opencaselaw.ch

RT230092

Rechtsöffnung

Zürich OG · 2023-07-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 a) Mit Urteil vom 16. Juni 2023 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zell-Turbenthal (Zahlungsbefehl vom 19. Juli 2022) – gestützt auf einen Konkurs- verlustschein – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 5'300.35 sowie Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil (Urk. 7 = Urk. 12).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 22. Juni 2023 fristgerecht bei der Vorinstanz eine als "Einsprache" bezeichnete Beschwerde (Urk. 9 = Urk. 11), welche von der Vorinstanz an das Obergericht weitergeleitet wurde (Urk. 11A).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

E. 2 a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthal- ten; darauf wurde schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewie- sen (Urk. 12 S. 5 Ziff. 7). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen lauten solle. Bei Rechtsmitteleingaben von Nichtjuristen genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) kei- ne genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

b) Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners enthält keine Anträge. Der Gesuchsgegner bringt in der Beschwerdeschrift vor, er gehe täglich 10-12 Stun- den arbeiten, um all die Steuern und alles zahlen zu können. Dass er das irgend- wann zahlen müsse, sei ihm schon klar. Aber doch nicht jetzt noch zusätzlich. Er zahle schon einen Verlustschein monatlich ab und noch mindestens vier bis fünf Jahre Alimente. Zusätzlich ihm noch Gerichtskosten aufzuhalsen, sei schon eine

- 3 - Frech-heit (Urk. 11). Damit wird auch aus der Beschwerdebegründung nicht klar, ob sich die Beschwerde gegen die Erteilung der (provisorischen) Rechtsöffnung oder nur gegen die Kostenauflage oder gegen beides richtet. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

c) Aber auch wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre ihr kein Erfolg beschieden gewesen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rü- geprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei muss im Einzelnen darlegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts; vgl. Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer An- sicht nach leidet; was nicht beanstandet wird, hat grundsätzlich Bestand. Der Ge- suchsgegner setzt sich jedoch in seiner Beschwerdeschrift mit den vor- instanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander und erhebt keine Bean- standungen gegen diese (Urk. 11; dass er nicht gewusst habe, dass er den Rechtsvorschlag mit der Begründung "Kein neues Vermögen" hätte erheben sol- len, stellt keine Beanstandung dar). Damit würde es auch dann bei den vo- rinstanzlichen Erwägungen und dem darauf gestützten Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können.

E. 3 a) Der Gesuchsgegner hat seine Eingabe zwar als Einsprache be- zeichnet (weshalb ein Beschwerdeverfahren zu eröffnen war). Inhaltlich erfüllt seine Eingabe jedoch die Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Da er sie überdies an die Vorinstanz sandte, ist letztlich nicht völlig klar, ob der Gesuchs- gegner eine Beschwerde erheben wollte. Umständehalber kann daher für das Be- schwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. - 4 -
  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'300.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230092-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer und lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 19. Juli 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 16. Juni 2023 (EB230209-K)

- 2 - Erwägungen:

1. a) Mit Urteil vom 16. Juni 2023 erteilte das Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zell-Turbenthal (Zahlungsbefehl vom 19. Juli 2022) – gestützt auf einen Konkurs- verlustschein – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 5'300.35 sowie Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil (Urk. 7 = Urk. 12).

b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner am 22. Juni 2023 fristgerecht bei der Vorinstanz eine als "Einsprache" bezeichnete Beschwerde (Urk. 9 = Urk. 11), welche von der Vorinstanz an das Obergericht weitergeleitet wurde (Urk. 11A).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-10). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthal- ten; darauf wurde schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewie- sen (Urk. 12 S. 5 Ziff. 7). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen lauten solle. Bei Rechtsmitteleingaben von Nichtjuristen genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) kei- ne genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

b) Die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners enthält keine Anträge. Der Gesuchsgegner bringt in der Beschwerdeschrift vor, er gehe täglich 10-12 Stun- den arbeiten, um all die Steuern und alles zahlen zu können. Dass er das irgend- wann zahlen müsse, sei ihm schon klar. Aber doch nicht jetzt noch zusätzlich. Er zahle schon einen Verlustschein monatlich ab und noch mindestens vier bis fünf Jahre Alimente. Zusätzlich ihm noch Gerichtskosten aufzuhalsen, sei schon eine

- 3 - Frech-heit (Urk. 11). Damit wird auch aus der Beschwerdebegründung nicht klar, ob sich die Beschwerde gegen die Erteilung der (provisorischen) Rechtsöffnung oder nur gegen die Kostenauflage oder gegen beides richtet. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

c) Aber auch wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, wäre ihr kein Erfolg beschieden gewesen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rü- geprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei muss im Einzelnen darlegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel- lung des Sachverhalts; vgl. Art. 320 ZPO) der angefochtene Entscheid ihrer An- sicht nach leidet; was nicht beanstandet wird, hat grundsätzlich Bestand. Der Ge- suchsgegner setzt sich jedoch in seiner Beschwerdeschrift mit den vor- instanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander und erhebt keine Bean- standungen gegen diese (Urk. 11; dass er nicht gewusst habe, dass er den Rechtsvorschlag mit der Begründung "Kein neues Vermögen" hätte erheben sol- len, stellt keine Beanstandung dar). Damit würde es auch dann bei den vo- rinstanzlichen Erwägungen und dem darauf gestützten Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können.

3. a) Der Gesuchsgegner hat seine Eingabe zwar als Einsprache be- zeichnet (weshalb ein Beschwerdeverfahren zu eröffnen war). Inhaltlich erfüllt seine Eingabe jedoch die Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Da er sie überdies an die Vorinstanz sandte, ist letztlich nicht völlig klar, ob der Gesuchs- gegner eine Beschwerde erheben wollte. Umständehalber kann daher für das Be- schwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzu- sprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 4 -

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'300.35. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip