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RT230101

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2023-11-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Mit Urteil vom 8. Juni 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 29. September 2022) defini- tive Rechtsöffnung für Fr. 450.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2021; im Mehrbe- trag wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab. Sie auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 150.– im Umfang von Fr. 130.– dem Gesuchsgegner und Beschwerdefüh- rer (nachfolgend: Gesuchsgegner) und im Umfang von Fr. 20.– der Gesuchstelle- rin. Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 13 S. 6 = Urk. 16 S. 6). Die Gesuchstellerin hatte als definitiven Rechtsöffnungstitel insbesondere die Rech- nung Nr. 2398/2021 vom 1. April 2021 betreffend die Baubewilligungsgebühr für das Grundstück 2 in der Gemeinde B._____ eingereicht (Urk. 16 S. 2).

E. 2 Gegen das Urteil vom 8. Juni 2023 erhob der Gesuchsgegner innert Frist (siehe Urk. 14) Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 15 S. 1): "Das Urteil des BG Hinwil ist aufzuheben und die definitive Rechtsöff- nung ist zu verweigern."

E. 3 Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 wurde dem Gesuchsgegner Frist an- gesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 225.– zu leisten; dieser ging rechtzei- tig ein (Urk. 20 f.). Mit Verfügung vom 13. September 2023 wurde der Gesuchstel- lerin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 22). Die entspre- chende Eingabe datiert vom 27. September 2023 (Urk. 23). Sie wurde dem Ge- suchsgegner mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24). Der Gesuchsgegner replizierte in der Folge mit Eingabe vom

24. Oktober 2023 (Urk. 25). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Beschwerde- verfahren ist spruchreif.

E. 4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–14). Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese ent- scheidrelevant sind.

- 3 - II.

1. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; OGer ZH PP210003 vom 15.07.2021, E. II.1.1.; OGer ZH RT200124 vom 03.11.2020, E. 2.2; OGer ZH RT200156 vom 17.11.2020, E. 2.2).

b) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass ge- geben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4 [S. 471]; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen, weil solche keine No- ven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind (siehe BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1 [betreffend Art. 317 Abs. 1 ZPO]) und die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT180059 vom 24.05.2018, E. II.4.1; OGer ZH RT150086 vom 17.08.2015, E. 4.1). Soweit der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren Beweismittel eingereicht hat, welche nicht bereits vor Vorinstanz vorgelegen ha- ben (Urk. 18/2–3; Urk. 18/5–9), können sie nicht mehr berücksichtigt werden. Sie wären darüber hinaus für den Verfahrensausgang auch nicht entscheidend.

- 4 -

2. a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe eingewandt, dass der Rechtsöffnungstitel aufgrund eines hängigen Verfahrens noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die von ihm eingereichten Unterlagen belegten zwar, dass ein Rekurs betreffend die Verweigerung der nachträglichen Erteilung einer Baubewilligung beim Verwaltungsgericht Lugano hängig sei, nicht jedoch, dass dieses Verfahren die Rechnung Nr. 2398/2021 betreffe. Der Gesuchsgegner habe nicht belegen können, dass er eine Einsprache gegen die Rechnung erhoben ha- be, zumal entsprechende Rechtskraftbescheinigungen bei den Akten lägen, die deren Vollstreckbarkeit belegten (Urk. 16 S. 4).

b) Der Gesuchsgegner rügt, es sei schon vor Vorinstanz nachvoll- ziehbar gewesen, dass seine Dokumente (Ricorso und Replica Dr. D._____ mit den entsprechenden Dokumenten des Tribunale cantonale amministrativo) mit der Forderung der Gemeinde B._____ zusammenhingen. In beiden Dokumenten sei dieselbe Verfahrensnummer (Nr. 2 ME oder 2 RFPD) vermerkt. Die Rechnung verweise explizit auf den Bauentscheid. Auch ohne Nummer sei der Zusammen- hang augenscheinlich, weil dieselben Rechnungsbeträge auf dem Bauentscheid und der Rechnung stünden und der zeitliche Abstand zum selben Verfahren pas- se. Sollte aufgrund der Dokumente und der Erläuterungen ein Zusammenhang nicht ersichtlich gewesen sein, so wäre fraglich, ob das Gericht seiner Fragepflicht nach Art. 56 ZPO gerecht geworden sei. Zudem sei rein formal der Beginn der Rechtsmittelfrist der Rechnung nicht eindeutig bestimmbar, da die Rechnung nicht eingeschrieben zugestellt worden sei (Urk. 15 S. 2).

