Erwägungen (1 Absätze)
E. 24 November 2022) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 17'911.60 zuzüglich Zins abzüglich zweier Teilzahlungen à je Fr. 1'000.–. Im Umfang dieser Teilzahlungen schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch als gegenstandslos geworden ab (Urk. 28 S. 7 = Urk. 32 S. 7). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner, Beschwerdeführer und Aberken- nungskläger (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 13. Juni 2023 (Datum des Poststempels: 15. Juni 2023) fristgerecht (Urk. 29b und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Be- schwerde und Aberkennungsklage mit den sinngemässen Anträgen, das Rechts- öffnungsgesuch abzuweisen und festzustellen, dass die Forderung der Gesuch- stellerin nicht bestehe (Urk. 30-31). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-29). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen – Vorladen zur Verhandlung oder das Einholen einer Be- schwerdeantwort – verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Anstelle des ferien- halber abwesenden Präsidenten der I. Zivilkammer lic. iur. A. Huizinga wirkt Ober- richter Dr. M. Kriech an diesem Urteil mit.
2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Abzahlungsvertrag vom
1. Juli 2013 stelle eine unterschriftliche Schuldanerkennung und damit einen pro- visorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Nachdem der Gesuchsgegner letztmals am 26. April 2021 eine Rückzahlung von Fr. 100.– geleistet habe, die Ratenzahlungsperiode (1. Juli 2013 bis 1. September 2018) mithin längst abgelaufen sei, sei die betriebene Forderung in Höhe von Fr. 17'911.60 samt laufendem Verzugszins durch die Unterlagen ausgewiesen. Das Gericht spreche die provisorische Rechtsöffnung für den genannten Betrag demnach aus, soweit dieser [sic!] nicht als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben sei und sofern der Betriebene nicht Einwendungen glaubhaft mache, welche
- 3 - die Schuldanerkennung sofort entkräften würden (Urk. 32 S. 4). Der Behauptung des Gesuchsgegners, er kenne den Abzahlungsvertrag gar nicht, widerspreche bereits sein Verhalten gegenüber der Gesuchstellerin (Kontaktaufnahme, Signali- sieren von Vergleichsbereitschaft und Twint-Zahlungen). Der Gesuchsgegner er- kläre sodann nicht, warum ein ihm unbekannter Vertrag seine Unterschrift trage. Eine Fälschung hätte anhand objektiver Anhaltspunkte glaubhaft gemacht werden müssen. Die blosse Bestreitung der Echtheit einer Unterschrift könne das Rechtsöffnungsbegehren jedenfalls nicht zu Fall bringen (Urk. 32 S. 5). Wegen seines Verhaltens ab dem 2. März 2023 überzeuge auch seine Aussage nicht, wonach aus den Beilagen nicht ersichtlich sei, dass er jemals von der Gesuchstel- lerin Geld erhalten habe. Im Übrigen ergebe sich bereits aus dem Vertrag, dass er den Kredit aufgenommen und davon eine Summe von Fr. 400.– zurückbezahlt habe. Wäre keine Auszahlung erfolgt, würde eine Rückzahlung von Fr. 400.– an die Gesuchstellerin keinen Sinn machen. Auch die Bestreitung der Korrektheit der Abzahlungstabelle, welche notabene zu seinen Gunsten eine bereits erfolgte Rückzahlung in Höhe von Fr. 13'350.– festhalte, erfolge ohne objektive Anhalts- punkte und sei deshalb nicht stichhaltig. Was der Gesuchsgegner mit den in Aus- sicht gestellten Unterlagen betreffend Zahlungen an die Tochter der Gesuchstelle- rin zum Ausdruck bringen wolle, bleibe unklar. Hätte er sinngemäss Tilgung durch Verrechnung mit allfälligen Zahlungen an die Tochter der Gesuchstellerin geltend machen wollen, so hätte er glaubhaft machen müssen, dass die Gesuchstellerin mit der Leistung an ihre Tochter mit befreiender Wirkung des Schuldners über- haupt einverstanden gewesen sei. Dies mache er aber nicht geltend. Zusammen- fassend stünden die nicht glaubhaft gemachten Einwendungen des Gesuchsgeg- ners der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht entgegen. Es sei der Gesuchstellerin somit provisorische Rechtsöffnung für Fr. 17'911.60.– nebst lau- fendem Verzugszins, abzüglich erfolgter Teilzahlungen in Höhe von Fr. 2'000.–, je per entsprechender Valuta, zu erteilen (Urk. 32 S. 6).
