereits abgelaufen war, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO), dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwer- deverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und der Beschwerdegegnerin mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.
2. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 300.– festge- setzt.
- 3 -
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt.
4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Partei- entschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel der Urk. 18, 21 und 22/C-R, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 69'620.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. September 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsscheiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: st