c) Die Gesuchstellerin entgegnet, ihre Forderung stütze sich auf ei- nen rechtskräftig gewordenen Gemeindebeschluss (Urk. 23).

d) Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass vollstreckbare Entscheide von Verwaltungsbehörden grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen (Urk. 16 S. 3). Auf die weiteren Ausführungen in diesem Zusammen- hang kann verwiesen werden. Der Rekurs ans Verwaltungsgericht des Kantons Tessin hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung (Art. 71 der Legge sulla proce- dura amministrativa des Kantons Tessin [LPAmm; RL 165.100]).

- 5 -

e) Der Gesuchsgegner machte vor Vorinstanz geltend, die Forde- rung sei nicht rechtskräftig. Er habe damals nachträglich ein Baugesuch einrei- chen müssen. Dies habe er gemacht, aber die Gemeinde und der Kanton hätten es Anfang 2021 abgelehnt. Dann habe er eine Einsprache beim Regierungsrat eingereicht, welcher sie abgewiesen habe. In der Folge habe er einen Anwalt kon- taktiert, welcher einen Rekurs gegen den Entscheid des Regierungsrats einge- reicht habe. Das Verfahren sei jetzt am Verwaltungsgericht hängig (Prot. I, S. 4). Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass am Verwaltungsgericht (Tri- bunale cantonale amministrativo) des Kantons Tessin ein Rekurs gegen den Ent- scheid des Regierungsrats (Consiglio di Stato) hängig ist (Urk. 8/1–4). Aus den Rechtsbegehren der Rekursschrift ergibt sich indessen nicht, dass die Gebühr des Entscheids der Gemeinde (decisione municipale) Gegenstand des Rechtsmit- telverfahrens wäre. Bezüglich des Entscheids der Gemeinde liess der Gesuchs- gegner nämlich folgenden Antrag stellen (Urk. 8/1 S. 7): "Il punto 1 del dispositivo della decisione municipale del 29 marzo 2021 è modificato come segue: È negato il rilascio della licenza edilizia a posteriori agli istanti e proprietari signori A._____ e E._____, F._____), per la posa di nuovi serramenti, la sostituzione del materiale di copertura del tetto, la posa di recinzioni varie, la posa di pavimentazioni e la canna fumaria al mappale 2 RFD B._____-G._____." Erst das Rechtsbegeh- ren 1.3. betrifft die Gebühren (Tasse, spese); allerdings ergibt sich aus dem Zu- sammenhang, dass jene des Regierungsrats gemeint sind (Urk. 8/1 S. 7). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Rechnung, welche mit einer sepa- raten Rechtsmittelbelehrung versehen ist (Urk. 3/1), Teil des ursprünglichen Ent- scheids der Gemeinde ist oder nicht. Selbst wenn ersteres der Fall wäre, wäre das Vorbringen des Gesuchsgegners nicht geeignet, um die Rechtskraftsbe- scheinigung auf der Rechnung vom 1. April 2021 (Urk. 3/1) in Frage zu stellen. Ob diese eingeschrieben zugestellt worden ist oder nicht, spielt keine Rolle. Der Gesuchsgegner hat vor Vorinstanz nämlich geltend gemacht, er habe sie nicht bezahlt, weil er nicht gewusst habe, ob noch weitere Forderungen von der Ge- meinde kämen (Prot. I, S. 4). Damit hat er den Empfang implizit bestätigt. Dass die 15-tägige Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen wäre, hat er sodann nicht behauptet.

- 6 -

3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. III.