3. Der Gesuchsgegner rügt, er bestreite die Forderung im genannten Um- fang. Er bestreite ferner den Abzahlungsvertrag (Unterschrift, Gültigkeit und In- halt). Dieser sei ihm nicht bekannt. Obwohl er pünktlich ein Verhandlungsunfähig- keitszeugnis eingereicht habe, sei ausserdem die Verschiebung der Verhandlung
- 4 - nicht bewilligt worden, womit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Ab- zahlungstabelle sei frei erfunden und nicht belegt, trotz seiner Aufforderungen, die Zahlungen nachzuweisen. Die Forderungen und Schilderungen der Gesuchstelle- rin seien willkürlich eingegeben worden und grösstenteils frei erfunden. Er bestrei- te diese im genannten Umfang. Der Entscheid der Vorinstanz basiere auf persön- licher und emotionaler Grundlage und nicht auf effektiven Tatsachen. Er bitte wenn möglich um eine persönliche Vorladung sowie die Sicherstellung seiner persönlichen Daten und Unterlagen gegenüber der Gesuchstellerin (Urk. 30-31). 4.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an ei- nem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom
17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. 4.2. Nach Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies umfasst u.a. das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellung- nahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können. Das Gericht kann dabei Eingaben lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Par- teien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen, was namentlich bei anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen der Fall ist (BGE 138 I 484 E. 2.4). Der Anspruch auf recht- liches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiel- len Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 135 I 187 E. 2.2), wenn ei- ne Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (BGE 137 I 195 E. 2.3.2.). Dies darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen
- 5 - Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorausgesetzt, dass die beschwerde- führende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in das Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 5A_699/2017 vom 24. Oktober 2017, E. 3.1.3; 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 4.2.3). 5.1. Die Vorinstanz hat die Eingabe der Gesuchstellerin vom 6. März 2023 mitsamt Beilagen (Urk. 7; Urk. 8/1-2) dem Gesuchsgegner lediglich zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 9). Als juristischer Laie konnte von ihm nicht erwartet wer- den, dass er von sich aus zur Eingabe Stellung nimmt, was er in der Eingabe vom
9. März 2023 denn auch nicht wirklich tat (Urk. 12). Ob eine Verletzung des recht- lichen Gehörs vorliegt, indem die Vorinstanz die Verhandlung trotz Verhandlungs- unfähigkeitszeugnis nicht verschoben hat (Urk. 26-27), kann jedoch offenbleiben. Der Gesuchsgegner legt nämlich mit keinem Wort dar, welche Vorbringen er noch hätte in den Prozess einführen wollen, sondern wiederholt im Wesentlichen ledig- lich seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Behauptungen. Damit kommt er seiner Rügepflicht nicht nach (siehe E. 4.2.). 5.2. Im Übrigen genügt die Beschwerde auch den Begründungsanforderun- gen nicht, da der Gesuchsgegner lediglich seine Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt und sich nicht mit den Erwägungen des Entscheides ausei- nandersetzt. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerde auch inhaltlich als unbe- gründet erweist. Weshalb der Abzahlungsvertrag ungültig sein soll, ist nicht er- sichtlich und wird vom Gesuchsgegner auch nicht dargelegt. Dass er den Vertrag nicht kennt – mithin der Vertrag und insbesondere seine Unterschrift gefälscht sein müsste – oder er nie Geld von der Gesuchstellerin erhalten hat, trifft offen- sichtlich nicht zu. Wäre dem so, hätte sich der Gesuchsgegner kaum unmittelbar nach Erhalt des Rechtsöffnungsgesuchs am 2. März 2023 (Urk. 5) bei der Ge- suchstellerin gemeldet, unter Bezugnahme auf das gerichtliche Verfahren einen Abzahlungsvorschlag unterbreitet (Urk. 8/1) und gleichentags eine Twint-Zahlung in der Höhe von Fr. 1'000.– geleistet (Urk. 8/2). Die Zahlung wurde denn auch in seinem Namen und von seiner Telefonnummer (siehe Urk. 8/2 und Urk. 31) aus