Dispositiv
  1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seinen Rechtsmittelanträgen unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 450.– (siehe Urk. 15 S. 1; Urk. 16 S. 6).
  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 225.– festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (Urk. 21) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
  3. Keine der Parteien hat eine Parteientschädigung beantragt (Urk. 15; Urk. 23). Der Gesuchsgegner unterliegt zudem (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vor diesem Hintergrund sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- zusprechen. Es wird erkannt:
  4. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt.
  6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
  7. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. - 7 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 450.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230101-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, die Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Urteil vom 16. November 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Comune di B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch C._____ SA betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 8. Juni 2023 (EB230100-E)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Mit Urteil vom 8. Juni 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 29. September 2022) defini- tive Rechtsöffnung für Fr. 450.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Mai 2021; im Mehrbe- trag wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab. Sie auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 150.– im Umfang von Fr. 130.– dem Gesuchsgegner und Beschwerdefüh- rer (nachfolgend: Gesuchsgegner) und im Umfang von Fr. 20.– der Gesuchstelle- rin. Parteientschädigungen sprach sie keine zu (Urk. 13 S. 6 = Urk. 16 S. 6). Die Gesuchstellerin hatte als definitiven Rechtsöffnungstitel insbesondere die Rech- nung Nr. 2398/2021 vom 1. April 2021 betreffend die Baubewilligungsgebühr für das Grundstück 2 in der Gemeinde B._____ eingereicht (Urk. 16 S. 2).

2. Gegen das Urteil vom 8. Juni 2023 erhob der Gesuchsgegner innert Frist (siehe Urk. 14) Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 15 S. 1): "Das Urteil des BG Hinwil ist aufzuheben und die definitive Rechtsöff- nung ist zu verweigern."

3. Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 wurde dem Gesuchsgegner Frist an- gesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 225.– zu leisten; dieser ging rechtzei- tig ein (Urk. 20 f.). Mit Verfügung vom 13. September 2023 wurde der Gesuchstel- lerin Frist angesetzt, um die Beschwerde zu beantworten (Urk. 22). Die entspre- chende Eingabe datiert vom 27. September 2023 (Urk. 23). Sie wurde dem Ge- suchsgegner mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24). Der Gesuchsgegner replizierte in der Folge mit Eingabe vom

24. Oktober 2023 (Urk. 25). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Das Beschwerde- verfahren ist spruchreif.

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–14). Auf die Vorbringen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese ent- scheidrelevant sind.

- 3 - II.

1. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise bean- standet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ("iura novit curia"; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; OGer ZH PP210003 vom 15.07.2021, E. II.1.1.; OGer ZH RT200124 vom 03.11.2020, E. 2.2; OGer ZH RT200156 vom 17.11.2020, E. 2.2).

b) Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbe- hauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Ausnahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass ge- geben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4 [S. 471]; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen, weil solche keine No- ven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind (siehe BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1 [betreffend Art. 317 Abs. 1 ZPO]) und die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT180059 vom 24.05.2018, E. II.4.1; OGer ZH RT150086 vom 17.08.2015, E. 4.1). Soweit der Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren Beweismittel eingereicht hat, welche nicht bereits vor Vorinstanz vorgelegen ha- ben (Urk. 18/2–3; Urk. 18/5–9), können sie nicht mehr berücksichtigt werden. Sie wären darüber hinaus für den Verfahrensausgang auch nicht entscheidend.

- 4 -

2. a) Die Vorinstanz erwog, der Gesuchsgegner habe eingewandt, dass der Rechtsöffnungstitel aufgrund eines hängigen Verfahrens noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die von ihm eingereichten Unterlagen belegten zwar, dass ein Rekurs betreffend die Verweigerung der nachträglichen Erteilung einer Baubewilligung beim Verwaltungsgericht Lugano hängig sei, nicht jedoch, dass dieses Verfahren die Rechnung Nr. 2398/2021 betreffe. Der Gesuchsgegner habe nicht belegen können, dass er eine Einsprache gegen die Rechnung erhoben ha- be, zumal entsprechende Rechtskraftbescheinigungen bei den Akten lägen, die deren Vollstreckbarkeit belegten (Urk. 16 S. 4).

b) Der Gesuchsgegner rügt, es sei schon vor Vorinstanz nachvoll- ziehbar gewesen, dass seine Dokumente (Ricorso und Replica Dr. D._____ mit den entsprechenden Dokumenten des Tribunale cantonale amministrativo) mit der Forderung der Gemeinde B._____ zusammenhingen. In beiden Dokumenten sei dieselbe Verfahrensnummer (Nr. 2 ME oder 2 RFPD) vermerkt. Die Rechnung verweise explizit auf den Bauentscheid. Auch ohne Nummer sei der Zusammen- hang augenscheinlich, weil dieselben Rechnungsbeträge auf dem Bauentscheid und der Rechnung stünden und der zeitliche Abstand zum selben Verfahren pas- se. Sollte aufgrund der Dokumente und der Erläuterungen ein Zusammenhang nicht ersichtlich gewesen sein, so wäre fraglich, ob das Gericht seiner Fragepflicht nach Art. 56 ZPO gerecht geworden sei. Zudem sei rein formal der Beginn der Rechtsmittelfrist der Rechnung nicht eindeutig bestimmbar, da die Rechnung nicht eingeschrieben zugestellt worden sei (Urk. 15 S. 2).