- 6 - geleistet. Die Auszahlung des Darlehensbetrags ist damit ebenfalls erwiesen, auch wenn kein Bankbeleg oder eine Quittung vorgelegt wurde (was jedoch auch nicht notwendig ist, siehe BGer 5A_326/2011 vom 6. September 2011, E. 3.3). Der Gesuchsgegner hätte kaum Rückzahlungen für ein nicht ausbezahltes Darle- hen geleistet. Die Rügen des Gesuchsgegners erweisen sich somit als unbegrün- det. 5.3. Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege, welche Zah- lungen des Gesuchsgegners an die Tochter der Gesuchstellerin nachweisen (Urk. 33/4-5), können aufgrund des Novenverbots nicht berücksichtigt werden. Anzumerken ist jedoch, dass die vom Gesuchsgegner damit geltend gemachten Zahlungen exakt den auf der Tabelle der Gesuchstellerin aufgeführten Zahlungen ab März 2017 (Urk. 3/3) entsprechen. Seine Behauptung, dass die Abzahlungsta- belle frei erfunden sei, widerlegt er damit selbst. Schliesslich bleibt unklar, wes- halb der Entscheid der Vorinstanz auf persönlicher und emotionaler Grundlage und nicht auf effektiven Tatsachen beruhen sollte. Sämtliche Fakten sind ausrei- chend dokumentiert und belegt. Die Beschwerde des Gesuchsgegners erweist sich daher als unbegründet und sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Was der Gesuchsgegner mit "Sicherstellung seiner persönlichen Daten und Unterlagen gegenüber der beklagten Partei" beantragt (Urk. 30), bleibt ebenso unklar. Sofern er damit erreichen möchte, dass man der Gesuchstellerin seine Eingabe mitsamt Beilagen nicht zustellt, so ist er darauf hinzuweisen, dass dies aufgrund des Anspruchs der Gesuchstellerin auf Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht zulässig ist. Zudem legt er auch keine Gründe dar, weshalb seine Eingabe und die Beilagen geheim gehalten werden müssten. Auch dieser Antrag ist daher abzuweisen.
6. Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Betriebene innert 20 Tagen ab Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides auf dem Weg des or- dentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Die Aberkennungsklage ist beim erst- instanzlichen Gericht am Betreibungsort zu erheben, nicht bei der hier angerufe- nen Rechtsmittelinstanz. Die angerufene Kammer ist als Rechtsmittelinstanz für
- 7 - die vorliegende Aberkennungsklage funktionell nicht zuständig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass für die Rechtshängigkeit der Klage das Datum der ersten Einreichung gilt, sofern die Klage im Original innert 20 Tagen von der Zustellung des vorliegenden Nichtein- tretensentscheids an gerechnet beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird (Art. 63 Abs. 1 und 3 ZPO; BGE 141 III 481 E. 3). Daher ist dem Gesuchsgegner das Original der Aberkennungsklage (Urk. 30-31) zu retournieren und lediglich ei- ne Kopie davon bei den Akten zu belassen.
7. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 15'911.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und der Gesuchstellerin keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Gesuchstel- lerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 30-31 und Urk. 33/1-5 und an den Gesuchsgegner unter Beilage des Originals von Urk. 30-31 und Urk. 33/1-5, je gegen Empfangsschein. - 8 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'911.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. August 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ip
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RT230087-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Urteil vom 2. August 2023 in Sachen A._____, Gesuchsgegner, Beschwerdeführer und Aberkennungskläger gegen B._____, Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin und Aberkennungsbeklagte betreffend Rechtsöffnung, Aberkennung Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. Mai 2023 (EB230235-L)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Entscheid vom 25. Mai 2023 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstel- lerin, Beschwerdegegnerin und Aberkennungsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 9 (Zahlungsbefehl vom
24. November 2022) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 17'911.60 zuzüglich Zins abzüglich zweier Teilzahlungen à je Fr. 1'000.–. Im Umfang dieser Teilzahlungen schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch als gegenstandslos geworden ab (Urk. 28 S. 7 = Urk. 32 S. 7). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner, Beschwerdeführer und Aberken- nungskläger (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 13. Juni 2023 (Datum des Poststempels: 15. Juni 2023) fristgerecht (Urk. 29b und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Be- schwerde und Aberkennungsklage mit den sinngemässen Anträgen, das Rechts- öffnungsgesuch abzuweisen und festzustellen, dass die Forderung der Gesuch- stellerin nicht bestehe (Urk. 30-31). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-29). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen – Vorladen zur Verhandlung oder das Einholen einer Be- schwerdeantwort – verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Anstelle des ferien- halber abwesenden Präsidenten der I. Zivilkammer lic. iur. A. Huizinga wirkt Ober- richter Dr. M. Kriech an diesem Urteil mit.