c) Die Gesuchstellerin entgegnet, ihre Forderung stütze sich auf ei- nen rechtskräftig gewordenen Gemeindebeschluss (Urk. 23).

d) Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass vollstreckbare Entscheide von Verwaltungsbehörden grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen (Urk. 16 S. 3). Auf die weiteren Ausführungen in diesem Zusammen- hang kann verwiesen werden. Der Rekurs ans Verwaltungsgericht des Kantons Tessin hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung (Art. 71 der Legge sulla proce- dura amministrativa des Kantons Tessin [LPAmm; RL 165.100]).

- 5 -

e) Der Gesuchsgegner machte vor Vorinstanz geltend, die Forde- rung sei nicht rechtskräftig. Er habe damals nachträglich ein Baugesuch einrei- chen müssen. Dies habe er gemacht, aber die Gemeinde und der Kanton hätten es Anfang 2021 abgelehnt. Dann habe er eine Einsprache beim Regierungsrat eingereicht, welcher sie abgewiesen habe. In der Folge habe er einen Anwalt kon- taktiert, welcher einen Rekurs gegen den Entscheid des Regierungsrats einge- reicht habe. Das Verfahren sei jetzt am Verwaltungsgericht hängig (Prot. I, S. 4). Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass am Verwaltungsgericht (Tri- bunale cantonale amministrativo) des Kantons Tessin ein Rekurs gegen den Ent- scheid des Regierungsrats (Consiglio di Stato) hängig ist (Urk. 8/1–4). Aus den Rechtsbegehren der Rekursschrift ergibt sich indessen nicht, dass die Gebühr des Entscheids der Gemeinde (decisione municipale) Gegenstand des Rechtsmit- telverfahrens wäre. Bezüglich des Entscheids der Gemeinde liess der Gesuchs- gegner nämlich folgenden Antrag stellen (Urk. 8/1 S. 7): "Il punto 1 del dispositivo della decisione municipale del 29 marzo 2021 è modificato come segue: È negato il rilascio della licenza edilizia a posteriori agli istanti e proprietari signori A._____ e E._____, F._____), per la posa di nuovi serramenti, la sostituzione del materiale di copertura del tetto, la posa di recinzioni varie, la posa di pavimentazioni e la canna fumaria al mappale 2 RFD B._____-G._____." Erst das Rechtsbegeh- ren 1.3. betrifft die Gebühren (Tasse, spese); allerdings ergibt sich aus dem Zu- sammenhang, dass jene des Regierungsrats gemeint sind (Urk. 8/1 S. 7). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Rechnung, welche mit einer sepa- raten Rechtsmittelbelehrung versehen ist (Urk. 3/1), Teil des ursprünglichen Ent- scheids der Gemeinde ist oder nicht. Selbst wenn ersteres der Fall wäre, wäre das Vorbringen des Gesuchsgegners nicht geeignet, um die Rechtskraftsbe- scheinigung auf der Rechnung vom 1. April 2021 (Urk. 3/1) in Frage zu stellen. Ob diese eingeschrieben zugestellt worden ist oder nicht, spielt keine Rolle. Der Gesuchsgegner hat vor Vorinstanz nämlich geltend gemacht, er habe sie nicht bezahlt, weil er nicht gewusst habe, ob noch weitere Forderungen von der Ge- meinde kämen (Prot. I, S. 4). Damit hat er den Empfang implizit bestätigt. Dass die 15-tägige Rechtsmittelfrist noch nicht abgelaufen wäre, hat er sodann nicht behauptet.

- 6 -

3. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. III.

1. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem mit seinen Rechtsmittelanträgen unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 450.– (siehe Urk. 15 S. 1; Urk. 16 S. 6).

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 225.– festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 GebV SchKG in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG) und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (Urk. 21) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

3. Keine der Parteien hat eine Parteientschädigung beantragt (Urk. 15; Urk. 23). Der Gesuchsgegner unterliegt zudem (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vor diesem Hintergrund sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zu- zusprechen. Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 7 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 450.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. Chr. Arnold versandt am: ip