2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Abzahlungsvertrag vom
1. Juli 2013 stelle eine unterschriftliche Schuldanerkennung und damit einen pro- visorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar. Nachdem der Gesuchsgegner letztmals am 26. April 2021 eine Rückzahlung von Fr. 100.– geleistet habe, die Ratenzahlungsperiode (1. Juli 2013 bis 1. September 2018) mithin längst abgelaufen sei, sei die betriebene Forderung in Höhe von Fr. 17'911.60 samt laufendem Verzugszins durch die Unterlagen ausgewiesen. Das Gericht spreche die provisorische Rechtsöffnung für den genannten Betrag demnach aus, soweit dieser [sic!] nicht als gegenstandslos geworden abzuschrei- ben sei und sofern der Betriebene nicht Einwendungen glaubhaft mache, welche
- 3 - die Schuldanerkennung sofort entkräften würden (Urk. 32 S. 4). Der Behauptung des Gesuchsgegners, er kenne den Abzahlungsvertrag gar nicht, widerspreche bereits sein Verhalten gegenüber der Gesuchstellerin (Kontaktaufnahme, Signali- sieren von Vergleichsbereitschaft und Twint-Zahlungen). Der Gesuchsgegner er- kläre sodann nicht, warum ein ihm unbekannter Vertrag seine Unterschrift trage. Eine Fälschung hätte anhand objektiver Anhaltspunkte glaubhaft gemacht werden müssen. Die blosse Bestreitung der Echtheit einer Unterschrift könne das Rechtsöffnungsbegehren jedenfalls nicht zu Fall bringen (Urk. 32 S. 5). Wegen seines Verhaltens ab dem 2. März 2023 überzeuge auch seine Aussage nicht, wonach aus den Beilagen nicht ersichtlich sei, dass er jemals von der Gesuchstel- lerin Geld erhalten habe. Im Übrigen ergebe sich bereits aus dem Vertrag, dass er den Kredit aufgenommen und davon eine Summe von Fr. 400.– zurückbezahlt habe. Wäre keine Auszahlung erfolgt, würde eine Rückzahlung von Fr. 400.– an die Gesuchstellerin keinen Sinn machen. Auch die Bestreitung der Korrektheit der Abzahlungstabelle, welche notabene zu seinen Gunsten eine bereits erfolgte Rückzahlung in Höhe von Fr. 13'350.– festhalte, erfolge ohne objektive Anhalts- punkte und sei deshalb nicht stichhaltig. Was der Gesuchsgegner mit den in Aus- sicht gestellten Unterlagen betreffend Zahlungen an die Tochter der Gesuchstelle- rin zum Ausdruck bringen wolle, bleibe unklar. Hätte er sinngemäss Tilgung durch Verrechnung mit allfälligen Zahlungen an die Tochter der Gesuchstellerin geltend machen wollen, so hätte er glaubhaft machen müssen, dass die Gesuchstellerin mit der Leistung an ihre Tochter mit befreiender Wirkung des Schuldners über- haupt einverstanden gewesen sei. Dies mache er aber nicht geltend. Zusammen- fassend stünden die nicht glaubhaft gemachten Einwendungen des Gesuchsgeg- ners der Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung nicht entgegen. Es sei der Gesuchstellerin somit provisorische Rechtsöffnung für Fr. 17'911.60.– nebst lau- fendem Verzugszins, abzüglich erfolgter Teilzahlungen in Höhe von Fr. 2'000.–, je per entsprechender Valuta, zu erteilen (Urk. 32 S. 6).
3. Der Gesuchsgegner rügt, er bestreite die Forderung im genannten Um- fang. Er bestreite ferner den Abzahlungsvertrag (Unterschrift, Gültigkeit und In- halt). Dieser sei ihm nicht bekannt. Obwohl er pünktlich ein Verhandlungsunfähig- keitszeugnis eingereicht habe, sei ausserdem die Verschiebung der Verhandlung
- 4 - nicht bewilligt worden, womit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei. Die Ab- zahlungstabelle sei frei erfunden und nicht belegt, trotz seiner Aufforderungen, die Zahlungen nachzuweisen. Die Forderungen und Schilderungen der Gesuchstelle- rin seien willkürlich eingegeben worden und grösstenteils frei erfunden. Er bestrei- te diese im genannten Umfang. Der Entscheid der Vorinstanz basiere auf persön- licher und emotionaler Grundlage und nicht auf effektiven Tatsachen. Er bitte wenn möglich um eine persönliche Vorladung sowie die Sicherstellung seiner persönlichen Daten und Unterlagen gegenüber der Gesuchstellerin (Urk. 30-31). 4.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offen- sichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Be- schwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an ei- nem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom
17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträ- ge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. 4.2. Nach Art. 53 Abs. 1 ZPO haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dies umfasst u.a. das Recht, von allen bei Gericht eingereichten Stellung- nahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können. Das Gericht kann dabei Eingaben lediglich zur Kenntnisnahme zustellen, wenn von den Par- teien erwartet werden kann, dass sie umgehend unaufgefordert Stellung nehmen oder eine Stellungnahme beantragen, was namentlich bei anwaltlich Vertretenen oder Rechtskundigen der Fall ist (BGE 138 I 484 E. 2.4). Der Anspruch auf recht- liches Gehör ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiel- len Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 135 I 187 E. 2.2), wenn ei- ne Heilung in oberer Instanz ausser Betracht fällt (BGE 137 I 195 E. 2.3.2.). Dies darf indes nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die Wahrung des rechtlichen
- 5 - Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Es wird deshalb für eine erfolgreiche Rüge der Verweigerung des rechtlichen Gehörs vorausgesetzt, dass die beschwerde- führende Partei in der Begründung des Rechtsmittels angibt, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs noch in das Verfahren eingeführt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (BGer 5A_699/2017 vom 24. Oktober 2017, E. 3.1.3; 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 4.2.3). 5.1. Die Vorinstanz hat die Eingabe der Gesuchstellerin vom 6. März 2023 mitsamt Beilagen (Urk. 7; Urk. 8/1-2) dem Gesuchsgegner lediglich zur Kenntnis- nahme zugestellt (Urk. 9). Als juristischer Laie konnte von ihm nicht erwartet wer- den, dass er von sich aus zur Eingabe Stellung nimmt, was er in der Eingabe vom
9. März 2023 denn auch nicht wirklich tat (Urk. 12). Ob eine Verletzung des recht- lichen Gehörs vorliegt, indem die Vorinstanz die Verhandlung trotz Verhandlungs- unfähigkeitszeugnis nicht verschoben hat (Urk. 26-27), kann jedoch offenbleiben. Der Gesuchsgegner legt nämlich mit keinem Wort dar, welche Vorbringen er noch hätte in den Prozess einführen wollen, sondern wiederholt im Wesentlichen ledig- lich seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Behauptungen. Damit kommt er seiner Rügepflicht nicht nach (siehe E. 4.2.). 5.2. Im Übrigen genügt die Beschwerde auch den Begründungsanforderun- gen nicht, da der Gesuchsgegner lediglich seine Vorbringen im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt und sich nicht mit den Erwägungen des Entscheides ausei- nandersetzt. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerde auch inhaltlich als unbe- gründet erweist. Weshalb der Abzahlungsvertrag ungültig sein soll, ist nicht er- sichtlich und wird vom Gesuchsgegner auch nicht dargelegt. Dass er den Vertrag nicht kennt – mithin der Vertrag und insbesondere seine Unterschrift gefälscht sein müsste – oder er nie Geld von der Gesuchstellerin erhalten hat, trifft offen- sichtlich nicht zu. Wäre dem so, hätte sich der Gesuchsgegner kaum unmittelbar nach Erhalt des Rechtsöffnungsgesuchs am 2. März 2023 (Urk. 5) bei der Ge- suchstellerin gemeldet, unter Bezugnahme auf das gerichtliche Verfahren einen Abzahlungsvorschlag unterbreitet (Urk. 8/1) und gleichentags eine Twint-Zahlung in der Höhe von Fr. 1'000.– geleistet (Urk. 8/2). Die Zahlung wurde denn auch in seinem Namen und von seiner Telefonnummer (siehe Urk. 8/2 und Urk. 31) aus
- 6 - geleistet. Die Auszahlung des Darlehensbetrags ist damit ebenfalls erwiesen, auch wenn kein Bankbeleg oder eine Quittung vorgelegt wurde (was jedoch auch nicht notwendig ist, siehe BGer 5A_326/2011 vom 6. September 2011, E. 3.3). Der Gesuchsgegner hätte kaum Rückzahlungen für ein nicht ausbezahltes Darle- hen geleistet. Die Rügen des Gesuchsgegners erweisen sich somit als unbegrün- det. 5.3. Die erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Belege, welche Zah- lungen des Gesuchsgegners an die Tochter der Gesuchstellerin nachweisen (Urk. 33/4-5), können aufgrund des Novenverbots nicht berücksichtigt werden. Anzumerken ist jedoch, dass die vom Gesuchsgegner damit geltend gemachten Zahlungen exakt den auf der Tabelle der Gesuchstellerin aufgeführten Zahlungen ab März 2017 (Urk. 3/3) entsprechen. Seine Behauptung, dass die Abzahlungsta- belle frei erfunden sei, widerlegt er damit selbst. Schliesslich bleibt unklar, wes- halb der Entscheid der Vorinstanz auf persönlicher und emotionaler Grundlage und nicht auf effektiven Tatsachen beruhen sollte. Sämtliche Fakten sind ausrei- chend dokumentiert und belegt. Die Beschwerde des Gesuchsgegners erweist sich daher als unbegründet und sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Was der Gesuchsgegner mit "Sicherstellung seiner persönlichen Daten und Unterlagen gegenüber der beklagten Partei" beantragt (Urk. 30), bleibt ebenso unklar. Sofern er damit erreichen möchte, dass man der Gesuchstellerin seine Eingabe mitsamt Beilagen nicht zustellt, so ist er darauf hinzuweisen, dass dies aufgrund des Anspruchs der Gesuchstellerin auf Wahrung des rechtlichen Gehörs nicht zulässig ist. Zudem legt er auch keine Gründe dar, weshalb seine Eingabe und die Beilagen geheim gehalten werden müssten. Auch dieser Antrag ist daher abzuweisen.
6. Wird provisorische Rechtsöffnung erteilt, kann der Betriebene innert 20 Tagen ab Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides auf dem Weg des or- dentlichen Prozesses beim Gericht des Betreibungsortes auf Aberkennung der Forderung klagen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Die Aberkennungsklage ist beim erst- instanzlichen Gericht am Betreibungsort zu erheben, nicht bei der hier angerufe- nen Rechtsmittelinstanz. Die angerufene Kammer ist als Rechtsmittelinstanz für
- 7 - die vorliegende Aberkennungsklage funktionell nicht zuständig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass für die Rechtshängigkeit der Klage das Datum der ersten Einreichung gilt, sofern die Klage im Original innert 20 Tagen von der Zustellung des vorliegenden Nichtein- tretensentscheids an gerechnet beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird (Art. 63 Abs. 1 und 3 ZPO; BGE 141 III 481 E. 3). Daher ist dem Gesuchsgegner das Original der Aberkennungsklage (Urk. 30-31) zu retournieren und lediglich ei- ne Kopie davon bei den Akten zu belassen.
7. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 15'911.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Ge- suchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, da der Gesuchsgegner unterliegt und der Gesuchstellerin keine Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Auf die Aberkennungsklage wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Vorinstanz, an die Gesuchstel- lerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 30-31 und Urk. 33/1-5 und an den Gesuchsgegner unter Beilage des Originals von Urk. 30-31 und Urk. 33/1-5, je gegen Empfangsschein.
- 8 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'911.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. August 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ip